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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 03.05.2001 – C-146/99

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2001:241

Schlussanträge der Generalanwältin

Christine Stix-Hackl

vom 3. Mai 2001

I — Einleitung

1 Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage wendet sich die Italienische Republik gegen eine Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999, insoferne diese in der Entscheidung bestimmte Ausgaben Italiens, die dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, in Rechnung gestellt wurden, finanziell berichtigt hat.

2 Der Rechtsstreit betrifft die Mindestpreis- und Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, namentlich für Tomaten. Die Kommission und Italien sind sich im Wesentlichen darüber uneinig, inwiefern die Gewährung eines Mindestpreises an den Erzeuger Vereinbarungen zwischen Erzeuger und Verarbeiter zur Teilung diverser Nebenkosten entgegensteht.

II — Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sieht eine Produktionsbeihilferegelung für bestimmte Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden, vor. Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:

1) Die Produktionsbeihilfe wird dem Verarbeiter gewährt, der dem Erzeuger für den Grundstoff einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem Mindestpreis nach Maßgabe der Verträge entspricht, die zwischen den Erzeugern oder ihren anerkannten Vereinigungen oder Verbänden einerseits und den Verarbeitern oder ihren rechtsgültig gebildeten Vereinigungen oder Verbänden andererseits in der Gemeinschaft geschlossen worden sind.

4 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 426/86 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1202/90 des Rates vom 7. Mai 1990 führen die Kriterien auf, auf deren Grundlage die Kommission den den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreis sowie den Betrag der Produktionsbeihilfe festzusetzen hat.

5 Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 ergibt sich der Betrag des den Tomaten/Paradeisererzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe aus den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 1398/96. Anhang I setzt den den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreis mit folgender Maßgabe fest: in ECU/100 kg Nettogewicht ab Erzeuger.

6 Nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission vom 7. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse teilen die Verarbeiter der betreffenden Erzeugnisse den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe von Angaben mit.

7 Artikel 6 dieser Verordnung sieht vor:

1) Jeder der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannten Verträge — nachstehend Verarbeitungsverträge genannt — wird schriftlich geschlossen. Der Verarbeitungsvertrag kann die Form einer Lieferverpflichtung zwischen einem oder mehreren Erzeugern einerseits und dessen bzw. deren anerkannter Vereinigung oder anerkanntem Verband als Verarbeiter andererseits haben.

2) Im Sinne der Produktionsbeihilferegelung gilt als Erzeuger jede juristische oder natürliche Person, die die zur Verarbeitung bestimmte Rohware in ihrem Betrieb anbaut.

3) Der Verarbeitungsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Erzeugers oder der betreffenden anerkannten Vereinigung bzw. des betreffenden anerkannten Verbandes,

b) Name und Anschrift des Verarbeiters oder der betreffenden anerkannten Vereinigung bzw. des betreffenden anerkannten Verbandes,

c) die Rohwarenmenge, auf die er sich bezieht,

d) die zeitliche Planung der Belieferung des Verarbeiters,

e) der dem Vertragspartner für die Rohware zu zahlende Preis ohne Verpackungs-, Verlade-, Transport- und Entladekosten sowie Abgaben. All diese Beträge sind gegebenenfalls getrennt aufzuführen.

...

8 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1558/91 beantragt der Verarbeiter die Produktionsbeihilfe bei der Stelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet worden ist, auf dessen Hoheitsgebiet die Verarbeitung stattgefunden hat.

9 Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1558/91 müssen die Beihilfeanträge insbesondere eine Erklärung enthalten, in der der Verarbeiter versichert, dass für die Rohware mindestens der vorgeschriebene Mindestpreis bezahlt worden ist und dass die Fertigerzeugnisse den von der Gemeinschaft festgelegten Qualitätsnormen entsprechen. Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b sind die Rechnungen für die Rohware, die von dem Vertragspartner ordnungsgemäß quittiert worden sind und aus denen hervorgeht, dass dieser mindestens einen dem Mindestpreis entsprechenden Preis erhalten hat, oder im Fall einer Lieferverpflichtung die Erklärung des Erzeugers, in der die Zahlung oder Gutschrift eines mindestens diesem Mindestpreis entsprechenden Preises durch den Verarbeiter bescheinigt wird, dem Beihilfeantrag beizufügen.

