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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.11.2001 – C-290/00

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2001:631

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 22. November 2001

1 In dieser Rechtssache legt der österreichische Oberste Gerichtshof Fragen nach dem zeitlichen Geltungsbereich und der Auslegung von Artikel 94 der Verordnung Nr. 1408/71 und den Artikeln 39 und 42 EG vor. Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren, das ein österreichischer Staatsangehöriger angestrengt hat, der 1968, als er in Deutschland arbeitete, einen Unfall erlitten hat und nun eine Berufsunfähigkeitspension nach österreichischem Recht ab 1. Januar 1998 beantragt. Die Rechtssache wirft im Wesentlichen zwei Fragen auf:

2 Erstens, steht das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegen, wonach eine Ausnahme vom Erfordernis einer Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension wegen eines Arbeitsunfalls nur dann Anwendung findet, wenn die Person, die den Arbeitsunfall erlitten hat, zur Zeit des Unfalls nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats pflicht- oder selbstversichert war?

3 Zweitens, steht das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Rahmenzeitraum, innerhalb dessen die Wartezeit erfüllt werden muss, nur um Zeiten verlängert werden kann, während deren der Betreffende eine Rente nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats bezog?

Die einschlägigen Rechtsvorschriften

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

4 Artikel 9a der Verordnung Nr. 1408/71, der die Überschrift Verlängerung des Rahmenzeitraums trägt, bestimmt:

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt hat, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.

5 Artikel 61 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Überschrift Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften trägt, bestimmt, soweit hier einschlägig:

...

(5) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären.

(6) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags später eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären, sofern

1. für die früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten kein Leistungsanspruch bestand und

2. für die später eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 5 kein Leistungsanspruch gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.

6 Artikel 94 der Verordnung, der die Überschrift Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer trägt, bestimmt, soweit er einschlägig ist:

(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor... ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ...

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor... Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats... zurückgelegt worden sind.

(3) Ein Leistungsanspruch wird auch für Ereignisse begründet, die vor... Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats... liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.

7 Österreich trat der Europäischen Union am 1. Januar 1995 bei. Artikel 2 der Beitrittsakte bestimmt, dass ab dem Beitritt die ursprünglichen Verträge für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte gelten. Die Verordnung Nr. 1408/71 trat in Österreich jedoch gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum am 1. Januar 1994 in Kraft.

Nationale Rechtsvorschriften

8 Das (österreichische) Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (nachstehend: ASVG) sieht für Personen mit geminderter Arbeitsfähigkeit eine Berufsunfähigkeitspension vor. Nach dieser Regelung setzt der Anspruch auf eine solche Pension voraus, dass der Betreffende eine Wartezeit erfüllt hat. Die Wartezeit berechnet sich nach der Zahl der Monate, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Rahmenzeitraum) vor dem Tag, der für die Feststellung des Pensionsanspruchs maßgeblich ist (Stichtag), mit Beiträgen zur Pensionsversicherung belegt sind (Versicherungszeiten).

9 § 235 ASVG, der die Überschrift Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche trägt, bestimmt:

(1) Der Anspruch auf jede der in § 222 Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen... ist... an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs. 2 erfüllt ist (§ 236).

(2) Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung... zu berücksichtigen.

...

10 Für Personen, die am Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmt § 236 Absatz 1 ASVG, der die Überschrift Erfüllung der Wartezeit trägt, im Hinblick auf Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, dass die Wartezeit 60 Monate beträgt. Gemäß § 236 Absatz 2 müssen die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen (Rahmenzeitraum).

11 Zu dieser allgemeinen Regelung gibt es eine Reihe von Ausnahmen, wovon zwei im vorliegenden Fall besonders wichtig sind.

12 Erstens setzt der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension unter bestimmten Umständen nicht die Erfüllung einer Wartezeit voraus. § 235 Absatz 3 bestimmt insofern:

(3) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ..., wenn

a) der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder einer Berufskrankheit (§ 177) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a Selbstversicherten eingetreten ist, oder

...

