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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.05.2001 – C-442/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:283

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 17. Mai 2001

1 Die Cordis Obst und Gemüse Großhandel GmbH (im Folgenden: Cordis) hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-612/97 (Cordis/Kommission, Slg. 1999, II-2771) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.

I — Rechtlicher Rahmen

2 Zum rechtlichen Rahmen hat das Gericht festgestellt:

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) führte eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen ein, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen trat. Um eine zufriedenstellende Vermarktung der in der Gemeinschaft geernteten Bananen und der Erzeugnisse aus den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) sowie anderen Drittländern zu gewährleisten, sieht die Verordnung Nr. 404/93 die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Die nichttraditionellen AKP-Bananen entsprechen den von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die die traditionell von jedem einzelnen dieser Staaten ausgeführten Mengen, wie sie im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgesetzt sind, übersteigen.

2 Jährlich wird eine Bedarfsvorausschätzung der Erzeugung und des Verbrauchs in der Gemeinschaft sowie der Ein- und Ausfuhren erstellt. Das anhand dieser Bedarfsvorausschätzung festgesetzte Zolltarifkontingent wird unter den in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern aufgeteilt nach Maßgabe der Herkunft und der Durchschnittsmengen von Bananen, die sie in den letzten drei Jahren abgesetzt haben, für die statistische Angaben verfügbar sind. Aufgrund dieser Aufteilung werden Einfuhrlizenzen ausgestellt, mit denen die Wirtschaftsteilnehmer Bananen abgabenfrei oder zu Präferenzzolltarifen einführen können.

3 Die zweiundzwanzigste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 404/93 lautet wie folgt:

Dadurch, dass die gemeinsame Marktorganisation mit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt, könnten sich auf dem Binnenmarkt Störungen ergeben. Daher sollte die Kommission ab 1. Juli 1993 die Möglichkeit haben, Übergangsmaßnahmen zu treffen, um etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der neuen Regelung beheben zu können.

4 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 lautet:

Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission... alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen.

II — Sachverhalt

3 Zum der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Gericht festgestellt:

5 Die Klägerin, die Cordis Obst und Gemüse Großhandel GmbH, wurde am 1. November 1990, nach der Wiedervereinigung Deutschlands, gegründet und ist im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) niedergelassen. Sie betreibt den Großhandel mit Obst sowie insbesondere die Bananenreifung und -Verpackung.

6 Die zentrale Planwirtschaft der ehemaligen DDR übertrug das Monopol für die Einfuhr von Bananen einer staatlichen Organisation und die Reifung der Bananen Volkseigenen Betrieben. Die Reifereien der ehemaligen DDR wurden später an Niederlassungen von Fruchtfirmen der Bundesrepublik Deutschland verkauft.

7 Als die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb aufnahm, bestanden in ihrem Einzugsgebiet bei Bananen geringe Versorgungsmöglichkeiten, und die Nachfrage nach Bananen war größer als das Angebot und die Reifungskapazität. Die Klägerin beschloss daher 1991, ihren Betrieb zu erweitern, und baute neue Reifungsanlagen. Hierzu erhielt sie keine Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

8 Der Klägerin zufolge waren ihre neuen Anlagen nicht ausgelastet. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass die Abwälzung der Kosten der Lizenzen, deren es nach der Verordnung Nr. 404/93 für die Einfuhr grüner Bananen bedürfe, auf den Bananenpreis durch ihre Lieferanten den Absatz gehemmt habe. Da diese Lizenzen nach Maßgabe des Verkaufsumsatzes bei Bananen zugeteilt würden, habe die Klägerin Einfuhrlizenzen nur für unzureichende Mengen erhalten.

9 Daher stellte die Klägerin am 7. April 1996 gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 bei der Kommission den Antrag, ihr kurzfristig zusätzliche Lizenzen als Übergangsmaßnahmen zum Ausgleich einer Härtesituation zu erteilen, in die sie durch die mit der Verordnung Nr. 404/93 eingeführte Regelung geraten sei.

