Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.09.2001 – C-298/99

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:442

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 13. September 2001

I — Einleitung

1 Mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage beantragt die Kommission festzustellen, dass die Italienische Republik gegen verschiedene Verpflichtungen aus der Richtlinie über die Anerkennung von Architekten und bezüglich einiger diesen Bereich betreffender nationaler Regelungen, auch gegen die Niederlassungsfreiheit oder die Dienstleistungsfreiheit verstoßen habe.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Die Richtlinie 85/384/EWG

2 Die Richtlinie 85/384 regelt die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Zu diesem Zweck setzt sie Mindestanforderungen für die Ausbildung von Architekten fest. Außerdem definiert sie bestimmte weitere Befähigungsnachweise, welche die Mitgliedstaaten anerkennen müssen. Schließlich enthält die Richtlinie 85/384 einige Regelungen, welche die tatsächliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit erleichtern sollen. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 war die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe, d. h. spätestens am 5. August 1987, umzusetzen. Im Hinblick auf Artikel 22, der Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit enthält, wurde die Umsetzungsfrist auf drei Jahre ausgedehnt.

3 Die relevanten Vorschriften werden im Rahmen der einzelnen Rügen im Einzelnen dargestellt.

B — Die italienischen Rechtsvorschriften

4 Die Italienische Republik hat die Richtlinie 85/384 erst nach der Feststellung einer Vertragsverletzung durch das Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-296/90 mit dem Dekret des Präsidenten der Republik Nummer 129 vom 27. Januar 1992 (im Folgenden: Dekret Nr. 129/92) teilweise umgesetzt. Artikel 12 des Dekrets sah weitere Umsetzungsmaßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor. Diese erfolgten am 10. Juni 1994 in Form des Dekrets Nummer 776 des Ministeriums für Hochschulwesen und wirtschaftliche und technische Forschung (im Folgenden: Dekret Nr. 776/94).

5 Die einzelnen Bestimmungen dieser Dekrete werden der Übersicht halber soweit erforderlich bei den einzelnen Klagegründen dargestellt.

III — Verfahren und Anträge

6 Am 24. September 1996 machte die Kommission die italienische Regierung mit Mahnschreiben darauf aufmerksam, dass die Richtlinie 85/384 nach ihrer Auffassung teilweise fehlerhaft bzw. unvollständig umgesetzt worden sei, und setzte ihr eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme. Die italienische Regierung antwortete nicht auf dieses Mahnschreiben. Mit ihrer begründeten Stellungnahme vom 23. März 1998 forderte die Kommission Italien auf, die nach Ansicht der Kommission bestehenden Verstöße innerhalb einer Frist von 2 Monaten abzustellen. Diese Frist ist am 23. Mai 1998 erfolglos abgelaufen.

7 Mit der am 9. August 1999 eingereichten Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

1) festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12, 20, 22, 27 und 31 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der geänderten Fassung und bezüglich der nachstehenden Nummer 3 aus dem Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verstoßen hat, indem sie

(1) nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2 sowie die Artikel 7, 11 und 14 der Richtlinie 85/384/EWG umzusetzen,

(2) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

des Gesetzesdekrets Nr. 129 vom 27. Januar 1992 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Dekrets Nr. 776 des Ministeriums für Hochschulwesen und wirtschaftliche und technische Forschung vom 10. Juni 1994 erlassen hat, die generell die Vorlage des Diploms im Original oder in beglaubigter Fotokopie verlangen,

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die generell einen Staatsbürgerschaftsnachweis verlangen,

Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 10 des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die in jedem Fall die amtliche Übersetzung der Unterlagen verlangen,

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und d des Dekrets Nr. 129/92 erlassen hat, der die Gültigkeit der Bescheinigungen über den 5. August 1987 hinaus ausdehnt,

(3) Architekten, die Dienstleistungen in Italien erbringen, verboten hat, dort eine Betriebsstätte zu unterhalten (Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92),

(4) Architekten, die Dienstleistungen erbringen, verpflichtet, sich bei der örtlich zuständigen regionalen Architektenkammer einzuschreiben (Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 7 und 8 des Dekrets Nr. 776/94), soweit diese Verpflichtung von Artikel 22 der Richtlinie abweicht, und

(5) Artikel 4 Absätze 6 bis 8 des Dekrets Nr. 129/92 in einer Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie widersprechenden Art und Weise angewandt hat;

2) der Italienische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Die Italienische Republik beantragt, die Klage abzuweisen.

IV — Würdigung

9 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Italienische Republik in einer schriftlichen Antwort auf eine Anfrage des Gerichtshofes und in der mündlichen Verhandlung auf neuere Vorschriften des italienischen Rechts verwies, welche Architekten aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber den hier geprüften italienischen Vorschriften besser stellen würden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre dies für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Diese Vorschriften wurden erst nach Einreichung der Klage und erst recht nach Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen. Da allein die Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt dieses Fristablaufs für den Streitgegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens von Belang ist, haben diese jüngeren Maßnahmen keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

A — Zum Vorwurf der fehlenden Umsetzung der Artikel 4 Absatz 1, 4 Absatz 2,11 und 14 der Richtlinie 85/384

10 Zunächst rügt die Kommission einige nicht umgesetzte Vorschriften.

11 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 regelt in dem hier erheblichen Unterabsatz 2 die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, die an deutschen Fachhochschulen erworben wurden. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/384 sieht vor, unter welchen Bedingungen eine Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder auf Teilzeitbasis anzuerkennen ist.

12 Artikel 11 ist dem Kapitel III der Richtlinie 85/384 zugeordnet, das Übergangsvorschriften zum Schutz erworbener Rechte enthält. Dieser Artikel enthält eine Liste von Befähigungsnachweisen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 10 unabhängig von den Anforderungen nach Artikel 3 zur automatischen Anerkennung führen, wenn der Inhaber bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie 85/384 im Besitz dieser Qualifikationen war oder Studiengänge begonnen hatte, die zum Erwerb dieser Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach der Bekanntgabe berechtigt hätten. Die ursprüngliche Fassung von Artikel 11 der Richtlinie 85/384 wurde nach dem Beitritt von Spanien und Portugal ergänzt. Im Hinblick auf einen neu hinzugekommenen Befähigungsnachweis wurde am 2. April 1986 eine Berichtigung veröffentlicht. Die Kommission rügt, dass diese Berichtigung bei der Umsetzung der Richtlinie 85/384 nicht berücksichtigt worden sei.

13 Artikel 14 der Richtlinie 85/384 enthält Bestimmungen über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, die in der früheren Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt wurden. Im italienischen Recht wurden diese Bestimmungen nicht umgesetzt.

Parteienvortrag

14 Die Italienische Republik beruft sich darauf, dass die Vorschriften der Richtlinie unmittelbar anwendbar seien, da sie hinreichend klar, bestimmt und unbedingt seien. Die unmittelbare Wirkung schließe eine Vertragsverletzung aus. Bei späteren Änderungen würden die notwendigen Hinzufügungen vorgenommen. Die unmittelbare Wirkung stelle auch kein Problem der Rechtssicherheit dar, da das italienische Recht keine mit der Richtlinie unvereinbaren Vorschriften enthalte.

15 Des Weiteren unterscheidet die Italienische Republik zwischen der formellen Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie und der Verpflichtung, die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen. Erstere sei nicht durch den Verweis auf die unmittelbare Anwendbarkeit von Vorschriften, sondern allein durch den Erlass von Rechtsvorschriften zu erfüllen. Dies sei mit der Verabschiedung des Dekrets Nr. 129/92 und des Dekrets Nr. 776/94 geschehen. Nunmehr sei alleine zu prüfen, ob Italien die Ziele erreicht habe, die in der Richtlinie genannt werden. Dabei könnten unmittelbar anwendbare Richtlinienvorschriften durchaus berücksichtigt werden. Vorliegend habe die Kommission nicht gezeigt, dass die Ziele der genannten Richtlinienvorschriften in Italien nicht erreicht würden.

16 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie nicht die unmittelbare Umsetzung der Richtlinie in die interne Rechtsordnung ersetzen könne. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie vollständig und genau einzuhalten.

17 Die unmittelbare Wirkung stelle nur eine Mindestgarantie für den einzelnen Bürger dar. Diese Mindestgarantie, welche den Mitgliedstaaten nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) auferlegt sei, könne nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat die zur Erreichung des Ziels der jeweiligen Richtlinie notwendigen Durchführungsmaßnahmen nicht rechtzeitig ergreife.

