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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.10.2001 – C-66/00
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2001:529
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 9. Oktober 2001
1 Kann ein geriebener Käse, dessen Verkauf unter der Bezeichnung Parmesan in Italien verboten ist, weil er nicht der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmigiano Reggiano entspricht, in Italien zu dem Zweck hergestellt werden, ihn mit dem Etikett Parmesan außerhalb der Grenzen des Mitgliedstaats der Eintragung in den Verkehr zu bringen? Unter welchen Voraussetzungen kann bejahendenfalls dieses Inverkehrbringen außerhalb Italiens erfolgen? Dies sind im Kern die Fragen, die Ihnen das Tribunale Parma (Italien) vorlegt.
2 Zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts muss der Gerichtshof die Voraussetzungen der Anwendung der übergangsweisen Sonderregelung erläutern, die durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates eingeführt wurde.
I — Rechtlicher Rahmen
3 Die Verordnung erstellt einen rechtlichen Rahmen für die Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses oder des Lebensmittels und dessen geographischer Herkunft besteht. Zu diesem Zweck sieht sie eine Regelung der Eintragung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene vor. Die Eintragung nach einem in der Verordnung festgelegten Verfahren verleiht den betreffenden Erzeugnissen einen besonderen Schutz. Allerdings sind eine allgemeine und eine vorübergehende Ausnahme von der auf diese Weise eingeführten Schutzregelung in den Artikeln 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 13 Absatz 2 der Verordnung geregelt.
4 Die Verordnung wurde zwar auf der Grundlage des Artikels 37 EG erlassen, verfolgt jedoch auch Ziele des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Wettbewerbs.
5 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung werden Ursprungsbezeichnungen... von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln... nach Maßgabe dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene geschützt.
6 In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung heißt es:
2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
a) Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt
und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.
7 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung dürfen Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, nicht eingetragen werden.
8 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Verordnung legt fest, was unter Gattungsbezeichnung zu verstehen ist.
9 Die Verfahren zur Eintragung der Ursprungsbezeichnungen sind in den Artikeln 4 bis 7 und 17 der Verordnung geregelt.
10 Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung wird allgemein als gewöhnliches Verfahren im Gegensatz zum so genannten vereinfachten Verfahren des Artikels 17 bezeichnet, der für Bezeichnungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestanden. Im vorliegenden Fall wurde das vereinfachte Verfahren angewandt.
11 Artikel 17 der Verordnung lautet:
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.
(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.
(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.
12 Die Eintragung führt zur Anwendung einer Regelung des gemeinschaftlichen Schutzes der g. U. Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung regelt hierzu Folgendes:
(1) Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie Art, Typ, Verfahren, Fasson, Nachahmung oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b).
...
(3) Geschützte Bezeichnungen können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
13 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung enthält jedoch folgende Ergänzung:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a) und b) können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regelungen, die die Verwendung von gemäß Artikel 17 eingetragenen Bezeichnungen zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung beibehalten, sofern
die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmäßig unter der Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind;
die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben und dabei die Bezeichnung während des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums ständig verwendet haben;
aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.
Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, dass die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Bezeichnungen untersagt waren.
14 Die Italienische Republik beantragte die Eintragung der Bezeichnung Parmigiano Reggiano auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung. Die Kommission hat diese Bezeichnung den g. U. im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 hinzugefügt.
II — Sachverhalt und Verfahren
15 Aus den Akten geht hervor, dass das Unternehmen Nuova Castelli SpA aus Reggio Emilia, dessen gesetzlicher Vertreter Dante Bigi ist, in Italien bereits seit langem einen getrockneten pasteurisierten und geriebenen Käse in Pulverform aus einer Mischung verschiedener Käsearten unterschiedlicher Herkunft herstellt, der dazu bestimmt ist, ausschließlich außerhalb Italiens, insbesondere in Frankreich, in den Verkehr gebracht zu werden. Dieser Käse wird mit einem Etikett verkauft, das den Namen Parmesan trägt, ohne allerdings Käse der gemeinschaftlichen g. U. Parmigiano Reggiano zu enthalten.
16 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte von Dante Bigi erklärt, dass die Firma Castelli über mehrere Produktionsanlagen verfüge, die sich ausschließlich in Italien befänden. Die einen stellten Käse her, der der Spezifikation der g. U. Parmigiano Reggiano entspreche und zum Inverkehrbringen in Italien bestimmt sei, die anderen Käse unter der Bezeichnung Parmesan, der ihr nicht entspreche. Allerdings solle der letztgenannte Käse ausschließlich auf dem ausländischen, insbesondere dem französischen Markt in den Verkehr gebracht werden. Ferner verfüge die Firma Castelli über eine Niederlassung in Frankreich, die nur den in Italien erzeugten Käse einführe.
17 Am 11. November 1999 wurde eine von der Firma Castelli hergestellte Partie Käse, der unter dem Etikett Parmesan verpackt und für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt war, bei einer in Parma niedergelassenen Spedition sichergestellt. Die Sicherstellung des Erzeugnisses erfolgte auf Betreiben des Consorzio, in dem sich die Erzeuger von Käse mit der Bezeichnung Parmigiano Reggiano zusammengeschlossen haben und das sich an dem gegen Dante Bigi eingeleiteten Strafverfahren beim Tribunale Parma als Zivilpartei beteiligt.
