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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.2001 – C-302/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:144

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 8. März 2001

1 Die Französische Republik (Rechtssache C-308/99 P) und die Kommission (Rechtssache C-302/99 P), die beide vom Königreich Spanien unterstützt werden, ersuchen den Gerichtshof um teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-17/96, soweit darin die Untätigkeitsklage von TF1, die sich dagegen richtete, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG)tätig geworden ist, für zulässig erklärt wurde.

2 Die Französische Republik wendet sich ferner dagegen, dass das Gericht sie verurteilt hat, die der Klägerin im ersten Rechtszug durch ihre Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.

Sachverhalt und angefochtenes Urteil

3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Klägerin im ersten Rechtszug, der private Fernsehsender Télévision française 1 SA (TF1), am 10. März 1993 bei der Kommission eine Beschwerde einreichte, mit der sie die Art und Weise der Finanzierung und des Betriebes der öffentlichrechtlichen Sender von France-Télévision beanstandete. Es ist unstreitig, dass mit dieser Beschwerde ausdrücklich Verstöße gegen die namentlich aufgeführten Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG), 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) und 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) gerügt wurden.

4 Da TF1 keine zufrieden stellende Antwort erhielt, richtete sie mit Schreiben vom 3. Oktober 1995 ein förmliches Ersuchen an die Kommission mit der vorsorglichen Aufforderung, unter Beachtung der in der Beschwerde vom 10. März 1993 dargelegten Gründe Stellung zu nehmen und tätig zu werden.

5 Mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 teilte die Kommission TF1 mit, dass die Prüfung der Beschwerde noch nicht abgeschlossen sei.

6 Am 2. Februar 1996 erhob TF1 beim Gericht Klage wegen Feststellung gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG), dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie zu der von TF1 bei ihr eingelegten Beschwerde keine Stellung genommen hat, hilfsweise wegen Nichtigerklärung gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) der angeblich in einem Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 1995 enthaltenen Zurückweisung der genannten Beschwerde. Die Französische Republik trat dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission bei.

7 Während des Verfahrens reichte die Kommission die Kopie eines Schreibens vom 15. Mai 1997 zu den Akten, das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, an TF1 gerichtet worden war und in dem sie TF1 mitteilte, sie sei anhand der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung gekommen, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden könne, soweit mit ihr die Verletzung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag gerügt werde. Sie forderte TF1 auf, ihre Erklärungen binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem 15. Mai 1997 abzugeben. Sie wies ferner darauf hin, dass sie nach Prüfung der auf einen Verstoß gegen Artikel 90 EG-Vertrag gestützten Beschwerdegründe dem gerügten Sachverhalt keine Zuwiderhandlung entnehmen könne.

8 Im angefochtenen Urteil stellte das Gericht u. a. fest,

dass die Untätigkeitsklage zulässig sei, soweit sie sich dagegen richte, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden sei (Randnr. 57);

dass die Kommission mit dem Schreiben, das sie am 15. Mai 1997 an TF1 gerichtet habe, im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag Stellung genommen habe und dass über den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit nicht mehr zu entscheiden sei, soweit er sich auf die Feststellung richte, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig zu werden (Randnr. 103, Punkt 2 des Tenors);

dass die Französische Republik gemäß Artikel 87 §4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und die TF1 durch ihre Streithilfe verursachten Kosten trage (Randnr. 110, Punkt 6 des Tenors).

9 Das Gericht stellte folgende Erwägungen an:

Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist

— Vorbringen der Parteien

45 Die Kommission trägt zunächst vor, dass die Klage insoweit unzulässig sei, da das Schreiben vom 3. Oktober 1995 in Bezug auf die Beschwerde vom 10. März 1993, soweit diese Artikel 90 EG-Vertrag betreffe, nicht als Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne des Artikels 175 EG-Vertrag angesehen werden könne.

46 Jedenfalls sei die Klage deshalb unzulässig, weil die Kommission wegen des weiten Ermessensspielraums, über den sie bei der Durchführung des Artikels 90 EG-Vertrag verfüge, nicht zum Eingreifen verpflichtet sei. Folglich seien natürliche oder juristische Personen, die die Kommission aufforderten, nach Artikel 90 Absatz 3 einzuschreiten, nicht berechtigt, deshalb Klage gegen die Kommission zu erheben, weil diese beschlossen habe, von ihren Befugnissen keinen Gebrauch zu machen, oder weil sie es unterlassen habe, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1994, II-1015; Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 1995 in der Rechtssache T-84/94, Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1995, II-101).

47 Die Klägerin räumt ein, dass die Kommission über einen Ermessensspielraum bei der Durchführung des Artikels 90 EG-Vertrag verfüge, weist jedoch darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag verpflichtet sei, für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels Sorge zu tragen und, soweit erforderlich, geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten zu richten. Diese Bestimmungen setzten voraus, dass die Kommission innerhalb angemessener Frist tätig werde. Soweit dies nicht der Fall sei, könne Untätigkeitsklage gegen die Kommission erhoben werden.

— Würdigung durch das Gericht

48 Erstens ist festzustellen, dass das Schreiben vom 3. Oktober 1995 entgegen der Auffassung der Kommission eine im Sinne des Artikels 175 Absatz 2 EG-Vertrag ordnungsgemäße Aufforderung zum Tätigwerden nach Artikel 90 EG-Vertrag enthält, soweit die Klägerin bei der Kommission förmlich beantragte, unter Beachtung der in der Beschwerde [vom 10. März 1993] dargelegten Gründe tätig zu werden.

49 Daher ist zweitens die Frage zu prüfen, inwieweit eine Untätigkeitsklage sich dagegen richten kann, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist. Artikel 90 Absatz 3 überträgt der Kommission die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gegenüber den in Artikel 90 Absatz 1 genannten Unternehmen nachkommen, und verleiht ihr ausdrücklich die Zuständigkeit, hierzu Richtlinien und Entscheidungen zu erlassen. Die Kommission ist insbesondere befugt, mit einer Entscheidung nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag festzustellen, dass eine bestimmte staatliche Maßnahme mit den Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere den Artikeln 85 bis 94 EG-Vertrag (letzterer jetzt Artikel 89 EG), unvereinbar ist, und anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, zu treffen hat, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnrn. 22 bis 30).

