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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.04.2001 – C-393/99
Generalanwalt F. G. Jacobs · ECLI:EU:C:2001:204
Schlussanträge des Generalanwalts
F. G. Jacobs
vom 5. April 2001
1 In den vorliegenden verbundenen Verfahren ersucht das Tribunal du travail Tournai (Belgien) im Anschluss an die Urteile Hervein und Hervillier (im Folgenden: Urteil Hervein I) und De Jaeck um Vorabentscheidung über die Frage, ob Artikel 14 c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 und der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) vereinbar sind.
2 Die entscheidende Rechtsfrage besteht darin, ob Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, nach denen eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, unter die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beider Staaten fällt, mit den Vorschriften des Vertrags vereinbar sind.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften
Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung
3 Wenn eine Person in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, stellt sich die Frage, welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit für sie gelten: die Vorschriften des Wohnsitzstaats, die Vorschriften des Staates, in dem sie im Lohnoder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, oder die Vorschriften beider Staaten.
4 Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 enthält eine Reihe von Rechtsvorschriften, die diese Frage für die Personen beantworten sollen, die unter die Verordnung fallen. Diese Vorschriften beruhen auf dem Prinzip, dass Arbeitnehmer und selbständige Erwerbstätige den Rechtsvorschriften nur jeweils eines Mitgliedstaats unterliegen (im Folgenden: Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts). Artikel 13 Absatz 1 bestimmt daher:
Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
5 Der Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts gilt für Personen, die in mehr als einem Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind, für Personen, die eine selbständige Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben, sowie für Personen, die in einem Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Tätigkeit ausüben.
6 Wie dem Wortlaut des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung zu entnehmen ist, enthält Titel II nur zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz.
7 Nach Artikel 14f — der unlängst durch die Verordnung Nr. 1606/98 eingefügt wurde — unterliegen Beamte, die gleichzeitig in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten. Um diese Vorschrift geht es hier nicht.
8 Bedeutsam für den vorliegenden Fall ist die Vorschrift des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b, wonach Personen, die gleichzeitig in einem Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Tätigkeit ausüben, den Rechtsvorschriften beider Mitgliedstaaten unterliegen. Artikel 14c wurde in die Verordnung durch die Verordnung Nr. 1390/81 eingefügt, die erstmals den Geltungsbereich der Verordnung auf die Selbständigen ausdehnte und die am 1. Juli 1982 in Kraft trat. In seiner ursprünglichen Fassung lautete Artikel 14c wie folgt:
Sonderregelung für Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausüben
(1) Eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, unterliegt:
a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt;
b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf die in ihrem Gebiet ausgeübte Tätigkeit.
(2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 Buchstabe b) werden in einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassenden Verordnung festgelegt.
9 Artikel 14c wurde durch die Verordnung Nr. 3811/86 des Rates geändert, um die Fälle zu berücksichtigen, in denen mehr als zwei Tätigkeiten als Arbeitnehmer und Selbständiger im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3811/86 am 1. Januar 1987 sah Artikel 14c Folgendes vor:
Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:
a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, oder, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften:
b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Selbständigentätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
10 Artikel 14d der Verordnung, der durch die Verordnung Nr. 1390/81 eingefügt wurde, lautete ursprünglich wie folgt:
Eine Person, für die... Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe a) gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Berufstätigkeit oder ihre gesamten Berufstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.
11 Die Verordnung Nr. 3811/86 fügte mit Wirkung ab 1. Januar 1987 in Artikel 14d der Verordnung einen neuen Absatz 2 ein
(2) Eine Person, für die Artikel 14c [Absatz 1] Buchstabe b)[ gilt, wird für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Selbständigentätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Staates ausübte.
12 Anhang VII der Verordnung nannte — bei Inkrafttreten am 1. Juli 1982 — die folgenden Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt:
1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung.
2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.
3. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg.
5. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg.
6. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
7. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohnoder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
13 Der Anhang VII wurde mehrfach geändert:
Durch die Verordnung Nr. 2000/83 erhielt Nummer 3 folgende Fassung:
3 Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Durch die Verordnung Nr. 1660/85 erhielt Nummer 6 folgende Fassung:
6. Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Mit der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens von 1994 wurden weitere Änderungen vorgenommen. Der Anhang VII erhielt dabei folgende Fassung (die wesentlichen Änderungen sind hervorgehoben):
1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung
2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark
3. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat
4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien
5. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg
6. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg
7. Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat
8. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohnoder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat
9. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat
10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat
11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland
12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3096/95 erhielt Nummer 1 folgende Fassung:
1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Durch die Verordnung Nr. 1399/1999 wurde Nummer 9 in Anhang VII bezüglich der selbständigen Tätigkeit in Österreich gestrichen.
14 Es sei hinzugefügt, dass die Kommission unlängst einen Vorschlag für eine neue Verordnung vorlegte, die an die Stelle der Verordnung Nr. 1408/71 treten soll. Dieser Vorschlag enthält keine dem Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und dem Anhang VII entsprechende Bestimmung; der Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts gilt für alle Personen, die in einem Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltverhältnis beschäftigt sind und eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben.
Verordnung Nr. 574/72 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung
15 Die Verordnung Nr. 574/72 enthält ausführliche Vorschriften für die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71. Der Geltungsbereich dieser Vorschriften wurde mit der Verordnung Nr. 1390/81 auf Selbständige ausgedehnt. Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen der Verordnung Nr. 574/72 von besonderer Bedeutung:
16 Artikel 9 enthält Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Die Absätze 1 und 2 dieser Vorschriften haben zur Folge, dass Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien Sterbegeld nur in einem Mitgliedstaat geltend machen können.
17 Artikel 15 Absatz 1 legt Vorschriften für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten fest, die in mehr als einem Mitgliedstaaten zurückgelegt werden. Die allgemeine Vorschrift beinhaltet, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten von den zuständigen nationalen Trägern in den Mitgliedstaaten zusammengerechnet werden müssen. Nach dem Grundsatz, dass die Wanderarbeitnehmer unter die Rechtsvorschriften nur jeweils eines Mitgliedstaats fallen, können jedoch die Versicherungszeiten, die sich überschneiden, nicht zusammengerechnet werden.
18 Die Artikel 9 und 15 und einige andere Bestimmungen der Durchführungsverordnung wurden durch die Verordnung Nr. 3811/86 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 geändert. Diese Änderungen sollten die Zusammenrechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit erleichtern — wie z. B. die Leistungen bei Invalidität, bei Alter und für Hinterbliebene —, die von Personen bezogen werden, die in mehr als einem Mitgliedstaat eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.
19 Nach Änderung bestimmt Artikel 9 Absatz 3, dass abweichend von Artikel 9 Absätze 1 und 2 Personen, die nach Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung unter die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten fallen oder fielen, ihre Ansprüche auf Sterbegeld behalten, die aufgrund der Rechtsvorschriften jedes dieser beiden Mitgliedstaaten erworben wurden. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a sieht vor, dass sich überschneidende Versicherungszeiten zusammengerechnet werden müssen, wenn sie von einer Person zurückgelegt wurden, die nach Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterfällt.
