Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 06.02.2001 – C-510/99
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2001:77
Schlussanträge der Generalanwältin
Christine Stix-Hackl
vom 6. Februar 2001
I — Einleitende Bemerkungen
1 In dieser Rechtssache hat das Tribunal de grande instance Grenoble zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Damit möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Washingtoner Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), zwei Gemeinschaftsverordnungen und die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag es einem Mitgliedstaat erlauben, im gesamten Staatsgebiet ein ganzjähriges Verbot jeder gewerblichen Nutzung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren wild lebender Arten vorzusehen.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Völkerrecht
2 Am 3. März 1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden: CITES-Übereinkommen) zur Unterzeichnung aufgelegt. Zweck dieses Übereinkommens ist der Schutz bestimmter gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen durch eine Regelung des internationalen Handels. Zur Erreichung seiner Ziele sieht das Übereinkommen eine Reihe von Beschränkungen und Kontrollen vor.
3 Das CITES-Übereinkommen enthält mehrere Anhänge. Anhang I gilt für alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die daher dem strengsten Regime unterworfen werden. Anhang II gilt erstens für alle Arten, die ohne strenge Handelsregelungen von der Ausrottung bedroht sein könnten, sowie zweitens für andere Arten, die einer strengen Regelung unterworfen werden sollen.
4 Nach Artikel VII Absatz 4 des CITES-Übereinkommens gelten Exemplare einer in Anhang I angeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden, als Exemplare der in Anhang II angeführten Arten. Artikel XIV Absatz 1 sieht vor, dass das Übereinkommen nicht das Recht der Vertragsparteien berührt, strengere innerstaatliche Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III angeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten.
B — Gemeinschaftsrecht
Zur Verordnung (EWG) Nr. 3626/82
5 Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, die bis 31. Mai 1997 galt, diente dazu, dass die handelspolitischen Instrumente, die gemäß dem CITES-Übereinkommen anzuwenden sind, in der Gemeinschaft einheitlich gehandhabt werden.
6 Artikel 6 enthält grundsätzliche Verbote:
(1) Die Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, der Verkauf, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Beförderung zum Verkauf von Exemplaren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) und des Artikels 3 Absatz 1 ist verboten, sofern nicht die Mitgliedstaaten aus den nachstehenden Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des Übereinkommens und der Vorschriften der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (5) eine Ausnahme zulassen:
...
7 Artikel 15 besagt unter anderem:
(1) Bei den unter diese Verordnung fallenden Arten können die Mitgliedstaaten aus einem oder mehreren der folgenden Gründe unter Beachtung des Vertrages, insbesondere des Artikel 36, strengere Maßnahmen beibehalten oder ergreifen:
a) bessere Überlebenschancen für lebende Exemplare in den Bestimmungsländern;
b) Erhaltung einheimischer Arten;
c) Erhaltung einer Art oder einer Population einer Art im Ursprungsland.
...
8 Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 übernimmt das CITES-Übereinkommen und dessen Anhänge I und II als Anhang A.
Zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
9 Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier-und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ersetzte mit Wirkung vom 1. Juni 1997 die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82. Sie wurde mit dem Ziel erlassen, den Schutz der wild lebenden Tier-und Pflanzenarten zu verbessern, wobei den wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Struktur des Handels Rechnung getragen werden sollte.
10 Nach Artikel 7 dieser Verordnung werden in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare der Arten des Anhangs A nach den Vorschriften des Anhangs B behandelt, es sei denn, es findet Artikel 8 Anwendung. Anhang A entspricht dabei Anhang I des CITES-Übereinkommens und Anhang B dem Anhang II.
11 Artikel 8 enthält Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels:
(1) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.
...
(3) Im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare
..
d) in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind oder
...
(5) Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Tier-und Pflanzenarten erworben und — falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen — in diese eingeführt wurden.
Zur Verordnung (EG) Nr. 939/97
12 Die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels legt die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien für die Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen sowie für Ausstellung, Gültigkeit und Anwendung solcher Dokumente fest. Besondere Bestimmungen gelten für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare.
13 Artikel 32 sieht folgende Ausnahmen vor:
Die Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Anforderung von Artikel 8 Absatz 3, nach denen Ausnahmen hiervon fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für
a) lebende, in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt, dass Exemplare von Arten, die mit einer Anweisung versehen sind, gemäß Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind;
b) lebende, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare, die gemäß Artikel 30 [es hätte zu lauten: Artikel 36] Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind und für die eine in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) der vorliegenden Verordnung erwähnte Bescheinigung vorgelegt wird, die einem Züchter von der Vollzugsbehörde eines zuständigen Mitgliedstaats ausgestellt worden ist;
...