18 Dante Bigi wird angeklagt, zum Zweck des Absatzes auf dem europäischen Markt und insbesondere in Frankreich getrockneten geriebenen und pasteurisierten Käse in Pulverform, der aus einer Mischung mehrerer Arten von Käse unterschiedlicher Herkunft zubereitet wurde, in Verpackungen zu 40 g unter Verwendung der Bezeichnung Parmesan auf dem Etikett in den Verkehr gebracht und durch dieses Verhalten den Tatbestand des Betrugs bei der Ausübung des Gewerbes und des Verkaufs industrieller Erzeugnisse unter Umständen erfüllt zu haben, die geeignet sind, die Öffentlichkeit irrezuführen. Er wird ferner angeklagt, gegen das Verbot der Verwendung anerkannter typischer Ursprungsbezeichnungen unter Verfälschung oder teilweiser Veränderung durch Ergänzungen, auch mittelbar mit berichtigenden Ausdrücken wie Art, Verwendung, Geschmack oder dergleichen verstoßen zu haben. Diese Verhaltensweisen sind strafbar nach den Artikeln 515 und 517 des italienischen Codice penale (Strafgesetzbuch) sowie 9 und 10 des Gesetzes Nr. 125 vom 10. April 1954.
19 Dante Bigi verteidigt sich gegen die strafrechtlichen Vorwürfe durch Berufung auf Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung. Dieser Artikel spreche der Italienischen Republik die Befugnis ab, den in Italien niedergelassenen Erzeugern die Herstellung von Käse unter der Bezeichnung Parmesan zu verbieten, der nicht der g. U. Parmigiano Reggiano entspreche, wenn dieser Käse dazu bestimmt sei, zum Zweck seines Inverkehrbringens in andere Mitgliedstaaten ausgeführt zu werden.
20 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel daran, wie dieser Artikel auszulegen ist, und ersucht Sie, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können, um Beantwortung von sieben Vorlagefragen, die wie folgt lauten:
1. Ist Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 (in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 535/97) so auszulegen, dass es für die Zulassung der Verwendung von Bezeichnungen, die mit den gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnungen verwechselt werden können, im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats keiner förmlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bedarf?
2. Genügt es daher für die Zulassung der erwähnten Bezeichnungen im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats, dass er gegen diese Verwendung keine Einwendungen erhebt?
3. Berechtigt das Fehlen von Einwendungen seitens des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Bezeichnung verwendet wird, die mit der gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung verwechselt werden kann, zur Verwendung der erwähnten Bezeichnung durch ein Unternehmen, das seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Eintragung durchgeführt wurde, wenn dieses Unternehmen dafür Sorge trägt, dass die verwechselbare Bezeichnung nur bei Erzeugnissen verwendet wird, die zum Verkauf außerhalb des Landes der Eintragung bestimmt sind, und nur im Gebiet des Mitgliedstaats, der gegen die Verwendung der Bezeichnung keine Einwendungen erhoben hat?
4. Läuft die Frist von fünf Jahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 für die erwähnte Verwendung für ein Erzeugnis, dessen Bezeichnung am 12. Juni 1996 eingetragen wurde (vgl. Verordnung Nr. 1107/96) am 12. Juni 2001 ab?
5. Sofern ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, auf dessen Antrag eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) aufgrund des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragen worden ist, eine mit der eingetragenen Bezeichnung verwechselbare Bezeichnung fünf Jahre lang vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 (24. Juli 1993) ununterbrochen verwendet hat, hat es dann ein Recht auf Verwendung dieser Bezeichnung zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nur zum Verkauf außerhalb des Mitgliedstaats der Eintragung und nur im Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der gegen die Verwendung dieser Bezeichnung in seinem Gebiet keine Einwendungen erhoben hat?
6. Ist, falls die fünfte Frage bejaht wird, das Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Eintragung der g. U. berechtigt, seine Erzeugnisse bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt der Eintragung der geschützten Bezeichnung (12. Juni 1996), also bis 12. Juni 2001, unter Verwendung der mit der eingetragenen Bezeichnung verwechselbaren Bezeichnung zu kennzeichnen?
7. Ist von dem in der sechsten Frage erwähnten Zeitpunkt (12. Juni 2001) an die Verwendung jeder mit der eingetragenen Bezeichnung verwechselbaren Bezeichnung in allen Mitgliedstaaten jedem Wirtschaftsteilnehmer, der nicht ausdrücklich zur Verwendung der gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung berechtigt ist, verboten?
III — Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
A — Der von der deutschen Regierung erhobene Unzulässigkeitseinwand
21 Die deutsche Regierung vertritt die Ansicht, die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits hänge nicht von der Antwort auf die Fragen ab, da es sich bei der Bezeichnung Parmesan um eine Gattungsbezeichnung handele, die nicht vom Schutzbereich des Artikels 13 der Verordnung erfasst werde. Daher schlägt sie vor, das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig zu erklären, da es neben der Sache liege und allgemein und hypothetisch sei.
22 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Artikel [234 EG] geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden ...
23 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird ... Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind ...
24 Die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Es ersucht den Gerichtshof nämlich um Erläuterung des Anwendungsbereichs von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.
25 Auch ist nicht offensichtlich, dass der Rechtsstreit hypothetisch wäre oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügte, die für eine sachdienliche Beantwortung der Vorlagefragen erforderlich sind. Im Ausgangsverfahren geht es im Kern darum, ob die Verwendung der Bezeichnung Parmesan für die Herstellung eines Erzeugnisses, das nicht die Merkmale der g. U. Parmigiano Reggiano aufweist, zum Zweck seines Inverkehrbringens außerhalb Italiens zulässig ist.
26 Ferner ist es [n]ach ständiger Rechtsprechung... im Rahmen des durch Artikel [234 EG] eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofes, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben.
Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren oder zu prüfen, ob eine Frage [insbesondere] nach der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts auf einem richtigen Verständnis der fraglichen Vorschrift beruht.
