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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.2001 – C-251/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:571

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 25. Oktober 2001

I — Einleitung

A — Sachverhalt

1 Nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. und 14. Oktober 1983 eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, im Polypropylensektor vorgenommen hatte, legte sie eine Akte für Polyvinylchlorid (PVC) an. In der Folge nahm sie in den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen mehrere Nachprüfungen vor und richtete an diese Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen.

2 Am 24. März 1988 eröffnete die Kommission gegen 14 PVC-Hersteller von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Am 5. April 1988 übermittelte sie allen diesen Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Sämtliche Adressaten beantworteten die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Juni 1988. Sie wurden mit Ausnahme von Shell International Chemical Company Ltd, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, im September 1988 mündlich angehört.

3 Am 1. Dezember 1988 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: Beratender Ausschuss) zu dem Entscheidungsvorschlag der Kommission seine Stellungnahme ab.

4 Nach Abschluss des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 89/190/EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.865, PVC, im Folgenden: Entscheidung PVC I). Mit dieser Entscheidung setzte sie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) gegen folgende PVC-Hersteller fest: Atochem SA, BASF AG, DSM NV, Enichem SpA, Hoechst AG (im Folgenden: Hoechst), Hüls AG, Imperial Chemical Industries plc (im Folgenden: ICI), Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Norsk Hydro AS, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical Company Ltd, Solvay et Cie (im Folgenden: Solvay) und Wacker-Chemie GmbH.

5 Alle diese Unternehmen mit Ausnahme von Solvay erhoben gegen diese Entscheidung beim Gemeinschaftsrichter Klage auf Nichtigerklärung.

6 Mit Beschluss vom 19. Juni 1990 erklärte das Gericht in der Rechtssache Norsk Hydro/Kommission die Klage der Norsk Hydro für unzulässig.

7 Die übrigen Rechtssachen wurden zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

8 Mit Urteil vom 27. Februar 1992 erklärte das Gericht in den Rechtssachen BASF u. a./Kommission die Entscheidung PVC I für inexistent.

9 Auf das Rechtsmittel der Kommission hin hob der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache Kommission/BASF u. a. (im Folgenden: Urteil Kommission/BASF u. a.) das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung PVC I für nichtig.

10 Auf dieses Urteil hin erließ die Kommission am 27. Juli 1994 eine neue Entscheidung gegen die von der Entscheidung PVC I betroffenen Hersteller mit Ausnahme von Solvay und von Norsk Hydro AS (Entscheidung 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/31.865, PVC] [ABl. L 239, S. 14; im Folgenden: Entscheidung PVC II]). Mit dieser Entscheidung wurden den betroffenen Unternehmen Geldbußen in derselben Höhe wie in der Entscheidung PVC I auferlegt.

11 Die Entscheidung PVC II enthält u. a. folgende Artikel:

Artikel 1BASF AG, DSM NV, Elf Atochem SA, Enichem SpA, Hoechst AG, Hüls AG, Imperial Chemical Industries Plc, Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical [Company] Ltd und Wacker-Chemie GmbH haben gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie (zusammen mit Norsk Hydro... und Solvay...) an einer Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, die etwa im August 1980 beschlossen wurde und auf deren Grundlage die PVC-Hersteller, die die EWG beliefern, an regelmäßigen Sitzungen teilnahmen, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren.

Artikel 2Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, die nach wie vor auf dem PVC-Sektor in der EG tätig sind, sind verpflichtet (außer Norsk Hydro und Solvay, die bereits einer bestandskräftigen Abstellungsentscheidung unterliegen), die festgestellte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezüglich ihrer PVC-Geschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund derer sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preisoder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch von den PVC-Sektor betreffenden Informationen, dem sich die Hersteller anschließen, muss unter Ausschluss sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt, insbesondere dürfen die Unternehmen untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst.

Artikel 3Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt:i)BASF AG: eine Geldbuße von 1500000 ECU,ii)DSM NV: eine Geldbuße von 600000 ECU,iii)Elf Atochem SA: eine Geldbuße von 3200000 ECU,iv)Enichem SpA: eine Geldbuße von 2500000 ECU,v)Hoechst AG: eine Geldbuße von 1500000 ECU,vi)Hüls AG: eine Geldbuße von 2200000 ECU,vii)Imperial Chemical Industries Plc: eine Geldbuße von 2500000 ECU,viii)Limburgse Vinyl Maatschappij NV: eine Geldbuße von 750000 ECU,ix)Montedison SpA: eine Geldbuße von 1750000 ECU,x)Société artésienne de vinyle SA: eine Geldbuße von 400000 ECU,xi)Shell International Chemical Company Ltd: eine Geldbuße von 850000 ECU,xii)Wacker-Chemie GmbH: eine Geldbuße von 1500000 ECU.

B — Das Verfahren vor dem Gericht

12 Die Unternehmen Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Elf Atochem SA (im Folgenden: Elf Atochem), BASF AG, Shell International Chemical Company Ltd, DSM NV und DSM Kunststoffen BV, Wacker-Chemie GmbH, Hoechst, Société artésienne de vinyle SA, Montedison SpA, ICI, Hüls AG und Enichem SpA erhoben mit Klageschriften, die zwischen dem 5. und 14. Oktober bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beim Gericht Klage.

13 Alle Unternehmen beantragten, die Entscheidung PVC II ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen. Montedison SpA beantragte außerdem, die Kommission wegen der Aufwendungen für die Sicherheitsleistung und der sonstigen sich aus der Entscheidung PVC II ergebenden Kosten zu Schadensersatz zu verurteilen.

C — Das Urteil des Gerichts

14 Mit Urteil vom 20. April 1999 hat das Gericht in den Rechtssachen Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)

die Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden,

Artikel 1 der Entscheidung PVC II insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass die Société artésienne de vinyle SA nach dem ersten Halbjahr 1981 an der beanstandeten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist,

die gegen Elf Atochem, Société artésienne de vinyle SA und ICI verhängten Geldbußen auf 2600000 Euro, 135000 Euro bzw. 1550000 Euro herabgesetzt,

im Übrigen die Klagen abgewiesen und

über die Kosten entschieden.

D — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Mit Schriftsatz, der am 6. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Enichem SpA (im Folgenden: Enichem) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel eingelegt.

16 Enichem beantragt,

das Urteil vom 20. April 1999, soweit von ihr angefochten, aufzuheben, und die Entscheidung PVC II folglich für nichtig zu erklären,

hilfsweise das angefochtene Urteil, soweit sie davon betroffen ist, aufzuheben und die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen,

der Kommission die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz und dieser Instanz aufzuerlegen.

17 Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen,

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz und dieses Verfahrens aufzuerlegen.

II — Prüfung des Falles

18 Enichem trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels dreizehn Gründe vor, die in der gleichen Reihenfolge wie in der Rechtsmittelschrift zu prüfen sind.

A — Zum Verstoß gegen Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts

19 Die Rechtsmittelführerin rügt die Feststellung des Gerichts in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils, dass Enichem in ihrer Erwiderung allgemein auf die Klagegründe und Argumente verwiesen habe, die einige Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 13. und 14. Juni 1995 gemeinsam vorgetragen hätten, und dass diese allgemeine Verweisung nicht die Wiedergabe des Sachverhalts, der Klagegründe und der Argumente im Schriftsatz selbst ersetzen könne.

20 Das Gericht habe daraus gefolgert, dass die Erwiderung von Enichem, soweit dort auf die gemeinsamen Plädoyers verwiesen worden sei, nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genüge und daher nicht berücksichtigt werden könne.

21 Nach dieser Bestimmung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

22 Nach Ansicht von Enichem hat das Gericht diese Bestimmung aus folgenden Gründen falsch angewandt:

Die in den gemeinsamen Plädoyers erhobenen Verfahrensrügen seien bereits in der Klageschrift enthalten gewesen und in der Erwiderung nur verdeutlicht worden.

Die Argumente in der Sitzung seien Teil des Verfahrens und dem Gericht bekannt gewesen, da sie vor ihm erörtert worden seien.

Die Einwände der Parteien, insbesondere von Enichem, gegen die Argumente der Kommission in deren Klagebeantwortung seien bereits in diesen Plädoyers aufgeführt worden.

Die Verweisung in der Erwiderung auf das gemeinsame Vorbringen bedeute zwangsläufig, dass die Rechtsmittelführerin dessen Inhalt vollständig übernommen habe, so dass das Gericht nicht gezwungen gewesen sei, in den Anlagen die Gründe aufzusuchen und zu bestimmen, auf die die Klage oder Erwiderung gestützt seien.

