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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.2001 – C-254/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:569

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 25. Oktober 2001

I — Einleitung

A — Sachverhalt

1 Nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. und 14. Oktober 1983 eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, im Polypropylensektor vorgenommen hatte, legte sie eine Akte für Polyvinylchlorid (PVC) an. In der Folge nahm sie in den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen mehrere Nachprüfungen vor und richtete an diese Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen.

2 Am 24. März 1988 eröffnete die Kommission gegen 14 PVC-Hersteller von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Am 5. April 1988 übermittelte sie allen diesen Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Sämtliche Adressaten beantworteten die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Juni 1988. Sie wurden mit Ausnahme von Shell International Chemical Company Ltd, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, im September 1988 mündlich angehört.

3 Am 1. Dezember 1988 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: Beratender Ausschuss) zu dem Entscheidungsvorschlag der Kommission seine Stellungnahme ab.

4 Nach Abschluss des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 89/190/EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.865, PVC; im Folgenden: Entscheidung PVC I). Mit dieser Entscheidung setzte sie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) gegen folgende PVC-Hersteller fest: Atochem SA, BASF AG, DSM NV, Enichem SpA, Hoechst AG (im Folgenden: Hoechst), Hüls AG, Imperial Chemical Industries plc (im Folgenden: ICI), Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Norsk Hydro AS, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical Company Ltd, Solvay et Cle (im Folgenden: Solvay) und Wacker-Chemie GmbH.

5 Alle diese Unternehmen mit Ausnahme von Solvay erhoben gegen diese Entscheidung beim Gemeinschaftsrichter Klage auf Nichtigerklärung.

6 Mit Beschluss vom 19. Juni 1990 erklärte das Gericht in der Rechtssache Norsk Hydro/Kommission die Klage der Norsk Hydro für unzulässig.

7 Die übrigen Rechtssachen wurden zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

8 Mit Urteil vom 27. Februar 1992 erklärte das Gericht in den Rechtssachen BASF u. a./Kommission die Entscheidung PVC I für inexistent.

9 Auf das Rechtsmittel der Kommission hin hob der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache Kommission/BASF u. a. (im Folgenden: Urteil Kommission/BASF u. a.) das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung PVC I für nichtig.

10 Auf dieses Urteil hin erließ die Kommission am 27. Juli 1994 eine neue Entscheidung gegen die von der Entscheidung PVC I betroffenen Hersteller mit Ausnahme von Solvay und von Norsk Hydro AS (Entscheidung 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/31.865, PVC] [ABl. L 239, S. 14; im Folgenden: Entscheidung PVC II]). Mit dieser Entscheidung wurden den betroffenen Unternehmen Geldbußen in derselben Höhe wie in der Entscheidung PVC I auferlegt.

11 Die Entscheidung PVC II enthält u. a. folgende Artikel:

Artikel 1BASF AG, DSM NV, Elf Atochem SA, Enichem SpA, Hoechst AG, Hüls AG, Imperial Chemical Industries Plc, Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical [Company] Ltd und Wacker-Chemie GmbH haben gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie (zusammen mit Norsk Hydro... und Solvay...) an einer Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, die etwa im August 1980 beschlossen wurde und auf deren Grundlage die PVC-Hersteller, die die EWG beliefern, an regelmäßigen Sitzungen teilnahmen, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren.

Artikel 2Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, die nach wie vor auf dem PVC-Sektor in der EG tätig sind, sind verpflichtet (außer Norsk Hydro und Solvay, die bereits einer bestandskräftigen Abstellungsentscheidung unterliegen), die festgestellte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezüglich ihrer PVC-Geschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund derer sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preisoder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch von den PVC-Sektor betreffenden Informationen, dem sich die Hersteller anschließen, muss unter Ausschluss sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt, insbesondere dürfen die Unternehmen untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst.

Artikel 3Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt:i)BASF AG: eine Geldbuße von 1500000 ECU,ii)DSM NV: eine Geldbuße von 600000 ECU,iii)Elf Atochem SA: eine Geldbuße von 3200000 ECU,iv)Enichem SpA: eine Geldbuße von 2500000 ECU,v)Hoechst AG: eine Geldbuße von 1500000 ECU,vi)Hüls AG: eine Geldbuße von 2200000 ECU,vii)Imperial Chemical Industries Plc: eine Geldbuße von 2500000 ECU,viii)Limburgse Vinyl Maatschappij NV: eine Geldbuße von 750000 ECU,ix)Montedison SpA: eine Geldbuße von 1750000 ECU,x)Société artésienne de vinyle SA: eine Geldbuße von 400000 ECU,xi)Shell International Chemical Company Ltd: eine Geldbuße von 850000 ECU,xii)Wacker-Chemie GmbH: eine Geldbuße von 1500000 ECU.

B — Das Verfahren vor dem Gericht

12 Die Unternehmen Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Elf Atochem SA (im Folgenden: Elf Atochem), BASF AG, Shell International Chemical Company Ltd, DSM NV und DSM Kunststoffen BV, Wacker-Chemie GmbH, Hoechst, Société artésienne de vinyle SA, Montedison SpA, ICI, Hüls AG und Enichem SpA erhoben mit Klageschriften, die zwischen dem 5. und 14. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beim Gericht Klage.

13 Alle Unternehmen beantragten, die Entscheidung PVC II ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen. Montedison SpA beantragte außerdem, die Kommission wegen der Aufwendungen für die Sicherheitsleistung und der sonstigen sich aus der Entscheidung PVC II ergebenden Kosten zu Schadensersatz zu verurteilen.

C — Das Urteil des Gerichts

14 Mit Urteil vom 20. April 1999 hat das Gericht in den Rechtssachen Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)

die Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden,

Artikel 1 der Entscheidung PVC II insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass die Société artésienne de vinyle SA nach dem ersten Halbjahr 1981 an der beanstandeten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist,

die gegen Elf Atochem, Société artésienne de vinyle SA und ICI verhängten Geldbußen auf 2600000 Euro, 135000 Euro bzw. 1550000 Euro herabgesetzt,

im Übrigen die Klagen abgewiesen und

über die Kosten entschieden.

D — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Mit Schriftsatz, der am 8. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat ICI gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel eingelegt.

16 ICI beantragt,

das angefochtene Urteil, soweit sie davon betroffen ist, aufzuheben,

die Entscheidung PVC II, soweit sie davon betroffen ist, für nichtig zu erklären, hilfsweise die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

die vom Gericht festgesetzte Geldbuße von 1550000 Euro für nichtig zu erklären oder noch einmal herabzusetzen,

der Kommission die Kosten des Verfahrens erster Instanz und dieses Verfahrens aufzuerlegen.

17 Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen,

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz und dieses Verfahrens aufzuerlegen.

II — Prüfung des Falles

18 Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt ICI acht Gründe vor. Die drei ersten betreffen die Befugnis der Kommission zum Erlass der Entscheidung PVC II. Sie beziehen sich auf die Rechtskraft, den Grundsatz ne bis in idem und die Verpflichtung zur Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist.

A — Zur Rechtskraft

19 ICI hat vor dem Gericht geltend gemacht, die Kommission habe die Entscheidung PVC II nicht erlassen können, ohne gegen die Rechtskraft des Urteils Kommission/BASF u. a. zu verstoßen.

20 ICI wirft dem Gericht vor, diesen Einwand in den Randnummern 77 bis 85 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zurückgewiesen zu haben, wonach sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstrecke, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung gewesen seien.

21 Die Endgültigkeit und die Verbindlichkeit des Urteils Kommission/BASF u. a. ergebe sich klar aus dem Aufbau dieses Urteils, in dem der Gerichtshof nach der Aufhebung des Urteils des Gerichts den Rechtsstreit gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes endgültig entschied)! habe. Der Gerichtshof habe anschließend nicht nur das Rechtsmittel der Kommission geprüft, sondern die beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung der Kommission. Mit seinem Urteil über die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften habe der Gerichtshof nicht nur über Verfahrensfragen, sondern über sämtliche Klagegründe entschieden, die von den Unternehmen in erster Instanz vorgetragen und vom Gerichtshof aufgegriffen worden seien, was völlig in Einklang mit seiner Zuständigkeit und seiner Aufgabe im Rechtsmittelverfahren stehe. Es sei bezeichnend, dass der Gerichtshof der Kommission nicht ausdrücklich oder stillschweigend den Erlass einer zweiten Entscheidung auferlegt habe. Infolgedessen seien alle streitigen Fragen von der Rechtskraft erfasst, so dass die Kommission mit Erlass der Entscheidung PVC II sich die Befugnisse des Gerichtshofes angemaßt habe.

22 Was ist hiervon zu halten?

23 Wie die Kommission völlig überzeugend ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, dass der Gerichtshof endgültig entschieden hat, sondern worüber er endgültig entschieden hat. Entscheidet der Gerichtshof nach Artikel 54 der Satzung endgültig über den Rechtsstreit, so lässt sich daraus nämlich allein schließen, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif im Sinne dieser Bestimmung war.

24 Das bedeutet, dass der Gerichtshof über die Erkenntnisse verfügte, die notwendig waren, um über den Rechtsstreit, der Gegenstand des Urteils des Gerichts war, zu entscheiden, d. h. über die Gültigkeit der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung PVC I, und dass er hierüber endgültig entschieden hat, wie auch die Rechtsmittelführerin vorgetragen hat.

25 Er hat sich dazu auf die Erkenntnisse gestützt, die er für notwendig gehalten hat. Dagegen ergibt sich aus dem von der Rechtsmittelführerin angeführten Artikel 54 der Satzung oder aus dem Urteil des Gerichtshofes nicht, dass er zwangsläufig auch Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art entschieden hat, deren Lösung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich war.

26 Der Gerichtshof hat in Randnummer 78 des Urteils Kommission/BASF u. a. ausdrücklich festgestellt: Die Entscheidung ist daher wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären, ohne dass auf die anderen von den Klägerinnen erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht.

27 Klarer lässt sich nicht zum Ausdruck bringen, dass diese letztgenannten Rügen nicht entschieden zu werden brauchten und nicht entschieden worden sind. Die Auffassung der Rechtsmittelführerin würde das Urteil des Gerichtshofes genau in sein Gegenteil verkehren, da nach dieser Auffassung der Gerichtshof über sämtliche geltend gemachten Rügen entschieden und sich nicht auf die einzige beschränkt hätte, die er für ausreichend gehalten hat, um über die Gültigkeit der Entscheidung zu befinden.

