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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.02.2002 – C-139/00
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:109
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 21. Februar 2002
1 Die Kommission hat gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anwendung folgender Bestimmungen auf die drei Verbrennungsöfen in Mazo und in Barlovento auf der Insel La Palma sicherzustellen:
Artikel 2 der Richtlinie 89/369/EWG, da die drei Öfen ohne irgendeine Genehmigung betrieben werden;
Artikel 6 der Richtlinie 89/369/EWG, da die zuständigen Behörden für diese Öfen
nicht die periodischen Messungen der in diesem Artikel genannten Kenngrößen vorgenommen haben;
nicht die Entnahme- und Messverfahren vorher genehmigt und nicht die Anordnung der Messpunkte festgelegt haben;
kein Messprogramm aufgestellt haben.
Artikel 7 der Richtlinie 89/369/EWG, da die drei Öfen über keine Zusatzbrenner verfügen, so dass die Verbrennungstemperatur von mindestens 850 °C insbesondere in der Anlaufphase und beim Abschalten nicht gewährleistet ist.
2 Außerdem beantragt die Kommission, dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
I — Rechtlicher Rahmen
3 Die Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen sieht Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung und/oder Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vor.
4 Die Richtlinie 89/369 hat die sich aus der Richtlinie 84/360 ergebenden Verpflichtungen für neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll durch die Regelung der Genehmigung, der Betriebsstätten und des Betriebes dieser Anlagen näher bestimmt.
5 Gemäß Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie 89/369 gilt als neue Verbrennungsanlage für Siedlungsmüll eine Verbrennungsanlage für Siedlungsmüll, deren Betrieb von dem in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt an genehmigt wird.
Artikel 12 Absatz 1 bestimmt dass [d]ie Mitgliedstaaten... die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften [erlassen], um dieser Richtlinie bis zum 1. Dezember 1990 nachzukommen.
6 Artikel 2 der Richtlinie 89/369 lautet:
Unbeschadet von Artikel 4 der Richtlinie 84/360/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mit der vorherigen Genehmigung, der der Betrieb neuer Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/360/EWG und gemäß Artikel 8 der Richtlinie 75/442/EWG unterworfen ist, die in den Artikeln 3 bis 10 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen vorgeschrieben werden.
7 In Artikel 6 der Richtlinie 89/369 heißt es:
(1) In den neuen Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll werden folgende Messungen vorgenommen:
a) Messung des Gehalts an bestimmten Stoffen in den Verbrennungsgasen:
i) Der Gehalt an Staubteilen insgesamt, an CO, Sauerstoff und HCl ist bei Anlagen mit einer Nennkapazität von mindestens 1 t/h fortlaufend zu messen und aufzuzeichnen.
ii) Folgende Messungen sind periodisch vorzunehmen:
Gehalt an den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schwermetallen, an HF und an SO2 bei Anlagen mit einer Nennkapazität von mindestens 1 t/h;
Gehalt an Staubteilen insgesamt, an HCl, CO und an Sauerstoff bei Anlagen mit einer Nennkapazität von weniger als 1 t/h;
Gehalt an organischen Verbindungen (ausgedrückt in Gesamtmenge Kohlenstoff) im Allgemeinen.
b) Messung von Betriebskenngrößen
i) Die Temperatur der Gase in dem Bereich, in dem die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen herrschen, und der Wasserdampfgehalt der Verbrennungsgase sind fortlaufend zu messen und aufzuzeichnen. Die fortlaufende Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, sofern das Verbrennungsgas vor der Analyse der Emissionen getrocknet wird.
ii) Die Verweilzeit der Verbrennungsgase bei der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Mindesttemperatur von 850 °C ist mindestens einmal bei der Inbetriebnahme einer Verbrennungsanlage unter den für ihren Betrieb angenommenen ungünstigsten Bedingungen in geeigneter Weise zu überprüfen.
...
(3) Die Messergebnisse sind in einer Form aufzuzeichnen, aufzubereiten und darzustellen, dass sie von den zuständigen Behörden gemäß den von ihnen festgelegten Verfahren auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen hin überprüft werden können.
(4) Die Entnahme- und Messverfahren, durch die die Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gewährleistet werden soll, sowie die Anordnung der Entnahme- oder Messpunkte sind von den zuständigen Behörden vorher zu genehmigen.