10 Mit Entscheidung vom 24. Oktober 1997 (im Folgenden: die angefochtene Entscheidung) lehnte die Kommission den Antrag der Klägerin ab, wobei sie sich insbesondere auf folgende Gründe stützte (siebte, achte, neunte und elfte Begründungserwägung) :

Cordis hat nicht nachgewiesen, dass sie außerstande gewesen wäre, zur Auslastung ihrer Reifungsanlage Bananen von anderen Einführern oder Zulieferern zu beschaffen, statt diese selbst einzuführen. Dies ist nach der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durchaus zulässig. Cordis hat in der Tat erhebliche Mengen von Bananen zur Reifung von anderen Einführern oder Zulieferern beschafft, statt diese selbst einzuführen. Daher ist nicht nachgewiesen, dass die angebliche Nichtauslastung der Reifungsanlage und, als deren angebliche Folge, die Umsatzstagnation, die Kundenverluste und der Personalabbau auf den Übergang von der vor Inkrafttreten der GMO geltenden einzelstaatlichen Regelung zurückzuführen sind.

Cordis hat nicht nachgewiesen, dass ihre Bananenversorgung vor den Investitionen in die Bananenreifungsanlage gesichert gewesen wäre. Cordis hat die Gefahr einer möglichen Unterversorgung mit Bananen zur Reifung und damit der Nichtauslastung der Anlage in Kauf genommen. Unbeschadet der vorstehenden Absätze beruht die Tatsache, dass die Firma Cordis zur Auslastung ihrer Anlage nicht genügend Bananen zur Reifung von anderen Einführern oder Zulieferern hat zukaufen können, sondern diese selbst einführen musste, auf mangelnder Sorgfalt bei der Versorgungssicherung vor den Investitionen in die Bananenreifungsanlagen.

Cordis hat erhebliche Mengen von Bananen zur Reifung von der Firma Dole erhalten. Sie hat außerdem ausreichende Mengen reifer Bananen zur Deckung der Kundennachfrage erhalten. Die Bananenreifung stellt nur eine aus einer Reihe von Geschäftstätigkeiten der Cordis dar. Cordis hat daher nicht nachgewiesen, dass ein angeblicher Rückgang der Reifung ihre wirtschaftliche Existenz bedroht.

Cordis hat nicht nachgewiesen, dass sie vor den vorgenannten Zeitpunkten andere Maßnahmen getroffen hätte, die — bedingt durch die Schwierigkeiten des Übergangs von der vormals geltenden nationalen Regelung zu der mit der betreffenden Verordnung geschaffenen Regelung — eine übermäßige Härte im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-68/95 zur Folge gehabt hätten.

III — Das angefochtene Urteil

4 Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat Cordis mit Klageschrift, die am 29. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären. Mit Beschluss vom 6. Juli 1998 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

5 Cordis hat ihre Klage vor dem Gericht auf zwei Gründe gestützt, mit denen sie zum einen einen Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und einen Ermessensmissbrauch und zum anderen eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt hat.

6 Das Gericht hat die von Cordis erhobene Klage in dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zum ersten Klagegrund von Cordis hat es folgende — von Cordis mit dem Rechtsmittel angegriffene — Ausführungen gemacht:

32 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 räumt der Kommission die Befugnis ein, besondere Übergangsmaßnahmen zu treffen, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, die auf diesen Übergang zurückzuführen sind. Nach ständiger Rechtsprechung soll mit solchen Übergangsmaßnahmen Störungen des Binnenmarktes begegnet werden, die sich dadurch ergeben, dass die gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt; diese Maßnahmen dienen der Überwindung der Schwierigkeiten, denen sich die Marktbeteiligten nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation gegenübersehen, die ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Erlass der Verordnung Nr. 404/93 haben (Beschluss des Gerichtshofes Deutschland/Rat, Randnrn. 46 und 47, Urteile des Gerichtshofes T. Port, Randnr. 34, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 22, sowie Beschluss Camar/Kommission, Randnr. 42).

33 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Kommission auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen muss, die im Rahmen einer vor dem Erlass der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne dass sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde (Urteil T. Port, Randnr. 37).