C — Nationales Recht
14 Die Vorschriften des französischen Code rural zum Schutz von Flora und Fauna ermöglichen strengere Maßnahmen, als sie in den völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. Der Code gilt auch für die streitgegenständlichen Arten von Aras.
15 Artikel L.211-1 des Code rural sieht Folgendes vor:
Ist die Erhaltung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten durch ein besonderes wissenschaftliches Interesse oder die Erfordernisse ihres Schutzes gerechtfertigt, so ist Folgendes verboten:
1. die Zerstörung oder das Entfernen der Eier oder Nester, die Verstümmelung, die Zerstörung, der Fang oder Abtransport, absichtliches Stören und die Einbürgerung von Tieren dieser Arten sowie der Beförderung, der Hausierhandel, die Nutzung, der Besitz, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf und der Kauf dieser Tiere, sowohl lebend als auch tot;...
2. ...
3. Die Zerstörung, Veränderung oder Verschlechterung des besonderen Umfelds dieser Tier- und Pflanzenarten;
...
Das Verbot des Besitzes im Sinne des Artikels L.211-1 Absätze 1 und 2 gilt nicht für Exemplare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des die Art, der sie angehören, betreffenden Verbotes in ordnungsgemäßem Besitz befinden.
16 Artikel L.211-2 bestimmt:
Ein Dekret mit Zustimmung des Conseil d'État legt die Bedingungen fest, unter denen festgestellt werden:
1. Eine abschließende Liste der jeweils geschützten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten;
2. Die Dauer der ständigen oder zeitweisen Verbote, die erlassen wurden, um eine Neubildung der entsprechenden natürlichen Populationen und ihrer Lebensräume sowie den Schutz der Tierarten in den Zeiträumen oder unter den Umständen zu ermöglichen, so sie besonders anfällig sind;
3. Den Teil des Staatsgebiets, auf den diese Bedingungen Anwendung finden;
4. Die Ausstellung der Erlaubnis zum Fangen von Tieren oder der Entnahme von Exemplaren zu Forschungszwecken;
5. Die Regelung des Auffindens, des Nachstellens und des Anpirschens zum Zweck von Bild- oder Tonaufnahmen, insbesondere von Fotosafaris auf Tiere aller Art, und der Gebiete, in denen diese Regelung gilt, sowie der außerhalb dieser Gebiete geschützten Arten;
6. Die Regeln, die von den Betrieben einzuhalten sind, die zur Haltung oder zur Zucht von Exemplaren von Arten im Sinne des Artikels L.211-1 Absätze 1 und 2 außerhalb ihres natürlichen Umfelds eine Erlaubnis erhalten haben, um diese Arten zu erhalten oder zu reproduzieren;
7. Die Liste der in Artikel L.211.1 genannten geschützten Gebiete, die geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verschlechterung dieser Gebiete und die Erteilung der Ausnahmeerlaubnisse zur Entnahme von Fossilien zu Forschungsoder Lehrzwecken.
17 Der Code rural enthält eine Reihe von Durchführungsvorschriften. Artikel R.211-1 regelt die Zuständigkeit zum Erlass der Liste im Sinne des Artikels L.211-2 betreffend wild lebende Tier- und Pflanzenarten, die den Verboten nach Artikel L.211-1 unterliegen. Artikel R.211-3 sieht vor, welche Art des in Artikel L.211-1 genannten Verbotes anwendbar ist sowie die Dauer, das Gebiet und die Jahreszeiten, für die das Verbot gilt. Artikel R.211-5 definiert als wild lebende Tierarten solche Arten, die vom Menschen nicht durch Züchtung modifiziert wurden.
18 Ein gemeinsamer Erlass der Minister für Umwelt und für Landwirtschaft vom 15. Mai 1986 verbietet im gesamten Staatsgebiet der Französischen Republik und für das ganze Jahr bestimmte Tätigkeiten, darunter die Beförderung, den Handel, die Nutzung, das Anbieten zum Verkauf, den Verkauf und den Kauf wild lebender Vogelarten, einschließlich einiger streitgegenständlicher Arten von Aras.
