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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.02.2001 – C-190/00
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:85
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 8. Februar 2001
I — Sachverhalt und Verfahren
1 Diese Rechtssache wurde dem Gerichtshof von der Cour d'appel Paris (Frankreich) im Rahmen eines Strafverfahrens gegen E. Balguerie u. a. vorgelegt, denen das Vergehen der Einfuhr verbotener Waren ohne Zollerklärung vorgeworfen wird.
2 Die Angeklagten führten zwischen dem 12. Dezember 1991 und dem 27. April 1994 Datteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika in Kartons zu 15 Pfund (7,5 kg) ein.
3 Diese Waren wurden unter der Tarifposition mit der Bezeichnung Datteln, frisch oder getrocknet, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollen eingeführt, nach der sie von Zöllen befreit und mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 5,5 % belegt waren.
4 Zwischen dem 9. Oktober 1994 und dem 11. August 1995 führte die französische Zollverwaltung eine Kontrolle dieser Einfuhren durch, bei der festgestellt wurde, dass diese Datteln unter der Tarifposition mit der Bezeichnung Datteln, frisch oder getrocknet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 35 kg oder weniger hätten eingereiht und daher mit einem Zoll in Höhe von 12 % hätten belegt werden müssen.
5 Die von den Angeklagten angerufene Commission de conciliation et d'expertise douanière (Kommission für gütliche Einigung und Zollexpertise) erklärte durch Beschluss, der Rechtsstreit betreffe nicht die falsche Verwendung einer Tarifrubrik, sondern die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die Verpackung von Waren bei der Ein- oder Ausfuhr.
6 Diese Vorschriften waren zur Zeit des Sachverhalts in der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung enthalten.
7 Das Tribunal de grande instance Melun erklärte die Angeklagten E. Balguerie u. a. des Vergehens der Einfuhr verbotener Waren ohne Anmeldung für schuldig und verurteilte sie als Gesamtschuldner zur Zahlung der hinterzogenen Zölle und Steuern in Höhe von 288563 FRF. Es sei für die Angeklagten nicht erforderlich gewesen, die Ware für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger zu verpacken. Im Übrigen habe die Bestandsaufzeichnung gemäß der Verordnung Nr. 4142/87 am Tag der Kontrolle nicht vorgelegt werden können.
8 Die Angeklagten legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei der Cour d'appel Paris ein, die dem Gerichtshof die Frage vorlegt, ob die Verordnung der Kommission Nr. 4142/87 vom 9. Dezember 1987 und die zu ihrer Anwendung getroffenen Maßnahmen zur Aussetzung der Zölle bei der Einfuhr von Datteln aufgrund der besonderen Verwendung der Waren verbieten, dass diese in Originalumschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger eingeführt werden.
II — Das Gemeinschaftsrecht
9 Artikel 3 der Verordnung Nr. 4142/87 lautet:
(1) Die Gewährung einer Abgabenbegünstigung nach Artikel 1 setzt voraus, dass der Person, die diese Ware zur Überführung in den freien Verkehr einführt oder einführen lässt, von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, eine schriftliche Bewilligung erteilt worden ist.
(2) Unbeschadet der Vorschriften der folgenden Artikel ist die Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung an folgende Verpflichtungen gebunden:
a) Die Ware ist der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen;
b) der nicht erhobene Abgabenbetrag ist zu entrichten, wenn die Ware der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt wird;
c) eine Buchführung ist zu halten, die es der zuständigen Behörde gestattet, die von ihr für erforderlich gehaltenen Kontrollen der tatsächlichen Verwendung der betreffenden Ware zu dem vorgeschriebenen besonderen Zweck durchzuführen; diese Bücher sind während eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Zeitraums aufzubewahren;
d) die Prüfung der in Buchstabe c) vorgesehenen Bücher ist zu gestatten;
e) alle von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltenen Kontrollmaßnahmen für die Feststellung der tatsächlichen Verwendung der Ware sind zu ermöglichen und alle hierzu notwendigen Einzelheiten sind anzugeben.