50 Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag gehört nach seiner Stellung im Vertrag und seinem Zweck zu den Vorschriften, die den freien Wettbewerb gewährleisten sollen, und bezweckt somit den Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die vom Vertrag verliehenen wirtschaftlichen Grundfreiheiten behindert. Sowohl aufgrund der Stellung dieser Vorschriften im Vertrag als auch aufgrund ihres Zweckes darf folglich dem Einzelnen nicht der Schutz seiner rechtmäßigen Interessen genommen werden, wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf öffentliche Unternehmen oder Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte zustehen, Maßnahmen trifft oder beibehält, die in gleicher Weise wettbewerbswidrig wirken wie die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen anderer Unternehmen. Nach der Rechtsprechung zählt zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts der Grundsatz, dass jedermann gegen die Entscheidungen, die gegen ein von den Verträgen anerkanntes Recht verstoßen, einen Anspruch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes haben muss (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1995 in der Rechtssache T-186/94, Guérin auto-moblies/Kommission, Slg. 1995, II-1753, Randnr. 23).

51 Der weite Ermessensspielraum, über den die Kommission bei der Durchführung des Artikels 90 EG-Vertrag verfügt, darf diesen Schutz nicht zunichte machen, da, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P (Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947, Rand nr. 25) entschieden hat, sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass für einen Einzelnen ein Ausnahmefall vorliegt, aufgrund dessen er zur Erhebung einer Klage gegen eine Weigerung der Kommission befugt ist, im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion nach Artikel 90 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag eine Entscheidung zu erlassen.

52 Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall für die Klägerin ein solcher Ausnahmefall vorliegt, aufgrund dessen sie zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen die Unterlassung der Kommission befugt ist, eine Entscheidung gemäß Artikel 90 EG-Vertrag zu erlassen.

53 Unstreitig ist die Klägerin der bedeutendste private Fernsehsender in Frankreich mit einer Einschaltquote von 42 % und einem Anteil von 55 % auf dem Anzeigenmarkt. Aufgrund ihres breit gefächerten Programmangebots (Nachrichten, Sport, Kinofilme, Fernsehserien und -filme, Unterhaltung, Magazine, Dokumentarfilme) konkurriert sie darüber hinaus gegenüber demselben Publikum unmittelbar mit den beiden Sendern von France-Télévision. Unstreitig stehen die Klägerin und die beiden Sender von France-Télévision auch in unmittelbarem Wettbewerb miteinander hinsichtlich des Erwerbs von Nutzungsrechten an Filmwerken und audiovisuellen Werken und von Senderechten für Sportereignisse sowie hinsichtlich des Verkaufs von Sendezeiten an Werbeinteressenten.

54 Nach Auffassung der Klägerin stehen die verschiedenen Beihilfen, Vergünstigungen, Praktiken, Vereinbarungen und Regelungen, die in der Beschwerde gerügt wurden, in einem Zusammenhang und bilden ein Gesamtgefüge von Maßnahmen, das eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der Klägerin und den beiden Sendern von France-Télévision bezweckt oder bewirkt.

55 Die Klägerin hat, ohne dass dies die Beklagte bestritten hätte, weiterhin vorgetragen, dass die verschiedenen Maßnahmen des französischen Staates zugunsten von France-Télévision ihre wirtschaftliche Lage empfindlich gestört hätten.

56 Das Gericht stellt ferner fest, dass im Unterschied zu der Beschwerdeführerin in der Rechtssache Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, die mit ihrer Klage gegen die Weigerung der Kommission, gegen die Bundesrepublik Deutschland eine Entscheidung gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag zu erlassen, den Mitgliedstaat indirekt zum Erlass einer allgemeinen Rechtsnorm zwingen wollte, die Klägerin im vorliegenden Verfahren von der Kommission erreichen will, dass diese gemäß Artikel 90 EG-Vertrag zu den gerügten verschiedenen staatlichen Maßnahmen Stellung nimmt, die nach ihrer Auffassung zwei genau bezeichnete, mit ihr im unmittelbaren Wettbewerb stehende Wirtschaftsteilnehmer begünstigen.

57 Demnach ist die Klage zulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

10 Zur Stützung ihrer These, dass das Gericht die Untätigkeitsklage als unzulässig hätte abweisen müssen, soweit sie Artikel 90 EG-Vertrag betreffe, erheben die Kommission und die Französische Republik zwei Einwände gegen die Erwägungen des Gerichts. Zunächst tragen sie eine Reihe von Argumenten vor, die belegen sollen, dass das Gericht bei der Anwendung der Artikel 90 Absatz 3 und 175 EG-Vertrag einen Rechtsfehler begangen habe. Sodann machen sie geltend, das Gericht habe das Urteil Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission falsch ausgelegt.

11 Die Kommission weist erstens darauf hin, dass sie im Rahmen der Anwendung von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen verfüge, so dass sie nicht verpflichtet sein könne, aufgrund der Beschwerde eines Einzelnen tätig zu werden.

12 Dafür spreche nicht nur der Wortlaut der genannten Bestimmung, in der die Beschwerdeführer nicht erwähnt würden und die vorsehe, dass die Kommission erforderlichenfalls tätig werde, sondern auch ein Vergleich mit Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG), in dessen Rahmen der Gerichtshof entschieden habe, dass die Kommission über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt.

13 Dagegen sei zwischen Artikel 90 Absatz 3 und Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) zu unterscheiden, der den Drittbetroffenen eine Sonderstellung einräume, die durch die vom Rat erlassene Regelung bestätigt werde.

14 Zweitens führt die Kommission aus, der Umfang ihres Ermessens werde durch eine ständige Rechtsprechung bestätigt. Sie nimmt insbesondere ausführlich auf das Urteil Ladbroke Racing/Kommission Bezug, in dem das Gericht selbst entschieden habe, dass die Ausübung des durch Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages eingeräumten Ermessens bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Maßnahmen mit den Vorschriften des Vertrages nicht mit einer Interventionspflicht der Kommission verbunden [ist], auf die man sich berufen könnte, um eine eventuelle Untätigkeit der Kommission feststellen zu lassen (Randnr. 38).

