Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.07.2001 – C-472/99

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2001:413

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 12. Juli 2001

I — Sachverhalt, rechtlicher Rahmen und Vorlagefrage

1 Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG um Aufschluss darüber ersucht, wie Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Verfahrensordnung) auszulegen ist, wenn ein Mitgliedstaat keine besonderen nationalen Vorschriften über die Zuweisung der durch ein Vorabentscheidungsverfahren entstandenen Kosten vorgesehen hat, sondern stattdessen der obsiegenden Partei einen pauschalen Aufwandersatz zuerkennt, der auf nationale Verfahren ausgerichtet ist und nicht ausreicht, um die tatsächlich angefallenen Kosten eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof zu decken.

2 Artikel 104 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung lautet in der kodifizierten Fassung vom 6. März 1999: Die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist Sache des nationalen Gerichts.

3 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96 Vorlagefragen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs beantwortet, die sich in einem Rechtsstreit zwischen der Clean Car Autoservice GesmbH (im Folgenden: Klägerin) und dem Landeshauptmann von Wien stellten, der eine Gewerbeanmeldung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen hatte, diese habe einen Geschäftsführer bestellt, der nicht in Österreich wohne. Der Gerichtshof erkannte in Punkt 2 des Tenors für Recht:

Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.

4 In Randnummer 44 des Urteils vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96 stellte der Gerichtshof zu den Kosten fest:

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

5 Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1998 wurde der nationale Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und der Klägerin ein Betrag von 12860 ATS an Aufwandersatz zugesprochen.

6 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Kostenverteilung auf das Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) von 1985 und die Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von 1994 (im Folgenden: Verordnung) gestützt ist.

7 In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die obsiegende Partei nur insoweit Anspruch auf Aufwandersatz, als dies in den §§47 bis 60 VwGG vorgesehen ist. Für den Fall, dass die §§ 47 bis 60 VwGG keine konkrete Regelung enthalten, bestimmt § 58 VwGG, dass jede Partei den ihr erwachsenen Aufwand trägt. Das VwGG enthält eine Regelung für bestimmte fixe Prozesskosten und andere Auslagen, für die ein in der Verordnung näher bestimmter pauschaler Aufwandersatz gilt. Daraus ergab sich der der Klägerin zugesprochene Betrag in Höhe von 12860 ATS. Das VwGG und die Verordnung enthalten keine besondere Regelung für die im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof anfallenden Kosten.

8 Mit am 18. Februar 1999 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingelangter Klage forderte die Klägerin von der Stadt Wien und der Republik Österreich (im Folgenden: Beklagte) die Zahlung von Schadensersatz aus Staatshaftung in Höhe von 60000 ATS zuzüglich 5 % Zinsen seit 8. Mai 1998, d. h. der Kosten, die ihr durch das Vorabentscheidungsverfahren, das zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-350/96 geführt habe, entstanden seien. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Mai 1999 berief sich die Klägerin zur Stützung ihrer Forderung auf die Lehre von der Staatshaftung wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht.

9 Daraufhin hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Gerichtshof mit Beschluss vom 26. November 1999, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 9. Dezember 1999, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wie ist Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auszulegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Mitgliedstaat (Österreich) keine nationalen Regelungen vorgesehen hat, um die Entscheidung über den Zuspruch bzw. die Aufteilung der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens auf die beteiligten Parteien durch die nationalen Gerichte vorzunehmen lassen?

10 Die Klägerin, die Beklagten Stadt Wien und Republik Österreich, die Regierung der Republik Österreich und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Die mündliche Verhandlung hat am 10. Mai 2001 stattgefunden.

II — Zulässigkeit

11 Die Beklagten haben die Frage der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens aufgeworfen. Die Stadt Wien macht geltend, dass zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens kein Zusammenhang bestehe. Für die Beurteilung der Zahlungsklage der Klägerin vom 18. Februar 1999 sei eine genauere Auslegung von Artikel 104 § 6 der Verfahrensordnung nicht erforderlich. Die Erweiterung der Klagegründe in dem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Mai 1999 habe das Gericht nicht zugelassen, so dass es auf die Auslegung dieser Bestimmung ebenfalls nicht ankomme. Darüber hinaus handele es sich bei Artikel 104 § 6 der Verfahrensordnung um eine bloße Kompetenznorm. Diese Bestimmung regele weder, ob ein Anspruch auf Kostenersatz bestehe, noch dessen Höhe. Die Republik Österreich trägt ferner vor, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96 nicht über die Prozesskosten der Klägerin entschieden habe, sondern dies dem nationalen Gericht überlassen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe der Klägerin inzwischen einen Betrag als Aufwandersatz zugesprochen, so dass das Vorabentscheidungsersuchen um Auslegung des Artikels 104 §6 der Verfahrensordnung keine Grundlage mehr habe.