18 Schließlich stelle es keine Rechtfertigung dar, eine Umsetzung der Richtlinie bloß in Aussicht zu stellen.

Stellungnahme

19 Nach Artikel 5 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 1 EG) in Verbindung mit Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Richtlinien vollständig und genau umzusetzen. Die Italienische Republik hat die Richtlinie zwar durch zwei Dekrete umgesetzt, jedoch bezüglich der Artikel 4 Absatz 1, 4 Absatz 2 und 14 der Richtlinie 85/384 keine Vorschriften erlassen. Es ist auch unstrittig, dass die Italienische Republik zwar alle übrigen Befähigungsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 85/384 auch im Hinblick auf Portugal und Spanien ausdrücklich in einem Anhang zum Dekret Nr. 129/92 aufführt, die genannte Berichtigung aber nicht berücksichtigt hat. Die Umsetzung war somit unvollständig.

20 Nach ständiger Rechtsprechung ist es auch ausgeschlossen, dass ein Mitgliedstaat sich auf die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien beruft, um sich gegen den Vorwurf der unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie zu verteidigen.

21 Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass nur die vollständige Umsetzung für den Bürger Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schafft. Solange die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden ist, werden die Einzelnen nicht in die Lage versetzt, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Selbst wenn der Gerichtshof festgestellt haben sollte, dass die eine oder andere Bestimmung einer Richtlinie hinreichend genau und unbedingt ist, um vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden zu können, folgt daraus zumindest für den juristischen Laien noch keine sichere Kenntnis seiner Rechte.

22 Demgegenüber kann die Italienische Republik sich auch nicht dadurch entlasten, dass in der Praxis die Ziele der streitgegenständlichen Vorschriften verwirklicht würden. Nach ständiger Rechtsprechung reicht eine bloße Verwaltungspraxis gerade nicht aus, um die Umsetzung von Richtlinienbestimmungen zu gewährleisten. Diese Rechtsprechung erklärt sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Eine solche Praxis kommt nur den Unionsbürgern zugute, die in Italien ihre Anerkennung als Architekten beantragen, obwohl die Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise nicht hinreichend im italienischen Recht geregelt wird. Diejenigen, die aufgrund der fehlenden Regelung die Anerkennung als aussichtslos ansehen oder auf dieser Basis unzutreffende Informationen über die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten erhalten und die daher die Zulassung überhaupt nicht anstreben, finden dabei keine Berücksichtigung. Gerade diese Personengruppe soll durch die Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung von Richtlinienvorschriften geschützt werden.

23 Die möglicherweise bestehende unmittelbare Wirkung der Vorschriften der Richtlinie kann daher nicht als Rechtfertigung für die fehlende Umsetzung dienen.

24 Im Hinblick auf die Berichtigung der Liste der Befähigungsnachweise für einen portugiesichen Befähigungsnachweis ist die italienische Regelung sogar in besonderer Weise geeignet, die Berechtigten über ihre Ansprüche im Unklaren zu lassen, da angesichts der im Übrigen vollständigen Liste der Gedanke an einen Umsetzungsfehler eher fern liegt. Die Italienische Republik hätte die Berichtigung bei der Umsetzung berücksichtigen können und müssen, da diese erst mehrere Jahre nach der Berichtigung erfolgte.

25 Daher sind diese Rügen begründet.

B — Zum Vorwurf der fehlenden Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 8S/3 84

26 Artikel 7 der Richtlinie 85/384 lautet wie folgt:

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und gleichzeitig der Kommission so bald wie möglich das Verzeichnis der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise mit, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden und die den in den Artikeln 3 und 4 genannten Kriterien genügen, sowie die Anstalten oder zuständigen Stellen, die sie ausstellen.

Die erste Mitteilung erfolgt binnen zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.

Jeder Mitgliedstaat teilt in der gleichen Weise die eingetretenen Änderungen in Bezug auf Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise mit, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden, insbesondere dann, wenn sie nicht mehr den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügen.

(2) Die Verzeichnisse und ihre neuesten Fassungen werden von der Kommission nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Mitteilung zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Veröffentlichung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises wird jedoch in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen aufgeschoben. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen konsolidierte Verzeichnisse.

27 Weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung hat die Italienische Republik Vorschriften genannt, die auf diese Regelung oder die dort genannten Verzeichnisse und Mitteilungen explizit und unmissverständlich Bezug nehmen.

Parteienvortrag

28 Beide Parteien verweisen zum Teil auf den oben unter A ausgeführten Parteienvortrag.

29 Die Kommission wirft der Italienischen Republik insbesondere vor, Artikel 7 der Richtlinie sei nur teilweise umgesetzt worden. Nur die Diplome, die in Artikel 11 der Richtlinie genannt würden, seien im Annex des Dekrets Nr. 129/92 erwähnt. Es fehle jeder Verweis auf die Mitteilungen der Kommission, welche die anzuerkennenden Befähigungsnachweise enthielten. Weiterhin sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Diplome, die in diesen Mitteilungen genannt werden, Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind.

30 Die Kommission weist darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf Schwierigkeiten ihrer internen Rechtsordnung berufen können, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen. Es sei der Italienischen Republik durchaus zuzumuten, eine derartige Liste durch Ministerialdekrete auf dem neuesten Stand zu halten.

31 Auch der Hinweis auf die Anwendung der Kommissionsmitteilungen entlaste die Italienische Republik nicht. Der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts stelle schon für sich alleine eine Vertragsverletzung dar. Die Erwägung, dass der Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt habe, sei unbeachtlich.

32 Nach Auffassung der Italienischen Republik bedarf es keiner ausdrücklichen Aufzählung der automatisch anzuerkennenden Befähigungsnachweise im nationalen Recht. Es reiche aus, in der Praxis die jeweiligen Mitteilungen der Kommission heranzuziehen. Wegen der großen Anzahl von Mitteilungen über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen sei es sehr schwierig, eine solche Auflistung auf dem jeweils neusten Stand zu halten und Missverständnisse zu Lasten der Betroffenen zu verhindern.

Stellungnahme

33 Soweit ersichtlich, rügt die Kommission vorliegend, dass das italienische Recht weder eine Liste der anzuerkennenden Befähigungsnachweise enthält noch ausdrücklich auf die entsprechenden Listen verweist, welche die Kommission im Amtsblatt veröffentlicht.

34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 7 der Richtlinie nicht explizit die Verpflichtung erwähnt, die jeweils in den Mitteilungen und Verzeichnissen der Kommission genannten Diplome automatisch in einer nationalen Liste der anzuerkennenden Diplome aufzuführen oder auf diese Mitteilungen zu verweisen. Auch die Erwägungsgründe geben keinen Hinweis auf eine solche Verpflichtung.

35 Allerdings könnte sich eine solche Verpflichtung aus dem Regelungszusammenhang von Artikel 7 mit anderen Vorschriften der Richtlinie 85/384 ergeben. Artikel 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Befähigungsnachweise anerkennen, die durch eine den Anforderungen von Artikel 3 entsprechende Ausbildung erworben wurden. Erst Artikel 7 zeigt, wer beurteilt, welche Ausbildung diesen Anforderungen entspricht. Im Grundsatz entscheidet danach der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Befähigungsnachweis ausgestellt wird. Dieser Mitgliedstaat teilt dann die entsprechenden Befähigungsnachweise der Kommission mit, die sie im Normalfall im Amtsblatt veröffentlicht. Die Artikel 8 und 9 regeln schließlich das Verfahren, wie Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der Befähigungsnachweise zu klären sind.

36 Die von der Kommission im Amtsblatt zu veröffentlichenden Mitteilungen sind daher für die praktische Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen auf dem Gebiet der Architektur von zentraler Bedeutung. Die in diesen Mitteilungen aufgeführten Befähigungsnachweise führen zu einer automatischen Anerkennung. Eine vollständige und genaue Umsetzung des Anerkennungsverfahrens der Richtlinie 85/384, wie es in den Artikeln 2, 3, 7, 8 und 9 vorgesehen ist, verlangt daher entweder die Wiedergabe der Liste aller anzuerkennenden Befähigungsnachweise oder zumindest einen ausdrücklichen Hinweis auf die Kommissionsmitteilungen. Die größte praktische Wirksamkeit wäre erreicht, wenn das nationale Recht ausdrücklich auf die Kommissionsmitteilungen verweisen, zugleich aber — unverbindlich — alle anzuerkennenden Befähigungsnachweise auflisten würde.