19 Die innerstaatlichen Vorschriften, in denen die Strafen für die Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen normiert werden, finden sich für den relevanten Zeitraum in einem Erlass vom 1. März 1993. Dessen Artikel 3 bestimmt im Wesentlichen, dass das Halten zum Zweck des Verkaufs, die Beförderung zum Verkauf, der Kauf und die gewerbliche Nutzung von Exemplaren des Anhangs I des CITES-Übereinkommens einer Erlaubnis durch den Minister für Naturschutz (ministre chargé de la protection de la nature) bedarf. Artikel 4, der für Exemplare des Anhangs II gilt, sieht eine entsprechende Erlaubnismöglichkeit durch den Präfekten des Departements vor. In beiden Fällen ist dann keine Erlaubnis erforderlich, wenn bestimmte Nachweise erbracht werden. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für Tätigkeiten, die nach Artikel L.211-1 des Code rural verboten sind.
III — Sachverhalt
20 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Xavier Tridon, betreibt nach Angaben des vorlegenden Gerichts in Champagnier, Isère, Frankreich, ein Inkubationszentrum für Papageieneier. Am 1. Oktober 1993 beantragte er erstens eine Bescheinigung über die Befähigung zur Haltung wild lebender Tiere gemäß Artikel L.213-2 Code rural und zweitens die Genehmigung zur Aufnahme eines Papageienzuchtbetriebes.
21 Mit Erlass des Umweltministeriums vom 16. März 1995 erhielt er ein Zertifikat über die Befähigung zur Zucht von Papageien mit Ausnahme von Aras, Kakadus und Prachtfinken.
22 Herrn Tridon wurde durch Erlass Nr. 96-6815 des Präfekten von Isère vom 11. Oktober 1996 gestattet, einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Betrieb zur Zucht von wild lebenden Tieren (Papageien mit Ausnahme von Aras, Kakadus und Prachtfinken) zu eröffnen.
23 Am 16. Oktober 1995 wurde Herrn Tridon mit Erlass des Umweltministeriums ein weiteres Zertifikat für die Zucht von Papageien (ohne Artenbeschränkung) und von Prachtfinken erteilt.
TV — Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
24 Im Zuge der Ermittlungen aufgrund einer am 19. Oktober 1997 gegen Herrn Tridon durch den Erwerber eines Aras eingebrachten Anzeige wurde festgestellt, dass Herr Tridon zwischen November 1995 und November 1997 Exemplare bestimmter Arten von Aras gewerbsmäßig veräußerte. Es handelte sich dabei um Aras, die unter den Ministerialerlass vom 15. Mai 1986 fallen und die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurden.
25 Im Strafverfahren werden Herrn Tridon mehrere Rechtsverletzungen zur Last gelegt, insbesondere der Verkauf von geschützten Tieren.
26 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens zieht die Vereinbarkeit des Ministerialerlasses vom 15. Mai 1986 mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und mit dem CITES-Übereinkommen in Zweifel.
27 Das Tribunal de grande instance Grenoble legt dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Sind das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), insbesondere dessen Artikel VII und XIV, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vom 3. Dezember 1982, insbesondere deren Artikel 6 und 15, sowie die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag hinsichtlich des Zeitraums bis zum 1. Juni 1997 dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat das Recht zum Erlass oder zur Aufrechterhaltung einer innerstaatlichen Regelung einräumen, die im gesamten Staatsgebiet ein ganzjähriges Verbot jeder gewerblichen Nutzung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren wild lebender Arten vorsieht, die im gesamten Staatsgebiet oder in einem Teil davon in der Natur vorkommen?
2. Sind das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), insbesondere dessen Artikel VII und XIV, die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Juni 1997 dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat das Recht zum Erlass oder zur Aufrechterhaltung einer innerstaatlichen Regelung einräumen, die im gesamten Staatsgebiet ein ganzjähriges Verbot jeder gewerblichen Nutzung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren wild lebender Arten vorsieht, die im gesamten Staatsgebiet oder in einem Teil davon in der Natur vorkommen?
V — Vorbemerkungen
28 Da das CITES-Übereinkommen nicht von einer der Gemeinschaften abgeschlossen worden ist oder eine der Gemeinschaften Partei dieses Übereinkommens ist, kann es nicht als Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) qualifiziert werden. Meines Erachtens besteht jedoch insofern eine Zuständigkeit des Gerichtshofes, als dieses Übereinkommen im Rahmen der Auslegung der verfahrensrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Rolle spielt. Dass das CITES-Übereinkommen nach Ansicht der Kommission keine Regelungen für den Handel von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten innerhalb einer Vertragspartei enthalte, steht dem nicht entgegen, insoweit die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung der Ziele des CITES-Übereinkommens dienen.