(5) Im Falle periodischer Messungen stellen die zuständigen Behörden geeignete Messprogramme auf, um für den normalen Emissionswert der betreffenden Stoffe repräsentative Ergebnisse zu gewährleisten.
Die gewonnenen Ergebnisse müssen im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Grenzwerte signifikant sein.
8 Artikel 7 der Richtlinie 89/369 bestimmt:
Neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll sind mit Zusatzbrennern auszustatten. Diese Brenner werden automatisch in Gang gesetzt, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase unter 850 °C absinkt. Diese Zusatzbrenner werden auch in der Anlaufphase und beim Abschalten der Anlage eingesetzt, damit sichergestellt ist, dass die vorstehend genannte Mindesttemperatur während dieser Vorgänge und während der Verweilzeit der Abfälle in der Verbrennungskammer beibehalten wird.
II — Sachverhalt und vorprozessuales Verfahren
9 1993 erhielt die Kommission eine Beschwerde, mit der wegen Unregelmäßigkeiten bei der Erteilung der Genehmigung und dem Betrieb von fünf Verbrennungsöfen die Entscheidung des Inselrats von La Palma zur Genehmigung von deren Errichtung an verschiedenen Stellen der Insel (zwei in El Paso, zwei in Mazo und einen in Barlovento) beanstandet wurde.
10 Mit Schreiben vom 4. Februar 1994 und Erinnerungsschreiben vom 3. August 1994 forderte die Kommission die spanischen Behörden auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten bzw. einem Monat zu den ihnen zur Last gelegten Tatsachen zu äußern.
11 Mit Schreiben vom 19. Dezember 1994 räumten die spanischen Behörden ein, dass die Öfen nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung entsprächen und weder mit Zusatzsystemen für die Zufuhr von Brennstoffen noch mit Kammern für die Gasverbrennung ausgestattet seien. Daher sei ihre Betriebsdauer bis zum 1. Dezember 1995 befristet worden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kommission dem Königreich Spanien am 26. Juni 1995 ein Aufforderungsschreiben übermittelte, ohne das Antwortschreiben der spanischen Behörden vom 19. Dezember 1994 zu berücksichtigen.
12 Am 20. November 1995 prüfte die Kommission bei einer Besprechung in Madrid (Spanien) die Angelegenheit zusammen mit den spanischen Behörden. In dieser Besprechung wiesen die spanischen Behörden darauf hin, dass nach der Inbetriebnahme des neuen Verbrennungsofens von Mendo auf der Insel La Palma vier der fünf Öfen, die Gegenstand der Beschwerde seien, hätten geschlossen werden können. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass die Verbrennungsanlage von Barlovento mangels anderer Lösungen weiterhin in Betrieb bleibe und dass die Behörden der Kanarischen Inseln sich verpflichtet hätten, das Problem im Laufe des Jahres 1996 zu lösen.
13 Die von den spanischen Behörden an die Kommission übermittelten Informationen wurden an die Beschwerdeführer weitergeleitet. Diese bestritten die Schließung von vier der fünf Öfen, die Gegenstand der Beschwerde waren, und trugen vor, dass die beiden Öfen in der Gemeinde Mazo sowie der Ofen in Barlovento weiterhin in Betrieb seien.
14 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 und Erinnerungsschreiben vom 11. Februar 1997 forderte die Kommission die spanischen Behörden auf, sich zu den Erklärungen der Beschwerdeführer zu äußern.
15 Am 20. Februar 1997 richteten die spanischen Behörden ein Schreiben an die Kommission, das jedoch keine Antworten auf die Behauptungen der Beschwerdeführer enthielt. Sie übermittelten der Kommission den Plan der integrierten Abfallbewirtschaftung der Kanarischen Inseln. Mit Schreiben vom 4. April 1997 forderte die Kommission die spanischen Behörden daher erneut auf, sich zu äußern.
16 Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 wiesen diese darauf hin, dass der Plan der integrierten Abfallbewirtschaftung am 4. April 1997 durch den Inselrat von La Palma genehmigt worden sei.
17 Am 23. September 1997 richtete die Kommission ein zusätzliches Aufforderungsschreiben an das Königreich Spanien, in dem die spanischen Behörden aufgefordert wurden, sich bezüglich der Verbrennungsöfen von Mazo und Barlovento zu äußern.
