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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.07.2001 – C-460/00

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:419

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 12. Juli 2001

1. In der vorliegenden Rechtssache ersucht die Kommission den Gerichtshof gemäß Artikel 226 EG, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (im Folgenden: Richtlinie) nachzukommen, oder jedenfalls dadurch, dass sie es unterlassen hat, der Kommission diese Vorschriften mitzuteilen.

2. Gemäß Artikel 23 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 8. April 1999 nachzukommen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3. Mit Schreiben vom 5. August 1999 mahnte die Kommission die Hellenische Republik, da sie keinerlei Mitteilung über Maßnahmen erhalten hatte, die von der griechischen Regierung zur Umsetzung der Richtlinie getroffen worden waren. Die griechischen Behörden reagierten nicht auf diese Mahnung. Daraufhin versandte die Kommission am 24. Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie die Hellenische Republik aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Zustellung nachzukommen. Da die griechische Regierung dieser Stellungnahme in keiner Weise Folge leistete, hat die Kommission am 20. Dezember 2000 die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig gemacht.

4. In ihrer Klageschrift trägt die Kommission vor, die Hellenische Republik habe nicht vor dem 8. April 1999 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. Sie trägt weiter vor, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 249 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen sei.

5. Die griechische Regierung verweist auf den Entwurf eines Präsidialdekrets zur Umsetzung der Richtlinie. Das für die Verabschiedung dieses Entwurfs erforderliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie hänge mit den Fragen zusammen, die sich auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und die Bestimmung der für die Durchführung des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung zuständigen Stellen bezögen. Hierzu möchte ich bemerken, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

Ergebnis

Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

a) festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems nachzukommen, oder jedenfalls dadurch, dass sie es unterlassen hat, der Kommission diese Vorschriften mitzuteilen;

b) der Hellenischen Republik gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.