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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.02.2001 – C-449/99
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:75
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 1. Februar 2000
1 Das vorliegende Rechtsmittel ist von der Europäischen Investitionsbank (nachfolgend auch: Bank) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/EIB, Sammlung ÖD 1999, II-897, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt worden. Das Gericht hat die Entscheidung der Bank vom 31. Januar 1997, mit der Herr Hautem aus dem Dienst entfernt worden war, aufgehoben und die Bank zur Zahlung der rückständigen Dienstbezüge verurteilt, die Herr Hautem seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen. Die Bank beantragt nunmehr die teilweise Aufhebung dieses Urteils.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Satzung der Bank ist in einem Protokoll niedergelegt, das sich im Anhang zum ehemaligen EWG-Vertrag (jetzt EG-Vertrag) befindet und dessen integrierender Bestandteil ist. Der Rat der Gouverneure hat am 4. Dezember 1958 aufgrund der Satzung die Geschäftsordnung der Bank genehmigt und sie seitdem in regelmäßigen Abständen geändert. Gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung hat der Verwaltungsrat die für die Bankangehörigen geltenden Vorschriften festzusetzen, was am 20. April 1960 geschehen ist (nachfolgend: Personalordnung). Die Bankangehörigen unterliegen dieser Ordnung.
3 Im vorliegenden Verfahren sind vor allem die Artikel 1, 4, 5, 13, 38, 41 und 44 der Personalordnung von Bedeutung.
Artikel 1 der Personalordnung lautet:
Die Bankangehörigen haben sich innerhalb und außerhalb des Dienstes dem internationalen Charakter der Bank und ihrer Dienststellung entsprechend zu verhalten.
In Artikel 4 der Personalordnung ist folgende Verpflichtung niedergelegt:
Die Bankangehörigen müssen ihre Arbeitskraft dem Dienst der Bank widmen. Ohne vorherige Genehmigung der Bank dürfen sie nicht:
a) eine berufliche und insbesondere gewerbliche Tätigkeit außerhalb der Bank ausüben...
...
In Bezug auf die Familienmitglieder der Bankangehörigen heißt es in Artikel 5 der Personalordnung:
Die Bankangehörigen teilen einmal jährlich sowie bei jeder eintretenden Veränderung ihren Familienstand mit und zeigen der Bank gegebenenfalls an, welche berufliche Tätigkeit ihr Ehegatte wahrnimmt oder welche entgeltliche Stellung oder Beschäftigung dieser ausübt.
...
Artikel 38 der Personalordnung führt die Disziplinarmaßnahmen auf, die gegen Bankangehörige verhängt werden können:
Die Bankangehörigen, welche gegen ihre Dienstpflichten verstoßen, können, je nach dem Einzelfall, folgenden Disziplinarmaßnahmen unterworfen werden:
...
3) Fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde mit oder ohne Gewährung einer Abgangsentschädigung;
...
Artikel 13 der Personalordnung bestimmt zum Verhältnis zwischen der Bank und ihren Bediensteten:
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und ihrem Personal werden grundsätzlich durch Einzelverträge im Rahmen der vorliegenden Personalordnung geregelt. Die Personalordnung ist integrierender Bestandteil dieser Verträge.
Artikel 44 der Personalordnung ordnet darüber hinaus an:
Auf die gemäß Artikel 13 im Rahmen dieser Personalordnung abgeschlossenen Einzelverträge finden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten Anwendung.
In Artikel 41 wird die Zuständigkeit des Gerichtshofes geregelt:
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
4 Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Beamtenstatut) bestimmt in Artikel 91 zur Zuständigkeit des Gerichtshofes:
(1) Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.
...
Sachverhalt und Verfahren
5 Der dem Rechtsmittelverfahren zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnummern 6 bis 24 des angefochtenen Urteils geschildert. Er kann wie folgt wiedergegeben werden.
6 Der Rechtsmittelgegner steht seit dem 16. Dezember 1994 in den Diensten der Bank und ist als Bote tätig. Der Rechtsmittelgegner und Herr Yasse, der ebenfalls Bote bei der Bank ist, sind Gründer und Inhaber von jeweils 16 % der Anteile der Firma Mon de l'Evasió. Das im April 1996 in Andorra gegründete Unternehmen hat Einfuhr, Ausfuhr, Groß- und Einzelhandel einschließlich Werbung von Büchern, Publikationen und Werbematerial zum Gegenstand. Seit dem 1. Juli 1996 liegt die Leitung des Unternehmens offiziell in den Händen der Ehefrau des Rechtsmittelgegners.
7 Am 28. Oktober 1996 erhielt die Bank per Telefax ein auf den 1. Oktober 1996 datiertes Schreiben mit dem Briefkopf der SARL Skit-Ball mit Sitz in Marseille, unterzeichnet von Herrn Ingargiola. Das Schreiben war an den Leiter der Personalabteilung der Bank, Herrn Chevlin, gerichtet. Sein Betreff lautete:
Litige concernant une transaction commerciale entre la société Skit-Ball et les personnes citées: M. Yasse Bernard se disant directeur financier, M. Hautem Michel se disant responsable du secteur informatique de cette dite Banque.
Herr Ingargiola forderte die Empfängerin auf, für die Überweisung von 46500 FRF an das als Absender angegebene Unternehmen zu sorgen, und zwar zur Bezahlung des Erwerbs eines Skit-Ball, eines mobilen Ausstellungsstandes für Verkaufs-, Werbe-, Informations- und Animationszwecke. Für den Fall ausbleibender Zahlung drohte er mit rechtlichen Schritten gegen Herrn Yasse und den Rechtsmittelgegner. Dem Schreiben waren verschiedene Dokumente in Kopie beigefügt:
ein Schreiben vom 6. September 1996 von Herrn Yasse mit dem Briefkopf Mon de l'Evasió, Yasse Bernard, administrateur délégué-Département juridique [Stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats-Rechtsabteilung], délégation commerciale [Handelsdelegation] Benelux, 5 rue de l'Église, L-4994 Schouweiler. In diesem Schreiben gibt Herr Yasse Einzelheiten zur Firma Mon de l'Evasió an, und zwar die Handelsregisternummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Adresse eines zwischengeschalteten Unternehmens;
ein Scheck über 46500 FRF an die Firma Skit-Ball, ausgestellt von der Firma Mon de l'Evasió, gezogen auf den Crédit Andorra und unterzeichnet von Herrn Yasse am 9. September 1996;
ein Schreiben vom 27. September 1996 an Herrn Ingargiola, dem Anschein nach abgefasst und unterzeichnet vom Rechtsmittelgegner, in dem dieser auf einige Probleme mit einem von der Firma Mon de l'Evasió erworbenen Skit-Ball-Stand hinweist;
eine Mitteilung der Société marseillaise de crédit vom 30. September 1996, in der die Firma Skit-Ball davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Einlösung eines Schecks über 46500 FRF verweigert worden sei.
8 Am 4. November 1996 übermittelte die Bank dem Rechtsmittelgegner das Telefax des Herrn Ingargiola vom 28. Oktober 1996 nebst zugehörigen Anlagen und bat ihn um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. November 1996 antwortete der Rechtsmittelgegner, dass die Behauptungen des Herrn Ingargiola in dem Telefax falsch seien und, was das dem Anschein nach von ihm abgefasste Schreiben vom 27. September 1996 angehe, dass seine Frau seinen Namen und seine Unterschrift verwendet habe, um nach Möglichkeit die Probleme zu lösen, die mit der Firma Skit-Ball SARL aufgetreten seien.
