Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.2001 – C-479/99

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2001:119

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 22. Februar 2001

Vorbemerkung

1 Mit Beschluss vom 18. Dezember 1999 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Bundesrepublik Deutschland) dem Gerichtshof zwei Fragen bezüglich der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: KN) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit der ersten Frage möchte es wissen, ob Soundkarten für automatische Datenverarbeitungsanlagen in die Positionen 8471, 8473 oder 8543 KN einzureihen sind. Mit der zweiten Frage, die für den Fall gestellt wird, dass die Soundkarten in die Position 8543 KN einzureihen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnungen (EG) Nrn. 1153/97 und 2086/97 der Kommission, durch die diese Karten dort eingereiht worden sind, wirksam sind.

2 Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den Soundkarten um mit aktiven und passiven Bauelementen bestückte Leiterplatten handelt, die mit ihrer Stekkerleiste in die hierfür vorgesehene Buchse auf der Hauptplatine automatischer Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden auch Computer) eingebaut werden. Sie dienen dazu, zum einen die in bestimmter Software als digitale Daten enthaltenen Geräusche in analoge Signale umzusetzen und sie dadurch hörbar zu machen und zum anderen analoge Signale in digitale Daten umzuwandeln und so die Verarbeitung sowie Speicherung dieser Daten zu ermöglichen.

Der maßgebliche rechtliche Rahmen

3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wurde eine als Kombinierte Nomenklatur bezeichnete Warennomenklatur eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügen soll. Die KN beruht auf dem weltweit harmonisierten System zur Kodierung der Waren, das vom Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens im Rahmen der Weltzollorganisation ausgearbeitet wurde (im Folgenden: HS).

4 Die Position 8471 KN im Kapitel 84 des Anhangs I der genannten Verordnung erfasst automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

5 Nachdem am 13. Dezember 1996 im Rahmen der Welthandelsorganisation das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) geschlossen worden war, erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1153/97, durch die u. a. die Unterposition 847180 KN andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und die weitere Unterposition 84718090 KN andere aufgenommen wurden, die Einheiten betrifft, die keine peripheren Einheiten sind (die dagegen unter die Unterposition 84718010 KN fallen).

6 Die Position 8471 KN ist auch Gegenstand der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur. Dort ist festgelegt, was unter Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine im Sinne dieser Position zu verstehen ist. Diese Anmerkung lautete, soweit sie hier von Interesse ist, in der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung:

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Sie muss an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können;

b) sie muss ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muss also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form — als Code oder als Signale — zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).

Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.

Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen.

7 Diese Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur wurde später durch die Verordnung Nr. 2086/97 geändert. Die neue Fassung lautet, soweit sie hier von Interesse ist:

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungsanlagen verwendeten Art;

b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

...

E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.

8 Nach den Erläuterungen des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System betreffend die Position 8471 KN besteht die Datenverarbeitung im Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke. Dagegen sind von dieser Position Maschinen, Apparate oder Instrumente mit eigener Funktion ausgeschlossen, auch wenn in sie eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder wenn sie während ihrer Arbeit an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden; sie sind der ihrer Funktion entsprechenden Position zuzuweisen.

9 Die Position 8473 KN in Kapitel 84 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 umfasst Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen) erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt. Zu dieser allgemeinen Position gehört nach der genannten Verordnung außerdem die Unterposition 84733000 KN Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471. Darüber hinaus ist durch die Verordnung Nr. 1153/97 die weitere Unterposition 84733010 KN zusammengesetzte elektronische Schaltungen hinzugefügt worden.

10 Kapitel 85 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 enthält die Position 8543 KN elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen.

11 Von Bedeutung ist, dass die Verordnung Nr. 1153/97 dieser Position die Unterposition 85438979 KN Aufrüstsätze für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mindestens bestehend aus Lautsprechern und/oder Mikrophonen sowie einer zusammengesetzten elektronischen Schaltung (Soundkarte), die die automatische Datenverarbeitungsmaschine und ihre Einheiten in die Lage versetzt, Tonsignale zu verarbeiten, hinzugefügt hat.