23 Verweist eine Partei in ihrer Erwiderung auf die Argumente, die in gemeinsamen Plädoyers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind, die vom Gericht in den gleichen, zu diesem Zweck verbundenen Rechtssachen angeordnet worden ist, so ist dies nicht zu beanstanden.

24 Um dieser mündlichen Verhandlung nicht jede praktische Bedeutung zu nehmen, müssen die dort vorgetragenen Argumente als dem Gericht bekannt angesehen werden, und die Parteien sind nicht verpflichtet, sie in ihrer Erwiderung zu wiederholen.

25 Fügt eine Partei die Notizen der Prozessbevollmächtigten für die Plädoyers ihrer Erwiderung bei, kann dies höchstens als überflüssig angesehen werden.

26 Das Gericht muss jedoch diese Notizen für die Plädoyers, die möglicherweise etwas von dem abweichen, was vorgetragen worden ist, nicht heranziehen, sondern kann sich auf die in der Sitzung vorgetragenen Argumente beschränken.

27 Wenn das Gericht es ablehnt, Schriftsätze zu berücksichtigen, soweit sie in gemeinsamen Plädoyers vorgetragene Argumente enthalten, und zur Begründung lediglich anführt, dass diese Argumente in dem betreffenden Schriftsatz nur in Form eines Hinweises auf die diesem Schriftsatz beigefügten Notizen für die Plädoyers wiedergegeben worden seien, begeht es einen Rechtsfehler.

28 Nach Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Verfahrensfehler als Rechtsmittelgrund aber nur geltend gemacht werden, wenn er die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt hat.

29 Enichem hat dazu lediglich erklärt, durch die Entscheidung des Gerichts seien die Teile ihrer Erwiderung, die Verfahrensfehler betroffen hätten, für das Urteil nicht berücksichtigt worden, und ihr seien alle Argumente abgeschnitten worden, die in den gemeinsamen Plädoyers behandelt worden seien. Dies ist nichts anderes als eine allgemeine Beschreibung der Wirkungen, die der Entscheidung des Gerichts innewohnen, und kann daher nicht als ausreichend angesehen werden.

30 Die Rechtsmittelführerin hat nämlich nicht substantiiert vorgetragen, welches in der Erwiderung aufgeführte Argument vom Gericht nicht berücksichtigt worden sei, und erst recht nicht dargetan, dass dieses Argument, wenn es berücksichtigt worden wäre, die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können.

31 Enichem hat also nicht, wie nach Artikel 51 der Satzung vorgeschrieben, eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Interessen durch den geltend gemachten Verfahrensfehler dargetan.

32 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

B — Zum Verstoß gegen die Rechtskraft

33 Enichem macht geltend, dass entgegen der Ansicht des Gerichts mit dem Urteil Kommission/BASF u. a. endgültig über die Rechtssache PVC entschieden worden sei und die Kommission daher keine neue Entscheidung habe erlassen können.

34 Sie beruft sich dazu erstens auf Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach dieser, wenn er nicht über einen oder mehrere Aspekte des ihm zur Prüfung unterbreiteten Rechtsstreits selbst entscheiden wolle, die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen könne. Im vorliegenden Fall habe der Gerichtshof nur über die Frage der Verletzung wesentlicher Formvorschriften entschieden, da diese Verletzung zur Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I geführt und damit die Prüfung der anderen Angriffsmittel überflüssig gemacht habe.

35 Daraus ergebe sich, dass der Gerichtshof die Rechtssache PVC infolge seines Urteils und alle Aspekte der Entscheidung PVC I durch deren Nichtigerklärung als erledigt angesehen habe.

36 Ich bin nicht dieser Ansicht.

37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergeben sich nämlich die Verpflichtungen aus einen Nichtigkeitsurteil für das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, aus dem Tenor sowie aus den tragenden Gründen.

38 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof in seinem Urteil PVC I entschieden, dass die angefochtene Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Geschäftsordnung der Kommission für nichtig zu erklären sei, und in Randnummer 78 dieses Urteils ausdrücklich festgestellt, dass daher auf die anderen von der Rechtsmittelführerin erhobenen Rügen nicht eingegangen zu werden brauche.

39 Infolgedessen hat der Gerichtshof über diese letzteren zwangsläufig nicht entschieden und der Kommission damit die Möglichkeit offen gelassen, ihre Verpflichtung nach Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) zum Erlass der sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen durch den Erlass einer neuen Entscheidung im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung zu erfüllen.

40 Die Rechtsmittelführerin beruft sich zweitens ebenfalls ohne Erfolg auf Artikel 17 der Verordnung Nr. 17, der dem Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei Klagen gegen Bußgeldentscheidungen der Kommission einräume.

41 Aufgrund dieser Bestimmung entscheide der Gerichtshof über die Sache, mit der er befasst sei, in ihrer Gesamtheit. Dies habe er im vorliegenden Fall auch getan, wie sich aus der Aufzählung der vor ihm geltend gemachten Form- und Sachrügen in Randnummer 56 seines Urteils ergebe. Da der Gerichtshof keinen Hinweis für eine Weiterverfolgung der Sache gegeben habe, z. B. durch Zurückverweisung an das Gericht, habe sein Urteil sämtliche Aspekte, die ihm vorgetragen worden seien, umfasst.

42 Dieses Vorbringen beruht auf einem irrigen Verständnis des Begriffes der unbeschränkten Nachprüfung. Er bedeutet nämlich, dass der Gerichtshof zu einer vollständigen Bereinigung der Streitsache befugt ist, z. B. indem er die Bußgeldentscheidung der Kommission durch seine Entscheidung ersetzt. Dagegen bedeutet er nicht, dass durch ein Urteil des Gerichtshofes zwangsläufig sogar Angriffs- und Verteidigungsmittel erledigt sind, deren Prüfung nach der ausdrücklichen Feststellung des Gerichtshofes nicht erforderlich ist, um über den Streitgegenstand, z. B. die Gültigkeit des angefochtenen Rechtsaktes, entscheidenzu können.

43 Der Begriff der unbeschränkten Nachprüfung gibt an, wie weit die Befugnisse des Gerichtshofes reichen, nicht aber, wie er sie im konkreten Fall ausgeübt hat.

44 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

C — Zur Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen, die dem Erlass der Entscheidung PVC I vorangegangen sind

45 Enichem wendet sich gegen die Feststellung des Gerichts in Randnummer 193 des angefochtenen Urteils, dass die Gültigkeit der Vorbereitungshandlungen vor dem Erlass der Entscheidung PVC I durch die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch den Gerichtshof nicht in Frage gestellt worden seien.

46 Nach Ansicht von Enichem kommt den Handlungen zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung keine eigenständige Bedeutung zu; sie blieben sowohl inhaltlich als auch strukturell mit der Entscheidung verknüpft, die das Verwaltungsverfahren abschließe. Ziel dieser Handlungen sei der Erlass dieser Entscheidung. Dass der Mangel, der zur Nichtigerklärung der Entscheidung geführt habe, sich nur auf den letzten Teil des Verfahrens beziehe, sei nicht entscheidend.

47 In Wirklichkeit wirke sich ein Verfahrensmangel, der die Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung in Frage stelle, zwangsläufig auf die vorangegangenen Handlungen im Verwaltungsverfahren aus.

48 Die Frage, welches Schicksal die Handlungen zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung haben, die für nichtig erklärt worden ist, gehört zu den Konsequenzen, die aus dem Nichtigkeitsurteil zu ziehen sind. Wie wir gesehen haben, ergeben sich diese aus den Gründen des Nichtigkeitsurteils.

49 Diesen ist der Umfang der Verpflichtungen des Organs, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, und damit insbesondere die Antwort auf die Frage zu entnehmen, ob das Organ die vorbereitenden Handlungen erneut durchführen muss.

50 Das Urteil Kommission/BASF u. a., mit dem die Entscheidung PVC I für nichtig erklärt worden ist, enthält an keiner Stelle einen Hinweis, dass die Nichtigkeit sich auf die vorbereitenden Handlungen der Entscheidung erstreckte.

51 Aus dem Urteil ergibt sich vielmehr, dass die Nichtigerklärung allein auf einem Verstoß der Kommission gegen die Verfahrensvorschriften beruhte, die ausschließlich die Art und Weise des endgültigen Erlasses der Entscheidung betrafen. Die Nichtigkeit konnte also nicht die Verfahrensabschnitte erfassen, die vor dem Auftreten dieses Verfahrensmangels lagen und auf die die genannten Vorschriften keine Anwendung finden konnten.

52 Der Gerichtshof hat im Übrigen in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass sich eine Prüfung der anderen Rechtsmittelgründe einschließlich der Gültigkeit der vorbereitenden Handlungen erübrige.