15 In diesem Urteil habe das Gericht hinzugefügt, dass die Klägerin von dem Rechtsakt, den an sie zu richten die Kommission angeblich unterlassen habe, nicht unmittelbar und individuell betroffen wäre; diese Voraussetzung habe es im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt.

16 Schließlich habe das Gericht in dem genannten Urteil entschieden, dass Einzelne die Kommission nicht auffordern [können], gemäß Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages tätig zu werden, da ein solches Tätigwerden je nach Lage des Falles durch Erlass einer Entscheidung oder durch Erlass einer Richtlinie, also eines an die Mitgliedstaaten gerichteten Rechtsetzungsaktes von allgemeiner Geltung, dessen Erlass Einzelne nicht verlangen können, zum Ausdruck kommen kann.

17 Die spätere Rechtsprechung — der Beschluss des Gerichts in der Rechtssache Bilanzbuchhalter/Kommission, dessen Urteile ITT Promedia/Kommission und Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission, das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission sowie dessen Beschluss in der Rechtssache Koelman/Kommission — bestätige, dass ein Einzelner keine Untätigkeitsklage erheben könne, wenn auf eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag nicht reagiert werde, und dass eine Parallele zwischen dieser Bestimmung und Artikel 169 EG-Vertrag bestehe.

18 Nach alledem habe das Gericht einen Auslegungsfehler begangen, als es in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag den Schutz der Wirtschaftsteilnehmer bezwecke.

19 Die Auslegung des Gerichts gehe auch noch aus einem zweiten Grund fehl. Es habe zu verstehen gegeben, dass eine Untätigkeitsklage zulässig sein müsse, um dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes zu genügen, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag unmittelbare Wirkung habe. Die Bürger seien folglich in der Lage, von den nationalen Gerichten den Schutz ihrer Rechte zu erlangen.

20 Die Französische Republik kommt zum gleichen Ergebnis wie die Kommission, stützt sich dabei aber zum Teil auf andere Argumente.

21 In Ausführungen, die sie dann in der mündlichen Verhandlung nuanciert hat, macht sie geltend, die Existenz einer Pflicht des beklagten Organs zum Tätigwerden sei eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage und keine inhaltliche Voraussetzung ihrer Statthaftigkeit. Sowohl der Wortlaut des Vertrages als auch die Rechtsprechung zeigten aber eindeutig, dass die Kommission nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag nicht zum Tätigwerden verpflichtet sei.

22 Hilfsweise trägt die Französische Republik weiter vor, das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt, als es entschieden habe, dass ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliege. Es habe den ganz engen Anwendungsbereich dieses Begriffes verkannt. Die Argumente, die es aus der Natur der streitigen staatlichen Maßnahme und der Wettbewerbssituation der Klägerin abzuleiten versucht habe, belegten vielmehr, dass es sich hier um eine ganz normale Situation handele.

23 Das Königreich Spanien unterstützt das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu Artikel 90 EG-Vertrag und zu dem der Kommission dort eingeräumten weiten Ermessen.

24 Es weist ferner darauf hin, dass der Kläger der Adressat des unterbliebenen Rechtsakts oder zumindest unmittelbar und individuell von ihm betroffen sein müsse.

25 Es teilt zudem die Auffassung, dass vorliegend jedenfalls kein Ausnahmefall im Sinne des Urteils Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission gegeben sei.

26 TF1 hält dem entgegen, die Kommission träfen als Hüterin der Verträge nach Artikel 90 EG-Vertrag bestimmte Pflichten, zu denen auch die Beantwortung eingelegter Beschwerden gehöre. Aus dieser Bestimmung ergäben sich als Folge der Überwachungspflicht der Kommission Rechte der Beschwerdeführer, und sie dürfe nicht mit Artikel 169 EG-Vertrag verglichen werden.

27 Diese Auffassung werde durch das Urteil Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission bestätigt. Der dort verwendete Begriff Ausnahmefälle dürfe nicht eng ausgelegt und auf ein unmittelbares und individuelles Interesse beschränkt werden, sondern sei autonom unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten jedes Einzelfalls auszulegen.

Rechtliche Würdigung

I — Hauptanträge

28 Zunächst ist zu klären, welchen Gegenstand die beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel haben.

29 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen die Aufhebung von Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, der lautet: Über den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit braucht nicht entschieden zu werden, soweit er darauf gerichtet ist, dass die Kommission nicht gemäß den Artikeln 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) tätig geworden ist.

30 Sie sind der Ansicht, damit habe das Gericht die Untätigkeitsklage, die sich dagegen richte, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden sei, stillschweigend aber zwangsläufig für zulässig erklärt.

31 Ich teile diese Ansicht nicht.

32 Wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ausdrücklich ergibt, braucht nämlich, wenn er feststellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat, da die Klage gegenstandslos geworden ist, die Zulässigkeit dieser Klage nicht geprüft zu werden.

33 Daraus folgt, dass der Punkt des Tenors, dessen Aufhebung beantragt wird, weder stillschweigend noch ausdrücklich die Frage der Zulässigkeit betrifft.

34 Diese Frage hat das Gericht allerdings in den oben wiedergegebenen Gründen, auf die sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen bezieht, ausdrücklich geprüft.

35 Somit ist zu klären, ob die Rechtsmittelführerinnen berechtigt sind, wegen des Inhalts dieser Gründe die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verlangen.

36 Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen die Rechtsmittelanträge die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand haben. Sie müssen sich somit auf den Tenor des angefochtenen Urteils und nicht auf dessen Gründe beziehen.

37 Dies gilt umso mehr, da im vorliegenden Fall die beanstandeten Gründe, wie wir gesehen haben, keine notwendige Stütze des Tenors darstellen.

38 Die Situation unterscheidet sich insoweit grundlegend von der, die dem Urteil Frankreich/Comafrica u. a. zugrunde lag, auf das sich die Französische Republik stützt.