12 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Ein hier in Betracht kommender Ausnahmefall, in dem der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen kann, liegt vor, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

13 Davon kann meines Erachtens hier keine Rede sein. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das Landesgericht mit einem tatsächlichen Streit über den Ersatz von Kosten befasst ist, die im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof entstanden sind. Artikel 104 § 6 der Verfahrensordnung bezieht sich ausdrücklich auf die Zuweisung dieser Kosten, so dass ein Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren besteht. Das Vorbringen, dass diese Bestimmung nur eine Kompetenzverteilung vornehme, gehört zur Begründetheit. Der Umstand, dass der Klägerin inzwischen bereits Aufwandersatz zugesprochen wurde, ist nicht von Belang, da sie im Ausgangsverfahren eben diesen Aufwandersatz unter Berufung auf Artikel 104 §6 der Verfahrensordnung dem Grund und der Höhe nach bestreitet.

14 Daher ist das Ersuchen des Landesgerichts meiner Ansicht nach zulässig.

III — Begründetheit

A — Vorbringen der Parteien

15 Die Klägerin schlägt dem Gerichtshof vor, Artikel 104 § 6 der Verfahrensordnung dahin auszulegen, dass die Anwendung nationaler Vorschriften, die wie das österreichische Recht keine Regelung für die Zuweisung der Kosten eines Vorabentscheidungsverfahrens vorsehen, unzulässig ist. Da im vorliegenden Fall festgestellt worden sei, dass die österreichischen Behörden gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verstoßen hätten, sei die Frage, wer die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens tragen müsse, anhand der durch den Gerichtshof und im österreichischen Recht niedergelegten Grundsätze über die Staatshaftung sowie im Licht der Kostenregelung der Artikel 72 und 73 der Verfahrensordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof zu beantworten.

16 Die geltenden österreichischen Vorschriften über die Zuweisung und die Aufteilung von Prozesskosten seien nicht ausdrücklich auf das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG zugeschnitten, und insbesondere die Regelung über den Pauschalkostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof genüge nicht den Anforderungen des Artikels 104 § 6 der Verfahrensordnung. Daraus folge, dass die nationale Kostenregelung nicht ausreichen könne, da sie die zusätzlichen Kosten, die im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 234 EG entstünden, nicht berücksichtige. Die Gegenmeinung nehme Artikel 104 § 6 der Verfahrensordnung jede Bedeutung in den Fällen, in denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Ersatz der zusätzlichen Kosten vorsähen, die im Rahmen des Vor-abentscheidungsverfahrens als eines Zwischenstreits in dem nationalen Verfahren entstünden.

17 Eine solche Auslegung würde auch den Artikeln 72 und 73 der Verfahrensordnung widersprechen, wonach als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien anzusehen seien, die für das Verfahren notwendig gewesen seien, insbesondere die Vergütungen der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Ferner würden durch die ausschließliche Anwendung der österreichischen Vorschriften die maßgeblichen Grundsätze des Gerichtshofes zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten missachtet.

18 Die Beklagten und die österreichische Regierung schlagen dem Gerichtshof vor, Artikel 104 §6 der Verfahrensordnung dahin auszulegen, dass die Erstattung der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens durch das im Ausgangsverfahren anwendbare nationale Recht geregelt werde und dass diese Bestimmung den Mitgliedstaat in keiner Weise verpflichte, eine Regelung zu treffen, die der obsiegenden Partei einen Anspruch auf die Erstattung der im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens tatsächlich entstandenen Kosten einräume.

19 Die Kommission weist darauf hin, dass es nach dem Wortlaut des Artikels 104 § 6 der Verfahrensordnung dem nationalen Gericht überlassen sei, über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens zu entscheiden. Dieses habe aber bei der Kostenentscheidung die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu berücksichtigen, nach der jede Diskriminierung zwischen den Erstattungsregelungen für Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 234 EG und den Regelungen für Kosten von vergleichbaren nationalen Zwischenstreitverfahren zu vermeiden sei.