53 Der Fall ähnelt entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin somit dem, der Gegenstand des Urteils Spanien/Kommission war, in dem der Gerichtshof entschieden hatte, dass nach der Nichtigerklärung einer Handlung das Verfahren zur Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung genau an dem Punkt wieder aufzunehmen sei, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei.

54 Die von der Rechtsmittelführerin angeführten Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und diesem vom Gericht genannten Urteil sind meines Erachtens nämlich ohne Bedeutung.

55 Dass es sich dort um eine teilweise Nichtigerklärung gehandelt hat, hat weiter keine Folgen, da die Kommission auch dort jedenfalls einen neuen Rechtsakt erlassen hat, durch den der frühere ersetzt worden ist.

56 Die Rechtsmittelführerin weist jedoch darauf hin, dass in der Rechtssache Spanien/Kommission die Kommission nach Artikel 176 EG-Vertrag die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen unter Beachtung der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit hätte ergreifen müssen, während die Kommission im vorliegenden Fall zum Erlass einer neuen Entscheidung nicht verpflichtet gewesen sei.

57 In beiden Fällen musste die Kommission jedoch die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen ergreifen. Infolgedessen musste sie in beiden Fällen diesem Urteil Rechnung tragen, als sie das Verfahren zum Erlass des neuen Rechtsakts und dessen Inhalt festlegte. Dass sie in dem einen Fall zum Erlass eines solchen Rechtsakts verpflichtet war, während ihr im anderen der Erlass freistand, ist insoweit ohne Bedeutung.

58 In beiden Fällen stellte sich nämlich die Frage, wie sich die Nichtigerklärung auf die Art und Weise des Erlasses und den Inhalt des neuen Rechtsakts auswirkte, nicht aber, ob er überhaupt zu erlassen sei.

59 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

D — Zu der unzutreffenden Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrecbts bezüglich der Verteidigungsrechte im Falle des erneuten Erlasses einer für nichtig erklärten Entscheidung über die Feststellung eines Verstoßes

60 Enichem wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 246 bis 258, 260 bis 268 und 270 des angefochtenen Urteils die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung der betroffenen Unternehmen, u. a. zur Zweckmäßigkeit einer erneuten Entscheidung, mit der Begründung verneint zu haben, die Entscheidung PVC II habe gegenüber der Entscheidung PVC I keine neuen Beschwerdepunkte enthalten.

61 Außerdem habe das Gericht zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass kein Grund bestanden habe, den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: Beratender Ausschuss) einzuberufen, da eine Anhörung der Unternehmen nicht erforderlich gewesen sei. Das Gericht habe dem Ausschuss damit seine Aufgabe genommen, die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu kontrollieren und zu unterstützen.

62 Was den Anhörungsbeauftragten betreffe, so habe das Gericht die Anhörung der Unternehmen im Jahr 1988 zu Unrecht für ausreichend gehalten und den Beschluss der Kommission vom 24. November 1990 über die Durchführung von Anhörungen in Verfahren zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag sowie der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag fälschlicherweise als zu diesem Zeitpunkt nicht anwendbar angesehen.

63 In der Anwendung dieses Zeitkriteriums komme eine ausdrückliche und vorsätzliche Beschränkung der Verteidigungsrechte zum Ausdruck, zumal die Entscheidung PVC II 1994 erlassen worden sei, als der Beschluss der Kommission vom 24. November 1990 seit langem in Kraft gewesen sei.

64 Wie ich bereits aufgezeigt habe, sind die Handlungen zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung einschließlich der Anhörung der Unternehmen, der Beteiligung des Anhörungsbeauftragten und der Sitzung des Beratenden Ausschusses, die vor Erlass der Entscheidung PVC I vollendet gewesen sind, gültig geblieben.

65 Somit sind die Unternehmen gemäß den einschlägigen Verordnungen gehört worden, da sie sich zu den Vorwürfen, die gegen sie erhoben worden sind, äußern konnten.

66 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission vor Erlass ihrer Entscheidung den Unternehmen Gelegenheit [gibt], sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

67 Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 legt dazu fest, dass die Kommission nur die Beschwerdepunkte in Betracht zieht, zu denen die Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

68 Es ist nicht vorgetragen worden, dass die Entscheidung PVC I Beschwerdepunkte enthalten hätte, zu denen die Unternehmen nicht gehört worden seien, oder dass die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I zusätzliche Beschwerdepunkte enthalten hätte. Infolgedessen war nach den Verordnungen im vorliegenden Fall eine erneute Anhörung der Unternehmen nicht erforderlich.

69 An diesem Ergebnis ändert auch die Behauptung von Enichem nichts, dass die Anhörung den Unternehmen Gelegenheit gegeben hätte, sich auch zu anderen Aspekten der Rechtssache als den Vorwürfen zu äußern. Selbst wenn dies so wäre, folgt daraus keine Verpflichtung der Kommission, Anhörungen zu diesen anderen Aspekten durchzuführen, da die einschlägigen Verordnungen, wie wir gesehen haben, das Recht betreffen, zu den Vorwürfen gehört zu werden, was im Zusammenhang mit der Wahrung der Verteidigungsrechte völlig klar ist, denn die Unternehmen müssen sich natürlich gegen die gegen sie erhobenen Vorwürfe verteidigen können.

70 Zu der Möglichkeit der Kommission, Streitfragen schriftlich zu erörtern, ist festzustellen, dass die Form der Anhörung der Parteien keine Rolle spielt, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Verpflichtung zu einer erneuten Anhörung nicht bestand.

71 Wenn, wie vorstehend aufgezeigt, die Parteien nicht erneut angehört werden mussten, bestand auch kein Grund für eine Einschaltung des Anhörungsbeauftragten, dessen Rolle naturgemäß an die Durchführung einer Anhörung gebunden ist.

72 Was die Befassung des Beratenden Ausschusses angeht, so ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17, dass dieser Ausschuss zu einem vorläufigen Entscheidungsvorschlag Stellung nimmt. Die Rechtsmittelführerin behauptet nicht, dass die Entscheidung PVC II wesentlich von der Entscheidung abweicht, die dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt worden war. Sie bezieht sich nämlich nur auf die Feststellung des Gerichts in Randnummer 252 des angefochtenen Urteils, wonach die neue Entscheidung unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Umständen ergangen sei, als sie bei Erlass der ursprünglichen Entscheidung geherrscht hätten. Das Gericht stellt aber im gleichen Satz fest, dass dies nicht bedeute, dass die Entscheidung neue Beschwerdepunkte enthalten habe.

73 Da keine wesentliche Änderung vorlag, verlangte die Verordnung nach meiner Ansicht keine erneute Befassung des Ausschusses mit einem Text, der im Wesentlichen dem entsprach, zu dem der Ausschuss bereits Stellung genommen hatte.

74 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

E — Zani Fehlen einer Begründung für den Erlass einer Entscheidung PVC II nach Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I

75 Enichem rügt, dass das Gericht in den Randnummern 386 und 387 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass die Kommission gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verstoßen habe, indem sie nicht gemäß dieser Bestimmung die Gründe angegeben habe, die sie dazu geführt hätten, fünfzehn Jahre nach dem den Unternehmen zur Last gelegten Sachverhalt und sechs Jahre nach der Entscheidung PVC I ihre Vorwürfe erneut zu erheben und noch einmal die Geldbußen festzusetzen.

76 Das Gericht habe die Begründungspflicht der Kommission völlig restriktiv ausgelegt, indem es in der ersten Randnummer der Entscheidung PVC II, die lediglich auf den Vertrag Bezug nehme, eine förmliche Verweisung auf die Aufgabe der Kommission und damit eine ausreichende Begründung für das Interesse der Kommission an der Feststellung einer Zuwiderhandlung und an einer Bestrafung der betroffenen Unternehmen gesehen habe. Die Begründungspflicht müsse wegen ihrer, wie die Rechtsmittelführerin es nennt, Rolle als Korrektiv gegenüber dem Ermessen der Kommission weit ausgelegt werden, um zu verhindern, dass sich die Entscheidungen der Kommission der Rechtmäßigkeitskontrolle entzögen.

77 Dies gelte umso mehr im vorliegenden Fall, als die Kommission ihre Befugnisse jenseits aller bisherigen Praxis in einer noch nicht dagewesenen Weise ausgeübt habe, als sie nach der Nichtigerklärung ihrer früheren Entscheidung durch den Gerichtshof eine neue Entscheidung erlassen habe.

78 Das Gericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Ausübung der ihr im Vertrag im Wettbewerbsrecht eingeräumten Befugnisse über ein Ermessen verfüge und daher ihre Gründe für den Erlass einer neuen Entscheidung nicht näher darlegen müsse.