28 Die Auffassung von ICI steht auch in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der die Verpflichtungen aus einem Nichtigkeitsurteil für das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen dieses Urteils ergeben.

29 Wie gesagt ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Urteil Kommission/BASF u. a., dass nach Auffassung des Gerichtshofes die angefochtene Entscheidung allein wegen Verstoßes gegen die Geschäftsordnung für nichtig zu erklären war, ohne dass die anderen angeführten Rügen geprüft zu werden brauchten.

30 Entgegen der in Nummer 21 wiedergegebenen Ansicht von ICI hat der Gerichtshof somit der Kommission die Möglichkeit offen gelassen, ihre Verpflichtung nach Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) zum Erlass der sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen durch den Erlass einer neuen Entscheidung im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung zu erfüllen.

31 Das Argument der Rechtsmittelführerin, es sei bezeichnend, dass der Gerichtshof die Rechtssache nicht an das Gericht oder an die Kommission zurückverwiesen habe, kann nicht überzeugen.

32 Wenn nämlich der Gerichtshof wie im vorliegenden Fall einen Rechtsstreit für entscheidungsreif im Sinne des Artikels 54 der EG-Satzung hält, folgt daraus zwangsläufig, dass er die Rechtssache nicht an das Gericht zurückverweist. Dies sagt jedoch an und für sich nichts über die Bedeutung der Rügen aus, über die der Gerichtshof entschieden hat. Wenn der Gerichtshof nämlich über die Erkenntnisse verfügt, die für die Entscheidung erforderlich sind, heißt dies nicht, dass sämtliche Rügen, die erhoben worden sind, zwangsläufig geprüft werden müssten, um den Rechtsstreit zu entscheiden, mit dem der Gerichtshof befasst ist.

33 Dass die Sache nicht an die Kommission zurückverwiesen worden ist, erklärt sich ebenfalls ganz zwanglos. Die Kommission verfügt nämlich bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik über ein Ermessen. Daher verpflichtet die Nichtigerklärung ihrer Entscheidung die Kommission nicht zum Erlass einer neuen Entscheidung, sondern gibt ihr nur die Möglichkeit, dies unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofes zu tun. Dieser konnte daher die Sache nicht an die Kommission zurückverweisen, ohne ihre Rechte zu verletzen.

34 Infolgedessen hat die Kommission mit Erlass einer neuen Entscheidung das durch die Verträge geschaffene institutionelle Gleichgewicht nicht in Frage gestellt. Die Rechtsmittelführerin beruft sich daher ohne Erfolg auf die Randnummern 21 und 22 des Urteils Parlament/Rat, wo der Gerichtshof die Bedeutung der gegenseitigen Beachtung der jeweiligen Befugnisse der Organe und die Notwendigkeit der Ahndung eventueller Verstöße gegen diesen Grundsatz hervorgehoben hat.

35 Da keines der Argumente der Rechtsmittelführerin durchgreift, ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

B — Zum Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem

36 ICI hat vor dem Gericht geltend gemacht, die Kommission habe durch den Erlass einer neuen Entscheidung nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I durch den Gerichtshof gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.

37 Das Gericht habe diese Rüge zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, ICI sei nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I nicht mehr zur Zahlung der dort gegen sie festgesetzten Geldbuße verpflichtet gewesen. Diesem Umstand komme keine Bedeutung zu. Entscheidend sei, ob die Entscheidung PVC II auf dasselbe Verhalten gestützt werde wie im Urteil Kommission/BASF u. a. (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Gradinger vom 23. Oktober 1995, Serie A Nr. 328 C, § 55). Dies treffe für den vorliegenden Fall zu.

38 Das Gericht habe ebenfalls zu Unrecht als maßgeblich angesehen, dass der Gerichtshof nicht über alle Rügen der Parteien entschieden habe. Dieser Umstand sei unerheblich. Artikel 4 zum Protokoll Nummer 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gelte für eine endgültige Verurteilung. Eine Entscheidung sei endgültig, wenn sie nicht anfechtbar sei, d. h., wenn kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden könne oder die Parteien den Rechtsweg erschöpft hätten oder die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs hätten verstreichen lassen. Im vorliegenden Fall habe ICI nach dem Urteil Kommission/BASF u. a. keine anderen Rechtsbehelfsmöglichkeiten mehr gehabt. Das Urteil sei daher endgültig im Sinne des Grundsatzes ne bis in idem.

39 Die einzige Ausnahme von der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem sehe Artikel 4 Absatz 2 zum Protokoll Nummer 7 der EMRK vor, wonach ein Verfahren unter anderem wieder aufgenommen werden könne, wenn in dem vorausgegangenen Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufgetreten seien. In den Erläuterungen zum Protokoll Nummer 7 der EMRK heiße es dazu, dass Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls anwendbar sei, wenn ein fundamentaler Fehler vorliege, der den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könne. Auch wenn der Verfahrensfehler, der zur Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I geführt habe, wesentlich sei, könne er nicht als fundamental qualifiziert werden und habe den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflussen können, da eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung der Kommission genauso ausgefallen wäre wie die tatsächlich erlassene.

40 Infolgedessen entfaltet für die Rechtsmittelführerin der Grundsatz ne bis in idem, dessen Anwendbarkeit im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft als allgemeiner Rechtsgrundsatz vom Gericht anerkannt und von den Parteien nicht bestritten ist, die sich dazu zu Recht auf das Urteil Boehringer Mannheim/Kommission bezogen haben, eine zweifache Wirkung. Er bedeute im vorliegenden Fall zum einen, dass ein Unternehmen nicht zweimal für den gleichen Sachverhalt bestraft werden dürfe, und zum anderen, dass es auch nicht wegen desselben Sachverhalts zweimal verfolgt werden dürfe.

41 Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die Rechtsmittelführerin nicht zweimal bestraft worden ist. Durch die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I ist die dort vorgesehene Sanktion nämlich entfallen. Dass die Kommission eine neue Entscheidung erlassen hat, mit der die gleiche Geldbuße festgesetzt worden ist, ändert hieran nichts. Die Verhaltensweisen, die Gegenstand der beiden Entscheidungen gewesen sind, haben schließlich nur zu einer einzigen Sanktion geführt, der mit der Entscheidung PVC II festgesetzten. Diese Sanktion ist nicht zu der vorangegangenen hinzugetreten, sondern hat diese ersetzt.

42 Das Gericht hat nach Ansicht von ICI zu Unrecht festgestellt, dass das Unternehmen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I nicht zur Zahlung der Geldbuße verpflichtet gewesen sei. Tatsächlich wäre sie aufgrund der Entscheidung PVC I 1988 zur Zahlung der Geldbuße verpflichtet gewesen, wenn sie keine Sicherheit gestellt hätte. Diese sei erst nach dem Urteil PVC I 1992 freigegeben worden, und die damit verbundenen Kosten seien nicht erstattungsfähig.

43 Das Gericht hat jedoch keineswegs die Feststellung getroffen, dass ICI nicht zur Zahlung der Geldbuße verpflichtet gewesen sei. Es hat lediglich zu Recht, wie wir gesehen habe, bestätigt, dass gegen die Unternehmen nicht zweimal eine Sanktion für ein und dieselbe Handlung festgesetzt worden ist.

44 In den Kosten der Sicherheitsleistung, die durch die Entscheidung des Unternehmens bedingt sind, die Geldbuße nicht zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung zu zahlen, kann man keine Sanktion im Sinne des Grundsatzes ne bis in idem sehen, was die Rechtsmittelführerin im Übrigen auch nicht vorgetragen hat.

45 Ebenso unbestreitbar ist auch die andere Konsequenz des Grundsatzes ne bis in idem beachtet worden. Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin ist sie nämlich nicht zweimal verfolgt worden.

46 Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn, wie das Gericht in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ICI erneut verfolgt worden wäre, nachdem über ihre Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung bereits endgültig entschieden war. Weder das Gericht noch der Gerichtshof haben sich in dem gerichtlichen Verfahren über die Entscheidung PVC I hierzu geäußert.

47 Somit lässt sich die Lage in keiner Weise mit einem Freispruch vergleichen, der Gegenstand des Artikels 4 zum Protokoll Nummer 7 EMRK ist, auf den die Rechtsmittelführerin Bezug nimmt.

48 Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung und insbesondere der Ausnahmen des Absatzes 2 eingegangen werden müsste. Da der vorliegende Fall nämlich nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes erfüllt, erübrigt sich die Prüfung der Anwendbarkeit der Ausnahmen von diesem.

49 Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

C — Zum Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer

50 ICI trägt im Rahmen des Rechtsmittelgrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer drei Rügen vor.

Zur ersten Rüge: Die Anwendung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer ist vom Vorliegen eines Schadens abhängig gemacht worden

51 ICI verweist darauf, dass das Gericht in Randnummer 121 des angefochtenen Urteils die Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik als allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz anerkannt habe. Der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer sei auch in Artikel 6 EMRK für jede strafrechtliche Anschuldigung verankert. Er sei auf die Wettbewerbsverfahren vor der Kommission anwendbar, soweit es sich bei diesen um Verfahren strafrechtlicher Art handele.

52 Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine Entscheidung der Kommission wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nur für nichtig erklärt werden könne, wenn das Unternehmen einen Schaden nachweise. Dies stehe in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

53 Randnummer 122 des angefochtenen Urteils lautet folgendermaßen:

Der Verstoß gegen diesen Grundsatz, wenn er denn bewiesen wäre, rechtfertigte jedoch die Nichtigerklärung der Entscheidung nur, wenn damit auch die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen verletzt worden wären. Wenn nämlich nicht bewiesen ist, dass die übermäßig lange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Unternehmen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt hat, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus und kann daher nur als Ursache eines Schadens angesehen werden, der vor dem Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Klage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag geltend gemacht werden kann.

54 Somit hat das Gericht keineswegs festgestellt, dass eine Entscheidung nur dann wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer für nichtig erklärt werden könne, wenn die betreffenden Unternehmen einen Schaden nachgewiesen hätten.

55 Die Nichtigerklärung der Entscheidung hängt nämlich danach nicht von einem Schaden, sondern von einer Verletzung der Verteidigungsrechte ab. Das Gericht ist hier also zu einer ähnlichen Lösung wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung gekommen.