13 Zweitens kann sich der Rahmenzeitraum von 120 Monaten, innerhalb dessen normalerweise die Wartezeit erfüllt sein muss, um neutrale Monate verlängern. § 236 Absatz 3 bestimmt:

Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 2 neutrale Monate (§ 234), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.

14 § 234 ASVG, der die Überschrift Neutrale Monate trägt, bestimmt:

(1) Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:

...

2. Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

...

b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsunfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,

...

hatte.

15 Gemäß dem Vorlagebeschluss legen die österreichischen Gerichte den Begriff gesetzliche Unfallversicherung in § 234 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ASVG als eine Bezugnahme auf die Unfallversicherung nach österreichischem Recht aus und schließen so Versehrtenrenten aus, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten gewährt werden.

Sachverhalt und Vorlagefragen

16 Der im Vorlagebeschluss dargelegte Sachverhalt lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

17 Der österreichische Staatsbürger Johann-Franz Duchon, der Kläger des Ausgangsverfahrens, wurde am 18. Januar 1949 geboren. Am 8. September 1968 erlitt er bei seiner Tätigkeit als Ferialpraktikant in Deutschland einen Arbeitsunfall. Er bezieht seither Leistungen aus einer deutschen Arbeitsunfallversicherung, die einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % entsprechen.

18 Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Rechtssache das Ziel, eine Berufsunfähigkeitspension nach den Bestimmungen des ASVG zu erhalten.

19 Ursprünglich hatte er eine solche Pension ab dem 1. Januar 1994 beantragt. Der Antrag wurde von der Beklagten der vorliegenden Rechtssache, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, abgelehnt, und die Klage vor den österreichischen Gerichten blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Am 15. April 1997 wies der Oberste Gerichtshof die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger erstens nicht die im ASVG bestimmte Wartezeit von 60 Monaten innerhalb des Rahmenzeitraums von 120 Monaten erfüllt habe, zweitens nicht von den in den §§ 235 Absatz 3 Buchstabe a, 236 Absatz 3 und 234 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ASVG vorgesehenen Ausnahmen erfasst werde und sich drittens nicht auf das Gemeinschaftsrecht stützen könne, da sich der Unfall, der dem Pensionsanspruch zugrunde liege, vor dem 1. Januar 1994 ereignet habe. Eine Vorlage an den Gerichtshof erfolgte in jener Rechtssache nicht.

20 Am 22. Dezember 1997 reichte der Kläger bei der Beklagten einen erneuten Antrag auf Berufsunfähigkeitspension ab dem 1. Januar 1998 ein. Dieser Antrag wurde wiederum mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe die Wartezeit nach dem ASVG nicht erfüllt. Diese Entscheidung focht der Kläger vor dem Landesgericht Linz und dem Oberlandesgericht Linz an. Nachdem er im Wesentlichen unterlegen war, legte er beim Obersten Gerichtshof Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz ein. Vor dem Obersten Gerichtshof bestritt der Kläger nicht, dass er die Wartezeit für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG nicht erfüllt habe. Er machte jedoch geltend, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 1997 auf einer unrichtigen Beurteilung des zeitlichen Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts beruhe und dass die §§ 235 Absatz 3 Buchstabe a, 234 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und 236 Absatz 3 ASVG gegen die Verordnung Nr. 1408/71 und die Artikel 39 und 42 EG verstießen.

21 Da der Oberste Gerichtshof der Ansicht ist, dass die bei ihm anhängige Rechtssache gemeinschaftsrechtliche Fragen aufwerfe und er nicht an sein früheres Urteil, das zwischen den Parteien ergangen sei, gebunden sei, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt die Situation eines Arbeitnehmers, der als Staatsangehöriger eines nunmehrigen Mitgliedstaates vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig erwerbstätig war und dort einen Arbeitsunfall erlitten hat, in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992, wenn der Betroffene nach dem Beitrittszeitpunkt des Mitgliedstaates einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension stellt und dem Arbeitsunfall anspruchsbegründende Wirkung für die Berufsunfähigkeitspension zukommen kann?

Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2. Sind die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 2 und 42 EG) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Entfall der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit neben dem Umstand, dass der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles ist, voraussetzt, dass der Versicherungsfall bei einem in der Pensionsversicherung nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen (österreichischen) Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach dem § 19a (österreichisches) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Selbstversicherten eingetreten ist und damit Arbeitsunfälle bei einer Beschäftigung in anderen Mitgliedstaaten nicht erfasst?

3. Sind die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 2 und 42 EG) dahin auszulegen, dass sie Artikel 9a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die einer Verlängerung des Rahmenzeitraumes für die Zeit eines Rentenbezuges ganz allgemein ausschließt bzw. auf den Fall des Anspruches auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt?

22 Der Kläger, die österreichische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

Erste Frage

23 Die erste Frage des Obersten Gerichtshofs geht dahin, ob die Situation eines Arbeitnehmers, der als Staatsangehöriger eines nunmehrigen Mitgliedstaats vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig erwerbstätig war und dort einen Arbeitsunfall erlitten hat, in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, wenn der Betroffene nach dem Beitritt des Mitgliedstaats einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension stellt und dem Arbeitsunfall — nach den Rechtsvorschriften dieses Staates — anspruchsbegründende Wirkung für die Berufsunfähigkeitspension zukommen kann.

24 Im Vorlagebeschluss führt der Oberste Gerichtshof aus, dass er insbesondere wissen möchte, ob ein Arbeitsunfall ein Ereignis im Sinne von Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 darstelle. Bei Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 bestünden seiner Ansicht nach erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 235 Absatz 3 Buchstabe a ASVG mit Gemeinschaftsrecht.

25 Alle Verfahrensbeteiligten, die im vorliegenden Fall Erklärungen abgegeben haben, vertreten die Ansicht, dass die erste Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofes bejaht werden sollte. Ich bin der gleichen Meinung.

26 In Artikel 94 Absatz 3 heißt es bekanntlich wie folgt: Ein Leistungsanspruch wird auch für Ereignisse begründet, die vor... Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats... liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.

27 Diese Bestimmung handelt, so wie ich sie verstehe, von Situationen, bei denen ein Ereignis wie ein arbeitsbedingter Unfall, der zum Tod einer Person oder zu ihrer Entlassung führt, wodurch sie arbeitslos wird, vor dem Inkrafttreten der Verordnung im betreffenden Mitgliedstaat eingetreten ist. In solchen Situationen müssen die Rechte, die sich aus der Verordnung ergeben, dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Verordnung in Kraft tritt. Artikel 94 Absatz 3 soll daher im Wesentlichen die fraglichen Mitgliedstaaten daran hindern, diese Rechte allein deshalb zu versagen, weil das Ereignis, aus dem sich die Rechte ergeben, eingetreten war, bevor die Verordnung in Kraft trat.

28 Diese Regel gilt jedoch ausdrücklich nur, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt; nach Absatz 1 begründet die Verordnung keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ich bin der Ansicht, und hier bin ich der gleichen Meinung wie die Kommission, dass sich aus dieser Formulierung ergibt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, Rechte, die sich aus der Verordnung ergeben, ab dem Inkrafttreten der Verordnung in Bezug auf Ereignisse zu gewähren, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, nur dann besteht, wenn diese Ereignisse einen Anspruch auf Sozialleistungen nach nationalem Recht begründen konnten. Sonst hätte Artikel 94 Absatz 3 zur Folge, dass entgegen Artikel 94 Absatz 1 — rückwirkend — neue Ansprüche geschaffen würden.