10 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 bestimmt:

Die Kommission, nach Anhörung des Fondsausschusses,

...

c) bestimmt die Ausgaben, die von der [...] gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

...

III — Sachverhalt und Vorbringen der Parteien

11 Am 17. Juli 1996 schlossen die italienischen Erzeuger- und Verarbeiterverbände eine Branchenvereinbarung betreffend Tomaten zur industriellen Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1996/97 (nachfolgend die Branchenvereinbarung) entsprechend dem italienischen Gesetz Nr. 88 vom 16. März 1988 über Branchenvereinbarungen ab.

12 Artikel 11 der Branchenvereinbarung bestimmt hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten, dass der Erzeuger als Verkäufer die Transportkosten lediglich im Hinblick auf die Abnahme der zur Beförderung der Rohware zum Verarbeiter notwendigen Behältnisse trägt. Allerdings wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich vereinbart, dass die den Erzeugern und Erzeugerverbänden in Rechnung gestellten Transportkosten in keinem Fall 35 % der dokumentierten Kosten für die gesamte Beförderung überschreiten dürfen, und zwar einschließlich der Verbringung der Rohware vom Ernteort zum Verarbeitungsort, deren Kosten entsprechend der gemeinschaftlichen Regelung, von den Verarbeitern zu übernehmen sind.

13 Die Verarbeitungsverträge nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 426/86 wurden — im Wirtschaftsjahr 1996/97 — auf der Grundlage der Branchenvereinbarung abgeschlossen. Sie sahen dementsprechend vor, dass die Verarbeiter den Erzeugern die zur Ernte und Lieferung der Rohware erforderlichen Behältnisse zur Verfügung stellen würden; die Erzeuger verpflichteten sich ihrerseits zur Rückgabe dieser Behältnisse. Bei Verlust oder Beschädigung dieser Behältnisse verpflichteten sich die Erzeuger zum finanziellen Ersatz.

14 Bei Bestimmung der Gesamtausgaben Italiens, die dem Fonds in Rechnung gestellt worden sind, hat die Kommission finanzielle Berichtigungen zum Nachteil Italiens vorgenommen, indem sie von der gemeinschaftlichen Finanzierung den Betrag von 7421939820 ITL als Beihilfe für die Tomatenverarbeitung — Nicht vollständige Übernahme der Transportkosten durch die Verarbeitungsbetriebe — Italien (Position 4.6.8. des Zusammenfassenden Berichts zum Haushaltsjahr 1995) — ausgeschlossen hat. Dies entspricht einer pauschalen Berichtigung von 2 % des Gesamtbetrages von 371096991020 ITL.

15 Die Kommission begründete die finanzielle Berichtigung im Zusammenfassenden Bericht Nr. VI/6462/98 — konsolidierte Fassung vom 12. Jänner 1999 — über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1995 wie folgt:

Während der Kontrollbesuche fiel auf, dass die Tomatenerzeuger durch die Verarbeiter gezwungen wurden, 35 % der Transportkosten für die Rohware selbst zu tragen, was den Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EWG) 1558/91 zuwiderläuft.

...

Die Kommissionsdienststellen sind auf Basis der verfügbaren Informationen der Auffassung, dass dieser Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften der unvollständigen Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger entspricht und dem Verarbeitungsvertrieb einen unfairen Wettbewerbsvorteil über entsprechende Betriebe in anderen Mitgliedstaaten verschafft hat.

...

