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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.04.2001 – C-228/99
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:196
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 3. April 2001
1 Mit diesem Ersuchen um Vorabentscheidung fragt das Tribunale Cagliari unter anderem nach der Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1521/95 und (EG) Nr. 1576/95 der Kommission vom 29. und 30. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel, mit denen die Ausfuhrerstattungen für Mischfutter auf Null gestellt wurden.
Rechtslage
2 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide bestimmt:
Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt wird. Wird die Abschöpfung oder die Erstattung im Voraus festgesetzt, so wird die Vorausfestsetzung in der Lizenz vorgenommen, die als Beleg für die Vorausfestsetzung dient.
Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung dieser Lizenz hängt von der Stellung einer Sicherheit ab, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.
3 Artikel 13 dieser Verordnung bestimmt:
1. Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs B auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für die Erzeugnisse des Artikels 1 gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
2. Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.
Die festgesetzte Erstattung wird auf Antrag gewährt.
Die Erstattungen werden in regelmäßigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikels 23 festgesetzt.
Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.
3. Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse sowie der Waren des Anhangs B anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Ausfuhr gilt.
4 Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird jedoch aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der Ausfuhr gültigen Schwellenpreises zu berücksichtigen ist, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll.
Es kann ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser wird im Fall der vorherigen Festsetzung der Erstattung angewandt. Der Berichtigungsbetrag wird zur selben Zeit wie die Erstattung nach demselben Verfahren festgesetzt; die Kommission kann jedoch, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Berichtigungsbeträge ändern.
Die Unterabsätze 1 und 2 können ganz oder teilweise auf jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs B ausgeführt werden.
...
7. Wenn bei der Prüfung der Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung festgestellt werden oder derartige Schwierigkeiten aufzutreten drohen, kann nach dem Verfahren des Artikels 23 beschlossen werden, die Anwendung dieser Bestimmungen für den unbedingt notwendigen Zeitraum auszusetzen.
In besonders dringenden Fällen kann die Kommission nach Prüfung der Lage anhand aller ihr verfügbaren Informationen beschließen, die Vorausfestsetzung für höchstens drei Arbeitstage auszusetzen.
Lizenzanträge mit Anträgen auf Vorausfestsetzung werden während der Dauer der Aussetzung nicht angenommen.
4. Ebenfalls von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 der Kommission vom 29. September 1969 über die Gewährung und Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1707/94 der Kommission vom 13. Juli 1994. Er lautet:
Die bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln zu gewährende Erstattung wird für einen bestimmten Monat unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien je Tonne des in den Mischfuttermitteln enthaltenen Getreides festgesetzt:
a) Durchschnitt der für die im Vormonat meistens verwendeten Grundgetreide vorgesehenen und nach Maßgabe der entsprechenden Schwellenpreise des laufenden Monats berichtigten Erstattungen;
b) Durchschnitt der in den fünfundzwanzig ersten Tagen des Vormonats für die meistens verwendeten Grundgetreide vorgesehenen und nach Maßgabe der entsprechenden Schwellenpreise des laufenden Monats berichtigten Abschöpfungen;
c) die auf dem Weltmarkt bestehenden Absatzmöglichkeiten und -be-dingungen;
d) Vermeidungen von Störungen des Gemeinschaftsmarktes;
e) wirtschaftliche Aspekte der Ausfuhren.
5 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen trifft Regelungen für den Tag der Ausfuhr:
1 Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.
2. Der Tat der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für
a) den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,
b) die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde.
3. Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.
4. Der Tag der Ausfuhr ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses.
5. Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:
a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,
b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,
c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.
Handelt es sich bei dem in diesem Absatz bezeichneten Dokument um die Ausfuhranmeldung, so muss diese ebenfalls alle Angaben und den Vermerk Erstattungscode enthalten.
6 Im Zeitpunkt dieser Annahme oder der Vornahme dieser Handlung werden die Erzeugnisse bis um Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt.
6. Die Kommission setzt die Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel regelmäßig durch Verordnung fest. So wird der Erstattungsbetrag für Mais und Produkte auf Maisgrundlage durch die Verordnung (EG) Nr. 1415/95 vom 22. Juni 1995, in Kraft getreten am 23. Juni 1995, auf 74,93 ECU pro Tonne festgesetzt. Die Verordnung Nr. 1521/95 vom 29. Juni 1995, in Kraft getreten am 30. Juni 1995, und die Verordnung Nr. 1576/95, in Kraft getreten am 1. Juli 1995, haben für Erstattungen keinen Betrag festgesetzt und diese damit praktisch gestrichen. Die Verordnung (EG) Nr. 1652/95 vom 6. Juli 1995, in Kraft getreten am 7. Juli 1995, hat die Erstattung erneut eingeführt und den Betrag für Mais und Produkte auf Maisgrundlage auf 62,51 ECU pro Tonne festgesetzt.
Sachverhalts- und Verfahrensrahmen
7 Silos e Mangimi Martini SpA (nachstehend: Klägerin) ist ein italienisches Unternehmen, das sich in Sardinien und in Ravenna mit der Erzeugung fertiger und halbfertiger Tierfuttermittel befasst. Seit vielen Jahren führt sie ihre Erzeugnisse in Länder außerhalb der Europäischen Union aus.
8 Im Mai 1995 beantragte und erhielt sie zwei bis einschließlich 30. Juni 1995 geltende Ausfuhrlizenzen über je 3000 Tonnen Getreidefuttermittel. Die Erzeugnisse, auf die sich die erste der beiden Lizenzen bezieht, wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeführt; die letzte Ausfuhr fand am 30. Juni 1995 statt. Die Ausfuhr der in der zweiten Lizenz aufgeführten Erzeugnisse begann am 10. Juni 1995 und wurde am 12., 20., 21. und 30. Juni 1995 fortgesetzt. Am 30. Juni 1995 wurden die Ausfuhrerklärungen von den zuständigen Behörden entgegengenommen.
9 In der vorliegenden Rechtssache ist die folgende Regelung der Ausfuhrerstattungen wichtig. Zu dem Zeitpunkt, als der Klägerin die Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, galt bezüglich des Erstattungsbetrages die Verordnung Nr. 1217/95 der Kommission vom 30. Mai 1995, der die Verordnung Nr. 1415/95 vom 22. Juni 1995 folgte, die den Erstattungsbetrag auf 74,34 bis 74,93 ECU je Tonne festlegte.
Mit der folgenden Verordnung Nr. 1521/95 vom 29. Juni 1995 wurden die Erstattungen abgeschafft und mit der Verordnung Nr. 1576/95 vom 30. Juni 1995 erneut auf Null gestellt. Mit der Verordnung Nr. 1652/95 vom 6. Juli 1995 wurden sie indessen erneut eingeführt und auf 62,51 ECU festgesetzt.
10 Die Klägerin beantragte bei den Zollbehörden die Zahlung von 383616074 ITL an gemeinschaftlicher Ausfuhrerstattung. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhrerklärung die Verordnung Nr. 1521/95 in Geltung war, die den Betrag der Ausfuhrerstattung auf Null festgelegt hatte. Daraufhin erhob die Klägerin beim Tribunale Cagliari Klage gegen das Finanzministerium (Ministero delle Finanze dello Stato). In diesem Rahmen hat sie beantragt, eine Reihe von Fragen zur Gültigkeit und Auslegung der Verordnungen Nrn. 1521/95 und 1576/95 zur Vorabentscheidung vorzulegen.
11 Demgemäß hat das Tribunale Cagliari fünf Fragen vorgelegt, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen:
1. Hebt die Verordnung Nr. 1576/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 die Verordnung Nr. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 auf, und ist daher davon auszugehen, dass die letztgenannte Verordnung am 30. Juni 1995 keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet hat?
2. Ist die Verordnung Nr. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 dahin auszulegen, dass sie auch auf in der Durchführung begriffene Ausfuhrvorgänge anwendbar ist, die an dem Tag bereits durchgeführt waren, an dem diese Verordnung aufgrund ihrer Veröffentlichung den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zur Kenntnis gebracht wurde?
3. Ist davon auszugehen, dass die Verordnung Nr. 1521/95 der Kommission wegen Begründungsmangel ungültig ist und daher keine rechtlichen Wirkungen entfaltet hat?