56 Als Beleg für ihr Vorbringen, dass die Entscheidung des Gerichts insoweit in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehe, verweist die Rechtsmittelführerin auf die Rechtssachen Eckle und Corigliano. In diesen beiden Rechtssachen stellte sich jedoch die Frage, ob jemand einen Schaden geltend machen musste, um als in seinen Rechten verletzt im Sinne vom Artikel 25 der Konvention angesehen werden zu können. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies mit der Begründung verneint, dass auch ohne einen Schaden eine Verletzung vorliegen könne. Es ging daher darum, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen den Grundsatz geltend gemacht werden kann, und nicht um die Folgen eines eventuellen Verstoßes.

57 Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie gesagt, die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den genannten Grundsatz geltend zu machen, keineswegs von dem Nachweis eines Schadens abhängig gemacht. Es hat lediglich festgestellt, dass die Anwendung dieses Grundsatzes unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehe, je nachdem, ob der Verstoß sich auf die Ausübung der Verteidigungsrechte ausgewirkt habe oder nicht.

58 Somit ist die erste Rüge innerhalb dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: keine Berücksichtigung der Gesamtverfahrensdauer

59 ICI wirft dem Gericht vor, bei der Beurteilung der Verfahrensdauer die Zeiträume von insgesamt etwa zehn Jahren ausgenommen zu haben, in denen das Gericht und der Gerichtshof die Rechtssache geprüft hätten.

60 Dies sei mit dem tieferen Grund des Anspruchs auf Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer nicht vereinbar, der drei Aspekte umfasse:

Notwendigkeit, einen ungerechtfertigt langen Zeitraum wirtschaftlicher und finanzieller Unsicherheit zu verhindern,

Schutz des Anspruchs auf Vorbereitung einer wirksamen Verteidigung,

Erhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verfahren vor der Kommission und die Aufgabe des Gerichtshofes.

61 Die Entscheidung PVC II habe gegen diese drei Aspekte für die Rechtfertigung des genannten Grundsatzes verstoßen. Dass ein Teil der Gesamtverfahrensdauer durch die Verfahren beim Gericht und beim Gerichtshof bedingt gewesen sei, sei nicht entscheidend, da die Kommission selbst durch ihre Verfahrensverstöße bei Erlass der Entscheidung PVC I Anlass zu diesen Verfahren gegeben habe.

62 Die Argumentation des Gerichts stehe im Übrigen in Widerspruch zu Artikel 6 EMRK. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung hätte bei der Beurteilung, ob die Entscheidung PVC II gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen habe, das Verfahren in seiner Gesamtheit geprüft werden müssen.

63 Ich bin nicht dieser Ansicht.

64 Entgegen der Meinung der Rechtsmittelführerin kann man nämlich nicht einfach die Dauer des Verwaltungsverfahrens und die des Gerichtsverfahrens für die Bestimmung der Verfahrensdauer im Sinne des Grundsatzes der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist zusammenrechnen.

65 Eine solche Lösung hätte nämlich eine Reihe paradoxer Folgen.

66 So würde in einem komplexen Fall, in dem die Kommission naturgemäß viel Zeit benötigt, um die für die Begründung ihrer Entscheidung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln, der Gemeinschaftsrichter für die Beurteilung des gleichen komplexen Falles nur über einen ganz kurzen Zeitraum verfügen, da anderenfalls die Gesamtverfahrensdauer zu lang würde!

67 Es darf wohl bezweifelt werden, ob eine solche Lösung geeignet ist, den Schutz der Rechte der Unternehmen zu verbessern.

68 Diese Lösung wäre auch mit der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, da sie dazu führen würde, dass die Verwaltung allein durch die Länge der von ihr in Anspruch genommenen Zeit das Gericht zu einer hastigen Prüfung des Falls zwingen könnte, da sonst das Unternehmen automatisch obsiegen würde.

69 Zudem würde der gerichtliche Schutz für die Unternehmen zu einer Art Wettlauf, den sie in fast allen Fällen gewinnen würden. Mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission würden sie nämlich ein Verfahren in Gang setzen, in dem nur ein Urteil des Gerichtshofes, das sämtliche Klagegründe zurückweist, verhindern könnte, dass sie unter Berufung auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer mit ihrer Klage obsiegten — vorausgesetzt natürlich, dass dieses Urteil hinreichend schnell ergeht.

70 In allen anderen Fällen — Nichtigerklärung der Entscheidung mit oder ohne Erlass einer neuen Entscheidung oder auch Aufhebung des Urteils der ersten Instanz und Zurückverweisung an das Gericht — brauchten die betroffenen Unternehmen erforderlichenfalls nur weiterhin Rechtsbehelfe einzulegen, mit, wenn ich so sagen darf, ständigem Blick auf den Kalender, um zu gegebenem Zeitpunkt den Trumpf der Angemessenheit der Verfahrensdauer auf den Tisch zu legen und damit das Verfahren zu beenden.

71 Eine solche Lösung verkennt meines Erachtens die Verschiedenartigkeit des Verfahrens vor der Kommission und des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter.

72 Vor der Kommission geht es nämlich um einen Komplex von Tatsachen, die dem Unternehmen vorgeworfen werden und bei denen grundsätzlich strittig ist, ob sie wirklich vorliegen und welche rechtliche Bedeutung ihnen zukommt. Daraufhin ergeht eine Entscheidung der Kommission (oder auch nicht), wobei es bis zu einem gewissen Grad im Ermessen der Kommission, die für die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft zuständig ist, steht, ob und wie sie entscheidet.

73 Dagegen ist der Gemeinschaftsrichter mit einem ganz bestimmten Rechtsakt befasst, einer Entscheidung der Kommission, gegen die eine Reihe von klar umrissenen Rügen erhoben werden. Gleiches gilt mutatis mutandis für den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren. Die Klage muss innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden, und das Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits verpflichtet.

74 Dass die Unternehmen sowohl vor der Kommission als auch vor dem Gericht Anspruch darauf haben, dass ihr Fall innerhalb eines angemessenen Zeitraums geregelt wird, bedeutet also nicht, dass die beiden Verfahren im Hinblick auf diesen Grundsatz als gleichwertig und damit als zusammenrechenbar angesehen werden könnten.

75 Die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ändern hieran nichts.

76 Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Wemhoff entschieden hat, dass der im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigende Zeitraum gegebenenfalls mit einer endgültigen Rechtsmittelentscheidung ende, beinhaltet nicht zwangsläufig, dass die Dauer des Verfahrens vor der Kommission und die vor dem Gemeinschaftsrichter zusammenzurechnen sind.

77 Das Urteil Garyfallou AEBE gegen Griechenland betraf nicht die Zusammenrechnung eines Verwaltungs- und eines Gerichtsverfahrens, sondern die von Verfahren vor mehreren Gerichten. Es lässt sich daher nicht zur Rechtfertigung der Ansicht der Rechtsmittelführerin heranziehen.

78 Die Rechtsmittelführerin wirft somit dem Gericht zu Unrecht vor, diese Verfahren nicht zusammengerechnet zu haben.

79 Die zweite Rüge innerhalb dieses Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: Allein die Dauer des Verwaltungsverfahrens verstößt schon gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer

80 ICI macht geltend, dass gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer bereits dadurch verstoßen worden sei, dass vor der Einleitung des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 52 Monate verstrichen seien. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Rechtssachen, in denen ein Zeitraum von vier Jahren in einer Sache vor dem erkennenden Gericht bzw. ein Zeitraum von fünfzehn Monaten für Ermittlungen vor der Erhebung der Anklage verstrichen seien. ICI führt auch das Urteil Baustahlgewebe/Kommission wegen einer Frist von 32 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht und der Entscheidung über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung sowie einer Frist von 22 Monaten zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils an.

81 Nach den Angaben der Kommission habe die Zuwiderhandlung im PVC-Sektor im August 1980 begonnen. Die Kommission habe eingeräumt, dass ICI wahrscheinlich nicht mehr daran beteiligt gewesen sei, als das PVC-Verfahren eröffnet worden sei. ICI habe ihre Tätigkeiten im PVC-Sektor im Oktober 1986 eingestellt, als ihr noch unbekannt gewesen sei, welche Vorwürfe die Kommission genau erheben würde. Diese seien ihr bis April 1988 unbekannt geblieben, d. h. bis dass die Kommission ihr viereinhalb Jahre nach Beginn der Ermittlungen die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte mitgeteilt habe. PVC habe jedoch zu diesem Zeitpunkt keine unmittelbare Bedeutung mehr für ICI gehabt, und das Unternehmen habe weder Zugang zu den zuständigen Mitarbeitern, die zwischenzeitlich ausgeschieden seien, noch zu den entsprechenden Unterlagen, die routinemäßig vernichtet worden seien, gehabt.

82 Trotz alledem habe die Kommission zwischen Juni 1984 und Januar 1987 keine Maßnahmen getroffen. Diese Verzögerung habe unvermeidlich die Möglichkeiten des Unternehmens, eine wirksame Verteidigung vorzubereiten, schwerwiegend beeinträchtigt, auch wenn eine solche Beeinträchtigung keine Voraussetzung für die Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer sei.

83 Der Zeitraum von viereinhalb Jahren vor der förmlichen Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen müsse als vollkommen unangemessen angesehen werden, und die Entscheidung PVC II müsse entgegen der Ansicht des Gerichts allein aus diesem Grund für nichtig erklärt werden.

84 Meines Erachtens ist die Frage, ob das Verfahren im Hinblick auf die Komplexität der Probleme übermäßig lang war, jedoch Teil der Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht. Es handelt sich dabei um eine Frage tatsächlicher Art, wie die Rechtsmittelführerin selbst eingeräumt hat, die nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist, so dass die Rechtsmittelführerin sich nicht mit Erfolg auf verschiedene Zeiträume berufen kann, die Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte waren, da sie nicht nachgewiesen hat, inwiefern der Zusammenhang, in dem sie eine Rolle gespielt haben, mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist.

85 Somit kann die entsprechende Würdigung des Gerichts nicht mit einem Rechtsmittel in Frage gestellt werden.

86 An dieser Feststellung ändert auch die Behauptung von ICI nichts, dass sie durch die von der Kommission verschuldete Verzögerung Nachteile erlitten habe. Sie hat, wie gesagt, dazu vorgetragen, dass PVC für sie keine unmittelbare Bedeutung mehr zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 gehabt habe, und dass sie keinen Zugang mehr zu den zuständigen Mitarbeitern, die zwischenzeitlich ausgeschieden seien, und zu den einschlägigen Unterlagen, die routinemäßig vernichtet worden seien, gehabt habe.