12 Diese Unterposition ist schließlich durch die Verordnung Nr. 2086/97 geändert worden, die den dort festgelegten Produktbereich erweitert hat. In der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung dieser Verordnung lautet die genannte Unterposition nämlich wie folgt: zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Soundkarten), die automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten; Aufrüstsätze für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mindestens bestehend aus Lautsprechern und/oder Mikrophonen sowie einer zusammengesetzten elektronischen Schaltung (Soundkarte), die die automatische Datenverarbeitungsmaschine und ihre Einheiten in die Lage versetzt, Tonsignale zu verarbeiten. Damit hat die Verordnung Nr. 2086/97 die — eigenständigen, wie ich sie bezeichnen möchte — Soundkarten in die Unterposition 85438979 KN aufgenommen, d. h. solche ohne Lautsprecher und/oder Mikrophon.

Sachverhalt und Verfahren

Das nationale Verfahren

13 Im Juli 1997 meldete die CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, früher VOBIS Microcomputer AG (im Folgenden: CBA Computer) die Einfuhr von Soundkarten aus Taiwan zur Überführung in den freien Verkehr in der Gemeinschaft an.

14 In ihrer Einfuhranmeldung gab die CBA Computer an, dass diese Soundkarten in die Unterposition 8543 KN einzureihen seien, d. h. unter elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen. Dementsprechend berechnete sie einen Zollwert von 3,8 % und zahlte einen Betrag von insgesamt 352,49 DM. Die buchmäßige Erfassung der von der CBA Computer berechneten Abgabe durch das Hauptzollamt Aachen erfolgte am 11. August 1997.

15 Am 31. Juli 1997 legte die CBA Computer Einspruch gegen ihre Anmeldung ein und vertrat nunmehr die Ansicht, dass die von ihr eingeführten Soundkarten in die Unterposition 84733010 KN einzureihen seien, so dass der Zollsatz 2,5 % betrage. Zusätzlich zu ihren Argumenten hierfür, auf die ich noch eingehen werde, legte sie zur Stützung dieser Ansicht eine verbindliche Zolltarifauskunft der dänischen Zollverwaltung vom 13. Januar 1995 vor, die die Soundkarten in die Unterposition 84733010 einreiht.

16 Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 wies das Hauptzollamt Aachen den Einspruch nicht nur zurück, sondern entschied, dass ein Zollbetrag von 111,29 DM nachzuerheben sei, da die Soundkarten nach der inzwischen in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2086/97 in die Unterposition 85438990 KN einzureihen seien, so dass ein Zollsatz von 5 % anzuwenden sei. Zwar sei diese Verordnung erst nach dem 1. Januar 1998 und damit nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Kraft getreten, doch sei sie auch auf vor diesem Zeitpunkt eingeführte Waren anwendbar, da sie die Verordnung Nr. 2658/87 nicht geändert, sondern lediglich den Wortlaut der dort enthaltenen Position 8543 KN klargestellt habe.

17 Die CBA Computer erhob gegen diesen Bescheid am 4. Juni 1998 Klage beim Finanzgericht Düsseldorf. Sie berief sich dabei insbesondere auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Techex Computer. Nach diesem Urteil seien die von ihr eingeführten Soundkarten als andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen in die Unterposition 84718090 KN einzureihen.

Die Vorlagefragen

18 Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Ansicht, dass es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit im Wesentlichen um die Auslegung der genannten Positionen des KN gehe. Es hat daher am 8. Dezember 1999 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass zusammengesetzte elektronische Schaltungen, die automatische Datenverarbeitungsanlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten (Soundkarten), in die Position 8471, 8473 oder 8543 einzureihen sind?

2. Sind die Verordnungen (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 und Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wirksam, soweit hiernach von der Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur die zu 1 beschriebenen Soundkarten erfasst werden?

Die einschlägige Rechtsprechung

19 Vor einer Untersuchung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass dieser Rechtsstreit im Kontext eines größeren Streits über die zollrechtliche Einreihung elektronischer Apparate oder Bauteile und insbesondere von Waren der Informationstechnologie zu sehen ist. Der Gerichtshof hat bezüglich dieser Waren bereits zahlreiche Fragen entschieden; insbesondere sind, soweit hier von Interesse, das bereits genannte Urteil Techex und das jüngere Urteil Peacock als einschlägig und bedeutsam zu nennen, in denen es um die Einreihung der Grafikkarte Vista Board bzw. von Netzwerkkarten in die Kombinierte Nomenklatur ging.