4. Ist davon auszugehen, dass auch die Verordnung Nr. 1576/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 wegen Begründungsmangel ungültig ist und daher keine rechtlichen Wirkungen entfaltet hat?
5. Fallen die Ausfuhrvorgänge, die am 30. Juni 1995 stattgefunden haben, wegen der Ungültigkeit der genannten Verordnungen oder wegen der Aufhebung, von der in Frage 1 die Rede ist, wieder in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1415/95 der Kommission vom 22. Juni 1995?
Das vorlegende Gericht ergänzt seine Fragen durch den Hinweis, dass nach seiner Auffassung in Zusammenhang mit der Begründungspflicht begründete Zweifel an der Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1521/95 und Nr. 1576/95 bestehen.
Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
12 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1576/95 die Regelung der Verordnung Nr. 1521/95 übernehme und sie in den Begründungserwägungen durch die Begründung ergänze, die in der Verordnung Nr. 1521/95 gefehlt habe. Die Verordnung Nr. 1576/95 verweise nicht auf die Verordnung Nr. 1521/95. Das führe zur Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1521/95 von Anfang an. Im Gegensatz zum Fall der Aufhebung einer Verordnung habe die für nichtig erklärte Verordnung keine Wirkung, soweit nicht der für nichtig erklärte Akt Rechte zugunsten bestimmter Bürger habe entstehen lassen, die infolge der Aufhebung Schaden erleiden würden. Wenn die Verordnung Nr. 1521/95 für nichtig erklärt werde, gelte für die Ausfuhr am 30. Juni 1995 die Verordnung Nr. 1576/95.
13 Zweitens sei die Verordnung Nr. 1521/95 wegen Fehlens einer Begründung ungültig. Die Abschaffung der Ausfuhrerstattung stelle eine Ausnahme dar, was eine entsprechende Begründung erforderlich mache. Das gelte namentlich deshalb, weil die Entwicklung des Maispreises auf dem Weltmarkt die Abschaffung als wirlichkeitsfremd, ungerechtfertigt und unvorhersehbar erscheinen lasse. Die Klägerin weist auf Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) hin.
14 Das dritte Argument der Klägerin bezieht sich auf die Widersprüchlichkeit der Verordnung Nr. 1521/95. Die Kommission habe nichtamtlich verlauten lassen, dass das Inkrafttreten der GATT-Abkommen zur Aufhebung der Ausfuhrerstattungen geführt habe. Da die GATT-Abkommen erst am 1. Juli 1995 in Kraft getreten seien, könnten sie keine Rechtfertigung für die Verordnung Nr. 1521/95 bilden, die bereits am 30. Juni 1995 in Kraft getreten sei. Darüber hinaus sei in diesen Tagen der Preisunterschied bei Mais auf dem Weltmarkt und auf dem Gemeinschaftsmarkt gerade größer geworden. Das habe gerade zu einer Erhöhung der Ausfuhrerstattung führen müssen. Schließlich belege auch die Wiedereinführung der Ausfuhrerstattungen zum 7. Juli 1995 die innere Widersprüchlichkeit der Verordnung Nr. 1521/95.
15 Viertens entspreche auch die Verordnung Nr. 1576/95 nicht der Begründungspflicht. Die Ausführungen zur Widersprüchlichkeit der Verordnung Nr. 1521/95 gälten auch für die Verordnung Nr. 1576/95.
16 Fünftens sei die Verordnung Nr. 1521/95 nach Entgegennahme der Ausfuhrerklärungen durch die zuständigen Zollbehörden erlassen worden, nicht vorhersehbar gewesen und entfalte eine unzulässige Rückwirkung. Das Amtsblatt sei der Öffentlichkeit erst zugänglich geworden, als die Zollformalitäten bereits erledigt gewesen seien. Das berechtigte Vertrauen der Klägerin sei getäuscht worden, da ihr das Risiko der Abschaffung der Ausfuhrerstattung (insbesondere wegen der Marktentwicklung) nicht bekannt gewesen sei und sie nicht rechtzeitig Kenntnis von der Verordnung habe erlangen können. Auch ihr guter Glaube spiele eine Rolle, da sie auf die Anerkennung des guten Glaubens in der europarechtlichen Rechtsprechung verweisen könne. Unter anderem werde ein gutgläubiger Unternehmer stets geschützt, wenn die Umstände keine Manipulation oder eindeutiges Verschulden auf Seiten des Betroffenen erkennen ließen. Sie dürfe keinen Nachteil erleiden, der über das normale Geschäftsrisiko hinausgehe. In ihrem Fall sei der gute Glaube über jeden Zweifel erhaben.
17 Bei ihren Ausfuhren müsse mithin die Verordnung Nr. 1415/95 zur Anwendung gelangen.
18 Die Kommission geht in ihrer Einleitung auf einige Aspekte der gemeinschaftlichen Marktordnung für Getreide ein. Sie verweist auf den bedeutenden Anteil der Ausfuhrerstattungen für Getreide am Haushalt der Gemeinschaft hin.
19 Die Funktion der Ausfuhrerstattungen sei entsprechend der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1766/92, den Unterschied zwischen den Preisen in und außerhalb der Gemeinschaft auszugleichen. Es sei nicht bezweckt, einen Garantiemechanismus für den Unternehmer zu schaffen, sondern es gehe um ein Instrument zur Erleichterung der Ausfuhr. Daher verfüge die Kommission bei der Festsetzung der Erstattungen über einen großen Entscheidungsspielraum. Sie könne Erstattungen festsetzen, sei aber dazu nicht verpflichtet, wie Artikel 13 der Verordnung Nr. 1766/92 erkennen lasse.
20 Die Kommission bedürfe eines Höchstmaßes an Flexibilität, um die Erstattungen den zahlreichen Marktfluktuationen anzupassen, die von vielen Faktoren wie zum Beispiel den klimatischen Veränderungen abhängig seien. Um Spekulationen vorzubeugen, folge die Kommission einem festen Verfahren, das allen Unternehmen des Sektors bekannt sei.
21 Nach diesem Verfahren trete der Verwaltungsausschuss jeden Donnerstagnachmittag zu einer bestimmten Stunde zusammen; die Maßnahmen würden noch am selben Abend beschlossen und am nächsten Morgen veröffentlicht. Damit träten sie normalerweise auch in Kraft. Häufig würden die Unternehmen vor formeller Festsetzung der Höhe der geplanten Maßnahmen durch die nationalen Vertreter im Verwaltungsausschuss oder über einen Wirtschaftsverband informiert. Ferner könne die Kommission in eilbedürftigen Fällen die Erstattungen ohne Beteiligung des Verwaltungsausschusses ändern.
22 Daneben stehe den Unternehmen ein besonderer Mechanismus zur Verfügung, die so genannte Vorausfestsetzung, die es ihnen ermögliche, die Erstattungen zu erhalten, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrlizenz gälten, also nicht die Erstattungen, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr selbst in Kraft seien. Diese Möglichkeit begrenze das Risiko der Unternehmen. Im Übrigen sei die Vorausfestsetzung seit 1. Juli 1995 obligatorisch.
23 Die Kommission erläutert sodann den Stand des Getreidemarktes im Juni 1995. Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1766/92 gehe das Getreidewirtschaftsjahr vom 1. Juli eines bis zum 30. Juni des nächsten Jahres. Die letzten Monate des Wirtschaftsjahres hätten eine besondere Bedeutung für die Marktentwicklung, weil dann die Preise bereits durch die Erwartungen in Bezug auf die nächste Ernte beeinflusst würden. Das sei stets ein unsicherer Zeitraum. 1995 seien noch besondere Unsicherheiten aufgetreten. So habe sich in der Europäischen Union die Reform der gemeinschaftlichen Politik angekündigt und die Preise für einige Weizen-und Maissorten seien außerhalb in die Höhe geschossen. Schließlich habe das Inkrafttreten der GATT-Abkommen für Turbulenzen gesorgt. Es habe die Gefahr bestanden, dass Unternehmer noch von den — vor dem 1. Juli 1995 — geltenden weniger strengen Regeln hätten profitieren wollen.
