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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.2001 – C-427/00

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2001:396

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 10. Juli 2001

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat beim Gerichtshof Klage erhoben auf Verurteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (nachstehend: Vereinigtes Königreich) wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (nachstehend: Richtlinie).

I — Die Richtlinie

2 Die Richtlinie hat gemäß ihrer ersten Begründungserwägung und den Bestimmungen ihres Artikels 1 den Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit zum Gegenstand; hierfür soll die Verunreinigung der Badegewässer verringert werden, und diese, mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken, sollen vor weiterer Verschmutzung bewahrt werden.

3 Artikel 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für alle Badegebiete oder für jedes einzelne Badegebiet die auf die Gewässer anwendbaren Werte für die im Anhang der Richtlinie genannten chemischphysikalischen und mikrobiologischen Parameter festzulegen. Nach Artikel 2 sind diese Parameter Bestandteil der Richtlinie.

4 Gemäß Artikel 4 mussten die Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht. Die Richtlinie wurde dem Vereinigten Königreich am 10. Dezember 1975 bekannt gegeben, so dass die ihm eingeräumte Frist am 10. Dezember 1985 ablief.

5 Die Mitgliedstaaten sind nach dem Wortlaut der Neufassung von Artikel 13 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Badegewässer und ihre wesentlichen Merkmale zu übermitteln.

6 So obliegt es den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie u. a., für alle Badegebiete die Werte für die festgelegten chemischphysikalischen und mikrobiologischen Parameter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie diesen Werten entspricht.

II — Sachverhalt

7 Die Kommission entnahm den Berichten des Vereinigten Königreichs für die Saisons 1996 und 1997, dass die Prozentsätze der Übereinstimmung der britischen Badegebiete mit den Anforderungen der Richtlinie 89,4 % und 88,3 % betrugen. Am 22. Januar 1999 wies sie die Regierung des Vereinigten Königreichs darauf hin und forderte sie auf, die Bemerkungen zu machen, die sie für angebracht hielt.

8 Die britischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 30. März 1999, in dem sie ihre Entschlossenheit zum Ausdruck brachten, die Verpflichtungen aus der Richtlinie so bald wie möglich zu erfüllen, und auf die Arbeiten hinwiesen, die zur Verbesserung der Qualität der Badegewässer im Gang seien.

9 Da die Kommission die Antwort für unzureichend hielt, gab sie am 28. Februar 2000 gegenüber dem Vereinigten Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte es auf, die Situation binnen zwei Monaten zu bereinigen.

10 Die Regierung des Vereinigten Königreichs antwortete mit Schreiben vom 14. Juni und räumte ein, dass die Badegewässer, für die sie verantwortlich sei, nicht in der erforderlichen Art und Weise den Bestimmungen der Richtlinie entsprächen. Sie fügte hinzu, dass die Lage 1997 jedoch eine Ausnahme dargestellt habe, dass die Übereinstimmungsquote während der Saison 1999 auf 91,4 % gestiegen sei und dass die bereits laufenden Korrekturmaßnahmen es erlaubten, noch vor dem Jahr 2005 eine Quote von 97 % zu erreichen.

11 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Vertragsverletzung noch nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist andauerte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

III — Vorbringen der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

12 Die Kommission beantragt, festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht sichergestellt hat, dass seine Badegewässer den in Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entsprechen, und der beklagten Regierung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumt die Situation für die Badesaisons, die Gegenstand der Klage der Kommission sind, ein.

14 Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters, nach Anhörung des Generalanwalts und mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien gemäß Artikel 44a der Verfahrensordnung beschlossen, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

IV — Die Vertragsverletzung

15 Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumt den von der Kommission geschilderten Sachverhalt ein, d. h., dass die britischen Badegewässer während der Saisons 1996 und 1997 nicht vollständig den in Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Richtlinie festgelegten Werten entsprachen. Folglich hat der Gerichtshof die geltend gemachte Vertragsverletzung als erwiesen anzusehen und sie in seinem Urteil festzustellen.

16 Die Richtlinie hat den Mitgliedstaaten auferlegt, bestimmte Ergebnisse zu erreichen, und sie nicht nur verpflichtet, die Mittel bereitzustellen, die dazu bestimmt sind, die Qualität der Badegewässer auf die in ihr genannten Grenzwerte anzuheben, abgesehen von den in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen, die hier jedoch nicht vorliegen.

17 Auch wenn möglicherweise große Anstrengungen unternommen worden sind, um der Richtlinie nachzukommen, so genügt es für einen Verstoß gegen die Richtlinie, dass in einer einzigen Saison nur ein Versäumnis auftritt, das nicht auf einer absoluten Unmöglichkeit, ihre Bestimmungen einzuhalten, beruht.

18 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass das Vereinigte Königreich, wie es selbst einräumt, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht sichergestellt hat, dass seine Badegewässer während der Saisons 1996 und 1997 vollständig den in Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entsprechen.

V — Kosten

19 Wird der Klage der Kommission stattgegeben, so hat der Beklagte gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten zu tragen.

VI — Ergebnis

20 Ich schlage dem Gerichtshof vor, der Klage in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stattzugeben und festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer verstoßen hat, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität seiner Badegewässer den in der Richtlinie festgelegten zwingenden Grenzwerten entspricht, und dem beklagten Staat die Kosten aufzuerlegen.