16 Die Italienische Republik befasste am 18. Mai 1998 die Schlichtungsstelle mit dieser Frage. In ihrem Abschlussbericht vom 22. Oktober 1998 kam die Schlichtungsstelle zum Ergebnis, dass Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 nicht eindeutig erscheine und, zumindest dem ersten Anschein nach, den Schluss zulasse, entsprechend der durch die italienische Regierung vertretenen Auslegung, dass die Kosten von zusätzlichen Leistungen — unabhängig vom durch die Verarbeiter zu tragenden Mindestpreis — den Erzeugern gesondert in Rechnung gestellt werden könnten. Die Schlichtungsstelle hielt sich jedoch nicht für befugt, diese Auslegungsfrage selbst zu entscheiden.

17 Im Anschluss daran machte die Kommission geltend, dass die von den italienischen Behörden verteidigte, ihrer Meinung nach gemeinschaftswidrige, Vorgangsweise einer nicht vollständigen Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger im Gegenzug zur gelieferten Rohware gleichkomme, was den Verarbeitern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil über entsprechende Betriebe in anderen Mitgliedstaaten verschafft hätte.

18 Die Kommission traf dementsprechend die nunmehr mit Schriftsatz vom 17. April 1999, eingegangen beim Gerichtshof am 21. April 1999, angefochtene Entscheidung.

19 Die Italienische Republik beantragt,

1. die Entscheidung Nr. K(1999) 208 der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung insoweit für nichtig zu erklären, als sie bei Bestimmung der Gesamtausgaben Italiens, die dem Fonds in Rechnung gestellt worden sind, finanzielle Berichtigungen zum Nachteil Italiens vorgenommen hat, indem sie von der gemeinschaftlichen Finanzierung den Betrag von 7421939820 ITL als Beihilfe für die Tomatenverarbeitung — Nicht vollständige Übernahme der Transportkosten durch die Verarbeitungsbetriebe — Italien (Position 4.6.8. des Zusammenfassenden Berichts zum Haushaltsjahr 1995) — ausgeschlossen hat, und

2. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Nach Ansicht der italienischen Regierung kann aus dem Umstand, dass Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 Kosten auflistet, welche nicht im Mindestpreis berücksichtigt werden dürfen, nicht geschlossen werden, dass solche Kosten dem Erzeuger auf keinen Fall auferlegt werden können. Der Erzeuger habe vielmehr im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Vielzahl von Kosten zu übernehmen. Wenn Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 tatsächlich dahin gehend auszulegen wäre, dass sämtliche Nebenkosten alleine vom Verarbeiter zu übernehmen wären, hätte diese Bestimmung festgelegt, dass die Verarbeitungsverträge einen Nettopreis vorzusehen haben.

21 Die fragliche Bestimmung diene nach Ansicht der italienischen Regierung lediglich der Bekämpfung von Verstößen gegen die Mindestpreisregelung durch intransparente Praktiken und verlange deshalb den gesonderten Ausweis von Nebenkosten. Im Übrigen macht die italienische Regierung geltend, dass die Zurverfügungstellung und Lieferung von Behältnissen nicht der Verarbeitung zuzurechnen sei, deren Kosten durch die Verarbeiter alleine zu tragen seien.

22 Die Kommission beantragt,

1. die Klage abzuweisen und

2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Beteiligung an den Transportkosten, obwohl sie auf 35 % der dokumentierten Kosten für die gesamte Beförderung begrenzt ist, den Mindestpreis letztlich verkürze und gegen das Erfordernis der Gewährung eines Mindestpreises ab Erzeuger im Sinne des Anhangs I zur Verordnung Nr. 1398/96 verstoße. Sie weist ferner auf den engen Zusammenhang hin, der ihrer Ansicht nach zwischen den Kosten hinsichtlich der Verwendung der zum Transport der Rohware erforderlichen Behältnisse und dem Transport selbst bestehe. Schließlich weist sie auf den Zweck eines Schutzes der Erzeuger durch die Mindestpreisregelung hin.