24 Die Kommission habe angesichts dieser außergewöhnlichen Marktsituation beschlossen, die Ausfuhrerstattungen einzustellen, bis mehr Sicherheit über die Entwicklung bestünde. Dies habe zur Verordnung Nr. 1521/95 geführt, zu der der Verwaltungsausschuss nicht gehört worden sei. Diese Verordnung habe aber nicht lange in Geltung bleiben können, weil zum 1. Juli 1995 ein neuer Regelungsrahmen in Kraft habe treten sollen. Wegen dieser formellen Gründe habe die Kommission zum 1. Juli eine neue Verordnung erlassen, deren Begründungserwägungen auf den neuen Rahmen hingewiesen hätten.
25 Zur ersten Frage des vorlegenden Gerichts stellt sich die Kommission auf den Standpunkt, dass die Verordnung Nr. 1521/95 nicht durch die Verordnung Nr. 1576/95 aufgehoben worden sei (vgl. auch die vorige Nummer dieser Schlussanträge). Das Amtsblatt zeige, dass die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1576/95 anders lauteten als die der Verordnung Nr. 1521/95. Die Verordnung Nr. 1576/95 wirke nicht zurück.
26 Zur zweiten Frage legt die Kommission Folgendes dar. Aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 1521/95, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1766/92 (in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung) sowie Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 ergebe sich, dass die Verordnung Nr. 1521/95 für alle Vorgänge gelte, für die die Ausfuhrerklärung am 30. Juni 1995 entgegengenommen worden sei. Die Entgegennahme bestimme den Zeitpunkt der Ausfuhr. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hätten die Unternehmen bis zur Vollendung des Tatbestandes kein Recht erworben. Das gelte erst recht für den Fall, dass die plötzliche Änderung von Erstattungssätzen ein wesentliches Element des Systems sei, das darüber hinaus den Unternehmen auch bekannt sei. Außerdem könnten sich die Unternehmen gegen die Änderung der Sätze durch die Vorausfestsetzung versichern.
27 Hilfsweise führt die Kommission aus, dass der Gerichtshof auch die rückwirkende Kraft — und damit a fortiori die unmittelbare Wirkung — im Rahmen einer gemeinschaftlichen Marktordnung anerkannt habe, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Es sei klar, dass die Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen in die Anwendung der früher geltenden Sätze hätten haben können.
Abschließend weist die Kommission noch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1973 (Westzucker) hin, das eine Verordnung betraf, mit der die Denaturierungprämie für Zucker vom Tage der Veröffentlichung an auf Null gestellt worden war. Der Gerichtshof habe die unmittelbare Wirkung der Verordnung gebilligt und obendrein festgestellt, dass die unmittelbare Wirkung keiner besonderen Begründung bedürfe.
28 Die dritte und die vierte Frage beziehen sich auf die Begründung der Verordnung Nr. 1521/95 und der Verordnung Nr. 1576/95. Die Kommission verweist mit Nachdruck auf die gemeinsame fünfte Begründungserwägung, in der betont werde, der Situation auf dem Weltmarkt müsse Rechnung getragen und Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft müssten verhindert werden. Sie verweist ferner auf das klassische Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1965 (Schwarze), in dem der Gerichtshof — in Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik — die Begründungspflicht restriktiv verstanden habe. Die begrenzte Begründungspflicht gelte sicher in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Kommission binnen weniger Stunden auf die Marktentwicklung reagieren müsse. Außerdem müsse die Begründung noch in die elf Sprachen der Europäischen Union übersetzt werden.
29 Die fünfte Frage bedarf nach Auffassung der Kommission keiner Beantwortung, da sie von der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1521/95 ausgehe, wovon indessen keine Rede sein könne. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass die Organe, deren Maßnahmen für ungültig erklärt würden, in Analogie zu Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233) gehalten seien, eine neue Maßnahme zu treffen. Die Ungültigkeit einer Maßnahme habe nicht zur Folge, dass die Vorschriften, die durch die Maßnahme geändert worden seien, erneut anwendbar würden. Jede andere Auffassung würde dazu führen, dass die Verordnung Nr. 1521/95 als nicht existent anzusehen sei, oder dass der Gerichtshof die Befugnis erhielte, die Ausfuhrerstattungen selbst festzusetzen. Für den ihrer Meinung nach hypothetischen Fall, dass die Verordnung Nr. 1521/95 für nichtig erklärt würde, würde sie es vorziehen, wenn der Gerichtshof die Wirkungen der Verordnung aufrechterhielte, bis sie diese durch eine neue Verordnung ersetzt hätte.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum System der Ausfuhrerstattungen
30 In dieser Rechtssache kommt der Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1521/95 (und der Verordnung Nr. 1576/95) zentrale Bedeutung zu. Die Beantwortung der Frage wird in erheblichem Umfang durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere zu den Ausfuhrerstattungen bestimmt.
Ich gebe nachstehend einen Überblick über die wichtigsten Urteile, die im Rahmen dieser Rechtssache relevant sind. Dabei gehe ich auf die Ziele des Systems der Ausruhrerstattungen, den weiten Entscheidungsspielraum der Kommission, deren Begründungspflicht und schließlich auf den Blickwinkel des Unternehmers ein: Bieten die allgemeinen Rechtsgrundsätze einen Schutz gegen die Ermessensausübung der Kommission?
Zielsetzung der Ausfuhrerstattungen
31 Das System der Ausfuhrerstattungen ist Teil der gemeinschaftlichen Marktordnung für Getreide. Ich darf daran erinnern, dass die Kommission auf die zehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2727/75 verweist, der Grundverordnung für die gemeinschaftliche Marktordnung für Getreide. Sie lautet:
Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Getreide in der Gemeinschaft erfordert neben einer einheitlichen Preisregelung die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Neben dem Interventionssystem trägt eine Handelsregelung mit einem Abschöpfung- und Ausfuhrerstattungssystem gleichfalls dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, dass sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Es empfiehlt sich daher, die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr aus dritten Ländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vorzusehen, die beide den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen sollen. Bei den unter diese Verordnung fallenden Getreideverarbeitungserzeugnissen ist ferner zu berücksichtigen, dass der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft ein gewisser Schutz gewährleistet werden muss.
32 Es steht fest, wie auch der Gerichtshof anerkannt hat, dass das System der Ausfuhrerstattungen bezweckt, die Stabilisierung des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen und dafür zu sorgen, dass der Absatz von Agrarprodukten in Drittländern möglich wird. Die Ausfuhrerstattungen bezwecken nicht, dem Ausführer ein gebührendes Einkommen zu sichern. Bei diesen Zielsetzungen steht die Möglichkeit im Vordergrund, effektiv und flexibel in einen sich schnell verändernden Markt eingreifen zu können. Vielfältige Veränderung ist eines der zentralen Merkmale des Systems des europäischen Agrarrechts. Die Gesetzgebung muss ständig an veränderte ökonomische Bedingungen und veränderte politische Prioritäten angepasst werden.
Der weite Entscheidungsspielraum der Kommission
33 Die gemeinsame Agrarpolitik zeichnet sich durch unmittelbare und tiefgreifende Interventionen in der wirtschaftlichen Praxis bei Erzeugung, Verarbeitung und Absatz von Agrarerzeugnissen aus. Um solche Interventionen effektiv zu gestalten, muss die Verwaltung über flexible und ausgedehnte Entscheidungsbefugnisse verfügen. Das Besondere an diesem System ist ferner, dass die Entscheidungsbefugnis durch die Festlegung allgemein verbindlicher Vorschriften ausgeübt wird, also durch Verordnungen der Kommission, mit denen die Ausfuhrerstattungen von Zeit zu Zeit festgesetzt werden. Auch die Natur dieser Verordnungen ist besonderer Art: Sie werden ständig geändert und außerdem richten sie sich an eine sehr begrenzte Gruppe von Rechtsbürgern.
