Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.01.2002 – C-268/00
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:26
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 17. Januar 2002
1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission, gemäß Artikel 226 EG festzustellen, dass das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer verstoßen hat.
2. Gegenstand der Richtlinie ist der Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit; zu diesem Zweck soll sie die Verunreinigung der Badegewässer herabsetzen und diese Gewässer vor weiterer Qualitätsverminderung bewahren.
3. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor:
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht. Da die Richtlinie am 10. Dezember 1975 bekannt gegeben wurde, ist die Frist am 10. Dezember 1985 abgelaufen.
4. Artikel 6 Absatz 1 sieht vor:
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit im Anhang festgelegt wird. Nach Artikel 12 Absatz 1 hatten die Probenahmen binnen zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie zu beginnen.
5. In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, die Niederlande hätten gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen, wie sich aus dem Bericht der Kommission für die Badesaison 1999 ergebe: Bei 0,7 % der Binnengewässer (vier der 528 Badegebiete) seien nicht ausreichend Proben genommen worden, und bei 8 % der Binnengewässer seien die Mindestgrenzwerte nicht eingehalten.
6. Die Niederlande räumen ein, dass sie ihre Verpflichtungen in dem von der Kommission angesprochenen Bereichen nicht erfüllt haben. Sie tragen Erklärungen zu den Gründen für frühere Verstöße (in den Jahren 1996, 1997 und 1998), zu den in der Zwischenzeit zur Vermeidung neuer Verstöße getroffenen Maßnahmen und zur Häufigkeit von Probenahmen und zur Qualität der Badegewässer in der Saison 1999 vor. Nach Angaben der niederländischen Regierung weisen die Ergebnisse der Probenahmen in der Saison 1999 eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zu früheren Jahren auf und die unzureichende Probenahme in den vier Badegebieten ist auf einen Irrtum zurückzuführen. Was die 8 % der Binnengewässer angehe, die den Mindestgrenzwerten nicht entsprochen hätten, so stelle dies eine Zunahme im Vergleich zu 1998 dar, die Ergebnisse in der Hälfte der Gewässer seien aber wahrscheinlich auf eine fehlerhafte Analyse und der Rest auf spezifische Gründe zurückzuführen. Im Ergebnis erkennen die Niederlande an, dass sie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen haben.
Ergebnis
7. Der Gerichtshof sollte daher meines Erachtens
1. feststellen, dass das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer verstoßen hat, und
2. dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens auferlegen.