87 Auch wenn sie eventuelle Nachteile erlitten hat, ändert dies nichts daran, dass es sich um eine Rüge tatsächlicher Art handelt.

88 Im Übrigen ist mit der Kommission festzustellen, dass dieses Vorbringen kaum substantiiert ist und ICI insbesondere nicht ausgeführt hat, ob sie Maßnahmen zur Sicherung der Beweise getroffen hat, um ihre Interessen zu schützen, und warum sie, wenn dies nicht geschehen ist, dies nicht getan hat, obwohl sie seit den Nachprüfungen im Oktober 1983 bei ihr wusste, dass die Möglichkeit einer Verfolgung bestand.

89 Da das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Länge des Verwaltungsverfahrens eine Rüge tatsächlicher Art und damit unzulässig ist, möchte ich nur hilfsweise darauf hinweisen, dass es außerdem unbegründet ist.

90 Mit dem Gericht bin ich nämlich der Meinung, dass bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden Zeitraums zwischen dem Abschnitt der Ermittlungen im eigentlichen Sinne und dem kontradiktorischen Abschnitt des Verfahrens zu unterscheiden ist.

91 Im ersten Abschnitt ist gegen die Wirtschaftsteilnehmer noch kein Vorwurf erhoben worden. Die Kommission kann zwar von ihnen Informationen verlangen, doch brauchen sie sich nicht gegen irgendeinen Vorwurf zu verteidigen. Somit besteht keine Unsicherheit, ob eine gegen sie erhobene Beschuldigung begründet ist, und es liegt folglich auch kein materieller oder immaterieller Schaden vor.

92 Zudem sind die einzigen Maßnahmen, die die Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte trifft, Ermittlungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen gemäß der Verordnung Nr. 17 beinhalten nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung.

93 Schon die Natur dieser Maßnahmen und ihre Stellung im zeitlichen Ablauf der Entscheidungsfindung zeigen nämlich, dass die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch die Tatsachen ermittelt, die ihr eine Entscheidung erlauben, ob ein Unternehmen und gegebenenfalls welches Anlass zu Verfolgungsmaßnahmen gibt, wobei dieses Unternehmen nicht unbedingt zu denen gehören muss, bei denen Ermittlungen durchgeführt worden sind. Die Kommission kann somit noch keine Vorwürfe gegen jemanden erheben.

94 Mit anderen Worten, allein die Tatsache, dass die Kommission bei einem Unternehmen ermittelt, macht dieses noch nicht zum Beschuldigten.

95 Der Gegensatz zu den Fällen, die Gegenstand der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Beginn des einschlägigen Zeitraums waren, ist aufschlussreich, sofern in diesem Zusammenhang auf Fälle Bezug genommen wird, die die Freiheit der Betroffenen und nicht die Anwendung von Wirtschaftsrecht auf juristische Personen betreffen.

96 Ausgangspunkt in diesen Fällen waren nämlich genau bestimmte Anschuldigungen, im Allgemeinen eine Anklage, manchmal zusammen mit einer Untersuchungshaft. Diese Fälle lassen sich offenkundig nicht mit denen vergleichen, in denen Ermittlungsmaßnahmen bei jemandem durchgeführt werden und ihm noch keine Beschwerdepunkte mitgeteilt worden sind.

97 Die Verordnung Nr. 17 verpflichtet zudem die Unternehmen in diesem Verfahrensabschnitt zur Zusammenarbeit mit der Kommission. Auch der Gemeinschaftsgesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Stellung eines Beschuldigten hat.

98 Außerdem würde der Grundsatz der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist in diesem Verfahrensstadium sich dahin verkehren, dass die Unternehmen bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zur größtmöglichen Passivität verleitet würden, da sie wüssten, dass jede hinhaltende Maßnahme ihrerseits ihre Chancen erhöht, dass eine eventuelle Entscheidung für nichtig erklärt wird, weil die Kommission die Sache nicht innerhalb angemessener Frist behandelt hat.

99 Die Kommission könnte sich ihrerseits gezwungen sehen, die Fälle in einem Zeitraum aufzuklären, der nicht ausreicht, um die abschließende Entscheidung ordnungsgemäß begründen zu können.

100 Dagegen wird gegen ein Unternehmen eindeutig ein genau umrissener Vorwurf erhoben, wenn es Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ist. Zudem zeigt die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Absicht der Kommission, gegen dieses Unternehmen eine Entscheidung zu erlassen, dessen Lage somit im Sinne des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer beeinträchtigt wird.

101 Somit hat das Gericht zu Recht die Ansicht vertreten, dass für die Bestimmung der Verfahrensdauer auch zwischen den einzelnen Abschnitten des Verfahrens vor der Kommission zu unterscheiden ist, und man daher nicht einfach die Gesamtdauer dieses Verfahrens geltend machen kann.

102 Immer noch hilfsweise möchte ich hinzufügen, dass die vorstehenden Ausführungen meines Erachtens dafür sprechen, dass der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer im ersten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens vor Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht anwendbar ist.

103 Dies bedeutet keineswegs, dass der Einzelne schutzlos gegenüber Ermittlungen der Kommission wäre, die übermäßig lang dauern. Wie die Kommission nämlich zu Recht ausgeführt hat, ist die Länge der Verfahrensdauer in den bei ihr anhängigen Wettbewerbssachen bereits Gegenstand einer erschöpfenden Regelung gemäß den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des fairen Verfahrens, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungsund Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt wurde.

104 Ich teile die Auffassung der Kommission, dass durch diese Verordnung die Kommission und jedes betroffene Unternehmen im Voraus genau wissen können, innerhalb welcher Fristen die Kommission handeln muss, wenn sie eine Geldbuße verhängen will. Vor Ablauf dieser Frist weiß jedes Unternehmen, das an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften beteiligt gewesen ist, dass eine Geldbuße gegen es noch festgesetzt werden kann. Wenn es umsichtig und verständig ist, wird es daher die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sich gegebenenfalls verteidigen zu können, wozu auch die Aufbewahrung von Unterlagen und Sammlung von Zeugenaussagen der betroffenen Angestellten gehört.

105 Ebenso kann die Kommission ihr Verfahren in dem Bewusstsein durchführen, dass bei den betroffenen Unternehmen nicht der falsche Eindruck entstehen wird oder entstehen dürfte, dass sie sich durch Zeitablauf einer drohenden Geldbuße entziehen könnten.

106 Ebenfalls überzeugend hat die Kommission ausgeführt, dass die Einführung eines Grundsatzes der überlangen Dauer, der anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen wäre und zu den Bestimmungen der genannten Verordnung hinzuträte, die Rechtssicherheit beeinträchtigen würde.

107 Nach alledem ist der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer in all seinen Teilen unbegründet oder unzulässig und daher zurückzuweisen.

D — Zum Fehlen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens

108 Nach Ansicht von ICI hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass der Entscheidung PVC II ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren vorangegangen sei. Der Rechtsmittelgrund umfasst zwei Rügen.

Zur ersten Rüge: Ungültigkeit der Handlungen zur Vorbereitung der Entscheidung PVCI

109 ICI rügt die Feststellung des Gerichts in Randnummer 189 des angefochtenen Urteils, dass das Urteil Kommission/BASF u. a. nicht die Gültigkeit der Maßnahmen berührt habe, die zur Vorbereitung der Entscheidung PVC I vor dem Abschnitt getroffen worden seien, in dem der Fehler festgestellt worden sei, der zur Nichtigerklärung geführt habe.

110 In Wirklichkeit komme den Verfahrenshandlungen der Kommission vor Erlass einer Entscheidung keine eigenständige Bedeutung gegenüber dieser Entscheidung zu. Wie das Gericht in Randnummer 10 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, handele es sich bei der Entscheidung PVC II um eine neue Entscheidung. Als solche habe sie die Beachtung der mit ihr verbundenen Verfahrensgarantien verlangt. Die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I habe die Wirkungen der Handlungen des Verwaltungsverfahrens, das dieser Entscheidung vorangegangen sei, beseitigt. Infolgedessen könnten diese Handlungen nicht als die verfahresmäßigen Etappen angesehen werden, die vor Erlass der Entscheidung PVC II unbedingt hätten zurückgelegt werden müssen.

111 Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Nichtigkeit der abschließenden Entscheidung sich auf die vorbereitenden Handlungen erstrecken sollte, wenn die Gültigkeit dieser Handlungen nur im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung in Frage gestellt werden kann.

112 Wenn die vorbereitenden Handlungen nicht selbständig mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden können, dann nur deshalb, weil sie mangels einer endgültigen Wirkung nicht als beschwerend angesehen werden können.

113 Die Frage, welche Wirkungen die Nichtigerklärung einer Entscheidung auf die Gültigkeit der vorangegangen Handlungen hat, hängt, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, von den Gründen der Nichtigerklärung ab, was die Rechtsmittelführerin im Übrigen nicht bestritten hat.

114 Diese Feststellung, die im Übrigen nur die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtskraft auf den vorliegenden Fall darstellt, wird durch die vom Gericht angeführte Rechtsprechung bestätigt.

115 Infolgedessen hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Wirkung der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I auf die vorbereitenden Handlungen unter Berücksichtigung des Tenors und der Gründe des Urteils des Gerichtshofes über diese Entscheidung zu bestimmen gewesen sei.

116 Diese Nichtigerklärung beruhte allein auf einem Verstoß der Kommission gegen die Verfahrensvorschriften, die ausschließlich die Art und Weise des endgültigen Erlasses der Entscheidung betrafen. Die Nichtigkeit konnte daher nicht die Verfahrensabschnitte erfassen, die vor dem Auftreten dieses Verfahrensmangels lagen und auf die die genannten Vorschriften keine Anwendung finden konnten.

117 Der Fall ähnelt somit dem, der Gegenstand des vom Gericht genannten Urteils Spanien/Kommission war, in dem der Gerichtshof entschieden hatte, dass das Verfahren zur Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung genau an dem Punkt habe wieder aufgenommen werden können, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei.

118 Das Gericht hat also mit der Feststellung, dass die Nichtigkeit der Entscheidung PVC I sich nicht auf die der für nichtig erklärten Entscheidung vorangegangenen Handlungen erstrecke, keinen Rechtsfehler begangen.

119 Somit ist die erste Rüge innerhalb dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: Nichteinhaltung bestimmter Abschnitte des Verwaltungsverfahrens

120 ICI macht geltend, dass für den Erlass der Entscheidung PVC II jedenfalls eine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen, ein erneuter Bericht des Anhörungsbeauftragten sowie eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: Ausschuss oder Beratender Ausschuss) erforderlich gewesen wäre. Zudem seien die Akten, die dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorgelegt worden seien, unvollständig gewesen.