79 Nach ständiger Rechtsprechung hängt es nämlich von der Art des betreffenden Rechtsakts ab, in welchem Umfang die ihn erlassende Stelle ihn begründen muss. Insbesondere wenn die Entscheidung, diesen Rechtsakt zu erlassen, im Ermessen der betreffenden Stelle liegt, kann man keine besondere Begründung hierfür verlangen.

80 Natürlich ist dabei zu unterscheiden zwischen der Verpflichtung, den Erlass des Rechtsakts als solchen zu begründen — wogegen sich die Rüge der Rechtsmittelführerin richtet —, und der Verpflichtung zur Begründung des Inhalts der Entscheidung, deren Verletzung die Rechtsmittelführerin hier nicht rügt und die bedeutet, dass die Entscheidung die Art der dem Adressaten zur Last gelegten Zuwiderhandlung, die Gründe, warum die Kommission eine solche Zuwiderhandlung als gegeben ansieht, und die Verpflichtungen, die sie dem Adressaten auferlegen will, hinreichend ausführlich angeben muss.

81 Nach alledem ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

F — Zu der rechtsfehlerhaften Beurteilung, welche Konsequenzen aus der Feststellung der fehlenden Entsprechung zweier Schriftstücke zu ziehen sind, auf denen die Beschuldigung der Kommission beruht

82 Enichem verweist auf die Feststellung des Gerichts in Randnummer 670 des angefochtenen Urteils, dass der Wortlaut der beiden Planungsdokumente mit der Überschrift Checklist bzw. response to proposals entgegen der Ansicht der Kommission nicht den Schluss erlaube, dass das zweite Dokument die Antwort der anderen Hersteller auf die Vorschläge von ICI im ersten Dokument seien.

83 Trotzdem habe das Gericht in Randnummer 671 des angefochtenen Urteils darin keine Erschütterung der Beweisführung der Kommission gesehen, weil nach seiner Ansicht die Kommission zahlreiche Schriftstücke vorgelegt habe, die die in der Entscheidung PVC II beschriebenen Verhaltensweisen belegten, und die betreffenden Planungsdokumente klar den Plan von ICI zur Bildung eines Kartells zum Ausdruck brächten.

84 Zudem rügt die Rechtsmittelführerin die Feststellungen des Gerichts, dass die Planungsdokumente somit die Grundlage für die Beratungen und Erörterungen der Hersteller gewesen seien, die zur tatsächlichen Umsetzung der geplanten rechtswidrigen Maßnahmen geführt hätten, und dass die Kommission daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Planungsdokumente als Ursprung des Kartells angesehen werden könnten, das in den Wochen nach deren Ausarbeitung in die Tat umgesetzt worden sei.

85 Das Gericht habe damit den Inhalt der Beschuldigung wesentlich verändert. Die auf diese Weise umschriebene Zuwiderhandlung wiege eindeutig weniger schwer als die von der Kommission behauptete, da es keine förmliche Zustimmung zu dem Kartell gegeben habe, und sei auch von kürzerer Dauer gewesen, da der Zeitpunkt der Dokumente nicht mehr als Beginn der Beteiligung an der Zuwiderhandlung angesehen werden könne. Daraus habe das Gericht jedoch keine Konsequenzen gezogen.

86 Im Wesentlichen macht die Rechtsmittelführerin dem Gericht somit zum Vorwurf, dass es mit der Kommission in den Planungsdokumenten den Ursprung des Kartells gesehen hat, obwohl es anders als die Kommission aus dem Wortlaut der Dokumente nicht geschlossen hat, dass das eine Dokument die Antwort der Hersteller auf die Vorschläge im anderen Dokument gewesen sei.

87 Die Frage, welcher Beweiswert diesen Dokumenten beizulegen ist, gehört zweifellos zur Tatsachenwürdigung des Gerichts. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt diese nicht der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren, sofern die Tatsachen vom Gericht nicht entstellt worden sind.

88 Somit ist zu prüfen, ob dieser Fall hier vorliegt. Das angefochtene Urteil zeigt, dass dies zu verneinen ist.

89 Entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht nicht festgestellt, dass zwischen den beiden Dokumenten kein Zusammenhang besteht. Zwar hat es nicht den Beweis als erbracht angesehen, dass das eine die Antwort auf das andere ist, doch hat es unbestreitbar eine Verbindung zwischen den beiden Planungsdokumenten angenommen.

90 So hat es in Randnummer 668 des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgestellt:

Das Argument, die beiden Planungsdokumente ständen in keiner Beziehung zueinander, ist zurückzuweisen. Zunächst wurden diese Dokumente in den Geschäftsräumen von ICI gefunden und waren körperlich miteinander verbunden. Sodann sind in der checklist verschiedene Themen aufgezählt, die allgemein Regelungen zur Kontrolle des Absatzvolumens und zur Preisfestsetzung betreffen. Diese Themen werden dann genauer in der response to proposals behandelt. Überdies finden sich bestimmte, im Einzelnen dargestellte Punkte in beiden Schriftstücken, so der Hinweis auf einen Zeitraum der Stabilisierung von drei Monaten, die Möglichkeit einer Preiserhöhung im letzten Quartal 1980, die Notwendigkeit, zu einer Einigung zu gelangen, um den neuen Produktionskapazitäten Rechnung zu tragen, oder die Möglichkeit von Schwankungen bei den im Voraus festgelegten Marktanteilen mit dem gleichen Hinweis auf eine Schwelle von 5 % und die dazu geäußerten Vorbehalte. Somit ist die Ansicht nicht haltbar, dass es keine Beziehung zwischen diesen beiden Schriftstücken gebe.

91 Zudem hat das Gericht festgestellt, dass den Dokumenten eindeutig der Plan der Bildung eines Kartells zu entnehmen sei und die Kommission zahlreiche Schriftstücke vorgelegt habe, die die in der EntScheidung beschriebenen Verhaltensweisen belegten. Schließlich hat es darauf hingewiesen, dass diese in einem engen Zusammenhang mit den in diesen Dokumenten beschriebenen Verhaltensweisen ständen.

92 Unter diesen Umständen lässt sich meines Erachtens nicht behaupten, das Gericht habe die Tatsachen entstellt, als es festgestellt hat, dass die Planungsdokumente die Grundlage für die Beratungen und Erörterungen der Hersteller gewesen seien, die zur tatsächlichen Umsetzung der geplanten rechtswidrigen Maßnahmen geführt hätten.

93 Da das Gericht somit zu demselben Ergebnis wie die Kommission gekommen ist, lässt sich nicht behaupten, wie die Rechtsmittelführerin dies tut, dass es die Beschuldigung bezüglich der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung wesentlich abgeändert habe und dem hätte Rechnung tragen müssen.

94 Im Übrigen lässt sich der Entscheidung der Kommission nicht entnehmen, dass diese für die Feststellung der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung davon ausgegangen wäre, dass das Dokument response to proposals die förmliche Zustimmung der anderen Hersteller zu dem Vorschlag der Bildung eines Kartells gewesen sei.

95 Die Kommission unterscheidet im Gegenteil nicht zwischen Unternehmen, die an der Bildung des Kartells mitgewirkt haben, indem sie förmlich zugestimmt haben, und anderen, die dem von anderen Unternehmen gebildeten Kartell lediglich beigetreten sind.

96 Die Kommission hält für die Frage der Dauer der Zuwiderhandlung zwar den Zeitpunkt der Vorschläge von ICI für maßgeblich, bezieht dabei aber die Antworten auf diese nicht ein. Im Übrigen stellt sie entscheidend auch auf die Einführung des neuen Systems der Sitzungen ab.

97 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

G — Zum Vorwurf einer kollektiven Verantwortlichkeit

98 Enichem wirft dem Gericht vor, ihr unter Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der individuellen Verantwortlichkeit in den Randnummern 768 bis 670 des angefochtenen Urteils eine kollektive Verantwortlichkeit aufgebürdet zu haben.

99 Da das Gericht selbst eingeräumt habe, dass die Planungsdokumente kein Zeichen einer gemeinsamen Willensbildung gewesen seien, sondern eher einen Plan von ICI darstellten, könnten sie nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass Enichem Kenntnis von dem gemeinsamen Plan gehabt habe.

100 Ebenso wenig sei die Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, dass Enichem zwangsläufig im Laufe der Sitzungen davon erfahren habe. Es gebe nämlich keine Beweise, dass sie regelmäßig an den Sitzungen teilgenommen habe. Es sei nicht bewiesen, an welchen einzelnen Sitzungen sie teilgenommen habe, und zudem sei anerkannt worden, dass sie nicht an allen Sitzungen teilgenommen habe.