9 Die Bank beauftragte anschließend das private Sicherheitsunternehmen International Security Company BV (Interseco) mit einer Untersuchung dieser Angelegenheit. Interseco sandte der Bank am 28. November 1996 einen Bericht (nachfolgend: Interseco-Bericht).
10 Mit Schreiben vom 7. November 1996 suspendierte die Bank den Rechtsmittelgegner für einen Zeitraum von drei Monaten vom Dienst. Während dieser drei Monate werde sich der paritätische Ausschuss nach Artikel 38 der Personalordnung mit der Angelegenheit befassen. Sein Gehalt werde weitergezahlt, es sei ihm aber untersagt, das Bankgebäude zu betreten.
11 Mit Schreiben an die Bank vom 19. November 1996 nahm Herr Ingargiola die im Telefax vom 28. Oktober 1996 gegen den Rechtsmittelgegner und Herrn Yasse erhobenen Anschuldigungen zurück. Er erklärte, weder der Rechtsmittelgegner noch Herr Yasse hätten jemals einen Titel oder den Namen der Bank verwendet und sie hätten keine Geschäftsbeziehungen mit der Firma Skit-Ball SARL auf eigene Rechnung oder für Rechnung der Bank unterhalten.
12 Nachforschungen innerhalb der Bank brachten neben einer Reihe kompromittierender Telefonate die Existenz von vier Dokumenten auf der Festplatte des von Herrn Yasse verwendeten Computers an den Tag, die sich auf außerdienstliche Tätigkeiten bezogen:
ein Telefax mit dem Briefkopf World Escape — Mon de l'Evasió, adressiert an den Crédit Andorra, Herrn Miguel Muntadas, mit der Anweisung, 20000 FRF auf das Konto der Skit-Ball SARL zu überweisen. Unter der Rubrik Absender stand Yasse Bernard — administrateur [Mitglied des Verwaltungsrats];
ein Telefax, das in Bezug auf Format, Absender, Datum und Unterschrift dem vorhergehenden entsprach, an einen Messeveranstalter adressiert war und die Teilnahme der Firma Mon de l'Evasió an einer Handelsmesse betraf;
ein Telefax an Frau Schruger, Pegastar SA, vom 7. November 1996 mit dem Briefkopf World Escape — Mon de l'Evasió, das die Übersendung von 12 Büchern betraf. Unter der Rubrik Absender war Yasse Bernard — Mon de l'Evasió SL angegeben;
eine Bescheinigung, in der der Rechtsmittelgegner und Herr Yasse dem Credit Andorrà als Kunden empfohlen wurden.
13 Aus der Aufzeichnung der Telefongespräche war ersichtlich, dass Herr Yasse in den Monaten August und September 1996 von seinem Arbeitsplatz bei der Bank aus fünfmal mit der Firma Skit-Ball und achtmal mit dem Crédit Andorrà telefoniert hatte. Der Rechtsmittelgegner hatte einmal im August und einmal im September mit der Firma Skit-Ball telefoniert.
14 Am 31. Januar 1997 entschied der Präsident der Bank gestützt auf den einstimmigen Beschluss des paritätischen Ausschusses, den Rechtsmittelgegner wegen Verstoßes gegen die Artikel 1, 4 und 5 der Personalordnung unter Gewährung eines Abgangsgeldes gemäß Artikel 38 Nummer 3 der Personalordnung fristlos zu entlassen (nachfolgend: angefochtene Entscheidung). Die Entlassungsentscheidung nennt hierfür folgende Gründe:
Der Rechtsmittelgegner habe zusammen mit einem Kollegen ein Unternehmen unter dem Namen Mon de l'Evasió gegründet und, ohne die Bank davon zu unterrichten, eine gewerbliche Tätigkeit für Rechnung dieses Unternehmens ausgeübt.
Der Rechtsmittelgegner habe sich bei der Ausübung dieser Tätigkeit auf seine Zugehörigkeit zur Bank berufen.
Der Rechtsmittelgegner habe für seine gewerbliche Tätigkeit Sachmittel der Bank verwendet. In bestimmten Fällen, wie z. B. bei der Verwendung des Telefaxes, seien die selbstbezogenen Angaben der Bank nicht abgedeckt worden, wodurch bei den Briefpartnern der Eindruck habe erweckt werden können, dass die Bank in seine Tätigkeit einbezogen sei.
Die Einlassung des Rechtsmittelgegners zum Meinungswechsel des Herrn Ingargiola und seine Erklärung, er persönlich habe keine Telefaxe von der Bank aus im Namen der Firma Mon de l'Evasió versendet, stünden im Widerspruch zu seinem Verhalten und dem logischen Verständnis des Sachverhalts, wie er sich aus den Akten ergebe.
Der Rechtsmittelgegner habe die Bank nicht über die Tätigkeit seiner Ehefrau bei der Firma Mon de l'Evasió unterrichtet.
Nach alldem bestünden aus Sicht des Präsidenten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Rechtsmittelgegner gegen die Personalordnung verstoßen habe.
Wie der paritätische Ausschuss bemerkt habe, habe der Rechtsmittelgegner dadurch, dass er eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, ohne zuvor die Genehmigung der Bank erhalten zu haben, Artikel 4 der Personalordnung verletzt. Dieser Verstoß wiege umso schwerer, als sich der Rechtsmittelgegner bei der Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit auf seine Zugehörigkeit zur Bank berufen und von Kommunikationsmitteln der Bank Gebrauch gemacht habe.
Das Unterlassen der Anzeige der Tätigkeit seiner Ehefrau stelle einen Verstoß gegen Artikel 5 der Personalordnung dar.
Darüber hinaus entspreche ganz allgemein sein Verhalten, wie es sich aus den geschilderten Umständen ergebe, nicht demjenigen, das man von einem Bediensteten der Bank erwarten dürfe, und verstoße gegen Artikel 1 der Personalordnung.
15 In der Entlassungsentscheidung wird der Gebrauch, den der Rechtsmittelgegner von den telefonischen Einrichtungen der Bank gemacht hat, nicht erwähnt.
16 Am 31. Januar 1997 erließ der Präsident eine ähnliche Entscheidung gegenüber Herrn Yasse. Ihm wird ein Verstoß gegen die Artikel 1 und 4 der Personalordnung vorgeworfen.
17 Am 29. April 1997 hat der Rechtsmittelgegner beim Gericht gegen die Entlassungsentscheidung Klage erhoben. Die Klage ist unter der Nummer T-140/97 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Herr Yasse hat am selben Tag eine Klage gegen die an ihn gerichtete Entlassungsentscheidung erhoben. In seinem Urteil vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-141/97 hat das Gericht die Klage des Herrn Yasse auf Aufhebung der Entlassungsentscheidung und Schadensersatz abgewiesen (Yasse/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-177 und II-929).
18 Die Rechtssachen T-140/97 und T-141/97 sind vom Gericht zu gemeinsamem mündlichem Verfahren verbunden worden. Im Lauf des Verfahrens wurden der Rechtsmittelgegner und Herr Yasse ursprünglich von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten, aber da Interessengegensätze zwischen den beiden Herren auftraten, wurde die Vertretung des Rechtsmittelgegners von einem anderen Prozessbevollmächtigten übernommen worden.
Das angefochtene Urteil
19 In der Rechtssache T-140/97 hat der Rechtsmittelgegner u. a. auf Aufhebung der Entscheidung der Bank vom 31. Januar 1997, durch die er ohne Verlust des Abgangsgeldes aus dem Dienst entfernt worden ist, und Wiedereinweisung in seine Dienststellung sowie auf Verurteilung der Bank zum Ersatz des erlittenen Schadens geklagt. Für den Fall der Wiedereinweisung hat er u. a. die Zahlung der rückständigen Dienstbezüge beantragt. Zur Begründung seiner Klage hat er sechs Gründe angeführt. Das Gericht ist in dem angefochtenen Urteil nur auf den zweiten Klagegrund eingegangen, mit dem er einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts geltend gemacht hat. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts zu diesem Klagegrund können wie folgt zusammengefasst werden.