18 In ihren Antwortschreiben vom 24. November 1997 und vom 28. November 1998 zählten die spanischen Behörden verschiedene Maßnahmen auf, die zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung auf der Insel La Palma getroffen worden seien.
19 Da die Kommission der Auffassung war, dass das Königreich Spanien bestimmten Verpflichtungen aus den Richtlinien 89/369 und 84/360 nicht nachgekommen sei, richtete sie am 24. Juli 1998 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien.
20 Mit Schreiben vom 6. August 1998 baten die spanischen Behörden darum, die Frist für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme um einen Monat zu verlängern. Die Verlängerung wurde von der Kommission gewährt, so dass die Frist für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme am 24. Oktober 1998 endete. Die erste Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme war in einem Schreiben vom 20. November 1998 enthalten, dem ein Vermerk des Inselrates von La Palma beigefügt war, in dem dieser über den Stand der Behandlung des Entwurfes für den Plan der integrierten Abfallbewirtschaftung der Insel und die verschiedenen Maßnahmen informierte, die auf dem Gebiet der Sammlung und Behandlung von Abfällen ergriffen worden seien.
21 Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission zusätzliche Informationen, die sich gemäß deren Schilderung wie folgt darstellen. Erstens hätten die Verbrennungsöfen von Mazo und Barlovento den Betrieb aufgenommen, ohne dass die erforderliche Genehmigung für ihre Inbetriebnahme vorgelegen habe. Zweitens seien die in diesen beiden Verbrennungsanlagen verwendeten Dinoze-Öfen nicht gemäß der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der neuen Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll konzipiert worden und hätten konkret nicht mit Zusatzbrennern oder Kammern für die Gasverbrennung ausgestattet werden können. Drittens seien keine Emissionsmessungen durchgeführt worden.
22 Mit einem Schreiben vom 28. Mai 1999 forderte die Kommission die spanischen Behörden auf, ihr eine Kopie des Plans der integrierten Abfallbewirtschaftung der Insel La Palma vorzulegen, den Zeitplan für die Schließung der Verbrennungsöfen zu bestätigen und Angaben zu den Maßnahmen zu machen, die ergriffen worden seien, um einem Beschluss des regionalen Ministeriums für Handel und Industrie nachzukommen.
23 In Beantwortung dieses Schreibens legten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 21. Juni 1999 der Kommission die Kopie des am 2. Oktober 1998 genehmigten Plans der integrierten Abfallbewirtschaftung der Insel La Palma und eine vorbereitende Studie der Universität von La Laguna vom 10. Juni 1999 vor, die einen Arbeitsplan für die Umsetzung von Kontrollmaßnahmen für die von den Verbrennungsöfen ausgehenden Emissionen und Immissionen vorschlägt.
24 Da die Kommission der Ansicht war, dass die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme dargestellten Vertragsverletzungen gemäß den vom Königreich Spanien vorgelegten Informationen nicht abgestellt worden seien, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.
25 Die spanische Regierung bestreitet die Zulässigkeit der Vertragsverletzungsklage, die sie überdies für unbegründet hält.
III — Zur Zulässigkeit der Klage
Vorbringen der Parteien
26 Die spanische Regierung trägt vor, dass die Kommission während des vorprozessualen Verfahrens immer vom Bestehen einer Genehmigung ausgegangen sei und dazu ausgeführt habe, dass die für die Errichtung der Öfen erteilte Genehmigung nicht die in der Richtlinie vorgesehenen Betriebsvoraussetzungen festgelegt habe. Jetzt mache sie vor dem Gerichtshof geltend, dass für die Anlagen mit den Verbrennungsöfen in Mazo und Barlovento keine Betriebsgenehmigung vorgelegen habe.
27 Dieses Vorbringen widerspreche den Ausführungen der Kommission im vorprozessualen Verfahren. Überdies werde durch eine solche Sichtweise der Bericht des kanarischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 30. November 1998 unzutreffend ausgelegt, der am 3. Februar 1999 an die Kommission gerichtet worden sei. In dem Bericht werde lediglich festgestellt, dass es einer Genehmigung seitens dieses Ministeriums nicht bedürfe, nicht jedoch, dass keine andere Genehmigung erforderlich sei. Für die Anlagen von Mazo und Barlovento seien jedoch zwei Genehmigungen erteilt worden.