29 Im vorliegenden Fall ist — worauf die Kommission hinweist — klar, dass ein arbeitsbezogener Unfall, der zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit des Betroffenen führt, anspruchsbegründend für eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG sein kann. Ein österreichischer Staatsangehöriger, der vor dem 1. Januar 1994 in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig erwerbstätig war und dort einen Arbeitsunfall erlitten hat, fällt daher in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, wenn er nach dem 1. Januar 1994 eine Berufsunfähigkeitspension beantragt und dem Arbeitsunfall anspruchsbegründende Wirkung für eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG zukommen kann.

30 Diese Schlussfolgerung berührt jedoch für sich nicht die Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts wie den im Ausgangsverfahren fraglichen mit dem Gemeinschaftsrecht.

31 Artikel 94 der Verordnung Nr. 1408/71 ist eine Übergangsvorschrift in Titel VII (Übergangs- und Schlussvorschriften), der den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung bestimmt. Meines Erachtens kann diese Vorschrift dem Einzelnen keine Rechte verleihen, die sich nicht aus den materiellrechtlichen Bestimmungen der Verordnung ergeben. Die Tatsache, dass ein Arbeitsunfall als ein Ereignis angesehen werden kann, kann daher das Ergebnis des Ausgangsverfahrens nicht beeinflussen, sofern nicht die materiellrechtlichen Bestimmungen der Verordnung so auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung — wie den §§ 235 Absatz 3 Buchstabe a, 234 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und 236 Absatz 3 ASVG — entgegenstehen, die Arbeitnehmer daran hindert, sich auf Ausnahmen von den Vorschriften über Wartezeiten und Rahmenzeiträume zu berufen, wenn sie Arbeitsunfälle erlitten haben, während sie in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet haben.

32 Die Verordnung enthält jedoch keine Bestimmungen, die so ausgelegt werden könnten.

33 In der Verordnung gibt es keine allgemeinen Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, für die Gewährung von Invaliditätsrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit Arbeitsunfälle anzuerkennen, die sich in anderen Mitgliedstaaten ereignen. Es gibt in der Verordnung auch keine speziellen Bestimmungen, die sich mit Ausnahmen von nationalen Vorschriften über Wartezeiten befassen. Artikel 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung enthält spezifische Regelungen, wonach die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, unter bestimmten Umständen Arbeitsunfälle anzuerkennen, die in anderen Mitgliedstaaten erlitten wurden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen und dem Umstand, dass sie sich — wie die Kommission betont — in Titel III Kapitel 4 der Verordnung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und nicht in Kapitel 2 (Invalidität) befinden, ergibt sich jedoch klar, dass sie im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeitspensionen keine Anwendung finden.

34 Außerdem sieht Artikel 9a der Verordnung vor, dass sich der Rahmenzeitraum durch Zeiten [verlängert], in denen... Leistungen wegen... Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurden. Wie zwischen den Verfahrensbeteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, unstreitig ist, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Verordnung nicht verlangt, dass für die Verlängerung von nach nationalem Recht anwendbaren Rahmenzeiträumen Renten berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten gewährt wurden.

Zweite Frage

35 Die zweite Frage des Obersten Gerichtshofs geht im Wesentlichen dahin, ob die Artikel 39 und 42 EG einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine Ausnahme vom Erfordernis einer Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension nur dann Anwendung findet, wenn die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalls ist und die Person, die den Unfall erlitten hat, zur Zeit des Unfalls nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats pflicht- oder selbstversichert war.

36 Ich möchte daran erinnern, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nach ständiger Rechtsprechung den Gemeinschaftbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen. Diese Bestimmungen stehen daher Maßnahmen entgegen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats benachteiligen, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen. Darüber hinaus stellen Maßnahmen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer Anwendung finden.

37 Insbesondere im Hinblick auf die soziale Sicherheit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Artikel 39 bis 42 EG verhindern sollen, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat. Der Gerichtshof hat insbesondere anerkannt, dass das Ziel der Artikel 39 und 42 EG verfehlt würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Ein solcher Verlust könnte die EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und somit die Freizügigkeit beeinträchtigen.

