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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.09.2001 – C-446/00

Generalanwalt Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2001:481

Schlussanträge der Generalanwält

Christine Stix-Hackl

vom 20. September 2001

I — Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache ficht der Rechtsmittelführer Pascual Juan Cubero Vermurie das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache T-18 7/9 8 an, mit dem seine Klage abgewiesen wurde.

2 Der Rechtsmittelführer hatte in erster Instanz u. a. beantragt, eine Entscheidung der Kommission vom 6. April 1998, ihn im Beförderungsjahr 1998 nicht nach Besoldungsgruppe A 5 zu befördern, aufzuheben.

3 Dieser Fall wirft die Frage auf, inwiefern die Mobilität eines Beamten sich insoferne ungünstig auf die Laufbahn eines Beamten auswirken kann, als sich die Aussicht zur Beförderung auf seiner neuen Dienststelle verringert.

II — Sachverhalt, Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und angefochtenes Urteil

4 Der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag, wird im angefochtenen Urteil wie folgt beschrieben:

1 Die jährliche Beförderung von Beamten der Kommission läuft nach einem Verfahren ab, das in dem von den Parteien vorgelegten Guide pratique de la procédure de promotions des fonctionnaires à la Commission européenne de la catégorie A et du cadre linguistique (Praktischer Leitfaden für das Verfahren zur Beförderung von Beamten der Europäischen Kommission der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn Sprachendienst, im Folgenden: Beförderungsleitfaden) beschrieben ist. Dieses Verfahren besteht aus fünf Abschnitten.

2 Im ersten Abschnitt veröffentlicht die Verwaltung das Verzeichnis der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten, in dem alle Beamten aufgeführt sind, die die Anforderungen hinsichtlich des Dienstalters nach Artikel 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) erfüllen. Diese Veröffentlichung ermöglicht es den betroffenen Beamten, die Verwaltung auf etwaige Fehler oder Versäumnisse hinzuweisen.

3 Im zweiten Abschnitt nehmen die Generaldirektoren eine vorläufige Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten ihrer Dienststelle vor und teilen ihre Vorschläge in Form einer Rangliste dem Beförderungsausschuss mit.

4 Im dritten Abschnitt erstellt dieser Ausschuss einen Entwurf eines Verzeichnisses der Beamten mit den größten Verdiensten, indem er die Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen, nach einer an die betreffende Besoldungsstufe angepassten Beurteilungsmethode miteinander vergleicht. Im Fall des Klägers entschied der Beförderungsausschuss nach der Beurteilungsmethode für Beamte der Besoldungsgruppe A 6, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 5 in Frage kommen. Diese Methode beruht auf der Vergabe einer bestimmten Anzahl von Punkten an die Betroffenen nach Maßgabe der vom jeweiligen Generaldirektor erstellten Rangfolge, der Beurteilungen, des Beförderungsdienstalters, des Dienstalters und des Lebensalters. Im Einzelnen werden an die beförderungsfähigen Beamten nach ihrem Platz auf der vom Generaldirektor erstellten Rangliste eine bestimmte Anzahl von Punkten (70, 45, 20 oder 0) vergeben, die jede Generaldirektion entsprechend der Zahl ihrer beförderungsfähigen Beamten erhält.

5 Im Rahmen dieses Abschnitts wird insbesondere die Lage von Beamten, die — wie der Kläger — die Dienststelle gewechselt haben, vorab von einer paritätischen Arbeitsgruppe geprüft, die dem Beförderungsausschuss einen Bericht über die ihr unterbreiteten Fälle vorlegt.

6 Im vierten Abschnitt nimmt die Anstellungsbehörde den vom Ausschuss erstellten Entwurf des Verzeichnisses an oder ändert ihn und veröffentlicht das Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten. Im fünften und letzten Abschnitt trifft das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission ausgehend von diesem Verzeichnis eine Beförderungsentscheidung und unterzeichnet dann die Einzelentscheidungen.

7 Zwei Arten der Beförderung sind zu unterscheiden: die Beförderung innerhalb der Laufbahn und die Beförderung außerhalb der Laufbahn. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beförderung außerhalb der Laufbahn von Besoldungsgruppe A 6 nach Besoldungsgruppe A 5, d. h. vom Verwaltungsrat zum Hauptverwaltungsrat.

8 Der Kläger, Herr Cubero Vermurie, war vom 16. September 1986 bis zum 31. August 1996 der Generaldirektion Finanzkontrolle (GD XX) zugewiesen. Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1990 war er im dienstlichen Interesse an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgeordnet. Mit Entscheidung vom 9. September 1996 wurde er der Generaldirektion Verbraucherpolitik(GD XXIV) als Assistent des Generaldirektors zugewiesen. Seit 1. April 1997 ist er der Generaldirektion Information, Kommunikation, Kultur, Audiovisuelle Medien (GD X) zugewiesen.

9 Der Kläger, der seit 1. Januar 1993 in Besoldungsgruppe A 6 eingestuft war, wurde von der GD XX zur Beförderung nach Besoldungsgruppe A 5 vorgeschlagen und stand im Beförderungsjahr 1996 an sechster Stelle und im Beförderungsjahr 1997 an vierter Stelle ohne Rangfolgepunkte.

10 Die GD XXIV setzte ihn im Beförderungsjahr 1998 an dritte Stelle.

11 Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 legte der Kläger Einspruch beim Vorsitzenden des Beförderungsausschusses ein; in diesem Schreiben heißt es:

Im Rahmen des Verfahrens zur Beförderung von Laufbahn zu Laufbahn im Beförderungsjahr 1998 möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich im Verzeichnis der GD XXIV nicht an aussichtsreicher Stelle aufgeführt bin. Von der GD XX bin ich (wie sich aus der Art der auszuübenden Tätigkeit ergibt) im dienstlichen Interesse zur GD XXIV gekommen, um dort die wichtige Aufgabe des Assistenten des Generaldirektors wahrzunehmen. Wenn ich mich nicht hätte versetzen lassen, wäre ich im Verzeichnis der GD XX verblieben (an 2. Stelle der im Vorjahr nicht beförderten Beamten) und dort im Rahmen des laufenden Beförderungsverfahrens nach Besoldungsgruppe A 5 befördert worden.