34 Beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung der gemeinschaftlichen Agrarpolitik verfügt die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum. Die Befugnis ist aber nicht unbegrenzt. Selbstverständlich müssen — bei der Ausfuhr von Mischfutter wie im Ausgangsverfahren — die zum Teil sehr allgemeinen Kriterien beachtet werden, wie sie Artikel 1 der Verordnung Nr. 1913/69 in der Fassung der Verordnung Nr. 1707/94 festgelegt hat. In seinem Urteil Racke hat der Gerichtshof ausgeführt, in welchen Punkten die Ausübung der Befugnis richterlicher Kontrolle unterworfen ist: Bei der Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines solchen Ermessens muss der Richter prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessenspielraums nicht offensichtlich überschritten hat. Auf diese Kriterien gehe ich jetzt näher ein.
35 Das Kriterium eines offensichtlichen Irrtums oder Ermessensmissbrauchs bedeutet meines Erachtens, dass der Gebrauch der Befugnis im Rahmen der Zielsetzungen der gemeinsamen Agrarpolitik erfolgen muss.
Im Urteil Crispoltoni u. a. ist der Gerichtshof hierauf näher eingegangen: Bei der Verfolgung der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik müssen die Gemeinschaftsorgane ständig jenen Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten. Dieser Ausgleich lässt es nicht zu, eins dieser Ziele in einer Weise isoliert zu verfolgen, die die Verwirklichung anderer Ziele unmöglich machen würde.
Im Urteil Crispoltoni u. a. hat der Gerichtshof weiter ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.
In seinem Urteil vom 11. Mai 1989 (Dänemark/Kommission) weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Kommission bei der Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr auch handelspolitische Überlegungen einzubeziehen habe. Die Ausfuhrerstattung darf nicht so hoch sein, dass sie den Unterschied zwischen den Gemeinschaft- und den Weltmarktpreisen mehr als kompensiert. In diesem Fall würde die Ausfuhrerstattung es ermöglichen, diese [Erzeugnisse] unter dem Weltmarktpreis zu verkaufen, was Reaktionen der Handelspartner der Gemeinschaft hervorrufen könnte, [und] [e]in derartiger Erstattungssatz könnte deshalb die Verwirklichung eines der in Artikel 110 EWG-Vertrag genannten Ziele der gemeinsamen Handelspolitik, nämlich die harmonische Entwicklung des Welthandels, gefährden. Der Unterschied zwischen dem Gemeinschaftsund dem Weltmarktpreis stellt das Maximum der Erstattung dar, sagt aber nichts über das Minimum aus.
36 Wenn feststeht, dass eine Maßnahme in Verfolgung der gemeinschaftlichen Agrarpolitik ergriffen wurde und damit von einem erkennbaren Irrtum oder einem Missbrauch einer Befugnis nicht gesprochen werden kann, dann ist der Spielraum für die Kommission sehr groß. Das gilt gewiss bei der Festsetzung von Ausfuhrerstattungen, da die betreffenden Verordnungen festlegen, dass Ausfuhrerstattungen — wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen nachdrücklich betont — gewährt werden können. Bereits früher hat der Gerichtshof einen Fall entschieden, in dem die Kommission einen Tarif plötzlich auf Null gestellt hatte. In seinem Urteil Westzucker vom 14. März 1973 hat der Gerichtshof zur Denaturierungsprämie für Zucker eine solche Maßnahme mit der Feststellung gebilligt, dass [n]ach dieser Verordnung... keine Verpflichtung [besteht], das System der Denaturierungsprämien ständig beizubehalten, [so dass]... diese Prämien je nach der Produktionsentwicklung und den Marktschwankungen verringert oder sogar vollständig ausgesetzt werden können.
37 Übrigens bedeutet dieses Urteil meines Erachtens zwar, dass der Spielraum der Kommission groß ist, nicht aber, dass er unbegrenzt ist. Es muss geprüft werden, ob die betreffende Verwaltungsbehörde — hier greife ich auf das Urteil Racke zurück — die Grenzen ihrer Beurteilungsfreiheit nicht offensichtlich überschritten hat.
38 Die erste Begrenzung kann in dem eingeschlagenen Verfahren liegen. Das normale Verfahren verläuft so, dass die Höhe der Ausfuhrerstattung nach einer (wöchentlichen) Sitzung des Verwaltungsausschusses beschlossen wird. Die Einschaltung des Verwaltungsausschusses macht es der Kommission möglich, Eingriffsmaßnahmen in enger Fühlungnahme mit den nationalen Behörden auszuarbeiten, welche die betroffenen Marktsektoren zu verwalten haben.
Auch der Gerichtshof hat eine aktivere Rolle des Verwaltungsausschusses anerkannt. Im Urteil Racke hat der Gerichtshof festgestellt, dass es Sache der Kommission ist, nach dem so genannten Verwaltungsausschussverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Störungsgefahr vorliegt. Zwischendurch kann die Kommission übrigens aus eigener Initiative die Höhe der Erstattung anpassen. So ist im vorliegenden Fall der Verwaltungsausschuss nicht eingeschaltet worden. Seine Einschaltung ist kurz gesagt zwar immer wünschenswert, aber nicht zur Bedingung gemacht.
39 Eine zweite Begrenzung kann im Zeitpunkt des Inkrafttretens liegen. Artikel 191 EG-Vertrag (jetzt Artikel 254 EG) bestimmt in der Auslegung durch den Gerichtshof, dass eine Regelung mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Darüber besteht kein Streit. Interessanter ist die Rechtsfolge. In der Lehre wird unterschieden zwischen der eigentlichen Rückwirkung und der unmittelbaren Wirkung. Rückwirkung ist allgemein nicht zulässig, jedoch gibt es Ausnahmen. So hat der Gerichtshof im Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest die nachträgliche Festsetzung von Abgaben in Folge einiger besonderer und unvorhersehbarer Ereignisse, nämlich des Dollarverfalls und des Absturzes der Zuckerpreise auf dem Weltmarkt, gebilligt. Der Gerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung: Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.
40 Im vorliegenden Fall ist nicht von eigentlicher Rückwirkung die Rede, sondern von einer Regelung mit unmittelbarer Wirkung. Zur unmittelbaren Wirkung vertritt der Gerichtshof eine weitere Auffassung. Ich weise hier auf das Urteil Westzucker vom 4. Juli 1973 hin, wo es heißt: Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz sind Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar. Der Gerichtshof stellt den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Amtsblatts (und dessen tatsächliche Verfügbarkeit) in den Mittelpunkt. Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass der Unterschied zwischen Rückwirkung und unmittelbarer Wirkung für den Agrarunternehmer nicht immer so groß ist. So war für die Klägerin die Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1521/95 im Amtsblatt nicht sehr relevant. Sie war ja verpflichtet, an eben diesem Tag auszuführen. Nach meiner Meinung bedeutet dies, dass die unmittelbare Wirkung an sich zulässig ist, dass aber — nach der Formel des Urteils Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest — darauf zu achten ist, ob als Folge der unmittelbaren Wirkung die Rechtssicherheit der Rechtssuchenden gefährdet ist.
Die Begründungspflicht
41 Die dritte Begrenzung der Beurteilungsbefugnis liegt in der Pflicht zur Begründung einer Verordnung. Als erstes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der nach Artikel 190 EG-Vertrag erforderlichen Begründung. Danach muss die Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dass in ihr alle tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden.
Es liegt bereits eine recht umfangreiche Rechtsprechung zur Begründungspflicht bei Verordnungen der Kommission vor, die den Verordnungen Nr. 1521/95 und Nr. 1576/95 vergleichbar sind. Die Kommission weist auf das klassische Urteil Schwarze des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1965 hin, in dem der Gerichtshof — in Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Agrarpolitik — festgestellt hat, dass sich die Kommission darauf beschränken [durfte], in allgemeiner Weise die wesentlichen Gesichtspunkte, auf denen ihre Tatsachenbewertung beruht, sowie das bei dieser Bewertung eingeschlagene Verfahren anzugeben, [und] die Mitteilung der Tatsachen selbst... nicht erforderlich [war]. Die Kommission macht auch meines Erachtens zu Recht geltend, dass bei Verordnungen wie den vorliegenden eine ausführliche Begründungspflicht eigentlich nicht denkbar sei, wenn man die Schnelligkeit bedenke, mit der die Kommission auf wirtschaftliche Entwicklungen reagieren müsse. Trotzdem muss eine zuverlässige Begründung gegeben werden, um eine Kontrolle der Verordnung durch den Gerichtshof zu ermöglichen und damit den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag gerecht zu werden. Es kommt hinzu, dass eine ins Einzelne gehende Begründung natürlich besonders notwendig ist, wenn eine Entscheidung von der üblichen Praxis abweicht. Das entnehme ich ebenfalls dem Urteil Moskof des Gerichtshofes vom 20. November 1997.
