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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.11.2001 – C-386/00
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2001:612
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 15. November 2001
1 In dieser Rechtssache legt die Cour d'appel Brüssel dem Gerichtshof die Frage vor, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Dritte Richtlinie Lebensversicherung nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach das Angebot einer Lebensversicherung oder mangels eines Angebots der Versicherungsschein den Versicherungsnehmer darüber aufklären muss, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag zu schließen, allgemein für den Versicherungsnehmer nachteilig ist.
Das Gemeinschaftsrecht
2 Mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung soll der Binnenmarkt im Bereich der Direktversicherung (Lebensversicherung) vollendet werden, um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, innerhalb der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen.
3 In den Begründungserwägungen der Richtlinie heißt es:
(9) In einigen Artikeln dieser Richtlinie sind nur Mindestvorschriften festgelegt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen strengere Regelungen erlassen.
...
(19) Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar.
(20) Im Rahmen des Binnenmarkts liegt es im Interesse des Versicherungsnehmers, dass er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am Besten entsprechende Angebot auswählen zu können. Der Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, hat darauf zu achten, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird; dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass die betreffenden Vorschriften in nichtdiskriminierender Weise auf alle Unternehmen angewendet werden, die in diesem Mitgliedstaat Geschäfte betreiben, und dass sie für das gewünschte Ziel objektiv erforderlich und angemessen sind.
...
(23) Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind.
4 Artikel 31 der Richtlinie bestimmt:
(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.
(2) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen der in Anhang II Buchstabe B aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden.
(3) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang II genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang II werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.
5 Anhang II trägt die Überschrift Informationen für die Versicherungsnehmer. Ihm geht folgende Bemerkung voraus:
Dem Versicherungsnehmer sind die nachfolgenden Informationen entweder (A) vor Abschluss des Vertrages oder (B) während der Laufzeit des Vertrages mitzuteilen. Die Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen...
6 Teil A des Anhangs II stellt eine detaillierte Liste u. a. von folgenden Informationen über das Versicherungsunternehmen und über die Versicherungspolice auf:
a.4Beschreibung jeder Garantie und jeder Optiona.5Laufzeit der Policea.6Einzelheiten der Vertragsbeendigunga.7Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauera.8Methoden der Gewinnberechnung und Gewinnbeteiligunga.9Angabe der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sinda.10Informationen über die Prämien für jede Leistung ...
7 Gemäß Teil B des Anhangs II muss der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten: 1. Einzelheiten zu jeder Änderung der Angaben über das Versicherungsunternehmen, 2. alle Angaben gemäß Teil A über die Versicherungspolicen im Fall eines Zusatzvertrags oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften und 3. jährliche Angaben über den Stand der Gewinnbeteiligung.
8 Es dürfte hilfreich sein, an dieser Stelle die Einzelheiten der Beendigung einer Lebensversicherungspolice (oder — nach der Terminologie der Richtlinie — der Vertragsbeendigung) zu erklären, um die es im vorliegenden Fall geht. Ein Versicherungsnehmer, der keine Prämien mehr für einen laufenden Lebensversicherungsvertrag zahlen möchte, hat eine Reihe von Möglichkeiten. Wenn die Police keinen Rückkaufswert hat, kann er den Vertrag einfach dadurch beenden, dass er die Prämienzahlungen einstellt. Wenn die Police jedoch einen Rückkaufswert besitzt, kann er ihren Rückkauf veranlassen, und das Versicherungsunternehmen wird ihm den jeweiligen Betrag zahlen. Es kann allerdings auch sein, dass ein Versicherungsnehmer keine Prämien mehr zahlen, aber die Police behalten möchte. In diesem Fall wird die Versicherungssumme herabgesetzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass geringere Prämienzahlungen geleistet wurden, als ursprünglich vorgesehen; das wird als Herabsetzung bezeichnet.
Einschlägige nationale Rechtsvorschriften
9 Die einschlägige nationale Vorschrift ist Artikel 4 § 2b des Arrêté royal vom 17. Dezember 1992 über das Lebensversicherungsgeschäft (nachstehend: Königliche Verordnung vom 17. Dezember 1992). Nach dieser Bestimmung muss das Angebot oder mangels eines Angebots die Police den Versicherungsnehmer darüber aufklären, dass die Beendigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags im Hinblick auf den Abschluss eines anderen Lebensversicherungsvertrags allgemein für den Versicherungsnehmer nachteilig ist.
10 Das vorlegende Gericht erklärt im Vorlagebeschluss, dass die Königliche Verordnung vom 17. Dezember 1992 der Umsetzung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung gedient habe. Die Kommission hat jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass nach Auskunft der belgischen Behörden die Richtlinie durch drei Königliche Verordnungen von 1994 umgesetzt worden sei. Insbesondere Artikel 31 und Anhang II der Richtlinie seien wörtlich durch zwei dieser Verordnungen umgesetzt worden.