34 Somit besteht der Zweck dieses Artikels darin, Unternehmen den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation für Bananen zu erleichtern, die durch diesen Übergang auf besondere, unvorhersehbare Probleme gestoßen sind.

35 Daher ist zu prüfen, ob die Probleme, auf die die Klägerin gestoßen ist, auf den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation zurückzuführen sind.

36 Die Klägerin wurde am 1. November 1990, nach der Wiedervereinigung Deutschlands, gegründet. Sie beschloss daher 1991 in Kenntnis der in Deutschland nach der Wiedervereinigung herrschenden Situation, ihr Unternehmen durch die Errichtung neuer Reifungsanlagen zu erweitern.

37 Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass die strukturellen Probleme im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands für sie ein besonderes, unvorhersehbares Problem aufgrund der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen geschaffen hätten. Zudem haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Reifungsunternehmen der ehemaligen DDR vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation selbst keine Bananen einführen konnten. Die Kommission behauptet daher zu Recht, dass die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation die strukturellen Nachteile, auf die sich die Klägerin beruft, nicht verschärft habe (siehe oben, Randnr. 27).

38 Die Klägerin meint jedoch, dass ein Eingreifen der Kommission zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erforderlich sei. Die Verordnung Nr. 404/93 habe mit ihrer Methode der Zuteilung von Einfuhrlizenzen nach Maßgabe des Bananenabsatzes im Referenzzeitraum die ursprüngliche Wettbewerbssituation dadurch zementiert, dass sie die Neuunternehmen gehindert habe, ihren Rückstand zu verringern.

39 Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, der als Ausnahme von der anwendbaren allgemeinen Regelung eng auszulegen ist, kann den Ausgleich des Wettbewerbsnachteils der Neuunternehmen aufgrund des in Deutschland bestehenden Chancengefälles nicht zulassen. Dieser Nachteil ist nämlich nicht auf die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zurückzuführen.

40 Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn. 73 und 74) entschieden, dass zwar nicht alle Unternehmen von der Verordnung Nr. 404/93 in gleicher Weise berührt werden, dass jedoch diese unterschiedliche Behandlung naturgemäß mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte verbunden ist, wenn man die unterschiedliche Situation berücksichtigt, in der sich die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation befanden.

IV — Das Rechtsmittel

7 Mit Rechtsmittelschrift, die am 22. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Cordis gegen das angefochtene Urteil ein Rechtsmittel eingelegt.

8 Cordis stützt ihr Rechtsmittel auf die beiden Gründe einer Verkennung der Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und der fehlerhaften Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

Zur Verkennung der Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93

Vorbringen der Beteiligten

9 Cordis macht geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 verkannt. Insbesondere könne Randnummer 37 des Urteils T. Port — auf die sich das Gericht in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils beziehe — nicht dahin ausgelegt werden, dass die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 zugunsten eines Wirtschaftsteilnehmers voraussetze, dass für diesen aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen (im Folgenden: Gemeinsame Marktorganisation) besondere und unvorhersehbare Probleme entstanden seien.

10 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sei anwendbar, wenn Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich seien, um den Übergang der nationalen Bananenregimes zur gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern. Voraussetzung sei also, dass die Maßnahmen den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation erleichterten und dass diese Erleichtreung erforderlich sei.

11 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 enthalte keine generellen Maßstäbe, wann die Erleichterung des Übergangs von den nationalen Bananenregimes zur gemeinsamen Marktorganisation erforderlich sei. Er verlange daher nicht, dass die Störungen für die Wirtschaftsteilnehmer unvorhersehbare Probleme schafften. Mit der Heranziehung des Urteils T. Port habe das Gericht auf die Rechtsmittelführerin eine Rechtsprechung zu Härtefällen angewandt, obwohl der Härtefall nur einer der Fälle sei, auf die Artikel 30 Anwendung finde, und im sie betreffenden Sachverhalt nicht vorliege.