Der Blickwinkel des Unternehmers: Schutz der Rechtssicherheit
42 Der Notwendigkeit einer häufig sehr schnellen Änderung von Vorschriften steht im Übrigen das Bedürfnis des Unternehmers gegenüber, auf die Gesetzgebung vertrauen zu können, die in dem Augenblick gilt, in dem er geschäftliche Entscheidungen trifft. Meines Erachtens spielt der Schutz der Rechtssicherheit des Unternehmers als vierte Begrenzung eine beschränkte Rolle. Der Unternehmer beteiligt sich ja an einem Markt, auf dem die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Preisfluktuationen an der Tagesordnung sind. Das Gleiche gilt für die Fluktuationen der Ausfuhrerstattungen, die darauf reagieren.
43 Außerdem erscheint mir Folgendes wichtig. Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide kennt ein Instrument, mit dem das betroffene Unternehmen dem Risiko plötzlicher Änderungen der Ausfuhrerstattung entgehen kann, die so genannte Vorausfestsetzung, bei der die Erstattung maßgebend ist, die zur Zeit der Beantragung der Ausfuhrlizenz gilt. Es ist die Entscheidung des Unternehmers, von diesem Instrument Gebrauch zu machen oder nicht. Außerdem ist die Vorausfestsetzung im Getreidesektor seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 am 1. Juli 1995 sogar obligatorisch.
44 Die Rolle von Rechtsgrundsätzen, denen der Rechtssuchende Schutz entlehnen kann, ist denn auch begrenzt, wenn auch nicht nicht existent. Ich verweise zunächst auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der sich — ich beziehe mich hier auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 (Fedesa)— in der gemeinsamen Agrarpolitik wie folgt auswirkt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Nach diesem Grundsatz hängt die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind.
Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit dieser Voraussetzungen betrifft, so ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über einen Ermessensspielraum verfügt, der seiner politischen Verantwortung, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen, entspricht. Folglich kann die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.
Der Gerichtshof hat damit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch — obzwar nur in begrenztem Umfang — für den Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik anerkannt.
45 In seinem Urteil vom 28. Juni 1990 (Hoche) hat der Gerichtshof daran erinnert, dass es einen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der objektiven Unbilligkeit nicht gibt.
Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz kennt, nach dem eine geltende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts von einer innerstaatlichen Behörde nicht angewandt werden kann, wenn diese Vorschrift für den Betroffenen eine Härte darstellt, die der Verordnungsgeber der Gemeinschaft erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er bei der Normsetzung an diesen Fall gedacht hätte.
...
Wirtschaftsteilnehmer, die aus freiem Entschluss und in ihrem eigenen Interesse an Ausschreibungen wie den im Ausgangsrechtsstreit in Frage stehenden teilnehmen, müssen somit die mit diesem Vorgang verbundenen Risiken allein tragen, solange die Kommission die wirtschaftliche Situation oder die geltenden Vorschriften nicht unerwartet und willkürlich ändert.
Nur bei einer unerwarteten und willkürlichen Änderung der Vorschriften — ich gehe hier davon aus, dass es sich um eine kumulative Voraussetzung handelt — hat daher der geschädigte Unternehmer mit seiner Klage eine Chance.
Interessanterweise vertrat Generalanwalt Lenz in dieser Rechtssache eine andere Auffassung. Er verbindet das Fehlen eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes der objektiven Unbilligkeit mit der Gefahr, dass ein solcher Grundsatz im Ergebnis dazu führen könnte, dass es den Gerichten der Mitgliedstaaten überlassen bliebe, ob sie eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anwenden oder nicht. Diese Gefahr bestehe aber nicht, wenn der Gerichtshof selbst im Einzelfall die Billigkeitsentscheidung treffen würde. Der Generalanwalt betrachtet den Rechtsgrundsatz der objektiven Unbilligkeit als eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
46 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich in zwei Formen äußern, in denen Vertrauen Schutz erfährt. Bei der ersten geht es um den Schutz gegen die Beeinträchtigung bestehender Rechte. Hierzu hat der Gerichtshof in seinem Urteil Crispoltoni u. a. ausgeführt:
Insoweit ist daran zu erinnern, dass zwar der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft gehört, dass die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Das gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt Daraus folgt, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und der ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist.
Zum Zweiten betrifft er — und darum geht es hier — den Schutz von Erwartungen, die schutzwürdig sind. Schutzwürdige Erwartungen passen aber — nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes — noch weniger zur gemeinschaftlichen Agrarpolitik, bei der ständig mit einer sich wandelnden wirtschaftlichen Wirklichkeit gerechnet werden muss. Ein verständiger Unternehmer kann sich meines Erachtens gegen die Änderung der Vorschriften wappnen oder sogar von den Änderungen profitieren.
Allein in einem ganz besonderen Fall hat der Gerichtshof im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarpolitik das berechtigte Vertrauen von Landwirten anerkannt. Dies betraf die sog. SLOM-Landwirte, die eine vorübergehende Verpflichtung eingegangen waren,, keine Milch zu vermarkten. Ihre berechtigte Erwartung, nach Ablauf der befristeten Verpflichtung wieder Milch liefern zu dürfen, wurde durch die Zusatzabgabe auf Milch enttäuscht.
47 Die Klägerin weist in ihren schriftlichen Erklärungen noch auf die Anerkennung des guten Glaubens durch den Gerichtshof hin. Meines Erachtens spielt dieser in unserem Fall nur eine beschränkte Rolle, da dieser die Gültigkeit einer allgemein verbindlichen Vorschrift betrifft. Allerdings trifft es zu, dass — falls das Gemeinschaftsrecht den Schutz berechtigter Erwartungen anerkennt — der Schutz allein von den Unternehmern beansprucht werden kann, die guten Glaubens sind.
Zusammenfassung
48 Die Befugnis der Kommission zum Erlass von Verordnungen auf diesem Gebiet zeichnet sich durch Flexibilität aus: ein weiter inhaltlicher Entscheidungsspielraum, gekoppelt mit großer Schnelligkeit des Handelns. Die Befugnis ist aber nicht unbegrenzt. Erstens ist zu prüfen, ob ein Missbrauch der Befugnis vorliegt, ob also mit anderen Worten die Verordnung zu den Zielsetzungen der gemeinschaftlichen Agrarpolitik passt. Zweitens muss untersucht werden, ob die Kommission nicht die Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis in anderer Weise überschritten hat. In diesem Rahmen kommt ein möglicher Begründungsmangel zum Tragen. Der Schutz der Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen spielt eine beschränkte Rolle.
Die dritte und zentrale Frage: Gültigkeit der Verordnung Nr. 1521/95
49 In früheren Fällen hat der Gerichtshof stets gebilligt, wie die Kommission ihren Entscheidungsspielraum ausgeübt hat. Ich muss allerdings betonen, dass der Fall, der hier dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht unterbreitet worden ist, ganz besonderen Charakter aufweist. Die Ausfuhr von Tiermischfutter hat nämlich während des ganzen Jahres 1995 immer zu Ausfuhrerstattungen geführt, ausgenommen nur einen kurzen Zeitraum um den 1. Juli herum. In einem so außergewöhnlichen Fall steht nicht von vornherein fest, dass die Kommission in den — sehr weiten — Grenzen ihres Entscheidungsspielraums geblieben ist.