Zur Anhörung

121 ICI rügt die Feststellung des Gerichts in Randnummer 251 des angefochtenen Urteils, dass eine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen vor Erlass der Entscheidung PVC II nur erforderlich gewesen wäre, wenn diese gegenüber der Entscheidung PVC I neue Beschwerdepunkte enthalten hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Nach Ansicht von ICI mussten die Unternehmen nicht nur im Falle neuer Beschwerdepunkte gehört werden. Sie hätten auch Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem gegen sie erhobenen Vorwurf zu äußern.

122 Ihr Recht der schriftlichen oder mündlichen Anhörung beziehe sich im Übrigen nicht nur auf Tatsachen-, sondern auch auf Rechtsfragen. In Randnummer 264 des angefochtenen Urteils habe das Gericht eingeräumt, dass jedes Unternehmen Gelegenheit erhalten müsse, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen.

123 ICI verweist auch auf die Urteile Italien/Kommission und British Aerospace und Rover/Kommission. In dem zweiten Urteil habe der Gerichtshof die Bedeutung der Einhaltung der Verfahren vor Erlass einer neuen Entscheidung hervorgehoben.

124 Das Anhörungsrecht von ICI hätte sich auf die Erheblichkeit und die Auswirkungen der gegen sie erhobenen Vorwürfe unter Berücksichtigung der seit 1988 veränderten tatsächlichen und rechtlichen Umstände erstrecken müssen. Die Rechtsmittelführerin hätte insbesondere zum Grundsatz der Rechtskraft, dem Grundsatz ne bis in idem, dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, den vom Anhörungsbeauftragten zu untersuchenden Fragen, der Verpflichtung zur Anhörung des Beratenden Ausschusses, den Auswirkungen des Artikels 20 der Verordnung Nr. 17, den Geldbußen, den tatsächlichen Veränderungen sowie zu den verschiedenen Urteilen des Gerichts Stellung nehmen können.

125 Die Bedeutung des Rechts auf eine erneute Anhörung werde deutlich durch die Analogie zu der Verfahrensordnung des Gerichts, die in Artikel 119 § 1 den Parteien das uneingeschränkte Recht zu einer neuen Stellungnahme einräume, wenn der Gerichtshof nach der Aufhebung eines Urteils des Gerichts die Sache zur Entscheidung an dieses zurückverweise, obwohl das schriftliche Verfahren normalerweise als abgeschlossen angesehen werde.

126 Eine erneute Anhörung sei auch dadurch gerechtfertigt gewesen, dass die Mitglieder der Kommission das Vorbringen eingehend prüfen müssten, das eine Entscheidung erlaube, ob der Erlass einer neuen Entscheidung zweckmäßig sei.

127 Schließlich wäre eine erneute Anhörung wegen Artikel 4 des Protokolls Nummer 7 der EMRK geboten gewesen, wonach eine neue Entscheidung auf eine erste endgültige nur ergehen dürfe, wenn das Verfahren nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates wieder aufgenommen worden sei.

128 Wie ich bereits aufgezeigt habe, sind die Handlungen zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung einschließlich der Anhörung der Unternehmen, der Beteiligung des Anhörungsbeauftragten und der Sitzung des Beratenden Ausschusses, die vor Erlass der Entscheidung PVC I vollendet gewesen sind, gültig geblieben.

129 Somit sind die Unternehmen gemäß den einschlägigen Verordnungen gehört worden, da sie sich zu den Vorwürfen, die gegen sie erhoben worden sind, äußern konnten.

130 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission vor Erlass ihrer Entscheidung den Unternehmen Gelegenheit [gibt], sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

131 Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 legt dazu fest, dass die Kommission nur die Beschwerdepunkte in Betracht zieht, zu denen die Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

132 Es ist nicht vorgetragen worden, dass die Entscheidung PVC I Beschwerdepunkte enthalten hätte, zu denen die Unternehmen nicht gehört worden seien, oder dass die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I zusätzliche Beschwerdepunkte enthalten hätte. Infolgedessen war nach den Verordnungen im vorliegenden Fall eine erneute Anhörung der Unternehmen nicht erforderlich.

133 Dieser Schluss wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, nach der, wie die Rechtsmittelführerin selbst hervorgehoben hat, der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, demjenigen, gegen den die Kommission ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, im Laufe dieses Verfahrens Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für ihre Behauptung einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.

134 Die Wahrung der Verteidigungsrechte setzt also voraus, dass die Unternehmen ihre Argumente bezüglich des ihnen vorgeworfenen Verhaltens haben geltend machen können. Dagegen reicht dieser Grundsatz nicht so weit, dass die Unternehmen zu allen anderen Aspekten des Vorgehens der Kommission gehört werden müssen.

135 Die Rechtsmittelführerin versucht daher vergeblich mit dem Hinweis, dass das Anhörungsrecht nicht nur Tatsachen-, sondern auch Rechtsfragen betreffe, die Anhörungspflicht auf eine Reihe von Fragen zu erstrecken, die in Nummer 124 aufgeführt und weder zu den von der Kommission festgestellten Beschwerdepunkten noch zu der Begründung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gehören und daher nicht unter das Anhörungsrecht von ICI fallen.

136 Die von der Rechtsmittelführerin eingehend beschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen, die in der Zeit nach dem Vorverfahren eingetreten seien, können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Solche Veränderungen können jederzeit während des Verfahrens geschehen, und man kann von der Kommission nicht verlangen, dass sie jedes Mal eine neue Anhörung durchführt, zumal solche Veränderungen die Kommission nicht zu einer Änderung der von ihr beabsichtigten Entscheidung verpflichten, die, wie zu betonen ist, einen genau umgrenzten Zeitraum in der Vergangenheit betrifft.

137 Gleiches gilt z. B. für die von der Rechtsmittelführerin angeführten Entwicklungen in der Rechtsprechung. Diese haben nichts an dem der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Sachverhalt geändert, weder an den Beweisen für diesen noch an dessen Qualifizierung, und können daher keine Auswirkung auf die Pflicht haben, die Unternehmen zu den von der Kommission festgestellten Beschwerdepunkten zu hören.

138 Die Möglichkeit, dass die Gültigkeit bestimmter Beschwerdepunkte von diesen Entwicklungen berührt wird, ist, wie die Kommission ausgeführt hat, eine völlig andere Frage als die, ob ICI hierzu ihren Standpunkt hat mitteilen können. Sollte sich nämlich aufgrund dieser Entwicklung, die, wie gesagt, von der Kommission nicht von vornherein berücksichtigt werden konnte, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Entscheidung eingenommene Standpunkt als rechtsfehlerhaft erweisen, wird die Entscheidung wegen Verstoßes gegen den Vertrag und nicht wegen Verstoßes gegen das Recht von ICI auf Anhörung zu den gegen sie geltend gemachten Beschwerdepunkten für nichtig erklärt.

139 Was speziell die Entwicklung der Rechtsprechung zu prozessualen Fragen betrifft, so können diese Fragen naturgemäß in der Regel nicht Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte sein.

140 Die tatsächlichen Veränderungen zwischen 1988 und 1994, insbesondere die veränderten Marktbedingungen, sind ebenfalls ohne Bedeutung, da die Entscheidung den Zeitraum von 1980 bis 1984 abdeckt und damit ausschließlich die Ereignisse aus diesem Zeitraum betrifft, zu denen Stellung zu nehmen ICI bei Erlass der Entscheidung PVC I, die denselben Sachverhalt betraf, genügend Möglichkeit hatte.

141 Ich teile daher die Auffassung der Kommission, dass kein Grund besteht, ein Prinzip anzuwenden, demzufolge, wenn es denn existierte, die Entscheidungen nur innerhalb eines kurzen Zeitraums von dem Zeitpunkt an, zu dem die Unternehmen Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten haben, erlassen werden könnten. Ich möchte darauf hinweisen, dass jedenfalls die Verjährungsvorschriften Anwendung finden.

142 Die Rechtsmittelführerin beruft sich zu Unrecht auf die Urteile Italien/Kommission und British Aerospace und Rover/Kommission. Diese beiden Urteile betrafen nämlich nicht den Fall, in dem wie hier eine neue Entscheidung über dieselbe Zuwiderhandlung eine frühere Entscheidung ersetzt, die für nichtig erklärt worden war. Es ging dort vielmehr um eine neue Entscheidung über eine neue Zuwiderhandlung, die auf einer früheren Entscheidung über eine ähnliche Zuwiderhandlung beruhte. Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ergab sich also daraus, dass zwei verschiedene Zuwiderhandlungen vorlagen, was hier nicht der Fall ist.

143 Die Analogie, die die Rechtsmittelführerin zu Artikel 119 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts herzustellen versucht, kann ebenfalls nicht überzeugen. In unserem Fall hat nämlich kein höheres Gericht eine Frage zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, sondern es ist ein Verwaltungsakt wegen eines Formfehlers für nichtig erklärt worden. Dieser Nichtigkeitsgrund begrenzt, wie wir gesehen haben, die Wirkungen der Nichtigerklärung und lässt im vorliegenden Fall den Erlass einer neuen Entscheidung zu, ohne dass die früheren rechtsgültig getroffenen Maßnahmen wiederholt werden müssten.

144 Das Vorbringen von ICI, dass wegen der Ungewöhnlichkeit des Erlasses einer zweiten Entscheidung die Anhörung der Unternehmen besonders wichtig gewesen sei, ist ebenfalls zurückzuweisen. Der Gegenstand der Anhörung der Unternehmen, nämlich die ihnen zur Last gelegten Beschwerdepunkte, kann nach meinen vorstehenden Ausführungen hierzu nicht die Frage einschließen, ob der Erlass einer Entscheidung zweckmäßig ist.

145 Schließlich ist der Hinweis der Rechtsmittelführerin auf Artikel 4 des Protokolls Nummer 7 der EMRK, wonach ein Verfahren nur nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates wieder aufgenommen werden kann, auch nicht weiter hilfreich, selbst wenn diese Bestimmung überhaupt anwendbar wäre. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nämlich gerade um die Frage, was dem geltenden Recht entspricht.

146 Nach alledem hat das Gericht zu Recht die Kommission für befugt angesehen, die Entscheidung PVC II ohne eine erneute Anhörung der Unternehmen zu erlassen.