Sollte dieser Situation nicht abgeholfen werden, ist offensichtlich, dass die Mobilität (die von der Kommission stets propagiert wird) der Entwicklung meiner Laufbahn schwer geschadet hat.

...

12 Mit Schreiben vom 2. April 1998 teilte der Vorsitzende des Beförderungsausschusses dem Kläger Folgendes mit:

Auf Ihren Antrag vom 13. Januar 1998 hat die mit der Prüfung der Einsprüche und der mit der Mobilität zusammenhängenden Probleme betraute paritätische Arbeitsgruppe Ihren Fall geprüft.

Angesichts des Inhalts Ihrer Akte hat sie sich nicht in der Lage gesehen, dem Beförderungsausschuss eine positive Bescheidung Ihres Antrags vorzuschlagen.

Bei seiner Vollsitzung vom 5. März 1998 hat sich der Beförderungsausschuss dem Standpunkt der paritätischen Arbeitsgruppe bezüglich Ihres Einspruchs angeschlossen.

13 Der Name des Klägers war weder im Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten noch im Verzeichnis der beförderten Beamten aufgeführt, die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 1033 vom 16. März 1998 und Nr. 1036 vom 6. April 1998 veröffentlicht wurden.

14 Daraufhin erhob der Kläger am 21. April 1998 eine Beschwerde, in der er u. a. Folgendes ausführte:

Aus dem [in der Beschwerde] beschriebenen Sachverhalt geht klar hervor, dass die Mobilität, die von der Kommission stets propagiert wird, der Entwicklung meiner Laufbahn schwer geschadet hat, da die Anstellungsbehörde mich in der Entscheidung vom 6. April 1998 über die Beförderungen des Jahres 1998 nicht nach Besoldungsgruppe A 5 befördert hat, wie es der Fall gewesen wäre, wenn ich mich nicht im dienstlichen Interesse von der GD XX zur GD XXIV hätte versetzen lassen.

15 Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 trat der Generaldirektor der GD X (der der Kläger gegenwärtig zugewiesen ist) der Beschwerde des Klägers bei. In diesem Schreiben an den Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD IX) erläutert er insbesondere, dass der Kläger die Dienststelle im dienstlichen Interesse gewechselt habe, dass er seine Aufgabe als Assistent des Generaldirektors sehr effizient wahrgenommen habe und dass er nach den Beförderungsbestimmungen der Kommission nach Besoldungsgruppe A 5 befördert worden wäre, wenn er in der GD XX geblieben wäre. Abschließend stellt er fest, dass der Kläger nicht nur einen Schaden in Bezug auf seine Laufbahn erlitten habe, sondern auch einen immateriellen Schaden.

16 Der frühere Generaldirektor des Klägers in der GD XX trat mit Schreiben vom 15. Mai 1998 an den Generaldirektor der GD IX ebenfalls der Beschwerde bei. In diesem Schreiben heißt es:

Ohne in der Hauptsache intervenieren zu wollen, kann ich bestätigen, dass Herr Cubero, [wenn] er die GD XX nicht verlassen hätte, im laufenden Beförderungsjahr 1998 — es sei denn, er hätte sich als nicht beförderungswürdig erwiesen — nach Besoldungsgruppe A 5 befördert worden wäre.

Seit dem Beförderungsjahr 1996 befand sich Herr Cubero nämlich unter den Beförderungsvorschlägen der GD XX nach Besoldungsgruppe A 5, wo er in der Rangliste gleich hinter [Herrn H.] stand, und 1998 konnte die GD XX zwei Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 5 vornehmen, die von [Herrn H.] (dem einzigen 1997 nicht beförderten Beamten) sowie die des Beamten, der in unserer Rangliste den Platz nach ihm einnahm (d. h. den Platz, der durch den Weggang von Herrn Cubero frei geworden war).

17 Die Beschwerde des Klägers wurde durch Entscheidung vom 9. Oktober 1998 zurückgewiesen. In dieser heißt es u. a.:

Nach alledem ist die Anstellungsbehörde der Auffassung, dass ihr nicht vorgeworfen werden kann, ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft oder zu anderen als den vorgesehenen Zwecken ausgeübt zu haben. Der Beförderungsausschuss hat die Abwägung der Verdienste der Beamten in strikter Anwendung der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 309 vom 26. Februar 1981 veröffentlichten Bestimmungen durchgeführt, d. h. unter Berücksichtigung der Beurteilungen, der Vorschläge der Generaldirektionen und der Laufbahnprofile der Bewerber. Darüber hinaus ist die besondere Lage von Herrn Cubero vom Beförderungsausschuss geprüft worden, der auf der Grundlage der verfügbaren Informationen dennoch der Ansicht war, dass Herr Cubero trotz seiner offenkundigen Verdienste, aufgrund deren er im Übrigen von der GD XXIV vorgeschlagen wurde und die in [einem] Vermerk [an die paritätische Arbeitsgruppe] anerkannt werden, nicht die Voraussetzungen dafür erfüllte, ihm die zusätzlichen Punkte zuzuerkennen, die seine Aufnahme in das Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten und gegebenenfalls seine Beförderung ermöglicht hätten.

5 Die Klage von Herrn Cubero wurde teilweise als unzulässig teilweise als unbegründet zurückgewiesen.

6 Zunächst erklärte das Gericht den auf einen Verstoß gegen Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts gestützten Klagegrund für unzulässig, da dieser nicht der Beschwerde vom 21. April 1998 zu entnehmen sei. Das Gericht erklärte des Weiteren Klagegründe, welche einen angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zum Gegenstand hatten, wegen unzureichender Begründung für unzulässig.

7 Im Hinblick auf die Begründetheit wies das Gericht den auf einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts gestützten Klagegrund als unbegründet zurück. Dies begründet es maßgeblich damit, dass die paritätische Arbeitsgruppe und später der Beförderungsausschuss effektiv die besondere Lage des Klägers berücksichtigt haben, ohne sich auf eine starre Anwendung der Mobilitätsregeln aus dem Beförderungsleitfaden zu beschränken.