(3) Die zuständige Behörde kann die Bewilligung Personen verweigern, die nicht die erforderliche Gewähr bieten.
(4) Die Erteilung der Bewilligung kann von einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
10 Artikel 6 der Verordnung Nr. 4142/87 bestimmt in Absatz 1, dass der Betrag der nicht erhobenen Abgaben zu entrichten ist, wenn die Ware der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt worden ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift gelten Abfälle, die im Arbeitsgang anfallen, und durch natürlichen Schwund verursachte Verluste als der besonderen Verwendung zugeführt.
11 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1517/91 des Rates vom 31. Mai 1991 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren wurde für bestimmte Dattelsorten eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt.
12 Diese Verordnung betrifft 24 Arten landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Für Datteln enthält sie folgende Vorschriften:
KN-CodeWarenbezeichnungAutonomer Zollsatzex08041000Datteln, frisch oder getrocknet, für die Verarbeitungsindustrie, ausgenommen zum Herstellen von Alkohol (a)0ex08041000Datteln, frisch oder getrocknet, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollen (a)0
13 Fußnote (a) lautet: Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbedingungen. In der vorliegenden Rechtssache ist nur die zweite dieser beiden Zollaussetzungen betroffen.
14 Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1517/91 galt diese Aussetzung vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992. Sie wurde durch die Verordnung Nr. 1431/92 für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1421/93 für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 verlängert.
III — Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen
15 Damit ein Importeur die vorübergehende Zollaussetzung in Anspruch nehmen kann, ist nach Auffassung von E. Balguerie u. a. erforderlich, dass die frischen oder getrockneten Datteln für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollten.
16 Es sei aber weder streitig noch zu bestreiten, dass die fraglichen Datteln nach Aussortieren und Prüfung für den Einzelverkauf in Kartons zu 7 kg oder in Kunststoffbehältnissen zu 1 kg umgepackt worden seien, was den Bestimmungen über die vorgeschriebene Verwendung entspreche.
17 Die Datteln seien zwar in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts unter 11 kg eingeführt worden, sie seien aber umgepackt worden, um die Ware den Wünschen der Kundschaft anzupassen.
18 Mit dem Umpacken der Waren sei die Verordnung Nr. 4142/87 eingehalten worden, so dass für diese Waren die vorübergehende Zollaussetzung gewährt werden müsse.
19 Die französische Regierung macht unter Berufung auf die allgemeine Gemeinschaftsregelung zunächst geltend, Datteln, die in Umschließungen unter 11 kg abgepackt seien, seien schon für den Einzelverkauf verpackt, da die Grenze für die Unterscheidung zwischen loser und schon verpackter Ware auf 11 kg festgesetzt worden sei. Für sie könne daher nicht mehr die Zollaussetzung gewährt werden, die für in loser Form gestellte Waren gelte. Unerheblich sei somit, dass die Waren tatsächlich umgepackt worden seien.
20 Die Kommission stellt fest, bei diesen Waren habe es sich offensichtlich unstreitig um frische oder getrocknete Datteln gehandelt, die nach der Einfuhr für den Einzelverkauf in unmittelbare Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht worden seien. Die fragliche Tarifposition stelle nach ihrem Wortlaut nicht darauf ab, ob die Umschließungen vor dem Umpacken ein Gewicht des Inhalts von über oder unter 11 kg gehabt hätten.
21 Die eingeführten Waren würden somit offensichtlich vom Wortlaut der Tarifpositionen erfasst, unter denen sie angemeldet worden seien.
22 Das Umpacken der Datteln stelle also die besondere Verwendung, für die sie angemeldet worden seien, nicht in Frage und lasse sich sogar mit den Erfordernissen des Einzelverkaufs erklären.
23 Die Verordnung Nr. 4142/87 verbiete eine derartige Maßnahme nicht, sondern solle eine wirksame Prüfung ihrer Verwendung ermöglichen.