37 Demgegenüber enthält das italienische Recht keine hinreichenden Vorschriften darüber, welche Befähigungsnachweise anzuerkennen sind. Die vorhandenen Listen betreffen nur die übergangsweise anzuerkennenden Befähigungsnachweise (Artikel 11 der Richtlinie 85/384, siehe oben). Artikel 2 des Dekrets Nr. 129/92 scheint vorzusehen, dass Befähigungsnachweise anerkannt werden, die den Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie 85/384 entsprechen. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 erlaubt die Niederlassung, wenn der Betreffende im Besitz eines anerkannten Befähigungsnachweises ist, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a enthält eine entsprechende Vorschrift für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit. Die zentrale Regelung jedoch, welche Befähigungsnachweise automatisch anerkannt werden, ist im italienischen Recht nicht enthalten. Es mag zwar sein, dass praktisch die Mitteilungen der Kommission herangezogen werden, der Inhaber eines solchen Befähigungsnachweises kann aber seinen Anspruch auf eine automatische Anerkennung weder unmittelbar noch mittelbar dem italienischen Recht entnehmen. Keinesfalls reicht es aus, dass man die anzuerkennenden Befähigungsnachweise den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinschaft entnehmen kann. Diese Veröffentlichung bietet ohne eine entsprechende Verpflichtung in italienischen Rechtsvorschriften dem Einzelnen noch keine Gewähr, dass italienische Stellen sie auch anwenden.

38 Folglich hat die Italienische Republik das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen, wie es in den Artikeln 2, 3, 7, 8 und 9 der Richtlinie 85/384 vorgesehen ist, nicht vollständig und genau umgesetzt. Auch diese Rüge der Kommission ist somit begründet.

C — Zur Anforderung, einen Befähigungsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen

39 Artikel 27 der Richtlinie 85/384 sieht vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat bei begründeten Zweifeln an der Echtheit eines Befähigungsnachweises vom Herkunftsstaat eine Bestätigung der Echtheit verlangen kann. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 sieht dagegen vor, dass dem Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises dieses im Original oder in einer beglaubigten Kopie beigefügt werden muss.

Parteienvortrag

40 Die Kommission trägt vor, die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 seien nur bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit der Befähigungsnachweise zulässig. Die Vorschrift verstoße gegen Artikel 27 der Richtlinie 85/384, da dadurch generell eine zusätzliche Bedingung aufgestellt werde, die im Hinblick auf die Ausübung des Niederlassungsrechts weder angemessen noch gerechtfertigt sei.

41 Die in der italienischen Regelung enthaltene Vermutung eines Rechtsmissbrauchs schaffe ein Hindernis für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, das im Widerspruch zur Philosophie der Richtlinie stehe. Aus dem Urteil Centros folge, dass bei der Würdigung der Frage, ob ein betrügerisches Verhalten vorliege, eine Beurteilung von Fall zu Fall vorzunehmen sei.

42 Auch würden zusätzliche Kosten durch die Verpflichtung verursacht, das Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie vorzulegen. Das Risiko, dass das Diplom verloren ginge, und die Möglichkeit, dass sich das Verfahren verzögere, müsse berücksichtigt werden.

43 Das Ziel dieser Verpflichtung — die Nachprüfung der erworbenen Fähigkeiten — sei auch mit Hilfe einer einfachen Bescheinigung oder Fotokopie zu erreichen. Die italienische Regelung ginge somit über das hinaus, was zum Erreichen eines möglichen Gemeinwohlziels notwendig sei.

44 Artikel 27 der Richtlinie könne diese Anforderung nicht rechtfertigen, sondern stehe ihr sogar entgegen. Diese Vorschrift sei eng auszulegen und sehe die Prüfung der Echtheit von Befähigungsnachweisen nur im Falle der Vermutung eines betrügerischen Verhaltens vor. Daraus sei im Gegenschluss zu folgern, dass ohne begründete Zweifel die Echtheit eines Befähigungsnachweises nicht bewiesen werden müsse.

45 Die Italienische Republik trägt vor, es liege kein Hindernis für die Ausübung der Grundfreiheiten vor. Die italienische Regelung sei kein Symptom generellen Misstrauens, sondern eine Garantie für die korrekte Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften und für die Rechtssicherheit.

46 Artikel 27 der Richtlinie 85/384 regele nicht diese Frage, sondern beziehe sich nur auf die Bestätigung der Authentizität durch das Verlangen der Bestätigung durch den Heimatstaat des Architekten.

47 Die Hindernisse, die sich nach Auffassung der Kommission ergeben würden, seien aus Sicht der Italienischen Republik nicht unangemessen und unverhältnismäßig.

Stellungnahme

48 Die Richtlinie enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob die Mitgliedstaaten im Verfahren der Anerkennung von Befähigungsnachweisen deren Vorlage im Original oder in beglaubigter Kopie verlangen dürfen. Wenn allerdings Artikel 27 der Richtlinie 85/384 so zu verstehen wäre, dass er das einzige Verfahren regelt, in dem die Echtheit eines Befähigungsnachweises zu prüfen wäre, so könnte er dieser Anforderung entgegenstehen.

49 Nach seinem Wortlaut regelt Artikel 27 der Richtlinie 85/384 nur den besonderen Fall, in dem aufgrund eines begründeten Zweifels der Aufnahmestaat von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die Bestätigung der Echtheit eines Befähigungsnachweises verlangt. In diesem Fall müssen die Behörden des Herkunftsstaats mit denen des Aufnahmestaats zusammenarbeiten und gegebenenfalls eine Bestätigung der Echtheit ausstellen.

50 Der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 geregelte Fall, dass der Antragsteller das Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie bei der Antragstellung beifügen muss, ist dagegen nach dem Wortlaut nicht Gegenstand von Artikel 27 der Richtlinie 85/384.

51 Der systematische Standort des Artikels 27 unter den Schlussbestimmungen der Richtlinie 85/384 enthält keine Anhaltspunkte dafür, ob es sich um ein generelles Verbot handelt, außer im Fall des begründeten Zweifels von möglichen Bewerbern, das Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie zu verlangen. Es scheint sich danach um eine auf alle anderen Kapitel anwendbare — gewissermaßen allgemeine — Vorschrift zu handeln. Daraus ist jedoch nicht auf eine Ausdehnung des Geltungsbereiches über ihren Wortlaut hinaus zu schließen.

52 Weder die Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck der Vorschrift enthalten Hinweise darauf, dass sie einseitigen mitgliedstaatlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Echtheit des anzuerkennenden Befähigungsnachweises entgegenstehen.

53 Nimmt man die Zielsetzung der Richtlinie 85/384 hinzu, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zu erleichtern, so erscheint offensichtlich, dass andere Methoden des Echtheitsnachweises nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen. Sollte ein Antragsteller lediglich eine Kopie vorlegen und bestünden bei den italienischen Stellen begründete Zweifel daran, dass der Antragsteller tatsächlich über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt, so wäre es offensichtlich nicht erforderlich, zeitaufwendig die Behörden des Herkunftsstaats hinzuzuziehen. Vielmehr wäre es dann geboten, zunächst den Antragsteller um die Vorlage des Originals zu bitten.

54 Daraus ist zu schließen, dass Artikel 27 der Richtlinie 85/384 jedenfalls nicht die einzige Methode der Überprüfung von Befähigungsnachweisen regelt. Diese Richtlinienvorschrift kann daher Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 nicht entgegenstehen.

55 Allerdings könnte sich unmittelbar aus den Grundfreiheiten die Unzulässigkeit dieser Regelung ergeben. Es handelt sich jedenfalls um eine mittelbare Diskriminierung, da vorwiegend Nichtitaliener die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten anstreben. Folglich besteht zumindest ein potentieller Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit. Daher ist zu prüfen, ob das Erfordernis der Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt ist.

56 Das Allgemeininteresse besteht hier darin, einen Nachweis für die tatsächliche Existenz des in Anspruch genommenen Befähigungsnachweises zu erhalten. Es ist nämlich ein auch durch die Richtlinie 85/384 anerkanntes Interesse, dass die Tätigkeit eines Architekten nur von denjenigen ausgeübt wird, die den Erwerb bestimmter Qualifikationen durch einen anerkannten Befähigungsnachweis belegen können. Die Anerkennung von gefälschten Nachweisen würde dieses Allgemeininteresse beeinträchtigen.