28 Erstens hätten diese Anlagen von einer am 24. April 1990 durch die Generaldirektion für Stadtplanung und Städtebau des kanarischen Ministeriums für Raumordnung erteilten Bodennutzungsgenehmigung profitiert. Die Werke seien darin als gemeinnützig bezeichnet und es werde darauf hingewiesen, dass der endgültige Entwurf den technischen Beschreibungen entsprechen müsse, die der Genehmigung beigefügt würden. Zweitens seien diese Öfen Gegenstand der zwingenden Formvorschrift gewesen, wonach die Tätigkeit qualifiziert und die Korrekturmaßnahmen beurteilt werden müssten, was der Inselrat von La Palma am 9. Januar 1992 getan habe.
29 Die Kommission habe also entgegen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission auf dieselben Rügen gestützt werden müssten wie das Aufforderungsschreiben, mit dem das vorprozessuale Verfahren eingeleitet werde, ihre Rüge bezüglich Artikel 2 der Richtlinie 89/369 abgeändert. Die vorliegende Klage sei daher unzulässig, da die im vorprozessualen Verfahren ausgesprochene Rüge nicht der in der Klageschrift enthaltenen Rüge entspreche.
30 Nach Auffassung der Kommission kann das Erfordernis, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen, nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine vollkommene Übereinstimmung zwischen der Darlegung des Streitgegenstands in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift verlangt wird.
31 Diese Rechtsprechung zu Fällen, in denen der Streitgegenstand in der Klage im Vergleich zum vorangehenden Stadium eingeschränkt werde, sei auf Fälle ausgedehnt worden, in denen die Anträge in der Klageschrift oder der Erwiderung umformuliert worden seien, um Argumente zu berücksichtigen, die vom Mitgliedstaat in der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme oder der Klagebeantwortung vorgebracht worden seien.
32 Im vorliegenden Fall sei diese Rechtsprechung anzuwenden, da in der Klageschrift das Vorbringen der spanischen Behörden aus ihrer Antwort vom 3. Februar 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme berücksichtigt worden sei. Aus dem Bericht ergebe sich, dass eine Genehmigung für die Inbetriebnahme nicht erteilt worden sei, obwohl es einer solchen bedurft hätte.
33 Nach ständiger Rechtsprechung werde die Übereinstimmung des Gegenstands der Klage mit dem des vorprozessualen Verfahrens vor allem mit der Erwägung begründet, dass die Möglichkeit für den betreffenden Staat, sich zu äußern, eine vom EG-Vertrag gewollte wesentliche Garantie darstelle, deren Beachtung ein wesentliches Formerfordernis des Verfahrens für die Feststellung einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats sei.
34 Da die spanische Regierung in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme selbst eingeräumt habe, dass die drei Verbrennungsöfen der Insel La Palma ihren Betrieb aufgenommen hätten, ohne dass zuvor eine Genehmigung für die Inbetriebnahme vorgelegen habe, könne sie der Kommission schwerlich vorwerfen, ihre Verteidigungsrechte zu verletzen.
35 Die Kommission habe daher dadurch, dass sie sich darauf beschränkt habe, die Rügen der Vertragsverletzung in der Klageschrift umzuformulieren, um die Argumente zu berücksichtigen, die die spanische Regierung in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vorgebracht habe, den Streitgegenstand nicht erweitert.
36 Die spanische Regierung macht in ihrer Gegenerwiderung geltend, dass es eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstellen würde, wenn man der Auffassung der Kommission folgte. Es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine einfache Umformulierung des Streitgegenstands, sondern um eine andere Rüge, die sich auf die unzutreffende Auslegung des Berichtes durch die Kommission stütze.
Würdigung
37 Nach ständiger Rechtsprechung wird der Gegenstand der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben. Folglich müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden.
38 Nach derselben Rechtsprechung kann dieses Erfordernis jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall ein völlige Übereinstimmung zwischen den im Aufforderungsschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist.
39 Ich bin der Ansicht, dass der Streitgegenstand im vorliegenden Fall zwar nicht beschränkt, aber auch nicht erweitert oder geändert worden ist.