12 Näherer Aufschluss über die Maßstäbe, die an das Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer anzulegen seien, ergebe sich vielmehr aus Randnummer 41 des Urteils T. Port. Insoweit trägt die Rechtsmittelführerin vor: Im vorliegenden Fall ergaben sich die Übergangsschwierigkeiten nicht aus dem Verhalten der Klägerin — diese Einschätzung ist der Grundfehler des angefochtenen Urteils —, sondern waren die strukturellen Schwierigkeiten, die für Neubetriebe wie die Klägerin entstanden waren und durch die Einführung der Bananenmarktordnung verschärft wurden... Das Verhalten der Klägerin vor Inkrafttreten der [Verordnung Nr. 404/93]... spielt im vorliegenden Fall überhaupt keine Rolle. Das Gericht vertrete zu Unrecht die Auffassung, die strukturellen Nachteile, auf die sich die Klägerin berufe, hätten sich nicht verschärft, weil die Reifungsunternehmen der ehemaligen DDR vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation selbst keine Bananen einführen konnten.

13 Ihr struktureller Nachteil als Neubetrieb der neuen Bundesländer — wie der aller anderen Neubetriebe — habe darin bestanden, dass sie in der Referenzzeit, die die Verordnung Nr. 404/93 für die Jahre 1993 und 1994 bestimmt habe, nämlich in den Jahren 1989 und 1990, keine Reiferumsätze habe machen können.

14 In der ehemaligen DDR habe es nur Volkseigene Betriebe gegeben, so dass ein privater Großhandel mit Reifertätigkeit, wie sie sie seit 1991 ausübe, vor 1990 ausgeschlossen gewesen sei. Was die Reifereien in der DDR betreffe, so habe es etwa 40 Großhandlungen mit Reifereien gegeben. Soweit diese Großhandlungen in der Referenzzeit Bananen gereift hätten, seien diese Reiferumsätze für die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen referenzwirksam geworden.

15 Die Rechtsmittelführerin hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Tätigkeit der Reifung von der der Einfuhr zu unterscheiden sei; die Einfuhren seien im Rahmen des Außenhandelsmonopols der DDR vorgenommen worden. Das Gericht habe möglicherweise Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1442/93 übersehen, wenn es auf die Einfuhr, nicht aber auf die Reifung von Bananen durch Reifungsunternehmen abgestellt habe. Die Einfuhr und die Reifung von Bananen seien indessen verschiedene Funktionen, die zusammenfallen könnten, aber nicht müssten.

16 Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht, besonders bei Berücksichtigung des Urteils T. Port (Randnrn. 35 bis 41), den Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 fehlerfrei abgegrenzt habe. Zum einen dienten Maßnahmen gemäß Artikel 30 ausschließlich dazu, den Übergang von nationalen Regelungen zu der gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern; die Erleichterung des Übergangs werde dabei auf die Lösung der Probleme beschränkt, die nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation eingetreten seien, ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Erlass der Verordnung Nr. 404/93 hätten und für die betreffenden Marktbeteiligten unvorhersehbar gewesen seien. Zum anderen müssten diese Maßnahmen zur Überwindung der Probleme erforderlich sein.

17 Das Gericht habe somit in Randnummer 34 des angefochtenen Urteils den Zweck des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 zutreffend gewürdigt.

18 Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerin angehe, die mit der Wiedervereinigung zusammenhängenden strukturellen Nachteile seien durch die gemeinsame Marktorganisation verschärft worden, so habe es das Gericht in den Randnummern 35 bis 37 des angefochtenen Urteils fehlerfrei geprüft.

19 Der erste Rechtsmittelgrund ziele nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage und sei deshalb für unzulässig zu erklären.