39 Aus dem Urteil des Gerichts in dieser Rechtssache geht hervor, dass seine Entscheidung, die Klage nach einer inhaltlichen Prüfung abzuweisen, statt sie für unzulässig zu erklären, zwangsläufig bedeutete, dass es die Zulässigkeit bejaht hatte. Dies wird dort im Übrigen durch die Zurückweisung einer Einrede der Unzulässigkeit bestätigt.

40 Die Rechtsmittelführerinnen machen jedoch weiter geltend, ihre Auslegung des Inhalts des Tenors werde durch die oben wiedergegebenen Gründe bestätigt. In deren Licht sei der Tenor zu verstehen.

41 Das Gericht hat jedoch in Gründen, die die Rechtsmittelführerinnen nicht beanstanden, auch festgestellt, dass die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 1997 mitgeteilt habe, dass sie nach Prüfung der auf Artikel 90 EG-Vertrag gestützten Beschwerdegründe nicht in der Lage sei, dem gerügten Sachverhalt eine Zuwiderhandlung zu entnehmen, und dass sie die Gründe dargelegt habe, aus denen sie nicht beabsichtige, ein Verfahren gemäß Artikel 90 EG-Vertrag einzuleiten.

42 Das Gericht hat zu Recht hinzugefügt, nach dem Inhalt des Schreibens der Kommission habe diese darin das Ergebnis ihrer Prüfung der von der Klägerin gemäß Artikel 90 EG-Vertrag geltend gemachten Beschwerdegründe geschildert, das ihren Schluss rechtfertige, dass der Beschwerde nicht stattzugeben sei.

43 Somit hat das Gericht in einer im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandeten Weise dargelegt, dass die Kommission nach der Klageerhebung und vor Erlass des Urteils zu diesem Aspekt der Beschwerde im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag Stellung genommen hat.

44 Folglich hatte sich nach der oben genannten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Hauptsache erledigt, da die Klage gegenstandslos geworden war.

45 Punkt 2 des Tenors ist daher rechtlich hinreichend begründet.

46 Somit liegt ein Anwendungsfall der gefestigten Rechtsprechung vor, nach der, wenn einer der vom Gericht herangezogenen Gründe zur Rechtfertigung seines Urteils ausreicht, das Vorbringen gegen andere ebenfalls im Urteil angeführte Gründe als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist.

47 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtsmittel der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen sind, soweit sie die Entscheidung des Gerichts über die Untätigkeitsklage gegen die Weigerung der Kommission betreffen, gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig zu werden.

48 Das von der Französischen Republik eingelegte Rechtsmittel richtet sich auch gegen Punkt 6 des Tenors, mit dem ihr im Urteil des Gerichts die TF1 durch ihre Streithilfe verursachten Kosten auferlegt werden.

49 Das Schicksal dieses Rechtsmittelgrundes kann nicht von dem des übrigen Rechtsmittels getrennt werden, da nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung des Gerichts unzulässig sind.

50 Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, denn wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sind Anträge, die die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, als unzulässig anzusehen, wenn alle anderen Gründe eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Gerichts zurückgewiesen worden sind.

51 Folglich sind die beiden Rechtsmittel in vollem Umfang unzulässig.

52 Nur hilfsweise — für den Fall, dass der Gerichtshof den Gegenstand der Rechtsmittel im Verhältnis zum Tenor des angefochtenen Urteils anders bewerten und ihm eine implizite Entscheidung über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage entnehmen sollte — mache ich die folgenden Ausführungen.

II — Hilfsanträge

53 Wie wir gesehen haben, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, im Rahmen der Anwendung von Artikel 90 EG-Vertrag die Untätigkeitsklage von TF1 als zulässig angesehen zu haben, obwohl nicht alle dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.

54 Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag lautet:

Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.

55 Daraus ergibt sich, wie auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeigt, dass die Untätigkeitsklage einer Reihe von Voraussetzungen unterliegt, die erstens ihre Zulässigkeit und zweitens ihre Begründetheit betreffen.

56 Die erstgenannten Voraussetzungen beziehen sich auf das angewandte Verfahren und auf die Klagebefugnis. Die in Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Verfahrenserfordernisse spielen im vorliegenden Fall keine Rolle, da unstreitig ist, dass es eine ordnungsgemäße Aufforderung zum Tätigwerden gab und dass die Frist, über die die Kommission verfügte, um ihr nachzukommen, verstrich, ohne dass die angebliche Untätigkeit abgestellt wurde.

57 Zur Klagebefugnis ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 175 EG-Vertrag nach dessen Auslegung durch den Gerichtshof, dass eine Untätigkeitsklage eines Einzelnen nur zulässig ist, wenn der Rechtsakt im Falle seines Erlasses an ihn gerichtet wäre oder ihn zumindest unmittelbar und individuell betreffen würde darauf hat auch das Königreich Spanien hingewiesen.

58 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es sich in den Fällen, in denen der Gerichtshof es für zulässig erklärt hat, dass ein Einzelner eine Untätigkeitsklage in Bezug auf einen Rechtsakt erhebt, der nicht an ihn zu richten wäre (ihn aber unmittelbar und individuell betreffen würde), um Entscheidungen handelte, von denen der Kläger unmittelbar profitiert hätte.

59 In der Rechtssache ENU/Kommission stellte die Klägerin Urankonzentrat her und hatte von der Kommission verlangt, der Euratom-Versorgungsagentur aufzugeben, von ihr eine bestimmte Menge dieses Produkts zu kaufen. In der Rechtssache T. Port hatte ein Bananenimporteur die Zuteilung eines zusätzlichen Zollkontingents verlangt.

60 Was die Begründetheit der Klage anbelangt, so hat der Kläger die Rechtswidrigkeit der dem Beklagten vorgeworfenen Unterlassung darzutun, d. h. die Existenz einer Pflicht zum Tätigwerden. Ich werde auf diesen Punkt bei der Prüfung des Vorbringens der Französischen Republik zurückkommen.

61 Wenden wir uns im Licht der vorstehenden Erwägungen den Einwänden zu, die die Rechtsmittelführerinnen gegen das angefochtene Urteil erhoben haben.