101 Das Gericht habe daher Enichem nicht in rechtsgültiger Weise sämtliche Verstöße anlasten können, indem es von der Vermutung ausgegangen sei, dass das Unternehmen von sämtlichen Maßnahmen des Kartells Kenntnis gehabt habe.

102 Soweit dieser Rechtsmittelgrund dahin zu verstehen ist, dass er nicht nur die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweise für die Teilnahme von Enichem an den Sitzungen des Kartells in Frage stellt, was nach dem Urteil Hilti/Kommission offenkundig unzulässig wäre, sind folgende Bemerkungen angebracht.

103 Das Gericht hat im Rahmen seiner von der Rechtsmittelführerin beanstandeten Ausführungen mehrere Stellen der Entscheidung PVC II wiedergegeben, aus denen sich klar ergebe, dass die Kommission ein Unternehmen nicht nur wegen dessen Beteiligung an einer einzelnen Veranstaltung, sondern auch wegen dessen Beteiligung insgesamt zur Verantwortung gezogen habe. Mit anderen Worten, die individuelle Verantwortlichkeit umfasse auch die Beteiligung an dem Kartell durch Teilnahme an den Sitzungen, in denen die Durchführung des Kartells geplant worden sei, ohne dass unbedingt nachgewiesen werden müsse, dass das Unternehmen, das an den Sitzungen teilgenommen habe, sich auch konkret jeder Durchführungsmaßnahme angeschlossen habe.

104 So hat das Gericht in Randnummer 768 seines Urteils auf Randnummer 25, zweiter Absatz, der Entscheidung PVC II verwiesen, wo die Kommission feststellt: Hinsichtlich der praktischen Verwertbarkeit der Beweise ist die Kommission der Auffassung, dass neben dem Hinweis des Bestehens eines Kartells durch überzeugende Beweise auch bewiesen werden muss, dass alle verdächtigen Teilnehmer der gemeinsamen Regelung beigetreten waren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass schriftliches Beweismaterial dafür beigebracht werden muss, dass jeder Teilnehmer an allen die Zuwiderhandlung darstellenden Sitzungen usw. teilnahm.

105 In der folgenden Randnummer zitiert das Gericht die Randnummer 31 der Entscheidung PVC II, wo es am Ende heißt: Entscheidend ist im vorliegenden Fall das lange Zeit andauernde Zusammenwirken der Hersteller in Richtung auf ein gemeinsames gesetzwidriges Ziel. Jeder Teilnehmer ist nicht nur für seine eigene unmittelbare Rolle, sondern auch für die Durchführung des Kartells insgesamt verantwortlich.

106 Der vom Gericht gebilligte Standpunkt der Kommission läuft letztlich auf die Feststellung der Verantwortlichkeit des Unternehmens für die Teilnahme an den Sitzungen des Kartells als solche neben seiner Verantwortlichkeit für die Teilnahme an einer einzelnen Maßnahme des Kartells hinaus.

107 Hier wird der Anklang an Artikel 85 des Vertrages erkennbar, wonach die Teilnahme an einer Vereinbarung, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, eine Zuwiderhandlung darstellt, ohne dass eine wettbewerbswidrige Auswirkung nachgewiesen werden müsste.

108 Hat das Gericht damit, wie die Rechtsmittelführerin meint, eine kollektive Verantwortlichkeit angenommen?

109 Ich meine nicht.

110 Die soeben beschriebene Untersuchung bestätigt nämlich letztlich, dass die individuelle Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht auf seine Beteiligung an einzelnen Maßnahmen des Kartells beschränkt ist, sondern auch seine Beteiligung an dem einschließt, was man die allgemeine Führung des Kartells nennen könnte.

111 Dies ist nicht überraschend und kann nicht so verstanden werden, dass damit irgendeine kollektive Verantwortlichkeit anerkannt würde. Im Gegenteil ist es z. B. nicht ungewöhnlich, dass ein Unternehmen, das an den Sitzungen zur Lenkung des Kartells nur sehr kurz teilgenommen hatte, nicht als in gleicher Weise verantwortlich angesehen wird wie ein Unternehmen, das dort regelmäßig vertreten war, auch wenn der Kommission bezüglich dieser beiden Unternehmen nur der Nachweis der gleichen Beteiligung an einzelnen Maßnahmen des Kartells gelingt.

112 Die individuelle Verantwortlichkeit kann sich daher durchaus sowohl aus der Teilnahme an einzelnen Maßnahmen des Kartells als auch aus einem allgemeinen Beitrag zu dessen Durchführung — was die Kommission als Verantwortlichkeit für das Funktionieren des Kartells insgesamt bezeichnet — ergeben, ohne sich deshalb in eine kollektive Verantwortlichkeit zu verwandeln.

113 Enichem beruft sich jedoch auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach die Verantwortlichkeit eines Unternehmens für einzelne Handlungen ausgeschlossen sein könne, wenn dessen Teilnahme an Sitzungen nicht bewiesen sei, in denen bestimmte besondere Maßnahmen erörtert worden seien.

114 Die Möglichkeit eines Ausschlusses der Verantwortlichkeit für einzelne Handlungen bedeutet jedoch keineswegs, dass es keine Verantwortlichkeit für den Beitrag zu einem allgemeinen Vorgehen, d. h. für die Beteiligung an Sitzungen gibt, deren wettbewerbswidriger Zweck, nämlich die Führung eines Kartells, außer Frage steht.

115 Selbstverständlich setzt die in Nummer 112 beschriebene individuelle Verantwortlichkeit den Nachweis voraus, dass sich das betreffende einzelne Unternehmen sowohl an den Sitzungen als auch an den einzelnen Maßnahmen beteiligt hat und dass die verhängte Sanktion im Verhältnis dazu steht, bis zu welchem Grad dies nachgewiesen worden ist.

116 Das Gericht hat sich diese Forderung zu eigen gemacht, da es in den Randnummern 774 und 777 des angefochtenen Urteils allgemein festgestellt hat, dass die Kommission die Beteiligung jedes einzelnen Unternehmens an den Sitzungen, die namentlich die gemeinsame Preisfestlegung zum Ziel gehabt hätten, als erwiesen angesehen habe, und im Einzelnen geprüft hat, ob dies für jede Klägerin zugetroffen hat. Das Gericht ist auf diese Weise in den Randnummern 931 bis 941 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Enichem zur Last gelegte individuelle Beteiligung an Sitzungen oder einzelnen Maßnahmen des Kartells bewiesen sei, ohne dass eine Verfälschung der Beweismittel geltend gemacht werden kann.

117 Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweise für die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung kann daher im Rechtsmittelverfahren nicht angefochten werden.

118 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

H — Zur unzureichenden Akteneinsicbt

119 Enichem rügt die Feststellung des Gerichts, dass die Unregelmäßigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit der Einsicht der Unternehmen in die Akten an und für sich nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung PVC II führen könne und eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur vorliege, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten der Betroffenen tatsächlich beeinträchtigt worden seien.

120 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Art und Weise, in der das Gericht über die Erheblichkeit der von der Kommission nicht übermittelten Dokumente entschieden hat, und rügt insbesondere, dass eine große Zahl dieser Unterlagen ohne irgendeine nähere Prüfung mit der Begründung ausgeschlossen worden sei, dass sie aus der Zeit vor oder nach dem Untersuchungszeitraum stammten.

121 Zudem stelle die Weigerung, sämtliche Aktenstücke bis auf die vertraulichen oder internen Schriftstücke zu übermitteln, an und für sich einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte dar.

122 Mit der vom Gericht angewandten Methode werde im vorliegenden Fall die Beweislast umgekehrt, indem die Unternehmen verpflichtet würden, im Nachhinein darzutun, dass bestimmte Schriftstücke für sie hätten nützlich sein können, und es werde damit der Kommission ermöglicht, die Einsicht in die Verwaltungsakten ohne praktische Folgen abzulehnen.

123 Bereits die bloße Feststellung einer unvollständigen Akteneinsicht — vorbehaltlich der vertraulichen Schriftstücke und der kommissionsinternen Vermerke — müsse zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen.

124 Hierfür findet sich in der Rechtsprechung keine Stütze. Aus dieser ergibt sich vielmehr, dass die NichtÜbermittlung eines Schriftstücks nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission führen kann, wenn dieses Versäumnis der Verteidigung der Rechtsmittelführerin hat schaden können. Dagegen hat nach dieser Rechtsprechung die NichtÜbermittlung eines Schriftstücks keine Folgen für die Gültigkeit der Entscheidung, wenn es für die Verteidigung des Unternehmens nicht von Nutzen sein kann.