57 Kopien sind nur begrenzt geeignet, die Existenz einer Originalurkunde zu belegen, da der Vorgang des Kopierens erhebliche Spielräume für die Manipulation der Kopie eröffnet. Die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie erschwert die Täuschung der befassten Behörden erheblich. Ein solches Erfordernis ist daher geeignet, die Echtheit des in Anspruch genommenen Befähigungsnachweises besser zu gewährleisten als die Möglichkeit, eine Kopie vorzulegen.

58 Es erscheint weiterhin auch ausgeschlossen, dass die Existenz einer Originalurkunde durch ein milderes Mittel genauso wirksam sichergestellt werden kann, wie durch die Vorlage dieser Urkunde oder einer beglaubigten Kopie. Gerade letzteres ist eine zumutbare Alternative, wenn der Verlust des Originals befürchtet wird.

59 Schließlich erscheint dieses Erfordernis auch nicht unangemessen. Die Kosten und Umstände der Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie sind von relativ geringem Gewicht. Im Übrigen ist es gängige Praxis, dass Behörden der Mitgliedstaaten aber auch Stellen der Gemeinschaft Nachweise im Original oder in beglaubigter Kopie verlangen.

60 Folglich steht Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 auch nicht im Widerspruch zu den Grundfreiheiten.

61 Daher ist diese Rüge der Kommission unbegründet.

D — Zu den Anforderungen, alle Dokumente in italienischer Übersetzung und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen

62 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 776/94 sehen jeweils vor, dass dem Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises ein Staatsbürgerschaftsnachweis beigefügt werden muss. Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 10 des Dekrets Nr. 776/94 sehen vor, dass mit allen Dokumenten, die nicht in italienischer Sprache verfasst worden sind, eine Übersetzung in die italienische Sprache vorgelegt werden muss. Diese Übersetzungen müssen von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Landes, in dem die Dokumente verfasst worden sind, oder von einem amtlichen Übersetzer als mit dem Original übereinstimmend beglaubigt sein.

63 Die Richtlinie 85/384 enthält dazu keine ausdrückliche Regelung.

Parteienvortrag

1) Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit

64 Die Italienische Republik trägt vor, dass kein Hindernis bezüglich der Niederlassung der Architekten vorliege. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit könne in den Mitgliedstaaten einfach und schnell beschafft werden. Eine Beschränkung der Rechte, die von der Richtlinie vorgesehen seien, liege nicht vor.

65 Die Verwaltungspraxis ginge außerdem dahin, dass an Stelle der Bescheinigung der Staatsangehörigkeit Kopien der gültigen nationalen Papiere ausreichend seien. Dieser Hinweis auf die Verwaltungspraxis sei kein Eingeständnis des Verstoßes. Es liege nur eine Anpassung an die Fakten vor.

66 Die Kommission trägt vor, dass das Erfordernis eines Staatsbürgerschaftsnachweises eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Verletzung der Niederlassungsfreiheit — Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) — darstelle, da der Pass als ausreichend angesehen werden könne, um die Zugehörigkeit zu einem anderen Mitgliedsstaat zu bestätigen.

67 Die Verwaltungspraxis zeige nur die Anerkennung des unverhältnismäßigen Charakters dieser Verpflichtung durch die italienischen Behörden. Zwingende Erfordernisse der Rechtssicherheit würden im Hinblick auf die Risiken eines willkürlichen Verhaltens der öffentlichen Gewalt eine endgültige Beseitigung der entgegenstehenden Vorschriften durch innerstaatliche Vorschriften mit zwingendem Charakter verlangen.

2) Zur Übersetzung der Dokumente

68 Zunächst sei aus Sicht der Italienischen Republik nicht bewiesen, dass die Pflicht zur Beschaffung der Dokumente ein Hindernis darstelle und die Anerkennung der Diplome in der Italienischen Republik schwieriger machen würde.

69 Die Pflicht zur Beschaffung einer amtlich beglaubigten Übersetzung sei zweckmäßig im Hinblick auf den technischen Inhalt der Dokumente und der Schwierigkeiten, die sich für das richtige Verständnis der Texte stellen würden. Es handele sich nicht darum, ein betrügerisches Verhalten zu vermuten, sondern eher darum, den objektiven Schwierigkeiten auf sprachlicher Ebene Rechnung zu tragen. Durch die Verpflichtung zur sofortigen Beschaffung der Übersetzungen sollen Verzögerungen vermieden werden, die sich aus der Bitte um genauere Informationen ergeben können.

70 Die italienische Verwaltungspraxis ginge schließlich dahin, dass die Nachfrage nach Übersetzungen in dem Maße zurückgegangen sei, in dem die vorgelegten Dokumente schon aus früheren Verfahren bekannt seien. Dieses sei keine illegale Verwaltungspraxis, sondern die rationale Anwendung der Vorschriften im Hinblick auf das verfolgte Ziel und das allgemeine Ziel der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens.

71 Die Kommission trägt vor, dass die Verpflichtung zur Beschaffung der Dokumente ein längeres Verfahren und Kosten verursache. Im Gegensatz zu einer einfachen Übersetzung stelle die Verpflichtung, eine von einer diplomatischen oder konsularischen Behörde oder eines amtlichen Übersetzers ausgestellte amtliche Übersetzung beizufügen, eine zusätzliche Verpflichtung dar.

72 Das Risiko einer Verzögerung des Verfahrens ersetze nicht die Notwendigkeit eines Vorliegens eines begründeten Zweifels.

73 Man könne zu dem Ziel der Nachprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anerkennung mit Hilfe einer nichtoffiziellen Übersetzung gelangen. Eine Ausnahme sei nur im Falle eines Verdachts eines betrügerischen Verhaltens möglich. Diese Möglichkeit sei schon vorgesehen und durch die Artikel 17 Absatz 4 und 18 Absatz 2 der Richtlinie 85/384 EWG garantiert.

74 Die Verpflichtung sei auf eine undifferenzierte Weise erlassen worden und erstrecke sich auf alle Architekten unabhängig davon, ob sie Inhaber eines bereits von den italienischen Behörden anerkannten Diploms sind.

75 Der Umstand, dass die Verwaltungspraxis in dem Maße auf die Verpflichtung zu einer amtlichen Übersetzung verzichtet, in dem sie mit den verschiedenen Diplomen vertraut ist und in der Lage ist die Dokumente zu verstehen, garantiere nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie. Der Interessent würde sich vorher über die Rechtslage informieren und das wirtschaftliche Interesse der Ausübung der Aktivitäten abschätzen. Diese Interessenten würden den Regelungen und Verboten folgen, die in Kraft sind.

76 Selbst wenn man zugeben würde, dass die Verletzung nur einen begrenzten Charakter habe, könne dieses die Italienische Republik nicht freistellen, die Richtlinie korrekt und vollständig umzusetzen, da es eine Mindestschwelle für eine Verletzung nicht gebe.

Stellungnahme

77 Die Kommission beschränkt diese Klageanträge ausdrücklich auf die Feststellung, die Italienische Republik habe gegen die Artikel 12, 20, 22, 27 und 31 der Richtlinie 85/384 verstoßen. Sie bezieht sich weder auf eine Grundfreiheit noch allgemein auf den Vertrag. Allerdings geht sie in ihrer Begründung von einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit aus. Daher sind diese Klageanträge entgegen ihrem Wortlaut so zu verstehen, dass sie sich auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften der Richtlinie und gegen die Niederlassungsfreiheit beziehen.

78 Es ist nicht ersichtlich, dass das Erfordernis, einen Staatsangehörigkeitsnachweis und Dokumente mit amtlich bestätigter Übersetzung vorzulegen, gegen eine Vorschrift der Richtlinie 85/384 verstoßen würde.