8 Das Gericht schloss ebenfalls eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Billigkeit mit der Begründung aus, sowohl die paritätische Arbeitsgruppe als auch der Beförderungsausschuss hätten im Rahmen ihrer Abwägung der Verdienste des Klägers dessen besondere Lage berücksichtigt und u. a. auch in Betracht gezogen, ihm zusätzliche Rangfolgepunkte zu gewähren.

9 Der Kläger hatte sich ferner darauf berufen, dass ein Beamter aus seiner früheren Generaldirektion, Herr G., im fraglichen Beförderungsjahr befördert wurde, obwohl er vor Durchführung der Mobilität hinter ihm rangiert hatte. Das Gericht wies auch dieses Argument mit der Begründung zurück, die Kommission habe keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufgrund der Beurteilungsmethode, die bei der Abwägung der jeweiligen Verdienste angewandt wurde, begangen.

III — Anträge des Rechtsmittelführers

10 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

1. das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

2. demzufolge

a) das erlassene Urteil aufzuheben;

b) den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und auf die ursprüngliche Klage hin

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. April 1998, den Rechtsmittelführer im Rahmen des Beförderungsjahres 1998 nicht nach Besoldungsgruppe A 5 zu befördern, aufzuheben;

die Entscheidung vom 9. Oktober 1998, mit der die gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 27. April 1998 — im Generalsekretariat eingetragen am 6. Mai 1998 unter dem Aktenzeichen R/436/98 — ausdrücklich zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer als Ersatz für den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen auf 250000 BFR festgesetzten Betrag zu zahlen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf jeden Fall sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

IV — Vorbringen im Rechtsmittelverfahren und Würdigung

11 Der Rechtsmittelführer macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, der Rechtsfehler und Widersprüche in der Begründung des angefochtenen Urteils rügt. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile, auf welche einzeln einzugehen ist.

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrunds betreffend die Zulässigkeit des auf einen Verstoß gegen Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts gestützten Klagegrunds

Vorbringen

12 Im ersten Teil des Rechtsmittelgrunds wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Entscheidung der Gerichts erster Instanz, den Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts als unzulässig abzuweisen. Diese Bestimmungen betreffen die berufliche Fortbüdung des Beamten und sehen insbesondere vor, dass diese für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn zu berücksichtigen sind. Der Rechtsmittelführer verweist insoweit auf diverse Passagen seiner Beschwerde und seiner Bemerkungen vom 13. Jänner 1998. Dabei macht er u. a. geltend, dass die Mobilität ein wichtiges Element im Hinblick auf den Verlauf der Laufbahn der Beamten darstelle, da sie die Fähigkeiten und Kenntnisse erweitere. Daraus ergebe sich, dass er sich in seiner Beschwerde auf diesen Klagegrund berufen habe. Da das Gericht dies zu Unrecht verneint hat, sei das angefochtene Urteil in diesem Punkt rechtsfehlerhaft.

13 Die Kommission trägt vor, dass dieser Teil des Rechtsmittelgrundes insoferne unzulässig ist, als er eine Würdigung des Sachverhalts angreift. Hilfsweise trägt sie vor, dass die Beschwerde und die Bemerkungen vom 13. Jänner 1998 die Mobilität des Rechtsmittelführers betrafen, während Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts sich auf Weiterbildungsmaßnahmen in der Form von Sprachkursen oder Stenografietests beziehen würden. Die Mobilität der Beamten sei daher nicht Gegenstand der zitierten Bestimmungen und der erste Teil des Rechtsmittelgrunds sei dementsprechend unbegründet.

Würdigung

14 Nach Artikel 225 EG und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf Rechtsmittelgründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Soweit das Gericht erster Instanz die festgestellten Tatsachen aber rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat, ist der Gerichtshof zur Kontrolle gemäß Artikel 225 EG befugt.

15 Die Abgrenzung zwischen Tatsachen-und Rechtsfrage ist insbesondere dann problematisch, wenn die in Rede stehenden Tatsachen in dem Inhalt eines Dokuments bestehen. Diese Schwierigkeit dürfte sich im vorliegenden Fall stellen: Die Beurteilung der Zulässigkeit des fraglichen Klagegrundes hing maßgeblich davon ab, ob er entsprechend dem Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen war. Die Würdigung der Rechtsfrage der Zulässigkeit hing mithin von der Feststellung ab, ob der Klagegrund tatsächlich in der Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorhanden war.

16 Das Gericht erster Instanz hat hiezu festgestellt, dass der Kläger sich in seiner Beschwerde nicht auf Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts berufen hat. Dies dürfte eine Tatsachenfeststellung darstellen, die einer Kontrolle des Gerichtshofes — vorbehaltlich der Verfälschungskontrolle — nicht zugänglich ist. Das Gericht hat aber ferner festgestellt, dass die Beschwerde, selbst wenn die Kommission sie in einem Geist der Aufgeschlossenheit geprüft hätte, auch keinerlei Indiz über die eventuelle Absicht des Beschwerdeführers enthielt, sich auf diesen Klagegrund zu berufen. Ob diese Feststellung ebenfalls als eine Tatsachenfeststellung zu werten ist, erscheint insoferne erörterungswürdig, als sie sich erst nach einer Auslegung der betreffenden Beschwerde erschließt.

17 Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, sich zu ähnlichen Abgrenzungen im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittelgrundes zu äußern. In der Rechtssache SFEI entschied der Gerichtshof im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eines Rechtsmittels, entgegen der Ansicht des Generalanwalts, dass die Rechtsnatur eines Schreibens, mit welchem eine Beschwerde zurückgewiesen worden war, eine Rechts- und keine Tatsachenfrage ist. Auch in der Rechtssache Vidrányi nahm der Gerichtshof an, dass die — der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegenden — Würdigung der Tatsachen die Frage umfasst, ob ein bestimmtes Dokument medizinischer oder sonstiger Natur sei. Von dieser Qualifikation hing in jener Rechtssache freilich die Beurteilung der Einsichtsrechte des betroffenen Beamten ab.

