Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.2001 – C-480/99

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2001:359

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 26. Juni 2001

Sachverhalt und Verfahren

1 Der für dieses Rechtsmittel maßgebliche Sachverhalt lässt sich anhand der Ausführungen in dem mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. September 1999 wie folgt zusammenfassen.

2 Die South Wales Small Mines Association (SWSMA) ist ein nicht eingetragener Verband ohne Rechtspersönlichkeit (unincorporated), der gegründet wurde, um die Interessen der in Südwales niedergelassenen Betreiber kleiner Kohlengruben zu vertreten.

3 Einige dieser kleinen Erzeuger erhoben am 5. Juni 1990 unter dem Sammelnamen SWSMA eine Beschwerde bei der Kommission, mit der sie die Anwendung diskriminierender Handelsbedingungen rügten, die gegen die einschlägigen Vorschriften des EGKS-Vertrags verstießen.

4 Mit Entscheidung Nr. 15656 (nachfolgend: Entscheidung), die in einem Schreiben vom 30. Juli 1998 enthalten war, teilte die Kommission mit, dass sie der Beschwerde nicht stattgeben werde.

5 Am 5. August 1998 wurde die Entscheidung der SWSMA per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.

6 Mit Schreiben vom 18. August 1998, bestätigt am 26. August 1998, beantragten mehrere kleine Erzeuger bei der Kommission, ihnen die Entscheidung förmlich zuzustellen, was die Kommission aber mit Schreiben vom 24. August 1998 ablehnte.

7 Nachdem die Betroffenen am 16. September 1998 erfuhren, dass die SWSMA die Entscheidung nicht fristgemäß angefochten hatte, haben sie am 21. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts Klage gemäß den Artikeln 33 Absatz 2 und 35 EGKS-Vertrag eingereicht (Rechtssache T-148/98). Sie haben darauf hingewiesen, dass eine Abschrift der Entscheidung beigefügt sei. Um diese Klage geht es in der vorliegenden Rechtssache.

8 Am 6. Oktober 1998 ist bei der Kanzlei des Gerichts eine weitere Klageschrift eingereicht worden, mit der nunmehr die SWSMA Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag gegen die Entscheidung erhoben hat (Rechtssache T-162/98).

9 Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hat die Kommission in beiden Rechtssachen eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

Die Kläger haben dazu Stellung genommen, und das Gericht hat sich für ausreichend unterrichtet gehalten und gemäß Artikel 114 § 3 seiner Verfahrensordnung beschlossen, dass es nicht erforderlich sei, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

10 Das Gericht hat außerdem die beiden Rechtssachen gemäß Artikel 50 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die es am 29. September 1999 erlassen hat.

11 Das Rechtsmittel ist am 20. Dezember 1999 eingelegt worden.

Der angefochtene Beschluss

12 Mit dem angefochtenen Beschluss wird die Klage in der Rechtssache T-162/98 wegen Verspätung als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin in dieser Rechtssache hatte u. a. geltend gemacht, Bernard John Llewellyn, der Sekretär der SWSMA, habe in seiner eidlichen Erklärung (sworn affidavit) vom 4. Januar 1999 versichert, dass er nach Erhalt des Schreibens der Kommission keine weiteren Schritte unternommen habe.

13 Die Klage in der Rechtssache T-148/98 konnte nur als fristgemäß erhoben angesehen werden, wenn die Behauptung der Kläger in dieser Rechtssache, denen die Entscheidung nicht zugestellt worden war, dass sie von der Entscheidung nichts gewusst hätten, bis einer von ihnen am 10. August 1998 zufällig eine Abschrift des Schreibens mit der Entscheidung von einem Dritten erhalten habe, für zutreffend erachtet wurde.

14 Um die Richtigkeit dieser Behauptung zu prüfen, hat das Gericht diese Kläger aufgefordert, erstens die Identität von besagtem Dritten anzugeben, zweitens den Kläger zu nennen, der das Schreiben erhalten habe, und drittens die genauen Umstände dieses Erhalts sowie die Modalitäten der Kenntnisnahme der anderen Kläger von der Entscheidung darzulegen.

15 Die betroffenen Kläger haben auf die Fragen wie folgt geantwortet:

Auf die erste Frage: Der Kläger Mostyn Jones kann sich nicht an die Identität des Dritten erinnern, er glaubt, er habe sie von einer der Personen erhalten, die Sarah Llewellyn Jones[, die Anwältin der SWSMA,] vertritt.

Auf die zweite Frage: Mostyn Jones.

Auf die dritte Frage: Der Kläger Jones kann sich nicht an die genauen Umstände erinnern. Die anderen Kläger haben dadurch davon erfahren, dass der Kläger Jones einige von ihnen von der Entscheidung unterrichtete und die Kläger sich direkt untereinander verständigten.