40 Es trifft zu, dass im Laufe des vorprozessualen Verfahrens die dem Königreich Spanien von der Kommission vorgeworfene Vertragsverletzung dadurch gekennzeichnet war, dass die für die Errichtung der Öfen erteilte Genehmigung nicht die in der Richtlinie vorgesehenen Betriebsvoraussetzungen festgelegt haben soll, während die Kommission in der Klageschrift die Meinung vertritt, die Vertragsverletzung bestehe darin, dass eine Genehmigung nach Artikel 2 der Richtlinie schlicht und einfach fehle.
41 Diese Änderung bei der Darstellung der Rüge ist nicht als eine Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstands, sondern als eine Umformulierung zur Abstimmung der Antwort der Kommission auf die Gesichtspunkte anzusehen, die in der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ausgeführt worden waren.
42 Insofern ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rüge der Kommission sowohl in den Aufforderungsschreiben als auch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageschrift auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie durch das Königreich Spanien bezieht.
43 Wenn spätere Angaben, insbesondere die Antwort der spanischen Regierung vom 3. Februar 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, von der Kommission dahin ausgelegt werden konnten, dass diese Regierung das Fehlen einer Genehmigung eingeräumt hat, so bleibt doch der Gegenstand der vorgebrachten Rügen im Wesentlichen derselbe, d. h., es geht um die Einhaltung der in Artikel 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen.
44 Zweck des vorprozessualen Verfahrens ist es, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission in sachdienlicher Weise geltend zu machen.
45 Ich bin der Ansicht, dass die Rechte des Königreichs Spanien insofern nicht verletzt worden sind.
46 Die Änderungen, die die Kommission bei der Formulierung der Klage vorgenommen hat, nehmen dem Königreich Spanien nicht seine Verteidigungsmittel. Dieses trägt in der Darlegung der Gründe für seine Auffassung, dass die streitige Genehmigung nicht die anfänglich von der Kommission geltend gemachten Fehler aufweist, zwangsläufig vor, dass die Genehmigung besteht. Die Gründe, die es für seine Antwort auf die Rüge in ihrer ursprünglichen Fassung vorbringt, gelten daher erst recht für dieselbe Rüge in der Fassung, die sie schließlich in der Klageschrift erhalten hat.
47 Dem Königreich Spanien ist zudem nicht die Möglichkeit genommen worden, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Maßnahme, die aufgrund der auf einen Verstoß gegen Artikel 2 der Richtlinie gestützten Vertragsverletzung zu ergreifen ist, bleibt dieselbe, ob es sich nun um einen fehlende oder aber um eine fehlerhafte Genehmigung handelt. Denn es obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat, eine ordnungsgemäße Genehmigung zu erlassen.
48 Die von der spanischen Regierung vorgebrachte Einrede der Unzulässigkeit greift somit nicht durch.
IV — Zur Begründetheit
49 Die von der Kommission erhobene Vertragsverletzungsklage teilt sich in drei unterschiedliche Rügen auf: Fehlen einer vorherigen Betriebsgenehmigung, Unregelmäßigkeiten bezüglich der periodischen Messungen und Fehlen von Zusatzbrennern bei drei Öfen.
50 Diese Rügen sollen nacheinander untersucht werden.
Vorherige Betriebsgenehmigung
51 Die Kommission weist darauf hin, dass neue Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 2 der Richtlinie einer vorherigen Betriebsgenehmigung bedürfen, die die in den Artikeln 3 bis 10 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt.
52 Ihres Erachtens ist das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 89/369 im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, weil für die in Mazo und in Barlovento errichteten Verbrennungsöfen keine Genehmigung für ihre Inbetriebnahme erteilt worden sei.
53 Die spanische Regierung macht geltend, die Richtlinie sei auf die streitigen Öfen nicht anwendbar, und führt dann hilfsweise weiter aus, dass die für diese Öfen erteilte Betriebsgenehmigung der Richtlinie entspreche.
Zur Anwendbarkeit der Richtlinie
54 Nach Auffassung der spanischen Regierung ist die Qualifizierung neue Verbrennungsanlage für Siedlungsmüll Anlagen vorbehalten, deren Betrieb vom 1. Dezember 1990 an genehmigt werde. Die Errichtung der Verbrennungsöfen sei jedoch aufgrund einer am 24. April 1990 erteilten Bodennutzungsgenehmigung genehmigt worden, so dass diese Öfen als bereits bestehende Anlagen anzusehen seien.
