Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.2001 – C-447/99
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:130
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 6. März 2001
1. Mit der Klage beanstandet die Kommission italienische Vorschriften, aufgrund derer für innergemeinschaftliche Flüge höhere Gebühren erhoben werden als für Inlandsflüge.
2. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, ... wird Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt, Verkehrsrechte auf Strecken in der Gemeinschaft auszuüben. Mit der Annahme dieser Verordnung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Regeln über den freien Dienstleistungsverkehr auf den Bereich des Luftverkehrs für anwendbar erklärt.
3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs vor, wenn durch die fragliche Maßnahme eine grenzüberschreitende Dienstleistung teurer wird als eine vergleichbare inländische Dienstleistung. Gemäß Artikel 3 des Decreto ministeriale vom 13. August 1998 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 537 vom 24. Dezember 1993, geändert durch das Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember 1996, wird für innergemeinschaftliche Flüge eine Gebühr (diritti di imbarco) in Höhe von 15500 LIT pro Passagier erhoben und für inländische Flüge eine Gebühr in Höhe von 7000 LIT pro Passagier.
4. Die Italienische Republik hat die Verletzung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2408/92 in Verbindung mit Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) nicht bestritten. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine Gesetzesänderung vorbereitet wird, die die Unterscheidung zwischen innergemeinschaftlichen Flügen und Inlandsflügen im Hinblick auf die Erhebung der Gebühr aufhebt.
5. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine eventuelle Beseitigung der Vertragsverletzung nach Klageerhebung keinen Einfluss auf die Begründetheit der Klage. Der Streitgegenstand wird durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 14. Dezember 1998 bestimmt. Auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 Absatz 2 EG) gesetzten Frist behoben wird, besteht noch insofern ein Rechtsschutzinteresse, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder Einzelnen trifft. Folglich ist entsprechend dem Antrag der Kommission zu erkennen.
6. Die Kommission hat beantragt, Italien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Ergebnis
7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, folgendermaßen zu entscheiden:
1. Es wird festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Vertragspflichten, insbesondere gegen Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, verstoßen hat, dass sie Artikel 3 des Decreto ministeriale vom 13. August 1998 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 537 vom 24. Dezember 1993, geändert durch das Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember 1996, wonach zwischen Flughafengebühren für Inlandsflüge und für Flüge von Italien in einen anderen Mitgliedstaat unterschieden wird, aufrechterhalten hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.