Der Sachverhalt und die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften
20 Die vorliegenden Rechtssachen sind Teil eines langjährigen Rechtsstreits zwischen dem Kläger in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, dem Inasti, einerseits, und den Beklagten in der Rechtssache C-393/99, Herrn Hervein und der Hervillier SA, sowie den Beklagten in der Rechtssache C-394/99, Herrn Lorthiois und der Comtexbel SA, andererseits, über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Belgien. Der Sachverhalt dieses Rechtsstreits, wie er sich aus den beiden Vorlageurteilen ergibt, kann wie folgt zusammengefasst werden.
Rechtssache C-393/99, lnasti/Hervein und Hervillier SA (Hervein II)
21 Der Beklagte zu 1 des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-393/99, Claude Hervein, ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich. Bis zum 6. Oktober 1986 bekleidete er gleichzeitig das Amt des Président-directeur général und Vorstandsmitglied oder geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Etablissements Hervillier SA, der Laines Anny Blatt SA und der Laines Berger du Nord SA, alle mit Sitz in Frankreich oder Belgien.
22 Nach dem französischen Recht der sozialen Sicherheit gelten Geschäftsführer einer Gesellschaft als Arbeitnehmer, und Artikel L 311-3 des französischen Code de la sécurité (Sozialgesetzbuch) bestimmt, dass Geschäftsführer einer Gesellschaft dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer angeschlossen sein müssen. Nach dieser Bestimmung ist Herr Hervein der Caisse Primaire d'Assurance Maladie (Ortskrankenkasse) von Tourcoing angeschlossen, an die er Beiträge zahlt und die die Bereiche Krankheit, Mutterschaft, Tod, Invalidität und Alter abdeckt.
23 Dagegen gelten Geschäftsführer einer Gesellschaft nach dem belgischen Recht der sozialen Sicherheit als Selbständige. Geschäftsführer einer Gesellschaft unterliegen somit nach Artikel 10 des Königlichen Dekrets Nr. 38 vom 27. Juli 1967 der Zwangsmitgliedschaft in dem belgischen System der sozialen Sicherheit für Selbständige.
24 Die Beitragshöhe nach diesem System wird in Artikel 12 des Königlichen Dekrets Nr. 38 und in den näheren Bestimmungen der Artikel 35 und 36 des Königlichen Dekrets vom 19. Dezember 1967 festgelegt. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen Personen, die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben (travailleurs indépendants à titre principal), und denen, die eine selbständige Tätigkeit nebenberuflich ausüben (travailleurs indépendants à titre complémentaire).
25 Personen, die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, zahlen einen festen jährlichen Mindestbeitrag und — wenn ihre Netto-Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen bestimmten Betrag übersteigen — zusätzliche Beiträge, die nach einem Prozentsatz von diesen Einkünften errechnet werden. Das System der sozialen Sicherheit für Selbständige deckt für diese Personen die Bereiche Krankheit, Tod, Invalidität, Alter und Insolvenz ab und gewährt ihnen Anspruch auf Familienleistungen.
26 Personen, die nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, werden in zwei Kategorien aufgeteilt.
27 Zur ersten Kategorie (im Folgenden: Kategorie I) gehören Personen, deren Jahreseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter einem bestimmten, in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Betrag liegen (im Folgenden: allgemeine Bemessungsgrenze). Personen, die zu dieser Kategorie gehören, zahlen Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe sich nach einem Prozentsatz vom Netto-Einkommen aus selbständiger Tätigkeit errechnet. Dieser Satz ist jedoch niedriger als der für Personen, die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, und es gibt keinen jährlichen Mindestbeitrag.
28 Personen der Kategorie I haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem System der sozialen Sicherheit für Selbständige. Wie jedoch das Inasti in der Sitzung erklärte, werden die von ihnen geleisteten Beiträge aus Gründen der sozialen Solidarität als gerechtfertigt angesehen.
29 Zur zweiten Kategorie der Personen, die nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben (im Folgenden: Kategorie II), gehören die, deren Jahreseinkünfte die allgemeine Bemessungsgrenze überschreiten. Die für diese Personen geltenden Vorschriften wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geändert. Seither haben Personen der Kategorie II dieselben Beiträge zu zahlen wie Personen, die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben. Vorher zahlten die Personen der Kategorie II in Bezug auf den Teil ihrer Netto-Einkünfte, der über der allgemeinen Bemessungsgrenze lag, denselben Beitrag wie die Personen, die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, jedoch ermäßigte Beiträge für den Teil ihrer Einkünfte, der unter dieser Grenze lag.
30 Personen der Kategorie II haben Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen nach dem System der sozialen Leistungen für Selbständige. Nach den Auskünften des Inasti gehören zu diesen Leistungen Ruhestandsrenten, Sterbegelder, medizinische Versorgung in schweren Fällen, Leistungen bei Invalidität sowie Familienbeihilfen, jedoch keine Zahlungen bei Insolvenz.
31 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Einkünfte von Herrn Hervein in Belgien die allgemeine Bemessungsgrenze überstiegen und dass er nach belgischem Recht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu dem vor dem 1. Januar 1987 für travailleurs indépendants à titre complémentaire der Kategorie II geltenden Satz verpflichtet war. Obwohl Herr Hervein jedoch der belgischen Hilfskasse der Sozialversicherung für Selbständige (Caisse nationale auxiliaire d'assurances sociales pour travailleurs indépendants) während der hier fraglichen Zeit angeschlossen war, zahlten weder Herr Hervein noch seine Gesellschaft, die Hervillier SA, die angeforderten Beiträge.
32 Am 23. Februar 1988 erhob das Inasti gegen Herrn Hervein und die Hervillier SA beim Tribunal du travail Tournai Klage auf Zahlung von 1596489 BEF. Dieser Betrag entsprach den Beiträgen, die in Bezug auf seine Tätigkeiten in Belgien von 1982 bis 1986 verlangt wurden.
33 Das Inasti machte geltend, Herr Hervein habe gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit in Belgien und eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Frankreich ausgeübt. Er falle daher nach Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung unter die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beider Mitgliedstaaten.
34 Herr Hervein und die Hervillier SA verteidigten sich gegen die Klage. Sie führten aus, Herr Hervein werde in Frankreich für die Sozialversicherung zwar als Arbeitnehmer angesehen, doch habe er dort keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltverhältnis ausgeübt. Er sei in Wirklichkeit derselben Tätigkeit als Selbständiger sowohl in Frankreich als auch in Belgien nachgegangen. Es müsse somit Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung angewandt werden, so dass Herr Hervein nur unter die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats falle, in dem er seinen Wohnsitz gehabt habe, also unter die französischen Rechtsvorschriften.
Rechtssache C-394/99, Inasti/Lorthiois und Comtexbel
35 Der Sachverhalt dieser Rechtssache entspricht — bis auf einen wesentlichen Punkt — dem der Rechtssache Hervein und Hervillier SA. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Lorthiois, ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich. Er ist Vorstandsmitglied, Vorstandsvorsitzender und Présidentdirecteur general der Comtexbel France mit Sitz in Frankreich. Gleichzeitig ist er Vorstandsvorsitzender der Comtexbel SA in Mouscron, Belgien.