50 Aufgrund des Urteils Racke übt der Gerichtshof augenscheinlich nur eine begrenzte Kontrolle der Art und Weise aus, in der die Kommission ihre Beurteilungsbefugnis ausübt. Das erste Kriterium des Urteils Racke bezieht sich auf einen Missbrauch der Befugnis bzw. auf die Frage, ob die Verordnung Nr. 1521/95 sich in die Zielsetzungen der gemeinsamen Agrarpolitik einfügt. Mir scheint die Bedeutung dieses Kriteriums für den vorliegenden Fall begrenzt zu sein. Selbst bei Unklarheit in der Frage, ob eine Maßnahme im Sinne der gemeinsamen Agrarpolitik ist, spricht der Zweifel zugunsten der Kommission. Ich kann den Akten keinen Anlass für die Prüfung entnehmen, ob die Kommission mit der Verordnung ein Ziel verfolgt hat, das nicht in den Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik passt.
51 Ich beurteile das Problem also anhand des zweiten Kriteriums des Urteils Racke: Hat die Kommission die Grenzen ihres Entscheidungsspielraums in anderer Weise offenbar überschritten?
52 Der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Entscheidungsspielraums der, wenn auch nur begrenzten, Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. Der Gerichtshof muss also in der Lage sein, die Ausübung der Befugnis zu prüfen. Damit sind Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung zu stellen. Meines Erachtens trifft die Kommission eine stärkere Begründungspflicht, wenn sie einen Beschluss fasst, der von der üblichen Praxis abweicht. Als übliche Praxis betrachte ich die ständige Verhaltensweise der Kommission im Licht der bestehenden Marktverhältnisse. Je mehr ein Beschluss der Kommission mit der üblichen Praxis übereinstimmt, umso begrenzter ist die Pflicht zur Begründung. Umgekehrt gilt aber ebenso: Je mehr ein Beschluss von der üblichen Praxis abweicht, umso ausführlicher muss die Kommission ihre Beweggründe angeben. Wenn dem nicht so wäre, dann könnte eine Standardbegründung jeden willkürlichen Beschluss abdecken. Damit würde dann die richterliche Kontrolle unmöglich. Der vorstehend erörterten Rechtsprechung entnehme ich, dass der Gerichtshof eine so weitgehende Konsequenz ausdrücklich nicht hat ziehen wollen.
53 Auch die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen erfordert es, dass eine Entscheidung, die stark von der üblichen Praxis abweicht, ausdrücklich und besonders begründet wird. Zwar dürfen die betroffenen Unternehmen nicht darauf vertrauen, dass eine Ausfuhrerstattung in Geltung bleibt — sie haben im System der gemeinsamen Agrarpolitik kein Recht auf die Erstattung —, doch muss die Kommission bei ihrer Beschlussfassung deren berechtigte Interessen berücksichtigen. Wenn sich bei den Preisen oder anderen Marktbedingungen keine großen Veränderungen zeigen, werden sie mit einer unerwarteten und plötzlichen Änderung der Erstattungen nicht rechnen — und auch nicht rechnen können.
54 Die Verordnung Nr. 1521/95, mit der die Erstattungen von beinah 75 ECU auf Null herabgesetzt wurden, weicht unverkennbar von der üblichen Praxis ab, die die Kommission bei der Festsetzung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Getreide bis Ende Juni 1995 an den Tag gelegt hatte. Damit aber stelle ich hohe Anforderungen an die Begründung. Sie muss verständlich sein und die Beschlussfassung tragen können. Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof — und auch in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2001 — hat die Kommission ihre Begründung auf drei Punkte konzentriert:
1. das Inkrafttreten der neuen GATT-Vorschriften,
2. die Preisentwicklung außerhalb der Europäischen Union,
3. das Risiko von Spekulationen der Marktbeteiligten.
Diese drei Punkte sollen zusammen zu einer außergewöhnlichen Marktsituation geführt haben, die nach Meinung der Kommission eine außergewöhnliche Maßnahme rechtfertigten.
55 Das Inkrafttreten der neuen GATT-Vorschriften am 1. Juli 1995, das die Kommission als ersten Umstand anführt, kann meines Erachtens kein selbständiger Grund für das plötzliche Aussetzen der Ausfuhrerstattungen sein. Sollte das Inkrafttreten dieser Vorschriften überhaupt je zu einer Angleichung der Preise auf dem Binnen- oder auf dem Weltmarkt führen, so kann es doch nie zu einer abrupten Änderung der Marktverhältnisse kommen. Dieses Inkrafttreten ist nämlich durchaus nicht unvorhersehbar, da die neuen Vorschriften bereits ein Jahr zuvor feststanden und die Marktbeteiligten seitdem auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens kannten. Sie dürften daher die wirtschaftlichen Folgen der neuen Vorschriften bereits in dem Zeitraum vor dem 1. Juli 1995 in ihrem Marktverhalten und bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigt haben. Das hätte dann auch lange vor diesem Zeitpunkt in der Preisentwicklung zum Ausdruck kommen müssen. Ich weise auch darauf hin, dass die Marktbeteiligten, um die es hier geht, wie auch die Kommission betont, aus einer begrenzten Anzahl erfahrener und gut informierter Unternehmen bestehen.
56 Der zweite von der Kommission angeführte Umstand — die Preisentwicklung auf dem Weltmarkt — ist ebenso wenig überzeugend. Die Kommission behauptet, dass die Preise einiger Weizen- und Maissorten in die Höhe geschossen seien. Diese Behauptung wird aber nicht mit Daten untermauert. Im Gegenteil, aus den Angaben, die die Parteien gemacht haben, kann ich nur ableiten, dass die Preisentwicklung stabil war. Von großen Schwankungen wird nicht gesprochen. Die beträchtliche Ruhe auf dem Markt spiegelt sich in der Höhe der Ausfuhrerstattungen wider, wie sie bis zum 30. Juni 1995 und dann wieder nach dem 7. Juli 1995 galten. Ich verweise ferner auf die unwidersprochen gebliebene Behauptung der Klägerin, dass im relevanten Zeitraum der Unterschied zwischen dem Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Weltmarktpreis ganz allmählich größer geworden sei, was die plötzliche Abschaffung der Erstattungen schon gar nicht erkläre.
57 Drittens verweist die Kommission auf die Gefahr von Spekulationen der Marktbeteiligten aufgrund der unsicheren Marktsituation hin. Zwei Faktoren sollen nach Darstellung der Kommission die Lage unsicher gemacht haben. Erstens sei die Zeit um den 1. Juli jedes Jahr eine Zeit der Unsicherheit über die Preise. Am 1. Juli beginne nämlich das neue Getreidewirtschaftsjahr. Zweitens sei die Unsicherheit 1995 größer als sonst gewesen, unter anderem wegen der bereits genannten neuen GATT-Vorschriften. Meines Erachtens hat die Kommission nicht schlüssig dargelegt, das um den 1. Juli eine extreme Marktsituation bestand. Auf die möglichen Auswirkungen der neuen GATT-Vorschriften auf die Preise um den 1. Juli herum bin ich bereits eingegangen. Der Übergang zum neuen Getreidewirtschaftsjahr kann ebenfalls nicht als ein unvorhersehbares Ereignis betrachtet werden, das eine plötzliche Auswirkung auf die Preise haben könnte. Unternehmen, die auf den internationalen Getreidemärkten tätig sind, überwachen die Entwicklungen in den wichtigsten Erzeugungsgebieten laufend. Die möglichen wirtschaftlichen Konsequenzen günstigen oder ungünstigen Wetters oder von Seuchen und Plagen werden sehr früh in der Preisentwicklung sichtbar. Die Kommission hat kurz gesagt in keiner Weise schlüssig gemacht, dass eine extreme Marktsituation vorgelegen habe. Somit bestand auch kein besonderes Spekulationsrisiko. Außerdem sei noch Folgendes gesagt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen, dass die Ausfuhrlizenzen für diesen Sektor am 30. Juni abliefen. Die betroffenen Unternehmen waren daher verpflichtet, die von den Ausfuhrlizenzen gedeckten Mengen am 30. Juni 1995 auszuführen, was den Raum für Spekulationen, falls ein solcher überhaupt bestand, beträchtlich einengte. Die Kommission hat in diesem Punkt nicht widersprochen.