Verfahren
11 Im Vorlagebeschluss heißt es lediglich, im Ausgangsrechtsstreit beantrage die Axa Royale Belge SA (1) die Feststellung, dass die Stratégie Finance Sprl unter Verstoß gegen Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung vom 17. Dezember 1992 die nationalen Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb verletzt habe, und (2) ihr diese Praxis zu untersagen. Offenbar entzündete sich der Streit am Verhalten eines Versicherungsmaklers, der aus Lebensversicherungsangeboten den in Artikel 4 § 2b vorgeschriebenen Warnhinweis entfernte und damit angeblich Versicherungsnehmer anregte, laufende, mit Axa geschlossene Lebensversicherungsverträge durch andere zu ersetzen.
12 Vor der Entscheidung über die bei ihr anhängige Klage ersucht die Cour d'appel den Gerichtshof um Auskunft darüber, ob die Mitgliedstaaten angesichts der Ziele der Richtlinie 92/96 verlangen können, dass der Verbraucher, der die Beendigung, die Herabsetzung oder den Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags anstrebt, um einen anderen Lebensversicherungsvertrag zu schließen, über die allgemein nachteiligen Folgen einer derartigen Maßnahme aufgeklärt wird.
13 Axa hat erklärt, die Cour d'appel habe zu Unrecht festgestellt, dass Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung anwendbar sei, wenn der Verbraucher die Beendigung, die Herabsetzung oder den Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags anstrebe, da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach in Wirklichkeit für jeden gelte, der den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags anstrebe. Diese Auslegung mag durchaus zutreffen; ich kann aber nicht erkennen, dass sich daraus ein Unterschied zu der Beurteilung durch das vorlegende Gericht ergäbe, da sich Artikel 4 § 2b in der Praxis offenkundig nur auf die Fälle auswirken wird, in denen der Verbraucher in Erwägung zieht, einen laufenden Vertrag zu beenden, um ihn durch einen neuen zu ersetzen.
14 In ihrem Vorlagebeschluss stellt die Cour d'appel die Frage, ob Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung insofern mit der Richtlinie vereinbar ist, als
der Verbraucher, der über die allgemein nachteiligen Folgen der Kündigung, des Rückkaufs oder der Herabsetzung seines laufenden Lebensversicherungsvertrags aufgeklärt wurde, nicht dazu angeregt wird, die verschiedenen in der Gemeinschaft angebotenen Lebensversicherungsprodukte miteinander zu vergleichen, um aus ihnen das für seine Bedürfnisse beste auszuwählen, sondern eher ermutigt wird, seinen laufenden Vertrag beizubehalten, obwohl die Richtlinie nach ihrer Präambel dem Versicherungsnehmer gerade den Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten garantieren soll, damit er aus ihnen das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Angebot auswählen kann, wobei sie insbesondere dafür Sorge trägt, dass der Versicherungsnehmer klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhält;
die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer über die allgemein nachteiligen Folgen der Kündigung, der Herabsetzung oder des Rückkaufs eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zwecks Abschlusses eines anderen Lebensversicherungsvertrags aufzuklären, geeignet ist, den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Königlichen Verordnung im Inland tätigen Versicherern einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, obwohl nach der Präambel der Richtlinie der Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, darauf zu achten hat, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert in seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden können;
dem behaupteten Allgemeininteresse an der Aufklärung des Verbrauchers über die möglichen Folgen einer Kündigung, Herabsetzung oder eines Rückkaufs eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag zu schließen, durch die bloße Warnung vor den allgemein nachteiligen Folgen einer solchen Maßnahme nicht genügt werden dürfte, da, wie es in der Präambel der Richtlinie heißt, die Vorschriften, die das Allgemeininteresse schützen, für das gewünschte Ziel objektiv erforderlich und angemessen sein müssen.
15 Die Cour d'appel hat daher die oben unter Nummer 1 wiedergegebene Frage vorgelegt.
16 Die beiden Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die österreichische, die belgische, die griechische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Die Parteien und die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vertreten.
Vereinbarkeit von Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung mit der Richtlinie
17 Axa sowie die österreichische, die belgische und die griechische Regierung sind im Wesentlichen der Meinung, dass die betreffende nationale Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und die vorgelegte Frage daher verneint werden müsse. Stratégie Finance und die Kommission vertreten die gegenteilige Ansicht. Die spanische Regierung liegt irgendwo zwischen diesen beiden Positionen, da sie die Auffassung vertritt, die Vorschrift sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, soweit sich der vorgeschriebene Warnhinweis auf die allgemein nachteiligen Folgen der Beendigung oder Herabsetzung beziehe, jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, soweit er die Folgen des Rückkaufs betreffe.