29 Hinsichtlich der in den Vorlagefragen angeführten Bestimmungen des EG-Vertrags ist zu prüfen, ob der vorliegende Fall überhaupt einen ausreichenden Gemeinschaftsbezug aufweist.
30 Das vorlegende Gericht ersucht nicht nur um die Auslegung von Bestimmungen des Vertrages, sondern dessen Fragen betreffen in erster Linie die Auslegung von Verordnungen. Die folgende Prüfung bezieht sich aber nur auf die Teile der Fragen, die auf den Vertrag Bezug nehmen.
31 Zum Sachverhalt ist zu bemerken, dass sowohl Herr Tridon als auch der Erwerber des Aras in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, also alle personenbezogenen Umstände innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats bleiben. Auch die Waren, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, stammen aus demselben Mitgliedstaat. Demnach handelt es sich also um einen rein internen Sachverhalt. Doch kann sich eine nationale Maßnahme selbst in einem Fall, in dem kein Element des bei dem nationalen Gericht anhängigen konkreten Falles über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist, auf den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auswirken.
32 Ferner beschränken sich die hier maßgeblichen Bestimmungen des Code rural nicht auf im Inland geborene und gezüchtete Vögel.
33 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmungen des Vertrages auf nationale Regelungen aber selbst dann anzuwenden, wenn sie in der Praxis nicht auf eingeführte Waren angewendet werden, weil sie Wirkungen haben könnten, die den innergemeinschaftlichen Handel mittelbar oder potenziell behindern.
34 Hinzu kommt, dass es generell nicht ausgeschlossen ist, dass verfahrensgegenständliche Vögel aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, womit sie unter die französischen Regelungen fielen.
35 Schließlich ist das Verfahren gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, aufgrund dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben kann, die sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit benötigen, mit dem sie befasst sind.
36 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des befassten nationalen Gerichts, im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit der Vorabentscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen.
37 Im vorliegenden Fall ist auch nicht offensichtlich, dass die Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 und 30 EG) keinen Bezug zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens hat. Darüber hinaus scheint es offensichtlich auch nicht so zu sein, dass diese Auslegung für den nationalen Richter nicht erforderlich ist.
38 Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen auch hinsichtlich der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 unci 30 EG) zu prüfen.
VI — Zur ersten Vorlagefrage
39 Die beiden Vorlagefragen sollten jeweils getrennt nach Kategorien von Tierarten beantwortet werden, wobei von der Einteilung des CITES-Übereinkommens auszugehen ist, die den Anhängen der Verordnungen zugrunde liegt. Anhang I des CITES-Ubereinkommens, der von der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 übernommen wurde, entspricht Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Anhang II des CITES-Übereinkommens, der von der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 übernommen wurde, entspricht Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
40 Die Beurteilung der Frage, welchem Anhang die für das Ausgangsverfahren gegenständlichen Vögel jeweils zuzuordnen sind, ist von den Vorlagefragen nicht umfasst und betrifft die konkrete Anwendung der Verordnungen, für die das vorlegende Gericht zuständig ist.
41 Die erste Vorlagefrage bezieht sich hinsichtlich des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auf die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage vor dem 1. Juni 1997, also auf die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82.
A — Die unter Anhang I fallenden Arten
42 Wie die französische Regierung, die Kommission und der Procureur de la République zu Recht ausführen, sieht die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für die unter Anhang I des CITES-Übereinkommens fallenden Arten ausdrücklich eine Reihe von Verboten vor. Zwar sieht diese Vorschrift eine Ausnahmemöglichkeit für in der Gefangenschaft gezüchtete Exemplare vor, doch handelt es sich dabei um eine bloße Ermächtigung der Mitgliedstaaten. Machen diese davon keinen Gebrauch, bleibt es bei dem Verbot.
B — Die unter Anhang II fallenden Arten
43 Nach Auffassung des Procureur de la République hat die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 die Harmonisierung und die Verstärkung des Schutzes bestimmter Tier-und Pflanzenarten zum Gegenstand. So räumten beide Verordnungen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, wirksamere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Ermächtigung gehe der Ausnahme, die Erleichterungen für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare vorsieht, vor. Im Übrigen stünden die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 und 30 EG) einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, die den Handel mit in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren untersagt, sofern sie aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sei. Im Übrigen würden Handelserleichterungen dem Missbrauch Tür und Tor öffnen, weil es schwierig sei, alle Geschäfte mit solchen Exemplaren zu verfolgen.