B — Würdigung

20 Zunächst ist festzustellen, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts auf die Frage nach der Auslegung von Artikel 104 §6 der Verfahrensordnung beschränkt. Die angesprochene Problematik, wie sie sich auch aus den eingereichten Erklärungen ergibt, rechtfertigt jedoch eine umfassendere Antwort. Die hinter dem Vorabentscheidungsersuchen stehende Frage lautet im Wesentlichen, inwieweit das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Prozesskosten vorzusehen, die einer im Ausgangsverfahren obsiegenden Partei in einem Vorabentscheidungsverfahren im Sinne des Artikels 234 EG entstanden sind. Für die Beantwortung dieser Frage ist eine Auslegung der Verfahrensordnung nicht ausreichend. Die Frage betrifft die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Darum ist auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes heranzuziehen, die diese Autonomie begrenzt.

21 Andererseits muss sich die Antwort des Gerichtshofes auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts meines Erachtens in dem durch das Ersuchen abgesteckten Rahmen halten. Das Prozessrecht und die Forderung auf Ersatz der zusätzlichen Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens dürfen nicht von vornherein gleichgestellt werden mit dem Haftungsrecht und einer Schadensersatzforderung im Zusammenhang mit dem Schaden, der einem Einzelnen dadurch entstanden ist, dass ein Mitgliedstaat gegen eine unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung verstoßen hat. Es ist natürlich denkbar, dass sich die Forderungen in dem Sinne überlappen, dass die Forderung nach Ersatz der zusätzlichen Prozesskosten Teil einer umfassenderen Schadensersatzklage gegen den Staat wegen Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es im nationalen Verfahren primär um die Forderung nach Erstattung der Prozesskosten gehe und nur sekundär — wenn sich herausstellen sollte, dass das Gericht der Forderung nach vollständiger Erstattung der Prozesskosten nicht stattgeben werde — um eine Schadensersatzforderung. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen kann sich meines Erachtens, so verständlich die hilfsweise erhobene Forderung auch sein mag und so interessant eine Entscheidung des Gerichtshofes dazu auch sein könnte, auf die prozessrechtlichen Aspekte beschränken, und der Gerichtshof braucht sich nicht zur Theorie der Staatshaftung zu äußern. Den Prozessakten lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin neben der Forderung nach Prozesskostenerstattung noch andere Haftungsklagen im Zusammenhang mit dem Urteil in der Rechtssache C-350/96 gegen den österreichischen Staat erhoben hätte. Von noch größerer Bedeutung ist, dass der Vorlagebeschluss keinen Anknüpfungspunkt dafür enthält, dass das vorlegende Gericht einer näheren Auslegung der Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Staatshaftung wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht bedürfte.

22 Der Gerichtshof hat sich bereits in der ersten Rechtssache, die ihm gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vorgelegt wurde, mit der Frage beschäftigt, wem die Prozesskosten aufzuerlegen seien. In seinen Schlussanträgen gab Generalanwalt Lagrange der Lösung den Vorzug, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Der Gerichtshof entschied jedoch, dass das vorliegende Verfahren... für die Parteien einen Zwischenstreit darstellt], der sich im Rahmen des vor dem Appellationshof in Den Haag anhängigen Rechtsstreits ergeben hat. Die Entscheidung über die Kosten obliegt daher jenem Gericht. Seitdem entspricht es in Verfahren gemäß Artikel 234 EG ständiger Rechtsprechung, dass das vorlegende Gericht die Kostenentscheidung zu treffen hat, da das Vorabentscheidungsverfahren als ein Zwischenstreit im Ausgangsverfahren zu betrachten ist. Inzwischen ist diese Formel im heutigen Artikel 104 § 6 der Verfahrensordnung kodifiziert.

23 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt auch, dass das nationale Gericht mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften über die Verteilung der Prozesskosten entscheiden muss. Im Urteil Bollmann entschied der Gerichtshof 1973, dass sich nach dem damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von notwendigen Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens nach den auf dieses Verfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bestimmten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat hinsichtlich der Zuweisung der Kosten, die im Rahmen des Ausgangsverfahrens und des Vorabentscheidungsverfahren entstehen, ebenso wenig Regeln aufgestellt wie z. B. in Bezug auf Ausschluss- oder Verjährungsfristen oder die Höhe von Entschädigungen.

24 Im Lichte dieser Rechtsprechung und des Wortlauts des Artikels 104 § 6 der Verfahrensordnung steht meines Erachtens eindeutig fest, dass das nationale Gericht im Rahmen des Ausgangsverfahrens und auf der Grundlage des nationalen Prozessrechts über die Verteilung der im Vorabentscheidungsverfahren entstandenen zusätzlichen Prozesskosten zu entscheiden hat. Die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher Aufwendungen besteht, muss grundsätzlich anhand dieses nationalen Rechts beurteilt werden.

