Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.2001 – C-295/00

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:585

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 25. Oktober 2001

1. Die Klage der Kommission betrifft die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr. Die Kommission greift die Erhebung von Hafengebühren an, die in den Häfen Triest, Neapel und Genua für Reisende erhoben werden, die aus anderen Mitgliedstaaten einreisen oder dahin ausreisen. Für inneritalienische Reisende wird diese Gebühr nicht fällig.

2. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (im Folgenden: Verordnung Nr. 4055/86) führt die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Seeverkehrs ab dem 1. Januar 1987 ein. Aufgrund dieser Verordnung sind sämtliche Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf den Seeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar. Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele schließt diese Freiheit die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 entschieden hat, ist die Erhebung unterschiedlicher Hafengebühren — je nachdem, ob die Passagiere nach einem inländischen Hafen des betreffenden Mitgliedstaates befördert werden oder nach dem Hafen eines anderen Mitgliedstaats — eine ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr.

3. Das italienische Gesetz Nr. 82/63 sieht die Erhebung einer Gebühr für die Durchreisenden in den Häfen Genua, Neapel und Triest vor, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten einreisen. Gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 255/91 beträgt die Gebühr zwischen 400 und 6000 ITL. Für innerstaatliche Seereisen wird gemäß Artikel 32 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 82/63 keine Gebühr erhoben. Diese Ausnahme gilt nach Erlass der Verordnung mit Gesetzeskraft (decreto legge) Nr. 457 vom 30. Dezember 1997, umgewandelt in ein Gesetz durch das Gesetz Nr. 30 vom 27. Februar 1998, sowohl für in Italien als auch für in anderen Mitgliedstaaten registrierte Schiffe, soweit sie den Schiffsverkehr zwischen italienischen Häfen ausführen.

4. Nach ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens hat die Kommission am 1. August 2000 Klage gegen die Italienische Republik erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 4055/86 verstoßen hat, dass sie die Regelung über die Erhebung einer Gebühr für diejenigen Durchreisenden in den Häfen von Genua, Neapel und Triest aufrechterhalten hat, die aus Häfen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes anreisen oder dorthin reisen, während eine solche Gebühr im Fall eines Transports zwischen zwei Häfen im nationalen Hoheitsgebiet nicht erhoben wird. Außerdem hat sie beantragt, Italien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5. Die Italienische Republik hat in der am 20. Oktober 2000 eingegangenen Klagebeantwortung die Vertragsverletzung nicht bestritten. Sie hat angekündigt, dass die erforderliche Anpassung des italienischen Rechts im Entwurf des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2001 aufgenommen werde, das noch im Jahr 2000 angenommen werden sollte.

6. Bislang liegen dem Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesetzesänderung erfolgt ist. Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung eine eventuelle Beseitigung der Vertragsverletzung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, das war hier der 14. Februar 1999, keinen Einfluss auf die Begründetheit der Klage. Der Streitgegenstand wird durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt. Auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der gemäß Artikel 226 Absatz 2 EG gesetzten Frist behoben wird, besteht noch insofern ein Rechtsschutzinteresse, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder Einzelnen trifft.

7. Italien bestreitet nicht den Vorwurf der Vertragsverletzung. Folglich ist entsprechend dem Antrag der Kommission zu erkennen.

8. Die Kommission hat außerdem beantragt, Italien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes trägt die unterliegende Partei die Kosten, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Ergebnis

9. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, folgendermaßen zu entscheiden:

1. Es wird festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 verstoßen hat, dass sie die Regelung über die Erhebung einer Gebühr für diejenigen Durchreisenden in den Häfen von Genua, Neapel und Triest aufrechterhalten hat, die aus Häfen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes anreisen oder dorthin reisen, während eine solche Gebühr im Fall eines Transports zwischen zwei Häfen im nationalen Hoheitsgebiet nicht erhoben wird.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.