Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.10.2001 – C-423/00
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2001:544
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 11. Oktober 2001
1 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung, dass das Königreich Belgien seine Verpflichtung verletzt hat, die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (im Folgenden: Richtlinie) in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung umzusetzen.
I — Rechtlicher Rahmen
2 Die Richtlinie bezweckt nach ihrem Artikel 1 die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
3 Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten u. a. dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Betreiber bestimmter Industrieanlagen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen für Mensch und Umwelt ergreifen (Artikel 5 Absatz 1), Verhütungskonzepte entwickeln (Artikel 7 Absatz 1), Sicherheitsberichte erstellen (Artikel 9 Absatz 1) und Notfallpläne ausarbeiten (Artikel 11 Absatz 1).
4 Gemäß Artikel 24 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Richtlinie trat gemäß Artikel 25 am 3. Februar 1997 in Kraft, so dass die Umsetzungsfrist am 3. Februar 1999 auslief.
II — Sachverhalt
5 Bis zum 3. Februar 1999 hatte die Europäische Kommission keine Mitteilung des Königreichs Belgien über die gemäß Artikel 24 der Richtlinie erlassenen Vorschriften erhalten und hatte auch keine anderweitige genaue Information darüber, ob das Königreich Belgien dieser Vorschrift nachgekommen war.
6 Da die Kommission demnach annahm, dass das Königreich Belgien die erforderlichen Vorschriften pflichtwidrig nicht erlassen habe, ersuchte sie es mit Schreiben vom 20. August 1999 um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten. Mit ihrem Antwortschreiben vom 27. Oktober 1999 übermittelte die belgische Regierung der Kommission eine Verordnung des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. April 1999 und einen Erlass der Regierung dieser Region vom 4. März 1999. Diese Vorschriften enthielten gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juni 1997 die Verzeichnisse von Anlagen der Klassen IA, IB, II und III, für die weiterhin eine umweltschutzrechtliche Genehmigung erforderlich war.
7 Da die Kommission diese Antwort für unzureichend hielt, richtete sie am 21. Januar 2000 an die belgische Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie sie aufforderte, binnen zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Versäumnis zu beheben. Mit Schreiben vom 5. April übermittelten die belgischen Behörden eine Stellungnahme der wallonischen Regierung und kündigten die unverzügliche Nachreichung der Antworten der Bundesbehörden und der beiden anderen Regionen an.
8 Die wallonischen Behörden fügten ihrer Antwort in Kopie ein Kooperationsabkommen über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei, das der Bundesstaat und die drei belgischen Regionen geschlossen hatten (im Folgenden: Kooperationsabkommen). Sie wiesen darauf hin, dass dieses Abkommen mit Dekret des wallonischen Parlaments vom 8. Dezember 1999 gebilligt worden sei; das Dekret werde in nächster Zeit im Moniteur belge veröffentlicht, worüber die Kommission sodann unverzüglich unterrichtet werde. Die wallonische Regierung wies weiterhin auf die Verabschiedung des Dekrets vom 11. März 1999 über umweltschutzrechtliche Genehmigungen hin, dessen Durchführungsbestimmungen bereits weitgehend ausgearbeitet seien, so dass die gesamte Regelung über den Umweltschutz voraussichtlich im Januar 2001 in Kraft treten werde.
9 Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 übermittelten die belgischen Stellen der Kommission eine Mitteilung des flämischen Ministers für Umweltschutz und Landwirtschaft, in der die Gründe dargelegt wurden, aus denen das Kooperationsabkommen als ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie anzusehen sei. Der Minister merkte allerdings an, dass das Abkommen erst nach seiner Annahme durch die vier Vertragspartner in Kraft treten könne, jedoch seien die entsprechenden Zustimmungsverfahren bereits weit fortgeschritten.
10 Bei einer bilateralen Zusammenkunft am 8. September 2000 erklärte die belgische Regierung, dass sie trotz ihrer vorherigen Stellungnahme zur Umsetzung der Richtlinie in der wallonischen Region das Kooperationsabkommen als eine hinreichende Umsetzung der Richtlinie in deren Gebiet ansehe.
11 Mit Schreiben vom 26. September 2000 teilten die belgischen Stellen der Kommission schließlich den Beschluss des flämischen Parlaments vom 17. Juli 2000 mit, mit dem das Kooperationsabkommen gebilligt worden war.