20 In dem ersten dieser Urteile stellte der Gerichtshof fest, dass das Vista Board eine zum Einsetzen in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine bestimmte Einheit sei. Da diese Karten keine andere Funktion als die Datenverarbeitung (in diesem Fall die Bildverarbeitung) ausübten, könnten sie nicht als eine Einheit mit eigener Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur angesehen werden, so dass sie unter die Position 8471 KN einzureihen seien. Die gleichen Grundsätze wurden im Urteil Peacock herausgearbeitet und verdeutlicht, das zwischen dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung in dieser Sache ergangen ist.

Erste Frage

Vorbringen der Beteiligten

21 Die CBA Computer hat in ihren schriftlichen Erklärungen gleichfalls geltend gemacht, dass die Soundkarten keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur hätten und daher als Einheiten von Datenverarbeitungsmaschinen in die Unterposition 84718090 KN einzureihen seien. Die Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil Techex müssten nämlich auch für den vorliegenden Fall gelten, da die Soundkarten erst nach ihrem Einbau in einen Computer ihre Funktion ausüben könnten, die sich überhaupt nicht von der von Grafikkarten unterscheide: Ebenso wie bei diesen sei ihre Funktion die Datenverarbeitung, mit dem einzigen Unterschied, dass nicht Bilder, sondern Töne verarbeitet würden. Aus diesen Gründen seien Soundkarten somit ebenfalls in die Position 8471 KN einzureihen.

22 Die Kommission hält dem in ihren schriftlichen Erklärungen entgegen, eine Einreihung der Soundkarten in die Position 8471 KN sei nicht möglich, da sie dort nicht aufgeführt seien. Zudem sei das von der CBA Computer angeführte Kriterium der Datenverarbeitung allein für eine Einreihung in diese Position nicht entscheidend, nicht zuletzt deswegen, weil Soundkarten eine Funktion ausübten, die nicht der klassischen Funktion eines Computers entspreche. Ihre Funktion ähnele eher der eines CD-Spielers, d. h. eines in die Position 8543 einzureihenden Gerätes. Schließlich sei auch die Möglichkeit einer Einreihung in die Position 8473 KN auszuschließen, da die Soundkarten kein Teil einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine seien, denn sie seien für deren Funktionieren nicht unabdingbar.

23 Soundkarten seien vielmehr in die Position 8543 KN einzureihen, unter die u. a. Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte fielen. Da Soundkarten mangels eigener Lautsprecher bzw. Mikrophone nicht unter die in Unterposition 85438979 KN genannten Aufrüstsätze eingereiht werden könnten, gehörten sie in die Unterposition 854389 KN (andere), d. h. als Teile von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen mit einer eigenen Funktion.

24 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zwar noch einmal die Stichhaltigkeit dieser Argumente hervorgehoben, aber auch eingeräumt, dass in den letzten Monaten, nach dem Ende des schriftlichen Verfahrens, eine Entwicklung zutage getreten sei, die eher der Auffassung der CBA Computer Recht gebe. Sie hat dazu auf das Urteil Peacock und die Erörterung dieser Fragen im Ausschuss für das Harmonisierte System im Rahmen der Weltzollorganisation verwiesen.

25 Was das Urteil Peacock betrifft, so hält die Kommission es nicht für undenkbar, die Argumente des Gerichtshofes bezüglich der Netzwerkkarten auf die Soundkarten zu übertragen. Es gebe durchaus gute Gründe für eine Einreihung der Soundkarten in die Position 8471 KN. Allerdings hat die Kommission ihren Standpunkt nicht völlig aufgegeben und hält es nach wie vor für vertretbar, die Soundkarten in die Position 8543 KN einzureihen. Sie begründet dies insbesondere mit dem schon in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragenen Argument, dass der Ton im Unterschied zum Bild keine wesentliche Funktion einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sei. Ein Computer ohne Soundkarte und ohne Lautsprecher sei nämlich immer noch ein Computer, während er dies ohne Bild und Bildschirm nicht mehr sei.