20 Das Gericht stellt fest, es müsse prüfen, ob die Bank den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe, als sie die Entlassungsentscheidung getroffen habe. Eine derartige Entscheidung sei angesichts der ernsten und unwiderruflichen Folgen zwangsläufig mit schwierigen Überlegungen seitens des Organs verbunden. Das Organ verfüge insoweit über ein weites Ermessen und die gerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Prüfung der Frage, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts vorliege (angefochtenes Urteil, Randnr. 66).
21 In der angefochtenen Entscheidung habe die Bank gegenüber dem Kläger verschiedene Vorwürfe erhoben, ohne ausdrücklich anzugeben, auf welche Punkte sie gestützt seien. Um festzustellen, ob ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts gemacht worden sei, seien daher sowohl die dem Kläger vorgeworfenen Taten als auch die von der Bank zur Begründung angeführten Dokumente nacheinander zu untersuchen (angefochtenes Urteil, Randnr. 67).
22 Seine Stellung als Mitgründer der Gesellschaft Mon de l'Evasió mit einer Beteiligung von 16 % stelle keinen Beweis für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit dar. Die Stellung als Gründer einer Gesellschaft komme nicht derjenigen als Mitglied des Verwaltungsrats gleich, so dass zu prüfen sei, ob sich der Kläger tatsächlich an der Tätigkeit der Gesellschaft beteiligt habe (angefochtenes Urteil, Randnr. 68).
23 Was die Angabe über seine Zugehörigkeit zur Bank betreffe, sei festzustellen, dass entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und in den Schriftsätzen der Bank nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass der Kläger den Namen der Bank angemaßt oder sich in einer mit der Personalordnung unvereinbaren Art und Weise auf seine Zugehörigkeit zur Bank berufen hätte. Zwar bezeichne Herr Ingargiola in seinem Telefax vom 28. Oktober 1996 den Kläger als den Verantwortlichen für den Informatikbereich der Bank. Herr Ingargiola habe jedoch in seiner Erklärung gegenüber Interseco selbst eingeräumt, dass der Kläger ihm während ihres einzigen Zusammentreffens gesagt habe, er sei als Bote bei der Bank angestellt. Darüber hinaus erkläre Herr Ingargiola: Herr Yasse gab sich als eine wichtige Person in der Finanzabteilung aus, während ich eine Vorausannahme über die Dienststellung von Herrn Hautem gehabt habe. Seine Frau habe nämlich einmal erwähnt, dass ihr Mann etwas mit Computern mache (angefochtenes Urteil, Randnr. 69).
24 Zur Verwendung von Sachmitteln der Bank zu kommerziellen Zwecken stellt das Gericht fest, die Beteiligung des Klägers an der Erstellung der vier Dokumente, die im Computer des Herrn Yasse gefunden worden seien, könne nicht als systematische Nutzung zu gewerblichen Zwecken gewertet werden. Die Tatsache allein, dass der Kläger an der Erstellung dieser Dokumente mitgewirkt habe, auch wenn dies als Hilfe bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit betrachtet werden könne, könne nicht als Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung angesehen werden. Schließlich habe das Verhalten des Klägers, anders als es in der angefochtenen Entscheidung heiße, nicht auf eine Hineinziehung der Bank in seine Tätigkeiten schließen lassen können. Denn die betreffenden Dokumente seien nicht vom Kläger an ihre Empfänger versendet worden und auf keinem von ihnen stehe seine Unterschrift (angefochtenes Urteil, Randnr. 70).
25 In Bezug auf die Folgen, die aus dem Telefax des Herrn Ingargiola vom 28. Oktober 1996 zu ziehen sind, bemerkt das Gericht, dass der Kläger zwar selbst seine Beteiligung an dem von Herrn Ingargiola angezeigten Geschäft eingeräumt habe. Herr Ingargiola habe aber gegenüber Interseco erklärt, die Herren Yasse und Hautem hätten sich als Eigentümer des Unternehmens Mon de l'Evasió vorgestellt, und hätten einen Skit-Ball-Stand gekauft. Er habe den Kläger nur ein einziges Mal getroffen und dabei habe dieser ihm erklärt, dass seine Frau zusammen mit Herrn Yasse im Unternehmen Mon de l'Evasió die Geschäfte führe. Außerdem habe Herr Ingargiola angegeben, er habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger nichts mit [der Firma] Mon de l'Evasió zu tun habe. Folglich sei sein Telefax vom 28. Oktober 1996 kein hinreichender Beweis dafür, dass der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe (angefochtenes Urteil, Randnr. 71).
26 Zum Widerrufsschreiben des Herrn Ingargiola vom 19. November 1996 stellt das Gericht fest, soweit es den Kläger betreffe, werde der Inhalt dieses Schreibens durch die erwähnten Erklärungen des Herrn Ingargiola bestätigt und stehe im Einklang mit diesen. Außerdem habe die Bank nichts zum Beweis des Gegenteils geltend gemacht (angefochtenes Urteil, Randnr. 72).
27 Was das dem Kläger zugeschriebene Schreiben vom 27. September 1996 angehe, so habe dieser keinen einzigen Beweis dafür vorgelegt, dass es, wie er behaupte, von seiner Ehefrau aufgesetzt und unterschrieben worden sei. Die Gründe, die dem Kläger zufolge seine Frau dazu bewogen hätten, dieses Schreiben so abzufassen, als ob er dessen Verfasser wäre, seien nicht plausibel. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger nämlich geltend gemacht, seine Frau habe dieser Vorgehensweise den Vorzug gegeben, weil er es gewesen sei, der den Anruf von Herrn Ingargiola wegen des Skit-Ball-Standes beantwortet habe. Herr Ingargiola seinerseits habe das betreffende Telefonat mit dem Kläger bestätigt, in dessen Verlauf der Kläger ihm erklärt habe, dass seine Frau, die für diese Angelegenheit zuständig sei, im Moment abwesend sei. Es sei jedoch unlogisch, anzunehmen, obwohl der Kläger am 24. September diese Erklärung gegenüber Herrn Ingargiola abgegeben habe, habe Frau Hautem geglaubt, das Schreiben aufsetzen zu müssen, das sie am 27. September 1996, d. h. drei Tage später, zum Thema Skit-Ball-Stand an Herrn Ingargiola gerichtet und so abgefasst habe, als ob es von ihrem Ehemann als administrateur délégué, management et marketing [Stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats, Bereich Management und Marketing] der Firma Mon de l'Evasió gestammt habe. Das Schreiben vom 27. September 1996, gesetzt den Fall, dass es von Frau Hautem abgefasst und unterschrieben worden sei, bestätige die Mitwirkung des Klägers an diesem Geschäft. Es eigne sich dagegen nicht als Beweis dafür, dass der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe (angefochtenes Urteil, Randnr. 73).
28 Darüber hinaus belegten erst recht weder die Dokumente in der Anlage zum Telefax des Herrn Ingargiola vom 28. Oktober 1996, nämlich das Schreiben des Herrn Yasse vom 6. September 1996 und der Scheck mit der Nummer 6555542, beide von Herrn Yasse unterschrieben, noch die von der Bank in der Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegten Dokumente, nämlich die beiden ebenfalls von Herrn Yasse unterschriebenen Telefaxe vom 24. September und vom 2. Oktober 1996, in irgendeiner Weise die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten durch den Kläger (angefochtenes Urteil, Randnr. 74).