12 Da die Kommission die erhaltenen Informationen für unzureichend hielt und ihr nach ihrer Auffassung nicht alle erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße, amtliche und endgültige Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt worden waren, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
III — Vorbringen der Parteien und gerichtliches Verfahren
13 Die Kommission beantragt, festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen die Richtlinie verstoßen hat, dass es die erforderlichen Vorschriften für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht nicht erlassen oder zumindest ihren Erlass der Kommission nicht mitgeteilt hat.
14 In seiner Klagebeantwortung weist das Königreich Belgien darauf hin, dass gemäß Artikel 92bis Absatz 3 Buchstabe b des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über die Verwaltungsreform für die Umsetzung der Richtlinie ein Kooperationsabkommen zwischen dem Bundesstaat und den drei Regionen erforderlich sei, das am 21. Juni 1999 unterzeichnet und am 12. Oktober 2000 im Moniteur belge veröffentlicht worden sei.
15 Gemäß Artikel 92bis Absatz 1 des Verwaltungsreformgesetzes werde dieses Abkommen erst wirksam, nachdem es von allen Parteien angenommen worden sei; die Region Wallonien habe es am 16. Dezember 1999, die Flämische Region am 17. Juli 2000 und die Region Brüssel-Hauptstadt am 20. Juli 2000 angenommen.
16 Auf Bundesebene werde der Entwurf des Zustimmungsgesetzes für das Abkommen bereits behandelt; das Gesetz werde dem Gericht unverzüglich nach seiner endgültigen Annahme vorgelegt werden. In seiner Gegenerwiderung hat das Königreich Belgien nachgetragen, dass der Gesetzentwurf vom Senat am 15. März 2001 verabschiedet worden und am folgenden Tag dem Unterhaus zugeleitet worden sei; das Gericht werde über sein Inkrafttreten unverzüglich unterrichtet werden.
17 Das Königreich Belgien macht demgemäß in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung geltend, dass die Klage der Kommission gegenstandslos geworden sei.
18 Am 19. Juni 2001 hat der Bevollmächtigte der belgischen Regierung das Gesetz vom 22. Mai 2001 über die Zustimmung zum Kooperationsabkommen sowie ein Schreiben an die Kommission übermittelt, in dem diese um Rücknahme der Klage ersucht wird.
19 Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Klage nicht zurücknehme, da das Kooperationsabkommen ihrer Auffassung nach die Artikel 12, 13 Absatz 5 und 16 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetze.
20 Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
IV — Die Vertragsverletzung
21 Der beklagte Mitgliedstaat hat sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren in gewisser Weise gegenüber seiner Argumentation im vorgerichtlichen Verfahren modifiziert. Im vorgerichtlichen Verfahren machte er neben dem Kooperationsabkommen bestimmte regionale Vorschriften über der umweltschutzrechtlichen Genehmigung unterliegende Tätigkeiten geltend. Im gerichtlichen Verfahren hat er sich jedoch ausschließlich mit dem Abkommen zwischen dem Bundesstaat und den drei Regionen verteidigt, ohne auf jene Vorschriften Bezug zu nehmen, womit er stillschweigend eingeräumt hat, dass diese für die Umsetzung, wie die Kommission rügte, unzureichend seien. Vor dem Gericht geht es somit nur noch darum, ob das Verteidigungsvorbringen, das ausschließlich auf das Kooperationsabkommen gestützt ist, durchgreift.
22 Nach der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten vor dem 3. Februar 1999 die erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen, um ihr innerstaatliches Recht mit den Anforderungen der Richtlinie in Einklang zu bringen, und dies der Kommission mitzuteilen.
23 Welche Bedeutung dem Kooperationsabkommen unter diesem Gesichtspunkt auch zukommen möge, so steht doch fest, dass es in dem Zeitpunkt, zu dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist auslief, noch nicht in Kraft getreten war. Es ist daher nicht zu bestreiten, dass in diesem Zeitpunkt eine Vertragsverletzung vorlag, und diese ist deshalb vom Gerichtshof festzustellen, da nachträgliche Änderungen insoweit ebenso bedeutungslos und unbeachtlich sind wie institutionelle Besonderheiten des Königreichs Belgien oder etwaige Schwierigkeiten, die sich für das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens gestellt haben mögen.
V — Kosten
24 Da der Klage der Kommission stattzugeben ist, sind die Kosten des Verfahrens gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung dem Beklagten aufzuerlegen.
VI — Ergebnis
25 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, der vorliegenden Klage stattzugeben und festzustellen, dass das Königreich Belgien seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen dadurch verletzt hat, dass es nicht innerhalb der in Artikel 24 dieser Richtlinie festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, sowie weiterhin dem beklagten Staat die Kosten aufzuerlegen.