26 Bezüglich der Erörterungen innerhalb der Weltzollorganisation hat die Kommission eingeräumt, dass international eine Richtungsänderung bei der Frage der Einreihung von Soundkarten eingetreten sei. Sie hat dazu eine Statistik der Weltzollorganisation vom Juli 1999 angeführt, um zu zeigen, dass bis zu diesem Zeitpunkt nur drei Länder, nämlich Australien, Neuseeland und die Philippinen Soundkarten in die Position 847180 KN eingeordnet hätten, während die meisten anderen Staaten sie in die Position 854389 KN eingereiht hätten. Erst im November 2000 habe sich nach Erörterungen und Abstimmungen im Rahmen der 26. Sitzung des HS-Ausschusses eine Mehrheit für eine Einreihung der Soundkarten in die Position 847180 KN ergeben.

Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

27 Nach der Wiedergabe der Argumente der Parteien möchte ich nun meinen Standpunkt zu der ersten Vorlagefrage des nationalen Gerichts darlegen, wobei ich als Ausgangspunkt die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes nehme.

28 Wie der Gerichtshof bekanntlich wiederholt festgestellt hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Folglich sind auch für die streitgegenständlichen Waren nicht die Funktionen entscheidend, die die betreffende Ware (Einheit) einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine insgesamt verleiht.

29 Dies gilt insbesondere für die Netzwerkkarten. Da sie nämlich ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt und unmittelbar an diese angeschlossen [sind und ihre] Funktion... darin [besteht], Daten in einer Form zu liefern und zu empfangen, die von diesen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können, sind sie mit allen anderen Mitteln vergleichbar, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Sie haben daher keine eigene Funktion, d. h. keine Funktion, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten. Gerade aufgrund dessen konnte der Gerichtshof im Urteil Peacock zu dem Schluss gelangen, dass die Netzwerkkarten nach der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur von der Einreihung in die Position 8471 KN nicht ausgeschlossen sind.

30 Für eine endgültige Einreihung der Netzwerkkarten hat sich der Gerichtshof im Urteil Peacock sodann gefragt, ob diese Karten als Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen zur Position 8471 KN oder als Teile oder Zubehör solcher Maschinen zur Position 4373 KN gehörten. Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Einheiten gemäß der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur den dort aufgestellten Voraussetzungen genügen, wenn sie an die Zentraleinheit angeschlossen werden können und ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein automatisches Datenverarbeitungssystem bestimmt sind. Der Begriff Teil ist dagegen als etwas, das für die Funktion eines Ganzen unabdingbar ist, definiert. Da Netzwerkkarten sowohl als Steckkarten als auch in anderer Form vorkommen, insbesondere als eigenständige Einheiten, konnte der Gerichtshof die Feststellung treffen, dass diese Karten ebenso wie Grafikkarten als Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen anzusehen und damit in die Position 8471 KN einzureihen sind.

Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf die zollrechtliche Einreihung der Soundkarten

31 Kann diese Rechtsprechung auch für die Beantwortung der Frage des nationalen Gerichts nach der zollrechtlichen Einreihung der Soundkarten herangezogen werden? Um hierauf antworten zu können, ist zunächst die Frage zu klären, ob die Soundkarten technische und funktionelle Merkmale aufweisen, die sie von Grafik-und Netzwerkkarten so stark unterscheiden, dass andere Tarifierungskriterien festgelegt werden müssen.

32 Diese Frage kann meines Erachtens nur verneint werden. Ich möchte zunächst daran erinnern, dass ebenso wie Grafik- und Netzwerkkarten auch die Soundkarten eine Datenverarbeitungsfunktion haben und dazu dienen, zum einen externe analoge Signale in digitale Daten umzuwandeln und so die Verarbeitung durch die Maschine zu ermöglichen, und zum anderen in bestimmter Software enthaltene digitale Daten in analoge Signale umzuwandeln.

33 Wie die CBA Computer hervorgehoben hat, gibt es bei einer Soundkarte ebenso wie bei einer Grafikkarte drei Grundbestandteile:

1. einen Analog-Digital-Wandler, der analoge Daten in digitale Daten umwandelt, damit diese von der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeitet und ggf. gespeichert werden können;

2. einen Soundprozessor, der die Rechenoperationen (d. h. die Datenverarbeitung) durchführt und die elektronischen Abläufe steuert, und

3. einen Digital-Analog-Wandler, der die in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeiteten und/oder gespeicherten digitalen Daten in die von einer Ausgabeeinheit (Bildschirm oder Lautsprecher) verarbeitbaren analogen Daten umwandelt.