36 In Frankreich ist Herr Lartiois dem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer angeschlossen und zahlt Beiträge. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass seine Einkünfte in Belgien in der Zeit vom 1. November 1987 bis zum 31. Dezember 1998 die allgemeine Bemessungsgrenze nicht überschritten. Im Gegensatz zu Herrn Hervein war er somit lediglich verpflichtet, die ermäßigten Beiträge zu zahlen, die für travailleurs indépendants à titre complémentaire der Kategorie I gelten. Herr Lorthiois war, wie Herr Hervein, während der hier fraglichen Zeit Mitglied der belgischen Hilfskasse der Sozialversicherung für Selbständige (Caisse nationale auxiliaire d'assurances sociales pour travailleurs indépendants). Weder er noch seine Gesellschaft zahlten die angeforderten Beiträge.
37 Das Inasti verklagte am 27. Dezember 1993 Herrn Lorthiois und die Comtexbel SA auf Zahlung von 103527 BEF. Dieser Betrag entsprach den Sozialversicherungsbeiträgen, die für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1988 verlangt worden waren.
38 Die Ausführungen des Inasti und des Beklagten in dieser Rechtssache decken sich mit denen, die in der Rechtssache Hervein II vorgebracht worden sind.
Das Vorabentscheidungsersuchen, die Schlussanträge und das Urteil Hervein I
39 Da das Tribunal du travail Tournai sich fragte, wie die Berufstätigkeit des Herrn Hervein in Frankreich für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung einzuordnen ist, setzte es das Verfahren in dem Rechtsstreit Hervein I aus und legte dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Gehört zu der u. a. in Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 erwähnten selbständigen Tätigkeit insbesondere die vom Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ausgeübte unabhängige Tätigkeit?
40 In seinem Urteil Hervein I beantwortete der Gerichtshof diese Frage wie folgt
Für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung... sind unter Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnisund selbständiger Tätigkeitdie Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden.
41 Diese Antwort entsprach den Schlussanträgen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer, der die Auffassung vertreten hatte, dass den Bestimmungen der Verordnung eine gemeinschaftsrechtliche Definition des Arbeitnehmers und des Selbständigen nicht entnommen werden könne.
42 Im Gegensatz zum Generalanwalt prüfte der Gerichtshof jedoch nicht die Gültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung. Obwohl die Parteien des Ausgangsverfahrens und das vorlegende Gericht die Gültigkeit diese Bestimmungen nicht in Frage gestellt hatten, war der Generalanwalt der Ansicht, dass der Gerichtshof ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag prüfen müsse. Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII seien ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit und daher vom Gerichtshof insoweit für ungültig zu erklären, als sie vorsähen, dass eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sei und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaaten ausübe, den Rechtsvorschriften beider Staaten unterliege.
Die Vorlagefragen in den vorliegenden Verfahren
43 Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Hervein I wurde das Verfahren Inasti/Hervein und Hervillier SA vor dem Tribunal du travail Tournai fortgesetzt.
44 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes machte das Inasti geltend, es sei eindeutig, dass Herr Hervein und — in der Rechtssache Inasti/Lorthiois und Comtexbel SA — Herr Lorthiois den belgischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit insoweit unterlägen, als Verwaltungsratsmitglieder nach den französischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als Arbeitnehmer und nach belgischem Recht als Selbständige eingestuft würden.
45 Die Beklagten widersprachen dieser Auffassung. Unter Berufung auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Hervein I machten sie geltend, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII gegen die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag verstießen.
46 Da das Tribunal du travail Tournai der Ansicht war, dass dieses Vorbringen ein neues gemeinschaftsrechtliches Problem aufwerfe, setzte es beide Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Müssen Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung und Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag für ungültig erklärt werden, soweit sie bestimmen, dass für die Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohnoder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, die Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten gelten?
2. Kann diese Ungültigkeit geltend gemacht werden, um den Anschluss an die Sozialversicherung und die aufgrund der für ungültig erklärten Bestimmung geschuldeten Beiträge für Zeiträume vor dem Erlass des Urteils, mit dem diese Bestimmung für ungültig erklärt wird, in Frage zu stellen, und gilt, wenn die Frage verneint wird, eine Ausnahme für Arbeitnehmer oder deren Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage oder einen sonstigen Rechtsbehelf nach dem anwendbaren nationalen Recht eingereicht haben?
47 Schriftliche Erklärungen sind von Inasti, den Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Rat, der Kommission sowie von der belgischen und der griechischen Regierung eingereicht worden. Der Rat, die Kommission und das Inasti haben Fragen des Gerichtshofes schriftlich beantwortet. In der mündlichen Verhandlung waren das Inasti, der Rat, die Kommission und die griechische Regierung vertreten.
Zulässigkeit
48 Das Inasti, die belgische Regierung und der Rat halten die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail für unzulässig. Sie sind der Auffassung, der Gerichtshof habe im Urteil Hervein I die Gültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung stillschweigend, aber eindeutig anerkannt, da er diese Bestimmungen ausgelegt habe, ohne ihre Gültigkeit in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen sei das Tribunal du travail nicht befugt, den Gerichtshof mit der Frage der Gültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII zu befassen, da dies auf den Versuch hinauslaufen würde, unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsverteilung des Artikels 177 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 234 EG) eine Wiederaufnahme des mit dem Urteil Hervein I abgeschlossenen Verfahrens zu erreichen.
49 Diese Ausführungen überzeugen mich nicht.
50 Die Tatsache, dass der Gerichtshof bei einer oder mehreren Gelegenheiten bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auslegt, ohne ihre Gültigkeit in Frage zu stellen, kann nicht als schlüssiger Beweis dafür angesehen werden, dass der Gerichtshof diese Vorschriften für gültig hält. Dies gilt insbesondere, wenn, wie in den Urteilen De Jaeck und Hervein I, weder das vorlegende Gericht noch die Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, die Frage der Gültigkeit der Vorschriften vor dem Gerichtshof aufgeworfen haben. Dass der Generalanwalt dem Gerichtshof nahe gelegt hatte, Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung in diesen Rechtssachen für ungültig zu erklären, kann meines Erachtens an diesem Ergebnis nichts ändern. Der einzige Schluss, der sich hieraus ziehen lässt, ist, dass es der Gerichtshof anders als der Generalanwalt nicht für erforderlich hielt, von Amts wegen die Gültigkeit der Vorschriften zu prüfen. Auf jeden Fall wäre der Gerichtshof, wie aus seiner Rechtsprechung klar hervorgeht, selbst dann nicht gehindert gewesen, die Gültigkeit der Vorschriften angesichts eines neuen Vorbringens in einem späteren Verfahren erneut zu prüfen, wenn er zuvor ihre Gültigkeit ausdrücklich geprüft hätte und festgestellt hätte, dass sich nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der Vorschriften beeinträchtigen könnte.