18 In einem weiteren Urteil ging der Gerichtshof offenbar davon aus, dass der Inhalt eines Dokuments eine Tatsachenfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren nicht unterliegt: In der Rechtssache F./Kommission hatte der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Frage, ob ein bestimmter Brief eine Klarstellung oder eine Beschwerde darstellt, eine Tatsachenfeststellung ist, deren Kritik nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann.

19 Der Rechtsprechung lässt sich daher kein eindeutiges Abgrenzungskriterium entnehmen, wenn der zu würdigende Sachverhalt in dem Inhalt eines Schriftstückes besteht. Denkbar wäre danach zu entscheiden, ob das Gericht den — gegebenenfalls durch Auslegung ermittelten — Inhalt des Schriftstückes unmittelbar einer bestimmten rechtlichen Würdigung unterzogen hat, oder ob es sich darauf beschränkt hat, diesen Inhalt festzustellen. Im Einzelfall führt diese Unterscheidung aber kaum weiter: In der zitierten Rechtssache F./Kommission war die Unzulässigkeit des Rechtsmittels betreffend die Rechtsnatur des Schreibens insoferne erörterungswürdig, als es auch dahin gehend hätte ausgelegt werden können, dass das Gericht den Rechtsbegriff der Beschwerde rechtsfehlerhaft ausgelegt hatte. Die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtshofes dürfte allerdings dadurch motiviert gewesen sein, dass der Rechtsmittelführer mit seiner Argumentation offenbar letztlich eine Umgehung der zwingenden Klagefristen erreichen wollte. Vor diesem Hintergrund könnte das letztgenannte Urteil lediglich eine Einzelfallentscheidung gewesen sein.

20 Im vorliegenden Fall dient die Auslegung der betreffenden Beschwerde der Feststellung der Geltendmachung eines Beschwerdegrundes im Vorverfahren. Insoweit könnte man der Kommission folgend zur Annahme verleitet werden, dass dieser Teil des Rechtsmittels sich gegen eine Tatsachenfeststellung des Gerichts richtet und dementsprechend als unzulässig abzuweisen ist.

21 Dagegen spricht wohl die enge Verbindung zwischen Tatsachen- und Rechtsfrage im vorliegenden Einzelfall: Da eine Verletzung des Artikels 24 Absätze 3 und 4 des Statuts in der Beschwerde offenbar nicht unmittelbar vorgebracht wurde, hatte das Gericht — in einem Geist der Aufgeschlossenheit — zu prüfen, ob die Beschwerde sich auch auf die betreffende Vorschrift bezog. Da aber Artikel 24 des Statuts seinerseits die Mobilität nicht erwähnt, sondern nur die berufliche Fortbildung, setzte diese Prüfung ebenfalls eine Auslegung des Artikels 24 Absätze 3 und 4 des Statuts voraus.

22 Zwar hatte das Gericht an dieser Stelle nicht abschließend zu beurteilen, ob Artikel 24 des Statuts dahin gehend auszulegen ist, ob die dort genannte berufliche Fortbildung der Beamten die mit einer Mobilität einhergehende Erweiterung der Kenntnisse — worauf sich der Beschwerdeführer unstreitig berufen hat — mit umfasst. Zu prüfen war vielmehr, ob der Zusammenhang zwischen Artikel 24 und der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation hinreichend erkennbar war. Dies hat das Gericht verneint, was aber notwendigerweise zumindest eine Vorentscheidung zur Einschlägigkeit des Artikels 24 in Mobilitätsfällen mit umfasst.

23 Aus diesem Grund erscheint es angebracht, diese Festlegung des Gerichts in rechtlicher Hinsicht einer Kontrolle durch den Gerichtshof zu unterwerfen. Mit Rücksicht auf die der Rechtssache F./Kommission zugrunde liegende Konstellation ist zu bemerken, dass im Anlassfall der offenbar tragende Grund des Abgrenzungsergebnisses — nämlich die Gefahr einer Fristenumgehung — im vorliegenden Fall nicht besteht.

24 Vor diesem Hintergrund und angesichts des Mangels an einem eindeutigen Abgrenzungskriterium zwischen Tatsachen-und Rechtsfrage schlagen wir dem Gerichtshof vor, diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für zulässig zu erklären.

25 Zu prüfen ist daher nun, ob die Ausführungen des Gerichts in der Randnummer 37 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft und widersprüchlich sind. Fraglich ist insbesondere, ob der Zusammenhang zwischen der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation und dem Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts hinreichend erkennbar war.

26 Nach den Tatsachenfeststellungen des Gerichts spricht dafür insbesondere der Umstand, dass die Beschwerde entsprechend dem Wortlaut der französischen Fassung des Artikels 24 Absatz 4 des Statuts vom déroulement de la carrière spricht. Ferner wies Herr Cubero in seiner Beschwerde offenbar auf die mit der Mobilität angeblich einhergehenden Erweiterungen der Fähigkeiten und Kenntnisse hin.

27 Unstreitig ist jedoch auch, dass die Mobilität ein personalpolitisches Ziel der Kommission darstellt, das keine ausdrückliche Verankerung im Statut erfahren hat. In der mündlichen Verhandlung betonte die Kommission zu Recht, dass die berufliche Fortbildung in Gestalt der Teilnahme an Fortbildungskursen und Seminaren insoferne mit der Mobilität zusammenhängt, als beide der Erweiterung der Kompetenzen und Kenntnisse dienen können. Ob im Umkehrschluss daraus zu schließen ist, dass die Mobilität unter den Begriff der beruflichen Fortbildung zu subsumieren ist, erscheint zumindest erörterungswürdig.

28 Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift liefern Anhaltspunkte hiefür. Dies zeigt bereits die Erwähnung der eigenen Interessen der Beamten und der Notwendigkeit einer Vereinbarkeit der beruflichen Fortbildung mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen in Artikel 24 Absatz 3 des Statuts. Diese Einschränkungen zum Zugang zur beruflichen Ausbildung sind dem ersten Anschein nach auf Mobilitätsfälle nicht zu übertragen.