125 Die Akteneinsicht stellt keinen Zweck an sich dar, sondern soll den Unternehmen Gelegenheit bieten, ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben. Daraus folgt zwangsläufig, dass Unregelmäßigkeiten bei der Akteneinsicht nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen können, wenn sie sich auf die Ausübung dieser Rechte nicht ausgewirkt haben.

126 Infolgedessen hat das Gericht in Einklang mit seiner Rechtsprechung zu Recht festgestellt, dass die streitige Entscheidung nur dann für nichtig zu erklären wäre, wenn sich die NichtÜbermittlung von Schriftstücken nachteilig auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsmittelführerin ausgewirkt hätte.

127 Es hat daher von seinem Standpunkt aus völlig folgerichtig geprüft, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war. Man kann sich schlecht vorstellen, wie es die genannte Rechtsprechung anders hätte anwenden können, ohne dieser Bedingung jeden Sinn zu nehmen. Die Rechtsmittelführerin wirft daher dem Gericht zu Unrecht vor, dass es diese Prüfung vorgenommen habe.

128 Außerdem meint Enichem, dass das Gericht im Rahmen dieser Prüfung einen Beurteilungsfehler begangen habe.

129 Ob ein bestimmtes Schriftstück für die Verteidigung der Rechtsmittelführerin nützlich ist oder nicht, ist eine Frage tatsächlicher Art und unterliegt als solche daher nicht der Prüfung des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren.

130 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist jedoch die vom Gericht angewandte Prüfungsmethode selbst fehlerhaft, da die Schriftstücke aus der Zeit vor oder nach dem Untersuchungszeitraum grundsätzlich ausgeschlossen worden seien. Es sei durchaus denkbar, dass diese Schriftstücke Hinweise auf den Untersuchungszeitraum enthalten hätten und daher für die Verteidigung der Rechtsmittelführerin hätten nützlich sein können.

131 Dieses Vorbringen ist, ohne dass auf seine Zulässigkeit eingegangen werden müsste, nicht von Bedeutung. Denn selbst wenn es begründet wäre, müsste die Rechtsmittelführerin noch Schriftstücke genau benennen, bei denen das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass ihre NichtÜbermittlung die Verteidigungsrechte nicht habe beeinträchtigen können.

132 Die Rechtsmittelführerin kann sich nämlich nicht darauf beschränken, abstrakt darzulegen, dass das Gericht einen falschen Maßstab angewandt habe. Sie müsste noch nachweisen, dass dieser Fehler dadurch bedingt war, dass ein Schriftstück, das das Gericht wegen seines Datums nicht als für die Verteidigung der Rechtsmittelführerin nützlich angesehen hatte, im Gegenteil Fakten enthielt, auf die die Rechtsmittelführerin sich hätte berufen können.

133 Dies gilt vor allem deshalb, weil die Behauptung der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Schriftstücke allein wegen ihres Datums ausgeschlossen, unmittelbar der Feststellung des Gerichts in Randnummer 1040 des angefochtenen Urteils widerspricht, wo es heißt: ... müssen... die von den Klägerinnen geltend gemachten Schriftstücke und Auszüge daraus unberücksichtigt bleiben, die einen Zeitraum betreffen, der vor dem Beginn des Kartells oder nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung liegt, den die Kommission für die Bemessung der Geldbuße zugrunde gelegt hat. Dabei ist nicht das Datum des Schriftstücks maßgeblich, sondern die Bedeutung der von den Klägerinnen angeführten Stelle für den Zeitraum der Zuwiderhandlung.

134 Enichem hat kein Schriftstück benannt, das für ihre Verteidigung nützliche Fakten enthalten hätte und von dem das Gericht zu Unrecht angenommen hat, dass seine NichtÜbermittlung die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt habe.

135 Somit hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, dass die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Akteneinsicht sich auch nur in der geringsten Weise auf ihre Verteidigungsmöglichkeiten ausgewirkt hätten.

136 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

I — Zu dem Fehler, der Rechtsmittelführerin als Holdinggesellschaft eines Konzerns die Zuwiderhandlung zuzurechnen, um bei der Bemessung der Geldbuße ihren Umsatz zugrunde zu legen

137 Enichem wirft dem Gericht vor, sie in den Randnummern 978 bis 992 des angefochtenen Urteils als Adressaten der Entscheidung PVC II mit der Begründung bestätigt zu haben, dass sie als Holdinggesellschaft der Gruppe ENI und nicht Enichem Anic als Produktionsgesellschaft für PVC innerhalb dieser Gruppe für die Zuwiderhandlung verantwortlich gewesen sei. Die Wahl des Adressaten habe dazu gedient, den Umsatz der Holdinggesellschaft zugrunde zu legen, der weit über dem der Produktionsgesellschaft gelegen habe. Diese Wahl sei zu beanstanden und die Entscheidung PVC II daher für nichtig zu erklären.

138 Insbesondere wendet sich Enichem gegen folgende Feststellung des Gerichts in Randnummer 986 des angefochtenen Urteils:

Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wozu sie berechtigt ist (namentlich Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970, Boehringer/Kommission, Randnr. 55, und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 51 bis 53), vorab den Gesamtbetrag der Geldbußen bestimmt, den sie dann auf die einzelnen Unternehmen entsprechend dem durchschnittlichen Marktanteil jedes Herstellers und unter Berücksichtigung der im Einzelfall vielleicht gegebenen mildernden oder erschwerenden Umstände aufgeteilt hat. Daher ist unbeschadet der Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 über die Höchstgrenze der Geldbuße, die von der Kommission verhängt werden kann, der Umsatz der Holdinggesellschaft bei der Bemessung der gegen die Klägerin verhängten individuellen Geldbuße nicht berücksichtigt worden.

139 Enichem wirft im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes nicht die Frage auf, ob die Berechnungsweise der Kommission rechtsfehlerhaft ist, was zweifellos ein rechtlicher Einwand wäre, der als solcher vom Gerichtshof geprüft werden könnte. Sie bestreitet lediglich die Behauptung des Gerichts, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße nicht die Umsätze der betroffenen Unternehmen berücksichtigt habe.

140 Die Feststellung des Gerichts zu der Art und Weise, in der die Kommission diesen Betrag errechnet hat, ist eine Tatsachenfeststellung, die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht geprüft werden kann, es sei denn, dass das Gericht die Tatsachen entstellt hätte.

141 Die Rechtsmittelführerin hat auch nicht das geringste Indiz hierfür vorgelegt. Sie weist nur noch einmal nachdrücklich auf ihre erheblichen Bedenken bezüglich der Richtigkeit dieser Behauptung des Gerichts hin.

142 Der Hinweis der Rechtsmittelführerin darauf, dass dem Umsatz zwangsläufig Bedeutung zukomme, da die Kommission nach Anikei 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keine Geldbuße festsetzen dürfe, die 10 % des Umsatzes des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen habe, überschreite, ändert nichts an dieser Feststellung.

143 Dass der Umsatz herangezogen worden ist, um diese Vorschrift einzuhalten, beweist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin nicht, dass er für etwas anderes von Bedeutung gewesen sei als die Festsetzung der Höchstgrenze, deren Überschreitung nicht geltend gemacht worden ist. Die Rechtsmittelführerin bestreitet im Übrigen nicht die Behauptung der Kommission, dass die Geldbuße nicht 10 % des Umsatzes der Produktionsgesellschaft und erst recht nicht des Umsatzes der Holdinggesellschaft erreicht habe.

144 Zudem ist die Behauptung der Rechtsmittelführerin falsch, das Gericht habe selbst den Umsatz des Unternehmens als eine der Grundlagen angesehen, die die Kommission für die Bemessung der Gesamtbuße vor deren Aufteilung auf die beschuldigten Unternehmen herangezogen habe. Aus den Randnummern 1174 ff. des angefochten Urteils ergibt sich nämlich nur, dass die Kommission nach den Feststellungen des Gerichts die Gesamtgröße der betroffenen Unternehmen berücksichtigt hat.

145 Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auf die Nummern 51 bis 53 der Entscheidung PVC II verwiesen, in denen die Kommission unter den von ihr berücksichtigten Kriterien den Umstand anführt, dass die betreffenden Unternehmen praktisch den gesamten Markt darstellen]. Es hat also nicht auf die Umsätze der Unternehmen Bezug genommen, was nicht verwundern kann, da die Parteien der Entscheidung PVC II, auf die es verweist, es auch nicht getan haben.

146 Da die Kommission somit entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin den Umsatz der betreffenden Unternehmen für die Bemessung der Geldbuße nicht herangezogen hat, ist die Frage, ob die Zuwiderhandlung im Hinblick auf die Geldbuße der Produktionsgesellschaft und nicht der Holdinggesellschaft hätte zugerechnet werden müssen, offenkundig ohne Bedeutung.