51 Die Vorlage ist daher meines Erachtens zulässig.
Die erste Frage
52 Mit seiner ersten Frage möchte das Tribunal du travail Tournai wissen, ob Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Artikel 48 und 52 EG-Vertag für nichtig erklärt werden müssen.
53 Die Beklagten und die griechische Regierung tragen vor, diese Frage sei zu bejahen, und zwar im Wesentlichen wegen der vom Generalanwalt in der Rechtssache Hervein I vorgebrachten Gründe. Das Inasti, der Rat, die Kommission und die belgische Regierung sind der Ansicht, Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII seien nicht für ungültig zu erklären. Sie berufen sich für diese Auffassung auf eine Reihe von Argumenten, die ich zu gegebener Zeit prüfen werde.
54 Für die Beantwortung der Vorlagefrage des Tribunal du travail müssen zwei Fragen geprüft werden. Erstens ist zu prüfen, ob Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit beschränken. Wenn die erste Frage zu bejahen ist, ist zweitens zu prüfen, ob Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung für ungültig zu erklären sind.
Beschränken Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit?
55 Titel II der Verordnung bestimmt, dass eine Person, die eine berufliche Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaaten ausübt, unter die Rechtsvorschriften nur jeweils eines einzigen Mitgliedstaats fällt. Die Beiträge, die in diesem Staat zu entrichten sind, werden nach Artikel 14d der Verordnung auf der Grundlage der Gesamteinkünfte errechnet, die die betreffende Person in sämtlichen Mitgliedstaaten erzielt.
56 Dieses System soll, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermeiden und verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, die soziale Absicherung vorenthalten wird.
57 Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b sieht für die in Anhang VII aufgeführten Fälle Ausnahmen von diesem System vor. Nach diesen Vorschriften unterliegt eine Person, die gleichzeitig in einem Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und in einem anderen Staat eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften beider Staaten. Hieraus ergibt sich, dass eine solche Person verpflichtet sein kann, den Systemen der sozialen Sicherheit beider Staaten angeschlossen zu sein und an beide Systeme Beiträge zu zahlen. Im ersten Staat hat sie Beiträge wegen ihrer Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in diesem Staat zu entrichten. Im zweiten Staat kann sie verpflichtet sein, Beiträge wegen ihrer Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in diesem Staat zu leisten.
58 Die Kommission und der Rat sind der Auffassung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer werde durch die in Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts nicht beschränkt. Sie weisen darauf hin, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b ein paralleles Zahlungssystem für Beiträge auf unterschiedliche, in verschiedenen Staaten entstandene Einkünfte schaffe. Von den Arbeitnehmern könne nicht verlangt werden, dass sie Sozialversicherungsbeiträge in mehreren Mitgliedstaaten für dasselbe Arbeitseinkommen zahlten; es gebe also für die betreffenden Personen keine Mehrfachbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.
59 Dieses Argument ist meines Erachtens nicht überzeugend.
60 Zwar trifft es zu, dass die Personen, die unter Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b fallen, nicht verpflichtet sein können, für dieselben Einkünfte Beiträge in mehreren Mitgliedstaaten zu entrichten. Die Tatsache, dass der Halbsatz in Bezug auf die in ihrem Gebiet ausgeübte Tätigkeit aus dem Wortlaut des Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b gestrichen wurde, als diese Vorschrift durch die Verordnung Nr. 3811/86 geändert wurde, ändert meines Erachtens nichts an der eigentlichen Bedeutung dieser Vorschrift. Ich stimme jedoch nicht mit der Kommission und dem Rat darin überein, dass die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten auf verschiedene Einkünfte, die in jedem dieser Mitgliedstaaten erzielt wurden, nicht geeignet sei, die Freizügigkeit zu beschränken.
61 Die Vorschriften des Vertrages über die Freizügigkeit sollen nach ständiger Rechtsprechung den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern. Die Vorschriften stehen somit Maßnahmen entgegen, die die Angehörigen eines Mitgliedstaats dann benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen. Maßnahmen, die den Angehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um sein Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen, bilden ein Hindernis für diese Freizügigkeit, selbst wenn sie ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers Anwendung finden.
62 Insbesondere bezüglich der sozialen Sicherheit stellte der Gerichtshof im Urteil Kemmler fest, dass [d]ie Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Personen, die bereits eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, Beiträge an die Sozialversicherung für Selbständige entrichten müssen,... die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außerhalb dieses Mitgliedstaats [behindert]. Dieses Urteil und die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofes zeigen, dass die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Personen, die bereits eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, in dem sie wohnen und einem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, Beiträge an die Sozialversicherung für Selbständige entrichten müssen, weil eine solche Regelung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außerhalb dieses Mitgliedstaats behindern würde.
63 Eben dies ist jedoch die Wirkung des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung. Auch wenn — wie die Kommission und der Rat betonen — Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b keine Mehrfachbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen bewirkt, so kann doch diese Vorschrift für den Betroffenen gleichwohl zu einer erheblichen Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge führen. Nach den Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten sind Einkünfte, die eine bestimmte Grenze überschreiten, entweder von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit oder unterliegen ermäßigten Sätzen. Personen, die — nach Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b — getrennte Beiträge in mehreren Mitgliedstaaten zahlen müssen, haben weniger Möglichkeit, in den Genuss dieser Vorschriften zu kommen als Personen, die — nach dem Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts — alle Beiträge in einem einzigen Mitgliedstaat entrichten.
64 Der neue Absatz 2 des Artikels 14d, der durch die Verordnung Nr. 3811/86 eingefügt wurde, schützt die Wanderarbeitnehmer — entgegen den Ausführungen der Kommission, des Rates und des Inasti in der Sitzung — nicht wirksam vor solchen nachteiligen finanziellen Folgen. Nach Artikel 14d Absatz 2 wird eine Person, für die Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b gilt, für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Selbständigentätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübte. Eine Vorschrift, die so lautet, wird eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge nur unterbinden, wenn nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die hohen Einkünfte zumindest im selben Umfang von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden wie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird. Tatsächlich ist es möglich, dass bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, Artikel 14d Absatz 2 zu einer Erhöhung und nicht zu einer Verringerung des Beitragssatzes führt.
65 Jedenfalls ist die Pflicht, einem System der sozialen Sicherheit in mehr als einem Mitgliedstaat angeschlossen zu sein, meines Erachtens geeignet, die Freizügigkeit zu behindern, selbst wenn diese Pflicht in der Praxis das Beitragsniveau nicht erhöht. Die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der meisten Mitgliedstaaten sind äußerst kompliziert, und es bestehen wichtige Unterschiede zwischen den Regelungen, die in den einzelnen Staaten gelten. Wer das Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen will, wird daher bei der Feststellung, welche finanziellen Auswirkungen der Anschluss an das System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats hat, wahrscheinlich Schwierigkeiten haben. Nicht vergessen werden darf, dass er meist von dem Gebiet des Staates aus, in dem er wohnt, Nachforschungen anstellt und dass er hierbei auf Sprachschwierigkeiten stoßen kann. Manche Arbeitnehmer und Selbständige werden dies als bürokratischen Alptraum empfinden. Andere werden es zumindest als bürokratisches Ärgernis ansehen.