24 Für die Feststellung, ob aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls Machenschaften, Täuschungen oder sogar Handlungen vorlägen, die die Gewährung einer Abgabenbegünstigung wegen der besonderen Verwendung der Datteln möglicherweise in Frage stellten, könne sich das vorlegende Gericht darauf beschränken, dass die Datteln bereits in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht gewesen seien. Dieser Umstand als solcher sei für die Gewährung der Abgabenbegünstigung unerheblich.
IV — Würdigung
25 Die Cour d'appel Paris fragt den Gerichtshof, ob die Verordnung Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 und die zu ihrer Anwendung getroffenen Maßnahmen zur Aussetzung der Zölle bei der Einfuhr von Datteln aufgrund der besonderen Verwendung der Waren verbieten, dass diese in Originalumschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger eingeführt werden.
26 Lassen Sie mich daher zunächst untersuchen, ob die Verordnung Nr. 4142/87 die Antwort auf diese Frage liefert.
27 Diese Verordnung, deren einschlägige Vorschriften oben zitiert wurden, legt Kontrollmechanismen fest, durch die sichergestellt werden soll, dass Waren jeder Art, für die aufgrund ihrer besonderen Verwendung eine Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr gewährt wird, dieser Verwendung tatsächlich zugeführt werden. Zu diesen Mechanismen gehört unter anderem eine schriftliche Bewilligung, deren Erteilung insbesondere mit der Verpflichtung verbunden ist, eine Buchführung zu halten, anhand deren die zuständige Behörde die erforderlichen Kontrollen durchführen kann.
28 Das vorlegende Gericht hat festzustellen, ob im vorliegenden Fall alle diese Bedingungen erfüllt sind.
29 Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie anhand einer der Vorschriften dieser Verordnung die Frage entschieden werden könnte, ob frische oder getrocknete Datteln, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollen, bei der Einfuhr in Umschließungen mit einem Inhalt über 11 kg gestellt werden müssen, damit ihnen die Aussetzung des im Gemeinsamen Zolltarif vorgeschriebenen Zolls in Höhe von 12 % gewährt werden kann.
30 Das vorlegende Gericht stellt sich auch die Frage, ob sich eine Antwort auf die ihm vorliegende Frage aus den zur Anwendung der Verordnung Nr. 4142/87 getroffenen Maßnahmen ergeben kann.
31 Da ich keine Vorschriften finden konnte, mit denen solche Bedingungen oder Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung aufgestellt würden, muss ich mich — der Empfehlung der französischen Regierung entsprechend — auf die Verordnungen des Rates beziehen, mit denen für einige Dattelarten die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt wurden.
32 Dies führt mich zunächst zu der Feststellung, dass die Verordnung Nr. 1517/91 und die nachfolgenden Verordnungen, aufgrund deren diese Aussetzung verlängert wurde, nicht die Datteln betreffen, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger bestimmt sind, sondern diejenigen, die für den Einzelverkauf in Umschließungen mit einem Gewicht dieses Inhalts oder weniger verpackt werden sollen.
33 Von der Gewährung der Zollaussetzung ausgeschlossen sind somit Datteln, die in ihrer Originalverpackung im Einzelhandel verkauft werden sollen, auch wenn diese nur 11 kg oder weniger enthält.
34 Außerdem heißt es in der Verordnung auch nicht Datteln, die für den Einzelverkauf verpackt oder umgepackt werden sollen. Eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens, in der die Waren umgepackt werden, wird also nicht ausdrücklich vom Wortlaut der Verordnung des Rates erfasst.
35 In der Verordnung heißt es aber auch nicht, dass die fraglichen Datteln bei der Einfuhr in Umschließungen mit einem Gewicht von über 11 kg gestellt werden müssen.