25 Das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Artikel 72 und 73 der Verfahrensordnung ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Artikel 72 der Verfahrensordnung enthält den Grundsatz, dass das Verfahren vor dem Gerichtshof, abgesehen von einigen eigens genannten Aufwendungen, kostenfrei ist. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um Kosten, die der Gerichtshof in Rechnung stellt, sondern um die Prozesskosten, die der Klägerin durch ihren Rechtsbeistand im Vorabentscheidungsverfahren entstanden sind. Artikel 73 der Verfahrensordnung erläutert den Begriff erstattungsfähige Kosten, aber diese Bestimmung ist nur dann einschlägig, wenn der Gerichtshof selbst über die Kosten entscheidet. Wie ausgeführt, hat diese Entscheidung im Fall eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 234 EG das nationale Gericht im Ausgangsverfahren zu treffen.

26 Nach dem Gemeinschaftsrecht sind die Mitgliedstaaten in ihrer Entscheidung über die Zuweisung der Prozesskosten eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 234 EG jedoch nicht völlig frei. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Der nationale Gesetzgeber ist jedoch an zwei allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsätze gebunden, die darauf gerichtet sind, dem Einzelnen im Rahmen der nationalen Rechtsordnung das Instrumentarium zur Durchsetzung der Rechte zu verschaffen, die er aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießt. Der erste Grundsatz lautet, dass eine Klage wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts nicht ungünstiger behandelt werden darf als vergleichbare Klagen auf der Grundlage nationalen Rechts (Grundsatz der Gleichwertigkeit). Der zweite Grundsatz bestimmt, dass die nationalen Vorschriften die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich machen dürfen (Grundsatz der Effektivität). Diese Rechtsprechung kann meiner Ansicht nach auch auf nationale Vorschriften angewendet werden, die die Zuweisung von Prozesskosten betreffen.

27 Die Beurteilung, ob im konkreten Fall die gemeinschaftsrechtlichen Vorbedingungen erfüllt sind, überlässt der Gerichtshof ausschließlich dem nationalen Gericht. Zur Ausübung dieser Befugnisse kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht aber durchaus weitere Kriterien an die Hand geben, die ihm objektive Anhaltspunkte für die Anwendung und Auslegung dieser beiden Grundsätze bieten.

28 Im vorliegenden Fall kann sich die Prüfung des nationalen Gerichts meiner Ansicht nach auf den Gleichwertigkeitsgrundsatz beschränken. Es lässt sich nicht erkennen, inwieweit eine pauschale Prozesskostenregelung gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen könnte, der vom Gerichtshof vor allem im Zusammenhang mit der Festsetzung von Rechtsbehelfsfristen im nationalen Recht entwickelt worden ist. Dafür müsste nachgewiesen werden, dass durch diese Prozesskostenregelung die Ausübung — in diesem Fall — der Arbeitnehmerfreizügigkeit unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde. Hier hat das Gericht die innerstaatliche Vorschrift, deren Verstoß gegen Artikel 39 EG festgestellt worden war, aber bereits aufgehoben. Auch wenn dazu ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof erforderlich war, genügt der Umstand, dass insofern zusätzliche Prozesskosten aufgewendet werden mussten, meines Erachtens nicht für die Annahme, dass die Ausübung des Gemeinschaftsrechts dadurch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

29 Im Rahmen der Beurteilung, ob der Gleichwertigkeitsgrundsatz beachtet worden ist, muss das nationale Gericht prüfen, ob im österreichischen Recht die Kostenregelung für Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof nicht ungünstiger ist als die für vergleichbare nationale Verfahren. Dabei spielen zwei Punkte eine Rolle. Zunächst hat das Gericht zu prüfen, was der geeignete Vergleichsmaßstab ist, m. a. W., mit welchem innerstaatlichen Verfahren das Vorabentscheidungsverfahren im Sinne des Artikels 234 EG zu vergleichen ist. Das nationale Gericht muss dabei die wesentlichen Merkmale der beiden Verfahren untersuchen. Ferner muss das nationale Gericht beurteilen, ob der Kostenersatz für das Vorabentscheidungsverfahren nicht ungünstiger ist als der für vergleichbare nationale Verfahren. Dies ist ebenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Vorschriften zu prüfen.