66 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit beschränken.
Sind Artikel 14c Anbang 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung für ungültig zu erklären?
67 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag der spezifische Ausdruck eines allgemeineren Grundsatzes der Gleichheit und der Freizügigkeit sind, der nicht nur von den Mitgliedstaaten sondern auch vom Gemeinschaftsgesetzgeber zu beachten ist, und dass Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die gegen die Artikel 48 und 52 verstoßen, vom Gerichtshof für ungültig erklärt werden können.
68 Diese Rechtsprechung bedeutet indessen nicht, dass alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die die Freizügigkeit in einem bestimmten Umfang beschränken, für ungültig zu erklären wären.
69 Der Gemeinschaftsgesetzgeber ist nicht befugt, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit zu harmonisieren. Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) sieht nur eine Koordinierung des Rechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vor, soweit dies zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendig ist. Der Gemeinschaftsgesetzgeber sieht sich somit einer schwierigen Aufgabe gegenüber, wenn es darum geht, Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen, die sich aus den Unterschieden in den nationalen Regelungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ergeben können. Daraus folgt, dass, wie der Gerichtshof anerkannt hat, dem Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Wahl der Maßnahmen, die zur Erreichung des in Artikel 51 des Vertrages angestrebten Ergebnisses seiner Ansicht nach am besten geeignet sind, ein weites Ermessen einzuräumen ist und dass er die Koordinierungsmaßnahmen, die zur Erreichung der Freizügigkeit erforderlich sind, schrittweise durchführen kann. Eine Maßnahme der Gemeinschaft, die zwar in bestimmten Bereichen die Schranken für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer abbaut, jedoch gestattet, dass gewisse Ungleichheiten und Beschränkungen der Freizügigkeit in anderen Bereichen fortbestehen, ist somit nicht automatisch rechtswidrig.
70 Die Kommission und der Rat weisen meines Erachtens zutreffend darauf hin, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit Erlass der Verordnung Nr. 1390/81 (durch die die Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und 14d in die Verordnung eingefügt wurden) eine gewisse Koordinierung erreicht hat. Obwohl die Personen, die unter Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b fallen, verpflichtet sind, Beiträge in mehr als einem Mitgliedstaat zu entrichten, werden den in jedem einzelnen Staat geschuldeten Beiträgen ausschließlich die Einkünfte zugrunde gelegt, die in jedem dieser Staaten erzielt wurden. Durch die Einfügung des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b wurde daher die vor dem Erlass der Verordnung Nr. 1390/81 bestehende Gefahr einer tatsächlichen Mehrfachbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen, die für dieselben Zeiträume, Risiken und Einkünfte in mehreren Mitgliedstaaten erhoben werden, beseitigt.
71 Die Tatsache, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b eine gewisse Koordinierung erreicht, ist jedoch meines Erachtens als solche kein hinreichender Beleg für die Gültigkeit von Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII. Die Beantwortung der Vorlagefrage macht es erforderlich, diese Bestimmungen in den Zusammenhang der Verordnung in ihrer Gesamtheit zu stellen und die praktischen Auswirkungen zu prüfen, die durch den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssachen deutlich werden.
72 Mit Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII wurde erstmalig eine Reihe von Ausnahmen von dem in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung aufgestellten Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts geschaffen. Diese Ausnahmen sind komplex und, bezogen auf die Struktur der Verordnung in ihrer Gesamtheit, regelwidrig. Weder aus den Begründungserwägungen noch aus irgendeinem anderen Teil der Verordnung Nr. 1390/81 wird jedoch deutlich, weshalb der Gemeinschaftsgesetzgeber Ausnahmen für erforderlich hielt oder weshalb die im Anhang VII aufgeführten besonderen Fälle für eine Sonderbehandlung ausgewählt wurden.
73 In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1390/81 heißt es: Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Selbständige ist zur Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich und: Die Anwendung der alleinigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bietet den innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandernden Selbständigen keinen ausreichenden Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit. Damit sich die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit voll entfalten kann, müssen die Systeme der sozialen Sicherheit der Selbständigen koordiniert werden. Diese Begründungserwägungen legen nahe, dass der Zweck der Verordnung Nr. 1390/81 darin bestand, die Freizügigkeit durch Angleichung der für die Arbeitnehmer und die Selbständigen im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Vorschriften zu verbessern. Die Anwendung des Grundsatzes der Anwendung nur eines Rechts (Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe a) auf alle Personen, die gleichzeitig im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind und eine selbständige Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben, hätte dieses Ziel ohne die in Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII genannten Ausnahmen jedoch weitaus besser erreicht.
74 Die Regelwidrigkeit der in Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII genannten Ausnahmen ist besonders auffällig, wenn — wie im Fall der Herren Hervein und Lorthiois — die Ausnahmen auf eine einzige Berufstätigkeit Anwendung finden, die nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten unterschiedlich eingeordnet wird. Unter solchen Umständen schafft Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b einen künstlichen Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen, der im Widerspruch zum Ziel der Verordnung Nr. 1390/81 steht.
75 Ferner scheinen, was vielleicht von größerer Bedeutung ist, Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII für bestimmte Personengruppen Beschränkungen der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit geschaffen zu haben, die es zuvor nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht gegeben hatte.
76 Die Beklagten haben den Gerichtshof auf das Allgemeine Abkommen zwischen Belgien und Frankreich über die soziale Sicherheit (Convention generale sur la sécurité sociale entre la Belgique et la France) hingewiesen, das am 17. Januar 1948 unterzeichnet, durch das Gesetz vom 2. Juni 1949 genehmigt und durch die Verwaltungsabkommen vom 23. Dezember 1953 sowie 25. und 26. Januar 1956 ergänzt wurde. Dieses Abkommen befreite vor dem Inkrafttreten des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b bestimmte Personen, die gleichzeitig in Frankreich und Belgien arbeiten, von den Sozialversicherungsbeiträgen, die nach dem belgischen System der sozialen Sicherheit für Selbständige vorgeschrieben waren.
77 Das Protokoll der Konferenz der belgischen und der französischen Regierung, die am 25. und 26. Januar 1956 stattfand, legte unter Punkt E.I. fest, dass, wenn eine Person in Frankreich als Arbeitnehmer und in Belgien als Selbständiger angesehen wird, die von dieser Person ausgeübten Tätigkeiten jedoch im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften eine einzige Berufstätigkeit darstellen,... nur die französischen Rechtsvorschriften [über die soziale Sicherheit] [gelten]. Dies gilt insbesondere für den Geschäftsführer einer Gesellschaft in Frankreich, der gleichzeitig... Mitglied der Geschäftsleitung von belgischen Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft ist. Entgegen den Darlegungen des Inasti geht aus diesem Wortlaut ebenso wie aus der Rechtsprechung der belgischen Gerichte hervor, dass Personen, die gleichzeitig als Geschäftsführer französischer Gesellschaften in Frankreich und als Geschäftsführer von Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften in Belgien tätig sind, nicht verpflichtet waren, einem belgischen System der sozialen Sicherheit für Selbständige angeschlossen zu sein.