38 Meines Erachtens ist klar, dass eine Bestimmung wie § 235 Absatz 3 Buchstabe a ASVG, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt wird, Wanderarbeitnehmer im Hinblick auf die soziale Sicherheit schlechter stellen kann als Arbeitnehmer, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat gearbeitet haben.

39 Nach dieser Bestimmung findet eine Ausnahme vom Erfordernis einer Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension nur dann Anwendung, wenn die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalls ist und die Person, die den Unfall erlitten hat, im Zeitpunkt des Unfalls nach den einschlägigen Bestimmungen des ASVG pflicht- oder selbstversichert war. Wie die Kommission ausführt, ist es bei Wanderarbeitnehmern, die Unfälle erleiden, während sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, praktisch weniger wahrscheinlich, dass sie das Versicherungserfordernis nach dem ASVG erfüllen, als bei Arbeitnehmern, die in Österreich geblieben sind. Der sich daraus ergebende Nachteil für Wanderarbeitnehmer könnte Gemeinschaftsbürger davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Eine Bestimmung wie § 235 Absatz 3 Buchstabe a ASVG stellt daher ein Hindernis für die Freizügigkeit dar.

40 Darüber hinaus gibt es, wie die österreichische Regierung einräumt, keine sachliche Rechtfertigung für die § 235 Absatz 3 Buchstabe a ASVG immanente Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

41 Ich bin daher mit dem Kläger und der Kommission darüber einig, dass die zweite vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage bejaht werden sollte.

Dritte Frage

42 Die dritte Frage des Obersten Gerichtshofs geht dahin, ob die Artikel 39 Absatz 2 und 42 EG so auszulegen sind, dass sie Artikel 9a der Verordnung Nr. 1408/71 sowie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Verlängerung des Rahmenzeitraums für die Zeit eines Rentenbezugs ganz allgemein ausschließt bzw. auf den Fall des Anspruchs auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt.

43 Mit dieser Frage möchte der Oberste Gerichtshof offenbar in erster Linie in Erfahrung bringen, ob die Artikel 39 und 42 EG einer nationalen Regelung wie den §§ 236 Absatz 3 und 234 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ASVG entgegenstehen.

44 Leitlinien für die Beantwortung dieser Frage können sich aus dem Urteil Paraschi ergeben. Diese Rechtssache betraf Vorschriften des deutschen Rechts über die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten. Nach diesen Vorschriften wurden Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nur gewährt, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hatte und innerhalb eines Rahmenzeitraums von 60 Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens 36 Monatsbeiträge entrichtet hatte. Nach den deutschen Rechtsvorschriften verlängerte sich der Rahmenzeitraum um nicht mitzuzählende Zeiten, wozu auch Zeiten gehörten, während deren der Betreffende u. a. wegen Arbeitsunfähigkeit keine Beiträge entrichtet hatte. Es gab jedoch keine Vorschrift, nach der sich der Rahmenzeitraum verlängerte, wenn Tatsachen oder Umstände, die denen entsprachen, die sonst eine Verlängerung des Rahmenzeitraums ermöglicht hätten, in einem anderen Mitgliedstaat eintraten.

45 Der Gerichtshof hat auf die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Gemeinschaftsrecht ausgeführt: [Eine Regelung der im Ausgangsverfahren streitigen Art] gilt zwar formal für jeden EG-Arbeitnehmer und kann somit zur Verlängerung seines Rahmenzeitraums führen. Gleichwohl kann sie dadurch, dass sie dann keine Verlängerungsmöglichkeit vorsieht, wenn Tatsachen oder Umstände, die verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten, Wanderarbeitnehmer viel stärker benachteiligen, weil vor allem Wanderarbeitnehmer gerade bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit dazu neigen, in ihr Heimatland zurückzukehren.

46 Auf dieser Grundlage ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass [d]ie Artikel [39 Absatz 2 und 42 EG]... einer [nationalen] Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Rahmenzeitraums gestattet, jedoch dann entgegen [stehen], wenn sie keine Verlängerungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, dass Tatsachen und Umstände, die den verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten.