27 Würde sich der Einwand der deutschen Regierung auf den Vorwurf an das vorlegende Gericht beschränken, das Gemeinschaftsrecht dadurch nicht richtig angewandt zu haben, dass die Bezeichnung Parmesan nicht als Gattungsbezeichnung eingestuft worden sei, so wäre der Unzulässigkeitseinwand nicht begründet. Denn die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Sachverhalt obliegt ausschließlich dem nationalen Gericht.
28 Die deutsche Regierung möchte jedoch durch ihren Einwand auch eine falsche Auslegung der Bestimmungen der Verordnung betreffend die Definition der Begriffe Gattungsbezeichnung und g. U. durch das vorlegende Gericht und damit die Unerheblichkeit der Fragen selbst als Folge dieses Auslegungsfehlers rügen.
Sie meint nämlich, die Bezeichnung Parmesan werde, da sie nicht eingetragen sei, nicht von dem Schutzbereich erfasst, den Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung der g. U. Parmigiano Reggiano verleihe. Wegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung könne die Bezeichnung Parmesan nicht mehr eingetragen werden, da sie zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Da sich die Fragen ausschließlich auf die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung über den Schutz bezögen, der mit den g. U. verbunden sei, beruhten sie auf einer falschen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und seien für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Daher schlägt die deutsche Regierung dem Gerichtshof vor, ihre Auslegung der Verordnung zu bestätigen und die Fragen für unzulässig zu erklären.
29 Unbestreitbar sind die Fragen des vorlegenden Gerichts weder allgemein noch hypothetisch. Daher ist der Vorschlag der deutschen Regierung, ihre Unzulässigkeit festzustellen, nicht begründet.
30 Allerdings trifft es auch zu, dass diese Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren offensichtlich nicht zweckdienlich sind, falls die Bezeichnung Parmesan nicht von dem Geltungsbereich erfasst wird, den Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung der g. U. Parmigiano Reggiano beilegt. Daher kann der Gerichtshof die Frage, ob das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig ist, nur dann entscheiden, wenn er zuvor geprüft hat, ob das vorlegende Gericht Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung richtig ausgelegt hat. Es geht also um die Prüfung des Umfangs des Schutzes, den die Verordnung einer zusammengesetzten Bezeichnung wie der g. U. Parmigiano Reggiano verleiht.
B — Wortlaut der zu entscheidenden Vorlagefrage
31 Die einzige Auslegungsfrage, die sich vorab stellt, geht dahin, ob die Verordnung so auszulegen ist, dass in einem Fall der vorliegenden Art die streitige Bezeichnung Parmesan vom Geltungsbereich des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung erfasst werden kann. Bejahendenfalls wäre gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung festzustellen, dass sie nicht mehr zur Gattungsbezeichnung werden kann. Die Vorlagefragen müssten daher geprüft werden. Denn in diesem Fall könnte das gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung unzulässige Verhalten von Dante Bigi auf Grund der Ausnahmebestimmung des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung zulässig sein.
32 Verneinendenfalls müssten die Vorlagefragen für unzulässig erklärt werden, ohne dass zu prüfen wäre, ob es sich bei der Bezeichnung Parmesan um eine Gattungsbezeichnung handelt. Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung wäre angesichts der vom vorlegenden Gericht dargestellten Sach- und Rechtslage die Prüfung, ob es sich bei dieser Bezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handelt, sowohl für die Beurteilung der Begründetheit des Unzulässigkeitseinwands als auch zu dem Zweck, dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen, offensichtlich unerheblich.
33 Sollte nämlich die Bezeichnung Parmesan als Gattungsbezeichnung anzusehen sein, so könnte sie keinen Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung mehr genießen und dürfte daher in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden. Die Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Dante Bigi wären daher einzustellen.
34 Sollte die Bezeichnung Parmesan nicht als Gattungsbezeichnung anzusehen sein, so wäre die Italienische Republik berechtigt, die Eintragung gemäß der Verordnung zu verlangen. Selbst wenn dieser Mitgliedstaat jedoch die Eintragung dieser Bezeichnung als g. U. erlangte, käme eine Strafverfolgung von Dante Bigi ebenfalls nicht in Betracht. Denn wegen des Verbotes der Rückwirkung strafrechtlicher Bestimmungen könnte dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren kein Gesetz zugrunde gelegt werden, das sich zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten noch nicht in Kraft befand.
35 Allerdings ist es für die Käsehersteller, die Käse, der der Spezifikation für die g. U. Parmigiano Reggiano nicht entspricht, mit dem Etikett Parmesan in den Verkehr bringen, nicht unerheblich, ob diese Bezeichnung den Charakter einer Gattungsbezeichnung hat. Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung könnte der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist, nicht mehr nach der Verordnung geschützt werden, und die Verwendung dieser Bezeichnung in der gesamten Gemeinschaft wäre möglich. Auch für die Italienische Republik könnte diese Frage erheblich sein. Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung darf eine Gattungsbezeichnung nicht eingetragen werden. Die Klärung der Frage, ob die Bezeichnung Parmesan eine Gattungsbezeichnung ist, würde es daher der italienischen Regierung ermöglichen, sofort zu erfahren, ob ein Antrag auf Eintragung dieser Bezeichnung Erfolg hätte.
36 Angesichts der Angaben des vorlegenden Gerichts zur Sach- und Rechtslage sind jedoch die beschriebenen Fälle rein hypothetisch.
37 Zudem obliegt dem Gerichtshof nicht die Beurteilung, ob eine Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist, sondern nur die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung und die Festlegung der Kriterien, die zu berücksichtigen sind, damit diese Beurteilung vorgenommen werden kann.