78 Durch Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung wurde die Rechtslage daher zum Nachteil einer nicht ganz unbedeutenden Personengruppe verändert, nämlich für die Personen, die gleichzeitig als Geschäftsführer von Gesellschaften mit Sitz in Frankreich und von belgischen Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften tätig sind. Während sich diese Personen vor dem Erlass des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b nur in Frankreich dem System der sozialen Sicherheit anschließen mussten, sind sie jetzt verpflichtet, dies sowohl in Frankreich als auch in Belgien zu tun.
79 Die Schwierigkeiten, denen sich diese Personen gegenübersehen, werden dadurch verschärft, dass die belgischen Rechtsvorschriften von denen, die nebenberuflich eine Tätigkeit als Selbständiger ausüben (à titre complémentaire), die Entrichtung von Beiträgen verlangen, obwohl sie ihnen eine soziale Absicherung nur gewähren, wenn ihr Jahreseinkommen in Belgien einen bestimmten Betrag überschreitet. Es scheint z. B., dass das Inasti von dem Beklagten in der Rechtssache C-394/99, Herrn Larthiois, Beiträge verlangt, obwohl dieser keinen Anspruch auf Sozialleistungen im Rahmen dieses Systems haben wird, weil seine Einkünfte in Belgien in keinem Jahr die in den belgischen Rechtsvorschriften festgelegte allgemeine Bemessungsgrenze überschritten haben.
80 Die Kommission und der Rat haben in der Sitzung dargelegt, dass die Probleme, die dadurch entstünden, dass es in Belgien keine soziale Absicherung für bestimmte Gruppen von Selbständigen gebe, eine Folge der nationalen Rechtsvorschriften seien und sich somit nicht auf die Gültigkeit der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auswirken könnten. Ich kann dieses Argument nicht akzeptieren. Personen, für die einer der in Anhang VII der Verordnung genannten Fälle zutrifft, laufen Gefahr, aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die den Leistungsanspruch von einem jährlichen Mindestbeitrag abhängig machen, gerade deshalb benachteiligt zu werden, weil Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b eine Aufteilung ihrer Einkünfte auf verschiedene Mitgliedstaaten bewirkt.
81 Angesichts dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII nicht damit gerechtfertigt werden können, dass sie im Vergleich zu den Vorschriften des nationalen Rechts, die vor dem Erlass der Verordnung Nr. 1390/81 bestanden, eine gewisse Koordinierung und somit eine (leichte) Verbesserung der Freizügigkeit erreicht haben.
82 Das Inasti, die Kommission, der Rat und die belgische Regierung machen geltend, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII jedenfalls aufgrund anderer Erwägungen gerechtfertigt seien.
83 Dieses Vorbringen ist, wie der Rat in der Sitzung erklärte, unter Berücksichtigung des Aufbaus der Systeme der sozialen Sicherheit für Selbständige in den Mitgliedstaaten zu prüfen. In einigen Mitgliedstaaten — wie z. B. Dänemark, dem Vereinigten Königreich, Irland, den Niederlanden und Luxemburg — ist ein obligatorischer sozialer Schutz in einem universellen System geregelt, das sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige erfasst. In anderen Mitgliedstaaten ist die soziale Sicherheit für Selbständige entweder — wie in Belgien und Portugal — in einem gesonderten (allgemeinen) System geregelt, das alle Selbständigen erfasst, oder — wie in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Griechenland — in einer Reihe von spezifischen Systemen geregelt, die unterschiedliche Berufe oder Kategorien von Selbständigen erfassen. In jenen Staaten, die kein universelles System kennen, müssen die Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmer und Selbständige sind, üblicherweise getrennte Beiträge bezüglich beider Tätigkeiten entrichten. Die Wirkung des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII besteht im Wesentlichen in der Wiederholung des Erfordernisses, dass getrennte Beiträge zu entrichten sind, wenn eine Person gleichzeitig Arbeitnehmer und Selbständiger in verschiedenen Mitgliedstaaten ist.
84 Ein Argument, das der Rat, das Inasti und die belgische Regierung vorgebracht haben, geht dahin, dass das Erfordernis getrennter Beiträge erforderlich sei, um Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen von Personen zu verhindern, die ihre gesamte Berufstätigkeit in Mitgliedstaaten ausübten, in denen bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit die Sozialversicherungsbeiträge getrennt geleistet werden müssten (die in Anhang VII aufgeführten Fälle). Wenn z. B. eine Person, die in Frankreich im Lohnoder Gehaltsverhältnis beschäftigt sei und in Belgien eine selbständige Tätigkeit ausübe, nicht gleichzeitig den französischen und den belgischen Rechtsvorschriften unterläge, würden die Sozialversicherungsbeiträge nur auf ihre Einkünfte aus der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Frankreich erhoben werden. Diese Person würde somit günstiger behandelt als jemand, der seine gesamte Berufstätigkeit in Belgien ausübe und getrennte Beiträge sowohl bezüglich seiner Tätigkeit im Lohn-und Gehaltverhältnis als auch bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit entrichte.
85 Dieses Argument ist meines Erachtens zurückzuweisen.
86 Das Bestehen getrennter Systeme der sozialen Sicherheit für Selbständige in einigen Mitgliedstaaten ist insoweit von Belang, als diese Systeme es praktisch möglich machen — wenn auch nicht ohne Schwierigkeiten, wie das Inasti und die griechische Regierung in der Sitzung vorgetragen haben —, gemäß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b getrennte Beiträge auf Einkünfte zu verlangen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund verschiedener Berufstätigkeiten erzielt werden.
87 Die Tatsache, dass es diese getrennten Systeme der sozialen Sicherheit gibt und dass der Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts daher die Wanderarbeitnehmer gegenüber den inländischen Arbeitnehmern begünstigen könnte, ist jedoch keine stichhaltige Rechtfertigung für eine Ausnahme vom Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts zu Lasten der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit.
88 Personen, die ihre gesamte Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben, befinden sich meines Erachtens in einer objektiv anderen Lage als solche, die ihre Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig ausüben. Die Tatsache, dass der Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts der letztgenannten Kategorie von Personen in bestimmten Fällen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen kann, stellt daher keine Diskriminierung dar. Die Tatsache, dass die Anwendung des Grundsatzes der Anwendung nur eines Rechts den grenzüberschreitenden Wettbewerb verstärken könnte, ist als solche außerdem — wie die Kommission in der Sitzung offenbar eingeräumt hat — keine stichhaltige Rechtfertigung dafür, die Freizügigkeit im Zusammenhang mit einer Verordnung einzuschränken, deren Zweck darin besteht, die Freizügigkeit und den sozialen Schutz der Wanderarbeitnehmer zu fördern.