Zur Rolle des Anhörungsbeauftragten

147 ICI wirft dem Gericht vor, ihr Vorbringen zur Beteiligung des Anhörungsbeauftragten zurückgewiesen zu haben, ohne auf die Argumente zur Rolle dieses Beauftragten einzugehen. Sie weist auf die Aufgaben des Anhörungsbeauftragten hin, die im Beschluss der Kommission vom 24. November 1990 über die Durchführung von Anhörungen im Verfahren zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag sowie der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag (20. Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 350) aufgeführt seien, und betont die grundlegende Bedeutung seiner Rolle. Werde vor Erlass einer Entscheidung keine Anhörung durchgeführt, könne der Anhörungsbeauftragte die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse unmöglich ausüben, so dass die wesentlichen Fragen, die ein Unternehmen aufgeworfen habe, weder ihm noch durch seine Vermittlung dem Beratenden Ausschuss, dem Generaldirektor der Generaldirektion für Wettbewerb, dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglied noch dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur Kenntnis gebracht würden, was einen Verstoß gegen einen grundlegenden Aspekt der Verteidigungsrechte darstelle.

148 Die Rolle des Anhörungsbeauftragten hängt engstens mit der Anhörung zusammen, so dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine erneute Anhörung nicht erforderlich ist, zwangsläufig auch keine Verpflichtung zu einer erneuten Beteiligung des Anhörungsbeauftragten besteht. Dieser hatte im Verfahren zum Erlass der Entscheidung PVC I Gelegenheit, die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wodurch die Rechte der Rechtsmittelführerin gewahrt wurden.

Zur Anhörung des Beratenden Ausschusses

149 ICI rügt, dass das Gericht in den Randnummern 256 und 257 seines Urteils eine erneute Befassung des Beratenden Ausschusses mit der Sache nicht für erforderlich gehalten habe.

150 Aus Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ergibt sich für die Rechtsmittelführerin nämlich eindeutig, dass jede Entscheidung eine eigene Anhörung voraussetze, unabhängig davon, ob die Unternehmen gehört worden seien und wie ähnlich die betreffenden Entscheidungen seien; dies gelte erst recht, wenn die Entscheidung, auf die sich eine frühere Anhörung bezogen habe, für nichtig erklärt und vor sehr langer Zeit ergangen sei.

151 Da die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung PVC II entscheidend verändert hätten und selbst dann, wenn die Entscheidung PVC II, wie das Gericht meine, nur redaktionelle Änderungen aufwiese, hätte der Beratende Ausschuss erneut mit der Sache befasst werden müssen, um sich zur Zweckmäßigkeit einer neuen Entscheidung, zur Verhängung von Geldbußen und zu deren Höhe zu äußern.

152 Wie ich bereits dargetan habe, sind die Handlungen zur Vorbereitung der Entscheidung nicht durch deren Nichtigerklärung berührt worden. Somit ist der Beratende Ausschuss tatsächlich vor Erlass der Entscheidung PVC II gehört worden.

153 Daher stellt sich allein die Frage, ob die Kommission den Ausschuss ein zweites Mal hätte anhören müssen.

154 Artikel 10 der Verordnung bestimmt ausdrücklich, dass der Ausschuss zu einem vorläufigen Entscheidungsvorschlag Stellung nimmt. Infolgedessen muss er nicht unbedingt mit der endgültigen Fassung der Entscheidung befasst werden. Dies wird im Übrigen durch die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 99/63 bestätigt, wonach die Kommission nach Anhörung des Ausschusses noch weiter ermitteln kann.

155 Trotzdem würde diese Anhörung ihren Zweck verfehlen, wenn die abschließende Entscheidung sich grundlegend von dem Text unterscheiden würde, der dem Ausschuss vorgelegt worden ist.

156 Das Gericht hat es daher zu Recht für entscheidend gehalten, dass die Entscheidung PVC II, wie von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten, keine wesentlichen Änderungen gegenüber der Entscheidung PVC I enthielt. Mangels solcher Änderungen verlangte die Verordnung nach meiner Ansicht keine erneute Befassung des Ausschusses mit einem im Wesentlichen gleichen Text, zu dem der Ausschuss bereits eine rechtsgültige Stellungnahme abgegeben hatte.

157 Die von der Rechtsmittelführerin genannten Änderungen des Kontextes sowie deren mögliche Auswirkungen auf die Feststellungen des Ausschusses können eine andere Lösung nicht rechtfertigen. Sie sind nämlich ohne Bedeutung, da der Zeitraum, auf den sich die Entscheidung bezog, der gleiche geblieben ist.

158 Auch die wahrscheinlich geänderte Zusammensetzung des Ausschusses kann offenkundig keine Verpflichtung zur erneuten Anhörung des Ausschusses begründen.

159 Die Parallele schließlich, die die Rechtsmittelführerin zu der Rolle des Beratenden Ausschusses im Falle der Erneuerung, Änderung oder Rücknahme einer Freistellungsentscheidung zu ziehen versucht, liegt neben der Sache. Anders als im vorliegenden Fall gelten solche Entscheidungen nämlich für einen Zeitraum, der nicht durch den Rechtsakt, den sie ersetzen, abgedeckt wird.

Zu den Akten, die dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorgelegt worden sind

160 Schließlich rügt ICI, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder wegen der Mängel des der Entscheidung PVC I vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nicht sämtliche einschlägigen Unterlagen habe prüfen können, insbesondere hätten ein neuer Bericht des Anhörungsbeauftragten und ein neuer Bericht des Beratenden Ausschusses gefehlt.

161 Das Gericht habe dies zu Unrecht damit gerechtfertigt, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie auf eine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen verzichtet habe. Im vorliegenden Fall habe das Kollegium der Kommissionsmitglieder, das nicht das Kollegium gewesen sei, das die Entscheidung PVC I erlassen habe, nur über Schriftsätze der Parteien, die sechs Jahre früher eingereicht worden seien, über einen in der gleichen Zeit erstellten Bericht des Anhörungsbeauftragten und eine ebenfalls von 1988 stammende Stellungnahme des Beratenden Ausschusses verfügt.

162 Da keine Verpflichtung zu einer erneuten Anhörung oder zu einer Einberufung des Beratenden Ausschusses bestand, konnte zwangsläufig auch keine Verpflichtung bestehen, das Kollegium der Kommissionsmitglieder mit diesbezüglichen neuen Schriftstücken zu befassen.

163 Nach alledem ist auch die zweite Rüge innerhalb dieses Rechtsmittelgrundes und dieser somit vollständig zurückzuweisen.

E — Keine Begründung für die Art der Vorgehensweise der Kommission im Zusammenhang mit dem Erlass der Entscheidung PVC II

164 ICI verweist auf ihre Rüge vor dem Gericht, dass die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) für die Verfahrensentscheidung, mit der auf eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Anhörung der Parteien verzichtet worden sei, für die Verwendung von Schriftstücken, die in einem anderen Ermittlungsverfahren aufgefunden worden seien, oder von Beweisen, die unter Verletzung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, erlangt worden seien, sowie für die Verweigerung der Akteneinsicht keine Begründung gegeben habe. Das Gericht habe in Randnummer 389 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass diese Argumente im Wesentlichen darauf gerichtet seien, die Begründetheit der Würdigung dieser verschiedenen Fragen durch die Kommission anzuzweifeln und daher zur Prüfung der Begründetheit der Entscheidung gehörten.

165 Die Kommission sei im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen, eine neue Entscheidung zu erlassen. Ihre Entscheidung, dies ohne erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte, ohne erneute Anhörung der Unternehmen und ohne Anhörung des Beratenden Ausschusses zu tun, sei nicht nur ungewöhnlich, sondern noch nie da gewesen. Die Unternehmen hätten daher ein Recht auf eine Erklärung gehabt, warum die Kommission diese Vorgehensweise gewählt habe. Die Weigerung der Kommission, dies zu erklären, sei ein offenkundiger Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag. Die Rechtsmittelführerin verweist dazu insbesondere auf die Urteile Groupement des frabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission und Delacre u. a./Kommission.

166 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin vermag nicht zu überzeugen.

167 Nach ständiger Rechtsprechung soll die Pflicht zur Begründung eines Rechtsakts den Einzelnen die Gründe erkennen lassen, auf denen dieser Rechtsakt beruht, um ihn gegebenenfalls anfechten zu können, und dem Richter die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts ermöglichen.

168 Infolgedessen muss die angefochtene Entscheidung hinreichend genau die Art der Zuwiderhandlung, die dem Adressaten vorgeworfen wird, die Gründe, warum die Kommission das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung annimmt, und die Verpflichtungen, die sie dem Adressaten auferlegt, beschreiben.

169 Aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt sich jedoch nicht, dass die Kommission gegen diese Verpflichtung in der vorliegenden Rechtssache verstoßen hätte. ICI behauptet nämlich nicht, dass die Entscheidung ihr nicht erlaubt hätte, ohne Schwierigkeiten die Art der Vorwürfe der Kommission sowie deren Rechtfertigung zu verstehen.

170 Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin einen Verstoß der Kommission gegen ihre Begründungspflicht nicht dargetan hat.

171 Außerdem kann es nicht als ein Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung nicht sämtliche Rügen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, sofern die Entscheidung den vorgenannten Voraussetzungen genügt.

172 Die Begründungspflicht kann nämlich, wenn man nicht die Ausübung jeglicher Entscheidungsbefugnis lahm legen will, nicht die Pflicht umfassen, im Vorgriff sämtliche Rügen zurückzuweisen, die im streitigen Verfahren erhoben werden könnten.

173 In diesem Zusammenhang verweist die Kommission zu Recht auf die ständige Rechtsprechung, wonach sie in ihren Entscheidungen nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen braucht, die von einem Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden. Für die Kommission ergibt sich daraus, dass diese Erwägung erst recht für die Argumente im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung gilt.

174 Wenn Rügen wie die von der Rechtsmittelführerin angeführten sich als zutreffend erwiesen, wäre die Begründetheit der Entscheidung fraglich. Daraus folgt aber nicht, dass die Begründung der Entscheidung die Rechtsmittelführerin die gegen sie erlassene Maßnahme und die zu ihrer Rechtfertigung — zu Recht oder zu Unrecht — angeführten Gründe nicht hätte erkennen lassen können.