34 Der einzige Unterschied besteht also darin, dass in dem einen Fall Bilder und in dem anderen Töne verarbeitet werden. Die Kommission hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass zwischen den beiden Kartenarten weder hinsichtlich der Verwendung noch der Funktionsweise Unterschiede beständen.

35 Insoweit lässt sich also feststellen, dass Soundkarten, d. h. zusammengesetzte elektronische Schaltungen, die automatische Datenverarbeitungsanlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten, nicht bereits eine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, sondern vielmehr eine Datenverarbeitungsfunktion haben. Sie sind daher als Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen anzusehen und somit in Position 8471 KN einzureihen.

36 Wie ich jedoch bereits bemerkt habe, hat sich die Kommission zwar dieser Beurteilung der Funktion der Soundkarten angeschlossen, aber an ihrer Ansicht festgehalten, dass die Karten in die Position 8543 KN eingereiht werden müssten, sei es, weil ihre Funktion der von CD-Spielern ähnele, sei es, weil die Erzeugung von Tönen im Unterschied zu der von Bildern keine wesentliche oder klassische Funktion eines Computers sei.

37 Nach den bisherigen Erwägungen halte ich es jedoch nicht für möglich, eine Soundkarte unter dem Gesichtspunkt der Funktion mit einem CD-Spieler zu vergleichen. Die Karte ist nämlich ein Mittel, mit dessen Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Außerhalb dieser Maschine hat sie keine Funktion, die sie selbständig ausüben könnte. Wie im Übrigen die CBA Computer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, lässt sich der Vergleich mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten nicht halten, weil Soundkarten im Unterschied zu Tonaufzeichnungs- oder Tonwiedergabeträgern einen aufzunehmenden oder wiederzugebenden Ton nicht speichern, wohl aber akustische Daten verarbeiten können. Dies lässt somit nur den Schluss zu, dass die Soundkarten im Unterschied zu einem CD-Spieler außerhalb der Maschine keine eigenständige Funktion ausüben können.

38 Sodann lässt sich meines Erachtens nicht ernsthaft behaupten, dass die Visualisierung von Daten auf dem Bildschirm und der Bildschirm selbst — wie die Kommission meint — wesentliche Bestandteile eines Computers seien, während Ton und Lautsprecher nicht als solche angesehen werden könnten. Wie die CBA Computer in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, gibt es Computer, z. B. die großen Datenverarbeitungsanlagen, die ihre Funktion ausüben, ohne unbedingt mit einem Bildschirm verbunden zu sein. Allgemein scheint mir das Kriterium der klassischen Funktion eines Computers auch zu begrenzt, um die typischen Merkmale einer solchen Funktion bestimmen zu können, da es nicht auf den technischen Merkmalen der betreffenden Ware beruht und auch nicht der unglaublich schnellen Entwicklung Rechnung trägt, die sich in den letzten Jahren in der Informationstechnologie vollzogen hat.

39 Nach alledem komme ich daher zu dem Ergebnis, dass zusammengesetzte elektronische Schaltungen, die automatische Datenverarbeitungsanlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten (Soundkarten), keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur haben und daher als Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen in Position 8471 KN einzureihen sind.

Zweite Frage

40 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Verordnungen Nrn. 1153/97 und 2086/97 gültig sind, soweit nach diesen die Soundkarten von der Position 8543 KN erfasst werden. Das nationale Gericht verweist in seinem Vorlagebeschluss nämlich darauf, dass die Europäische Gemeinschaft sich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System vom 14. Juni 1983 verpflichtet habe, die Tragweite der Tarifpositionen nicht zu verändern, was aber geschähe, wenn sie die Soundkarten wie dargelegt einreihte. Wenn die Kommission, wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt worden sei, auch über ein weites Ermessen aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 verfüge, um den Umfang der auf der Grundlage des Harmonisierten Systems festgelegten Tarifpositionen zu bestimmen, sei sie jedoch nicht zur Änderung des Inhalts dieser Positionen befugt.

