Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2002 – C-441/00

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2002:210

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 21. März 2002

1. In dieser Rechtssache ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof um Feststellung, dass das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems dadurch nicht nachgekommen ist, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Am 17. September 1996 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Nach Artikel 23 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 25 der Richtlinie ist diese am 8. Oktober 1996 in Kraft getreten und die Umsetzungsfrist am 8. April 1999 abgelaufen.

3. Die Richtlinie hat hauptsächlich zum Ziel, die Verknüpfung und Interoperabilität der einzelstaatlichen Hochgeschwindigkeitsbahnnetze sowie den Zugang zu diesen Netzen zu fördern.

4. Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumt ein, dass sie die Richtlinie nicht innerhalb der darin festgesetzten Frist umgesetzt habe. Sie weist aber darauf hin, dass die Richtlinie dennoch teilweise vor dem Umsetzungstermin umgesetzt worden sei. Insoweit trägt die Regierung vor, dass die verspätete Umsetzung zu einem Teil dem Umstand zuzuschreiben sei, dass der Ausschuss, der nach Artikel 21 der Richtlinie eingesetzt worden sei, die erforderlichen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) noch nicht festgelegt habe, wodurch bestimmte Bestandteile der Richtlinie noch nicht hätten umgesetzt werden können. Weiterhin macht sie geltend, dass auf der irischen Insel keine einzige Hochgeschwindigkeitsbahn in Betrieb sei oder in naher Zukunft in Betrieb sein werde. Die Richtlinie sei daher in Nordirland von sehr geringer oder keiner praktischen Bedeutung.

5. Hierzu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in Bezug auf die TSI bereits festgestellt hat, dass sich aus dem Wortlaut der Richtlinie und insbesondere aus Artikel 23 nicht ergibt, dass deren Ausarbeitung eine notwendige Voraussetzung für die Umsetzung der Richtlinie ist. Folglich ist die Tatsache, dass die TSI noch nicht erlassen worden sind, für die Beurteilung der Frage unerheblich, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

6. Ebenso wenig ist es erheblich, dass in einem Mitgliedstaat noch keine einzige Hochgeschwindigkeitsbahn in Betrieb ist. Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Irland daran erinnert, dass der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit, auf die sich eine Richtlinie bezieht, in einem Mitgliedstaat noch nicht besteht, diesen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen. Nur wenn die Umsetzung einer Richtlinie aus geografischen Gründen keinem praktischen Zweck dient, braucht diese Umsetzung nicht zu erfolgen. Dies ist jedenfalls bei Nordirland der Fall, wie der Karte 3.15 im Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes zu entnehmen ist.

Ergebnis

7. Im Licht des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor,

a) festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinie umzusetzen;

b) dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.