175 Das Gericht hat in Randnummer 389 des angefochtenen Urteils nichts anderes festgestellt, wo es ausführt, dass es kein Begründungsmangel sei, wenn die Kommission keine Erklärungen bezüglich der vorstehend angeführten Rügen gegeben habe, da die vorgetragenen Argumente im Wesentlichen nur darauf gerichtet gewesen seien, die Begründetheit der Würdigung dieser verschiedenen Fragen durch die Kommission anzuzweifeln. Diese Infragestellung, die zur Prüfung der Begründetheit der Entscheidung gehörten, seien im Rahmen der Prüfung, ob der angefochtene Rechtsakt hinreichend begründet sei, unerheblich.

176 Daher ist der Vorwurf, dass das Urteil insoweit unzureichend begründet sei, zurückzuweisen.

177 Somit greift dieser Rechtsmittelgrund nicht durch.

F — Zum Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

178 ICI weist darauf hin, dass sie vor dem Gericht einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, wonach die bei der Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 14 erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden dürften, gerügt habe, weil die Kommission in der vorliegenden Sache Informationen als Beweise verwertet habe, die sie bei Nachprüfungen in einem anderen Sektor, nämlich dem Polypropylensektor, gewonnen habe.

179 Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission nicht einfach Schriftstücke, die sie in einem anderen Verfahren erlangt habe, in die Akten der vorliegenden Sache übernommen habe, sondern eine neue Kopie der betreffenden Schriftstücke von den jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage von Prüfungsaufträgen oder Entscheidungen, die sich auf PVC bezogen hätten, angefordert habe, so dass kein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vorliege.

180 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin darf die Kommission, auch wenn sie die betreffenden Schriftstücke für die Eröffnung einer neuen Untersuchung verwenden dürfe, diese nicht als Beweise heranziehen, auch nicht über den Umweg neuer Kopien, die sie im Rahmen dieser zweiten Untersuchung anfordere. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung.

181 Im vorliegenden Fall wiege der Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 umso schwerer, als die betreffenden Schriftstücke von der Kommission in der Entscheidung PVC I als entscheidende Beweise angeführt worden seien.

182 Zunächst einmal hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission alle in Rede stehenden Unterlagen im Rahmen der Ermittlungen über PVC erneut angefordert und erhalten hat, nachdem sie über diese bereits im Rahmen der Untersuchung des Polypropylensektors verfügt hatte.

183 Das Gericht hat daher zu Recht das Problem auf die Frage eingegrenzt, ob die Kommission von Unterlagen, die sie in einem ersten Verfahren erlangt und als Indiz zur Rechtfertigung der Eröffnung eines anderen Verfahrens verwendet hat, auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags oder einer Entscheidung, die dieses zweite Verfahren betreffen, erneut eine Kopie anfordern und diese Unterlagen dann als Beweismittel in diesem zweiten Verfahren verwenden durfte.

184 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich unbestreitbar, dass die Kommission berechtigt ist, Unterlagen, die sie in einem ersten Verfahren erlangt hat, für die Eröffnung eines zweiten Verfahrens als Indizien heranzuziehen. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.

185 Somit stellt sich die Frage, was die Kommission in Bezug auf diese Unterlagen, über die sie schon verfügte, machen darf, wenn ein neues Verfahren eingeleitet worden ist.

186 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Dow Benelux/Kommission dazu ausgeführt, dass Artikel 20 Absatz 1 auch die Verteidigungsrechte schützen solle, die in schwerwiegender Weise beeinträchtigt [würden], wenn die Kommission gegenüber den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise anführen könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck der Nachprüfung stehen (Randnr. 18).

187 Somit soll diese Bestimmung die Unternehmen vor Überraschungen schützen, denen sie ausgesetzt wären, wenn die Kommission sämtliche im Rahmen einer Nachprüfung zusammengetragenen Beweise unbegrenzt verwerten dürfte.

188 Die Bestimmung soll also Artikel 14 und im Übrigen Artikel 11 der Verordnung ergänzen, nach denen die Kommission Gegenstand und Zweck der Nachprüfung oder des Auskunftsverlangens genau bezeichnen muss. Diese Verpflichtung stellt nach der Rechtsprechung den Ausgleich zur Kooperationspflicht der Unternehmen dar.

189 Es ist unbestreitbar, dass den Unternehmen dieser Schutz in keiner Weise genommen wird, wenn die Kommission ein Schriftstück erneut anfordert. Die Unternehmen befinden sich dann nämlich im Hinblick auf die Verteidigung ihrer Rechte in der gleichen Lage, wie wenn die Kommission das Schriftstück noch nicht hätte (mit dem einzigen Unterschied, dass die Kommission genau weiß, was sie verlangen muss).

190 Somit hat der Gerichtshof die Verwertung dieser Unterlagen dahin gehend begrenzen wollen, dass sie nicht als Beweise herangezogen werden können, ohne den Garantien nach der Verordnung Nr. 17 zu unterliegen, d. h. den materiell- und formalrechtlichen Bedingungen der Artikel 11 und 14 der Verordnung, deren Beachtung der Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter unterliegt. Es geht mit anderen Worten darum, die Kommission daran zu hindern, diese Garantien zu umgehen, indem sie Unterlagen in einem anderen Zusammenhang (wieder) verwendet, ohne in diesem neuen Zusammenhang die Vorverfahren durchzuführen, und damit den Unternehmen den in der Verordnung vorgesehenen Schutz nimmt.

191 Dagegen stände es völlig außer Verhältnis zu diesem Ziel, wenn die Kommission gezwungen würde, nach der Einleitung eines neuen Verfahrens die dafür als Indizien herangezogenen Unterlagen vollständig zu vergessen. Zudem ist in der Praxis schwer vorstellbar, wie die Kommission diese neue Nachprüfung durchführen sollte, nachdem sie einen Anfall akuter Amnesie erleiden musste, um einen Ausdruck des Gerichtshofes in seinem Urteil Asociación Española de Banca Privada aufzugreifen.

192 Es wäre nämlich, wie die Kommission ausgeführt hat, völlig widersinnig, wenn sie aufgrund zufällig in einem Verfahren entdeckter Unterlagen ein anderes Verfahren einleiten könnte, ohne in diesem späteren Verfahren jemals dieselben Unterlagen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, untersuchen und prüfen zu können.

193 Infolgedessen verbieten die Verteidigungsrechte der Kommission nicht, Unterlagen, von denen sie in einem anderen Verfahren Kenntnis erlangt hat, erneut anzufordern.

194 Die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis.

195 So hat die Rechtsmittelführerin dem Urteil Dow Benelux zu Recht entnommen, dass die Kommission Schriftstücke, die sie in einem anderen Verfahren erlangt habe, nicht als Beweise verwerten dürfe. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass die Kommission dies im vorliegenden Fall nicht getan hat. Sie hat die Unterlagen als Indizien verwertet, um rechtmäßig ein neues Verfahren einzuleiten, in dem sie die betreffenden Schriftstücke erneut angefordert und erhalten hat.

196 Auch der Fall Asociación Española de Banca Privada ist für die Sache der Rechtsmittelführerin nicht hilfreich. Der Gerichtshof wandte dort nämlich lediglich den Grundsatz, den er im Urteil Dow Benelux aufgestellt hatte, auf einen Fall an, in dem eine nationale Behörde Informationen verwertet hatte. Er stellte fest, dass eine nationale Behörde Schriftstücke, die gemäß der Verordnung Nr. 17 mitgeteilt worden seien, in einem nationalen Verfahren nicht als Beweise verwerten dürfe. Im Weiteren führte er jedoch aus, dass solches Material zur Beurteilung der Frage verwertet werden dürfe, ob es angebracht sei, ein nationales Verfahren zu eröffnen, in dem dann die Tatsachen unter Beachtung der in nationalem Recht vorgesehen Garantien aufgrund der in diesem Recht vorgesehenen Befugnisse erneut bewiesen werden müssten.

197 In der Rechtssache SEP/Kommission hat der Gerichtshof auf die Formulierung im Urteil Asociación Española de Banca Privada verwiesen.

198 Somit ist der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zurückzuweisen.

G — Zur Verfolgungsverjährung

199 ICI verweist darauf, dass das Gericht ihren Einwand der Verjährung der Befugnis der Kommission, nach der Verordnung Nr. 2988/74 Geldbußen zu verhängen, zurückgewiesen habe. Die Feststellung des Gerichts, dass die Klagen gegen die Entscheidung PVC I zum Ruhen der Verjährungsfrist nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/74 geführt hätten, sei falsch.

200 Gemäß dieser Bestimmung ruhe bei gerichtlichen Verfahren die Frist nicht, wenn es um Klagen gegen die abschließende Entscheidung gehe, sondern nur, wenn gegen Entscheidungen geklagt werde, die im Verwaltungsverfahren ergangen seien. Dies zeigten die Verweisung in Artikel 2 Absatz 3 auf Artikel 3 und der Ausdruck Ruhen der Verfolgungsverjährung in Titel des Artikels 3, da dieser Ausdruck nicht die abschließende Entscheidung erfasse.

201 Die Verwendung des bestimmten Artikels der in dem Ausdruck wegen der Entscheidung der Kommission in Artikel 3 bedeute, dass damit eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 gemeint sei, d. h. eine Entscheidung nach Artikel 11 oder Artikel 14 der Verordnung Nr. 17.

202 Da Artikel 3 oder seine Entsprechung nicht in dem Verordnungsvorschlag der Kommission enthalten gewesen sei, gebe es in den Begründungserwägungen der Verordnung keine besondere Begründung für die Aufnahme des Artikels 3. Hätte dieser so radikale Konsequenzen wie vom Gericht angenommen haben sollen, wären eigene Begründungserwägungen hierfür zur Rechtfertigung dieser Bestimmung in die Verordnung aufgenommen worden.

203 Im Übrigen stehe die Auslegung des Gerichts in Widerspruch zu seiner Feststellung, das Zweck des Artikels 3 sei, die Verjährung ruhen zu lassen, wenn die Kommission aus einem objektiven, von ihr nicht zu vertretenen Grund an einem Tätigwerden gehindert sei. Die Erhebung einer Klage gegen eine abschließende Bußgeldentscheidung der Kommission hindere diese in keiner Weise am Erlass einer solchen Entscheidung. Die Klage hindere selbst nicht die Vollstreckung einer Bußgeldentscheidung, da eine abschließende Entscheidung in vollem Umfang vollstreckungsfähig sei, bis sie durch eine gerichtliche Entscheidung für nichtig oder inexistent erklärt worden sei.