18 Die Kommission trägt vor, Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung sei sehr allgemein und abstrakt formuliert. Während die Erfordernisse der Richtlinie auf alle denkbaren Fälle der Beendigung, der Herabsetzung oder des Rückkaufs einer Lebensversicherungspolice anwendbar seien, gelte Artikel 4 § 2b nur, wenn ein Versicherungsnehmer derartige Handlungen vornehme, um einen neuen Vertrag zu schließen. Die Kommission bezweifelt, dass ein solcher Warnhinweis Versicherungsnehmer ausreichend schütze, die von dem viel umfassenderen Schutz profitierten, den die Richtlinie gewähre. Auch wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 der Richtlinie die Verbraucherinformationen verbessern könnten, so dürften diese Informationen doch nicht die gegenwärtigen Versicherer oder die laufenden Verträge privilegieren. Bei den in Artikel 4 § 2b vorgeschriebenen Informationen handele es sich aber nicht um zusätzliche Angaben im Sinne von Artikel 31, denn wenn der Versicherungsnehmer schon über die spezifischen Angaben verfüge, die in der Richtlinie (und den belgischen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung) vorgeschrieben seien, ergänze der bloße Warnhinweis, den Artikel 4 § 2b verlange, diese Angaben offenbar nicht in einer Weise, die dem Versicherungsnehmer das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile des Vertrages im Sinne von Artikel 31 erleichtern würde.
19 Die Kommission hält Artikel 4 § 2b auch für unvereinbar mit den Zielen der Richtlinie: Er könne Versicherungsnehmer durch einen allgemein gehaltenen Warnhinweis, der es ihnen nicht ermögliche, die Folgen eines Wechsels ihrer Police zu beurteilen, davon abhalten, ihre Lebensversicherung zu wechseln und damit von der weiten und vielfältigen Auswahl der angebotenen Produkte zu profitieren.
20 Die österreichische, die belgische, die griechische und die spanische Regierung stützen ihre Auffassung, dass Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung durch das Allgemeininteresse gedeckt sei, dass er nichtdiskriminierend, objektiv erforderlich und angemessen sei und daher mit der Richtlinie vereinbar, alle auf die zwanzigste Begründungserwägung der Richtlinie. Nach Ansicht der österreichischen Regierung dient Artikel 4 § 2b dem Verbraucherschutz und greift damit eines der Ziele der Richtlinie auf, nämlich, es dem Verbraucher zu ermöglichen, die mit dem Abschluss eines neuen Vertrages verbundenen Vor- und Nachteile abzuwägen und auf diese Weise den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag zu wählen; der Gerichtshof habe anerkannt, dass der Verbraucherschutz ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses sein könne, das Beschränkungen der Grundfreiheiten rechtfertige. Die belgische Regierung führt aus, die Vorschrift sei objektiv erforderlich, um den Verbraucherschutz in einem Sektor sicherzustellen, in dem es eine Fachterminologie gebe und der Verbraucher die schwächere Partei sei; außerdem sei die bloße Pflicht zur Erteilung von Auskünften das am wenigsten restriktive Mittel zum Schutz des Verbrauchers. Nach Ansicht der griechischen Regierung ist der gemäß Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung informierte Verbraucher in der Lage, die Vor- und Nachteile der Beendigung eines laufenden Vertrages miteinander zu vergleichen. Auch die spanische Regierung meint, Bestimmungen wie Artikel 4 § 2b seien rechtmäßig, sofern sie nicht den Zugang des Versicherungsnehmers zu einer möglichst breiten Palette der in der Gemeinschaft angebotenen Lebensversicherungsprodukte einschränkten, so dass er den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen könne.
21 Selbstverständlich kann eine Bestimmung des nationalen Rechts zum Schutz der Verbraucher im Allgemeininteresse liegen und eine nationale Beschränkung des Vertriebs von Lebensversicherungsprodukten daher mit der Richtlinie vereinbar sein, sofern sie außerdem nichtdiskriminierend und angemessen ist. Das ist in Artikel 28 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen, in dem es heißt, dass der Mitgliedstaat der Verpflichtung den Versicherungsnehmer nicht daran hindern darf, einen Vertrag zu unterzeichnen, der mit einem gemäß der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen geschlossen wurde, solange der Vertrag nicht im Widerspruch zu den in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung geltenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht. Diese Formulierung lehnt sich eng an den Wortlaut der zwanzigsten Begründungserwägung an, die von den Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, angeführt wird, und ich meine daher, dass sich diese Begründungserwägung auf Artikel 28 bezieht. Diese Ansicht wird außerdem durch die Systematik der Begründungserwägungen gestützt: Die achtzehnte Begründungserwägung bezieht sich eindeutig auf Artikel 27, die einundzwanzigste und die zweiundzwanzigste auf Artikel 29, die dreiundzwanzigste auf Artikel 31 und die vierundzwanzigste auf Artikel 41.