44 Mehrere Beteiligte haben sich in diesem Zusammenhang zum Urteil des Gerichtshofes im Fall Vergy geäußert. Dabei vertreten die französische Regierung und der Procureur de la République die Auffassung, dass dieses Urteil insbesondere deswegen nicht einschlägig sei, weil es zu einem anderen Rechtsakt ergangen sei, nämlich zur Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. Dieser Richtlinie unterliegen nur wild lebende Arten und nicht die hier streitgegenständlichen in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplare. Herr Tridon und die Kommission wiesen ebenfalls darauf hin, dass die im Urteil Vergy untersuchte Richtlinie nur wild lebende Arten regelt.
45 Des Weiteren hat die französische Regierung vorgebracht, dass eine der von Herrn Tridon gehandelten Arten bereits seit Jahren geschützt sei, und es nicht wie im Fall Vergy um eine Art gehe, die seit langem Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs sei.
46 Das Urteil Vergy betraf tatsächlich ein Exemplar einer nicht geschützten Art, und die oben genannte Richtlinie regelt nur wild lebende Vogelarten. Im Unterschied dazu unterliegen den hier gegenständlichen Verordnungen gerade auch in der Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare geschützter Arten.
Vor diesem Hintergrund ist daher auf das Urteil Vergy hier nicht weiter einzugehen.
47 Herr Tridon vertritt die Meinung, dass das umfassende nationale Handels- und Transportverbot gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoße. Hinsichtlich der Bedingungen über die Behandlung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren verweist Herr Tridon auf die detaillierten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission, insbesondere auf deren Artikel 24, 34, und 36.
48 Zu der von Herrn Tridon vorgebrachten Auffassung, die sich im Wesentlichen auf den Mechanismus der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission stützt, ist zunächst zu bemerken, dass diese Verordnung erst ab dem 1. Juni 1997 gilt, also erst nach Ablauf des zeitlichen Geltungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82.
49 Mehrere Beteiligte haben zu Recht auf Artikel 15 Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 hingewiesen. Diese Bestimmung gestattet den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Beibehaltung oder Ergreifung strengerer Maßnahmen. Dabei sind sie jedoch an bestimmte, erschöpfend aufgezählte Gründe gebunden. Zudem verpflichtet diese Vorschrift die Mitgliedstaaten ausdrücklich zur Beachtung des Vertrages, insbesondere des Artikel 36. Schließlich haben die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich von solchen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
50 Zunächst ist zu untersuchen, ob die französischen Regelungen ein oder mehrere der in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführten Ziele, wie Verbesserung der Überlebenschancen für lebende Exemplare oder Erhaltung einheimischer Arten oder von Arten im Ursprungsland, verfolgen. Meines Erachtens geht bereits aus dem wesentlichen Inhalt und dem Regelungszweck der Vorschriften des Code rural und der Ministerialerlässe hervor, dass sie die in Artikel 15 der Verordnung angeführten Ziele verfolgen.
51 Zur Frage, ob die französischen Regelungen den Vertrag beachten, ist eine Prüfung im Licht der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 und 30 EG) erforderlich. Dabei haben die französischen Regelungen zwei Erfordernisse zu erfüllen: Vorliegen eines gerechtfertigten Grundes für die ergriffenen Maßnahmen und deren Verhältnismäßigkeit.
52 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 36 EG-Vertrag (jetzt Artikel 30 EG) den Mitgliedstaaten den Erlass oder die Beibehaltung von Maßnahmen gestattet, wenn diese aus bestimmten, erschöpfend aufgeführten Gründen gerechtfertigt sind. Dazu zählt auch das hier verfolgte Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Tieren. Es braucht daher wohl nicht auf den Schutz der Umwelt zurückgegriffen zu werden, der überdies nur im Rahmen des Artikels 30 EG-Vertrag (jetzt Artike-1 28 EG) Berücksichtigung finden könnte.
53 Zweitens sind die von Frankreich ergriffenen Maßnahmen nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen, dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränkt, und die ergriffenen Maßnahmen angesichts der dargelegten Risiken nicht doch wirksamer sind als weniger beschränkende Maßnahmen.
Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind also die Eignung und die Erforderlichkeit der französischen Regelungen sowie deren Angemessenheit zu untersuchen.