38 Im Urteil vom 16. März 1999 in den Rechtssachen C-289/96, C-293/96 und C-299/96 haben Sie entschieden, dass bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, [von der Kommission] alle Faktoren zu berücksichtigen sind; dazu gehören zwingend die [in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung] ausdrücklich aufgezählten Faktoren, bei denen es sich um die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten, die Situation in anderen Mitgliedstaaten und die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften handelt.
39 Für die Beurteilung, ob ein Begriff den Charakter einer Gattungsbezeichnung hat, ist nach der Verordnung die Kommission zuständig, die in dem eigens in der Verordnung geregelten Verfahren nach Einholung erläuternder Stellungnahmen und unter Berücksichtigung einer Reihe vollständiger und gegensätzlicher Gesichtspunkte entscheidet.
40 Da die Beurteilung des Charakters einer Bezeichnung als Gattungsbezeichnung nach der Verordnung der Zuständigkeit der Kommission unterliegt, bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof in dieser Frage seine Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen der Kommission setzen darf. Die Rolle des Gerichtshofes besteht nur darin, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Kommission (oder des Rates) auf diesem Gebiet gemäß Artikel 230 EG nachzuprüfen.
41 Im Übrigen verfügt der Gerichtshof im vorliegenden Fall offenkundig nicht über alle Angaben, die es ihm ermöglichten, den Charakter der Bezeichnung Parmesan als Gattungsbezeichnung angemessen zu untersuchen. Die Ausführungen einer Minderheit von Mitgliedstaaten, die dem Gerichtshof als Antworten auf die vor der mündlichen Verhandlung hierzu gestellte schriftliche Frage übermittelt worden sind, sind insoweit offensichtlich unzureichend. Denn die auswertbaren Angaben zu den Kriterien, die zwingend nebeneinander vorliegen müssen und die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei einer Bezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handelt, sind von den Staaten, die Erklärungen abgegeben haben, nur unvollständig übermittelt worden, und im Übrigen haben zu wenige Mitgliedstaaten Erklärungen abgegeben.
42 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof zunächst vor, nur zu prüfen, ob die Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Fall der vorliegenden Art die streitige Bezeichnung Parmesan vom Geltungsbereich des Schutzes erfasst wird, den Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung den g. U. verleiht.
C — Antwort auf die Vorfrage
43 Unstreitig ist die Bezeichnung Parmigiano Reggiano eingetragen und genießt den Schutz, den Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung den g. U. verleiht.
44 Nach diesem Artikel ist die Bezeichnung Parmigiano Reggiano insbesondere gegen jede kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse geschützt, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern durch diese Verwendung das Ansehen der Bezeichnung Parmigiano Reggiano ausgenutzt wird. Ferner ist die Aneignung oder Nachahmung dieser eingetragenen Bezeichnung oder die bloße Anspielung auf sie durch ein Erzeugnis verboten, das nicht unter die Eintragung fällt. Mit anderen Worten verbietet die Eintragung der Ursprungsbezeichnung Parmigiano Reggiano gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung die kommerzielle Verwendung dieser Bezeichnung und ihrer Übersetzung zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation des unter die Eintragung fallenden Erzeugnisses entsprechen.
45 Die erwähnte Vorfrage besteht also in der Prüfung, ob der Begriff Parmesan als Übersetzung der zusammengesetzten Bezeichnung Parmigiano Reggiano, auf die sich die Eintragung bezieht, anzusehen ist.
46 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist diese Frage notwendigerweise zu bejahen, da das Wort Parmesan nur die wörtliche Übersetzung der Bezeichnung Parmigiano Reggiano darstelle. Es schließt daraus, dass sich der Schutz, den die Verordnung der g. U. Parmigiano Reggiano gewähre, auf die Bezeichnung Parmesan erstrecke.
47 Dieser Einschätzung schließen sich die italienische, die griechische, die portugiesische und die französische Regierung sowie die Kommission und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens an.
48 Die deutsche und die österreichische Regierung wenden sich gegen diese Auffassung. Ihrer Ansicht nach lässt sich der Begriff Parmesan nicht als Übersetzung der g. U. Parmigiano Reggiano auffassen, sondern hat selbständige Bedeutung und wird als Gattungsbezeichnung für das Erzeugnis verwendet. Unter Parmesan verstünden die deutschen und österreichischen Verbraucher einen geriebenen oder zum Reiben bestimmten Käse, der zu bestimmten Gerichten serviert werde. Parmesan rufe nicht die Vorstellung des Namens eines Käses mit Ursprung in der Region Parma, oder allgemeiner in Italien, hervor. Vielmehr verstünden die deutschen Verbraucher unter Parmigiano Reggiano eine Art Parmesan von besonderer Qualität aus Italien mit aromatischem Geschmack, pikant bis würzig, der eine bestimmte Reifezeit erfordere (mindestens zwölf Monate).
49 Unbestritten stellt das Hauptwort Parmesan die wörtliche Übersetzung allein des italienischen Begriffes Parmigiano in mehrere Sprachen — insbesondere in das Deutsche, das Englische und das Französische — dar. Im Übrigen bedeutet es für sich genommen für die meisten der am Verfahren beteiligten Regierungen, mit Ausnahme der deutschen und der österreichischen Regierung, in übersetzter Form die zusammengesetzte Ursprungsbezeichnung. Parmigiano Reggiano.
50 Auch ich bin der Ansicht, dass das Wort Parmesan die übersetzte Form der zusammengesetzten Bezeichnung Parmigiano Reggiano darstellt. Über die wörtliche Übersetzung dieser eingetragenen Bezeichnung hinaus stellt das Wort Parmesan ihre getreue Übersetzung in dem Sinne dar, dass er die mit der eingetragenen Bezeichnung und dem unter diese Eintragung fallenden Erzeugnis verbundenen geschichtlichen, kulturellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Ausdruck bringt.