58 Es kommt Folgendes hinzu. Wenn die Unsicherheiten auf dem Markt, auf die sich die Kommission beruft, wirklich vorhanden waren — was nach meiner Meinung nicht zutrifft —, dann hätten sie alle im Laufe des Monats Juni 1995 aktuell werden müssen. Dann hätten diese Unsicherheiten auch bei den Ausfuhrerstattungen Ausdruck finden müssen, die am 22. Juni 1995 durch die Verordnung Nr. 1415/95 festgesetzt wurden. Zu diesem Zeitpunkt wurden aber die Ausfuhrerstattungen ganz leicht — auf fast 75 ECU — erhöht. Wäre die Argumentation der Kommission also stichhaltig, so würde sie nur bestätigen, dass die Verordnungen Nr. 1415/95 und Nr. 1521/95 einander widersprechen. Unter solchen Umständen deutet das abrupte Aussetzen der Ausfuhrerstattungen auf Willkür hin. Zur Illustration weise ich noch darauf hin, dass die Ausfuhrerstattungen eine Woche später, am 7. Juli 1995, durch eine neue Verordnung auf einem Niveau von 62,51 ECU wieder eingeführt worden sind.
59 Das führt mich zu folgendem Schluss. Außergewöhnliche Marktsituationen können zur Abschaffung von Ausfuhrerstattungen führen. Durch große Unsicherheit über die Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt oder dem Weltmarkt oder auf beiden können Anknüpfungspunkte wegfallen, die Grundlage für die Ausfuhrerstattungen gewesen sein können. Die Argumente jedoch, mit denen die Kommission uns das Vorliegen einer solch ungewöhnlichen — unsicheren — Marktsituation um den 1. Juli 1995 nahe zu bringen versucht, greifen in jeder Hinsicht zu kurz. Die Preisentwicklungen auf den Getreidemärkten im Juni 1995 geben geradezu ein stabiles Bild ab. Die Argumentation der Kommission findet denn auch keinen Rückhalt in den Tatsachen. Sollte diese Argumentation aber doch als zufrieden stellend anzusehen sein, trüge sie doch in keinerlei Hinsicht die Politik der Kommission. Es bliebe unerklärlich, weshalb die Kommission in einer nach ihrer Darstellung extrem unsicheren Marktsituation am 22. Juni eine Verordnung erlässt, mit der sie die Ausfuhrerstattungen erhöht, und dann am 29. Juni durch Verordnung die Ausfuhrerstattungen aussetzt. Eine solche Verhaltensweise lässt auf Willkür schließen.
60 Übrigens ist von den Argumenten, die die Kommission im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung der in der Verordnung Nr. 1521/95 niedergelegten Entscheidung angeführt hat, in den Begründungserwägungen dieser Verordnung nichts zu finden. Gemäß Artikel 190 EG-Vertrag sind Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen mit Gründen zu versehen. Diese Begründung muss der Entscheidung selbst entnommen werden können. Zwar versteht der Gerichtshof seit dem Urteil Schwarze die Begründungspflicht der Kommission bei der Ausführung der gemeinsamen Agrarpolitik als begrenzt; wenn aber von der üblichen Praxis abgewichen wird, müssen die besonderen Beweggründe der Kommission sichtbar werden. Darauf habe ich in Nummer 52 dieser Schlussanträge bereits hingewiesen. Da solche besonderen Gründe in der Verordnung Nr. 1521/95 völlig fehlen, komme ich zu dem Ergebnis, dass schon dieser Mangel zur Ungültigkeit der Verordnung führt.
61 Meine Beanstandungen der fehlenden Begründung der Verordnung Nr. 1521/95 gehen übrigens noch weiter. Die Verordnung Nr. 1415/95 vom 22. Juni 1995, mit der die Ausfuhrerstattung leicht angehoben wurden, und die Verordnung Nr. 1521/95, mit der die Ausfuhrerstattung abgeschafft wurde, wurden auf genau dieselbe Weise begründet. Eine Begründung, auf die zwei diametral entgegengesetzte Entscheidungen gestützt werden, ist keine Begründung, sondern ein Orakelspruch, an den der Rechtssuchende höchstens glauben, den er aber nicht begreifen kann.
62 Außerdem weise ich noch darauf hin, dass die gegebene (Standard)-Begründung der Verordnung Nr. 1521/95 in einem wichtigen Punkt dem Inhalt der Verordnung geradezu widerspricht. In der fünften Begründungserwägung heißt es nämlich: Bei der Festsetzung der Erstattung erscheint es derzeit jedoch angebracht, sich auf die Differenz zu gründen, die zwischen den Kosten für die allgemein zur Herstellung dieser Mischfuttermittel verwendeten Grundstoffe auf dem Gemeinschaftsmarkt und auf dem Weltmarkt festzustellen ist, was es ermöglicht, den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse besser Rechnung zu tragen. In dieser Begründungserwägung scheint die Kommission von der Annahme auszugehen, dass die Unterschiede beim Kostenniveau auf dem Weltmarkt und bei dem auf dem Gemeinschaftsmarkt eindeutig festgestellt werden können, was es ermöglicht, den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse besser Rechnung zu tragen. Gegenüber dem Gerichtshof gibt die Kommission aber an, dass die Entwicklung des Preisniveaus so unsicher gewesen sei, dass die Ausfuhrerstattung aus diesem Grund habe ausgesetzt werden müssen.
63 Damit komme ich zu meiner Schlussfolgerung, deren Ausgangspunkt ich im Urteil des Gerichtshofes in der Sache Hoche finde. Der Gerichtshof hat hier festgestellt, dass Wirtschaftsteilnehmer... die mit diesem Vorgang verbundenen Risiken allein tragen [müssen], solange die Kommission die wirtschaftliche Situation oder die geltenden Vorschriften nicht unerwartet und willkürlich ändert. Ich bin der Meinung, dass die Kommission die geltenden Vorschriften unerwartet und willkürlich geändert hat und dass ferner für diese Änderung in der Verordnung kein Ansatz einer Begründung zu finden ist. Deshalb empfehle ich dem Gerichtshof, die dritte Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten: Die Verordnung Nr. 1521/95 ist als ungültig zu betrachten, weil die Kommission ihr Ermessen offensichtlich missbraucht und die Verordnung offensichtlich fehlerhaft und unvollständig begründet hat.
Beantwortung der übrigen Fragen
Die erste Frage
64 Die Beantwortung dieser Frage kann meines Erachtens kurz ausfallen. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die Verordnung Nr. 1576/95 die Verordnung Nr. 1521/95 aufhöbe. Ich gehe dabei von Folgendem aus. Die Kommission ist befugt, auch außerhalb der wöchentlichen Sitzungen des Verwaltungsausschusses zwischendurch zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Ausfuhrerstattung anzupassen. Wenn sie von dieser Befugnis Gebrauch macht, bedeutet das zunächst nicht, dass die frühere Regelung aufgehoben wird. Auch den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1576/95 kann ich nicht entnehmen, das diese bezweckt hätte, die frühere Verordnung aufzuheben. Ich sehe im Gegenteil keinen Anlass, an der Begründung zu zweifeln, die die Kommission in ihrer schriftlichen Erklärung dem Gerichtshof geboten hat. Der Erlass der Verordnung Nr. 1576/95 hat einen ganz formellen Grund. Ab 1. Juli 1995 galt ein neuer Rechtssetzungsrahmen. Darauf musste in den Begründungserwägungen hingewiesen werden, was auch geschehen ist.
Die zweite Frage
65 Angesichts der Antwort auf die dritte Frage bedarf diese Frage keiner Beantwortung mehr. Erst nach der Feststellung, dass die Verordnung Nr. 1521/95 gültig ist, kann die Frage zum Tragen kommen, ob sie auf Ausfuhrvorgänge angewandt werden kann, die am Tag ihrer Veröffentlichung bereits im Gang oder bereits vollzogen waren. Sollte der Gerichtshof die dritte Frage anders beantworten wollen, dann sollte die Antwort meines Erachtens wie folgt lauten: Die Verordnung Nr. 1521/95 kann auf Ausfuhrvorgänge angewandt werden, die an dem Tag bereits im Gang oder vollzogen waren, an dem die Verordnung im Anschluss an ihre Veröffentlichung den betroffenen Marktbeteiligten zur Verfügung stand.