204 Die Auslegung des Gerichts stehe auch in Widerspruch zu dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, dass eine Partei aus ihrem Fehler keine Vorteile ziehen können dürfe.

205 Dieses letzte Argument führt jedoch dazu, dass die Verjährung nur ruhen könnte, wenn kein Fehler der Kommission vorläge, d. h., wenn die Klage gegen die Entscheidung abgewiesen würde. Man kann nämlich davon ausgehen, dass jede Nichtigerklärung Folge eines Fehlers der Kommission ist. Wird die Entscheidung nicht für nichtig erklärt, macht die Berufung auf die Verjährung keinen Sinn.

206 Dieses Argument steht auch in Widerspruch zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Verjährung nur ruhe, wenn andere Entscheidungen als die abschließende Entscheidung für nichtig erklärt würden. Die Nichtigkeit dieser Entscheidungen beruht nämlich ebenfalls auf einem Fehler der Kommission.

207 Das Vorbringen von ICI zu der angeblichen Widersprüchlichkeit der Argumentation des Gerichts ist ebenfalls nicht überzeugend. Mit dem Hindernis, auf das sich das Gericht bezieht, ist nämlich gemeint, dass die Entscheidung der Kommission wie im vorliegenden Fall für nichtig erklärt wird und ohne ein Ruhen der Verjährung die Dauer des gerichtlichen Verfahrens zum Eintritt der Verfolgungsverjährung führen würde, so dass die Kommission daran gehindert wäre, gegen die Handlungen vorzugehen, auf die sich die Entscheidung bezog.

208 Die auf den Wortlaut gestützten Argumente der Rechtsmittelführerin sprechen nicht für, sondern gerade gegen ihren Standpunkt.

209 Der Ausdruck Verfolgungsverjährung soll nämlich keineswegs den Rechtsakt ausschließen, der den Zweck und den Abschluss der Verfolgung bildet, d. h. die abschließende Entscheidung, sondern der Vorschrift einfach ihren Platz im Rahmen der Unterscheidung zuweisen, die die Verordnung zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung trifft.

210 Die Verwendung des bestimmten Artikels der in Artikel 3 erklärt sich dadurch, dass die Verordnung eine genau umrissene Entscheidung betrifft, d. h. eine, die Gegenstand einer Klage ist. Hätte die Verordnung eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 erfassen sollen, hätte dagegen, wie die Kommission ausgeführt hat, der Ausdruck jede Entscheidung oder eine Entscheidung verwendet werden müssen, da Artikel 2 zahlreiche Entscheidungen erfasst und nicht eine bestimmte Entscheidung, die die Entscheidung wäre.

211 Ganz grundsätzlich teile ich nicht die Ansicht der Rechtsmittelführerin zu der Wechselbeziehung zwischen Artikel 2 und Artikel 3 der Verordnung. Sowohl der Titel als auch der Wortlaut des Artikels 3 zeigen nämlich, anders als die Rechtsmittelführerin meint, dass diese Bestimmung einen anderen Zweck verfolgt als Artikel 2.

212 Sie sieht nämlich keine Unterbrechung der Verjährung vor, die den, der die Entscheidung trifft, das mit der Länge des gerichtlichen Verfahrens verbundene Risiko tragen ließe, sondern ein Ruhen der Verjährung während dieses Verfahrens.

213 Ein gerichtliches Verfahren verlangt aber eine Handlung der Kommission, die vor dem Gemeinschaftsrichter anfechtbar ist. Die Entscheidungen im Sinne von Artikel 3 müssen somit anfechtbar sein.

214 Wie das Gericht völlig überzeugend ausgeführt hat, ist dies bei den Handlungen, die in Artikel 2 genannt sind, nicht der Fall; dort werden verschiedene Handlungen aufgeführt, die keine Entscheidungen darstellen. Dies ist im Übrigen kaum überraschend: Zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen können die Verjährung unterbrechen, ohne selbst eine anfechtbare Handlung darzustellen.

215 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin fällt die Entscheidung der Kommission, mit der diese eine Zuwiderhandlung festgestellt und eine Geldbuße verhängt hat, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 3.

216 Nach den vorstehenden Ausführungen findet diese Behauptung im Wortlaut dieser Bestimmung keine Grundlage.

217 Wie das Gericht festgestellt hat, verbietet, wenn man nicht gegen die Systematik der Verordnung verstoßen will, der unterschiedliche Zweck dieser beiden Bestimmungen, der zweiten einen Anwendungsbereich zuzusprechen, der durch den Wortlaut der ersten bestimmt wird.

218 Die Ansicht der Rechtsmittelführerin würde zudem zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass eine Klage gegen eine Entscheidung über eine Ermittlungsmaßnahme nach Artikel 3 zum Ruhen der Verjährung führen würde, während eine Klage gegen die Bußgeldentscheidung dies nicht tun würde.

219 Die Ansicht der Rechtsmittelführerin würde zu einem weiteren widersinnigen Ergebnis führen, nämlich dazu, dass auf den vorliegenden Fall, d. h. auf die Nichtigerklärung der Bußgeldentscheidung, keine Bestimmung der Verordnung anwendbar wäre, was umso erstaunlicher wäre, als in der ersten Begründungserwägung der Verordnung die Notwendigkeit der Einführung einer vollständigen Regelung genannt wird.

220 Die Rechtsmittelführerin versucht, diese Folge durch den Hinweis zu vermeiden, dass die Auswirkungen einer bestandskräftigen Entscheidung auf die Frage der Verjährung in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung geregelt seien. Sie übersieht dabei völlig, dass eine Entscheidung der Kommission, die angefochten worden ist, nicht als bestandskräftig angesehen werden kann.

221 Sie lässt ebenfalls den grundlegenden Unterschied zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung außer Betracht.

222 Aus dem Wortlaut dieser Artikel ergibt sich nämlich ohne jeden Zweifel, dass diese die Verjährung im Bereich der Vollstreckung einer Entscheidung betreffen. Dieses Problem kann sich natürlich nur stellen, wenn die betreffende Entscheidung nicht wie im vorliegenden Fall für nichtig erklärt worden ist.

223 Somit sind diese Artikel der Verordnung auf den vorliegenden Fall offenkundig nicht anwendbar.

224 Schließlich verweist die Rechtsmittelführerin darauf, dass die Auslegung des Gerichts der Regelung der zehnjährigen Höchstdauer gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung nicht gerecht werde, nach deren Ablauf die Verjährung trotz eventueller Unterbrechungen endgültig eintrete.

225 In dieser Bestimmung heißt es jedoch ausdrücklich, dass die zehnjährige Frist sich um den Zeitraum verlängert, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht.

226 Schließlich sei mir die Bemerkung gestattet, dass die Furcht der Rechtsmittelführerin, die Kommission könne eine Reihe von aufeinander folgenden Entscheidungen erlassen, die weit in die Mitte des 21. Jahrhunderts hineinreichten, objektiv nicht gerechtfertigt ist. Mit Erfolg eine rechtswidrige Entscheidung nach der anderen zu erlassen, ist ein unmögliches Unterfangen, andernfalls wäre es ein Bravourstück, da die Kommission einen Rechtsakt nur erneut erlassen könnte, wenn die Nichtigerklärung ausschließlich auf verfahrensrechtlichen Gründen beruhte und nachdem das Verfahren wiederholt worden wäre, das dem Rechtsakt, bei dem Formfehler festgestellt worden waren, vorgeschaltet war.

227 Nach alledem hat das Gericht zu Recht entschieden, dass Artikel 3 der Verordnung Anwendung finde und folglich das Recht der Kommission zum Erlass der Entscheidung PVC II nicht verjährt sei.

228 Somit ist der Rechtsmittelgrund der Verjährung zurückzuweisen.

H — Xu dem Versäumnis des Gerichts, die Geldbuße wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer für nichtig zu erklären oder herabzusetzen

229 ICI rügt, dass das Gericht ihren Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße zurückgewiesen habe, der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer gestützt worden sei. Das Gericht habe die Zurückweisung damit begründet, dass die Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht unangemessen gewesen sei. Wenn diese Dauer — so ICI — aber tatsächlich unangemessen gewesen sei, habe das Gericht auch einen Fehler begangen, als es dem bei der Würdigung der gegen ICI festgesetzten Geldbuße nicht Rechnung getragen habe.

230 Unabhängig davon macht ICI geltend, dass die Geldbuße, die gegen sie festgesetzt worden sei, wegen der übermäßigen und unangemessenen Länge des Verfahrens insgesamt hätte erheblich herabgesetzt werden müssen. In der dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache habe der Gerichtshof die Geldbuße herabgesetzt, weil das Verfahren vor dem Gericht übermäßig lang gewesen sei.

231 In der genannten Rechtssache habe das Verfahren insgesamt betrachtet vom Beginn der Nachforschungen bis zum Urteil des Gerichtshofes dreizehn Jahre gedauert. In der vorliegenden Rechtssache könne das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes leicht 19 oder 20 Jahre dauern. Auf ICI kämen in dieser Zeit Kosten zu, die ihr nicht erstattet würden und die mit der Stellung einer Sicherheit für die Geldbuße in der Zeit der Entscheidung PVC I und PVC II und der streitigen Verfahren zusammenhingen. Die Dauer dieser Verfahren und die sich daraus ergebende Belastung für die betroffenen Unternehmen sei in der Geschichte des Gerichtshofes beispiellos.

232 Aus diesen Gründen müsse die gegen ICI festgesetzte Geldbuße erheblich herabgesetzt oder für nichtig erklärt werden.

233 Dieser Rechtsmittelgrund beruht auf der Prämisse, dass im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen worden ist. Wie vorstehend ausgeführt, ist dies nicht der Fall. Daraus folgt ohne weiteres, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

234 Da das Gericht zu Recht einen Verstoß gegen diesen Grundsatz verneint hat, kann auch die Rüge nicht durchgreifen, dass es ICI keinen Ersatz für den durch den angeblichen Verstoß verursachten Schaden zugesprochen habe. Selbst wenn dieser Schaden bewiesen wäre, hinge der Ersatz von einem Verstoß gegen diesen Grundsatz ab.

235 Der von der Rechtsmittelführerin angestellte Vergleich mit der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission bestätigt dies, da der Gerichtshof anders als im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen den Grundsatz festgestellt hatte und daher eine Entschädigung zugesprochen hatte.

236 Somit ist auch dieser letzte Rechtsmittelgrund und folglich das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Ergebnis

237 Aus den vorstehenden Gründen möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.