Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.2001 – C-494/99
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2001:120
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 22. Februar 2001
1. In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission, gemäß Artikel 226 EG festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 94/56/EG vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen und, hilfsweise, nicht der Kommission mitgeteilt hat.
2. Ziel der Richtlinie ist nach deren Artikel 1 die Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr durch eine Erleichterung der raschen Durchführung technischer Untersuchungen, deren ausschließlicher Zweck die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen ist. Die Richtlinie stellt Grundregeln für solche Untersuchungen auf.
3. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 21. November 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
4. Die Hellenische Republik räumt ein, dass sie die Bestimmungen der Richtlinie noch nicht in das innerstaatliche Recht umgesetzt hat, verweist jedoch zu ihrer Verteidigung darauf, dass dem Parlament in Kürze ein Gesetzentwurf unterbreitet werde. In ihrer Gegenerwiderung trägt sie vor, dass der Gesetzentwurf dem Staatsrat vorgelegt worden sei.
5. Folglich ist dem Feststellungsantrag der Kommission stattzugeben.
Ergebnis
6. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,
1. festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 94/56/EG vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen;
2. der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.