29 Ein Vergleich zwischen verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 24 Absatz 4 des Statuts lässt weiters Zweifel daran entstehen, ob diese Bestimmung vorliegend überhaupt anwendbar war. Nach den Feststellungen des Gerichts erster Instanz hätte es sich nämlich hier um eine Beförderung in die Gehaltsklasse A 5 — und somit um eine Beförderung außerhalb der Laufbahn — gehandelt. In seiner deutschen Sprachfassung sieht Artikel 24 Absatz 4 allerdings eine Berücksichtigung der beruflichen Fortbildung lediglich für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn vor. Der deutschen Fassung zufolge könnte die Vorschrift also unanwendbar sein.

30 Die französische Textfassung lässt diesen Schluss jedoch nicht zu, während die englische Textfassung ihn zumindest nicht ausschließt.

31 Ferner ist anzumerken, dass Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung in einem Geist der Aufgeschlossenheit auszulegen sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eine juristische Ausbildung absolviert hat und dass er, nach den Feststellungen des Gerichts, in seiner Beschwerde eine Vielzahl präziser Angaben zu den Zielen der Mobilitätspolitik der Kommission machte. Hätte er sich also auf Artikel 24 des Statuts stützen wollen, erscheint es demnach nicht unwahrscheinlich, dass er in unmissverständlicher Weise darauf Bezug genommen hätte. So gesehen, kann auch die Maßgabe der Aufgeschlossenheit wohl nicht dazu führen, dass der Gesamteindruck der Beschwerde gänzlich unberücksichtigt bleiben kann.

32 Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht nicht gehalten sein, einen Zusammenhang zwischen dem Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerde und dem Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts herzustellen.

33 Dementsprechend ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Tum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes betreffend die Würdigung der Verdienste des Klägers

Vorbringen

34 Im zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wird vom Rechtsmittelführer gerügt, dass das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Würdigung der Verdienste des Klägers nicht aufgedeckt hat. Er weist einerseits auf einen angeblichen Widerspruch in der Urteilsbegründung hin: nach Randnummer 75 habe die Kommission die offenkundigen Verdienste des Klägers anerkannt, während nach Randnummer 76 die fehlende Zuerkennung von zusätzlichen Rangfolgepunkten nach Aussage der Kommission auf — hier im Vergleich zu anderen Beamten geringere — Verdienste des Klägers zurückzuführen war. Diese fehlende Zuerkennung von Rangfolgepunkten soll aber für die Nichtaufnahme in das Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten — und damit letztlich für die Nichtbeförderung — ursächlich gewesen sein. Der Kläger betont andererseits, dass vor diesem Hintergrund die Schlussfolgerung des Gerichts in Randnummer 77, wonach die paritätische Arbeitsgruppe und dann der Beförderungsausschuss die Lage des Klägers besonders geprüft haben, widersprüchlich sei, weil die Verdienste des Klägers hier offensichtlich falsch gewürdigt worden waren.

35 Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig. Sie vertritt die Ansicht, dass die Randnummer 87 des angefochtenen Urteils, wonach der Kläger... nicht nachgewiesen [hat], dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen... hat dahin gehend zu verstehen ist, dass der Kläger seiner entsprechenden Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist und betont, dass das Fehlen eines Nachweises nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann. Hilfsweise bestreitet die Kommission den geltend gemachten Widerspruch. Es sei möglich, dass ein Beamter zwar offenkundige und anerkannte Verdienste aufweist, eine vergleichende Betrachtung der Verdienste von weiteren beförderungsfähigen Beamten aber zum Ergebnis führt, dass diese anderen Beamten höhere Verdienste im Hinblick auf die Punktegewährung aufweisen. Ferner stehen die offenkundigen Verdienste des betreffenden Beamten dem Fehlen von zusätzlichen Verdiensten, die, gegebenenfalls, die Zuerkennung von zusätzlichen Rangfolgepunkten rechtfertigen würden, nicht entgegen.

Würdigung

36 In diesem zweiten Teil des Rechtsmittelgrunds kritisiert der Rechtsmittelführer die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Würdigung seiner Verdienste. Er wirft dem Gericht erster Instanz im Wesentlichen vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission nicht aufgedeckt zu haben, obwohl die Kommission seine Verdienste anerkannt, sie aber gleichwohl im Hinblick auf die Gewährung von Rangfolgepunkten für unzureichend gehalten habe. Dies sei widersprüchlich und daher rechtsfehlerhaft.

37 Dieser Teil des Rechtsmittelgrunds dürfte ebenfalls zulässig, aber unbegründet sein.

38 Mit Rücksicht auf die oben geschilderte Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsfrage richtet sich die Kritik des Rechtsmittelführers weniger gegen das Bewertungsergebnis betreffend seine vermeintlichen Verdienste, als vielmehr gegen die daraus gezogenen — rechtlichen — Schlüsse.

39 Die Kommission hebt zwar nicht zu Unrecht hervor, dass die Beurteilung der Beweise, die das Gericht zur Erhärtung der Tatsachen herangezogen hat, grundsätzlich keine Rechtsfrage darstellt. Entgegen ihrer Ansicht zielt aber das Rechtsmittel nicht darauf ab, die Nichterbringung eines Nachweises in Frage zu stellen, sondern die Nichtfeststellung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers.

40 Dies jedoch stellt eine Rechtsfrage dar. Im Urteil in der Rechtssache C-265/97 P führte der Gerichtshof aus, dass der offensichtliche Beurteilungsfehler als Klagegrund die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung betrifft. Damit wird... eine Verletzung einer bei der Durchführung des EG-Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne des Artikels 173 ge-rügt.

41 Hieraus folgt, dass das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers durch den Gerichtshof geprüft werden kann.

42 Zur Begründetheit ist zunächst an die Grundsätze der Rechtsprechung zur Bewertung der Beamtenverdienste zu erinnern.

43 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde bei der Bewertung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen, und die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Diese Rechtsprechung leitete der Gerichtshof ein.

44 Der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen des Beförderungsverfahrens zwar ihre Auswahl gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts auf der Grundlage einer Abwägung der Beurteilungen und Verdienste der beförderungsfähigen Bewerber zu treffen hat, sie hiebei jedoch befugt ist diese Abwägung nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetste hält.