29 Aus alldem ergebe sich, dass nach einer Gesamtwürdigung der von der Bank beigebrachten Beweismittel der Kläger, wie er selbst eingeräumt habe, sowohl seiner Frau als auch Herrn Yasse gelegentlich Hilfe bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geleistet und sich an einem Geschäft, nämlich dem Erwerb eines Skit-Ball-Stan-des durch die Firma Mon de l'Evasió, beteiligt habe. Da diese Mitarbeit des Klägers jedoch nur gelegentlich erfolgt und von begrenztem Umfang gewesen sei, könne sie nicht als Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung gewertet werden. Ebensowenig sei der Nachweis erbracht, dass der Kläger sich auf seine Zugehörigkeit zur Bank berufen hätte, dass er diese in die gewerbliche Tätigkeit hineingezogen hätte oder dass er persönlich deren Sachmittel verwendet hätte (angefochtenes Urteil, Randnr. 75).
30 Daraus folge, dass der Bank eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts unterlaufen sei. Deshalb sei der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass der Vorwurf, der Kläger habe die Tätigkeit seiner Ehefrau bei Mon de l'Evasió nicht angezeigt, oder die anderen Klagegründe, auf die die vorliegende Anfechtungsklage gestützt werde, geprüft zu werden brauche (angefochtenes Urteil, Randnr. 76).
31 Da das Gericht gemäß Artikel 41 der Personalordnung für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen zuständig sei, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis bezögen, sei analog die Regelung in Artikel 91 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden, wonach das Gericht in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung habe, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. Daher sei die Bank zu verurteilen, dem Kläger die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen (angefochtenes Urteil, Randnr. 77).
32 Das Gericht hat für Recht erkannt:
1. Die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank vom 31. Januar 1997, durch die der Kläger ohne Verlust der Abgangsentschädigung aus dem Dienst entfernt worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, dem Kläger die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen.
3. Die Schadensersatzanträge des Klägers werden abgewiesen.
4. Der Schadensersatzantrag der Europäischen Investitionsbank wird als unzulässig abgewiesen.
5. Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers.
Das Rechtsmittel
33 Mit Rechtsmittelschrift, die am 26. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Bank gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das genannte Urteil des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 eingelegt. Im Rechtsmittelverfahren hat nach Artikel 120 der Verfahrensordnung keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
34 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Bank,
die Nummern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 aufzuheben und
dem Rechtsmittelgegner seine eigenen Kosten aufzuerlegen.
Der Rechtsmittelgegner beantragt,
das Rechtsmittel für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;
die Nummern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 zu bestätigen;
der Rechtsmittelführerin die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen und
dem Rechtsmittelgegner alle sonstigen Ausführungen, Rechte und Anträge vorzubehalten.
35 Die Bank stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht im angefochtenen Urteil und eine mangelhafte Begründung geltend gemacht. Mit dem zweiten wird ein Verstoß gegen die auf die Beziehungen zwischen der Bank und ihren Bediensteten anwendbaren vertraglichen Bestimmungen gerügt.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
36 Die Bank führt im Wesentlichen aus, das Gericht habe sowohl den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt als auch in Bezug auf die Artikel 1, 4 und 5 der Personalordnung eine mangelhafte Begründung gegeben. Die Vorwürfe lauten wie folgt:
a) Das Gericht habe zu Unrecht ausgeschlossen, dass die Handlungen des Rechtsmittelgegners als eine Art gewerblicher Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung angesehen werden könnten.
b) Das Gericht habe zu Unrecht ausgeschlossen, dass der Rechtsmittelgegner die ihm nach Artikel 1 der Personalordnung obliegende Verhaltenspflicht verletzt habe, indem es nicht nur festgestellt habe, dass der Rechtsmittelgegner keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, sondern auch, dass er weder die Bank in seine Tätigkeit hineingezogen noch Sachmittel der Bank zweckwidrig gebraucht habe, und indem es sein Verhalten während des Verfahrens nicht berücksichtigt habe.
c) Das Gericht habe zu Unrecht der Tatsache, dass die Ehefrau des Rechtsmittelgegners unter Verstoß gegen Artikel 5 der Personalordnung in Andorra eine gewerbliche Tätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt habe, keine Bedeutung beigemessen.
37 Nach Auffassung des Rechtsmittelgegners ist der erste Rechtsmittelgrund unzulässig, weil er eine erneute Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof voraussetze und die Vorwürfe keinen Bezug zu der vom Gerichtshof vorzunehmenden rechtlichen Würdigung hätten. Zur Begründetheit führt der Rechtsmittelgegner aus, das Gericht habe die Personalordnung zutreffend ausgelegt.
38 Bevor ich auf die Argumente der Bank eingehe, halte ich es für sinnvoll, die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu rekapitulieren.
39 Aus Artikel 225 EG und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes folgt, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt bleiben muss. Es muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Mit dem Rechtsmittel kann daher allein die Verletzung von Rechtsregeln durch das Gericht geltend gemacht werden. Der Gerichtshof ist weder für die Feststellung oder Würdigung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat.
40 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass in einer Reihe von Fällen eine Tatsachenwürdigung im Rechtsmittelverfahren dennoch in Frage kommt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen des Gerichts tatsächlich falsch sind. Der Gerichtshof ist zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus den Tatsachen abgeleitet hat. Auch die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.
41 Grundsätzlich jedoch können die Tatsachen in der Rechtssache Hautem im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zur Diskussion stehen. Sie sind vom Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt worden. Darauf lege ich deshalb Nachdruck, weil die Bank in der Rechtsmittelschrift — wie der Rechtsmittelgegner zu Recht bemerkt — viele Umstände angeführt hat, die ich nur als einen Versuch der Bank ansehen kann, den Gerichtshof um eine Tatsachenwürdigung im Nachhinein zu bitten, obwohl diese Würdigung ausschließlich dem Gericht obliegt. Ich werde anschließend in Bezug auf die Artikel 4, 1 und 5 der Personalordnung zunächst diejenigen Argumente herausfiltern, die in meinen Augen aufgrund ihrer Sachverhaltsbezogenheit unzulässig sind, bevor ich gegebenenfalls auf die Begründetheit des Vorbringens der Bank eingehe.
A — Verstoß gegen Artikel 4 der Personalordnung
42 Nach Ansicht des Gerichts hat der Rechtsmittelgegner sowohl seiner Frau als auch Herrn Yasse bloß gelegentlich und in beschränktem Umfang Hilfe bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geleistet (Randnrn. 70 bis 73 des angefochtenen Urteils). Demgegenüber behauptet die Bank, die vom Gericht untersuchten Dokumente bildeten den Kern der Handelsgeschäfte der Firma Mon de l'E-vasió und ihrer Gesellschafter im Zeitpunkt der Versendung des Schreibens von Herrn Ingargiola an die Bank per Telefax vom 28. Oktober 1996. Die Vorbereitung, das Beschließen und die Ausführung solcher Geschäfte seien zwangsläufig mit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit verbunden, und zwar sowohl für den Rechtsmittelgegner als auch für Herrn Yasse. Das Gericht habe die Handlungen von Herrn Yasse in diesem Sinne gewürdigt, nicht aber diejenigen des Rechtsmittelgegners. Im Einzelnen führt die Bank aus, das Gericht habe die Handlungen des Rechtsmittelgegners aufgrund folgender Umstände rechtlich fehlerhaft gewürdigt.