51 Gestützt auf verschiedene Quellen, hebt die französische Regierung die völlige Übereinstimmung der Begriffe Parmesan und Parmigiano Reggiano hervor. Die historischen Forschungen über Parmesan und Parmigiano Reggiano belegten, dass diese Erzeugnisse übereinstimmten. Die französische Regierung stellt die Geschichte dieses Käses gestützt auf die Dissertation von L. Malagoli dar und führt aus, dass das Wort Parmigiano zunächst einfach ein Eigenschaftswort dargestellt habe, das von der in der Emilia-Romagna gelegenen Stadt Parma abgeleitet sei. Ursprünglich sei der Begriff Parmesan oder Parmigiano sowohl dazu verwendet worden, die Einwohner dieser Stadt zu bezeichnen, als auch jede dort hergestellte Ware. Vom 16. Jahrhundert an sei das Wort Parmigiano jedoch in verschiedenen Texten mit dem lateinischen Wort caseus (Käse) in Verbindung gebracht worden. Mit steigender Bekanntheit des Käses habe das seine Herkunft angebende Eigenschaftswort ausgereicht, um unzweifelhaft auf ihn bezogen und allein verwendet zu werden.
52 Das Hauptwort Parmigiano bringt nicht nur die Zugehörigkeit zu dem geographischen Gebiet um die Stadt Parma zum Ausdruck, sondern bezeichnet auch das ursprüngliche Gebiet der Herstellung des Parmesan-Käses. Die Verwendung des Begriffes Parmigiano ruft beim europäischen Verbraucher sofort die Vorstellung des in diesem Gebiet Italiens hergestellten Käses und nicht des Einwohners dieser italienischen Stadt hervor. Mit anderen Worten, das Hauptwort Parmigiano lässt sich nicht von dem besonderen Lebensmittel trennen, das der in einem speziellen geographischen Gebiet Italiens hergestellte Käse darstellt. Dagegen ruft der Ausdruck Reggiano nicht die Vorstellung eines besonderen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels hervor. Die isolierte Verwendung dieses Ausdrucks, losgelöst vom Wort Parmigiano, kann daher beim europäischen Verbraucher keine Verwechslung mit dem unter die Eintragung fallenden Erzeugnis, dem Parmi-giano-Käse, hervorrufen. Ebenso ermöglicht es die Verwendung allein des Ausdrucks Reggiano auch ihrem Verwender nicht, ungerechtfertigte Vorteile aus dem Ruf zu ziehen, der mit dem geschützten Erzeugnis, dem Parmigiano, verbunden ist. Mit anderen Worten, der Begriff Parmigiano ist der wesentliche Bestandteil der g. U. Parmigiano Reggiano.
53 Der Grund, aus dem die Italienische Republik die Eintragung der zusammengesetzten Bezeichnung Parmigiano Reggiano — und nicht nur der Bezeichnung Parmigiano — beantragt hat, ist von der italienischen Regierung und dem Consorzio angegeben worden. Er beruht auf dem beschriebenen historischen und kulturellen Kontext und den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Italien. Der Käse mit der Ursprungsbezeichnung Parmigiano wird nicht nur in der Stadt Parma und deren Umgebung, sondern auch in einem weiteren geographischen Gebiet, und zwar Reggio nell'Emilia, hergestellt. Die italienische Regierung hat daher die Eintragung der zusammengesetzten Bezeichnung Parmigiano Reggiano beantragt, um es sämtlichen Erzeugern von Parmesan, die im geographischen Herstellungsgebiet dieses Käses tätig sind, zu ermöglichen, den rechtlichen Schutz zu erhalten, den die Verordnung den g. U. verleiht. Mit dieser Eintragung wollte die Italienische Republik daher die rechtlichen Konsequenzen aus den wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in Italien ziehen. Damit hat sie den rechtlichen Schutz der Parmesanerzeuger erhalten, die im geographischen Herstellungsgebiet des betreffenden Käses tätig sind, das natürlich die Stadt Parma und ihre Umgebung sowie die Stadt Reggio nell'Emilia und deren Umgebung umfasst. Die Übereinstimmung oder Gleichwertigkeit der Bezeichnungen Parmigiano oder Parmesan und Parmigiano Reggiano stellt den Grund dar, aus dem die italienische Regierung die Eintragung allein dieser zusammengesetzten Bezeichnung beantragt hat. Mit anderen Worten, der Antrag auf gesonderte Eintragung der beiden Bezeichnungen wurde nicht in Betracht gezogen, da er bedeutet hätte, dass der Schutz zweier unterschiedlicher Erzeugnisse beantragt würde, während es sich in Wirklichkeit im vorliegenden Fall um ein und dasselbe Erzeugnis mit Ursprung in einer bestimmten Region Italiens handelt.
54 Die Ursprungsbezeichnung Parmigiano Reggiano bezeichnet somit Parmesan, einen charakteristischen Käse mit Ursprung an einem bestimmten Ort (der Stadt Parma und ihrer Umgebung) und dieser bestimmten Region (Reggio nell'Emilia). Somit handelt es sich um ein Erzeugnis, bei dem die Kommission anerkannt hat, dass es seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt, und das in dem so abgegrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.
55 Nach allem sind die Bezeichnungen Parmesan und Parmigiano Reggiano gleichwertig. Daher bin ich der Ansicht, dass Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung in einem Fall der vorliegenden Art so auszulegen ist, dass sich der mit der g. U. Parmigiano Reggiano verbundene Schutz auf deren Übersetzung Parmesan erstreckt. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung kann diese Bezeichnung nicht mehr zur Gattungsbezeichnung werden. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den Unzulässigkeitseinwand der deutschen Regierung zurückzuweisen.