66 Bei der Beantwortung dieser Frage halte ich es für entscheidend, dass die unmittelbare Wirkung von Verordnungen wie der vorliegenden ständiger Praxis entspricht, die auch vom Gerichtshof bestätigt worden ist. Dabei ist wichtig, dass die unmittelbare Wirkung der Erstattungssätze — wie auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt hat — ein wesentliches Element dieses Systems ist, das darüber hinaus den Unternehmen bekannt ist.
Die vierte Frage
67 Hier möchte das vorlegende Gericht die Auffassung des Gerichtshofes zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 1576/95 in Erfahrung bringen. Meines Erachtens unterscheidet sich diese Verordnung in ihrem Charakter nicht wesentlich von der Verordnung Nr. 1521/95. Was ich zur letztgenannten Verordnung ausgeführt habe, gilt mutatis mutandis auch für die Verordnung Nr. 1576/95. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auch diese Verordnung für nichtig zu erklären. Gleichwohl möchte ich zwei Punkte verdeutlichen.
68 Erstens ist die Verordnung Nr. 1576/95 nach ihrem Artikel 2 seit Beginn des 1. Juli 1995 in Geltung. Der Verordnung wird keine Rückwirkung beigelegt. Das bedeutet, dass diese Verordnung — so sie denn gültig sein sollte — sich nicht auf die Ausfuhr von Mischfutter auswirkt, die am 30. Juni 1995 durchgeführt worden ist.
69 Zweitens enthält diese Verordnung — anders als die Verordnung Nr. 1521/95 — sehr wohl eine Begründungserwägung inhaltlicher Art, wenn es dort heißt: Angesichts der Marktlage sind keine Erstattungen festzusetzen. In Zusammenhang nämlich mit den vorhergehenden Begründungserwägungen — die nichts über die aktuelle Marktsituation aussagen — hätte sie allerdings ebenso gut einen entgegengesetzten Inhalt haben können. Als Begründung für eine außergewöhnliche Maßnahme, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Marktsituation voraussetzt, ist auch sie somit völlig unzureichend. Die Klägerin hat in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass die Verordnung Nr. 1576/95 die Begründung geben wolle, die in der Verordnung Nr. 1521/95 fehle. Angesichts der eher lapidaren Begründungserwägung halte ich diesen Standpunkt der Klägerin nicht für zutreffend und auch nicht für relevant. Es kommt hinzu, dass ich den Standpunkt der Kommission, dass die Verordnung Nr. 1576/95 nur aus einem formalen Grund erlassen worden sei, für annehmbar halte (vgl. auch meine Antwort auf die erste Frage, Nr. 60 dieser Schlussanträge).
Die fünfte Frage
70 Die fünfte Frage gilt den Rechtsfolgen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr.1521/95. Diese Frage bedarf denn auch nur einer Antwort, wenn der Gerichtshof beschließen sollte, die Verordnung entsprechend meinen Schlussanträgen für nichtig zu erklären. Sollte der Gerichtshof auch die Verordnung Nr. 1576/95 für nichtig erklären, dann sind bei der Beantwortung der fünften Frage des vorlegenden Gerichts auch die Rechtsfolgen dieser Nichtigerklärung zu berücksichtigen.
71 Meines Erachtens ist im Wesentlichen der Argumentation der Kommission zu folgen. Wenn die Verordnung für nichtig erklärt wird, ist es Sache des zuständigen Gemeinschaftsorgans, hier der Kommission, eine neue Entscheidung zu treffen. Die Kommission verweist unter anderen auf das Urteil Van Landschoot, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass es Sache des betreffenden Organs sei, die entsprechenden Maßnahmen zur Ausführung des Urteils zu treffen. Das bedeutet für unseren Fall, dass die Kommission eine Verordnung erlassen muss, die die Situation Ende Juni 1995 auf dem betreffenden Markt berücksichtigt. Damit wird der Entscheidungsspielraum respektiert, über den die Kommission verfügt.
72 Einer Übergangsregelung bedarf es bis zum Erlass einer neuen Maßnahme nicht.
73 Obwohl weder die Klägerin noch die Kommission Aufklärung über die weiteren Folgen einer etwaigen Nichtigerklärung der Verordnungen Nr. 1521/95 und Nr. 1576/95 fordern, scheint es mir doch sinnvoll zu sein, darauf kurz einzugehen.
74 Grundsätzlich hat eine Vorabentscheidung, in der der Gerichtshof die Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme feststellt, rückwirkende Kraft bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme, mit allen Folgen, die sich daraus ergeben. Der Gerichtshof hat aber die Möglichkeit, in seinem Urteil die Folgen der Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsverordnung zeitlich zu begrenzen, wenn zwingende Gründe der Rechtssicherheit dies verlangen. Solche zwingenden Gründe können schwerwiegende finanzielle Folgen sein. Der Gerichtshof kann dann eine Ausnahme zugunsten der Partei des Ausgangsverfahrens machen, die die nationale Durchführungsmaßnahme der Verordnung vor dem nationalen Gericht angefochten hat, wie dies im Fall der Klägerin zutrifft. In seinem Urteil Lomas u. a. hat der Gerichtshof auch eine Ausnahme zugunsten anderer Marktteilnehmer gemacht, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen nach dem maßgebenden nationalen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hatten. Schließlich darf ich feststellen, dass der Gerichtshof nur selten Gebrauch von seiner Befugnis macht, die Wirkungen eines Urteils zeitlich zu begrenzen.
75 Nach meiner Überzeugung sind im vorliegenden Fall keine so ernsthaften finanziellen Folgen zu befürchten, dass der Gerichtshof die Folgen des Urteils zeitlich begrenzen sollte. Ich weise auf Folgendes hin:
Nur eine geringe Anzahl von Unternehmen ist betroffen, nämlich nur diejenigen, die zwischen dem 30. Juni und dem 6. Juli 1995 Mischfutter auf Getreidebasis ausgeführt haben;
die Nichtigerklärung betrifft nur die Mengen an Mischfuttermitteln, für die in diesem Zeitraum eine Ausfuhrerklärung entgegengenommen wurde.
Die Folgen sind damit — insbesondere im Rahmen des Jahreshaushalts der gemeinsamen Agrarpolitik — recht begrenzt. Es kommt hinzu, dass die Auswirkungen für diesen Haushalt nicht schwerer wiegen, als wenn die Ausfuhrerstattung 1995 nicht für kurze Zeit ausgesetzt worden wäre.
Ergebnis
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfragen des Tribunale Cagliari wie folgt zu beantworten:
1. Zur ersten Frage: Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die Verordnung (EG) Nr. 1576/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel die Verordnung (EG) Nr. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 aufgehoben hat.
2. Zur zweiten Frage: Angesichts der Antwort auf die dritte Frage bedarf diese Frage keiner Beantwortung mehr. Sollte der Gerichtshof die dritte Frage anders beantworten wollen, so lautet die Antwort wie folgt:
Die Verordnung (EG) Nr. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel kann auf Ausfuhrvorgänge angewandt werden, die an dem Tag bereits im Gang oder vollzogen waren, an dem die Verordnung im Anschluss an ihre Veröffentlichung den betroffenen Marktbeteiligten zur Verfügung stand.
3. Zur dritten Frage: Die Verordnung (EG) Nr. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel ist als ungültig zu betrachten, weil die Kommission ihr Ermessen offensichtlich missbraucht und die Verordnung offensichtlich fehlerhaft und unvollständig begründet hat.
4. Zur vierten Frage: Die Verordnung (EG) Nr. 1576/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel ist ebenfalls als ungültig zu betrachten, weil die Kommission ihr Ermessen offensichtlich missbraucht und die Verordnung offensichtlich fehlerhaft und unvollständig begründet hat.
5. Zur fünften Frage: Die Nichtigerklärung der Verordnungen (EG) Nr. 1521/95 und (EG) Nr. 1576/95 der Kommission vom 29. und 30. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel hat folgende Rechtswirkung: Es ist Sache des zuständigen Gemeinschaftsorgans, hier der Kommission, eine neue Verordnung zu erlassen, die die Marktsituation im Juni 1995 berücksichtigt. Einer Übergangsregelung bedarf es bis zum Erlass der neuen Verordnung nicht.