45 Das Ermessen der Verwaltung ist jedoch nicht schrankenlos: Es wird namentlich durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Abwägung muss in der Praxis nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen... Die Anstellungsbehörde darf überdies das Alter der Bewerber und ihre Dienstzeit in der Besoldungsgruppe oder ihr Dienstalter nur zusätzlich berücksichtigen.

46 Das Gericht hat ferner entschieden, dass eine vorherige Prüfung der Bewerbungen der beförderungsfähigen Beamten innerhalb jeder Direktion einer wohlverstandenen Abwägung ihrer Verdienste nicht entgegensteht, sondern dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Allerdings hat jeder beförderungsfähige Beamte... einen Anspruch darauf, dass der Beförderungsausschuss seine Verdienste mit denen der anderen beförderungsfähigen Beamten der fraglichen Besoldungsgruppe vergleicht. Um die Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten nicht gegenstandslos zu machen, darf sich die Anstellungsbehörde auch nicht darauf beschränken, nur die Verdienste derjenigen Beamten abzuwägen, die auf den von den verschiedenen Generaldirektionen erstellten Listen am besten eingestuft worden sind.

47 Das Gericht erster Instanz hat im betreffenden Teil des angefochtenen Urteils diese vom Gerichtshof eingeleitete und vom Gericht erster Instanz fortgeführte Rechtsprechung angewendet.

48 In diesem Zusammenhang hatte das Gericht zu untersuchen, ob die von der Rechtsprechung auf der Grundlage des Artikels 45 des Statuts geforderte Abwägung der Verdienste zwischen allen beförderungsfähigen Beamten angesichts der starren Regeln betreffend die Gewährung von Rangfolgepunkten im Beförderungsleitfaden erfolgen konnte.

49 Das Gericht bemerkte zunächst, dass die Abwägung der Verdienste des Klägers gegenüber den Verdiensten von anderen Beamten aus anderen Generaldirektionen in Frage stand — und nicht gegenüber denen von Beamten aus derselben Generaldirektion. Das Gericht untersuchte dementsprechend in der Folge, ob die Kommission eine Abwägung der Verdienste des Klägers gegen die aller beförderungsfähigen Beamten vorgenommen hat und ob diese Abwägung frei von offensichtlichen Beurteilungsfehlern war.

50 In diesem Zusammenhang ging das Gericht im Einzelnen auf das Vorbringen des Klägers ein, wonach seine Nichtbeförderung darauf zurückzuführen sei, dass er aufgrund seiner Mobilität und einer starren Anwendung der Bestimmungen über die Mobilität im Beförderungsleitfaden keine Rangfolgepunkte erhalten habe.

51 Das Gericht ging dabei davon aus, dass eine starre Anwendung dieser Bestimmungen sich insoferne nachteilig auswirken kann, als die Gesamtanzahl von Rangfolgepunkten abhängig von der Anzahl von beförderungsfähigen Beamten in der jeweiligen Generaldirektion ist, so dass bei einer Zuweisung des betreffenden Beamten zu einer Direktion mit einer unterschiedlichen Anzahl von beförderungsfähigen Beamten die Möglichkeit der Gewährung von Rangfolgepunkten ausscheiden kann. Nach den Bestimmungen des Beförderungsleitfadens verfügt der Beamte über keine erworbenen Rechte, wenn er vor der Mobilität ohne Rangfolgepunkte zur Beförderung vorgeschlagen worden war.

52 Folgerichtig fordert das Gericht über die starre Anwendung der Bestimmungen des Beförderungsleitfadens auf die Mobilität hinaus eine Berücksichtigung dieser eventuellen negativen Folge. Dies erscheint sachgerecht, da der Kläger glaubhaft gemacht hat, dass eine starre Anwendung zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Darüber hinaus erscheint die Unterscheidung zwischen Beamten mit erworbenen Rechten an Rangfolgepunkten und anderen Beamten im Lichte des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts wenig glücklich.

53 In der Folge stellt das Gericht fest, dass die Besonderheit der Lage des Klägers sowohl von der paritätischen Arbeitsgruppe als auch vom Beförderungsausschuss berücksichtigt worden ist.

54 Die vom Rechtsmittelführer gerügten Widersprüche treten offenbar in diesem Zusammenhang auf. Der Rechtsmittelführer hält eine entsprechende Berücksichtigung letztlich für unmöglich, weil die Würdigung seiner Verdienste widersprüchlich und offensichtlich fehlerhaft war.

55 Dem ist entgegenzuhalten, dass die vermeintlichen Widersprüche nicht bestehen. Verdienste können in diesem Zusammenhang nur relativ gewürdigt werden. Dementsprechend können individuelle Verdienste offenkundig, aber dennoch geringer sein als die Verdienste anderer Beamten, und somit nicht hinreichend sein, um in das Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten aufgenommen zu werden. Von der Kommission konnte lediglich gefordert werden, dass sie neben den Verdiensten des Klägers seine besondere Lage im Hinblick auf die Gewährung von Rangfolgepunkten berücksichtigt, nachdem er ohne Rangfolgepunkte in seiner bisherigen Generaldirektion zur Beförderung vorgeschlagen und einer anderen Generaldirektion mit einer unterschiedlichen Zahl von Rangfolgepunkten zugewiesen worden war. Einen Anspruch auf Gewährung von Rangfolgepunkten besaß der Rechtsmittelführer ebenso wenig wie einen Anspruch auf Beförderung. Das Gericht hat zu Recht davon Abstand genommen, seine Beurteilung betreffend die Gewährung von Rangfolgepunkten an Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen.

56 Die angefochtene Entscheidung war daher insoweit nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Dies bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung in dieser Hinsicht völlig unbedenklich erscheint. So wurde die Nichtgewährung von Rangfolgepunkten durch den Beförderungsausschuss offenbar damit begründet, dass die Mobilität des Klägers nicht benachteiligend ist. Es ist zu bedauern, dass die Schlüssigkeit dieser Ansicht, soweit sie in die Entscheidungsfindung der Anstellungsbehörde mit eingeflossen ist, vor dem Gericht unerörtert blieb.

