Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.03.2002 – C-275/00
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:187
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 19. März 2002
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) bezüglich der Anwendung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft für Schäden, die durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wurden.
2 Der Hof van beroep Gent (Belgien) stellt die Frage, ob die genannte Bestimmung ihm die Möglichkeit lässt, die Beteiligung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an einem nationalen gerichtlichen Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen, um die jeweilige Haftung des belgischen Staates und der Kommission für Schäden festzustellen, die durch deren Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Dioxinkrise verursacht wurden, und zwar mit dem Ziel, dass später gegen die Kommission und den belgischen Staat Schadensersatzklage erhoben wird.
Dieses gerichtliche Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, dessen Schlussbericht die Kommission gegen sich gelten lassen muss, wurde von den Unternehmen First NV und Franex NV beantragt, damit ein Sachverständiger die Reaktionen und das Verhalten der Kommission (ihrer Dienststellen oder ihres Personals) ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Dioxinvergiftung erfahren hatte, sowie die Angemessenheit der von ihr getroffenen Maßnahmen und ihren Einfluss auf die nachteiligen Folgen und den Schaden, die den Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens entstanden sind, untersucht.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Das Gemeinschaftsrecht
EG-Vertrag
3 Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) lautet:
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 215 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
4 Artikel 183 EG-Vertrag (jetzt Artikel 240 EG) bestimmt:
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
5 Im Bereich der außervertraglichen Haftung sieht Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag vor, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen [ersetzt], die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Verfahrensordnung des Gerichtshofes
6 Artikel 45 der Verfahrensordnung lautet:
§ 1 Der Gerichtshof bezeichnet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen. Bevor der Gerichtshof die Beweiserhebungen nach § 2 Buchstaben... d... beschließt, werden die Parteien gehört.
Der Beschluss wird den Parteien zugestellt.
§ 2 ... folgende Beweismittel [sind] zulässig:
...
d) Begutachtung durch Sachverständige...
...
7 Artikel 49 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestimmt:
§ 1 Der Gerichtshof kann die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen anordnen. In dem Beschluss ist der Sachverständige zu benennen, sein Auftrag genau zu umschreiben und eine Frist für die Erstattung des Gutachtens zu bestimmen.
...
§ 2 Der Sachverständige erhält eine Abschrift des Beschlusses sowie die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen. Er untersteht dem Berichterstatter, der bei den Ermittlungen des Sachverständigen anwesend sein kann und über den Fortgang der Arbeiten auf dem Laufenden zu halten ist.
...
Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
8 Artikel 49 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:
Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium nach Anhörung des Generalanwalts eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme im Sinne [des Artikels]... 65 beschließen oder die Wiederholung oder Erweiterung einer früheren Beweiserhebung anordnen.
9 Nach Artikel 65 Buchstabe d dieser Verfahrensordnung sind folgende Beweismittel zulässig:... Begutachtung durch Sachverständige.
10 Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:
§ 1 Das Gericht kann die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen anordnen. In dem Beschluss ist der Sachverständige zu benennen, sein Auftrag genau zu umschreiben und eine Frist für die Erstattung des Gutachtens zu bestimmen.
§ 2 Der Sachverständige erhält eine Abschrift des Beschlusses sowie die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen. Er untersteht dem Berichterstatter, der bei den Ermittlungen des Sachverständigen anwesend sein kann und über den Fortgang der Arbeiten auf dem Laufenden zu halten ist.
...
B — Das belgische Recht
11 Die belgische Verfahrensordnung (code judiciaire belge) sieht für den Richter zwecks Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Möglichkeit vor, einen Sachverständigen damit zu beaufragen, Feststellungen zu treffen oder ein technisches Gutachten zu erstellen.
12 Section 6 der belgischen Verfahrensordnung beschreibt die Voraussetzungen für die Durchführung der Gutachtenerstattung.
13 Artikel 963 dieser Verfahrensordnung bestimmt:
Die Entscheidung, mit der die Erstattung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wird, bezeichnet den Gegenstand und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
14 Artikel 973 der belgischen Verfahrensordnung lautet:
Die Sachverständigen unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Aufsicht des Richters.
Der Richter kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag bei den Tätigkeiten anwesend sein
Die Parteien werden zu allen Tätigkeiten des Sachverständigen geladen, sofern sie ihm gegenüber nicht auf die Mitteilung der Tätigkeiten verzichtet haben.
15 Artikel 978 der belgischen Verfahrensordnung bestimmt:
Nach Abschluss der Ermittlungen teilen die Sachverständigen ihre Feststellungen den Parteien mit und halten deren Erklärungen schriftlich fest.
