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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2002 – C-455/00
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2002:211
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 21. März 2002
1 Die Kommission beantragt beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 (nachfolgend: Richtlinie) verstoßen hat, dass ihre Rechtsordnung nicht die Voraussetzungen festlegt, unter denen den betroffenen Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen für bestimmte Arbeiten zur Verfügung zu stellen sind.
I — Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
2 Die Richtlinie entspricht den Erfordernissen des Artikels 118a EWG-Vertrag, der den Rat verpflichtet, durch Richtlinien Mindestvorschriften festzulegen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.
3 Konkret ist die Richtlinie eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
4 Gemäß Artikel 9 der Richtlinie haben die Arbeitnehmer das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine qualifizierte Person, und zwar vor Aufnahme der Bildschirmarbeit, anschließend in regelmäßigen Abständen und auch bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können (Absatz 1). Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der betreffenden Untersuchungen als erforderlich erweist (Absatz 2).
5 Artikel 9 Absatz 3 bestimmt:
Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 oder der Untersuchung gemäß Absatz 2 ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.
6 Nach Artikel 11 Absatz 1 hatten die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember 1992 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.
II — Das italienische Recht
7 Die Richtlinie wurde durch das Decreto legislativo Nr. 626 vom 19. September 1994 in das italienische Recht umgesetzt.
8 Artikel 55 dieses Decreto, der die Überschrift Gesundheitsüberwachung trägt, sah vor:
1. Bevor die Arbeitnehmer die in diesem Titel vorgesehenen Tätigkeiten aufnehmen, werden sie einer ärztlichen Untersuchung zur Entdeckung eventueller struktureller Missbildungen sowie einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch einen kompetenten Facharzt unterzogen. Wenn es aufgrund der Ergebnisse ratsam erscheint, werden weitere Spezialuntersuchungen durchgeführt.
2. Aufgrund der Ergebnisse der in Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen werden die Arbeitnehmer einer der beiden folgenden Kategorien zugeordnet:
a) geeignet, mit oder ohne ärztliche Verordnung;
b) ungeeignet.
3. Arbeitnehmer, die der Kategorie geeignet mit ärztlicher Verordnung zugeordnet sind, sowie Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, werden mindestens alle zwei Jahre einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unterzogen.
4. Der Arbeitnehmer wird auf seinen Wunsch einer augenärztlichen Untersuchung unterzogen, wenn er eine Verschlechterung seines Sehvermögens festzustellen meint, die vom zuständigen Arzt bestätigt wird.
5. Die Kosten für die speziellen Sehhilfen je nach der ausgeübten Tätigkeit sind vom Arbeitgeber zu tragen.
9 Mit dem Gesetz Nr. 422 vom 29. Dezember 2000 über Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften — Gemeinschaftsgesetz 2000 wurden die Absätze 3 und 4 des Artikels 55 des Decreto legislativo Nr. 626/1994 geändert und zwei weitere Absätze eingefügt:
3. Die Arbeitnehmer werden einer ärztlichen Untersuchung im Sinne von Artikel 16 unterzogen.
3bis. Die Kontrolluntersuchungen werden nach den Modalitäten gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführt.
3ter. Die Kontrolluntersuchungen finden außer in besonderen Fällen, die eine andere, vom zuständigen Arzt festgelegte Häufigkeit erfordern, alle zwei Jahre statt, soweit es um Arbeitnehmer, die als geeignet mit ärztlicher Verordnung eingestuft worden sind, und Arbeitnehmer geht, die ihr 45. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle fünf Jahre, soweit es um die übrigen Arbeitnehmer geht.
4. Der Arbeitnehmer wird auf seinen Wunsch einer augenärztlichen Untersuchung unterzogen, wenn er eine Verschlechterung seines Sehvermögens festzustellen meint, die vom zuständigen Arzt bestätigt wird, oder wenn sie sich aufgrund der Untersuchung nach den Absätzen 1 und 3 als notwendig erweist.
10 Diese Änderung stellt nach Ansicht der Kommission eine verspätete Erfüllung der Verpflichtungen der Italienischen Republik aus Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie dar, weshalb die Kommission beschlossen hat, ihre ersten beiden Klagegründe fallen zu lassen.
III — Die Vertragsverletzung
11 Die Bestimmung, deren fehlende Umsetzung die Kommission rügt, ist klar und präzise. Nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 oder 2 ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.
12 Die Kommission beanstandet, dass das Decreto legislativo Nr. 626/1994 keine Vorschrift enthalte, die den Arbeitnehmern diesen Anspruch garantiere. Sie räumt ein, dass Artikel 55 Absatz 5 den Arbeitgeber verpflichte, die Kosten für diese speziellen Sehhilfen zu übernehmen. Ihrer Ansicht nach reicht dies jedoch nicht aus, um die grundlegende Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers auf deren Verwendung zu bestimmen.
13 Die beklagte Regierung hat zwei verschiedene Verteidigungslinien verfolgt, auch wenn sie in beiden Fällen eine systematische Auslegung des erwähnten Decreto legislativo vorschlägt.
14 Erstens führt sie in ihrer Klagebeantwortung aus, Artikel 55 des Decreto legislativo Nr. 626/1994 sei in Verbindung mit den Artikeln 41 ff. auszulegen, in denen die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers in Bezug auf die persönlichen Schutzvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 geregelt seien, deren Anwendungsbereich anders und weiter sei als der der Richtlinie, auf die sich die vorliegende Klage beziehe.