IV — Würdigung

24 Zwischen den Parteien scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass die betreffende Marktordnung die Übernahme von Transport- und Verarbeitungskosten durch die Erzeuger ausschließt, indem sie die den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreise als Preise ab Erzeuger definiert. Dementsprechend ist die Übernahme von Kosten betreffend die Beförderung der Rohware zu den Verarbeitungsstätten durch die Erzeuger ausgeschlossen, was die Branchenvereinbarung in ihrem Artikel 11 auch ausdrücklich betont.

25 In der angefochtenen Entscheidung verneint die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Vereinbarungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern mit der betreffenden Mindestpreisregelung, insbesondere mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91, weil sie die in Rede stehenden Kosten den Transport- und Verarbeitungskosten zurechnet. Hingegen versucht die Italienische Republik darzulegen, dass die in Rede stehenden Kosten einer isolierten Betrachtung zugänglich sind. Sie geht dabei auf den Wortlaut sowie auf Sinn und Zweck des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 ein.

26 Damit ist also die Natur der in Rede stehenden Kosten fraglich.

A — Zur Natur der in Rede stehenden Kosten

27 Hervorzuheben ist, dass die Branchenvereinbarung sich nach dem Wortlaut ihres Artikels 11 auf Transportkosten bezieht. Dieser Wortlaut darf aber nicht zum Schluss verleiten, dass es im vorliegenden Fall um die Zulässigkeit einer Abwälzung von Transportkosten auf die Erzeuger im Sinne einer Vergütung der Beförderung der Rohware vom Erzeuger zum Verarbeiter geht. Es geht vielmehr um die Zulässigkeit einer Vergütung bestimmter Leistungen der Verarbeiter durch die Erzeuger.

28 Diese Leistungen der Verarbeiter bestehen in der Zurverfügungstellung von Behältnissen, die offenbar bei der Ernte von den Erzeugern benötigt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung der Kommission steht ebenfalls die Verpflichtung der Erzeuger zum finanziellen Ersatz der abhanden gekommenen oder beschädigten Behältnisse.

29 In der mündlichen Verhandlung wurde erklärt, dass die Behältnisse nicht der Beförderung der Rohware vom Erzeuger zum Verarbeiter dienten, wie dies dem Artikel 11 der Branchenvereinbarung entnommen werden könnte, sondern lediglich zur Ernte der Tomaten verwendet würden. Die genannte Beförderung soll nach Darlegung des Vertreters der italienischen Regierung, der insoweit von der Kommission nicht widersprochen wurde, in anderen, größeren Behältnissen erfolgen. In der Folge wird daher grundsätzlich von diesem, soweit ersichtlich, unwidersprochenen Vorbringen der italienischen Regierung ausgegangen.

30 Diese Kosten weisen insoferne einen Zusammenhang mit den oben genannten Transportkosten auf, als die Behältnisse im Hinblick auf die Beförderung der Rohware zum Verarbeiter notwendig sind, und der pauschalierte Höchstsatz dieser Kosten — 35 % — sich unmittelbar auf Basis der Kosten für die gesamte Beförderung der Rohware berechnet.

31 Daraus will die Kommission schließen können, dass die in Rede stehenden Kosten in engem Zusammenhang mit den Transportkosten stehen. Die italienische Regierung hält ihr entgegen, dass die Zurverfügungstellung von Behältnissen eine von der Beförderung der Rohware zu den Verarbeitern trennbare Leistung darstelle.

32 Im schriftlichen Verfahren erhob die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gegenüber dem diesbezüglichen Vorbringen Italiens. Da seitens des Vertreters der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, dass die Italienische Republik die in Rede stehenden Kosten nicht losgelöst von den Transportkosten betrachtet wissen möchte, verzichtete die Kommission hierauf ausdrücklich auf die Einrede der Unzulässigkeit. Ohne diesen Verzicht wäre es erörterungswürdig gewesen, inwiefern das in Rede stehende Vorbringen Italiens ein neues Argument und nicht einen neuen Rechtsgrund hätte darstellen können.