89 Ich bin jedenfalls nicht überzeugt, dass die Anwendung des Grundsatzes der Anwendung nur eines Rechts für die Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten ausüben, in allen oder fast allen Fällen zu einem Vorteil gegenüber den Personen führen würde, die ihre gesamte Berufstätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat ausüben. Die Beiträge werden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ganz unterschiedlich berechnet. Die Versicherungszugehörigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat führt daher nicht immer zu niedrigeren Beiträgen als die Versicherungszugehörigkeit in zwei Mitgliedstaaten. Ferner bestimmt Artikel 14d Absatz 1 der Verordnung, dass eine Person, die gleichzeitig in einem Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltverhältnis beschäftigt ist und in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Tätigkeit ausübt und die nach Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe a nur den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats unterliegt, so behandelt wird, als ob sie ihre gesamte Berufstätigkeit in diesem Staat ausübte. Somit kann diese Person verpflichtet sein, in dem Mitgliedstaat, in dem sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, Sozialversicherungsbeiträge bezüglich ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat abzuführen. Dies würde den Vorteil für die betreffenden Personen in den Fällen, in denen die Tätigkeit in dem erstgenannten Mitgliedstaat (die als Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in diesem Staat eingestuft wird) in dem anderen Mitgliedstaat als selbständige Tätigkeit eingestuft wird, ausschließen oder zumindest schmälern. Im vorliegenden Fall z. B. würde die Anwendung des Grundsatzes der Anwendung nur eines Rechts sowie die Anwendung des Artikels 14d Absatz 1 die französischen Sozialversicherungsträger in den Stand setzen, Beiträge auf die Einkünfte zu erheben, die Herr Hervein und Herr Lorthiois als Verwaltungsratsmitglieder in Belgien erzielt haben.
90 Das zweite Argument, das die Kommission vorgebracht hat, besteht darin, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII aufgrund der Notwendigkeit gerechtfertigt seien, die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verhüten. Zu einer solchen Hinterziehung könne es z. B. kommen, wenn ein belgischer Staatsangehöriger, der eine selbständige Tätigkeit in Belgien ausübe, fälschlich behaupte, eine Tätigkeit im Lohn-oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in dem Personen, die gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben, nicht verpflichtet seien, gesonderte Beiträge bezüglich ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu entrichten.
91 Dieses Argument überzeugt nicht.
92 Es mag zutreffen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber befugt ist, auf der Grundlage der Artikel 51 und 235 EG-Vertrag Maßnahmen zur Bekämpfung der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen jedoch im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein. Das Erfordernis der doppelten Versicherungszugehörigkeit gemäß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung ist meines Erachtens im Hinblick auf die Beschränkungen, die sich aus ihm für die Ausübung der Freizügigkeit ergeben, keine Maßnahme, die verhältnismäßig ist. Es hätte meines Erachtens für den Gemeinschaftsgesetzgeber möglich sein müssen, das Problem der Beitragshinterziehung dadurch anzugehen, dass geeignete Verwaltungskontrollen mit weniger einschränkenden Auswirkungen auf die Freizügigkeit eingeführt werden.
93 Das dritte Argument, dass das Inasti, die belgische Regierung, die Kommission und der Rat vorgebracht haben, besteht darin, dass Artikel 14c Absatz Buchstabe b und Anhang VII gerechtfertigt seien, weil die Personen, die unter diese Bestimmungen fallen, eine zusätzliche soziale Absicherung erhalten könnten. In dieser Hinsicht haben die Kommission und der Rat in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes hervorgehoben, dass die Verordnung Nr. 3811/86 insbesondere die Artikel 9 und 15 der Durchführungsverordnung geändert habe, um die Zusammenrechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit zu erleichtern, die von Personen bezogen werden, die in mehr als einem Mitgliedstaat eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Es wurde auch auf das Urteil Larsy hingewiesen, in dem der Gerichtshof feststellt hat, dass die Antikumulierungsvorschriften der Verordnung nicht angewandt werden dürften, wenn ein Arbeitnehmer Beiträge zur Altersrente in zwei Mitgliedstaaten während ein und desselben Zeitraums entrichten musste, da die Kumulierung der beiden Renten, die er aufgrund dieser Beiträge beanspruchen könne, nicht als ungerechtfertigt angesehen werden könne.
94 Dieses Argument hält einer Prüfung ebenfalls nicht stand.
95 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, nach denen Personen, die bereits eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, Beiträge an die Sozialversicherung für Selbständige entrichten müssen, rechtmäßig sein können, sofern diese Beiträge durch Gewährung eines zusätzlichen sozialen Schutzes für die betreffenden Personen angemessen gerechtfertigt ist.
96 Die Ausnahmen vom Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts und, als Folge hiervon, das in Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b niedergelegte Erfordernis, Beiträge in mehr als einem Mitgliedstaat zu entrichten, könnte nach der Rechtsprechung meines Erachtens jedoch nur gerechtfertigt sein, wenn diese Ausnahmen dazu bestimmt wären, einen zusätzlichen sozialen Schutz für Wanderarbeitnehmer zu bieten, und wenn sie für diesen zusätzlichen Schutz erforderlich wären oder, gegebenenfalls, wenn bewiesen werden könnte, dass die Wanderarbeitnehmer als solche einen besseren sozialen Schutz erhalten können, als wenn der Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts in jedem Fall Anwendung finden würde. Die Tatsache, dass die Personen, die unter Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b fallen, Anspruch auf bestimmte Leistungen — z. B. Leistungen bei Invalidität, bei Alter und für Hinterbliebene — in jedem der Mitgliedstaaten haben können, in dem sie Beiträge entrichten mussten, kann als solche die Beschränkungen der Freizügigkeit, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, nicht rechtfertigen.
97 Es liegt auf der Hand, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b weder dazu bestimmt ist, Arbeitnehmern einen zusätzlichen sozialen Schutz zu bieten, noch für einen solchen Schutz erforderlich ist. Der Zweck dieser Bestimmung bestand nach den übereinstimmenden Erklärungen der Kommission und des Rates darin, das zu verhindern, was bestimmte Mitgliedstaaten beim Erlass der Verordnung Nr. 1390/81 als Gefahr des Missbrauchs und/oder des unlauteren Wettbewerbs verstanden.
98 Was kann somit einen besseren sozialen Schutz bieten: die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bezüglich der Einkünfte, die in jedem dieser Mitgliedstaaten erzielt werden (Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b), oder die Entrichtung von Beiträgen in einem einzigen Mitgliedstaat bezüglich der Gesamteinkünfte, die in allen betreffenden Mitgliedstaaten erzielt werden? Die Antwort auf diese Frage hängt ganz vom Sozialversicherungsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten ab. Dieses unterliegt Änderungen entsprechend dem Willen der nationalen Gesetzgeber. Auch wenn daher die getrennten Zahlungen in mehreren Mitgliedstaaten zu einem bestimmten Zeitpunkt und in Bezug auf bestimmte Situationen für die Betreffenden vorteilhafter sein können, wird dies doch keineswegs immer der Fall sein. Die Anwendung des in Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Systems als solche ist daher nicht geeignet, den Wanderarbeitnehmern einen besseren sozialen Schutz zu bieten als der in Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe a genannte Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts. Dies wird sehr deutlich anhand des Sachverhalts des vorliegenden Falls. Wie oben ausgeführt, ist Herr Lorthiois nach den belgischen Rechtsvorschriften verpflichtet, Beiträge an die Sozialversicherung für Selbständige in Belgien zu entrichten, hat jedoch im Rahmen dieser Versicherung keinerlei Ansprüche auf irgendwelche Sozialleistungen. Der soziale Schutz wird daher durch die Anwendung des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b in keiner Weise verbessert.