20 Hilfsweise weist die Kommission darauf hin, dass der Vorwurf der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe übersehen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Einfuhr, sondern um die Reifung von Bananen gehe, an der Sache vorbeigehe. Das Gericht habe diesen Gesichtspunkt in Randnummer 37 des Urteils fehlerfrei mit der Feststellung gewürdigt, dass die gemeinsame Marktorganisation die Entfaltungsmöglichkeiten einer Reiferei, wie sie auch von der Rechtsmittelführerin betrieben werde, verbessert habe. Die gemeinsame Marktorganisation habe die Geschäftstätigkeit von Reifereien, die ihrer Tätigkeit auch ohne Einfuhrlizenzen hätten nachgehen können, in keiner Weise beschränkt. Einfuhrlizenzen benötigten nur die Reifereien, die selbst Bananen einführen und anschließend reifen wollten. Cordis räume jedoch ein, dass die Einfuhr von Bananen vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation nicht möglich gewesen sei, so dass sich ihre Situation anschließend nicht verschlechtert habe. Unter der gemeinsamen Marktorganisation hätten sich die Reifereien überdies mit Hilfe der in ihrer Anlage gereiften Drittlandsoder nichttraditionellen AKP-Bananen Referenzmengen aufbauen können (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93).

21 Der erste Rechtsmittelgrund sei folglich als unbegründet oder als unzulässig zurückzuweisen.

22 Die französische Regierung hält das Rechtsmittel für unzulässig, soweit es die Art und Weise in Frage stellen solle, in der das Gericht in den Randnummern 35 ff. die materielle Lage der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die gemeinsame Marktorganisation gewürdigt habe.

23 Cordis ändere außerdem den Gegenstand des Rechtsstreits mit ihrer Behauptung, dass die Übergangsschwierigkeiten nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Unternehmens gestanden hätten, sondern struktureller Art gewesen seien.

24 Hilfsweise trägt die französische Regierung vor, dass Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 nach dem Urteil T. Port nicht bezwecke, sämtliche Probleme zu regeln, denen sich im Bananenhandel tätige Unternehmen gegenübersehen könnten. Die Bestimmung behandele Härtefälle, die die Grundlage der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erschütterten und sich aus dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation ergäben.

25 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 setze eine Einzelfallprüfung der Lage der Wirtschaftsteilnehmer voraus, die sich darauf beriefen, könne jedoch nicht eine kollektive Behandlung von Unternehmen mit einer bestimmten Gemeinsamkeit, etwa der geographischen Herkunft, begründen. Eine derartige kollektive Herangehensweise liefe auch Artikel 230 EG zuwider, der voraussetze, dass der Kläger Adressat der streitigen Maßnahme oder aber von ihr unmittelbar und individuell betroffen sei. Diese Herangehensweise beeinträchtigte außerdem die Rechtssicherheit, denn sie würde die Verordnung Nr. 404/93 betreffen.

Würdigung

26 Laut dem angefochtenen Urteil hat das Gericht im Wesentlichen geprüft, ob die Probleme, auf die die Klägerin gestoßen ist, auf den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation zurückzuführen sind.

27 Meines Erachtens lässt sich gegen die Richtigkeit einer solchen Prüfung aus Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 nichts herleiten. Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil T. Port in Erinnerung gebracht hat, setzt Artikel 30... voraus, dass die von der Kommission zu erlassenden besonderen Maßnahmen dazu dienen, den Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, und dass sie hierzu erforderlich sind. Dient aber Artikel 30 dazu, den Übergang zu erleichtern, so wird nach meiner Auffassung davon ausgegangen, dass er dann anwendbar ist, wenn eben der Übergang die Schwierigkeiten hervorruft. Sowohl der Wortlaut des Artikels 30 als auch sein Normzweck im Rahmen der Verordnung Nr. 404/93 führen deshalb zu dem Schluss, dass die Vorschrift nur dazu dient, Probleme infolge des Übergangs zur gemeinsamen Marktorganisation und nicht solche mit anderer Ursache zu lösen.

28 Wie oben ausgeführt, ist die Rechtsmittelführerin hingegen der Auffassung, das Gericht hätte bei seiner Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Problemen und dem Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation die strukturellen Schwierigkeiten berücksichtigen müssen, die für Neubetriebe wie die Klägerin entstanden waren und durch die Einführung der Bananenmarktordnung verschärft wurden.

29 In Randnummer 37 seines Urteils hat das Gericht dieses Argument jedoch berücksichtigt, ohne ihm indessen zu folgen.

30 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin richtet sich somit gegen die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht.