62 Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Gericht entgegen dem Urteil Ladbroke Racing/Kommission gerade nicht verlangt habe, dass die Beschwerdeführerin von dem Rechtsakt, dessen Erlass sie von ihr verlange, unmittelbar und individuell betroffen wäre.

63 Das Gericht habe die Zulässigkeit der Klage nur davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin eine Mitbewerberin auf dem fraglichen Markt sei, sich in der Beschwerde auf andere Bestimmungen berufen und Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltend gemacht oder zwei konkurrierende Wirtschaftsteilnehmer genannt habe, die von dem beanstandeten Gesetz profitierten.

64 Das Gericht prüft an keiner Stelle ausdrücklich, ob TF1 nach der Definition in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofes klagebefugt ist. Es verwendet nie die Worte unmittelbar und individuell betroffen.

65 Stattdessen nahm es in einem auf den ersten Blick abweichenden Kontext eine Analyse der Situation vor, in der sich TF1 bei Erhebung der Untätigkeitsklage befand. Wie wir gesehen haben, prüfte es, ob ein Ausnahmefall im Sinne des Urteils Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission vorlag.

66 Randnummer 25 dieses Urteils lautet:

Es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass Ausnahmefälle vorliegen können, in denen ein Einzelner oder eventuell eine Vereinigung, die zur Vertretung der gemeinsamen Interessen einer Kategorie von Rechtsbürgern gegründet wurde, zur Erhebung einer Klage gegen eine Weigerung der Kommission befugt ist, im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion nach Artikel 90 Absätze 1 und 3 eine Entscheidung zu erlassen.

67 Meines Erachtens wollte der Gerichtshof jedoch mit diesem obiter dictum keine Änderung der in Artikel 175 EG-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen vornehmen und hätte dies im Übrigen auch gar nicht tun können.

68 Ich verstehe die Erwägungen des Gerichtshofes wie folgt.

69 In Randnummer 24 des Urteils Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission führte der Gerichtshof aus, dass nach dem Urteil Niederlande u. a./Kommission ein Einzelner gegebenenfalls das Recht haben könne, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission zu erheben, die aufgrund des Artikels 90 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen worden sei. Dies ist voll und ganz nachvollziehbar, denn in der letztgenannten Rechtssache ging es um eine von der Kommission an das Königreich der Niederlande gerichtete Entscheidung in Bezug auf die durch Gesetz der PTT Nederland NV erteilte ausschließliche Konzession für die Beförderung von Briefen bis 500 g Gewicht. Diese Entscheidung betraf somit die niederländische PTT unmittelbar und individuell, da sie auf eine Änderung der Umstände abzielte, unter denen dieses öffentliche Unternehmen seine Aufgaben erfüllen konnte. Die Zulässigkeit dieser Nichtigkeitsklage war daher unproblematisch.

70 In Randnummer 25 des Urteils wollte der Gerichtshof dann nur darauf hinweisen, dass sich nicht ausschließen lasse, dass künftig ein Ausnahmefall eintreten könnte, in dem ein Einzelner die Voraussetzungen von Artikel 175 EG-Vertrag in Bezug auf einen Rechtsakt erfüllt, den ein Gemeinschaftsorgan seines Erachtens gemäß Artikel 90 EG-Vertrag an einen Mitgliedstaat hätte richten müssen.

71 Dieser Abschnitt des Urteils kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Unternehmen künftig zumindest in bestimmten Ausnahmefällen eine Untätigkeitsklage erheben kann, wenn ein Gemeinschaftsorgan einen Rechtsakt nicht erlässt, der das fragliche Unternehmen nicht unmittelbar und individuell betreffen würde.

72 Wie die Rechtsmittelführerinnen bin ich im Übrigen der Ansicht, dass die vom Gericht herangezogenen Umstände keinen Ausnahmecharakter haben.

73 Das Gericht scheint sich, nämlich in erster Linie mit dem Nachweis eines besonderen Interesses der Klägerin an der Untätigkeitsklage befasst zu haben.

74 Zu diesem Zweck hat es ausgeführt, dass die Klägerin der bedeutendste private Fernsehsender in Frankreich sei, dass sie aufgrund ihres breit gefächerten Programmangebots bei demselben Publikum unmittelbar mit den beiden Sendern von France-Télévision konkurriere und dass dies auch für den Erwerb von Nutzungsrechten an Filmwerken und von Senderechten für Sportereignisse sowie für den Verkauf von Sendezeiten an Werbeinteressenten gelte.

75 Wie die Rechtsmittelführerinnen dargetan haben, lässt sich der Ausnahmecharakter der Situation der Klägerin aber nicht aus den vom Gericht geschilderten Umständen ableiten. Diese zeigen zwar, dass die Wettbewerbssituation der Klägerin durch etwaige Maßnahmen der Kommission verbessert werden könnte, aber die vom Gericht geschilderte Situation kann nicht als so selten bezeichnet werden, dass sie als Ausnahmefall einzustufen wäre.

76 Sie scheint mir vielmehr dem Normalfall auf einem Markt zu entsprechen, auf dem sich eine beschränkte Zahl von Konkurrenten gegenüberstehen, zu denen Unternehmen gehören, die unter Artikel 90 EG-Vertrag fallen und von denen behauptet wird, dass sie von staatlichen Maßnahmen profitierten, die gegen diese Bestimmung verstießen.

77 Das Gleiche gilt für die Feststellung des Gerichts, dass die verschiedenen Beihilfen, Vergünstigungen, Praktiken, Vereinbarungen und Regelungen, die in der Beschwerde gerügt würden, in Zusammenhang miteinander stünden, eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der Klägerin und den Sendern von France-Télévision bezweckten oder bewirkten und ihre wirtschaftliche Lage empfindlich störten.

78 Zweitens sah es das Gericht als relevant an, dass mit der Klage eine Stellungnahme der Kommission zu staatlichen Maßnahmen zugunsten genau bezeichneter Wirtschaftsteilnehmer und nicht der Erlass einer allgemeinen Rechtsnorm erreicht werden sollte.