16 Bezüglich der Einholung eines Sachverständigengutachtens, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung angeordnet wird, bestimmt Artikel 584 der belgischen Verfahrensordnung:
Der Präsident des Gerichts der ersten Instanz trifft in dringenden Fällen vorläufige Entscheidungen; ausgenommen sind Entscheidungen auf solchen Gebieten, die der Gerichtsbarkeit durch Gesetz entzogen sind.
...
Der Präsident wird durch Antrag auf einstweilige Anordnung oder, wenn dies sachlich geboten ist, durch Klageschrift befasst.
Er kann insbesondere:
...
2. zu jedem Zweck Feststellungen oder Begutachtungen durch Sachverständige anordnen; hierzu gehören auch die Schadensbewertung und die Ermittlung der Schadensursachen ...
17 Artikel 15 Absatz 1 der belgischen Verfahrensordnung definiert die Beteiligung an einem Verfahren als ein Verfahren, durch das ein Dritter zum Verfahrensbeteiligten wird.
Nach Artikel 15 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung ist die Beteiligung entweder auf den Schutz der Interessen des Verfahrensbeteiligten oder einer der Parteien oder auf die Verurteilung oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerichtet.
18 Artikel 16 der Verfahrensordnung sieht zwei Arten von Beteiligung vor:
Beim Streitbeitritt beteiligt sich der Dritte zwecks Wahrnehmung eigener Interessen.
Bei der Streitverkündung wird der Dritte während eines Verfahrens von einer oder mehreren Parteien beigeladen.
II — Sachverhalt und Ausgangsverfahren
19 First ist ein belgisches Unternehmen, das feine Fleisch- und Wurstwaren herstellt. Franex ist ebenfalls ein belgisches Unternehmen. Es exportiert Fleischwarenerzeugnisse und übernimmt den Absatz der Erzeugnisse von First im Ausland. Die beiden Unternehmen behaupten, dass ihnen aufgrund der sogenannten Dioxinkrise ein Schaden entstanden sei.
20 Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1999 beantragten die Antragstellerinnen beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde (Belgien) zu Lasten des belgischen Staates die Bestellung eines Sachverständigen, um über den Schaden, der ihnen angeblich aus der Dioxinkrise entstanden sei und noch entstehe, Feststellungen treffen und ein Gutachten erstellen zu lassen.
21 Mit Beschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 14. Juli 1999 bestellte der Präsident der Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde einen Sachverständigen.
22 Mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung vom 17. September 1999 gegen die Kommission beantragten First und Franex beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg, die Beteiligung der Kommission an dem durch Beschluss vom 14. Juli 1999 angeordneten gerichtlichen Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen, damit diese das Verfahren und das Schlussgutachten des Sachverständigen gegen sich gelten lassen muss.
23 Zur Begründung dieses Antrags machten die Antragstellerinnen geltend, es habe ernstzunehmende Indizien dafür gegeben, dass der ihnen entstandene Schaden vor allem durch die Art und Weise verursacht worden sei, wie die Dienststellen der Kommission die Dioxinkrise auf der Ebene der Europäischen Union behandelt hätten. Es sei durchaus möglich, dass die Fehler und Versäumnisse sowohl auf Seiten der belgischen Behörden als auch auf Seiten der Kommission gelegen hätten. Sie brachten drei Argumente vor.
24 Erstens sei es im Hinblick auf das Verfahren zur Hauptsache angebracht, dass die Europäische Gemeinschaft an dem gerichtlichen Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens beteiligt werde, damit eine technische und wissenschaftliche Debatte stattfinden und der Sachverständige sich in voller Kenntnis des Sachverhalts zu den etwaigen Versäumnissen des belgischen Staates und/oder der europäischen Behörden äußern könne.
25 Zweitens gehe es ihnen auch darum, dass der Umfang des Schadens unter Beteiligung der Gegenseite festgestellt werde.
26 Drittens sei der nationale Richter der einstweiligen Anordnung zuständig, da der Gerichtshof mit dieser Sache nicht befasst worden sei.
27 Mit Beschluss vom 5. Januar 2000 ordnete der Präsident der Rechtbank van eerste aanleg die Beteiligung der Kommission an dem gerichtlichen Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Zugleich erweiterte er den Gegenstand dieses Verfahrens, indem er den Sachverständigen beauftragte, die Reaktionen und das Verhalten der Streitverkündungsempfängerin (der Kommission), ihrer Dienststellen oder ihres Personals ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Dioxinvergiftung erfahren hatten, sowie die Angemessenheit der von ihnen getroffenen Maßnahmen und ihren Einfluss auf die nachteiligen Folgen und den Schaden, die den Antragstellerinnen entstanden sind, zu untersuchen. Außerdem wurde angeordnet, dass sich die Kommission das Verfahren und das Schlussgutachten entgegenhalten lassen muss.