47 Ich bin mit dem Kläger, der österreichischen Regierung, der Kommission und dem Obersten Gerichtshof darüber einig, dass diese Argumentation auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Regelungen des nationalen Rechts, die — wie die §§ 236 Absatz 3 und 234 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ASVG — eine Verlängerung des Rahmenzeitraums um Zeiten vorsehen, in denen der Betreffende eine Berufsunfähigkeitsrente nach dem Recht des fraglichen Mitgliedstaats bezogen hat, und dabei Renten ausschließen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, können Wanderarbeitnehmer stärker belasten als diejenigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Diese Regelungen bewirken daher, dass Wanderarbeitnehmer davon abgehalten werden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Darüber hinaus gibt es — wie die österreichische Regierung selbst einräumt — keine sachliche Rechtfertigung dafür, die Verlängerung des Rahmenzeitraums im Hinblick auf Zeiten, in denen nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats Anspruch auf eine Rente bestanden hat, zu versagen.

48 Ich bin daher der Meinung, dass auch die dritte vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage bejaht werden sollte.

49 Der Oberste Gerichtshof fragt überdies, ob die Artikel 39 und 42 EG dahin auszulegen sind, dass sie Artikel 9a der Verordnung Nr. 1408/71 entgegenstehen. Mit dieser Frage möchte er offenbar in Erfahrung bringen, ob Artikel 9a gegen die Artikel 39 und 42 EG verstößt und daher unwirksam ist, soweit er nicht verlangt, dass Renten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, für die Verlängerung des Rahmenzeitraums berücksichtigt werden.

50 Meines Erachtens braucht der Gerichtshof im vorliegenden Fall über diese Frage nicht zu entscheiden, da sich aus dem im Vorlagebeschluss geschilderten Sachverhalt klar ergibt, dass die Antwort auf den ersten Teil der dritten Frage dem Obersten Gerichtshof hinreichend Anhaltspunkte für sein Urteil im Ausgangsverfahren liefert.

Zusätzliche Bemerkungen: zeitlicher Geltungsbereich der Artikel 39 und 42 EG

51 Die österreichische Regierung räumt zwar ein, dass die Bestimmungen, um die es vorliegend geht, so, wie sie bisher von den österreichischen Gerichten ausgelegt wurden, gegen die Artikel 39 und 42 EG verstoßen, sie bezweifelt jedoch, dass diese Vertragsbestimmungen für das Ausgangsverfahren relevant sind. Sie trägt unter Bezugnahme auf das Urteil Tsiotras vor, dass der Vertrag in Österreich keine Rückwirkung habe. Daher müsse unterschieden werden zwischen Situationen, die sich ereignet hätten, bevor das Gemeinschaftsrecht in Österreich gemäß dem EWR-Abkommen am 1. Januar 1994 in Kraft getreten sei, und solchen, die sich danach ereignet hätten. Da sich der Arbeitsunfall, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liege, 1968 ereignet habe, folge daraus, dass die Freizügigkeitsbestimmungen auf dieses Verfahren wegen ihres zeitlichen Anwendungsbereichs nicht anwendbar seien.

52 Es trifft zu, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keine Rückwirkung entfalten. Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil Österreichischer Gewerkschaftsbund sowie im Urteil Saldanha und MTS ausgeführt hat, sind die Bestimmungen des EG-Vertrags gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte ab dem Zeitpunkt des Beitritts unmittelbar anwendbar und können für gegenwärtige Auswirkungen von Sachverhalten gelten, die vor dem Beitritt liegen.