79 Allerdings könnte ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegen. Die italienischen Anforderungen erschweren zumindest die Anerkennung von Befähigungsnachweisen von Architekten, die sich in Italien niederlassen wollen. Sie sind zumindest mittelbar diskriminierender Natur, da vorwiegend Nichtitaliener die Anerkennung anstreben werden. Zwar erscheinen sowohl die Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Antragstellers als auch die Kenntnisnahme vom Inhalt der Dokumente als berechtigte Allgemeininteressen. Weder die Vorlage eines besonderen Nachweises noch die von amtlichen Übersetzungen sind jedoch nach dem eigenen Vortrag Italiens notwendig, um diese Interessen zu befriedigen. Selbst die italienischen Behörden begnügen sich danach regelmäßig mit Kopien von gültigen Personalpapieren und verzichten auf Übersetzungen, wenn ihnen die Befähigungsnachweise bekannt sind.

80 Im Hinblick auf die Vorlage von Übersetzungen ist einzuräumen, dass das Gemeinschaftsrecht den innerstaatlichen Verwaltungen erlaubt, grundsätzlich nur in ihren Amtssprachen zu arbeiten und mit Unionsbürgern zu kommunizieren. Es kann daher nicht verlangt werden, dass innerstaatliche Verwaltungen Dokumente in allen Sprachen anderer Mitgliedstaaten ohne Übersetzung akzeptieren. Allerdings zielt die Richtlinie 85/384 auf die Erleichterung der Ausübung des Architektenberufes für die in anderen Mitgliedstaaten ausgebildeten Architekten ab. Dieses Ziel verlangt, dass innerstaatliche Stellen vorhandene Kenntnisse anderer Sprachen auch einsetzen, anstatt unflexibel auf amtlichen Übersetzungen zu beharren. Die im Licht der Richtlinie 85/384 auszulegende Niederlassungsfreiheit erlaubt daher die Forderung nach der Vorlage amtlicher Übersetzungen nur, wenn die befasste Stelle andernfalls das Dokument nicht zur Kenntnis nehmen könnte. Sollten der Sachbearbeiter oder andere Bedienstete der jeweiligen Stelle, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand hinzugezogen werden können, die notwendigen Kenntnisse besitzen, um das Dokument im Original oder unter Hinzuziehung einer nichtamtlichen Übersetzung lesen zu können, so wäre die Forderung nach einer amtlichen Übersetzung nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig. Die darüber hinaus gehenden Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 10 des Dekrets Nr. 776/94 sind daher mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar.

81 Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass es eine Mindestschwelle für eine Verletzung nicht gibt. Selbst wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Verletzung eher gering sein sollten, gilt auf dem Gebiet des Verstoßes gegen die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Rechtssetzung keine De-minimis-Regel.

82 Folglich sind die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 776/94 sowie Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 10 des Dekrets Nr. 776/94 mit Artikel 52 EG-Vertrag nicht vereinbar.

E — Zum Vorwurf der zu weitgehenden Anerkennung erworbener Rechte

83 Artikel 12 der Richtlinie 85/384 sieht eine Ausnahme von den Mindestanforderungen an die Ausbildung zum Architekten nach den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie vor. Unter bestimmten Bedingungen erkennen die Mitgliedstaaten auch denjenigen die Berufsbezeichnung des Architekten zu, die in einem anderen Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie berechtigt waren, die Berufsbezeichnung des Architekten zu führen, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen.

84 Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 erkennt die Berufsbezeichnung des Architekten denjenigen zu, die vor Inkrafttreten des Dekrets, d. h. bis zum 19. Februar 1992, in einem anderen Mitgliedstaat berechtigt waren, diese Berufsbezeichnung zu führen.

Parteienvortrag

85 Die Kommission trägt vor, der letzte Zeitpunkt der Gültigkeit der Bescheinigungen, die im Rahmen von Artikel 12 der Richtlinie 85/384 erteilt werden können, fiele mit der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie — also dem 5. August 1987 — zusammen. Dies sei der letzte Zeitpunkt, zu dem die Betroffenen die Genehmigung hätten erwerben können, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die Bedingungen zur Ausübung der Tätigkeit zu erfüllen.

86 Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 habe diese Frist bis zum Inkrafttreten des Dekrets Anfang 1992, d. h. um 5 Jahre nach Ablauf der Frist zur Umsetzung, verschoben. Artikel 12 der Richtlinie stelle jedoch nur eine Überleitungsvorschrift und daher eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln dar, die deshalb restriktiv ausgelegt werden müsse. Der Gerichtshof habe in einer ähnlichen Frage bei der Anerkennung von Zahnärzten gleichfalls eine enge Auslegung gefordert. Der vorübergehende Charakter dieses Umsetzungsmangels rechtfertige ihn nicht.

87 Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass potenzielle Kunden von Architekten darauf vertrauen dürften, dass diese Architekten die Anforderungen der Richtlinie 85/384 erfüllen würden. Nach ihrer Auffassung unterscheidet sich die Lage der Kunden eines ungerechtfertigt anerkannten Architekten beim Einsturz des von ihm gebauten Hauses nicht wesentlich von der Lage von Patienten bei Behandlungsfehlern.

88 Die Kommission ist schließlich der Auffassung, dass die Freigiebigkeit der Italienischen Republik eine zusätzliche Ungerechtigkeit gegenüber denjenigen Inhabern von Titeln schaffe, die von der Richtlinie anerkannt seien, da sie Architekten gleichgestellt würden, die den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprächen.

89 Italien trägt vor, dass die längere Übergangsfrist aus der verspäteten Umsetzung der Richtlinie resultiere. Man habe den Betroffenen eine Übergangsfrist einräumen wollen, die der Frist entspreche, die bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie festgelegt worden wäre. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe bei der Festlegung des spätesten Zeitpunktes angenommen, dass die Umsetzungsfrist eingehalten werden müsse, und habe keine Rechtswirkungen für den Fall der Nichtumsetzung innerhalb eines bestimmten Zeitpunktes vorgesehen.

90 Die Italienische Republik weist darauf hin, dass manche Inhaber von wohlerworbenen Rechten von der speziellen Anerkennung, die in der Richtlinie vorgesehen wurde, profitieren könnten und andere der strengen Überprüfung gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie unterworfen worden wären. Dies sei eine schwerwiegendere Ungerechtigkeit als die von der Kommission vorgebrachte, die in der Gleichstellung der Inhaber der Titel, die von der Richtlinie anerkannt werden, mit denen liegen solle, deren Titel nicht anzuerkennen seien.

91 Es bestünde ein Unterschied zu dem von der Kommission angeführten Urteil bezüglich der Zahnärzte. Im Bereich der Medizin gebe es Erfordernisse des Schutzes, die absolut seien und die die allgemeine Erweiterung der Kategorie der Berufstätigen inakzeptabel machen würde. Wenn die Kommission sich auf die allgemeine Notwendigkeit beziehe, dass die Bewerber Mindestanforderungen bezüglich Ausbildung und Erfahrung besitzen sollen, um ein gewisses Niveau der Erbringung der Leistung zu gewährleisten, so müsse diese Erwägung bei allen wohlerworbenen Rechten angestellt werden. Das Gemeinschaftsrecht würde aber durch Regelungen wie Artikel 12 der Richtlinie 85/384 einer großen Anzahl von Personen die Berufstätigkeit erlauben, die nach Auffassung der Kommission nicht hinreichend qualifiziert wären.

Stellungnahme

92 Die Parteien streiten hier um die Zeitspanne, die für die Anerkennung als Architekt heranzuziehen ist. Wenn man davon ausgeht, dass der für die Umsetzung der Richtlinie vorgesehene Termin — der 5. August 1987 — der letzte Zeitpunkt ist, zu dem ein anzuerkennender Titel erlangt werden konnte, so führt die beanstandete italienische Regelung zu einer erheblichen Ausdehnung der Periode, die einen Anspruch auf Anerkennung als Architekt zu erleichterten Bedingungen begründet.

93 Nach dem Wortlaut von Artikel 12 der Richtlinie 85/384 findet das Verfahren der erleichterten Anerkennung auf diejenigen Anwendung, die vor der Umsetzung der Richtlinie berechtigt waren, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von dem Urteil zur Zahnärzte-Richtlinie. Bei der dort streitgegenständlichen Richtlinienvorschrift, Artikel 19 Richtlinie 78/686/EWG, knüpfte die Befristung der Anerkennung erworbener Rechte an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie an, nicht an den Zeitpunkt ihrer Umsetzung.