28 Die Kommission legte gegen diesen Beschluss Rechtsmittel beim Hof van beroep ein.
29 Aus dem Vorlagebeschluss des Hof van beroep geht hervor, dass es bei der Klage, deren Erhebung sich First und Franex gegen die Kommission vorbehalten, um eine Klage wegen außervertraglicher Haftung gehen wird. Es ist unstreitig, dass dieser Rechtsstreit nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag nicht vor einem nationalen Gericht geführt werden kann und dass die Gemeinschaftsgerichte nach Artikel 186 (jetzt Artikel 243 EG) und nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ihrer Verfahrensordnungen einen Sachverständigen nur bestellen können, wenn bei ihnen bereits eine Klage anhängig ist. Es wird auch davon ausgegangen, dass First und Franex noch die Möglichkeit haben, eine solche Klage zu erheben.
30 Der Hof van beroep weist darauf hin, dass sich die Frage stelle, ob das nationale Gericht einen Sachverständigen bestellen und mit der Untersuchung der außervertraglichen Haftung der Kommission beauftragen könne oder, anders ausgedrückt, ob unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Zuständigkeit ein Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen einer Klage gleichgestellt werden könne (oder müsse), die auf eine solche außervertragliche Haftung gestützt werde.
III — Vorlagefrage
31 Da der Hof van beroep der Auffassung ist, dass der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 288 Absatz 2 EG (früher Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag) dahin auszulegen, dass mit einem Antrag auf Anordnung der Beteiligung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft an einem gerichtlichen Verfahren, in dem bereits gegenüber dem belgischen Staat die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wurde, und auf Feststellung, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaft das Verfahren und das Schlussgutachten des Sachverständigen gegen sich geltend lassen muss — wobei der Auftrag des Sachverständigen u. a. umfasst: die Reaktionen und das Verhalten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, ihrer Dienststellen oder ihres Personals ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Dioxinvergiftung erfahren hatte, sowie die Angemessenheit der von ihr getroffenen Maßnahmen und ihren Einfluss auf die nachteiligen Folgen und den Schaden, die den Rechtsmittelgegnerinnen entstanden sind —, der im Hinblick auf ein späteres Verfahren zur Hauptsache betreffend die Haftung des belgischen Staates und der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Dioxinkrise gestellt wird, ein außervertraglicher Haftungsanspruch geltend gemacht wird, der in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften fällt?
IV — Rechtliche Bewertung
32 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag, der Beteiligung der Kommission an einem Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens entgegensteht, das von einem nationalen Gericht angeordnet wurde und auf die Erstellung eines Schlussgutachtens gerichtet ist, in dem die Haftung sowohl des belgischen Staates als auch der Kommission festgestellt wird und das die Kommission gegen sich gelten lassen muss.
33 In ihrer Stellungnahme legen die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens der Kommission und dem belgischen Staat zur Last, dass sie es unterlassen hätten, die im Kampf gegen die Dioxinvergiftung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Die Antragstellerinnen verlangen ein gemeinsames gerichtliches Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die jeweilige Haftung feststellen zu lassen und um nach Erstellung des Sachverständigengutachtens Klage gegen die Gemeinschaft erheben zu können.
34 Sie führen insoweit aus, das Verfahren vor dem Richter der einstweiligen Anordnung bezwecke nicht, Schadenersatz aufgrund einer außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft zu erhalten. Es gehe einzig und allein darum, die Kommission zu zwingen, sich an einem gerichtlichen Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beteiligen, das zum Ziel habe, bestimmte Tatsachen festzustellen, den materiellen und kommerziellen Schaden zu ermitteln sowie die Schadensursachen zu bestimmen.
Dieses Verfahren verletze auch nicht die Unabhängigkeit des Gerichts, da dieses nicht verpflichtet sei, dem Sachverständigengutachten zu folgen.
35 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, das nationale Gericht sei nicht befugt, sie zu einer Beteiligung an einer Begutachtung zu zwingen, die im Rahmen des Rechtsstreits zwischen den Antragstellerinnen und dem belgischen Staat vorgesehen sei. Diese nationale Beweiserhebung sei als Beweiseaufnahme zu bewerten, die nur das Gericht oder der Gerichtshof anordnen könne. Die Beteiligung der Kommission an einem nationalen Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verletze somit die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte im Bereich der außervertraglichen Haftung.