55 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Genehmigung vom 24. April 1990 keine vorherige Betriebsgenehmigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie sei, sondern eine Genehmigung im Zusammenhang mit der Kontrolle der Raumordnung, mit der das Recht zum Bau von Öfen erteilt und nicht ihr Betrieb gestattet werde.
56 Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie ist diese für Verbrennungsanlagen von Siedlungsmüll anwendbar, deren Betrieb vom 1. Dezember 1990 an genehmigt wird.
57 Da die von den spanischen Behörden geltend gemachten Genehmigungen am 24. April 1990, also vor dem durch die Richtlinie festgelegten Datum, erteilt wurden, ist diese nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass die Genehmigungen vom 24. April 1990 tatsächlich Betriebsgenehmigungen darstellen.
58 Sie müssen für diese rechtliche Qualifizierung die Voraussetzungen erfüllen, die durch die vor der Richtlinie geltende Gemeinschaftsregelung festgelegt wurden. Aus Artikel 2 der Richtlinie ergibt sich, dass eine vorherige Betriebsgenehmigung schon gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/360 und Artikel 8 der Richtlinie 75/442/EWG erforderlich war. Die durch Artikel 2 eingeführte Neuerung besteht darin, dass künftig die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass mit der fraglichen Genehmigung die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen vorgeschrieben werden.
59 Um den Richtlinien 84/360 und 75/442 zu entsprechen, muss die vorherige Betriebsgenehmigung durch eine zuständige Behörde erteilt werden, die damit befasst ist, u. a. sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Verhütung der Risiken der Luftverunreinigung getroffen wurden.
60 Die Genehmigungen vom 24. April 1990, die gemäß dem Ley 5/1987 sobre ordenación urbanística del suelo rústico de la Comunidad Autónoma de Canarias (Gesetz über die Stadtplanung für die landund forstwirtschaftlichen Flächen der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren) erteilt wurden, scheinen ihrem Wortlaut nach Rechtsakte darzustellen, die den Bau der Öfen genehmigen und sie für gemeinnützig erklären. Aus diesen Rechtsakten geht jedoch weder hervor, dass die durch sie erteilte Genehmigung für die Inbetriebnahme der Öfen ausreicht noch dass die technischen Vorschriften, denen ihr Erlass unterliegt, tatsächlich dazu bestimmt sind, die Risiken der Luftverunreinigung zu verhüten.
61 Vielmehr wird erwähnt, dass die erteilte Genehmigung nicht von der Verpflichtung befreit, eine Erlaubnis der Gemeinde einzuholen. Nach den Ausführungen der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ist die Erlaubnis der Gemeinde der Rechtsakt, der nach spanischem Recht der in den Richtlinien 84/360 und 75/442 vorgesehenen Genehmigung entspricht. Ihres Erachtens ist die einzige wirklich zwingende Genehmigung in der Sache für die Errichtung umweltschädlicher Industrieanlagen, die von der Gemeinde gemäß dem Reglamento de Actividades Molestas, Insalubres, Nocivas et Peligrosas von 1961 (Verordnung über störende, ungesunde, schädliche und gefährliche Tätigkeiten) erteilte Genehmigung für die Errichtung, die Eröffnung und den Betrieb.
62 Die spanische Regierung hat jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß dem Dekret von 1961 der zwingenden Formvorschrift der Qualifizierung der Tätigkeit und der Beurteilung der Korrekturmaßnahmen am 9. Januar 1992 vom Inselrat nachgekommen worden sei. Die Verordnung, auf die sich die spanische Regierung bezieht und die in der Verhandlung als Erlaubnis der Gemeinde qualifiziert worden ist, wurde nach dem durch Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinien vorgesehenen 1. Dezember 1990 erlassen.
63 Es besteht also kein Zweifel daran, dass die 1990 erteilten Genehmigungen keine vorherigen Betriebsgenehmigungen im Sinne der Richtlinien 84/360 und 75/442 darstellen und dass die Erlaubnis der Gemeinde, aufgrund deren die streitigen Ofen ab Januar und ab Mai 1992 in Betrieb genommen wurden, den mit der Richtlinie eingeführten Rechtsvorschriften unterliegt.
Zur Vereinbarkeit der vorherigen Betriebsgenehmigung mit der Richtlinie
64 Die spanische Regierung macht geltend, das Königreich Spanien habe nicht gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie verstoßen; die Kommission habe diesen unzutreffend ausgelegt.