36 Kann man gleichwohl davon ausgehen, dass der Rat diese Regelung stillschweigend einführen wollte?
37 Nach Auffassung der französischen Regierung, des Tribunal de grande instance Melun und der Cour d'appel Paris ist dieser Auslegung zu folgen, da nur die Gestellung loser Datteln oder Datteln in großen Umschließungen ein Verpacken erforderlich mache, d. h., den Importeur tatsächlich verpflichte, die Datteln umzupacken, ehe er sie in Umschließungen mit einem Gewicht von 11 kg oder weniger im Einzelhandel verkaufen könne.
38 Auch ich bin der Auffassung, dass der Rat sehr wohl von dem Gedanken ausgegangen sein kann, dass die Datteln beim Zoll in Gebinden über 11 kg gestellt werden müssen, zumal dann der Ausdruck die für den Einzelverkauf... aufgemacht werden sollen am besten zu verstehen ist.
39 Der Rat hat jedoch davon abgesehen, eine solche Voraussetzung in die Vorschrift aufzunehmen.
40 Jedenfalls scheint es mir erforderlich zu sein, die Prüfung des Wortlauts der Aussetzungsregelung durch eine Untersuchung ihres Zweckes zu ergänzen.
41 Insofern verweist die Kommission auf die ersten beiden Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1517/91 und der nachfolgenden Verordnungen:
Die in dieser Verordnung genannten Waren werden in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht oder nur in unzureichender Menge erzeugt. Die Hersteller können somit den Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft nicht decken.
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in bestimmten Fällen vollständig, in den anderen Fällen dagegen, insbesondere weil bei den betreffenden Waren eine Gemeinschaftsproduktion besteht, nur teilweise auszusetzen.
42 Die Aussetzung soll also die Interessen des verarbeitenden Gewerbes schützen; die nachfolgenden Verordnungen des Rates enthalten hierzu zwei Bestimmungen:
43 Sie setzen den Zoll des gemeinsamen Zolltarifs zum einen für Datteln, frisch oder getrocknet, für die Verarbeitungs- industrie, ausgenommen zum Herstellen von Alkohol, und zum anderen mit der im vorliegenden Fall umstrittenen Vorschrift zugunsten des Verpackungsgewerbes aus.
44 Die französische Regierung führt hierzu aus, dass
in Bezug auf Datteln, den Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, die Zollaussetzung auf Anregung Frankreichs, das das Verpackungsgewerbe für Früchte aus Drittländern habe stützen wollen, seit 1970 gelte, um dem Wettbewerb durch die schon verpackten und unter Zollausetzung in die Gemeinschaft eingeführten nordafrikanischen Waren zu begegnen.
45 Angesichts des Wortlauts der Begründungserwägungen der Verordnungen des Rates halte ich diese Erklärung für überzeugend.
46 Der Zweck der Zollaussetzung ist also schon dann erreicht, wenn die Datteln vor ihrem Verkauf tatsächlich verpackt worden sind, auch wenn es sich nur um ein Umpacken handeln sollte.
47 Selbst wenn der Rat hinsichtlich des Inhalts der Umschließungen, in denen die Datteln beim Zoll gestellt werden müssen, eine andere Absicht verfolgt haben sollte, kann doch keine Voraussetzung aufgestellt werden, die sich, wie gesehen, im Wortlaut der fraglichen Bestimmung nicht niederschlägt und vom Zweck der Maßnahme nicht verlangt wird.
48 Etwas anderes wäre im Übrigen mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren.
49 Außerdem stellt die Verordnung Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung Kontrollmechanismen auf, die gewährleisten sollen, dass nur für die Waren, die tatsächlich verpackt oder umgepackt worden sind, eine Zollaussetzung gewährt wird. Die von dieser Verordnung aufgestellten Bedingungen müssen selbstverständlich sämtlich beachtet werden.
V — Antrag
50 Ich schlage daher vor, die Vorlagefrage der Cour d'appel Paris wie folgt zu beantworten:
Die Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung und die Verordnung (EWG) Nr. 1421/93 des Rates vom 7. Juni 1993 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren stehen der Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollaussetzung für Datteln nicht allein aufgrund der Tatsache entgegen, dass diese in Originalumschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger eingeführt werden.