Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.10.2001 – C-394/00
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2001:542
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 11. Oktober 2001
1 Am 25. Oktober 2000 hat die Kommission gemäß Artikel 226 EG eine Klage gegen Irland erhoben, mit der sie beantragt, Irland zu verurteilen, weil es die Richtlinie 96/82/EG nicht innerhalb der den Mitgliedstaaten gesetzten Frist in nationales Recht umgesetzt hat.
I — Die Richtlinie 96/82
2 Gemäß Artikel 1 der Richtlinie bezweckt diese die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
3 Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 24 verpflichtet, ihr innerstaatliches Recht zwecks Umsetzung der Richtlinie spätestens 24 Monate nach deren Inkrafttreten zu ändern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermitteln, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
4 Artikel 25 der Richtlinie bestimmt, dass diese am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt. Da die Veröffentlichung am 14. Januar 1997 erfolgte, trat die Richtlinie am 3. Februar 1997 in Kraft; demzufolge lief die Frist für die Umsetzung in nationales Recht am 3. Februar 1999 ab.
II — Das Verwaltungsverfahren
5 Da Irland ihr keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie übermittelt hatte, sandte ihm die Kommission im Mai 1999 ein Aufforderungsschreiben und setzte ihm eine Frist von zwei Monaten für eine Stellungnahme. Die irischen Behörden antworteten am 19. Oktober 1999, dass das Verfahren zum Erlass von Vorschriften zur Änderung des nationalen Rechts in Gang sei.
6 Am 27. Oktober 1999 übermittelte die Kommission Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht eine Frist von zwei Monaten setzte.
7 Anfang Januar 2000 teilten die irischen Behörden der Kommission mit, dass sie die Verzögerung bedauerten und ihr bald den Entwurf eines Textes übermitteln würden. Im Juli 2000 sandten sie einen Entwurf mit der Bezeichnung European Communities (Control of Major Accident Hazards Involving Dangerous Substances) Regulations, 2000 und versicherten, dass sie die Regelung mitteilen würden, sobald sie erlassen sei.
III — Das gerichtliche Verfahren
8 Am 25. Oktober 2000 lag der Kommission noch keine Bestätigung für eine Änderung des irischen Rechts vor, und daher hat sie beim Gerichtshof Klage erhoben. Die beklagte Regierung hat sich am 22. Januar 2001 geäußert. Die beiden Schriftsätze sind am 23. Februar 2001 durch eine Erwiderung und am 9. April 2001 durch eine Gegenerwiderung ergänzt worden.
9 Da keine der Parteien einen Antrag auf Anhörung mündlicher Erklärungen gestellt hat, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 44a der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
IV — Prüfung der Klage
10 Irland räumt ein, bei Ablauf der in der Richtlinie 96/82 festgelegten Frist für die Umsetzung dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. In dem Schreiben, das es im Laufe dieses Verfahrens beim Gerichtshof vorgelegt hat, macht es geltend, dass die Änderung des innerstaatlichen Rechts mit dem Erlass der Regelung European Communities (Control of Major Accident Hazards Involving Dangerous Substances) am 21. Dezember 2000 und nach der Veröffentlichung des Gesetzesnamens Planning and Development Act 2000 am 28. August 2000 — beide seien der Kommission mitgeteilt worden — praktisch abgeschlossen sei. Das genannte Gesetz wurde durch eine Verordnung des Umweltministeriums vom 31. Oktober 2000 ergänzt; bei Vorlage der Gegenerwiderung war allerdings nicht klar, ob diese Verordnung der Kommission übermittelt worden war.
11 Artikel 249 Absatz 3 EG bestimmt, dass eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Gemäß Artikel 10 EG treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben.
12 Die beklagte Regierung meint, sie habe Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Verpflichtungen Irlands aus der Richtlinie nachzukommen. So habe sie im Juli 1999 ein Rundschreiben an die zuständigen Behörden gesandt, in dem sie ihnen empfohlen habe, sich so zu verhalten, wie wenn die Gemeinschaftsvorschriften bereits in das nationale Recht umgesetzt seien.
13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Rundschreiben jedoch von der Behörde, die es erlässt, beliebig geändert werden und bietet insofern nicht jede Gewähr für Rechtssicherheit. Eine bloße Verwaltungspraxis, die naturgemäß beliebig geändert werden kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der einem Mitgliedstaat obliegenden Verpflichtungen angesehen werden.
14 In seiner Gegenerwiderung hat Irland erklärt, dass im Mai 2001 verschiedene Verordnungen erlassen werden würden, um die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht abzuschließen. Deren Inkrafttreten werde sich um zwei bis drei Monate verzögern. Ohne den ihm vorgeworfenen Verstoß gegen die Richtlinie 96/82 zu bestreiten, gibt Irland zu verstehen, dass es sachdienlich wäre, das Vertragsverletzungsverfahren auszusetzen, damit die Kommission Zeit habe, die irischen Rechtsvorschriften zu prüfen. Das Verfahren könne letztlich, so deutet es weiter an, durch Klagerücknahme beendet werden.
15 Tatsache ist, dass die Kommission im Oktober 2001 keinerlei Absicht bekundet hat, ihre Klage zurücknehmen zu wollen. Außerdem ist der Vorschlag unerheblich, denn es liegen hier keine Umstände vor, die einen Beschluss rechtfertigen würden, das Verfahren nach Artikel 82a § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung auszusetzen.
16 Außerdem wird der Streitgegenstand bei einer nach Artikel 226 EG erhobenen Klage bekanntlich durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt; auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der aufgrund des Artikels 226 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben. Dieses kann insbesondere darin bestehen, die Grundlage für die eventuelle Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber denjenigen zu schaffen, die aus dem fraglichen Vertragsverstoß Ansprüche ableiten.
17 Die Kommission hat tatsächlich nachgewiesen, dass der beklagte Mitgliedstaat nicht fristgemäß die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82 nachzukommen.
Insofern ist der Klage unabhängig davon stattzugeben, dass Irland die genannte Richtlinie nach Ablauf der vorgesehenen Frist in sein nationales Recht umgesetzt hat.
V — Kosten
18 Da die Klage der Kommission begründet und den Klageanträgen stattzugeben ist, sind Irland gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
VI — Ergebnis
19 Nach alledem schlage ich vor,
1. festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 Absatz 1 und 249 Absatz 3 EG verstoßen hat, dass es nicht bis zum 3. Februar 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in sein nationales Recht umzusetzen;
2. Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.