IV — Der Inhalt der Vorlagefragen
56 Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, dass das vorlegende Gericht nach der Vereinbarkeit einiger Bestimmungen des inländischen Rechts mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung fragt.
57 Das vorlegende Gericht stellt klar, dass die kommerzielle Verwendung der Bezeichnung Parmesan in Italien seit Jahren strikt geregelt ist. So verbietet das italienische Recht die freie Vermarktung von Käse unter der Bezeichnung Parmesan in Italien, wenn dieses Erzeugnis nicht die Spezifikation der eingetragenen g. U. erfüllt. Jeder Verstoß gegen diese Regelung ist nach dem italienischen Gesetz von 1954 mit Strafe bedroht.
Das italienische Recht verbietet es daneben den in Italien niedergelassenen Erzeugern und Unternehmen, Parmesan herzustellen, der nicht der Spezifikation der eingetragenen g. U. entspricht, selbst wenn das streitige Erzeugnis zum Inverkehrbringen in Mitgliedstaaten bestimmt ist, die sich auf Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung berufen könnten. Das vorlegende Gericht fragt nach der Vereinbarkeit dieser besonderen Bestimmung des italienischen Rechts mit der Sonderregelung, die durch Artikel 13 Absatz 2 eingeführt wurde.
58 Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses und dem Wortlaut eines Teils der dritten und der fünften Frage geht hervor, dass das vorlegende Gericht hauptsächlich wissen möchte, ob Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung so auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat, auf dessen Antrag eine g. U. eingetragen worden ist, dazu ermächtigt, die kommerzielle Verwendung dieser Bezeichnung für ein Erzeugnis, das nicht unter die Eintragung fällt, aber mit dem unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnis vergleichbar ist, mit der Begründung zu untersagen, dass es im Mitgliedstaat der Eintragung hergestellt worden ist, auch wenn das beanstandete Erzeugnis zum Zweck seines Inverkehrbringens in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden soll, in dem diese Bezeichnung gemäß Artikel 13 Absatz 2 für zulässig erachtet werden könnte.
59 Für den Fall, dass diese erste Frage verneint wird, ersucht das vorlegende Gericht mittels sieben Fragen um Erläuterung der Voraussetzungen, die für die Anwendung der Sonderregelung erfüllt sein müssen.
60 Da eine Verneinung der ersten Frage die Prüfung der anderen Fragen des vorlegenden Gerichts beeinflusst, ist sie zuerst zu untersuchen.
V — Die Antworten auf die Fragen des vorlegenden Gerichts
61 Die Antwort auf die erste Frage besteht in der Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereichs der Sonderregelung des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung.
62 Nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich gilt die Sonderregelung nur für Unternehmen[, die] die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben ....
63 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung soll nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 535/97 bei Bezeichnungen ..., die in den Mitglied-Staaten bereits angewandt werden,... den Herstellern, damit ihnen keine Nachteile entstehen, [einen] Anpassungszeitraum einräumen.
64 Die erwähnte Regelung lässt sich in zweierlei Weise auslegen.
65 Die erste Auslegung bestünde darin, die Ausdrücke Hersteller in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 535/97 und Unternehmen in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung so aufzufassen, dass damit nur Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in den Mitgliedstaaten gemeint sind, die ihre nationale Regelung beibehalten, nach der die Verwendung gemäß Artikel 17 der Verordnung eingetragener Bezeichnungen für von dieser Eintragung nicht erfasste vergleichbare Erzeugnisse zulässig ist. Die im Mitgliedstaat der Eintragung niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer sind also vom Geltungsbereich der Sonderregelung ausgeschlossen. Diese Auslegung ist eng in dem Sinne, dass sie den Geltungsbereich der Sonderregelung auf bestimmte genau festgelegte Erzeuger oder Unternehmen begrenzt. In diesem Fall könnte es einem Unternehmen wie der Firma Castelli, das in Italien als dem Mitgliedstaat der Eintragung der streitigen g. U. niedergelassen ist, verboten werden, in diesem Land der g. U. nicht entsprechenden Parmesan herzustellen, auch wenn dieser Käse zur Ausfuhr bestimmt ist.
66 Nach der zweiten Auslegung würden sich die Ausdrücke Unternehmen oder Hersteller auf alle Wirtschaftsteilnehmer — unabhängig davon, ob sie im Mitgliedstaat der Eintragung niedergelassen sind — beziehen, die unter einer eingetragenen Bezeichnung Erzeugnisse in den Verkehr bringen, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse dazu bestimmt sind, in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht zu werden, der seine nationale Regelung aufrechterhält, die die Verwendung gemäß Artikel 17 der Verordnung eingetragener Bezeichnungen für die Bezeichnung vergleichbarer Erzeugnisse, die nicht unter diese Eintragung fallen, erlaubt. Diese Auslegung ist als weit einzustufen. In diesem Fall könnte es einem Unternehmen wie der Firma Castelli, die ihren Sitz in Italien als dem Mitgliedstaat der Eintragung der streitigen g. U. hat, nicht verboten werden, in diesem Land Parmesan herzustellen, der der g. U. nicht entspricht, auch wenn dieser Käse zur Ausfuhr bestimmt ist.
67 Meines Erachtens ist wegen des Zweckes des Artikels 13 Absatz 2, seines Wortlauts, ganz allgemein der mit der Verordnung verfolgten Ziele und schließlich wegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung die enge Auslegung zu wählen.
68 Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 535/97 soll durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung den Herstellern, damit ihnen keine Nachteile entstehen, dieser Anpassungszeitraum eingeräumt werden.