33 Damit bleibt die Natur der in Rede stehenden Kosten fraglich. Sollten sie nämlich Transportkosten darstellen, wäre ihre Zulässigkeit angesichts des klaren Wortlauts der Verordnung Nr. 1398/96 zweifelhaft.

34 Im Hinblick auf die Natur der in Rede stehenden Kosten ist zunächst der italienischen Regierung darin beizupflichten, dass die Beförderung der Rohware einerseits und die Zurverfügungstellung von Behältnissen vor der Ernte andererseits zwei unterschiedliche Leistungen darstellen. Allerdings könnte eine Zurechnung der in Rede stehenden Kosten zu den unmittelbaren Transportkosten dennoch geboten erscheinen, wenn man bedenkt, dass die Verfügbarkeit von Behältnissen eine notwendige Voraussetzung zur Durchführung, Verladung und Beförderung der Ernte darstellt, wie dies sogar aus Artikel 11 der Branchenvereinbarung hervorgeht. Dies spricht wiederum für den von der Kommission betonten Zusammenhang zwischen der Beförderung an sich und der Zurverfügungstellung von Behältnissen.

35 Die Kommission weist auch nicht zu Unrecht darauf hin, dass Artikel 11 der Branchenvereinbarung selbst die in Rede stehenden Kosten den Transportkosten zurechnet und ihre Höhe von der Höhe der gesamten Transportkosten abhängig macht.

36 Letzteres Argument erscheint allerdings insoferne von geringer Überzeugungskraft, als zum Zweck der Mindestpreisregelung die Natur der in Rede stehenden Kosten nicht von ihrer Bezeichnung durch die betreffenden Vertragsparteien abhängen kann und ihre Berechnung insoferne weniger ihre Natur als die Beurteilung ihrer Zulässigkeit angesichts ihrer tatsächlichen finanziellen Auswirkungen auf die Erzeuger betrifft.

37 Legt man die Darstellung des Vertreters der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung zugrunde, so ist festzuhalten, dass die zur Verfügung gestellten Behältnisse offenbar nicht zur Beförderung der Rohware benutzt werden. Trifft dies zu, erscheint es ausgeschlossen, die Zurverfügungstellung der Behältnisse der tatsächlichen Beförderung der Rohware zuzurechnen.

38 Sollten die Behältnisse hingegen zur Beförderung der Rohware zu den Verarbeitern benutzt werden, wäre eine solche Unterscheidung zwischen der Leistung der Verarbeiter und der tatsächlichen Beförderung nicht mehr vertretbar. Hiebei wird nicht verkannt, dass die effektive Leistung der Verarbeiter — Zurverfügungstellung von Behältnissen — durch die Verwendung der Behältnisse unberührt bleibt. In einem solchen Fall dürfte aber entscheidend sein, dass die in Rede stehende Leistung der Verarbeiter eine unverzichtbare Voraussetzung für die Beförderung der Rohware ist.

39 Ein weiteres Argument für die These der Kommission könnte aus einem Vergleich mit dem Recht des internationalen Warenkaufs gezogen werden. Die Incoterms 2000 sehen nämlich für den Fall eines Verkaufs ab Werk (EXW) vor, dass es im Zweifel dem Käufer obliegt, die Kosten der Warenabnahme zu tragen. Dies bedeutet aber, dass in einer solchen Konstellation — die dem Verkauf der Rohware ab Erzeuger entsprechen würde — die Transportkosten Kosten der in Rede stehenden Art umfassen.

40 Unter der Prämisse, dass die in Rede stehenden Kosten aber entsprechend dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, ist ihre Übernahme durch den Erzeuger aufgrund der fraglichen Branchenvereinbarung anhand der Mindestpreisregelung zu prüfen. Entsprechend dem Parteienvortrag ist dabei vom Wortlaut und vom Sinn und Zweck der zitierten Vorschriften auszugehen.