16 Das Gericht hat die ihm vorliegenden Informationen wie folgt gewürdigt:

Da die Kommission die Entscheidung nur der SWSMA zugestellt hat und die Entscheidung nicht einmal den Solicitors des Verbandes mitgeteilt wurde, die davon erst am 8. September 1998 Kenntnis erhielten, ist die Behauptung, dass einer der Kläger am 10. August 1998 eine Abschrift der Entscheidung von einem nicht identifizierten Dritten erhalten habe, unwahrscheinlich.

Die Antworten auf die Fragen des Gerichts haben diesen Mangel an Glaubhaftigkeit noch verstärkt. Aus ihrer lakonischen und ausweichenden Formulierung geht nämlich hervor, dass Herr Mostyn Jones, der sich genau an das Datum des Erhalts einer Abschrift der Entscheidung erinnert, also an den angeblichen Beginn der Klagefrist, sowohl die Identität der Person, von der er sie erhalten haben will, als auch die Umstände dieses Erhalts vergessen hat.

Als einzige Erklärung gibt Herr Mostyn Jones an, er glaube, das Schriftstück von einer der Personen erhalten zu haben, die Frau Sarah Llewellyn Jones, Anwältin der SWSMA, vertritt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben von Herrn Bernard John Llewellyn, denen zufolge er nach Erhalt des Schreibens, das die Entscheidung enthielt, keine weiteren Schritte unternommen hat, und zu der Tatsache, dass die Entscheidung erst am 8. September 1998 den Solicitors der SWSMA zur Kenntnis gelangt ist.

Die Kläger waren also nicht imstande, den Beginn der Klagefrist hinreichend substanziiert und schlüssig darzulegen, so dass es dem Gericht möglich gewesen wäre, ihre Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen.

Daraus folgt zwangsläufig, dass die Klage in der Rechtssache T-148/98 als verspätet anzusehen ist.

17 Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, ohne auf die anderen von der Kommission vorgetragenen Unzulässigkeitsgründe einzugehen.

Die Rechtsmittelgründe

18 Die Rechtsmittelführer bringen drei Rechtsmittelgründe vor, nämlich einen offensichtlichen Rechtsfehler, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Entstellung oder fehlerhafte Würdigung von Beweismitteln.

19 Die Kommission ist der Ansicht, das Rechtsmittel sei in vollem Umfang unzulässig, da die Nichtigkeitsklage in dem angefochtenen Beschluss lediglich auf der Grundlage einer reinen Sachverhaltswürdigung für verspätet erklärt worden sei. Hilfsweise beantragt sie, alle Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht bei seiner Begründung zwar auf Tatsachen gestützt hat, die Entscheidung über die Unzulässigkeit aber rechtlicher Natur und daher mit dem Rechtsmittel angreifbar ist. Deshalb ist der Einrede der Kommission, dass das Rechtsmittel in vollem Umfang unzulässig sei, nicht stattzugeben.

Zum ersten Rechtsmittelgrund, offensichtlicher Rechtsfehler

21 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat sich das Gericht, das anscheinend implizit anerkannt habe, dass sie sich als im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KS von der Entscheidung betroffen hätten betrachten können, zu diesem Punkt nicht ausdrücklich geäußert. Hätte es dies getan, hätte es feststellen müssen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, ihnen die Entscheidung zuzustellen, und dass beim Unterbleiben der Zustellung die Klagefrist ab dem Zeitpunkt hätte berechnet werden müssen, zu dem einer der Betroffenen von der Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Indem das Gericht dies unterlassen habe, habe es einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen.

22 Dieser Rechtsmittelgrund greift offensichtlich nicht durch, wobei dahinstehen kann, welche verfahrensrechtliche Bedeutung dem zukommt, dass der EGKS-Vertrag nicht zwischen dem Adressaten einer Entscheidung und betroffenen Dritten unterscheidet, und welche Folgen sich daraus ergeben, dass die Definition der Klagebefugten in Artikel 33 Absatz 2 KS weiter gefasst ist als in Artikel 230 Absatz 4 EG.

Denn unabhängig davon, ob das Gericht erklärt hat, dass die Entscheidung die Rechtsmittelführer beeinträchtigt, hat es jedenfalls die Frage der fristgemäßen Erhebung der Klage so geprüft, als ob die Rechtsmittelführer betroffen wären, indem es ihre Behauptung, dass sie von der Entscheidung erst nach der Zustellung an die SWSMA Kenntnis erhalten hätten, geprüft und zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelführer wären nicht besser gestellt worden, wenn das Gericht ausdrücklich festgestellt hätte, dass sie von der Entscheidung betroffen waren.