15 Zu Recht hält die Kommission dieses Argument für untauglich, denn die persönlichen Schutzvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 89/656 dienen dem vorbeugenden Schutz der Arbeitnehmer, während die speziellen Sehhilfen, um die es hier geht, zur Hilfe in den Fällen bestimmt sind, in denen die relevanten ärztlichen Untersuchungen zeigen, dass ein aktuelles, bereits in Erscheinung getretenes Risiko für die Gesundheit des Arbeitnehmers besteht.
16 Mit anderen Worten, dadurch, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, den Arbeitnehmern persönliche Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen, wird nicht gewährleistet, dass den Arbeitnehmern tatsächlich der Anspruch aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie eingeräumt wird, wonach Arbeitnehmern, die an Bildschirmgeräten arbeiten, spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen sind, wenn persönliche Schutzvorrichtungen nicht ausreichen.
17 Vielleicht im Bewusstsein der Schwäche ihrer Verteidigung hat die Italienische Republik in ihrer Gegenerwiderung ein Argument wiederholt, das sie im vorgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, aber in der Klagebeantwortung fallen gelassen hat. Dort trägt sie vor, eine systematische Auslegung der einzelnen Absätze des Artikels 55 des Decreto legislativo in Verbindung mit seinem Artikel 16 ergebe, dass sie Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umgesetzt habe.
18 Ich kann dem beklagten Mitgliedstaat in diesem Punkt nicht folgen. Die Systematik des Artikels 9 der Richtlinie ist klar. Die Arbeitnehmer, die ihre Arbeit an Bildschirmgeräten verrichten, haben Anspruch auf Untersuchungen des Sehvermögens und der Augen sowie, wenn nötig, auf augenärztliche Untersuchungen. Wenn es aufgrund des Ergebnisses auch nur einer dieser Untersuchungen ratsam erscheint und außerdem die Arbeitnehmer keine normalen Sehhilfen verwenden können, haben sie Anspruch darauf, dass ihnen spezielle Sehhilfen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
19 Artikel 55 in seiner aktuellen Fassung in Verbindung mit Artikel 16 lässt den Schluss zu, dass die Arbeitnehmer, die an Bildschirmgeräten arbeiten, sowohl vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als auch anschließend in regelmäßigen Abständen ärztlichen Untersuchungen einschließlich Speziai- und augenärztlichen Untersuchungen unterzogen werden müssen. Nach dieser Vorschrift wird ihnen aber zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf die Verwendung spezieller Sehhilfen zuerkannt, wenn dies aufgrund des Ergebnisses der betreffenden Kontrollen und Untersuchungen ratsam erscheint. Zwar trägt nach Artikel 55 Absatz 5 der Arbeitgeber die Kosten für solche Sehhilfen. Dieser Bestimmung ist aber nicht zu entnehmen, dass die Arbeitnehmer, wenn der zuständige Arzt aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen das Entsprechende verordnet, einen unbedingten Anspruch darauf hätten, derartige Sehhilfen zur Verfügung gestellt zu bekommen.
20 Mit anderen Worten, die italienischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Anbringung spezieller Sehhilfen auf Kosten des Arbeitgebers zu erfolgen hat, legen aber nicht fest, wie es Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie verlangt, dass die Arbeitnehmer, falls es sich aufgrund des Ergebnisses der ärztlichen Kontrollen und Untersuchungen als ratsam erweist, d. h., wenn der entsprechende Facharzt das Entsprechende verordnet, einen Anspruch auf diese Sehhilfen haben.
21 In einem Bereich wie dem des Schutzes der Arbeitnehmer durch Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften, der aufs Engste mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen verbunden ist, zu der sich der Verfassungsgeber der Gemeinschaft verstanden hat, indem er den europäischen Organen und den Mitgliedstaaten präzise Pflichten auferlegt hat, muss die Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen, die der EG-Vertrag und das abgeleitete Recht zur Erreichung des betreffenden Zieles an sie stellen, klar und unbedingt sein. Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Richtlinie mit Mindestvorschriften handelt, in der angegeben wird, welches Niveau die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mindestens erreichen müssen, hat die Umsetzung in einer Form zu erfolgen, die nicht den geringsten Zweifel an der Übernahme der in ihr festgelegten Rechte und Pflichten in die nationale Rechtsordnung lassen. Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der in Artikel 10 EG zum Ausdruck kommt, verlangt, dass die Umsetzung der Richtlinien in das nationale Recht mit hinreichender Genauigkeit erfolgt.
22 Aus all diesen Erwägungen schließe ich, dass die Italienische Republik die ihr von der Kommission vorgeworfene Vertragsverletzung begangen hat und der Klage daher stattzugeben ist.
IV — Kosten
23 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind die Kosten dem beklagten Mitgliedstaat aufzuerlegen. Die Kommission hat in der Erwiderung zwei von drei Klagegründen, auf die sie die Klage gestützt hatte, fallen gelassen. Diese Klagerücknahme verändert nicht das Gesamtbild, aufgrund dessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist. Das Verhalten der Italienischen Republik, die mit Verspätung und nur teilweise ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, zwang die Kommission, die Klage nach Artikel 226 Absatz 2 EG zu erheben, so dass die Italienische Republik die Kosten zu tragen hat.
V — Ergebnis
24 Ich schlage dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass die Kommission die Klage in Bezug auf die ersten beiden Klagegründe zurückgenommen hat;
2. festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen hat, dass ihre Rechtsordnung nicht die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass ihnen spezielle Sehhilfen für bestimmte Arbeiten zur Verfügung gestellt werden;
3. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.