147 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

J — Zum Verstoß gegen Artikel IS Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

148 Enichem rügt, dass das Gericht in den Randnummern 1146 bis 1148 des angefochtenen Urteils das Verhältnis zwischen dem in dem letzten Geschäftsjahr vor der Entscheidung der Kommission erzielten Umsatz, auf den Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verweise, und der Höhe der Geldbuße fehlerhaft beurteilt habe.

149 Das Gericht habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass die Kommission in ihrer Entscheidung PVC II eine Geldbuße in absolut gleicher Höhe wie in der Entscheidung PVC I festgesetzt habe, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass damit das Verhältnis zwischen dem in der Entscheidung PVC II zugrunde gelegten Umsatz und der dort festgesetzten Geldbuße zwangsläufig ein anderes gewesen sei als zwischen dem in der Entscheidung PVC I zugrunde gelegten Umsatz und der dort festgesetzten Geldbuße.

150 Ich teile die Auffassung des Gerichts, dass den Anforderungen des Artikels 15 Absatz der Verordnung Nr. 17 genügt ist, wenn die Höhe der von der Kommission festgesetzten Geldbuße 10 % des Umsatzes, der von dem betreffenden Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt worden ist, nicht überschreitet.

151 Dies ergibt sich völlig klar aus dieser Bestimmung.

152 Die von Enichem hervorgehobene Tatsache, dass das Verhältnis zwischen dem Umsatz und der Geldbuße zwangsläufig in den beiden Entscheidungen verschieden gewesen ist, ist somit für diese Bestimmung ohne Bedeutung, da im vorliegenden Fall die Grenze von 10 % nicht überschritten worden ist.

153 Die Bestimmung soll nämlich lediglich eine Höchstgrenze für die Strafbefugnis der Kommission aufstellen. Dagegen dient sie nicht dazu, im Einzelnen festzulegen, in welchem Verhältnis die Höhe der Geldbuße zum Umsatz des beschuldigten Unternehmens stehen muss.

154 Die Rechtsmittelführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit, so zu verfahren, dass die Sanktion weder übermäßig noch unzureichend sei. Es steht außer Frage, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier Anwendung findet. Um ihn einzuhalten, müssen aber andere Kriterien als der Umsatz berücksichtigt werden, wie der vorliegende Fall zeigt, in dem die Kommission ein Bündel von Kriterien wie die Schwere des betreffenden Verstoßes, die Bedeutung des Erzeugnisses oder den Marktanteil der Unternehmen herangezogen hat.

155 Die angemessene Höhe der Geldbuße ergibt sich somit nicht aus dem einfachen arithmetischen Verhältnis zum Umsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr, sondern aus einer Gesamtheit von Faktoren.

156 Infolgedessen hat das Gericht zu Recht einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verneint.

K — Zur unzureichenden Begründung der Kriterien für die Berechnung der Geldbuße

157 Nach Ansicht von Enichem stehen die Randnummern 1172 bis 1184 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Rüge der unzureichenden Begründung der von der Kommission für die Bemessung der Geldbuße herangezogenen Kriterien geprüft habe, in Widerspruch zu den Randnummern 986 und 1191 des Urteils und seien mit der jüngsten Rechtsprechung zur Begründungspflicht der Kommission nicht vereinbar.

158 Das Gericht habe die Rüge zurückgewiesen, weil es aufgrund einer Untersuchung der Nummern 51 bis 54 der Entscheidung PVC II zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Nummern eine hinreichende und schlüssige Darstellung der herangezogenen Beurteilungskriterien enthielten, u. a. in Nummer 53 der Entscheidung, das Kriterium der Bedeutung des einzelnen Unternehmens auf dem PVC-Markt.

159 Die Bedeutung eines Herstellers lasse sich sowohl aus seinem Marktanteil als auch aus seinem Umsatz herleiten. Dieser Ausdruck sei daher unklar.

160 Das Gericht widerspreche sich daher, wenn es das Kriterium der Marktanteile als entscheidend herausstelle und zugleich die Begründung für angemessen halte, da Letztere höchstens einen sehr unklaren Hinweis auf die Marktanteile enthalte.

161 Außerdem hätte die Kommission ihre Berechnungen in den Text der EntScheidung aufnehmen müssen, damit nicht die Unternehmen und der Gemeinschaftsrichter raten müssten, wie die genannten allgemeinen Kriterien in Zahlen zu übertragen seien, und damit die Parteien sich äußern könnten und der Gemeinschaftsrichter seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben könne.

162 Das Gericht habe sich daher zu Unrecht auf die Bemerkung in Randnummer 1180 des angefochtenen Urteils beschränkt, dass es wünschenswert sei, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Detail erführen, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

163 Dieses Argument ist unbegründet.

164 Das Gericht hat in Randnummer 1183 des angefochtenen Urteils in der Tat festgestellt, dass der Rechtsmittelführerin die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße bereits im Einzelnen bekannt gewesen sei, da ihr im Rahmen der Klagen gegen die Entscheidung PVC I Erläuterungen hierzu in einer Tabelle übermittelt worden seien, die die Kommission auf eine entsprechende Aufforderung des Gerichts erstellt und die die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage gegen die Entscheidung PVC II der Klageschrift als Anlage beigefügt habe.

165 Nach der Rechtsprechung hängt es von dem Kontext, im vorliegenden Fall auch von den Informationen der Rechtsmittelführerin aus dem Verfahren PVC I ab, welchen Erfordernissen die Begründung einer Entscheidung genügen muss.

166 Da die Übereinstimmung der beiden Entscheidungen in diesem Punkt nicht bestritten ist, ist die Feststellung des Gerichts, dass die Begründung der Entscheidung PVC II unter diesen Umständen genügt, nicht zu beanstanden.

167 Speziell zu der Frage, ob die Begründung im Text der Entscheidung statt in einer später übermittelten Tabelle hätte enthalten sein müssen, hat der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden entschieden, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht genüge, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtpunkte angebe, die es ihr ermöglicht hätten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bestimmen. Nur wenn diese Gesichtspunkte fehlten, sei die Entscheidung wegen eines Begründungsmangels fehlerhaft.

168 Im vorliegenden Fall hat das Gericht — von der Rechtsmittelführerin unwidersprochen — festgestellt, dass die Kommission in Nummer 52 der angefochtenen Entscheidung ihre Erwägungen zur Schwere der Zuwiderhandlung dargestellt und in Nummer 54 dieser Entscheidung die Dauer der Zuwiderhandlung geprüft habe.

169 Somit hat das Gericht auch aus diesem Grund zu Recht den Einwand der Unzulänglichkeit der Begründung der Entscheidung PVC II zurückgewiesen, unabhängig davon, wie Nummer 53 der Entscheidung der Kommission auszulegen ist.

170 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

L — Zur unzutreffenden Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie zu der unzureichenden Beweiswürdigung bezüglich des Verhältnisses zwischen der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße und ihrem Marktanteil

171 Enichem macht geltend, dass sie das Gericht darauf hingewiesen habe, dass die Kommission für die Bemessung der Geldbuße irrtümlich den Marktanteil des Unternehmens auf durchschnittlich 6 % für die Zeit von 1980 bis 1982 und 15 % für die Jahre 1983 bis 1984 geschätzt habe. In sämtlichen Verfahrensabschnitten habe Enichem selbst einen durchschnittlichen Anteil unter 4 % für den ersten Zeitraum, von 12,8 % für 1983 und von 12,3 % für 1984 angegeben.

172 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, dass es in den Randnummern 615 und 616 des angefochtenen Urteils die Angaben von Enichem nicht für zuverlässig, jedenfalls für irreführend gehalten habe, da das Unternehmen nicht die Grundlagen für die Bestimmung des Marktanteils für 1984 angegeben und diesen Anteil verkleinert habe, indem es bei diesen Verkäufen nicht auf die Verkäufe der europäischen Hersteller, sondern auf den europaweiten Verbrauch abgestellt habe, der zwangsläufig höher sei, weil er die Einfuhren einschließe.

173 Nach Ansicht von Enichem sind diese Feststellungen des Gerichts nicht zutreffend und zeigten, dass von ihr vorgelegte Daten nicht berücksichtigt worden seien. Selbst wenn man ihren Absatz auf den der europäischen Hersteller bezöge, bliebe ein erheblicher Unterschied zwischen ihren Zahlen und denen der Kommission.

174 Enichem rügt die Feststellung des Gerichts in den Randnummern 1201 bis 1204 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin einen Marktanteil von weniger als 10 % und nicht von 15 % für die Zeit von 1980 bis 1984 festgesetzt habe.