65 Artikel 2 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit mit der vorherigen Betriebsgenehmigung für jede Müllverbrennungsanlage die in den Artikeln 3 bis 10 der Richtlinie festgelegten Bedingungen auferlegt werden. Dieser Verpflichtung sei man mit dem Real Decreto 1088/1992 de normas sobre limitación de emisiones a la atmósfera de determinados agentes contaminentes procedentes de instalaciones de incineración de residuos municipales (Königliches Dekret zur Beschränkung der von Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll ausgehenden Emissionen bestimmter Schadstoffe in die Luft) vom 11. September 1992 nachgekommen.
66 Die Kommission teilt diese Auslegung von Artikel 2 der Richtlinie nicht. Dessen Inhalt würde ihrer Ansicht nach dadurch auf die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten beschränkt, die Richtlinie in ihre Rechtsordnung aufzunehmen, ohne dass die Nichtanwendung von Artikel 2 in einem konkreten Fall wie dem, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, als Vertragsverletzung angesehen werden könnte.
67 Auf das Vorbringen der spanischen Regierung, dass die zuständigen Behörden nicht nur die Bodennutzungsgenehmigungen vom 24. April 1990 erteilt hätten, sondern auch die Genehmigungen für bestimmte aufgezählte Tätigkeiten vom 9. Januar 1992, erwidert die Kommission, dass diese Genehmigungen nicht die von Artikel 2 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten und daher nicht mit vorherigen Betriebsgenehmigungen gleichgesetzt werden könnten.
68 Die spanische Regierung entgegnet darauf, dass der mit den Genehmigungen für bestimmte aufgezählte Tätigkeiten verfolgte Zweck mit dem in der elften Begründungserwägung der Richtlinie vorgesehenen Ziel des wirksamen Umweltschutzes gleichgesetzt werden könne, da Umweltschutzmaßnahmen in diese Genehmigungen integriert gewesen seien. Die Aufnahme der Richtlinie in die spanische Rechtsordnung erfolgte nach diesen Genehmigungen.
69 Die beiden von der spanischen Regierung vorgebrachten Argumente sollen nacheinander untersucht werden.
70 Zum ersten Punkt bezüglich der Umsetzung der Richtlinie durch das Dekret 1088/1992 sei daran erinnert, dass Richtlinien gemäß Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind. Dies impliziert für jeden Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, die Verpflichtung, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten.
71 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Gemeinschaftsnorm, deren Verletzung durch das Königreich Spanien die Kommission geltend macht, um Artikel 2 der Richtlinie. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass mit der vorherigen Genehmigung, der der Betrieb neuer Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll unterworfen ist, die in den Artikeln 3 bis 10 der Richtlinie festgelegten Bedingungen vorgeschrieben werden.
72 Die spanische Regierung macht geltend, dass der sich aus dieser Bestimmung der Richtlinie ergebenden Verpflichtung mit dem Erlass des Dekrets 1088/1992 nachgekommen worden sei, das die Umsetzung der Richtlinie sicherstelle. Sie trägt vor, dass sie das nationale Recht für die Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie erlassen habe, ohne jedoch nachzuweisen, dass die genannte Verpflichtung bezüglich der streitigen Verbrennungsanlagen tatsächlich eingehalten worden ist.
73 Im Übrigen ist für den Fall, dass die durch das Dekret 1088/1992 vorgenommene Umsetzung der Richtlinie mit deren Artikel 2 vereinbar sein sollte, festzustellen, dass diese Verordnung erst am 11. September 1992 erlassen wurde, also nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie und nach der Inbetriebnahme der Öfen im Januar und im Mai 1992.
74 Unter diesen Umständen müssen, soll die spanische Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie nachgekommen sein, die Genehmigungen vom 9. Januar 1992 den Erfordernissen dieser Bestimmung genügen. Dies ist Gegenstand des zweiten von der spanischen Regierung geltend gemachten Arguments.
75 Mit dem von den nationalen Behörden erlassenen Rechtsakt müssen, soll seine Qualifikation als vorherige Betriebsgenehmigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie gerechtfertigt sein, die in den Artikeln 3 bis 10 der Richtlinie festgelegten Bedingungen vorgeschrieben worden sein. Zu diesen gehören gerade die beiden anderen von der Kommission gegenüber der spanischen Regierung geltend gemachten Rügen, nämlich die Durchführung der in Artikel 6 vorgesehenen periodischen Messungen und die durch Artikel 7 vorgeschriebene Ausstattung der Öfen mit Zusatzbrennern.