57 Nach alledem ist der erste Punkt im zweiten Teil des Rechtsmittelgrunds zurückzuweisen.

58 Zum zweiten Punkt der Kritik betreffend Randnummer 77 des angefochtenen Urteils ist zu bemerken, dass die Berücksichtigung der besonderen Lage des Klägers nur insoweit einen Zusammenhang mit den Verdiensten des Klägers aufweist, als die Gewährung von Rangfolgepunkten von den jeweiligen Verdiensten der betreffenden Beamten abhängt. Da aber die Abwägung der Verdienste mit keinem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, war dem Gericht die Feststellung nicht verwehrt, dass die besondere Lage des Klägers gebührend berücksichtigt wurde. Daher ist auch dieser zweite Punkt zurückzuweisen.

59 Ergänzend ist zu bemerken, dass eine Entscheidung im Sinne des Rechtsmittelführers letztlich dazu führen würde, dass der Gerichtshof die Abwägung der Verdienste der in die engere Auswahl gekommenen beförderungsfähigen Beamten inhaltlich zu überprüfen hätte.

60 Nach alledem erscheint auch der zweite Teil des Rechtsmittelgrunds unbegründet.

Zum dritten Teil des Rechtsmittelgrunds betreffend die Abwägung der Verdienste des Rechtsmittelführers mit denen anderer Beamter

Vorbringen

61 Der Rechtsmittelführer hält die Urteilsbegründung insoferne auch für widersprüchlich und rechtsfehlerhaft, als das Gericht festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführer keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Abwägung seiner Verdienste mit denen anderer Beamter, hier des Herrn G., dargetan habe.

62 Der Rechtsmittelführer trägt als erstes Argument vor, dass die Feststellung in Randnummer 85 des Urteils, wonach der Kläger keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Abwägung der jeweiligen Verdienste von ihm selbst und von Herrn G. hätte aufzeigen können, falsch sei. Als zweites Argument wird vorgetragen, dass die Randnummer 84 des angefochtenen Urteils widersprüchlich und dementsprechend rechtsfehlerhaft sei, wenn einerseits festgestellt wird, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, dass seine erworbenen Verdienste größer seien als die von Herrn G., zugleich aber andererseits festgehalten wird, dass er darauf hingewiesen habe, dass er im vorangegangenen Beförderungsjahr vor Herrn G. rangiert habe und dass seine Verdienste seit seiner Zuweisung zur Generaldirektion XXIV gewachsen seien.

63 Die Kommission trägt zum ersten Argument vor, dass die Randnummer 85 des angefochtenen Urteils, wonach der Kläger keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler in der Gegenerwiderung der Kommission aufgezeigt hätte, eine Tatsachenfeststellung oder jedenfalls eine Tatsachenwürdigung enthalte, welche nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könne. Auch das zweite Argument sei unzulässig, da der erste Satz der Randnummer 84, wodurch festgestellt wird, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, seine erworbenen Verdienste seien größer als die von Herrn G., eine Tatsachenfeststellung darstelle. Der zweite Satz in dieser Randnummer, wonach der Kläger sich auf den Hinweis beschränkt habe, im vorhergehenden Beförderungsjahr vor Herrn G. platziert gewesen zu sein und seit der Zuweisung zur neuen Generaldirektion zusätzliche Verdienste erworben zu haben, enthalte ebenfalls eine Tatsachenfeststellung oder eine Tatsachenwürdigung. Hilfsweise hält die Kommission diesen dritten Teil des Rechtsmittelgrunds für unbegründet.

Würdigung

64 Bezüglich der Zulässigkeit des ersten Arguments kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Im Hinblick auf das zweite Argument ist festzuhalten, dass auch hier der Rechtsmittelführer den Rechtsfehler aus einem angeblichen Widerspruch herzuleiten sucht. Es ist der Kommission zuzustimmen, wenn sie betont, dass beide Elemente, welche im Hinblick auf den angeblichen Widerspruch verglichen werden, Tatsachenfeststellungen darstellen. Zu Recht wird von der Kommission auch betont, dass die Frage, ob der Kläger etwas vorgebracht hat oder nicht, ebenfalls eine Tatsachenfeststellung ist.

65 Hieraus folgt aber nicht, dass dieser Teil des Rechtsmittels unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit dieses Teils des Rechtsmittelgrunds könnte sich lediglich aus einer unzulässigen Wiederholung des Vorbringens vor dem Gericht erster Instanz ergeben.

66 Diese Möglichkeit dürfte aber aus folgenden Gründen ausscheiden: Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine rechtliche Folge aus zwei Teilen des klägerischen Vorbringens gezogen. Nach seinen eigenen Feststellungen hatte der Kläger geltend gemacht, dass er im vorangegangenen Beförderungsjahr vor einem anderen Beamten rangiert habe, und dass seine Verdienste seit seiner Zuweisung zur Generaldirektion XXIV gewachsen seien. Daraus schließt das Gericht, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, seine Verdienste im Rahmen der Tätigkeit bei der Generaldirektion XXIV seien größer als die des anderen Beamten in seiner früheren Generaldirektion.

67 Das Ergebnis, wonach der Kläger keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler hat aufzeigen können, wird maßgeblich von dieser Schlussfolgerung des Gerichts getragen. Da das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt, wird vorgeschlagen, den gesamten dritten Teil des Rechtsmittelgrunds als zulässig anzusehen.

68 Allerdings dürfte dieser dritte Teil des Rechtsmittelgrunds unbegründet sein. Zum einen ist daran zu erinnern, dass die Rangfolge eines Beamten in einem bestimmten Beförderungsjahr insoferne keine geschützte Rechtsposition darstellt, als sie eine Abwägung der Verdienste der in Betracht kommenden Beamten im darauf folgenden Jahr nicht entbehrlich macht. Vor diesem Hintergrund war die jeweilige Rangfolge vom Kläger und von Herrn G. in einem vergangenen Beförderungsjahr nicht entscheidend. Der vom Kläger zitierte Umstand, dass seine Verdienste seit seiner Zuweisung zur GD XXIV gewachsen seien, ist für sich genommen ebenfalls unerheblich, da es alleine auf eine Abwägung zwischen seinen — aktuellen — Verdiensten und den Verdiensten der anderen für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten im jeweiligen Beförderungsjahr ankommen kann. Im Übrigen ist der Ansicht entgegenzutreten, dass alleine die Durchführung einer Mobilität per se einen Verdienst darstellt, da eine solche Ansicht jeglicher Grundlage entbehrt.