30 Dass die Bestimmung eines angemessenen Vergleichsmaßstabs im konkreten Fall schwierig sein kann, zeigt sich an den unterschiedlichen Auffassungen der Parteien darüber, wie das mit dem Vorabentscheidungsverfahren vergleichbare nationale Verfahren zu ermitteln ist. Nach Ansicht der Republik Österreich (als Beklagter) — und übrigens auch der Kommission — liegt es auf der Hand, das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs an den Gerichtshof im Sinne des Artikels 234 EG mit dem nationalen Verfahren zu vergleichen, in dem der Verwaltungsgerichtshof — als Zwischenstreit im Ausgangsverfahren — einen Antrag im Rahmen eines Gesetzprüfungsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof richte. Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, dass bei dem Vergleich die Situation heranzuziehen sei, in der der Oberste Gerichtshof den Gerichtshof nach Artikel 234 EG um die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ersuche.

31 Die Parteien stimmen jedoch darin überein, dass die österreichische Prozesskostenregelung kompliziert ist. In der mündlichen Verhandlung hat ein Bevollmächtigter der Republik Österreich (als Beklagter) ausgeführt, dass es im österreichischen Recht verschiedene Vorschriften über die Zuweisung von Prozesskosten gebe, deren Anwendung von der Verfahrensart und dem angerufenen Gericht abhänge. So habe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren jede Partei grundsätzlich die eigenen Kosten zu tragen. In Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gelte aber eine abweichende Regelung. Ein Kostenersatz sei dort zwar vorgesehen, aber nur in begrenztem Umfang: Der Kostenersatz werde pauschal gewährt. In Zivilsachen, in denen die Forderung nicht bestritten werde (freiwillige Gerichtsbarkeit), trage ebenfalls jede Partei grundsätzlich ihre eigenen Kosten. In Zivilsachen, in denen die Forderung streitig sei, sehe das österreichische Recht dagegen für den Regelfall vor, dass das Gericht der unterliegenden Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen könne.

32 Die Klägerin macht außerdem geltend, dass die österreichische Prozesskostenregelung gegen den Gleichwertigkeitsgrundsatz verstoße, da es in bestimmten Fällen eine Regelung für den Ersatz der Prozesskosten eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 234 EG gebe und in anderen Fällen nicht. Dieser Standpunkt ist meiner Meinung nach nicht haltbar. Der Gleichwertigkeitsgrundsatz verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, für alle nationale Verfahren eine gleichlautende Regelung für den Ersatz der Kosten von Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof zu treffen.

33 Meines Erachtens ist bei der Anwendung des Gleichwertigkeitsgrundsatzes in erster Linie auf die Art des durch das nationale Recht geregelten Verfahrens abzustellen. Im Rahmen jedes spezifischen Verfahrens ist als Vergleichsmaßstab ein dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof vergleichbarer innerstaatlicher Zwischenstreit im Ausgangsverfahren zu ermitteln. Dann ist anhand des einschlägigen Prozessrechts zu beurteilen, ob die Prozesskostenregelung, die für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof gilt, nicht ungünstiger ist als die Regelung für das vergleichbare nationale Verfahren. Trägt nach der Regelung für vergleichbare nationale Verfahren jede Partei ihre eigenen Kosten, kann diese Regelung auch auf die Kosten angewandt werden, die im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind. Kann die im Ausgangsverfahren obsiegende Partei die zusätzlichen Prozesskosten für den vergleichbaren nationalen Zwischenstreit von der unterliegenden Partei fordern, muss dies auch für die Kosten gelten, die im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 234 EG entstanden sind.

34 Sieht das nationale Recht einen pauschalen Aufwandersatz vor, so hat das Gericht bei der Prüfung der Gleichwertigkeit meiner Auffassung nach zu beachten, dass bei der Auswahl der Gesichtspunkte, auf denen der pauschale Aufwandersatz für das nationale Verfahren beruht, möglicherweise die zusätzlichen Kosten — z. B. höhere Reise- und Aufenthaltskosten —, die ein Verfahren vor dem Gerichtshof in Luxemburg mit sich bringen kann, nicht berücksichtigt sind.

35 Wie ausgeführt, ist es jedoch Sache des nationalen Gerichts, anhand der relevanten Umstände des Falles ein abschließendes Urteil über die Beachtung des Gleichwertigkeitsgrundsatzes zu fällen.

IV — Ergebnis

36 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Entscheidet ein nationales Gericht gemäß Artikel 104 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die Kosten eines Vor-abentscheidungsverfahrens, so darf diese Entscheidung nicht ungünstiger sein als eine Kostenentscheidung in einem vergleichbaren nationalen Zwischenstreit im Ausgangsverfahren.