69 Nur Wirtschaftteilnehmer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der seine nationale Regelung beibehält, die die Verwendung gemäß Artikel 17 eingetragener Bezeichnungen zur Bezeichnung vergleichbarer Erzeugnisse, die nicht unter diese Eintragung fallen, erlaubt, sind gezwungen, ihre Tätigkeit anzupassen, insbesondere ihre Produktionsanlagen zu ändern, um der Gemeinschaftsregelung betreffend den Schutz der g. U. nachzukommen. Dagegen mussten Wirtschartsteilnehmer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der die Eintragung gemäß Artikel 17 der Verordnung beantragt hat, ihre Tätigkeit bereits diesen rechtlichen Anforderungen anpassen. Denn Artikel 17 sieht ausdrücklich vor, dass nur diejenigen Mitgliedstaaten, die ein Schutzsystem für die Bezeichnungen erlassen haben, deren Eintragung sie beantragen, die Eintragung aufgrund dieses Artikels erhalten können. Das nationale Recht des Mitgliedstaats der Eintragung verbot daher die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nicht unter die Eintragung fallen, unter einer geschützten Bezeichnung. Mit anderen Worten, das nationale Recht dieses Staates sah bereits vor Erlass der Verordnung besondere Folgen für die Ausübung ihrer Tätigkeit vor. Aus diesem Grund braucht derartigen Wirtschaftsteilnehmern kein Anpassungszeitraum eingeräumt [zu] werden.
70 Die von mir vertretene enge Auslegung der Begriffe Hersteller und Unternehmen steht daher im Einklang mit dem durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung verfolgten Zweck.
71 Diese enge Auslegung wahrt auch die Ziele der Verordnung, die insbesondere im Schutz der Verbraucher und der Lauterkeit des Wettbewerbs bestehen, und entspricht dem Wortlaut des Artikels 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung.
72 Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung bestimmt, dass die ausnahmsweise Verwendung eingetragener Bezeichnungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation des Erzeugnisses entsprechen, das unter die Eintragung fällt, von der Voraussetzung abhängt, dass aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.
73 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Anwendung der Sonderregelung es den Verbrauchern auf jeden Fall ermöglichen muss, sich über den geographischen Ursprung des Erzeugnisses zu informieren. So soll verhindert werden, dass diese über die Eigenschaften getäuscht werden, die sie von einem Erzeugnis erwarten dürfen, das unter dem Namen einer g. U. vertrieben wird — also unter Angabe eines bestimmten Ortes oder einer Gegend —, obwohl es nicht im geographischen Gebiet der g. U. erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde und nicht den besonderen Merkmalen des Erzeugnisses, das unter die Eintragung fällt, entspricht.
74 Ich möchte meine Ausführungen mit einem Beispiel erläutern. In der Übergangszeit, in der die Sonderregelung gilt, könnten Wirtschaftsteilnehmer, die im Vereinigten Königreich rechtmäßig Käse unter der Bezeichnung Parmesan in den Verkehr bringen, die Erlaubnis erhalten, diese Tätigkeit weiterzuführen, sofern sie angeben, dass der Käse aus dem Vereinigten Königreich stammt. Für den britischen Verbraucher würde dadurch die Verwechslung mit Parmesan, der unter die Eintragung fällt und in Italien hergestellt worden ist, unmöglich oder erschwert.
75 Würde die weite Auslegung gewählt, so könnte der Schutz der Verbraucher nicht ordnungsgemäß gewährleistet werden.
76 Nach der weiten Auslegung könnte — um das zuvor dargestellte Beispiel wieder aufzunehmen — ein Unternehmen wie die Firma Castelli im Vereinigten. Königreich unter dem Etikett Parmesan Käse verkaufen, der nicht der Spezifikation der eingetragenen g. U. entspricht, wenn die Erfordernisse von Artikel 13 Absatz 2 beachtet würden. Namentlich müsste gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich aus der Etikettierung des so in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeh[en]. Da dieses Erzeugnis in Parma hergestellt wird, würde ein Unternehmen wie die Firma Castelli dem genügen, wenn sie dies auf dem Etikett angäbe.
Somit wäre trotz Beachtung der Bestimmungen der Verordnung das Inverkehrbringen dieses Käses durch ein Unternehmen wie die Firma Castelli geeignet, den durchschnittlich unterrichteten Verbraucher über die Natur des Erzeugnisses in die Irre zu führen, das er kauft. Diese Verwechslung würde daraus entstehen, dass das im Vereinigten Königreich von einem Unternehmen wie der Firma Castelli in den Verkehr gebrachte Erzeugnis wie das unter die Eintragung fallende Erzeugnis aussähe, jedoch nicht der g. U. für das Erzeugnis entsprechen würde. Denn bei einem Parmesan mit der Angabe hergestellt im Vereinigten Königreich und einem Parmesan mit der Angabe hergestellt in Parma wäre man zu der Annahme berechtigt, dass diese beiden Käse von verschiedener Art seien, obwohl dies nicht zuträfe. Dieser äußere Anschein würde somit den begründeten Irrtum des britischen Verbrauchers darüber fördern, welche Art von Parmesan er kauft. Daher wäre der Schutz der Verbraucher als eindeutig in der Verordnung festgelegtes Ziel nicht gewährleistet.
77 Die Anwendung der Sonderregelung soll zudem einen lauteren Wettbewerb zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern gewährleisten.
78 Die weite Auslegung der Begriffe Hersteller und Unternehmen würde jedoch auch die Erreichung dieses Zweckes nicht ermöglichen.