B — Zum Wortlaut des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91

41 Die Verpflichtung zur getrennten Aufführung des Mindestpreises und der Nebenkosten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 begründet, für sich alleine, noch kein grundsätzliches Verbot der Übernahme von Nebenkosten durch den Erzeuger. Im Umkehrschluss liegt es sogar nahe, wie von der italienischen Regierung zutreffend angemerkt, die Zulässigkeit einer solchen Übernahme zu bejahen, da die Pflicht zur getrennten Aufführung der Nebenkosten zutreffenderweise wohl nur Kosten betreffen kann, die der Erzeuger entsprechend der Marktordnung tragen dürfte.

42 Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 enthält auch die Einschränkung, dass die betreffenden Beträge gegebenenfalls getrennt aufzuführen sind. Diese Einschränkung könnte bedeuten, dass Kosten nur dann aufzuführen sind bzw. aufgeführt werden können, wenn die Marktordnung ihre Übernahme durch den Erzeuger überhaupt zulässt.

43 Diese Argumentation der italienischen Regierung erscheint insoweit also nicht offensichtlich unbegründet. Hingegen ist das diesbezügliche Vorbringen der Kommission zurückzuweisen: Dem Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 ist seinem Wortlaut nach nicht zu entnehmen, dass Kosten, die von den betreffenden Parteien als Transportkosten qualifiziert werden, nicht vom Erzeuger übernommen werden dürfen.

Eine am Wortlaut der Bestimmung orientierte Auslegung erscheint insoferne von begrenzter Überzeugungskraft.

C — Zur Systematik und zum Sinn und Zweck der Mindestpreisregelung in der betreffenden Marktordnung

44 Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 für sich betrachtet erlaubt keine Beurteilung der Zulässigkeit einer eventuellen Kostenübernahme durch den Erzeuger. Daher kann diese Bestimmung nicht isoliert betrachtet werden: Die Beurteilung hat vielmehr im Licht einer Gesamtbetrachtung der betreffenden Mindestpreisregelung zu erfolgen.

45 Im vorliegenden Fall ergibt sich eindeutig aus Anhang I zur Verordnung Nr. 1398/96, dass der an den Erzeuger zu zahlende Mindestpreis ein Preis ab Erzeuger ist, mit der logischen Konsequenz, dass die Kosten für die Beförderung der Rohware an die Verarbeitungsstätte, wie bereits dargelegt, vom Verarbeiter zu tragen sind.

46 Die Mindestpreisregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten beruht auf den Verarbeitungsverträgen und dient u. a. der Einkommenssicherung der Erzeuger. Die Produktionsbeihilfe, die an die Verarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen geleistet wird, ist so bemessen, dass die Verarbeiter die Rohware auf dem gemeinschaftlichen Markt zu — verglichen zu Weltmarktpreisen — wettbewerbsfähigen Preisen ankaufen können.

47 Zur Überprüfung der effektiven Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger ist es daher erforderlich, den geleisteten Preis von sonstigen Geldleistungen in den Verarbeitungsverträgen unterscheiden zu können. Darauf weist die Italienische Republik nicht zu Unrecht hin.

48 Damit steht die Mindestpreisregelung einer Übernahme von Nebenkosten durch die Erzeuger nicht grundsätzlich entgegen, solange diese in den Verarbeitungsverträgen klar ausgewiesen werden und der Zweck dieser Regelung hiedurch nicht gefährdet wird.

49 Vorausgesetzt im vorliegenden Fall, die Zurverfügungstellung der Behältnisse sei eine von der Beförderung der Rohware zum Verarbeiter zu trennende Leistung, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Kostentragung durch die Erzeuger von vornherein nur deshalb auszuschließen wäre, weil die betreffende Leistung vom Verarbeiter — und nicht von einem unbeteiligten Dritten — erbracht worden wäre.

50 Dennoch sieht die Kommission eine Gefährdung des Regelungszwecks darin, dass Artikel 11 der Branchenvereinbarung und die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Verarbeitungsverträge ihres Erachtens letztlich dazu führen, dass der Verarbeiter den zu zahlenden Mindestpreis um einen Betrag in Höhe von 35 % der Transportkosten unzulässigerweise reduzieren würde.