23 Soweit als Rechtsfehler beanstandet wird, dass das Gericht den jetzigen Rechtsmittelführern nicht den Anspruch zuerkannt hat, die Entscheidung von der Kommission zugestellt zu bekommen, ist der Rechtsmittelgrund neu: Im Wesentlichen träten die Kläger dann nicht mehr als von der Entscheidung Betroffene, sondern als Adressaten der Entscheidung auf.

24 Schließlich bringen die Rechtsmittelführer noch vor, die Kommission habe in der Klagebeantwortung nicht in Zweifel gezogen, dass sie von der Entscheidung am 10. August 1998 Kenntnis erhalten hätten. Dieses Vorbringen ist unerheblich, da die Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung von Fristen zwingenden Rechts sind und deshalb nicht zur Disposition der Parteien stehen. Das Verhalten der Kommission im Verfahren ist nicht maßgeblich.

25 Der erste Rechtsmittelgrund greift daher nicht durch.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs

26 Die Rechtsmittelführer behaupten, das Gericht habe seine Entscheidung, dass die Klage verspätet sei, auf Gesichtspunkte gestützt, die ihm aus der Rechtssache T-162/98, in der die SWSMA Klage erhoben habe, bekannt gewesen seien und die ihnen weder mitgeteilt noch mit ihnen erörtert worden seien. Damit habe das Gericht gegen einen elementaren allgemeinen Rechtsgrundsatz und gegen eine dem Recht auf ein faires Verfahren innewohnende Regel verstoßen.

27 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, da er auf eine erneute Tatsachenprüfung abziele. Jedenfalls habe das Gericht die Antworten der Rechtsmittelführer auf die ihnen gestellten Fragen als lakonisch und ausweichend angesehen, und aus der Rechtsmittelschrift sei nicht ersichtlich, worin die Erklärungen bestanden hätten, die die Rechtsmittelführer abgegeben hätten, wenn sie dazu Gelegenheit gehabt hätten.

28 Es ist klar, dass das Gericht bei der Prüfung der Beweismittel, die seiner Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Klage zugrunde lagen, gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen hat.

29 Es ist daran zu erinnern, dass zwei getrennte Klagen eingereicht worden sind und das Gericht auf Antrag der Kommission die beiden Zwischenverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit eröffnet hat, in denen die jeweiligen Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Da die Verbindung der beiden Rechtssachen mit dem Beschluss selbst verfügt worden ist und kein mündliches Verfahren stattgefunden hat, weil sich das Gericht für ausreichend unterrichtet gehalten hat, sind weder der SWSMA die Akten zu der von Gerry Plant u. a. erhobenen Klage übermittelt worden noch hatten die Letztgenannten Zugriff auf die Akten zu der anderen Klage.

30 Das Gericht hat aber den Rechtsmittelführern die oben zitierten Fragen gestellt, um beurteilen zu können, ob das Datum, an dem sie erstmals von der streitigen Entscheidung Kenntnis genommen haben wollen, zutrifft. Es kam bei seiner Prüfung zu dem Schluss, dass es den Antworten an Glaubwürdigkeit mangele, da die Rechtsmittelführer es nicht vermocht hätten, ausführliche und überzeugende Angaben zur Unterstützung ihres Vorbringens zu machen, und es hat die Klage für unzulässig erklärt.

31 Zu diesen Antworten hat das Gericht zunächst ausgeführt, die Behauptung, dass einer der Rechtsmittelführer am 10. August 1998 eine Abschrift der Entscheidung von einem nicht identifizierten Dritten erhalten habe, sei unwahrscheinlich, da die Kommission die Entscheidung nur der SWSMA zugestellt habe und die Entscheidung nicht einmal deren Solicitors mitgeteilt worden sei, die davon erst am 8. September 1998 Kenntnis erhalten hätten.

Von diesem Umstand hat das Gericht aber nur in der Rechtssache T-162/98 erfahren.

32 Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass die lakonische und ausweichende Formulierung der Antworten von Mostyn Jones im Widerspruch dazu stehe, dass er sich an das Datum genau erinnere, an dem er angeblich eine Abschrift der Entscheidung erhalten habe; dies lasse seine Aussagen noch unwahrscheinlicher erscheinen.

33 Schließlich hat das Gericht der Erklärung von Mostyn Jones, einer der Mandanten der Anwältin der SWSMA habe ihm das Schriftstück ausgehändigt, die eidliche Erklärung von Bernard John Llewellyn entgegen gehalten, wonach dieser nach Zustellung der Entscheidung keine weiteren Schritte unternommen habe und die Entscheidung den Anwälten der SWSMA erst am 8. September 1998 zur Kenntnis gelangt sei.

Der Inhalt der Erklärung von Bernard John Llewellyn ist nur in die Akten der Rechtssache T-162/98 eingegangen.