94 Da Italien vorliegend beabsichtigte, die Richtlinie durch das Dekret Nr. 129/92 umzusetzen, erscheint es konsequent, im italienischen Recht das Ende dieser Übergangsfrist auf den Zeitpunkt zu legen, zu dem dieses Dekret in Kraft trat. Es ist jedoch zu prüfen, ob der in Artikel 12 der Richtlinie 85/384 genannte Zeitpunkt der Umsetzung sich tatsächlich auf das Inkrafttreten des innerstaatlichen Umsetzungsakts bezieht. Alternativ wäre an Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 zu denken, wonach die Richtlinie binnen zwei Jahren umzusetzen war.

95 Hier überwiegen die Argumente für die letztere Lösung. Die Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach der Richtlinie 85/384 zielt grundsätzlich zum Schutz privater und öffentlicher Interessen darauf ab, die in Kapitel II der Richtlinie aufgeführten Mindestanforderungen an Architekten zu gewährleisten. Artikel 12 der Richtlinie 85/384 ist eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel. Er ist Teil von Kapitel III der Richtlinie 85/384, das aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes die Fortgeltung erworbener Rechte regelt. Zur Verwirklichung des Vertrauensschutzes wird dabei in Kauf genommen, dass die danach anerkannten Architekten nicht notwendigerweise den Anforderungen des Kapitels II der Richtlinie 85/384 entsprechen. Das Vertrauen in bestehende Rechte muss jedoch nicht mehr geschützt werden, wenn die Betroffenen vor dem Erwerb der betreffenden Rechtsposition erkennen können, dass diese durch eine bevorstehende Rechtsänderung entwertet wird. Daher wäre es eigentlich konsequent gewesen, wenn Artikel 12 wie Artikel 10 der Richtlinie 85/384 und Artikel 19 der Richtlinie 78/686 auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie abgestellt hätten. Die weitere Ausdehnung des Vertrauensschutzes auf den Zeitpunkt der Umsetzung darf im Zweifel nicht so verstanden werden, dass diese Ausnahme gegenüber den allgemeinen Regeln für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen über Gebühr ausgedehnt wird.

96 Außerdem verlangt die Rechtssicherheit, dass das Ende der Übergangsfrist genau bestimmbar ist. Dies ist möglich, wenn man das Ende der Umsetzungsfrist nach Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 heranzieht. Dagegen ist nicht vorhersehbar, wann ein Mitgliedstaat die Richtlinie umsetzt. Dies kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist geschehen oder — wie im vorliegenden Fall — auch sehr viel später. Noch komplizierter wird die Sachlage, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht vollständig oder fehlerhaft umsetzt. Die Umsetzung ist sachlich erst dann abgeschlossen, wenn alle Anforderungen der Richtlinie in das innerstaatliche Recht eingeführt wurden, doch ob dies geschehen ist, kann in allerletzter Konsequenz nur der Gerichtshof feststellen. Daher ist nur der in der Richtlinie vorgesehene Zeitpunkt der Umsetzung hinreichend genau bestimmt, um als Zeitpunkt der Umsetzung im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie 85/384 angesehen zu werden. Folglich ist die Bezugnahme auf die Umsetzung in Artikel 12 der Richtlinie 85/384 so zu verstehen, dass sie den Ablauf der Umsetzungsfrist nach Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 meint.

97 Nur von nachrangiger Bedeutung ist dagegen die Frage, ob die Richtlinie 85/384 die Anerkennung von Befähigungsnachweisen für den Beruf des Architekten abschließend regelt oder ob daneben auch eine individuelle Prüfung der Qualifikationen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Grundfreiheiten möglich oder sogar geboten ist. Da die streitgegenständliche italienische Regelung eine solche Prüfung nicht vorsieht, ist sie nicht als Umsetzung einer derartigen primärrechtlichen Verpflichtung anzusehen.

98 Daher widerspricht Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 dem Artikel 12 der Richtlinie 85/384.

F — Zum Verbot einer festen Betriebsstätte

99 Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 regelt die Erbringung von Architekturdienstleistungen, wenn diese lediglich vorübergehenden Charakters sind und die dienstleistenden Architekten keine Haupt- oder Zweigniederlassung in Italien unterhalten.

Parteienvortrag

100 Die Kommission vertritt die Auffassung, Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 verbiete dem Architekten, der Dienstleistungen in Italien erbringe, dort eine feste Betriebsstätte zu errichten. Ein derart allgemeines und undifferenziertes Verbot könne durch keine Bestimmung der Richtlinie über den freien Dienstleistungsverkehr gerechtfertigt werden.

101 Zudem verstoße es gegen Artikel 59 EG-Vertrag. Die Tätigkeit eines Architekten würde einen mehr oder weniger langen Aufenthalt notwendig machen. Daher sei eine Einrichtung in dem Empfangsstaat absolut notwendig. Der Gerichtshof habe im Urteil Gebhard ausgeführt, der vorübergehende Charakter der Leistung schließt nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer [...] aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur [...] auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist.

102 Die Italienische Republik trägt vor, es gebe keine Vorschrift in der Richtlinie, wonach dieses Verbot gegen die Regelung zur Anerkennung von Diplomen verstoße. Die Absicht des italienischen Gesetzgebers sei es gewesen, den zeitlich begrenzten bzw. vorübergehenden Charakter der Dienstleistung zu unterstreichen. Dieser vorübergehende Charakter zeige sich durch die Abwesenheit einer organisierten Struktur.

103 Die Italienische Republik meint, dass das Dekret Nr. 129/92 die Nutzung einer festen Stütze (appoggio stabile) bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht ausschlösse.

104 Es gebe keine Möglichkeit der Verurteilung der Italienischen Republik wegen einer Vorschrift, die den vorübergehenden Charakter der Dienstleistung durch das Fehlen eines Hauptsitzes/Zweitsitzes eines Architektenbüros charakterisiere. Der Unterschied liege in dem ständigen und vorübergehenden Charakter der Aktivität, die ein Architekt aus einem anderen Mitgliedstaat in Italien vornehmen wolle.

105 Wenn der Architekt sich auf gewisse Dauer auf dem italienischen Territorium niederlassen wolle, seien die Vorschriften bezüglich der Niederlassungsfreiheit anwendbar.

106 Wenn der Architekt nur vorübergehend seine Tätigkeit ausüben wolle, seien die flexibleren Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit anwendbar. Die Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit seien unter der Bedingung anzuwenden, dass — wenn die Aktivität eine ständige Infrastruktur erfordere — dieses möglich sei, soweit sich die Infrastruktur nicht in den Haupt- oder Zweitsitz eines Architektenbüros umwandele.

Stellungnahme

107 Die Kommission stützt sich bei dieser Rüge nicht auf Vorschriften der Richtlinie 85/384, sondern auf die Dienstleistungsfreiheit. Diese ist bekanntlich gemäß Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) gegenüber der Niederlassungsfreiheit subsidiär, erstens weil Artikel 59 Absatz 1 nach seinem Wortlaut voraussetzt, dass der Erbringer und der Empfänger der betreffenden Dienstleistung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigsind, und zweitens weil nach Artikel 60 Absatz 1 die Vorschriften über die Dienstleistungen nur Anwendung finden, wenn die Vorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anwendbar sind. Daher ist die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit auf Architekten anderer Mitgliedstaaten, die in Italien tätig werden, ausgeschlossen, wenn diese in Italien bereits niedergelassen sind. Die Italienische Republik ist daher nicht verpflichtet, die Erbringung von Dienstleistungen im erleichterten Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zuzulassen, wenn eine Niederlassung besteht.

108 Die Kommission weist nun zu Recht darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Gebhard auch bei der bloßen Erbringung von Dienstleistungen, die notwendigerweise vorübergehend ist, zugelassen hat, dass der Dienstleistende sich mit einer festen Infrastruktur einschließlich eines Büros ausstattet, wenn dies für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wenn die italienische Regelung bei der Erbringung von Dienstleistungen eine solche Infrastruktur verbieten würde, so könnte darin ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit liegen.

109 Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 sieht aber nur vor, dass der Architekt in Italien weder seinen Hauptsitz noch einen Zweitsitz besitzen dürfe, wenn er den Regelungsrahmen für Dienstleistungen in Anspruch nehmen will. Der dabei verwendete Begriff stabilimento bezeichnet in der italienischen Fassung des Vertrages die Niederlassung im Sinne von Artikel 52 EG-Vertrag. Das spricht für die Annahme, dass Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 lediglich eine Abgrenzung zwischen der Niederlassung und der Dienstleistung im Sinne des Vertrages vornimmt.