43 Erstens habe das Gericht zu Unrecht die aktive Beteiligung des Rechtsmittelgegners an der Erstellung der Dokumente verneint, die im Computer des Herrn Yasse gefunden worden seien. Dies gelte insbesondere für das Schreiben, in dem der Rechtsmittelgegner und Herr Yasse dem Crédit Andorrà zur Eröffnung einer Kreditlinie als Kunden empfohlen worden seien. Was die Errichtung und den Gebrauch der übrigen Dokumente angehe, so habe der Rechtsmittelgegner zu seiner Rechtfertigung wahrheitswidrige Erklärungen zu diesen Dokumenten abgegeben. Diese unrichtigen Erklärungen seien nach ihrer Überzeugung erforderlich gewesen, um das Eigeninteresse des Rechtsmittelgegners an den Unternehmensaktivitäten zu verschleiern. Das Gericht habe jedoch in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils die Tätigkeiten des Rechtsmittelgegners rechtlich nicht in gleicher Weise gewürdigt wie die entsprechenden Handlungen des Herrn Yasse in den Randnummern 65 und 77 des Urteils Yasse/EIB. Die Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt müsse überdies als unzureichend und widersprüchlich betrachtet werden, da das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass die Erklärungen des Rechtsmittelgegners in Bezug auf diese Dokumente ebenso wie diejenigen des Herrn Yasse nicht im Geringsten mit der Realität übereinstimmten (Randnr. 66 des Urteils Yasse/EIB).
44 Zweitens habe der Rechtsmittelgegner zwar keines der an den Crédit Andorrà gesandten Dokumente unterzeichnet, doch gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nicht an der Entscheidung über deren Versendung und Gebrauch beteiligt gewesen sei. Er habe nämlich ein unmittelbares Eigeninteresse an der Versendung und dem Gebrauch von mindestens zwei Dokumenten im Zusammenhang mit der Bescheinigung gehabt, mit der er und Herr Yasse dem Crédit Andorrà zwecks Eröffnung einer Kreditlinie als Kunden empfohlen worden seien und die von der Bank aus gefaxt worden seien. Zu Unrecht sei der Beitrag des Rechtsmittelgegners nicht als konkrete Beteiligung an der Ausführung von Handlungen eindeutig gewerblicher Art im Sinne von Randnummer 65 des Urteils Yasse/EIB gewertet worden. Die Bank ist der Ansicht, das Gericht habe damit den Begriff Handelsgeschäft in nicht hinnehmbarem Maße eingeschränkt, und ersucht den Gerichtshof, diesen Punkt auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
45 Drittens stehe die Erklärung des Herrn Ingargiola an Interseco (siehe Randnr. 71 des angefochtenen Urteils), mit der die Rolle des Rechtsmittelgegner in der Skit-Ball-Angelegenheit bagatellisiert werden solle, im Widerspruch zum Telefax des Herrn Ingargiola vom 28. Oktober 1996. Diese Erklärung sei auch nicht mit dem Schreiben vom 27. September 1996 in Einklang zu bringen, das so abgefasst worden sei, dass der Eindruck entstehe, es stamme vom Rechtsmittelgegner als administrateur délégué, management et marketing [Mitglied des Verwaltungsrats, Bereich Management und Marketing] der Firma Mon de l'Evasió.
46 Was viertens den Zusammenhang zwischen dem Telefax vom 28. Oktober 1996 und dem Widerrufsschreiben des Herrn Ingargiola vom 19. November 1996 angeht (siehe Randnr. 72 des angefochtenen Urteils), verweist die Bank auf die Randnummer 70 des Urteils Yasse/EIB, aus der hervorgehe, dass das Gericht nicht an die Spontaneität dieses Widerrufs glaube. Es bestehe deshalb ein Widerspruch zwischen dem Wert, der diesem Widerruf in dem Urteil beigemessen worden sei, das den Rechtsmittelgegner betreffe, und dem Wert, der demselben Widerruf des Herrn Ingargiola in der Sache Yasse zuerkannt worden sei.
47 Schließlich sei die Begründung des Gerichts in Randnummer 73 des angefochtenen Urteils unzureichend und widersprüchlich. Hätte das Gericht logisch und widerspruchsfrei argumentiert, hätte es berücksichtigen müssen, dass das Schreiben vom 27. September 1996 von niemand anderem als dem Rechtsmittelgegner habe stammen können und darüber hinaus vor dem Hintergrund des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs hätte gelesen werden müssen.
— Zur Zulässigkeit
48 Der oben in Randnummer 43 erwähnte Vorwurf der Bank läuft darauf hinaus, dass das Gericht, indem es die Hilfe des Rechtsmittelgegners bei der Versendung von Dokumenten an den Crédit Andorrà nicht als eine gewerbliche Tätigkeit gewertet habe, eine unzureichende Begründung gegeben und darüber hinaus den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt habe. Das Gericht lege den Begriff gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung zu eng aus.
49 In Randnummer 70 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber bereits anhand der vorliegenden Beweise entschieden, dass die eingeschränkte Mitwirkung des Rechtsmittelgegners am Zustandekommen der vier Dokumente im Computer des Herrn Yasse nicht als systematische Nutzung von Sachmitteln der Bank zu gewerblichen Zwecken gewertet werden könne. Die Tatsache, dass das Gericht nicht auf die möglicherweise vom Rechtsmittelgegner mit diesen Dokumenten verfolgten Ziele eingegangen ist, gehört selbst zur Tatsachenwürdigung, die im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet werden kann. Die Bank hat im Übrigen kein einziges rechtliches Argument angeführt, aus dem sich ergäbe, inwiefern das Gericht den Begriff der gewerblichen Tätigkeit fälschlicherweise zu eng ausgelegt hätte.
50 Im Mittelpunkt der oben in den Randnummern 45 und 47 wiedergegebenen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes — die darauf hinauslaufen, das Gericht habe zu Unrecht die dem Rechtsmittelgegner vorgeworfenen Handlungen nicht als Ausdruck einer gewerblichen Tätigkeit angesehen — stehen die Würdigung der Erklärungen des Herrn Ingargiola und die Frage, wer das Schreiben vom 27. September 1996 verfasst hat. Im angefochtenen Urteil wird den aufeinander folgenden Erklärungen des Herrn Ingargiola Aufmerksamkeit gewidmet, und zwar sowohl bei der Schilderung des Sachverhalts als auch bei dessen Würdigung durch das Gericht. Dem Schreiben des Herrn Ingargiola vom 19. November 1996, mit dem dieser seine im Telefax vom 28. Oktober 1996 erhobenen Vorwürfe widerruft, und entsprechenden Erklärungen gegenüber Interseco entnimmt das Gericht, dass das Telefax vom 28. Oktober 1996 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür enthalte, dass der Rechtsmittelgegner eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe. In Bezug auf das Schreiben vom 27. September 1996 an Herrn Ingargiola stellt das Gericht fest, der Rechtsmittelgegner habe keinen einzigen Beweis für seine Behauptung vorgelegt, dass dieses von seiner Ehefrau aufgesetzt und unterzeichnet worden sei. Die Gründe, die dem Rechtsmittelgegner zufolge seine Frau angeblich dazu bewogen hätten, dieses Schreiben so abzufassen, als ob er dessen Verfasser wäre, seien nicht plausibel. Jedenfalls bestätige dieses Schreiben die Beteiligung des Rechtsmittelgegners an einem Handelsgeschäft, das in dem Erwerb eines Skit-Ball-Standes bestanden habe. Diese Beteiligung reicht aber nach Ansicht des Gerichts nicht für die Feststellung, dass der Rechtsmittelgegner eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe. Im Wesentlichen kommt das Gericht damit zu dem Ergebnis, die festgestellten Tatsachen ließen nicht die Schlussfolgerung zu, dass sich der Rechtsmittelgegner einer verbotenen gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung schuldig gemacht habe. Dieser auf Tatsachen gestützte Schluss kann im Rechtsmittelverfahren nicht gerügt werden.