79 Wie die Französische Republik insoweit unter Bezugnahme auf eine Reihe von Beispielen aus der Entscheidungspraxis der Kommission zu Recht ausgeführt hat, kann eine solche Situation im Rahmen der Anwendung von Artikel 90 EG-Vertrag, wo es oft um ein Bündel von Maßnahmen geht, von denen behauptet wird, dass sie ein oder mehrere namentlich genannte Unternehmen begünstigten, nicht als Ausnahmefall angesehen werden.

80 Meines Erachtens hat das Gericht daher zu Unrecht entschieden, dass der ihm unterbreitete Rechtsstreit einen Ausnahmefall im Sinne des Urteils Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission darstelle.

81 Dies lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass das Gericht es versäumt hätte, eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit der Klägerin von dem geforderten Rechtsakt darzutun. Es wäre nämlich denkbar, dass die vom Gericht geschilderten Merkmale der Situation der Klägerin den Schluss auf das Vorliegen eines unmittelbaren und individuellen Interesses zuließen, auch wenn dieses, wie wir gesehen haben, im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt wird.

82 Nach den obigen Ausführungen ist dies hier jedoch nicht der Fall.

83 Die vom Gericht aufgezählten und soeben analysierten Erwägungen zeigen zwar, dass die Klägerin ein unmittelbares Interesse an den Maßnahmen hätte, die die Kommission im Anschluss an ihre Beschwerde ergreifen könnte.

84 Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf das Erfordernis eines individuellen Interesses.

85 Abgesehen von dem Hinweis auf den bedeutendsten Sender sind die übrigen angeführten Gesichtspunkte a priori auf jeden privaten Fernsehsender anwendbar, der die französische Öffentlichkeit versorgt. Man sucht dort vergeblich einen Aspekt, der die Klägerin von allen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern unterscheiden würde, die auf dem Markt tätig sind oder in ihn eindringen könnten.

86 Der Umstand, dass es sich um den bedeutendsten Konkurrenten der fraglichen öffentlichen Sender handelt, kann für sich genommen die Klägerin hinsichtlich der Maßnahmen, die die Kommission treffen könnte, nicht in eine qualitativ andere Lage bringen als alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die auf dem Markt tätig sind oder in ihn eindringen könnten.

87 Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein individuelles Interesse bei anderen Personen als dem Adressaten des Rechtsakts nur dann vor, wenn der Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, [sie] aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und [sie] daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

88 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht die bei ihm erhobene Untätigkeitsklage für zulässig erklärt hat, ohne festgestellt zu haben, dass die Klägerin von dem angefochtenen Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen war.

89 Hilfsweise ist dem Rechtsmittel somit in diesem Punkt stattzugeben und das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit darin die gegen die Weigerung der Kommission, gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig zu werden, gerichtete Untätigkeitsklage für zulässig erklärt wird.

90 Folglich brauchte das übrige oben dargestellte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht mehr geprüft zu werden. Nur höchst hilfsweise mache ich deshalb die folgenden Ausführungen.

91 Das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen betrifft im Wesentlichen die Auswirkungen des Ermessens, das die Rechtsprechung der Kommission bei der Anwendung von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag einräumt.

92 Vorab ist zu sagen, dass dieses Ermessen, das sich nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen sowohl aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung als auch aus einem Vergleich mit den Artikeln 169, 85, 86 und 93 EG-Vertrag und aus ständiger Rechtsprechung ergibt, unbestreitbar umfassenden Charakter hat.

93 Daher ist die Frage, inwieweit Artikel 90 EG-Vertrag die Interessen des Einzelnen schützen soll, nicht entscheidend, denn der Gerichtshof hat schon oft bestätigt, dass die Kommission jedenfalls über ein umfassendes Ermessen verfügt. Dies bedeutet aber zwangsläufig, dass die Kommission nicht zum Tätigwerden verpflichtet ist.

94 Das Gericht hat daher meines Erachtens in den Randnummern 50 und 51 seines Urteils zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass dem Grundsatz, dass jedermann Anspruch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, Vorrang vor dem weiten Ermessen einzuräumen sei, über das die Kommission bei der Anwendung von Artikel 90 EG-Vertrag verfüge. Die Verfasser des Vertrages haben festgelegt, über welchen effektiven Rechtsschutz der Einzelne verfügen muss, und sie haben bestimmt, dass eine Untätigkeitsklage keinen Erfolg haben kann, wenn keine Pflicht zum Tätigwerden besteht. Das Gemeinschaftsgericht kann die Analyse der Anforderungen an den effektiven Schutz der Rechte des Einzelnen nicht durch seine eigene Analyse ersetzen.

95 Die Existenz eines weiten Ermessens der Kommission lässt jedoch für sich genommen nicht den Schluss auf die Unzulässigkeit der Klage zu.

96 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission nämlich bei der Anwendung von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über ein freies Ermessen; etwas anderes gilt bei der Entscheidung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 169 EG-Vertrag, um die es im Urteil Star Fruit/Kommission ging, auf das sich die Französische Republik stützt.

97 Daraus folgt zwangsläufig, dass das Ermessen der Kommission, so groß es auch sein mag, einer — wenn auch geringen — gerichtlichen Kontrolle unterliegt. In der Rechtsprechung gibt es dafür im Übrigen zahlreiche Beispiele.

98 Dies bedeutet, dass die Existenz eines weiten, aber nicht freien Ermessens weder einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung noch einer Untätigkeitsklage wegen des Fehlens einer solchen Entscheidung entgegensteht.

99 Ich bin zudem der Ansicht, dass es in jedem Fall falsch wäre, aus dem Umfang des Spielraums der Kommission Schlüsse in Bezug auf die Zulässigkeit einer Klage gegen Entscheidungen oder deren Fehlen ziehen zu wollen.

100 Bei einem schlüssigen und systematischen Vorgehen müsste nämlich meines Erachtens die Frage des Umfangs der Pflichten des beklagten Organs nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage geprüft werden.