175 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, der durchschnittliche Wert von 10 % ergebe sich aus den Sätzen von 6 % und 15 %, die die Kommission für die Jahre 1980 bis 1982 bzw. 1983 bis 1984 angenommen habe und die von Enichem stets bestritten worden seien. Ihr durchschnittlicher Marktanteil in den betreffenden vier Jahren habe 7,2 % bzw. 7,7 %, bezogen auf den Absatz der europäischen Hersteller, betragen und habe damit erheblich unter dem von der Kommission angenommenen Satz von 9,6 % gelegen. Auf der Grundlage eines solchen Marktanteils hätte gegen Enichem eine Geldbuße von weniger als 2000000 ECU und nicht von 2500000 ECU, zu denen sie verurteilt worden sei, festgesetzt werden müssen.

176 Was ist hiervon zu halten?

177 Grundsätzlich erhebt die Rechtsmittelführerin eine Rüge rein tatsächlicher Art, da sie dem Gerichtshof die Zahlen zur Beurteilung vorlegt, die vom Gericht bereits geprüft worden sind.

178 Dass die Rüge als Rechtsmittelgrund der unzureichenden Beweiswürdigung bezeichnet worden ist, ändert hieran nichts. Im vorliegenden Fall kann man nämlich nicht von einer unzureichenden Prüfung sprechen, da das Gericht nicht nur Fragen hierzu gestellt hat, sondern in seinem Urteil auch ausführlich Stellung genommen hat.

179 Der Fehler, den die Rechtsmittelführerin dem Gericht in Wirklichkeit als einzigen tatsächlich vorwirft, besteht darin, dass dieses bei der Beurteilung der Zahlen, die Enichem und die Kommission vorgelegt haben, nicht zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist. Die Rechtsmittelführerin ist nicht mit dem Ergebnis einverstanden, zu dem das Gericht bei der Beurteilung der von ihr vorgelegten Daten gelangt ist, und begehrt vom Gerichtshof eine neue Beurteilung.

180 Somit liegt, was man den klassischen Fall einer Rüge tatsächlicher Art nennen könnte, vor, die der Prüfung des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren entzogen ist.

181 Somit ist die Unzulässigkeit des Rechtsmittels offenkundig, wenn nicht eine Entstellung des Sachverhalts durch das Gericht geltend gemacht wird.

182 Die Rechtsmittelführerin behauptet dies jedoch nur, um die Feststellung in Randnummer 1204 des angefochtenen Urteils anzugreifen, wonach sie die Festsetzung ihres durchschnittlichen Marktanteils auf 10 % nicht bestritten habe.

183 Dieses Angriffsmittel kann keinen Erfolg haben, da das Gericht nicht festgestellt hat, dass die Zahl nicht bestritten worden sei, sondern dass die Rechtsmittelführerin sie nicht ernsthaft bestritten habe.

184 Dieses Argument hängt daher unlösbar mit dem Grundvorwurf der Rechtsmittelführerin zusammen, dass nämlich das Gericht ihre Angaben zurückgewiesen habe. Somit ist zu prüfen, ob durch diese Zurückweisung Tatsachen verfälscht worden sind.

185 Das Gericht hat dies damit begründet, dass die Rechtsmittelführerin nicht die Grundlage ihrer Zahlen angegeben habe, so dass es sich nicht in der Lage gesehen habe, diesen eine hinreichende Zuverlässigkeit zuzuerkennen.

186 Angesichts der Anlagen zur Klageschrift, auf die die Rechtsmittelführerin ihren Standpunkt gründet, ist die Beurteilung des Gerichts nicht zu beanstanden. Die betreffenden Schriftstücke enthalten nämlich entweder nur Zahlen ohne irgendwelche Erläuterungen oder in einem Fall auch Erläuterungen der Rechtsmittelführerin, die die Unsicherheit bezüglich der Referenzdaten für die Erstellung der genannten Zahlen noch verstärken.

187 Die Rechtsmittelführerin rügt auch die Feststellung des Gerichts, dass die von Enichem vorgelegten Verkaufszahlen sich auf den europaweiten Verbrauch und nicht auf die Verkäufe der europäischen Hersteller bezogen hätten, so dass der von der Rechtsmittelführerin behauptete Marktanteil sich erheblich verkleinert habe.

188 Die Rechtsmittelführerin bestreitet nicht diese Verkleinerung, wohl aber jede Verschleierungsabsicht ihrerseits. Der Markt eines Erzeugnisses werde nicht nur durch die von der Kommission behaupteten Verkäufe der Hersteller bestimmt, sondern durch den Gesamtabsatz auf dem geographischen Referenzmarkt. Enichem sei zudem nicht bekannt, welchen Bezug die anderen Unternehmen für die Berechnung ihres Marktanteils gewählt hätten.

189 Es war jedenfalls Sache des Gerichts, die Zahlen der Rechtsmittelführerin mit denen der Kommission zu vergleichen. Der Hinweis des Gerichts auf den unterschiedlichen methodischen Ansatz und die unvermeidliche, von Enichem nicht bestrittene Auswirkung auf das Rechenergebnis war daher nur folgerichtig.

190 Infolgedessen hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern das Gericht den Sachverhalt des vorliegenden Falles entstellt haben soll. Der Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

M — Zum Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Bemessung der Geldbuße

191 Enichem verweist darauf, dass in der Entscheidung PVC II die gleiche Geldbuße verhängt worden sei wie in der Entscheidung PVC I. Der tatsächliche Wert dieser Geldbuße, bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt des Erlasses der beiden Entscheidungen, sei ganz unterschiedlich hoch und eine ungerechtfertigte Strafschärfung. Die 2500000 ECU hätten bei ihrer Konvertierung im Jahr 1988 3842000000 ITL entsprochen, während sie zum Wechselkurs von 1984 4835000000 ITL entsprochen hätten. Tatsächlich entspreche das einer Erhöhung der Geldbuße um 20 %, obwohl die Grundlagen für ihre Bemessung, insbesondere die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung, gleich geblieben seien.

192 Enichem hält die Gründe nicht für überzeugend, mit denen das Gericht diese Rüge in den Randnummern 1215 bis 1224 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat.

193 Das vom Gericht bestätigte Recht der Kommission, die Höhe der Geldbuße in ECU auszudrücken, sei eine Möglichkeit, von der die Kommission nur unter Beachtung der fundamentalen Grundsätze einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, Gebrauch machen könne.

194 Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte die Kommission sehr leicht eine Methode anwenden können, die den Wert der ursprünglich festgesetzten Geldbuße nicht verändert hätte.

195 Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts, dass die Risiken einer Änderung der Wechselkurse unvermeidlich seien, und Enichem sich hiergegen hätte schützen müssen, solange die Rechtssache beim Gericht und anschließend beim Gerichtshof anhängig gewesen sei.

196 Enichem macht geltend, Wechselkursschwankungen seien ein Risiko, das dem Handelsverkehr eigen, der Rechtsanwendung aber fremd sei. Das enge Verhältnis zwischen der Höhe der Geldbuße und der Schwere der Zuwiderhandlung dürfe nicht durch völlig sachfremde Faktoren gestört werden.

197 Zudem sei die Feststellung falsch, Enichem hätte sich während des Verfahrens vor dem Gerichtshof gegen das Kursrisiko schützen können. In dem entsprechenden Zeitraum sei jegliche Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße entfallen, da die Entscheidung PVC I für inexistent erklärt worden sei.

198 Da gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt worden ist, kann die Rechtsmittelführerin jedoch nicht so tun, als ob diese Erklärung der Inexistenz bestandskräftig gewesen sei.

199 Schließlich meint Enichem, die Kommission hätte die Verantwortung dafür übernehmen müssen, dass sie die Nichtigkeit der Entscheidung PVC I verursacht habe, und Enichem hätte nicht zusätzlich die Belastung auferlegt werden dürfen, die durch den Fehler eines Dritten verursacht worden sei.

200 Der Gerichtshof hat das von der Rechtsmittelführerin aufgeworfene Problem bereits behandelt. Er hatte nämlich in den Urteilen Sarrió/Kommission und Enso Española/Kommission über eine ähnliche Argumentation zu befinden.

201 Er stellte fest, dass es sich bei den Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor [handelt], der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich die Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit einer Geldbuße führen kann, die... rechtmäßig festgesetzt wurde.

202 Weiter führte er aus, dass der Höchstbetrag der Geldbuße, der sich gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nach dem Umsatz im Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung richtet, ... jedenfalls etwaige nachteilige Auswirkungen der Währungsschwankungen [begrenzt] .

203 Bekanntlich ist im vorliegenden Fall nicht behauptet worden, dass diese Grenze überschritten worden sei.

204 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Folglich ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

III — Ergebnis

205 Aus den vorstehenden Gründen möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.