79 Ich möchte das Beispiel wieder aufnehmen, das ich zur Erläuterung meiner Ausführungen herangezogen habe. Auf der Grundlage der weiten Auslegung würde es einem Unternehmen wie der Firma Castelli gestattet, auf dem britischen Markt ein Erzeugnis, das nicht unter die Eintragung fällt, unter der eingetragenen Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Der Umstand, dass dieser Käse im Staat der Eintragung hergestellt worden ist, wäre jedoch geeignet, zu seinen Gunsten auf dem britischen Markt unlautere Wettbewerbsbedingungen zum Nachteil der verschiedenen Mitbewerber wie der Hersteller des Erzeugnisses, das unter die Eintragung fällt, und der Hersteller von britischem Parmesan hervorrufen.
Denn zwischen einem in Italien hergestellten Parmesan und einem im Vereinigten Königreich hergestellten Parmesan, deren Preise wahrscheinlich gleich sind, würde der durchschnittlich unterrichtete Verbraucher vermutlich den Käse mit Ursprung in Italien wählen, der nach dem Etikett der g. U. zu entsprechen scheint. Diese Unternehmen würden daher im Wettbewerb mit den Herstellern eines im Vereinigten Königreich hergestellten, jedoch gleichwertigen Erzeugnisses in unlauterer Weise Vorteile aus dem Ruf der g. U. ziehen.
Desgleichen wäre der britische Verbraucher bei der Wahl zwischen einem Erzeugnis, das unter die Eintragung fällt, und demjenigen, das nicht unter sie fällt, aber mit dem eingetragenen Erzeugnis vergleichbar ist, ebenfalls geneigt, den Käse zu kaufen, der den äußeren Anschein der g. U. hat, da sein Preis wahrscheinlich niedriger als derjenige ist, zu dem das Erzeugnis verkauft wird, das unter die Eintragung fällt. Auch hier würden Unternehmen wie die Firma Castelli ungerechtfertigte Vorteile aus dem Ruf der g. U. ziehen und dank des Verkaufs zu niedrigeren Preisen, den sie vornehmen könnten, in unlauterer Weise mit den Unternehmen konkurrieren, die ein der Spezifikation der g. U. entsprechendes Erzeugnis herstellten. Im Übrigen könnte die Praxis von Unternehmen wie dem am Ausgangsverfahren Beteiligten dem Ansehen der auf dem Gemeinsamen Markt eingetragenen g. U. schaden.
80 Die enge Auslegung erlaubt es auch den Mitgliedstaaten, die die Eintragung einer Bezeichnung als g. U. erwirken möchten, ihren Anspruch gegenüber denjenigen Staaten, die die Ansicht vertreten, dass die in Rede stehende Bezeichnung zur Gattungsbezeichnung geworden sei, besser zu vertreten.
81 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung gehört nämlich zu den Kriterien, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt ...
82 Nach dieser Bestimmung ist die rechtliche Stellung, die dieser Mitgliedstaat — im vorliegenden Fall die Italienische Republik — einer Bezeichnung wie Parmesan vorbehält, bei der Feststellung, ob dieser Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, in gleicher Weise wie die übrigen in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Faktoren zu berücksichtigen.
83 Im vorliegenden Fall verbietet es das italienische Recht, dass Parmesan, der nicht der Spezifikation für die g. U. Parmigiano Reggiano entspricht, in Italien hergestellt wird. Damit gibt die Italienische Republik eindeutig und unzweifelhaft an, welcher Platz dieser Bezeichnung in ihrem nationalen Recht vorbehalten ist. Mit anderen Worten, sie gibt an, dass diese Bezeichnung in Italien geschützt ist und dort nicht zur Bezeichnung von Käse verwendet werden darf, der nicht der Spezifikation für die eingetragene g. U. entspricht. Daher kann diese Bezeichnung nicht zu einer Gattungsbezeichnung werden.
84 Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes jede Ausnahme von einem Grundsatz eng auszulegen. Da die Regelung des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung von dem durch Artikel 13 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz des Schutzes der g. U. abweicht, ist sie daher eng auszulegen.
85 Nach allem entspricht nur die von mir vertretene enge Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung dem Wortlaut dieses Artikels, seinem Zweck sowie den mit der Verordnung verfolgten Zwecken des Schutzes der Verbraucher und des lauteren Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ist deshalb dahin auszulegen, dass er für einen Fall wie den vorliegenden nicht gilt. Mit anderen Worten, da die Firma Castelli im Staat der Eintragung der g. U., um die es im Ausgangsverfahren geht, niedergelassen ist, ist sie aus diesem Grund vom sachlichen Geltungsbereich des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung ausgeschlossen.
86 Daher schlage ich vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten: Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ist so auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, auf dessen Antrag eine g. U. eingetragen worden ist, dazu ermächtigt, die kommerzielle Verwendung dieser Bezeichnung für ein Erzeugnis, das nicht unter die Eintragung fällt, aber mit dem unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnis vergleichbar ist, mit der Begründung zu untersagen, dass es im Mitgliedstaat der Eintragung hergestellt worden ist, auch wenn das beanstandete Erzeugnis ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden soll, in dem diese Bezeichnung gemäß Artikel 13 Absatz 2 für zulässig erachtet werden könnte.
87 Angesichts der Antwort auf die erste Frage sind die anderen Fragen gegenstandslos.
Ergebnis
88 Daher schlage ich dem Gerichtshof aus den zuvor dargelegten Gründen vor, auf die Fragen des Tribunale Parma wie folgt zu antworten:
Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 geänderten Fassung ist so auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, auf dessen Antrag eine geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, dazu ermächtigt, die kommerzielle Verwendung dieser Bezeichnung für ein Erzeugnis, das nicht unter die Eintragung fällt, aber mit dem unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnis vergleichbar ist, mit der Begründung zu untersagen, dass es im Mitgliedstaat der Eintragung hergestellt worden ist, auch wenn das beanstandete Erzeugnis ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden soll, in dem diese Bezeichnung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung für zulässig erachtet werden könnte.