31 Wie die französische Regierung unterstreicht, ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung ist [a]llein das Gericht... zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

32 So wie die Beurteilung des Gerichts, es sei nicht nachgewiesen, dass zwischen dem von einem Kläger angeblich erlittenen Schaden und dem einem Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Verhalten ein Kausalzusammenhang bestanden habe, vor dem Gerichtshof nicht verhandelt werden kann, ist es im Hinblick auf das vorliegende Rechtsmittel nicht Sache des Gerichtshofes, die Würdigung des Gerichts zu bewerten, dass die Schwierigkeiten, auf die Cordis gestoßen sei, nicht aus dem Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation resultiert hätten.

33 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin nichts vorträgt, was nachzuweisen geeignet wäre, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass die von der Rechtsmittelführerin als solche bezeichneten Schwierigkeiten keinen Zusammenhang mit dem Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation aufweisen.

34 Wie bereits erwähnt, hebt die Rechtsmittelführerin besonders hervor, dass sie kein in ihrem Einzelfall bestehendes Problem, sondern einen kollektiven Härtefall geltend mache. Es hätten sich für sie strukturelle Schwierigkeiten ergeben, die allen in den neuen Bundesländern ansässigen Unternehmen gemeinsam seien und sich daraus ergeben hätten, dass sie in der Referenzzeit gemäß der Verordnung Nr. 404/93, d. h. in den Jahren 1989 und 1990, keine Reiferumsätze hätten machen können.

35 In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsmittelführerin erklärt, der Kern des Problems liege darin, dass sie wie jede neue Reiferei behandelt worden sei, die ihre Tätigkeit, gleichviel wo in Deutschland, zum 1. November 1990 aufgenommen habe.

36 Es besteht aber kein Zweifel, dass sich Cordis eben in dieser Lage befindet.

37 Erstens ist sie nicht infolge einer Privatisierung die Rechtsnachfolgerin einer früheren Reiferei der DDR in der Rechtsform eines Volkseigenen Betriebs.

38 Zweitens hat sie auch nicht die technischen Anlagen einer solchen Reiferei übernommen, ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift ist nämlich zu entnehmen, dass sie lediglich einen Teil der Belegschaft einer früheren, im Bananensektor nicht tätigen landwirtschaftlichen Genossenschaft übernahm.

39 In Wirklichkeit stellt Cordis somit folgende Überlegung an:

40 Wenn unser Unternehmen bereits 1989 bestanden hätte, hätte es Bananen gereift. Es könnte sich dann heute auf die in den Jahren 1989 und 1990 abgesetzten Bananenmengen stützen, um Einfuhrlizenzen zu beantragen. Die politische Ordnung der DDR hat uns jedoch daran gehindert, bereits damals zu bestehen. Die Kommission hätte deshalb von der Hypothese ausgehen müssen, dass wir bereits hätten bestehen können, und uns eine Referenzmenge von 5000 t Bananen zuteilen müssen.

41 Auf den Einwand, dass auch jeder seit November 1990 entstandene neue Betrieb in jedem beliebigen alten Bundesland sich auf das berufen könnte, was er getan hätte, wenn er bereits früher bestanden hätte, hat Cordis in der mündlichen Verhandlung erwidert, die Unternehmer der alten Länder hätten frei entschieden, nicht früher zusätzliche Reifereien zu schaffen, während sie durch die politische und soziale Ordnung der früheren DDR daran gehindert gewesen sei.

42 Damit wird aber keineswegs bewiesen, dass, hätte diese Ordnung nicht existiert, Cordis als Unternehmen bereits früher bestanden und über seine heutige Reifereikapazität verfügt hätte sowie zu deren vollem Betrieb in der Lage gewesen wäre. Da die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten strukturellen Schwierigkeiten somit nicht bewiesen sind, ist deren Verschärfung durch den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation erst recht nicht nachgewiesen.