41 Nach Ansicht der CBA Computer sind die Bedenken des nationalen Gerichts offenkundig begründet: Die Verordnungen Nrn. 1153/97 und 2086/97 seien in der Tat als ungültig anzusehen, soweit sie die Einreihung der Soundkarten beträfen, da sie eine unzutreffende Auslegung der Position 8471 und 8543 des HS darstellten.

42 Die Kommission vertritt den entgegengesetzten Standpunkt, allerdings mit den durch die Entwicklung auf diesem Gebiet bedingten Einschränkungen, auf die ich vorstehend ausführlich eingegangen bin. In der mündlichen Verhandlung hat sie insbesondere geltend gemacht, dass die Verordnung Nr. 1153/97 nicht ungültig sei, da das Harmonisierte System die Einreihung der Soundkarten in eine andere Unterposition als die Unterposition 854389 nicht vorschreibe, und dass die Verordnung Nr. 2086/97 auf den streitigen Sachverhalt nicht anwendbar sei, da die streitgegenständlichen Einfuhren im Juli 1997 erfolgt seien, während die Verordnung erst am 1. Januar 1998 in Kraft getreten sei. Somit sei die Frage der Gültigkeit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Verfahren ohne Bedeutung.

43 An beiden Ansichten ist etwas Wahres, doch bietet keine eine angemessene Antwort auf die vorgelegte Frage.

44 Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1153/97 keine Bestimmung über die Einreihung der eigenständigen Soundkarten enthält, d. h. solcher ohne Lautsprecher und/oder Mikrophon, um die es im Ausgangsverfahren geht. Nur im Wege der Auslegung gelangt die Kommission zu der Feststellung, dass diese Karten in die Unterposition 854389 KN einzureihen seien. Wenn dem so ist, dann stellt sich die Frage nach der Ungültigkeit dieser Verordnung ganz offenkundig nicht, nicht einmal im Fall des Nachweises, wie ich ihn vorstehend erbracht zu haben meine, dass die Auslegung der Kommission nicht stichhaltig ist.

45 In der Verordnung Nr. 2086/97 dagegen hat die Kommission die eigenständigen Soundkarten ausdrücklich in die Unterposition 85438979 KN eingereiht. Bei dieser Verordnung könnte sich daher die Frage der Gültigkeit durchaus stellen. Würde man nämlich der hier vertretenen Ansicht, dass diese Einreihung falsch ist, folgen, ergäbe sich, dass die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen und die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten hat, die ihr für die nähere Bestimmung des Inhalts einer Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur eingeräumt worden sind.

46 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 2086/97 am 1. Januar 1998 in Kraft getreten und ihr keine Rückwirkung verliehen worden ist. Eine solche Wirkung kann auch nicht, wie das Hauptzollamt Aachen meint, aus dem angeblich deklaratorischen Charakter der Verordnung folgen, da diese Verordnung, wie sich gezeigt hat, vielmehr eine neue Regelung gegenüber der Verordnung Nr. 1153/97 darstellt. Wie der Gerichtshof im Übrigen festgestellt hat, ist eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung unter eine Tarifnummer oder Tarif stelle festlegt,... rechtsgestaltender Art und kann keine rückwirkende Kraft entfalten.

47 So sehr auch die Bedenken des nationalen Gerichts hinsichtlich der Gültigkeit der betroffenen Verordnung begründet sein mögen, bleibt doch zu beachten, dass diese auf den Ausgangssachverhalt, der sich auf Einfuhren im Juli 1997 bezieht, nicht anwendbar ist. Die Frage der Gültigkeit ist daher für die Entscheidung des beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits unerheblich. Folglich sind meines Erachtens die Voraussetzungen nicht erfüllt, damit der Gerichtshof über diese Frage entscheidet.

Ergebnis

48 Aufgrund dessen möchte ich vorschlagen, die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Zusammengesetzte elektronische Schaltungen, die automatische Datenverarbeitungsanlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten (Soundkarten) und die im Juli 1997 in den freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt worden sind, haben keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur und sind daher als Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 KN einzuordnen.

2. Da die Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Soundkarten, die nicht mit Lautsprechern und/oder Mikrophon versehen sind, nicht in die Position 8453 einreiht und da die Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, sind die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung dieser Verordnungen durch den Gerichtshof nicht erfüllt.