22 Die vorliegende Rechtssache fällt meines Erachtens jedoch eher in den Anwendungsbereich des Artikels 31 der Richtlinie als in den des Artikels 28, da er die spezifische Art von Beschränkungen betrifft, die Artikel 31 regelt. Unstreitig müssen nach Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung dem zukünftigen Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen zur Verfügung gestellt werden, die über die gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie erforderlichen Angaben hinausgehen. Bei Artikel 31 Absatz 1 handelt es sich offensichtlich um eine Vorschrift, die einen Mindeststandard festlegt: Gemäß Artikel 31 Absatz 3 kann der Mitgliedstaat der Verpflichtung von den Versicherungsunternehmen die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Artikel 31 Absatz 1 vorgeschriebenen Auskünften verlangen. Solche zusätzlichen Angaben können jedoch nach dieser Bestimmung nur vorgeschrieben werden, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind. Der Ausgangspunkt für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Artikels 4 § 2b der Königlichen Verordnung ist deshalb meines Erachtens Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie.
23 Ob Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung mit der Richtlinie vereinbar ist, hängt somit davon ab, ob die nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben zu Lebensversicherungsangeboten oder -policen im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.
24 Dieser Vorschrift ist klar zu entnehmen, dass nur spezifische, unmittelbar für die jeweilige Versicherungspolice relevante Angaben verlangt werden dürfen. Ein allgemeiner Warnhinweis auf die möglicherweise nachteiligen Folgen des Rückkaufs, der Herabsetzung oder der Beendigung eines laufenden Vertrages zum Zweck eines Vertragswechsels stellt aus meiner Sicht keine derartige Angabe dar.
25 Diese Auslegung wird durch die dreiundzwanzigste Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt, in der es heißt: Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit [der Verbraucher] klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte ... erhält...
26 Sie wird außerdem durch die Begründung der ersten veröffentlichten Fassung des Artikels 31, nämlich Artikel 27 des Vorschlags für eine Dritte Richtlinie Lebensversicherung, erhärtet. Der Wortlaut des Artikels 27 Absätze 1, 2 und 3 entspricht im Wesentlichen dem des Artikels 31 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie; Anhang 2 des Vorschlags ist ebenfalls weitgehend mit Anhang II der Richtlinie identisch. In ihrer Begründung führt die Kommission aus:
Die Liste in Anhang 2 enthält Mindestangaben, denen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verpflichtungen, die in ihnen ansässige Personen betreffen, weitere Angaben hinzufügen können, obwohl klar sein muss, dass das Ziel der Informationspflicht darin besteht, den Verbraucher zu schützen, indem dem Versicherungsnehmer ein besseres Verständnis der wesentlichen Bestandteile seines jeweiligen Vertrages ermöglicht wird, und nicht darin, die Auswahl der angebotenen Produkte zu beschränken.
27 Ein Warnhinweis wie der in Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung vorgeschriebene mag zwar im Interesse des Verbraucherschutzes liegen. Er betrifft aber, selbst wenn eine derart allgemein gehaltene Warnung als tatsächlich verbraucherschützend angesehen werden kann, nur einen Aspekt der Verbraucherinteressen. Ohne Informationen über andere Möglichkeiten, die es dem Verbraucher erlauben, die Vor- und Nachteile der verschiedenen ihm zur Verfügung stehenden Optionen zu bewerten, ist der mit Artikel 4 § 2b tatsächlich erreichte Verbraucherschutz offenkundig unvollständig. Indem die Richtlinie regelt, welche Informationen den Versicherungsnehmern zu erteilen sind, bringt sie nicht nur zum Ausdruck, was der Gemeinschaftsgesetzgeber als ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verbraucherschutz einerseits und der Öffnung des Marktes für Lebensversicherungsprodukte andererseits angesehen hat, sondern sie formuliert dies auch mit Worten, die eine Verpflichtung wie die nach Artikel 4 § 2b der Königlichen Verordnung ausschließen.
Ergebnis
28 Daher ist die von der Cour d'appel Brüssel vorgelegte Frage meines Erachtens wie folgt zu beantworten:
Die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen das Angebot einer Lebensversicherung oder mangels eines solchen Angebots der Versicherungsschein den Versicherungsnehmer darüber aufklären muss, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag zu schließen, allgemein für den Versicherungsnehmer nachteilig ist.