51 Diese Teile des Rechtsmittelgrundes halte ich deshalb für unzulässig.
52 Dagegen läuft das in den Randnummern 44 und 46 dieser Schlussanträge wiedergegebene Vorbringen der Bank darauf hinaus, dass das Gericht in den Urteilen Hautem und Yasse aus denselben oder gleichartigen Tatsachen in den beiden Rechtssachen einander widersprechende Schlussfolgerungen gezogen habe, und zwar in Bezug auf die (falschen) Erklärungen des Herrn Yasse und des Rechtsmittelgegners sowie den Wert, der in den beiden Entscheidungen den Erklärungen des Herrn Ingargiola beigemessen worden sei. Diese Widersprüche können möglicherweise als Begründungsfehler angesehen werden, was für sich genommen eine Rechtsfrage ist, die mit dem Rechtsmittel geltend gemacht werden kann.
— Zur Begründetheit
53 Das Vorbringen der Bank ist jedoch unbegründet.
54 Dem Anschein nach besteht ein Widerspruch im Hinblick auf die Art und Weise, in der falsche Erklärungen in den beiden Rechtssachen gewürdigt worden sind. Er betrifft die unzutreffenden Erklärungen des Herrn Yasse und des Rechtsmittelgegners zu den Dokumenten, die im Computer des Herrn Yasse gefunden wurden. Das Gericht stellt fest, diese Erklärungen stimmten nicht im Geringsten mit der Realität überein (Urteil Yasse/EIB, Randnrn. 65 und 66). Entgegen der Auffassung der Bank zieht jedoch das Gericht unterschiedliche rechtliche Folgerungen nicht aus diesen unzutreffenden Erklärungen, sondern aus dem Tathergang bei der Vorbereitung und dem Gebrauch der betreffenden Dokumente. Hiervon ausgehend stellt das Gericht fest, dass die Beteiligung des Herrn Yasse an den Geschäften von Mon de l'Evasió tiefgreifender und systematischer gewesen sei als diejenige des Rechtsmittelgegners.
55 Wie Randnummer 65 des Urteils Yasse/EIB zu entnehmen ist, hat dieser ehemalige Arbeitnehmer zugegeben, dass er die betreffenden Dokumente, die eindeutig gewerblicher Art waren, abgefasst und von der Bank aus per Telefax versandt hat. Er bestreitet jedoch, dass er selbst die versandten Dokumente unterzeichnet habe; das sei Sache von Frau Hautem gewesen. In Randnummer 66 stellt das Gericht fest, diese Behauptung stimme nicht im Geringsten mit der Realität überein. Anschließend legt das Gericht in den Randnummern 67 bis 76 des Urteils Yasse/EIB ausführlich die aktive Beteiligung und das kommerzielle Interesse des Herrn Yasse dar. Die Schlussfolgerung in Randnummer 77 des Urteils Yasse/EIB lautet, dass die Bank den Sachverhalt nicht fehlerhaft gewürdigt habe, als sie zu dem Ergebnis gekommen sei, Herr Yasse habe gewerbliche Tätigkeiten ohne ihre Genehmigung ausgeübt, er habe zu diesem Zweck Sachmittel der Bank verwendet und er habe nach außen den Eindruck erweckt, dass sie selbst hierin verwickelt sei. Die Bank hat deshalb nach Auffassung des Gerichts zu Recht angenommen, das Herr Yasse eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung ausgeübt hat.
56 In Bezug auf den Rechtsmittelgegner stellt das Gericht in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils fest, dieser habe mit Herrn Yasse zur Erstellung der vier Dokumente zusammengearbeitet, die in dessen Computer gefunden worden seien. Das Gericht hat daraus jedoch gefolgert, die bloße Beteiligung an der Erstellung dieser Dokumente, auch wenn dies als Hilfe bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit betrachtet werden könne, könne nicht als Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung angesehen werden.
57 Aufgrund des Kontextes konnte das Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die Beteiligung des Herrn Yasse in Bezug auf die fraglichen, in seinem Computer gefundenen Dokumente anderer Art gewesen ist als diejenige des Rechtsmittelgegners. Herr Yasse hat sich den Geschäften von Mon de l'Evasió nachweislich intensiver gewidmet als der Rechtsmittelgegner. Dies wird u. a. durch die in Randnummern 71 und 73 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Erklärungen des Herrn Ingargiola bestätigt. Das Gericht macht in seiner rechtlichen Würdigung anhand von Artikel 4 der Personalordnung einen Unterschied zwischen der systematischen Ausübung gewerblicher Tätigkeiten und der gelegentlichen Hilfe bei diesen Tätigkeiten und zieht im Anschluss daran je nach Sachverhalt verschiedene Schlussfolgerungen für Herrn Yasse einerseits und den Rechtsmittelgegner andererseits. Diese Begründung ist nachvollziehbar, widerspruchsfrei und ausreichend. In diesem Zusammenhang hat die Bank übrigens die Unterscheidung, die das Gericht zwischen der berufsmäßigen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit und der gelegentlichen Hilfe dabei trifft, sowie die Rechtsfolgen, die es in Bezug auf die Anwendung von Artikel 4 der Personalordnung damit verbindet, inhaltlich nicht in Zweifel gezogen.
58 Das Gericht hat deshalb keine unzureichende oder widersprüchliche Begründung gegeben. Der die Verletzung von Artikel 4 der Personalordnung rügende Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist unbegründet.
B — Verstoß gegen Artikel 1 der Personalordnung
59 Die Bank führt aus, das Gericht habe es versäumt, festzustellen, dass sich der Rechtsmittelgegner als Bankangehöriger auf eine Art und Weise verhalten habe, die mit der Verhaltenspflicht aus Artikel 1 der Personalordnung nicht vereinbar sei.
60 Die Bank wendet sich hiermit in erster Linie gegen die Randnummer 69 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, es sei weder der Nachweis erbracht, dass der Rechtsmittelgegner den Namen der Bank für eigene Zwecke verwendet hätte, noch, dass er sich missbräuchlich auf seine Stellung als Bankangehöriger berufen hätte. Damit habe das Gericht verkannt, dass der Rechtsmittelgegner aufgrund seiner Beteiligung an der Entscheidung, die im Computer des Herrn Yasse gefundenen Faxe, insbesondere dasjenige mit der Bitte um Eröffnung einer Kreditlinie für sich selbst, an den Crédit Andorrà zu versenden, dazu beigetragen habe, den Eindruck zu erwecken, die Bank sei in eine gewerbliche Tätigkeit verwickelt. Indem es diese Rüge der Bank zurückgewiesen habe, habe das Gericht zu Unrecht einen Verstoß gegen Artikel 1 der Personalordnung verneint. Im Licht des Urteils Williams/Rechnungshof sei die Loyalitätspflicht nämlich nicht nur bei der Durchführung der dem Beamten übertragenen speziellen Aufgaben zu beachten, sondern gelte für den gesamten Bereich der Beziehungen zwischen dem Beamten und dem Organ, dem er angehöre.
61 In Bezug auf den angeblich zweckwidrigen Gebrauch von Sachmitteln der Bank durch den Rechtsmittelgegner und die Erwägungen des Gerichts in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils erklärt die Bank zweitens, der Rechtsmittelgegner habe bei zwei Dokumenten ein konkretes Eigeninteresse daran gehabt, die betreffenden Schreiben nicht nur zu verfassen, sondern sie auch zu versenden, also von ihnen Gebrauch zu machen. Dies stelle ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 1 der Personalordnung dar.