53 Das Ausgangsverfahren betrifft eine Person, die eine Berufsunfähigkeitspension von einem Zeitpunkt an beantragt hat, der nach dem Inkrafttreten des Vertrages in Österreich liegt. Meines Erachtens hat die Anwendung der Artikel 39 und 42 EG auf eine solche Situation keine rückwirkende Anwendung des Vertrages zur Folge; sie läuft auf nichts anderes hinaus als auf die unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf Tatsachen, die sich in der Vergangenheit ereignet haben. Da die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension besteht, zwangsläufig auf Tatsachen beruht, die sich in der Vergangenheit ereignet haben, hat die Anwendung der Artikel 39 und 42 auf diese Entscheidung jedenfalls dann nicht für sich allein die rückwirkende Anerkennung von Gemeinschaftsrechten zur Folge, wenn der Antragsteller eine Rente erst ab dem Zeitpunkt beantragt, in dem das Gemeinschaftsrecht im betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist. Die Anwendung der Artikel 39 und 42 EG stellt unter solchen Umständen nur sicher, dass Wanderarbeitnehmer gegenwärtig nicht diskriminiert werden.

54 Für diese Ansicht kann, wie die Kommission ausführt, das Urteil Vougioukas herangezogen werden. Diese Rechtssache betraf die Weigerung der griechischen Behörden, für den Erwerb des Rechts auf eine Betriebsrente die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die ein griechischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft zurückgelegt hatte. Der Gerichtshof hat entschieden, ohne in irgendeiner Weise die zeitliche Wirkung seines Urteils zu beschränken, dass diese Weigerung gegen die Artikel 39 und 42 EG verstieß, soweit sie Wanderarbeitnehmer benachteiligen könnte.

55 Darüber hinaus ist diese Ansicht nicht unvereinbar mit dem Urteil Tsiotras. In dieser Rechtssache hatte sich ein griechischer Staatsangehöriger, der vor dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft in Deutschland gearbeitet hatte, zum Zeitpunkt des Beitritts aber arbeitslos war und danach als Arbeitsloser in Deutschland Arbeit suchte und für den es objektiv unmöglich war, eine Stelle zu finden, auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen, um seine deutsche Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Recht auf Aufenthalt nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die vor dem Beitritt Griechenlands eingetreten sind. Der Grundgedanke war jedoch, dass auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte nicht vor dem Beitritt erworben und folglich nicht nach dem Beitritt anerkannt werden können, wenn die Voraussetzungen für ihren Erwerb oder ihr Bestehen nicht mehr vorliegen. Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Wie die Rechtssache Vougioukas betrifft der vorliegende Fall nicht die Anerkennung von auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechten, die angeblich vor dem Beitritt erworben wurden; er betrifft die Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern im Hinblick auf ihre derzeitige Rechtsstellung, die ihrerseits die Folge von Tatsachen ist, die in der Vergangenheit liegen.

56 Daraus folgt also, dass der Anspruch einer Person wie des Klägers des Ausgangsverfahrens, die eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG von einem Zeitpunkt an beantragt, der nach dem Inkrafttreten des Vertrages in Österreich liegt, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Artikel 39 und 42 EG fällt.

Ergebnis

57 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen folgendermaßen beantworten sollte:

1. Die Situation eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der vor dem Beitritt dieses Staates in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig erwerbstätig war und dort einen Unfall erlitten hat, fällt in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wenn der Betroffene nach dem Zeitpunkt des Beitritts des erstgenannten Mitgliedstaats einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension stellt und dem Arbeitsunfall nach dem Recht dieses Staates anspruchsbegründende Wirkung für die Berufsunfähigkeitspension zukommen kann.

(2) Die Artikel 39 und 42 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach eine Ausnahme vom Erfordernis einer Wartezeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension aufgrund eines Arbeitsunfalls nur dann Anwendung findet, wenn die Person, die den Unfall erlitten hat, zur Zeit des Unfalls nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats pflicht- oder selbstversichert war.

(3) Die Artikel 39 und 42 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach sich ein Rahmenzeitraum um Zeiten verlängert, in denen der Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des betreffenden Mitgliedstaats bezogen hat, die Möglichkeit einer Verlängerung aber nicht besteht, wenn die Person eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogen hat.