43 Ich gelange deshalb hinsichtlich des ersten Rechtsmittelgrunds zu dem Ergebnis, dass das Gericht Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 fehlerfrei anwandte, indem es prüfte, ob die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Probleme dem Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation geschuldet waren. Die Beurteilung des Gerichts, dies sei nicht der Fall gewesen, ist im Übrigen eine Würdigung von Tatsachen, die außerhalb des Rahmens des vorliegenden Rechtsmittels liegt. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zu den sogenannten strukturellen Schwierigkeiten insgesamt nicht überzeugend sind.

44 Ich schlage daher vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Vorbringen der Parteien

45 Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrunds führt Cordis im Wesentlichen die gleichen Argumente an wie im Rahmen des ersten. Sie macht geltend, in dem angefochtenen Urteil werde der Gleichheitsgrundsatz verkannt, der es nicht nur verbiete, gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln, sondern auch, ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Alle Neubetriebe auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hätten sich in der gleichen Situation befunden: Wegen der Teilung Deutschlands und der politischen und rechtlichen Situation in der DDR in den Jahren 1989 und 1990 hätten nur sie keine referenzwirksamen Reifereiumsätze machen können. Der Gleichheitsgrundsatz fordere die Berücksichtigung dieser außergewöhnlichen Lage durch die Gemeinschaftsorgane. Wenn die Kommission diesen Sonderfall nicht im Rahmen der Verordnung Nr. 1442/93 habe berücksichtigen wollen, hätte sie zumindest eine Übergangsregelung im Rahmen von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 treffen müssen. Hätte die Kommission eine solche zur Wahrung der Grundrechte der Neubetriebe erforderliche Regelung getroffen, wäre für diese der Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation erleichtert und das Ziel des Artikels 30 erreicht worden.

46 Die Kommission meint, das Gericht habe den Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in der Ausformung als Prinzip, das die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte verbiete, angewandt; der zweite Rechtsmittelgrund sei allein deshalb zurückzuweisen.

47 Es sei außerdem eine durch nichts belegte Behauptung der Rechtsmittelführerin, dass die außergewöhnliche Lage der Neuunternehmen nach der Wiedervereinigung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation berücksichtigt werden müsse.

48 Die französische Regierung weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte verbunden sei. Im vorliegenden Fall sei Cordis nicht nur nicht anders als Bananenhandelsunternehmen behandelt worden, sondern ihre Lage sei durch die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation, wie das angefochtene Urteil zu Recht feststelle, auch nicht verschlechtert worden.

Würdigung

49 Der Gerichtshof hat, worauf Cordis hinweist, entschieden, dass ein Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane... insbesondere geboten [ist], wenn beim Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte bestimmter Marktbeteiligter, etwa das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, beeinträchtigt werden.

50 Wenn daraus auch zu schließen ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer gleichfalls den Schutz seines Grundrechts auf Gleichbehandlung beanspruchen kann, ist doch ein weiteres Mal festzustellen, dass dieser Schutz auf die Fälle beschränkt ist, in denen der Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation eines dieser Grundrechte beeinträchtigt.

51 Da das Gericht jedoch in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die von Cordis geltend gemachte Benachteiligung und damit ihre Ungleichbehandlung nicht auf den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation zurückgingen, hat es auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz mit seiner Feststellung verletzt, dass Artikel 30 einen Ausgleich dieses Nachteils nicht zulasse.

52 Vorsorglich sei außerdem daran erinnert, dass die Beurteilung des Gerichts, die von Cordis geltend gemachte Benachteiligung sei nicht durch den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation verursacht worden, eine außerhalb des Rahmens des vorliegenden Rechtsmittels liegende Würdigung von Tatsachen darstellt.

53 Schließlich und vor allem ist darauf hinzuweisen, dass Cordis nicht schlechter behandelt wurde als jeder andere Reifereibetrieb, der zur gleichen Zeit an einem anderen Ort in der Gemeinschaft gegründet worden worden wäre.

54 Ich schlage daher vor, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

V — Ergebnis

55 Ich schlage vor,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Cordis Obst und Gemüse Großhandel GmbH ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen;

festzustellen, dass die Französische Republik ihre eigenen Kosten zu tragen hat.