36 Das Vorbringen der belgischen Regierung stimmt mit den Ausführungen der Kommission überein.
37 Die belgische Regierung ist der Auffassung, das vorlegende Gericht könne die Kommission nicht zwingen, sich an einem Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beteiligen, ohne hiermit die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und dem nationalen Gericht in Frage zu stellen, wenn der Schaden auf einem gemeinsamen Verschulden oder gemeinsamen Verhalten der Gemeinschaftsbehörden und der nationalen Behörden beruhe.
38 Für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist an die Grundsätze des Vertrages im Bereich der außervertraglichen Haftung zu erinnern.
39 Nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag ist der Gerichtshof für Streitsachen über den Ersatz von Schäden zuständig, die durch die Gemeinschaftsorgane oder ihre Bediensteten verursacht wurden.
40 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass [g]emäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag... die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen [ersetzt], die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
41 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass [d]er Vertrag... die Schadensersatzklagen der Artikel 178 und 215 Absatz 2 als selbständige Rechtsbehelfe mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und sie von Voraussetzungen abhängig gemacht [hat], die ihrem besonderen Zweck angepasst sind.
42 Voraussetzung für die Anwendung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ist, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen des angeblichen Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind.
43 Diese Anwendung der außervertraglichen Haftung kann sich jedoch als komplex erweisen, wenn der Schaden sowohl der Gemeinschaft als auch einer anderen juristischen Person, insbesondere einem Mitgliedstaat, angelastet werden kann. Für einen solchen Fall hat der Gerichtshof wie folgt entschieden: Es muss vermieden werden, dass die Antragstellerinnen aufgrund einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Schadens durch zwei verschiedene Gerichte, die verschiedene Rechtsnormen anwenden, entweder unzureichenden oder zu hohen Schadenersatz erhalten. Weiter hat er festgestellt: Bevor entschieden wird, welchen Schaden die Gemeinschaft zu ersetzen hat, muss dem innerstaatlichen Gericht die Möglichkeit gegeben werden, über die etwaige Haftung [des Mitgliedstaats] zu entscheiden.
44 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht [e]ine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes... nur für den Fall, dass die Klage auf Ersatz eines angeblichen Schadens gerichtet ist, für den die Gemeinschaft verantwortlich wäre, die gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu ersetzen hat. Die Entscheidung über diese Haftung fällt nicht in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, sondern nach Artikel 178 ausschließlich in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.
45 Der Gerichtshof hat somit den eindeutigen Grundsatz aufgestellt, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 178 EWG-Vertrag für gegen die Gemeinschaft gerichtete Schadensersatzklagen nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ausschließlich zuständig ist. Die nationalen Gerichte bleiben jedoch für Klagen auf Ersatz des Schadens zuständig, den nationale Behörden bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts Privatpersonen verursacht haben.
46 Nach der vorgenannten Rechtsprechung sind somit nur die Gemeinschaftsgerichte für die gegen die Kommission eingeleiteten Verfahren wegen außervertraglicher Haftung zuständig, und zwar auch dann, wenn zugleich ein Mitgliedstaat für den Schaden verantwortlich sein kann.
47 Im Rahmen der Ausübung dieser Zuständigkeit kann es für die Gemeinschaftsgerichte erforderlich werden, sich eines Sachverständigengutachtens zu bedienen.
48 Es sei daran erinnert, dass das Gericht oder der Gerichtshof vorherige Beweiserhebungen, wie z. B. die Begutachtung durch einen Sachverständigen, beschließen können. In diesem Fall untersteht der Sachverständige dem Berichterstatter, der bei den Ermittlungen des Sachverständigen anwesend sein kann und über den Fortgang der Ermittlungen auf dem Laufenden zu halten ist.
49 In dieser Hinsicht enthält Artikel 22 der EG-Satzung des Gerichthofes folgenden Grundsatz:
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
50 Diese Bestimmung zeigt im Zusammenhang mit den in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts vorgesehenen spezifischen Vorschriften deutlich, dass es für die Gemeinschaftsgerichte ein eigenes Verfahren zur Abgabe von Gutachten gibt.
