Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.01.2002 – C-364/00
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2002:53
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 24. Januar 2002
1 Die Kommission beantragt die Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr nachzukommen.
2 Artikel 12 der Richtlinie bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Januar 1999 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
...
3 Die Kommission wandte sich mit Schreiben vom 12. März 1999 an die niederländische Regierung, nachdem sie bis dahin keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte. Sie gab der niederländischen Regierung Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der Vertragsverletzung zu äußern.
4 Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 antwortete die niederländische Regierung, dass Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in Vorbereitung seien. Schwierigkeiten bestünden noch deswegen, weil das Torremolinos-Protokoll, auf das die Richtlinie verweise, bisher nicht in niederländischer Sprache vorläge.
5 Am 10. August 1999 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die niederländische Regierung, in der sie feststellte, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/70 nicht fristgerecht in niederländisches Recht umgesetzt worden seien. Sie setzte den Niederlanden eine Frist von zwei Monaten, um die Vertragsverletzung abzustellen.
6 Nachdem die niederländische Regierung mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, dass sich die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie noch immer in Vorbereitung befänden, hat die Kommission am 3. Oktober 2000 Klage erhoben. Sie wirft den Niederlanden vor, gegen Artikel 249 EG und Artikel 10 EG verstoßen zu haben, indem sie nicht bis zum 1. Januar 1999 die nach der Richtlinie 97/70 erforderlichen Maßnahmen in nationales Recht umgesetzt habe.
7 Die niederländische Regierung bestreitet die Vorwürfe nicht. Zur Erläuterung der Verzögerung macht sie zum einen geltend, dass die Richtlinie auf das Torremolinos-Protokoll verweise, ohne dass dieses Protokoll jedoch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in allen Gemeinschaftssprachen veröffentlicht worden sei. Zudem fänden die nationalen Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinie geändert werden müssten, auch auf den niederländischen Antillen und Aruba Anwendung. Deswegen hätte zunächst die Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete eingeholt werden müssen. Mittlerweile sei der Entwurf für die Neufassung der Verordnung über Fischereifahrzeuge dem Ministerrat vorgelegt worden; man rechne mit einer Verabschiedung der Verordnung im Oktober 2001.
8 Nach ständiger Rechtsprechung hat eine eventuelle Beseitigung der Vertragsverletzung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keinen Einfluss auf die Begründetheit der Klage. Selbst wenn die entsprechenden Rechtsvorschriften zwischenzeitlich erlassen worden sein sollten, stünde dies somit der Feststellung einer Vertragsverletzung nicht im Wege. Da die niederländische Regierung den Vorwurf der Kommission nicht bestreitet, ist entsprechend dem Antrag der Kommission zu erkennen.
9 Die Kommission hat außerdem beantragt, dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Ergebnis
10 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, folgendermaßen zu entscheiden:
1. Es wird festgestellt, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen hat.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.