69 Dementsprechend hat das Gericht zu Recht angenommen, dass der Kläger auch im Hinblick auf die Argumente betreffend Herrn G. keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dargelegt hat.

70 Aus alledem ergibt sich, dass der dritte Teil des Rechtsmittelgrunds als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum vierten Teil des Rechtsmittelgrunds betreffend die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Billigkeit

Vorbringen

71 Im vierten Teil des Rechtsmittelgrunds macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das angefochtene Urteil insoferne rechtsfehlerhaft und widersprüchlich ist, als das Gericht darin festgestellt habe, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Billigkeit im vorliegenden Fall nicht verletzt seien. Er macht insbesondere geltend, dass entgegen den Ausführungen in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils seine Verdienste nicht von der paritätischen Arbeitsgruppe und vom Beförderungsausschuss berücksichtigt worden sind. Wäre dies der Fall gewesen, wäre er nämlich angesichts seiner von der Kommission anerkannten Verdienste befördert worden. Die Randnummer 79 stelle die Nichtverletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Billigkeit lediglich mit der Begründung fest, dass diese Organe es in Betracht gezogen haben, ihm zusätzliche Rangfolgepunkte zu gewähren. Das Gericht habe jedoch zuvor in Randnummer 67 erkannt, dass es ein statutäres Ziel sei, dass sich die Mobilität nicht nachteilig auswirke. Im vorliegenden Fall sei dieses Ziel aber verfehlt worden, in dem eine Beförderung dem Rechtsmittelführer verweigert worden sei, die er ohne Mobilität erhalten hätte. Die Ungleichbehandlung bestehe darin, dass ein Beamter nach einer Mobilität aufgrund des bestehenden Systems ohne Rechtfertigung schlechter gestellt sei, als ein Beamter — selbst mit geringeren Verdiensten —, der keine Mobilität durchgeführt hätte.

72 Die Kommission hält auch diesen Teil des Rechtsmittelgrunds für unzulässig. Die Berücksichtigung der Verdienste des Rechtsmittelführers durch die zuständigen Organe sei eine Tatsachenfeststellung. Im Übrigen wende sich der Rechtsmittelführer gegen eine implizite Feststellung in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils, wonach der Rechtsmittelführer auch dann nicht automatisch befördert worden wäre, wenn er keine Mobilität durchgeführt hätte.

Würdigung

73 Dieser letzte Teil des Rechtsmittelgrunds erscheint zum Teil unzulässig und zum Teil offensichtlich unbegründet.

74 Ob die Verdienste des Rechtsmittelführers von den zuständigen Organen gebührend berücksichtigt worden sind, ist eine Tatsachenfrage, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. Folglich ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers insoweit unzulässig.

75 Bezüglich der geltend gemachten Ungleichbehandlung erscheint das Vorbringen des Rechtsmittelführers offensichtlich unbegründet. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers wurde das — personalpolitische — Ziel der nicht nachteiligen Auswirkung einer Mobilität nicht alleine dadurch verletzt, dass der Rechtsmittelführer in concreto trotz durchgeführter Mobilität nicht befördert worden ist.

76 Der Rechtsmittelführer geht nämlich nicht recht in der Annahme, dass er auf jeden Fall befördert worden wäre, wenn er die Mobilität nicht durchgeführt hätte. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, seine Verdienste im betreffenden Beförderungsjahr gegen die Verdienste der anderen beförderungsfähigen Beamten abzuwägen. Dabei wäre nicht auszuschließen gewesen, dass die Verdienste bestimmter Beamter, die womöglich auch eine Mobilität durchgeführt hätten, höher einzustufen wären, als die Verdienste des Rechtsmittelführers. Ein Beförderungsanspruch des Rechtsmittelführers hätte — auch unter Berücksichtigung seiner früheren Platzierung in der Rangfolge der beförderungsfähigen Beamten — zu keinem Zeitpunkt bestanden.

77 Das in Randnummer 16 des angefochtenen Urteils erwähnte Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion XX dürfte insoferne falsche Hoffnungen beim Rechtsmittelführer geweckt haben. Ist der im vorhergehenden Beförderungsjahr nächstplatzierte Beamte aus der früheren Generaldirektion des Rechtsmittelführers im betreffenden Beförderungsjahr nur deshalb automatisch befördert worden, weil der Rechtsmittelführer einer anderen Generaldirektion zugewiesen worden ist, wie dies unter Punkt 8.4 der Rechtsmittelschrift behauptet wird, so ist festzustellen, dass dies Folge einer statutenwidrigen Praxis wäre, aus welcher der Rechtsmittelführer nach ständiger Rechtsprechung jedoch keine Rechte herzuleiten vermag.

78 Der Rechtsmittelführer irrt auch, wenn er vermeint, dass aufgrund des bestehenden Systems ein Beamter nach Durchführung einer Mobilität ohne Rechtfertigung schlechter gestellt sei, als ein Beamter — selbst mit geringeren Verdiensten —, der keine Mobilität durchgeführt hätte. Ob der andere Beamte geringere Verdienste aufweist, kann nämlich nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass er in vergangenen Beförderungsjahren schlechter platziert war als der Rechtsmittelführer. Die Berücksichtigung der jeweiligen Verdienste beider Beamter hat vielmehr im betreffenden Beförderungsjahr stattzufinden.

79 Dementsprechend ist der vierte Teil des Rechtsmittelgrunds, soweit er nicht unzulässig ist, offensichtlich unbegründet.

IV — Kosten

80 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Artikel 118 auf Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, trägt die unterliegende Partei die Kosten. Werden alle Teile des Rechtsmittelgrunds des Rechtsmittelführers entsprechend unseren Vorschlägen als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

V — Ergebnis:

81 Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;

2. den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten zu verurteilen.