101 Betrachtet man unter diesem Blickwinkel die Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen, so lässt sie kaum Zweifel offen. Aus ihr geht nämlich hervor, dass eine Nichtigkeitsklage gegen den Rat oder die Kommission in einem Bereich, in dem ihnen nach Ansicht des Gerichtshofes ein weites Ermessen zusteht, keineswegs unzulässig ist. Sie hat allerdings wenig Aussicht auf Erfolg.

102 Das Gleiche gilt im Zusammenhang mit Vertragsverletzungen; eine Klage der Kommission in einem Bereich, in dem das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen einräumt, wäre nicht unzulässig, aber wenig aussichtsreich.

103 Für Untätigkeitsklagen bedeutet dies, dass die Existenz einer Pflicht der Kommission zum Tätigwerden, die an die Ausübung ihres Ermessens anknüpft, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage ist.

104 Im Übrigen hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen teilweise ganz explizit festgestellt, dass im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen ist, ob das Organ, gegen das die Untätigkeitsklage erhoben worden ist, zum Tätigwerden verpflichtet war.

105 So hat er in Randnummer 26 des Urteils Parlament/Rat über die gemeinsame Verkehrspolitik die Ansicht vertreten, dass im vorliegenden Fall die Ausführungen des Rates über den Ermessensspielraum, der ihm bei der Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik zustehe, nicht die Frage betreffen, ob die besonderen Voraussetzungen des Artikels 175 erfüllt sind, sondern im Zusammenhang mit der allgemeineren Frage zu sehen sind, ob das Fehlen einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs eine Untätigkeit im Sinne von Artikel 175 darstellen kann; diese Frage wird später in diesem Urteil geprüft.

106 Diese Vorgehensweise findet auch in der Lehre weitgehende Zustimmung.

107 Folglich könnten aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum Umfang des Ermessens der Kommission nur Schlüsse in Bezug auf die Begründetheit der Klage gezogen werden. Sie ermöglichen dagegen keine Klärung der den Gegenstand des Rechtsmittels bildenden Vorfrage, ob die Klage zulässig war.

108 Die Rechtsmittelführerinnen rügen ferner, dass das Gericht es fälschlich als erforderlich bezeichnet habe, die Rechte des Einzelnen zu schützen, obwohl diese jedenfalls dadurch garantiert würden, dass vor einem nationalen Gericht die unmittelbare Wirkung von Artikel 90 EG-Vertrag geltend gemacht werden könne. Das Gericht hat aber nicht die Auffassung vertreten, dass die Untätigkeitsklage die einzige Möglichkeit sei, die Rechte des Einzelnen zu schützen.

Folgerungen

109 Da ich hilfsweise zu dem Ergebnis gekommen bin, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, soweit die Untätigkeitsklage darin implizit für zulässig erklärt wird, habe ich nun zu prüfen, welche Folgerungen sich daraus ergeben.

110 Vorab ist zu sagen, dass der Rechtsstreit in diesem Fall meines Erachtens entscheidungsreif wäre.

111 Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht nämlich in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass die Kommission nach der Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils den Rechtsakt erlassen hat, dessen Unterbleiben Gegenstand der Untätigkeitsklage ist. Folglich ist nach der Rechtsprechung der Gegenstand der Untätigkeitsklage weggefallen. Daher hätte sich, auch wenn Sie meinen Hilfserwägungen folgen, die Hauptsache erledigt.

112 Auch in diesem Fall kämen wir somit wieder auf den vom Gericht gewählten Tenor zurück und fänden unsere Hauptthese bestätigt, es sei denn, man wollte die ständige Rechtsprechung aufgeben, nach der die Klage gegenstandslos wird und ihre Zulässigkeit nicht mehr geprüft zu werden braucht, wenn das beklagte Organ den streitigen Rechtsakt erlässt, nachdem die Klage erhoben wurde und bevor das Urteil ergeht.

113 Dies bedeutet im Übrigen, dass das Gericht auch dann, wenn die Rechtssache dorthin zurückverwiesen würde, meines Erachtens nicht zu einem anders lautenden Tenor kommen könnte.

Zu den der Französischen Republik auferlegten Kosten

114 Die Französische Republik, die in diesem Punkt von der Kommission und dem Königreich Spanien unterstützt wird, beantragt ferner, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufhebt, soweit sie verurteilt wird, nicht nur gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts ihre eigenen Kosten zu tragen, sondern auch diejenigen, die der Klägerin im ersten Rechtszug durch die Streithilfe der Französischen Republik entstanden sind.

115 Sie führt hierzu aus, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht klar entnehmen, auf welche Bestimmung das Gericht diese Verurteilung gestützt habe. Unabhängig davon, ob es sich um § 4, § 2 oder § 6 von Artikel 87 der Verfahrensordnung des Gerichts handele, habe dieses aber jedenfalls einen Rechtsfehler begangen.

116 Diese Vorschriften lauten wie folgt:

Artikel 87§ 2Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten....§4Die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten....§6Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es über die Kosten nach freiem Ermessen.

117 Zu Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt die Französische Republik vor, diese Bestimmung solle im Bereich der Kosten die Auswirkungen einer Streithilfe durch einen Mitgliedstaat oder ein Organ neutralisieren. Folglich seien die durch solche Streithelfer entstandenen Kosten nicht mehr mit dem Schicksal des Antrags der unterstützten Partei verknüpft. Eine ausgewogene und gerechte Anwendung dieser Bestimmung verlange, dass ein Mitgliedstaat, der zur Unterstützung des Beklagten beitrete, nicht zur Zahlung der dem Kläger durch seine Streithilfe entstandenen Kosten verurteilt werden dürfe.

118 Eine andere Lösung könnte im Übrigen wegen ihrer budgetåren Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten deren Möglichkeiten zur Streithilfe in Rechtsstreitigkeiten einschränken, in denen sie daran ein echtes Interesse hätten.

119 Zu Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts führt die Rechtsmittelführerin aus, die Erledigung der Hauptsache betreffe im vorliegenden Fall nur einen Teil der erstinstanzlichen Klagegründe, während das Gericht ihr alle der Klägerin durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für die für begründet oder unzulässig erklärten Klagegründe auferlegt habe.

