Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.04.2001 – C-368/00
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2001:215
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 5. April 2001
1. Die Richtlinie 76/160/EWG vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer wurde zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit erlassen. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entsprach.
2. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Probenahmen durchzuführen, deren Mindesthäufigkeit im Anhang der Richtlinie festgelegt wird.
3. Die Richtlinie lässt jedoch zu, dass die Badegewässer unter bestimmten Umständen als den sich auf sie beziehenden Parametern entsprechend angesehen werden, auch wenn ein bestimmter Anteil der während der Badesaison entnommenen Proben die im Anhang angegebenen Grenzwerte überschreitet. Dementsprechend legt Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie fest, welcher Prozentsatz der zur Untersuchung der Badegewässer entnommenen Proben bei der Prüfung, ob die Gewässer als den betreffenden Parametern entsprechend angesehen werden können, zu berücksichtigen ist.
4. Nach Artikel 13 der Richtlinie in der Fassung des Artikels 3 der Richtlinie 91/692/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie im laufenden Jahr übermitteln.
5. Die Richtlinie ist für das Königreich Schweden gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
6. Schweden übermittelte der Kommission ordnungsgemäß Berichte für die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998. Diese Berichte wiesen nach Auffassung der Kommission bestimmte Unzulänglichkeiten auf. So war die Kommission insbesondere 1998 der Auffassung, dass 31 Badegebiete nicht den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entsprächen. Auch habe Schweden in bestimmten Badegebieten seine Verpflichtungen bezüglich der Mindesthäufigkeit der Probenahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie nicht erfüllt.
7. Nach Durchführung des vorprozessualen Verfahrens gemäß Artikel 226 EG hat die Kommission beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt, festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den in der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, und dass es die in der Richtlinie vorgeschriebene Mindesthäufigkeit der Probenahmen nicht beachtet hat.
8. Das Königreich Schweden führt in der Klagebeantwortung aus, die in den Jahren 1999 und 2000 in 31 Badegebieten durchgeführten Probenahmen zeigten, dass der Grad der Verunreinigung — mit einigen Ausnahmen — den in der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspreche. Es erkennt jedoch an, dass der auf Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie gestützte Antrag der Kommission begründet sei, und räumt ein, das in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Erfordernis der Mindesthäufigkeit der Probenahmen nicht beachtet zu haben.
Ergebnis
9. Unter diesen Umständen sollte der Gerichtshof meines Erachtens
1. feststellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer verstoßen hat, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den in der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, und dass es die in der Richtlinie vorgeschriebene Mindesthäufigkeit der Probenahmen nicht beachtet hat;
2. dem Königreich Schweden die Kosten auferlegen.