62 Drittens habe das Gericht die schwerwiegenden Gründe, die insbesondere die Entlassung des Rechtsmittelgegners rechtfertigten, weder erkannt noch anerkannt. Die Entlassungsentscheidung unterstreiche, dass die Entlassung vor allem auf die verdächtigen Umstände gestützt sei, die die Rechtfertigung des Rechtsmittelgegners umgeben hätten. Die Bank verweist konkret auf die widersprüchlichen und sogar falschen Erklärungen des Rechtsmittelgegners. Indem das Gericht verneint habe, dass dieses Verhalten gegen die Loyalitätspflicht verstoßen habe, die ein Bediensteter seinem Organ schulde, habe es Artikel 1 der Personalordnung falsch ausgelegt.
— Zur Zulässigkeit
63 Die erste Rüge ist ohne weiteres unzulässig. Da das Gericht zum Sachverhalt feststellt, es sei weder der Nachweis erbracht worden, dass der Rechtsmittelgegner den Namen der Bank zu eigenen Zwecken gebraucht hätte, noch, dass er sich missbräuchlich auf seine Stellung als Bankangehöriger berufen hätte, kommt ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht aus Artikel 1 der Personalordnung nicht in Betracht. In Wirklichkeit bezweckt die Bank mit dieser Rüge eine erneute Untersuchung des Sachverhalts. Der Verweis auf das Urteil Williams/Rechnungshof ist in diesem rein tatsächlichen Kontext etwas deplaciert.
64 Die zweite Rüge ist ebenfalls unzulässig. Mit ihr wendet sich die Bank gegen die Tatsachenfeststellung des Gerichts, wonach der Rechtsmittelgegner Sachmittel der Bank nicht missbräuchlich zu gewerblichen Zwecken verwendet hat, indem sie das angebliche Eigeninteresse des Rechtsmittelgegners an der Versendung zweier Dokumente betont.
65 Die dritte Rüge zielt darauf ab, das — in der ersten Instanz ausführlich erörterte — Verhalten des Rechtsmittelgegners während der Untersuchung, die der Entlassungsentscheidung vorausging, anders zu bewerten, als es das Gericht zumindest implizit getan hat. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht dieses Verhalten durchaus zur Kenntnis genommen, aber es brauchte auf diesen Gesichtspunkt der Entlassungsentscheidung nicht ausdrücklich einzugehen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Gründe, auf denen diese Entscheidung beruht habe, nicht tragfähig seien. Mit dieser Rüge bewegt sich die Bank deshalb außerhalb des durch das angefochtene Urteil gezogenen tatsächlichen und rechtlichen Rahmens. Daher halte ich sie für unzulässig. Das gilt erst recht für die sachverhaltsbezogenen Argumente der Bank im Hinblick auf das Verhalten des Rechtsmittelgegners als Partei im ersten Rechtszug. Diese Argumente können von Natur aus nicht zur Begründung einer Entscheidung herangezogen werden, die Gegenstand des Rechtsstreits im ersten Rechtszug war.
66 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher insgesamt für unzulässig zu erklären.
C — Verstoß gegen Artikel 5 der Personalordnung
67 Die Bank führt ferner aus, in Bezug auf den Verstoß gegen Artikel 5 der Personalordnung enthalte das angefochtene Urteil in Randnummer 76 eine unzureichende Begründung und einen Rechtsirrtum. Sie stellt jedoch die Beurteilung der Frage, welche Bedeutung diesem Verstoß vor dem Hintergrund des Tatvorwurfs an den Rechtsmittelgegner zukommt, in das Ermessen des Gerichtshofes, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Rechtsmittelgegners selbst eingeräumt hat, in dem der Entlassung des Rechtsmittelgegners vorausgegangenen Monat an der Leitung der Firma Mon de l'Evasió beteiligt gewesen zu sein.
68 Der Rechtsmittelgegner hält diese Rüge für unzulässig, weil das Gericht in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils erklärt habe, dass eine Prüfung des Vorwurfs der Verletzung des Artikels 5 der Personalordnung nicht erforderlich sei.
— Zur Zulässigkeit
69 Das Gericht führt in Randnummer 76 aus, es brauche nicht darüber entschieden zu werden, ob der Rechtsmittelgegner es möglicherweise versäumt habe, die gewerbliche Tätigkeit seiner Ehefrau der Bank anzuzeigen, weil bereits aus anderen Gründen feststehe, dass der Bank eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts unterlaufen sei, aufgrund deren die Entlassungsentscheidung aufzuheben sei. Mit dieser Rüge versucht die Bank den Gerichtshof dazu zu bewegen, in der Sache über einen Gesichtspunkt der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidung zu befinden, zu dem sich das Gericht nicht mehr zu äußern brauchte, nachdem es festgestellt hatte, dass die Entscheidung bereits aus anderen Gründen aufzuheben war.
70 Dieses Ansinnen der Bank ist meines Erachtens offensichtlich unzulässig.
71 Der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass die Bank, wie der Entlassungsentscheidung zu entnehmen ist, die fristlose Kündigung vor allem auf den angeblichen Verstoß gegen Artikel 4 der Personalordnung gestützt hat. Unklar ist, ob die Verletzung der Anzeigepflicht aus Artikel 5 der Personalordnung als solche zur Entlassung des Rechtsmittelgegners geführt hätte, mit anderen Worten, ob dieser Pflichtverstoß für sich allein genommen die schwere Disziplinarmaßnahme der Entlassung hätte rechtfertigen können. Insbesondere stellt sich die Frage, inwieweit die besonderen Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere die Einbeziehung seiner Frau in die gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung, die von den Räumlichkeiten der Bank aus ausgeübt wurde, dabei eine Rolle spielen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
72 Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummer 77 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht eine Vorschrift aus dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften analog auf den Rechtsstreit zwischen der Bank und dem Rechtsmittelgegner angewandt und die Bank zur Zahlung der seit der Entlassung geschuldeten Dienstbezüge verurteilt hat. Die Bank bestreitet die Rechtmäßigkeit dieses Analogieschlusses.
73 Der Bank zufolge weichen Struktur und Funktionsweise der europäischen Organe von denen der Europäischen Investitionsbank ab; das gelte auch für die Rechtsbeziehungen zu ihren Bediensteten. Gestützt auf die Artikel 13 und 44 ihrer Personalordnung und das Zwischenurteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Mills/EIB führt sie aus, es müsse ein Unterschied gemacht werden zwischen ihrer Personalordnung, die vertraglicher Natur sei, und der Regelung für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die dienstrechtlicher Natur sei. Dadurch, dass das Gericht sie zur Zahlung der rückständigen Dienstbezüge seit dem Tag der Entlassung verurteilt habe, sei es dienstrechtlichen Grundsätzen gefolgt, die nicht auf sie hätten angewandt werden dürfen, wie der Gerichtshof im Urteil Mills/EIB ausdrücklich festgestellt habe.