54 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorlagefrage auf das Strengstmögliche Regime bezieht, nämlich ein Verbot zur gewerblichen Nutzung ohne zeitliche oder geographische Beschränkung.
55 Meines Erachtens liegt auf der Hand, dass ein so umfassendes Verbot zumindest geeignet ist, die Erreichung des angestrebten Zieles des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Tieren zu fördern.
56 Zur Erforderlichkeit der Maßnahme bringt die französische Regierung im Wesentlichen folgende Argumente vor: Die Einbeziehung der in Gefangenschaft lebenden Arten in den Schutzbereich sei deshalb notwendig, weil die Aufzucht zu gewerblichen Zwecken erhebliche negative Auswirkungen auf die Erhaltung der betreffenden Art haben könnte. Die Aufzucht in Gefangenschaft zu erlauben, würde zu einem wahren Markt für Exemplare der betreffenden Arten führen. Angesichts des hohen Preisniveaus sei die Versuchung groß, solche Exemplare aus der natürlichen Umgebung zu entnehmen, weil die Aufzucht in Gefangenschaft schwieriger sei. Ferner sei nach Auffassung der französischen Regierung das genetische Erbe der in Gefangenschaft gezüchteten Exemplare weniger diversifiziert. Damit bestehe das Risiko genetischer Defekte. Die genetische Uniformität sei schädlich für die lokale Fauna, insbesondere, wenn in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare in die natürliche Umgebung gelangten. Auch künstliche Inkubation biete keine wirkungsvolle Lösung für das genetische Problem. Ferner bestehe die Gefahr eines Wettkampfes in der Natur zwischen der natürlichen und der aus der Gefangenschaft stammenden Population. Insgesamt sei dadurch die Artenvielfalt bedroht. Da die Erwerbsmöglichkeiten von Exemplaren, die durch das CITES-Übereinkommen geschützt werden, sehr beschränkt sind, steige zudem die Nachfrage nach Exemplaren, die aus der Natur entnommen werden.
Schließlich weist die französische Regierung darauf hin, dass wirksame Kontrollen nicht möglich seien und überdies zahlreiche Möglichkeiten zur Umgehung bestünden. So sei insbesondere die Überwachung der Ausfuhren aus Guyana wegen der topographischen Gegebenheiten fast nicht möglich.
57 Demgegenüber vermeint die Kommission im Wesentlichen nicht genügend Informationen zu besitzen, die ein absolutes Handelsverbot rechtfertigen würden. Die Kommission schlägt als Alternativmaßnahme einen Bescheinigungsmechanismus vor.
58 Unter den gegebenen Umständen kann die Erforderlichkeit der von Frankreich ergriffenen Maßnahmen nicht ohne die Kenntnis weiterer Umstände festgestellt werden, sondern bedarf einer konkreten Prüfung, wohl auch anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse. Das allenfalls zu veranlassen ist Sache des nationalen Gerichts.
59 Des Weiteren hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften betreffend das Verbot angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten erforderlich sind, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens bestimmter Tierarten zu erreichen. Dabei hat das nationale Gericht jedoch folgende Aspekte zu beachten:
60 Die Schwere des Eingriffes, den ein derartiges Verbot mit sich bringt, ist gegen das geschützte Gut, namentlich die Gesundheit und das Leben der unter Anhang II fallenden Vogelarten, abzuwägen.
61 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Gefahr des Aussterbens einer bestimmten Tierart sogar das Verbot der Haltung einer anderen Tierart rechtfertigen. Ob in vergleichbarer Weise ein Verbot der gewerblichen Nutzung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren einer bestimmten Tierart dem Schutz wild lebender Exemplare derselben Art dient, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.
62 Die spätere Gemeinschaftsgesetzgebung zeigt, dass durchaus auch andere als die von Frankreich ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der betreffenden Exemplare möglich sind.
Allerdings lässt ein Bestehen weniger einschränkender Maßnahmen allein noch nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der französischen Regelungen schließen. Entscheidend ist vielmehr, ob es ein anderes, gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel gibt, um die verfolgten Schutzziele zu erreichen. Genau genommen ist also zu untersuchen, ob die strenge Regelung einen höheren Grad an Wirksamkeit mit sich bringt.
63 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die nationalen Verbotsvorschriften ein System mit individuellen und an Bedingungen geknüpften Ausnahmen bilden und Artikel L.211-1 des Code rural und der Ministerialerlass aus 1986 ein jeweils angemessenes Verbot zu gestatten scheinen.