51 Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Geltendmachung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ein selbständiger Rechtsbehelf. Sobald für diese Haftung eine Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist, gelten für diese die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Voraussetzungen. Die Begutachtung durch Sachverständige ist im Verhältnis zur Klage kein selbständiger Rechtsbehelf. Im Gemeinschaftsrecht ist die Begutachtung durch Sachverständige ein Verfahren, das den bei den Gemeinschaftsgerichten eingereichten Klagen untergeordnet ist. Sobald daher die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ausgelöst ist, sind nur das Gericht und der Gerichtshof für die Bestellung des Sachverständigen zuständig.
52 Im vorliegenden Fall kann sich das nationale Gericht nicht zur außervertraglichen Haftung der Kommission äußern, selbst wenn diese bei der Entstehung des Schadens, der den Antragstellerinnen entstanden ist, mitgewirkt hat. Die Zuständigkeit des nationalen Richters ist auf die Prüfung der Haftung nur des belgischen Staates beschränkt. Wäre die Kommission gezwungen, sich an dem Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beteiligen, so könnte sie in dem Rechtsstreit vor dem nationalen Richter der Hauptsache nicht Partei sein, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausschließlich das Gericht für die Entscheidung über die außervertragliche Haftung der Kommission zuständig ist.
53 Die von den Antragstellerinnen befürwortete Lösung würde dazu führen, dass die Kommission gezwungen wäre, sich an dem nationalen Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beteiligen, während sie daran gehindert wäre, sich vor dem nationalen Richter der Hauptsache verteidigen zu können, wenn dieser über die Haftung des belgischen Staates entscheidet.
54 Daher würde meines Erachtens die Beteiligung der Kommission an dem belgischen Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bewirken, dass die Eigenständigkeit der Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft beeinträchtigt würde. Das Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wird gemäß dem jeweiligen nationalen Recht durch unterschiedliche Vorschriften geregelt. Wenn, wie in der Sitzung betont worden ist, der Gerichtshof der Auffassung wäre, dass die Kommission sich an einem nationalen Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens beteiligen muss, mit dem später die außervertragliche Haftung der Kommission begründet werden soll, würde dies bedeuten, dass Umfang und Ausgestaltung dieser Haftung insbesondere auch bezüglich der Beweisregelung je nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats variieren könnten.
55 Ich bin somit der Ansicht, dass das Gemeinschaftsrecht es einem nationalen Gericht nicht gestattet, die Kommission zur Beteiligung an einem nationalen Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu zwingen, das im Rahmen eines bereits eingeleiteten Verfahrens angeordnet wurde und das u. a. die Grundlage für die Geltendmachung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft bilden soll.
56 Ich möchte jedoch klarstellen, dass die Kommission gemäß Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zu loyaler Zusammenarbeit mit den Gerichten der Mitgliedstaaten verpflichtet ist, die für die Anwendung und Wahrung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der nationalen Rechtsordnung Sorge zu tragen haben. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes heißt es nämlich:
In dem Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1357) hat der Gerichtshof den Grundsatz aufgestellt, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen (Randnr. 23). ...
In dieser Rechtsgemeinschaft gilt gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag für das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Dieser Grundsatz... erlegt... den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf ...
Diese den Gemeinschaftsorganen obliegende Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit hat besondere Bedeutung im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung und Wahrung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der nationalen Rechtsordnung Sorge zu tragen haben.
57 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Kommission mit den nationalen Gerichten zusammenzuarbeiten, indem sie ihnen die für die sachgerechte Anwendung und Wahrung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der nationalen Gerichtsverfahren unerlässlichen Informationen erteilt.
58 Im vorliegenden Fall hat meines Erachtens die Kommission dieser Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit mit dem nationalen Gericht nachzukommen. In ihren Erklärungen führt die Kommission im Übrigen aus, dass sie jede etwaige Anfrage zu einer [vom nationalen Gericht angeordneten] Begutachtung grundsätzlich wohlwollend aufnehmen wird. Sie fügt hinzu, dass [d]iese Zusammenarbeit... z. B. darin bestehen [könnte], dass Informationen übermittelt werden, zu denen das nationale Gericht nur schwer oder überhaupt keinen Zugang hätte.
Ergebnis
59 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Hof van beroep Gent wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG) stehen einer Beteiligung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an einem Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens entgegen, das bereits von einem nationalen Gericht im Rahmen eines gegen den belgischen Staat eingeleiteten Verfahrens angeordnet wurde und das die Grundlage für die spätere Geltendmachung sowohl der außervertraglichen Haftung des betreffenden Mitgliedstaats vor dem nationalen Gericht als auch der der Europäischen Gemeinschaft vor den Gemeinschaftsgerichten bilden soll.