Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.06.2001 – C-450/00
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:322
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 7. Juni 2001
1 Die Kommission betreibt das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren gegen das Großherzogtum Luxemburg wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
2 Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 95/46 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Annahme nachzukommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 24. Oktober 1998, hatte die luxemburgische Regierung der Kommission noch keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt. Die Kommission leitete daher mit Aufforderungsschreiben vom 18. Dezember 1998 das Vertragsverletzungsverfahren ein. Das Aufforderungsschreiben blieb unbeantwortet. Deshalb richtete die Kommission unter dem 26. August 1999 unter Fristsetzung von zwei Monaten eine begründete Stellungnahme an das Großherzogtum Luxemburg. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 wies die luxemburgische Regierung darauf hin, dass das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet sei, dass es aber wegen des Regierungswechsels im Jahr 1999 zu Verzögerungen gekommen sei.
3 Mit Klageschrift vom 5. Dezember 2000, eingetragen ins Register des Gerichtshofes am 7. Dezember 2000, erhob die Kommission Klage wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie 95/46.
4 Die luxemburgische Regierung trägt auch vor dem Gerichtshof vor, das Gesetzgebungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Verzögerungen beruhten auf der durch den Regierungswechsel im Jahr 1999 veranlassten neuen Kompetenzverteilung der Ministerien.
5 Die Kommission beantragt,
1) festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften, die mögliche notwendige Sanktionen enthalten, erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2) dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
6 Die luxemburgische Regierung beantragt,
die Klage abzuweisen
hilfsweise
das Verfahren auszusetzen.
7 Nach ständiger Rechtsprechung ist maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vertragsverletzung der Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist. Fristbeginn der in der begründeten Stellungnahme vom 26. August 1999 gesetzten Zweimonatsfrist war die Notifizierung des Schreibens. Die Frist verstrich, ohne dass die luxemburgische Regierung dem Verlangen der Kommission nachgekommen wäre.
8 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vermögen Übungen und Umstände der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben, also auch die verspätete Umsetzung einer Richtlinie, nicht zu rechtfertigen. Da somit davon auszugehen ist, dass bei Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist die Richtlinie 95/46 noch nicht in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt worden war, schlage ich vor, das Großherzogtum Luxemburg antragsgemäß zu verurteilen.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung.
Ergebnis
10 Ich schlage vor wie folgt zu entscheiden:
1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die mögliche notwendige Sanktionen enthalten, erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2) Dem Großherzogtum Luxemburg werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.