76 Daher ist zu prüfen, ob diesen Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Periodische Messungen
77 Nach Auffassung der Kommission haben die zuständigen Behörden in den neuen Verbrennungsanlagen weder die in Artikel 6 vorgesehenen periodischen Messungen der Kenngrößen durchgeführt, noch die Entnahme- und Messverfahren vorher genehmigt, noch die Anordnung der Entnahme-und Messpunkte festgelegt, noch Messprogramme aufgestellt.
78 Die Überprüfung des Inhalts der Genehmigungen vom 9. Januar 1992 ergibt nur, dass deren Erteilung von der Vornahme solcher Maßnahmen abhängig gemacht worden ist. Diese Rüge ist im Übrigen von der spanischen Regierung nicht bestritten worden, denn sie hat nie geltend gemacht, die von Artikel 6 vorgeschriebenen periodischen Messungen durchgeführt zu haben.
79 Diese Rüge ist daher begründet.
Zusatzbrenner
80 Die Kommission ist der Ansicht, dass die drei Öfen mit Zusatzbrennern hätten ausgestattet werden müssen, um nach Artikel 7 der Richtlinie eine Verbrennungstemperatur von mindestens 850 ° sicherzustellen.
81 Die Genehmigungen vom 9. Januar 1992 nehmen auch nicht Bezug auf solche Erfordernisse, von denen die Inbetriebnahme der Öfen abhinge. Die spanische Regierung hat im Übrigen nicht bestritten, dass dieser Mangel den Betrieb der Öfen beeinträchtigt.
82 Diese Rüge greift daher durch.
83 Die Verletzung der durch die Artikel 6 und 7 der Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtungen führt zu der Feststellung, dass die am 9. Januar 1992 erteilten Genehmigungen nicht die wesentlichen Eigenschaften aufweisen, von denen Artikel 2 der Richtlinie die Subsumtion als vorherige Betriebsgenehmigung abhängig macht. Folglich hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie verstoßen, dass es den Betrieb der streitigen Öfen genehmigt hat, ohne sicherzustellen, dass alle darin vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden.
84 Die von der spanischen Regierung vorgebrachten Argumente, wonach der Betrieb der Verbrennungsöfen nur geringe Auswirkungen auf die Umwelt hat und sie ab April 2000 abgerissen wurden, können die Vertragsverletzung des Königreichs Spanien nicht rechtfertigen.
85 Was die Folgen des Betriebes der Öfen auf die Umwelt betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis, zu dem die spanischen Behörden angeblich gekommen sind, diese selbst dann, wenn die von den fraglichen Anlagen ausgehende Wirkung ein für die Umwelt akzeptables Niveau erreicht hätte, nicht von den in den Artikeln 2, 6 und 7 der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen befreien würde, wonach die Mitgliedstaaten die darin genau beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen haben.
86 Bezüglich des Abrisses der Öfen genügt es, an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach zum einen das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und zum anderen später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können.
87 Im vorliegenden Fall lief die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 28. Oktober 1998 ab. An diesem Tag waren die Öfen noch in Betrieb. Der Betrieb wurde erst im September 2000 eingestellt, was die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.
88 Nach alledem greift die Vertragsverletzungsklage durch.
89 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Antrag gestellt worden; daher ist das Königreich Spanien entsprechend zu verurteilen.
Ergebnis
90 Ich schlage daher vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anwendung folgender Bestimmungen auf die drei Verbrennungsöfen in Mazo und in Barlovento auf der Insel La Palma sicherzustellen:
Artikel 2 der Richtlinie 89/369, da die drei Öfen ohne eine nach Artikel 2 erteilte Genehmigung betrieben werden;
Artikel 6 der Richtlinie 89/369, da die zuständigen Behörden für diese Öfen
nicht die periodischen Messungen der in diesem Artikel genannten Kenngrößen vorgenommen haben;
nicht die Entnahme- und Messverfahren vorher genehmigt und nicht die Anordnung der Messpunkte festgelegt haben;
kein Messprogramm aufgestellt haben.
Artikel 7 der Richtlinie 89/369, da die drei Öfen über keine Zusatzbrenner verfügen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.