51 Dieser Einwand bedarf einer näheren Prüfung. Selbst wenn man nämlich die betreffende Kostenbeteiligung der Erzeuger grundsätzlich für zulässig hält, weil sie die Vergütung einer besonderen Leistung bezweckt, die der Beförderung der Rohware zum Verarbeiter und ihrer Verarbeitung nicht zuzurechnen ist, erscheint die Fakturierung dieser Leistung an die Erzeuger angesichts der Berechnungsmethode dennoch erörterungswürdig.

52 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich Artikel 11 der Branchenvereinbarung zur Berechnung der Vergütung der in Rede stehenden Kosten auf die Höhe der Kosten für die gesamte Beförderung bezieht. Näheres ist laut dieser Bestimmung den einzelnen Verarbeitungsverträgen zu entnehmen. Diese legen offenbar, nach den von der italienischen Regierung vorgelegten Musterverträgen, die Beteiligung der Erzeuger auf 35 % der Kosten für die gesamte Beförderung fest. Dies bedeutet aber, dass die Beteiligung der Erzeuger offenbar nicht unbedingt entsprechend den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet, sondern vielmehr pauschaliert wird.

53 In diesem Zusammenhang weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die Mindestpreisregelung zwingenden Charakter hat. Sie schließt daher eine unmittelbare oder mittelbare Aushöhlung der Mindestpreisregelung aus. Dies schließt eine Beteiligung der Erzeuger an gewissen Nebenkosten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beförderung und der Verarbeitung stehen, zwar grundsätzlich nicht aus; eine solche Kostenbeteiligung müsste aber mit der Mindestpreisregelung ab Erzeuger vereinbar sein. Dementsprechend findet die grundsätzlich — im Sinne einer Kostendeckung — bestehende Möglichkeit, Kosten für besondere Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beförderung und der Verarbeitung der Rohware stehen, den Erzeugern in Rechnung zu stellen, ihre Schranke, sobald die Zahlung des zwingend vorgeschriebenen Mindestpreises in voller Höhe hiedurch vereitelt werden könnte.

54 Diese Gefahr besteht, wenn die dem Erzeuger in Rechnung gestellten Kosten nicht den tatsächlichen Aufwendungen der Verarbeiter zur Erbringung der fraglichen Leistungen entsprechen. Soferne also die Branchenvereinbarung einen finanziellen Ersatz für beschädigte oder abhanden gekommene Behältnisse zu Selbstkostenbedingungen vorsieht, erscheint die entsprechende Bestimmung unbedenklich. Hingegen führt eine pauschalierte Kostenbeteiligung im Gegenzug zu einer Zurverfügungstellung von Behältnissen vor der Ernte zu einer unzulässigen Minderung des an die Erzeuger zu gewährenden Mindestpreises, insoferne sie diesen Mindestpreis um den über die tatsächlichen Aufwendungen der Verarbeiter hinausgehenden Anteil der Kostenbeteiligung reduziert.

55 Für die Anwendung der Mindestpreisregelung kann es schließlich nicht darauf ankommen, ob der Mindestpreis den Erzeugern zunächst gutgeschrieben worden ist, um sodann gegen Forderungen der Verarbeiter, die sich auf Nebenkosten beziehen, aufgerechnet zu werden, oder ob der Mindestpreis von vornherein nur zum Teil gewährt wurde.

56 Ungeachtet der Natur der in Rede stehenden Kosten ist daher der Kommission darin beizupflichten, wenn sie festgestellt hat, dass die auf der Grundlage der Branchenvereinbarung abgeschlossenen Verarbeitungsverträge eine unvollständige Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger zur Folge hatten. Da die Mindestpreisregelung aber zwingenden Charakter hat, erfolgten die entsprechenden Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95.

V — Kosten

57 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, ist die Italienische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

VI — Ergebnis

58 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden,

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.