34 Die Erörterung von Parteivorbringen und Beweismitteln mit den Parteien stellt schon ihrem Wesen nach keine absoluten Anforderungen auf. Sie kann nicht mehr sein als ein Instrument, um die Aufgabe der Rechtspflege zu erleichtern und sämtliche vom Gericht zu lösenden Tatsachen- und Rechtsfragen zu erfassen. So verhält es sich typischerweise in den angelsächsischen Rechtssystemen, in denen in den adversarial proceedings als inquisitorisch alles abgelehnt wird, was die Lösung des Rechtsstreits beeinflussen könnte, aber nicht von den Parteien stammt. In den kontinentalen Rechtssystemen ist der Anwendungsbereich des rechtlichen Gehörs enger. Zum einen gilt die Maxime iura novit curia, nach der reine Rechtsfragen nicht vorgetragen werden müssen. Zum anderen gilt die Vermutung der Unparteilichkeit des Gerichts auch bei Handlungen wie der Anforderung eines internen Berichtes oder der Vornahme einzelner Beweiserhebungen, womit auch hier die Notwendigkeit einer Erörterung verringert wird.

35 Meiner Ansicht nach ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann besonders schutzwürdig, wenn ein Verstoß zur Beeinträchtigung eines Grundrechts führen, nämlich die Ausübung eines prozessualen Rechts unmöglich machen würde.

36 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch das angelsächsische Konzept der adversarial proceedings übernommen und daher in seinem Urteil Vermeulen/Belgien vom 20. Februar 1996 entschieden, rechtliches Gehör bedeute für die Parteien eines Zivil- oder Strafprozesses die Möglichkeit, von allen Schriftstücken und Aussagen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen, die dem Gericht — auch von einem unabhängigen Organ der Rechtspflege — unterbreitet worden sind, um seine Entscheidung zu beeinflussen. Diese Rechtsprechung ist mehrfach bestätigt worden, ohne dass die völlige Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, die kennzeichnend für die verschiedenen betroffenen Organe der Rechtspflege und ihre Handlungen ist, auch nur den geringsten Einfluss auf diese Überlegung gehabt hätten.

Es scheint, dass eine einheitliche Anschauung vom Prozess durchgesetzt werden soll, ohne dass ihre Notwendigkeit über die Doktrin des äußeren Anscheins hinaus erklärt wird.

37 Der Anspruch auf rechtliches Gehör kommt regelmäßig im Zusammenhang mit Beweismitteln zum Tragen, die eine Partei dem Gericht zur Prüfung vorlegt. Denn Beweismittel, die definitionsgemäß außerhalb der Gerichtssphäre liegen, werden nicht von der Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitsvermutung gedeckt. Sie ohne vorherige Erörterung zu berücksichtigen, legt nahe, dass die Ausübung eines prozessualen Rechts unmöglich gemacht wird.

38 So verhält es sich hier: Das Gericht hat sich bei seiner Würdigung auf die von einer Partei in dem einen Verfahren vorgelegten Beweise gestützt, um über eine das andere Verfahren betreffende Frage zu entscheiden, ohne den Parteien dieses anderen Verfahrens die Beweise übermittelt und sie dazu gehört zu haben.

39 Von den drei Erwägungen, aufgrund deren das Gericht die Behauptung der Rechtsmittelführer über den angeblichen Zeitpunkt zurückgewiesen hat, zu dem sie von der Entscheidung Kenntnis erhielten, sind mindestens zwei mit diesem Mangel behaftet. Da die Gewichtung der relativen Beweiskraft der einzelnen Beweismittel, die von einer Tatsachenwürdigung abhängt, nicht Sache des Gerichtshofes ist, ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Entstellung oder fehlerhafte Würdigung von Beweismitteln

40 Unter diesem Schlagwort zählen die Rechtsmittelführer lediglich verschiedene tatsächliche Umstände auf, ohne auch nur ansatzweise zu erklären, welche Entstellung oder offensichtlich fehlerhafte Würdigung das Gericht begangen haben soll.

41 Da mit diesem dritten Rechtsmittelgrund nur eine erneute Tatsachenprüfung verfolgt wird, ist er für unzulässig zu erklären.

Zur weiteren Behandlung der Rechtssache

42 Mein Vorschlag, dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben, muss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und damit eine erneute Würdigung der ihm zugrunde liegenden Tatsachen nach sich ziehen. Da Letzteres keinesfalls Aufgabe des Gerichtshofes sein kann, ist der Rechtsstreit nicht abschließend zu entscheiden, sondern zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen.

Kosten

43 Gemäß Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung ist keine Kostenentscheidung zu treffen.

Ergebnis

44 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. September 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 aufzuheben, die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen und die Kosten vorzubehalten.