120 Zu Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik vor, diese Bestimmung gelte für die Parteien und nicht für die Streithelfer.

121 Schließlich behauptet sie, das Gericht habe ultra petita entschieden, da die Klägerin keinen seiner Entscheidung entsprechenden Antrag gestellt habe.

122 Aus der Stellungnahme von TF1 zur Streithilfe der französischen Regierung geht jedoch vor, dass sie in Bezug auf die Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach Rechtslage beantragt hatte.

123 Ich teile jedenfalls die Auffassung der französischen Regierung zur Kostenentscheidung des Gerichts.

124 Im Jahr 1990 schlug der Gerichtshof dem Rat vor, folgenden Artikel 69 § 4 in seine Verfahrensordnung aufzunehmen:

Die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten.

Der Gerichtshof kann entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die im vorhergehenden Absatz genannten seine eigenen Kosten trägt.

125 Der Rat nahm diese Änderung an, die dann als Artikel 87 § 4 auch in die Verfahrensordnung des Gerichts eingefügt wurde.

126 In der Begründung seines Vorschlags, bei der es sich um ein öffentlich zugängliches Dokument handelt, erläuterte der Gerichtshof die Erforderlichkeit dieser Änderung wie folgt.

Zu dem neuen § 4 ist zu bemerken, dass mangels besonderer Vorschriften Artikel 69 § 2 die Kostenentscheidung im Falle einer Streithilfe regelt. Obsiegt die von einem Streithelfer unterstützte Partei, so werden der unterlegenen Partei folglich nicht nur die Kosten der obsiegenden Partei, sondern auch die Kosten des Streithelfers auferlegt.

Diese Lösung hat zur Folge, dass sich die Belastung, die für die unterlegene Partei mit der Auferlegung der Kosten verbunden ist, durch den Verfahrensbeitritt von Mitgliedstaaten oder Organen, die kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, unverhältnismäßig erhöhen kann. Dies widerspricht einer angemessenen Verteilung der Kostenlast. Absatz 1 bestimmt daher, dass die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

Da die übrigen Streithelfer ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nachweisen müssen, kann die Regel des Artikels 69 § 2 grundsätzlich für diesen Fall gelten. Angesichts der vielfältigen Interessen, die eine Streithilfe rechtfertigen können, und der möglichen Fallkonstellationen erscheint es jedoch notwendig, dem Gerichtshof die Möglichkeit zu geben, eine Ausnahme von dieser Regel zu machen, wenn die Billigkeit dies gebietet, und anzuordnen, dass ein Streithelfer, der weder Mitgliedstaat noch Gemeinschaftsorgan ist, seine eigenen Kosten tragen muss.

127 Daraus folgt, dass nur Streithelfer, die weder Mitgliedstaat noch Gemeinschaftsorgan sind, weiterhin in der Regel unter Artikel 69 § 2 (beim Gericht Artikel 87 § 2) fallen.

128 Für die Streithilfe durch Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane gilt seit dieser Änderung ausschließlich § 4.

129 Diese Bestimmung soll den Einzelnen davor schützen, die Kosten von Mitgliedstaaten tragen zu müssen, die seinem Rechtsstreit zur Unterstützung der Gegenpartei beigetreten sind. Im Gegenzug braucht aber auch ein Mitgliedstaat, der zur Unterstützung der Anträge der unterlegenen Partei beigetreten ist, nicht mehr einen Teil der Kosten der obsiegenden Partei zu tragen.

130 § 4 soll diese Partei nicht vor der — erheblich geringeren — Gefahr bewahren, einige durch die Streithilfe eines Mitgliedstaats entstandene zusätzliche Kosten tragen zu müssen. Andernfalls wäre die Verfahrensordnung stets zuungunsten der beigetretenen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane anzuwenden, denn sie könnten einerseits nie von einem etwaigen Erfolg der von ihnen unterstützten Partei profitieren und liefen andererseits immer Gefahr, einen Teil der Kosten der gegnerischen Partei tragen zu müssen.

131 Dieses Ergebnis wäre unausgewogen und unbillig.

132 Das verbleibende Risiko für den Einzelnen, die durch die Streithilfe eines Mitgliedstaats entstandenen zusätzlichen Kosten tragen zu müssen, ist in jedem Fall begrenzt, da ein Streithelfer definitionsgemäß nur Argumente zur Unterstützung einer Partei vortragen kann.

133 Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Rechtsmittel der Französischen Republik stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben wäre, soweit der Französischen Republik darin die der Klägerin durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten auferlegt werden.

134 Ich schlage deshalb — wiederum nur hilfsweise — vor, die Punkte 5 und 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, um den Auswirkungen der teilweisen Nichtigerklärung des Urteils des Gerichts aufgrund des vorliegenden Rechtsmittels und dem Vorbringen der Französischen Republik zu den Kosten Rechnung zu tragen.

135 Hinsichtlich der ersten Erwägung, zu deren Berücksichtigung die Kommission uns auffordert, bin ich der Meinung, dass daran festgehalten werden sollte, der Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen. Selbst wenn dem vorliegenden Rechtsmittel stattgegeben werden sollte, würde dies nämlich nichts an den Feststellungen des Gerichts zur Untätigkeit der Kommission im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen ändern.

136 Aus den oben genannten Gründen wären dagegen der Französischen Republik nur ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

137 Zu den Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist festzustellen, dass jedenfalls nur einem Teil des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen gefolgt werden kann. Ich würde deshalb vorschlagen, in beiden Rechtssachen gemäß Artikel 69 §§3 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes jeder Rechtsmittelführerin und den Streithelfern die eigenen Kosten aufzuerlegen.

138 Abschließend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass es sich dabei um Hilfsanträge handelt und dass die Rechtsmittel meines Erachtens aus den in den Nummern 28 bis 51 genannten Gründen für unzulässig zu erklären sind.

Ergebnis

139 In Anbetracht der vorstehenden Haupterwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

die von der Französischen Republik und der Kommission eingelegten Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;

die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer zu verurteilen;

die Streithelfer zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.