64 Schließlich ist zu berücksichtigen, ob andere Maßnahmen außerordentlich kostenaufwändiger, wenn nicht gar undurchführbar wären .
Vu — Zur zweiten Vorlagefrage
65 Die zweite Vorlagefrage bezieht sich hinsichtlich des abgeleiteten Rechts auf die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage ab dem 1. Juni 1997, also auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Verordnung (EG) Nr. 939/97.
A — Die unter Anhang I fallenden Arten
66 Hinsichtlich der unter Anhang I fallenden Arten vertritt die französische Regierung die Auffassung, dass ein absolutes Verbot zulässig sei. Zugleich weist sie jedoch auf die Ausnahmemöglichkeiten hin, die Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare vorsieht.
67 Herr Tridon vertrat in der mündlichen Verhandlung die Meinung, dass die Bestimmung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über das Verbot auch für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare der unter Anhang I fallenden Arten in Widerspruch zu Artikel 7 dieser Verordnung stehe, der bestimmt, dass solche Exemplare wie Exemplare der unter Anhang II fallenden Arten zu behandeln sei.
68 Dazu ist zu bemerken, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zwar bestimmt, dass solche Exemplare wie Exemplare der unter Anhang II fallenden Arten zu behandeln sind, doch nimmt er davon Artikel 8 ausdrücklich aus.
69 Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 legt nun in seinem Absatz 1 ein umfassendes Verbot für Exemplare der unter Anhang I fallenden Arten fest. Dazu sieht Artikel 8 Absatz 3 eine Reihe von Ausnahmen vor. Dessen Buchstabe d) betrifft die in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplare. Nach dieser Vorschrift ist im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wild lebender Tierarten eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, wenn die Exemplare in Gefangenschaft geboren und gezüchtet sind.
70 Wie bereits aus dem Wortlaut nicht nur in der Fassung der Sprache dieses Verfahrens folgt, ist diese Ausnahme eine bloße Erlaubnisnorm. Da nicht näher präzisiert ist, wer diese Ausnahme gewähren kann, kommen dazu grundsätzlich alle mit der Anwendung der Verordnung betrauten Organe in Betracht.
71 Wenn die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass es sich bei der in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme nicht um die Bestimmung einer Richtlinie, sondern um die Bestimmung einer Verordnung handelt, ändert das daran nichts. Im Gegenteil, das bestätigt nur die Befugnis der jeweils zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats, die Ausnahme — unmittelbar — anzuwenden.
72 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Ausnahmen von grundsätzlichen Regelungen eng auszulegen. Das gilt auch für die Bestimmung des Artikels 8 Absatz 3, die eine Ausnahme vom prinzipiellen Verbot des Artikels 8 Absatz 1 vorsieht.
73 Neben dieser Ausnahmeregelung in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 findet sich auch in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission eine Ausnahme, die auf Exemplare angewendet werden kann, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet sind. Diese Bestimmung ist genau genommen eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 8 Absatz 1 wie auch von der Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Sind die Voraussetzungen von Artikel 32 erfüllt, hat das die Nichtgeltung des Verbotes zur Folge, ohne dass es im Einzelfall auf eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 3 ankommt. Es handelt sich also um eine Ausnahme, die ex lege greift.
74 Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 sieht für zwei Kategorien von lebenden Tierarten Ausnahmen vor. Die erste Kategorie betrifft in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Arten, die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 939/97 aufgeführt und gemäß deren Artikel 36 gekennzeichnet sind.
75 Die zweite Kategorie betrifft in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 gekennzeichnet sind und für die eine in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 939/97 erwähnte Bescheinigung vorgelegt wird, die einem Züchter von der Vollzugsbehörde eines zuständigen Mitgliedstaats ausgestellt worden ist. Sind also diesen beiden Voraussetzungen erfüllt, greift das Verbot des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht.
B — Die unter Anbang II fallenden Arten
76 Hinsichtlich der unter Anhang II fallenden Arten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für Exemplare solcher Arten nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 das umfassende Verbot des Artikels 8 Absatz 1 gilt. Wie die Kommission zu Recht betont, macht Artikel 8 Absatz 5 davon jedoch eine Ausnahme für den Fall, dass der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen werden kann, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und — falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen — in diese eingeführt wurden. Angesichts dieser Ausnahme hält die Kommission ein absolutes Verbot für nicht erforderlich.