110 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift in Italien die Tätigkeit von Architekten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erschwert oder verhindert, wenn auch die Inanspruchnahme zulässiger Infrastruktureinrichtungen zur Anwendung des Regelungsrahmens für niedergelassene Architekten führt. Eine solche vertragswidrige Anwendung von dem Anschein nach vertragskonformen Vorschriften des italienischen Rechts hätte die Kommission jedoch vortragen und gegebenenfalls auch beweisen müssen. Die Kommission hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dies der Fall ist. Dies wäre jedoch angesichts der Fassung von Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 notwendig gewesen, um auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit schließen zu können.

111 Diese Rüge ist somit unbegründet.

G — Zur Notwendigkeit einer Eintragung in die Register der Architektenkammern

112 Artikel 22 der Richtlinie 85/384 enthält die folgenden Vorschriften:

(1) Wird in einem Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen für eine Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 eine Genehmigung oder die Eintragung oder Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten von dieser Auflage.

Der Begünstigte hat beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats; insbesondere unterliegt er den beruflichen und administrativen Disziplinarvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Zu diesem Zweck und zusätzlich zu der in Absatz 2 vorgesehenen Anzeige über die Dienstleistung können die Mitgliedstaaten, um die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarvorschriften anwenden zu können, eine vorübergehende, automatisch eintretende Eintragung oder Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband, einer Berufskörperschaft oder eine Eintragung in einem Register vorsehen, sofern dadurch die Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert und für den Dienstleistungserbringer durch keine zusätzlichen Kosten versteuert wird.

[...]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Begünstigte die Erbringung seiner Dienstleistung den zuständigen Behörden vorher anzeigt, falls sie die Durchführung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zur Folge hat.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Begünstigten ein oder mehrere Dokumente mit folgenden Angaben verlangen:

die in Absatz 2 genannte Anzeige,

eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Begünstigte die betreffenden Tätigkeiten im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt,

eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Begünstigte das/den oder die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die den Kriterien des Kapitels II bzw. III dieser Richtlinie entsprechen, besitzt,

gegebenenfalls die in Artikel 23 Absatz 2 genannte Bescheinigung.

(4) Das oder die in Absatz 3 vorgesehenen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.

(5) [...]

113 Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 sieht vor, dass Architekten auch bei der Erbringung von Dienstleistungen in Register einzutragen sind, die von und bei den Provinzräten und dem nationalen Rat der Architekten eingerichtet und unterhalten werden. Dies geschehe auf Kosten der Berufskammer.

114 Das Verfahren der Eintragung ergibt sich aus den Artikeln 7 und 8 des Dekrets Nr 776/94. Es wurde auf Anfrage von der italienischen Regierung erläutert. Danach geschieht die erstmalige Eintragung innerhalb einer Frist von 30 Tagen. Dem Antrag müssen Nachweise über die Befähigung zur Ausübung des Architektenberufs und über seine tatsächliche rechtmäßige Ausübung im Herkunftsstaat sowie eine Mitteilung der vorzunehmenden Dienstleistung beigefügt werden. Nachfolgende Dienstleistungen müssen angemeldet werden. Die Genehmigung erfolge dann automatisch. Allerdings gelte jede Eintragung nur für das Gebiet der jeweiligen Berufskammer. Die Dienstleistung dürfe nach der Entscheidung der Berufskammer über die Eintragung erbracht werden.

Parteienvortrag

115 Die Kommission trägt vor, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 85/384 sehe vor, dass die Mitgliedstaaten nur eine vorübergehende, automatisch eintretende Eintragung oder Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband, einer Berufskörperschaft oder eine Eintragung in ein Register vorsehen, sofern dadurch die Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert und für den Dienstleistungsempfänger mit zusätzlichen Kosten versteuert wird.

116 Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92, der dem Dienstleister vorschreibe, sich in ein entsprechendes Register der regionalen Architektenkammer einzutragen, das von den regionalen Räten und von den nationalen Räten der Architekten betrieben wird, übersteige die mit der Richtlinie 85/384 vereinbaren Einschränkungen.

117 Die Kommission weist darauf hin, dass das Dekret Nr. 776/94 die Verletzung nicht beendet habe, wie die Artikel 7 und 8 zeigten. Artikel 7 des Dekrets Nr. 776/94 sehe anlässlich der ersten Dienstleistung die Eintragung bei der Kammer der Architekten in dem Bezirk vor, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Voraussetzung sei ein auf italienisch formulierter Antrag.

118 Die Kommission ist der Auffassung, die von der Italienischen Republik aufgestellten Erfordernisse seien mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 59 EG-Vertrag nicht vereinbar und stellten eine unverhältnismäßige Beschränkung dar. Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit sei es unzulässig, wenn der Aufnahmestaat Anforderungen stelle, soweit das damit verfolgte Allgemeininteresse bereits auf eine ausreichende Weise durch ähnliche Regelungen im Herkunftsstaat geschützt werde. Die italienische Regelung lasse die entsprechenden Bedingungen außer Acht, die vom Herkunftsstaat bereits vorgesehen waren. Sie berücksichtige nicht, dass andere Mitgliedstaaten ähnliche Vorschriften wie Italien erlassen haben könnten. Somit könne eine doppelte Verpflichtung im Heimatstaat und in Italien vorliegen.

119 Des Weiteren sei die Regelung nicht verhältnismäßig. Als milderes Mittel könne von dem Dienstleistungserbringer verlangt werden, Bescheinigungen hinsichtlich der Eintragung in das Berufsregister seines Heimatstaates vorzulegen. Ein milderes Mittel sei auch in Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehen — eine vorübergehende, automatisch eintretende Eintragung oder Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband, einer Berufskörperschaft oder einem Register.

120 Schließlich werde der obligatorische Charakter des Erfordernisses, der eine wirkliche Pflicht zur Einschreibung vorsehe und sich nicht mit einer Erklärung zur Tätigkeit begnüge, nicht durch den Umstand beseitigt, dass die Kosten dem Berufsverband auferlegt würden.

121 Die Italienische Republik trägt vor, dass Artikel 22 der Richtlinie eine vorübergehende, automatisch eintretende Eintragung oder Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband, einer Berufskörperschaft oder einem Register erlaube.

122 Es liege keine wirkliche Beeinträchtigung vor, sondern nur eine Maßnahme, die notwendige Kontrollen bezüglich der beruflichen Aktivitäten, selbst für Bürger von Mitgliedstaaten vorsehe, die nur gelegentlich oder vorläufig eine Tätigkeit auf dem Territorium eines Mitgliedstaates ausübten.

123 Die Eintragung in ein Ad-hoc-Register durch die Berufsverbände stelle kein Hindernis dar. Diese Einschreibung habe den Charakter eines verbundenen Aktes, der im Anschluss an den Besitz eines anerkannten Titels bzw. des Vorliegens der anderen Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Dekrets Nr. 129/92 vorgenommen werde. Die Kosten, die sich aufgrund der Einschreibung in das Register ergeben würden, würden durch die Vorschrift dem Verband oder der Organisation auferlegt.

124 Italien ist der Auffassung, dass es sich nicht um eine wirkliche Pflicht zur Eintragung, sondern nur um eine vorherige Anzeige an die Architektenkammer handele. Diese habe eine automatische Eintragung in das vorgesehene Register zur Folge. Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 entspreche Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie. Es handele sich um eine vorübergehende Eintragung, da die Dienstleistungserbringung von Natur aus nur vorübergehend sei. Sie sei auch automatisch, da die Eintragung ohne weitere Prüfung nur auf der Grundlage des Antrags auf Eintragung vorgenommen werde.

125 Schließlich ist die Italienische Republik der Auffassung, die Kommission verwechsele aufgrund eines Kunstgriffs die Einschreibung in das betreffende Register des Artikels 9 des Dekrets mit der Einschreibung in die Berufsrolle, die in Artikel 5 des Dekrets Nr. 129/92 vorgesehen sei. Bezüglich dieser Beurteilung gebe es einen Mechanismus der Koordinierung mit den entsprechenden Einschreibungen in den anderen Mitgliedstaaten in Artikel 7 des Dekrets Nr. 129/92. Einen solchen Mechanismus habe die Kommission selber vorgeschlagen.