99 Ich bin daher der Ansicht, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit beschränken, dass diese Beschränkungen nicht aus den von der Kommission und dem Rat vorgebrachten Gründen gerechtfertigt sind und dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII somit für ungültig zu erklären sind.
Die zweite Frage
100 Das Tribunal du travail Tournai möchte mit seiner zweiten Frage wissen, ob die Ungültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung geltend gemacht werden kann, um den Anschluss an die Sozialversicherung und die aufgrund dieser Bestimmungen geschuldeten Beiträge für Zeiträume vor dem Erlass des Urteils in den vorliegenden Rechtssachen in Frage zu stellen. Wenn die Frage verneint wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Personen, die vor dem Zeitpunkt des Urteils eine Klage oder einen sonstigen Rechtsbehelf nach dem anwendbaren nationalen Recht eingereicht haben, dennoch die Ungültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII geltend machen können.
101 Unter Bezugnahme auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Hervein I trägt die griechische Regierung vor, der Gerichtshof möge entscheiden, dass die Ungültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b nur von den Personen geltend gemacht werden könne, die vor dem Erlass seines Urteils eine Klage oder einen sonstigen Rechtsbehelf eingereicht haben. Der Rat teilt diese Auffassung für den Fall, dass der Gerichtshof entgegen seinem Hauptvorbringen beschließen sollte, Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII für ungültig zu erklären.
102 Die Beklagten tragen vor, der Gerichtshof möge die Wirkungen seines Urteils nicht in dieser Weise beschränken. Hilfsweise tragen sie vor, der Gerichtshof solle entscheiden, dass die Ungültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII von den Personen geltend gemacht werden könne, die eine Klage oder einen sonstigen Rechtsbehelf, sei es als Kläger oder als Beklagter, vor dem Erlass des Urteils des Gerichtshofes eingereicht haben.
103 Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die zeitliche Wirkung einer Ungültigkeitserklärung in einer Vorabentscheidung aufgrund des Artikels 174 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 231 Absatz 2 EG) begrenzt werden könne, wenn eine solche Begrenzung ausnahmsweise aufgrund zwingender Erwägungen der Rechtssicherheit gerechtfertigt sei.
104 Im vorliegenden Fall ist einzuräumen, dass die Mitgliedstaaten, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1390/81 am 1. Juli 1982 Personen, die bereits einer Sozialversicherung für Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat angeschlossen waren, zum Anschluss an ihre eigenen Systeme der sozialen Sicherheit für Selbständige verpflichteten, über den genauen Umfang ihrer Verpflichtungen im Bereich der Freizügigkeit im Ungewissen sein konnten. Die Urteile De Jaeck und Hervein I, in denen der Gerichtshof Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung auslegte, ohne die Gültigkeit dieser Vorschrift zu prüfen, mögen diese Ungewissheit in gewissem Umfang verstärkt haben. Berücksichtigt werden muss auch die Tatsache, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII auf eine beachtliche Zahl von Personen in der Gemeinschaft Anwendung finden und dass es zu schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen für die Sozialversicherungsträger und zu einer starken Beanspruchung der Ressourcen des Gerichtswesens der Mitgliedstaaten führen könnte, wenn die Ungültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe c geltend gemacht werden könnte, um Sozialversicherungsbeiträge in Frage zu stellen, die für Zeiträume vor dem Erlass des Urteils des Gerichtshofes entrichtet wurden oder geschuldet sind.
105 Ich stimme daher mit der griechischen Regierung und dem Rat überein, dass zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit dagegen sprechen, den Anschluss an die Sozialversicherung und die Beiträge, die nach Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b für Zeiträume vor dem Erlass des Urteils in den vorliegenden Rechtssachen geschuldet sind, in Frage zu stellen.
106 Nach der Rechtsprechung ist es indessen Sache des Gerichtshofes — falls er die Wirkungen eines Urteils, in dem die Ungültigkeit festgestellt wird, begrenzt — näher zu bestimmen, ob eine Ausnahme von dieser Begrenzung der zeitlichen Wirkung zugunsten der Partei, die die Klage vor dem nationalen Gericht erhoben hat, oder zugunsten anderer Personen, die vor der Feststellung der Ungültigkeit entsprechend gehandelt haben, vorgesehen werden kann oder ob im Gegenteil auch für die Personen, die vor dem Urteil des Gerichtshofes etwas zur Wahrung ihrer Rechte getan haben, eine nur in die Zukunft wirkende Ungültigkeitserklärung in angemessener Weise Abhilfe schafft.
107 Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verlangt meines Erachtens eindeutig, dass Personen, die bereits vor dem Erlass des Urteils des Gerichtshofes eine Klage oder einen sonstigen Rechtsbehelf nach dem anwendbaren nationalen Recht eingereicht haben, die Ungültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII geltend machen können.
108 Die Beklagten geben zu bedenken, dass ein solches Urteil nicht den Privatpersonen helfen würde, die, wie sie selbst, versucht hätten, ihre Rechtsposition zu behaupten, indem sie sich geweigert hätten, die nach Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b geschuldeten Beiträge zu entrichten, statt die bereits entrichteten Beiträge vor den nationalen Gerichten zurückzuverlangen.
109 Diese Bedenken sind meines Erachtens unbegründet. Der Zweck einer Ausdehnung der Wirkungen eines Urteils auf Personen, die eine Klage oder einen sonstigen Rechtsbehelf eingereicht haben, besteht, wie der Gerichtshof im Urteil Lomas u. a. festgestellt hat, darin, alle diejenigen Personen zu schützen, die rechtzeitig ihre Rechte geltend gemacht haben. Um diesen Zweck zu erfüllen und Privatpersonen einen effektiven Rechtsschutz gegenüber den Folgen rechtswidriger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, ist der Ausdruck einen sonstigen Rechtsbehelf eingereicht dahin auszulegen, dass er die Fälle erfasst, in denen eine Person ihre Rechte geltend macht, indem sie sich weigert, Zahlungen zu leisten, weil die Zahlungsaufforderung aus ihrer Sicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, und zugleich diesen Grund gegenüber der Stelle oder Behörde, die die Zahlung verlangt, deutlich zum Ausdruck bringt und sich — falls die Stelle Zahlungsklage erhoben hat — im Klageverfahren auf den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beruft.
Ergebnis
110 Aus allen diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen:
1. Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung sind ungültig.
2. Die Ungültigkeit dieser Bestimmungen kann nicht geltend gemacht werden, um den Anschluss an die Sozialversicherung und die aufgrund dieser Bestimmungen geschuldeten Beiträge für Zeiträume vor dem Erlass dieses Urteils in Frage zu stellen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder Selbständige oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage oder einen sonstigen Rechtsbehelf nach dem anwendbaren nationalen Recht eingereicht haben.