77 Die französische Regierung geht unter Hinweis auf die dritte Begründungserwägung der Verordnung davon aus, dass diese strengere Maßnahmen der Mitgliedstaaten erlaube. Die französische Regierung unterscheidet hinsichtlich der unter Anhang II fallenden Exemplare nicht zwischen der alten und der neuen Rechtslage, weshalb ihre Ausführungen zu Anhang II auch auf die Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu beziehen sind.
78 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Verordnung auf Artikel 130s EG-Vertrag (jetzt Artikel 175 EG) gestützt wurde. Damit kommt grundsätzlich die Bestimmung des Artikels 130t EG-Vertrag (jetzt Artikel 176 EG) zum Tragen. Danach hindern die aufgrund des Artikels 130s EG-Vertrag (jetzt Artikel 175 EG) getroffenen Schutzmaßnahmen die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Rückgriff auf die dritte Begründungserwägung der Verordnung hat nur insofern Bedeutung, als darin die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck kommt, dass es sich um Mindestvorschriften handelt. Die grundsätzliche Ermächtigung der Mitgliedstaaten für strengere Maßnahmen ergibt sich bereits aus dem Primärrecht.
79 Nach Artikel 130t EG-Vertrag (jetzt Artikel 176 EG) gilt diese Ermächtigung der Mitgliedstaaten jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind. In der seit dem Vertrag von Amsterdam geltenden Fassung wird außerdem noch die Notifizierung der Maßnahme an die Kommission gefordert.
80 Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Vertrag kann auf die Ausführungen zur ersten Frage betreffend die unter Anhang II fallenden Arten verwiesen werden.
Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Schutzmaßnahmen für Exemplare der unter Anhang II fallenden Arten nicht strenger sind, als die für Exemplare der unter Anhang I fallenden Arten. Das bedeutet, dass zumindest die in den Verordnungen vorgesehenen Ausnahmen für Arten nach Anhang I auch auf Exemplare der unter Anhang II fallenden Arten anzuwenden sind. Das gilt allerdings nicht für Ausnahmen, deren Anwendung im Ermessen des Mitgliedstaats liegt.
VIII — Ergebnis
81 Im Licht dessen wird vorgeschlagen:
1. Auf die erste Frage ist hinsichtlich der unter Anhang I fallenden Arten zu antworten, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft dahin auszulegen ist, dass sie einem Mitgliedstaat das Recht einräumte, im gesamten Staatsgebiet ein ganzjähriges Verbot jeder gewerblichen Nutzung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren wild lebender Arten vorzusehen.
Auf die erste Frage ist hinsichtlich der unter Anhang II fallenden Arten zu antworten, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 und 30 EG) dahin auszulegen sind, dass sie einem Mitgliedstaat das Recht einräumen, im gesamten Staatsgebiet ein ganzjähriges Verbot jeder gewerblichen Nutzung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren wild lebender Arten vorzusehen, unter der Bedingung, dass eine solche Regelung für einen wirksamen Schutz erforderlich ist und dieser nicht durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden kann.
2. Auf die zweite Frage ist hinsichtlich der unter Anhang I fallenden Arten zu antworten, dass die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels dahin auszulegen sind, dass sie einem Mitgliedstaat das Recht einräumen, im gesamten Staatsgebiet ein ganzjähriges Verbot jeder gewerblichen Nutzung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren wild lebender Arten vorzusehen.
Das gilt nicht für folgende zwei Fälle lebender Exemplare:
für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Arten, die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 939/97 aufgeführt und gemäß deren Artikel 36 gekennzeichnet sind, und
für in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 gekennzeichnet sind und für die eine in deren Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) erwähnte Bescheinigung vorgelegt wird, die einem Züchter von der Vollzugsbehörde eines zuständigen Mitgliedstaats ausgestellt worden ist.
Auf die zweite Frage ist hinsichtlich der unter Anhang II fallenden Arten zu antworten, dass die Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 und 30 EG) dahin auszulegen sind, dass sie einem Mitgliedstaat das Recht einräumen, im gesamten Staatsgebiet ein ganzjähriges Verbot jeder gewerblichen Nutzung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren wild lebender Arten vorzusehen, wenn eine solche Regelung erstens für einen wirksamen Schutz erforderlich ist und dieser nicht durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden kann und zweitens die Regelung nicht strenger ist als das Regime, das für die unter Anhang I fallenden Arten zur Anwendung kommt.