Stellungnahme

126 Aus Artikel 22 der Richtlinie 85/384 ergibt sich, dass die Erbringung von Architekturdienstleistungen dem Aufnahmestaat nur mitgeteilt wird. Der Aufnahmestaat kann bei der Mitteilung bestimmte Nachweise verlangen und den Architekten in ein Register eintragen bzw. eine vorübergehende Pro-forma-Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation vorsehen. Diese Maßnahmen dürfen die Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren. Diese Regelungen sind so zu verstehen, dass Architekten aus anderen Mitgliedstaaten nach Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise im Aufnahmestaat sofort Dienstleistungen erbringen dürfen und diese höchstens vorher anzeigen müssen. Daraus ergibt sich im Gegenschluss, dass die Erbringung von Dienstleistungen keiner vorherigen Genehmigung unterworfen werden darf. Selbst Genehmigungen, die automatisch und innerhalb enger zeitlicher Fristen erteilt werden, sind danach unzulässig.

127 Die Italienische Republik räumt selbst ein, dass zumindest die erste Erbringung einer Dienstleistung durch das Verfahren der Eintragung verzögert wird. Der betroffene Architekt muss nämlich gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Dekrets Nr. 776/94 nach der Anzeige der Dienstleistung und der Antragstellung abwarten, bis der Rat der Berufskammer über die Eintragung entschieden hat. Dies kann bis zu dreißig Tage dauern. Erst die folgenden Dienstleistungen scheinen mit der Anzeige des Vorhabens automatisch erlaubt zu sein. Will der Architekt im Gebiet einer anderen Kammer tätig werden, wiederholt sich diese Verzögerung.

128 Eine solche Verzögerung hat besonderes Gewicht, da sie den Marktzugang von Architekten anderer Mitgliedstaaten zum italienischen Markt beeinträchtigt. Regelmäßig ist gerade die Akquisition des ersten Auftrags, bevor man sich lokal einen Ruf erarbeiten kann, mit Schwierigkeiten verbunden. Kommen dann auch noch administrative Verzögerungen hinzu, bevor der Architekt mit seiner Tätigkeit beginnen darf, kann gerade diese Belastung dazu führen, dass der Kunde einen inländischen Architekten vorzieht, der sofort beginnen kann.

129 Somit ist das Verfahren der Eintragung in das Register der Berufskammern nach Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 sowie den Artikeln 7 und 8 des Dekrets 776/94 insoweit mit Artikel 22 der Richtlinie 85/384 unvereinbar, als es die Erbringung der ersten Dienstleistung eines Architekten in einem bestimmten Kammerbezirk über den Zeitpunkt der Anzeige hinaus verzögert.

H — Zum Vorwurf der nicht fristgerechten Anerkennung von Befähigungsnachweisen

130 Nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 muss das Verfahren für die Zulassung eines Architekten aus anderen Mitgliedstaaten innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden, abgeschlossen sein.

131 Artikel 4 Absatz 6 des Dekrets Nr. 129/92 sieht vor der Anerkennung die Einholung von Gutachten des nationalen Universitätsrats und des Rates des Berufsstandes der Architekten vor, die innerhalb von dreißig Tagen erstattet werden müssen. Insgesamt muss nach Artikel 4 Absatz 7 des Dekrets Nr. 129/92 das Verfahren innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags mit den vollständigen Unterlagen durch eine Anerkennung oder ihre Ablehnung abgeschlossen sein. Rückfragen an Stellen des Herkunftsstaats unterbrechen die Frist für bis zu vier Monate. Die das Verfahren abschließende Entscheidung wird gemäß Artikel 4 Absatz 8 des Dekrets Nr. 129/92 von dem Minister für Hochschulwesen und wirtschaftliche und technische Forschung im Einvernehmen mit dem Minister für Auswärtiges und dem Justizminister getroffen.

Parteienvortrag

132 Die Kommission trägt vor, dass in dem Verfahren, so wie es nach Artikel 4 Absätze 6 bis 8 des Dekrets Nr. 129/92 durchzuführen sei, die Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden könne. Ein Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie liege vor. Sie nennt als Beispiel einen österreichischen Architekten, der seit dem 17. März 1994 auf eine Entscheidung der italienischen Behörden bezüglich seines Antrags warte. Der Kommission lägen weitere diesbezügliche Beschwerden vor. Es sei unbeachtlich, ob es sich dabei um Einzelfälle handele, da jede Verletzung des Gemeinschaftsrechts verfolgt werden könne.

133 Die Italienische Republik weist darauf hin, in der Literatur werde die Meinung vertreten, dass die isolierte und kurzzeitige Verletzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts keine Verurteilung im Vertragsverletzungsverfahren zulasse.

134 Sie behauptet, dass die Mehrzahl der Fälle innerhalb der Frist behandelt werde. Die Fristüberschreitung in anderen Fällen sei durch die Ausnahmen gerechtfertigt, die in der Richtlinie vorgesehen seien. Mögliche Überschreitungen der Frist seien nicht dem italienischen Staat, sondern eher der Nachlässigkeit der Personen anzulasten, die um Anerkennung bitten. Dies gelte insbesondere in dem von der Kommission angeführten Einzelfall.

Stellungnahme

135 Die vorliegende Rüge wird nicht auf konkrete Vorschriften des italienischen Rechts gestützt, aus denen sich eine Überschreitung der in Artikel 4 Absatz 7 des Dekrets Nr. 129/92 ausdrücklich wiedergegebenen Frist nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 ergeben soll. Vielmehr verweist die Kommission abstrakt auf die bereits gerügten Mängel des Anerkennungsverfahrens in Italien und auf Einzelfälle, von denen sie allerdings nur einen ausdrücklich nennt. Aus den anderen Rügen dieses Verfahrens ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass die Dreimonatsfrist nicht einzuhalten ist.

136 Soweit die Kommission die Verletzung der Richtlinie 85/384 in Einzelfällen rügt, kann dahinstehen, ob derartige Einzelfälle geeignet wären, die Feststellung einer Vertragsverletzung zu begründen. Vorliegend hat die Kommission sich darauf beschränkt, den Namen und den Herkunftsstaat eines Antragstellers sowie das Datum der Einreichung des Antrags zu nennen. Die Italienische Republik hat diesem Vortrag die unwidersprochene Behauptung entgegengesetzt, dass dieser Antragsteller die notwendigen Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe. Bei der Einreichung eines unvollständigen Antrags beginnt aber nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 die Frist für die Anerkennung nicht zu laufen. Folglich kann aus den vorliegenden Angaben nicht geschlossen werden, dass die italienischen Stellen in diesem Fall Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 verletzt hätten.

137 Auch diese Rüge ist folglich zurückzuweisen.

V — Kosten

138 Die Kostenfolge ergibt sich aus Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung. Die Kommission ist zwar mit drei Klagegründen nicht und mit anderen nur teilweise erfolgreich gewesen, die festgestellten Verstöße der Italienischen Republik gegen die Richtlinie 85/384 und die Niederlassungsfreiheit überwiegen jedoch bei weitem. Praktisch erscheinen diese Mängel von so großem Gewicht, dass sie die Erreichung des Ziels der Richtlinie 85/384 in Italien in Frage stellen. Daher sind der Italienischen Republik die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

VI — Ergebnis

139 Daher wird vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 31 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der geänderten Fassung sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 und 249 EG) verstoßen, indem sie

nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2 sowie Artikel 11 und 14 der Richtlinie 85/384 umzusetzen,

nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die automatische Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gemäß den Artikeln 2, 3, 7, 8 und 9 der Richtlinie 85/384 zu regeln,

Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 erlassen hat, der entgegen Artikel 12 der Richtlinie 85/384 die Gültigkeit bestimmter Befähigungsnachweise vorsieht, die nach dem 5. August 1987 erworben wurden, und

Architekten anderer Mitgliedstaaten, die Dienstleistungen erbringen wollen, verpflichtet, sich bei der örtlich zuständigen regionalen Architektenkammer einzuschreiben (Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 7 und 8 des Dekrets Nr. 776/94), soweit diese Verpflichtung entgegen Artikel 22 der Richtlinie 85/384 die Erbringung der ersten Dienstleistung eines Architekten in einem bestimmten Kammerbezirk über den Zeitpunkt ihrer Anzeige hinaus verzögert.

2. Die Italienische Republik hat gegen Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) verstoßen, indem sie

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die generell einen Staatsbürgerschaftsnachweis verlangen, und

Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 10 des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die in jedem Fall die amtliche Übersetzung der Unterlagen verlangen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.