74 Darüber hinaus verweist die Bank auf einen angeblichen Widerspruch in dem angefochtenen Urteil. Das Gericht habe sich nicht zur Wiedereinweisung des Rechtsmittelgegners geäußert, sei es, weil eine derartige Entscheidung seiner Ansicht nach ausschließlich im Ermessen der Bank und nicht des Gerichts liege, sei es, weil eine solche Maßnahme seiner Meinung nach nicht zur Rechtsnatur einer vertraglichen Regelung passe, nach der der Arbeitgeber — hier die Bank — nicht dazu gezwungen werden könne, einen neuen Vertrag mit dem Betroffenen abzuschließen. Der Widerspruch bestehe darin, dass das Gericht dienstrechtlichen Grundsätzen folge, um sie zur Zahlung der rückständigen Dienstbezüge zu verurteilen, aber sich nicht zur Wiedereinweisung äußere. Denn die einzige rechtlich haltbare Argumentation bestehe, falls die Kündigung ungerechtfertigt sein sollte, hier darin, sie eventuell gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Mitgliedstaaten zum Ersatz des dem entlassenen Arbeitnehmers entstandenen Schadens zu verurteilen.
75 Der Rechtsmittelgegner wendet hiergegen ein, dass der zweite Rechtsmittelgrund im Verfahren vor dem Gericht weder erwähnt noch näher ausgeführt worden sei. Er stelle ein neues Angriffsmittel dar, das als unzulässig betrachtet werden müsse.
— Würdigung
76 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird im Wesentlichen gerügt, dass das Gericht in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils die besondere vertragliche Regelung verkannt habe, die für die Beziehunger) zwischen der Bank und ihren Bediensteten gelte, und zwar insbesondere dadurch, dass es aufgrund analoger Anwendung des Artikels 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts die Bank zur Zahlung einer Entschädigung in Form rückständiger Dienstbezüge verurteilt habe.
77 Der zweite Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens zulässig. Gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Die Bank hat im Verfahren vor dem Gericht von der Argumentation des Gerichts in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils noch nicht Kenntnis nehmen können. Es handelt sich daher nicht um ein neues Angriffsmittel, das unzulässig wäre.
78 Unbestritten ist nach Artikel 41 der Personalordnung der Bank der Gerichtshof für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen zuständig, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen. Dieser Artikel kennt keine Beschränkung nach der Art der Streitigkeiten und eine solche Beschränkung ist auch keiner anderen Vorschrift der Personalordnung zu entnehmen.
79 Im Urteil Mills/EIB hat der Gerichtshof entschieden, dass dann, wenn die Kündigung nicht [den] Bestimmungen [des Arbeitsvertrags] oder denen der Personalordnung, die als sein Bestandteil gilt, [entspricht,]... die Partei, welche die rechtswidrige Kündigung ausgesprochen hat, zu verurteilen [ist], der anderen Partei den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch dieses rechtswidrige Verhalten entsteht (Randnr. 24). Ferner führt er aus: Aber wenn auch die Fortsetzung des Einzelvertrages vor allem von dem beiderseitigen Willen der Parteien abhängt, der die Grundbedingung seines Bestehens ist, setzen doch seine Bestimmungen und die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts, auf die der letzte Artikel der Personalordnung verweist, diesem Parteiwillen Grenzen (Randnr. 25). Anschließend stellt er fest: Eine diese Grenzen verletzende Kündigung könnte unwirksam sein, und die Feststellung dieser Unwirksamkeit obläge dann dem Gerichtshof als dem zuständigen Gericht (Randnr. 26). Schließlich führt der Gerichtshof aus: Insbesondere könnte eine als Kündigung aus wichtigem Grunde, also als Disziplinarmaßnahme nach Artikel 38 der Personalordnung, ausgesprochene Kündigung unter Umständen für unwirksam zu erklären sein, wenn der Gerichtshof das Fehlen des geltend gemachten Grundes feststellte (Randnr. 27).
80 Im erstinstanzlichen Verfahren hat das Gericht die Entscheidung, den Rechtsmittelgegner aus wichtigem Grunde zu entlassen, aufgehoben, weil es hierfür keine hinreichenden schwerwiegenden Gründe gebe. Infolgedessen musste es sich auch zum Ersatz des Schadens äußern, den der entlassene Bedienstete durch das rechtswidrige Verhalten der Bank erlitten hatte. Diesen Schadensersatz hatte der Rechtsmittelgegner nämlich beantragt. Weder in der Personalordnung noch in den oben wiedergegebenen Begründungserwägungen des Urteils Mills/EIB finden sich besondere Regelungen oder Grundsätze, die das Gericht bei seiner Entscheidung über die im Einzelfall zuzuerkennende Entschädigung beschränken. Das Gericht kann dabei höchstens, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlussanträgen zum Urteil Mills/EIB zu Recht festgestellt hat, einen gewissen Anhaltspunkt in den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts finden, die die Mitgliedstaaten der Bank gemein haben.
81 Die Tatsache, dass die für die Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und ihren Bediensteten geltende Personalordnung keine Beschränkung der Befugnis des Gerichtshofes zur Ermessensnachprüfung enthält, spricht im Übrigen für die Annahme, dass der Gerichtshof in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen der Bank und ihren Bediensteten die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung hat.
82 Ich sehe mich in dieser Annahme bestätigt durch die unlängst erlassenen Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank [Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Zentralbank]. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Europäischen Zentralbank (EZB) und ihren Bediensteten sind gemäß den EZB-Beschäftigungsbedingungen, die in diesem Punkt starke Ähnlichkeit mit der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank aufweisen, ebenfalls vertraglicher Natur. In den EZB-Beschäftigungsbedingungen wird jedoch die Befugnis des Gerichtshofes in Streitsachen zwischen der EZB und ihren Bediensteten auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es geht um eine Streitsache vermögensrechtlicher Art; in diesem Fall hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung.
83 Nach alldem komme ich zu der Schlussfolgerung, dass das Gericht zur Feststellung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf die vermögensrechtlichen Forderungen im vorliegenden Fall streng genommen nicht analog auf das Beamtenstatut hätte zu verweisen brauchen.
84 Es bleibt die Frage, ob das Gericht, indem es die Bank zum Ersatz des Schadens in Form rückständiger Dienstbezüge verurteilt hat, die besonderen vertraglichen Beziehungen zwischen der Bank und ihren Bediensteten verkannt hat. Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen.
85 Wenn das Gericht nach den vorangehenden Ausführungen bei der Entscheidung über Schadensersatzklagen über die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung verfügt, kann es auch auf Ersatz des Schadens erkennen, der in dem infolge einer rechtswidrigen Entlassung entgangenen Verdienst besteht. Die Klage auf Zahlung rückständiger Dienstbezüge ist — auch in arbeite- und damit privatrechtlichen Streitsachen — eine häufig vorkommende Unterart einer Schadensersatzklage. Beim Verdienstausfall handelt es sich um den Hauptschaden, den ein Arbeitnehmer aufgrund seiner rechtswidrigen Entlassung erleidet. Der Zuerkennung von Schadensersatz in Form rückständiger Einkünfte ist daher als solcher nichts zu entnehmen, was den Vorwurf stützen könnte, dass das Gericht die besonderen vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und ihren Bediensteten verkannt habe.
86 Auch sonst bietet die beanstandete Randnummer 77 des Urteils keine Anknüpfungspunkte, auf die dieser Vorwurf gestützt werden könnte.
87 Daher komme ich zu dem Schluss, dass der zweite Rechtsmittelgrund der Bank unbegründet ist.
Kosten
88 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Rechtsmittelgegner hat beantragt, der Bank die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. Das Gericht hat in der Rechtssache T-140/97 die Bank bereits zur Tragung der Verfahrenskosten des Rechtsmittelgegners verurteilt. Da das Rechtsmittel unzulässig oder jedenfalls unbegründet ist, sind der Bank auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Ergebnis
89 Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor,
das Rechtsmittel teils für unzulässig zu erklären,
die im Rechtsmittelverfahren für zulässig erklärten Rechtsmittelgründe als unbegründet zurückzuweisen und
der Europäischen Investitionsbank die Kosten aufzuerlegen.