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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 16.04.2002 – C-312/00
ECLI:EU:C:2002:226
Schlussanträge der frau Generalanwält
Christine Stix-Hackl
vom 16. April 2002
I — Einleitung
1 Das vorliegende Rechtsmittel der Kommission richtet sich gegen das Urteil des Gerichtes erster Instanz vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98. Mit diesem Urteil hat das Gericht u. a. festgestellt, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie zugunsten zweier italienischer Unternehmen, die Bananen einführen, nämlich Camar und Tico, bestimmte in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (im Folgenden: Verordnung) vorgesehene Maßnahmen nicht getroffen hat. In der Rechtssache T-260/97 wurde die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt, der Camar durch die Ablehnung der Maßnahme entstanden ist.
II — Vom Gericht festgestellter Sachverhalt
2 Aus dem Urteil des Gerichtes ergibt sich folgender Sachverhalt:
Camar Srl wurde 1983 von der italienischen Investorengruppe De Nadai gegründet, um Bananen aus Somalia nach Italien einzuführen. Bis 1994 war sie der einzige Einführer und bis 1997 der Haupteinführer von Bananen dieser Herkunft. In den Jahren 1984 bis 1990 erreichte der Bananenanbau in Somalia mit einer Jahreserzeugung von 90000 bis 100000 Tonnen seinen Höchststand. Ein Teil dieser Erzeugung wurde nach Europa (51921 Tonnen im Jahr 1988, 59388 Tonnen im Jahr 1989 und 57785 Tonnen im Jahr 1990) und insbesondere von Camar nach Italien eingeführt (45130 Tonnen im Jahr 1990). Am 31. Dezember 1990 brach der Bürgerkrieg in Somalia aus, wodurch der normale Fluss der Einfuhren von Camar unterbrochen wurde. Seit Beginn dieses Krieges bis zum Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation im Juli 1993 belieferte Camar den italienischen Markt, indem sie sich in einigen AKP-Ländern, in Kamerun und auf den Inseln unter dem Wind sowie in einigen Drittländern eindeckte, aus denen sie bereits seit 1988 Bananen einführte. In der Zeit seit Einführung der gemeinsamen Marktorganisation im Juli 1993 bis Ende 1997 wurden Camar Lizenzen der Gruppe A erteilt. 1997 wurden Camar Einfuhrlizenzen für 7545,723 Tonnen der Gruppe A und für 2140,718 Tonnen der Gruppe B erteilt. In dieser Zeit belief sich die von Camar aus Somalia eingeführte Bananenmenge ca. auf 482 Tonnen (1993), 1321 Tonnen (1994), 14140 Tonnen (1995) und 15780 Tonnen (1996). 1997 sollte die Bananenerzeugung in Somalia ca. 60000 Tonnen betragen, infolge von Klimaproblemen und weil nur der Hafen von Mogadischu ausgebaut war, beliefen sich die Ausfuhren aus Somalia jedoch lediglich auf 21599 Tonnen, von denen 12000 Tonnen von Camar vermarktet wurden.
Seit dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation ersuchte Camar die Dienststellen der Kommission mehrmals, das Kontingent für Bananen aus Drittländern um die Differenz zwischen der in der Verordnung vorgesehenen, traditionellen Menge somalischer Bananen (60000 Tonnen) und der Menge, die sie tatsächlich in die Gemeinschaft eingeführt hatte oder einführen konnte, aufzustocken, und ihr entsprechende Lizenzen über die Differenz zwischen diesen beiden Mengen zu erteilen.
III — Rechtlicher Rahmen
3 Gemäß dem Urteil des Gerichtes stellt sich der rechtliche Rahmen wie folgt dar:
4 Durch die Verordnung Nr. 404/93 ist eine gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittländern an die Stelle der verschiedenen früheren nationalen Regelungen getreten. Diese Verordnung in der hier zeitlich maßgebenden Fassung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Bananen aus Drittländern und aus den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) vor. In Artikel 15 dieser Verordnung, der nach seiner Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte zum Artikel 15a wurde, wurde zwischen traditionellen und nichttraditionellen Bananen unterschieden, je nachdem ob sie zu den im Anhang der Verordnung festgelegten Mengen gehörten, die traditionell von den AKP-Staaten in die Gemeinschaft ausgeführt werden oder nicht. Für Somalia wurde die Menge der traditionellen Einfuhren auf 60000 Tonnen festgelegt.
5 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung sah vor, dass für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen ein Zollkontingent von 2,1 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für das Jahr 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für die folgenden Jahre eröffnet wurde. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/Tonne und auf nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen ein Zollsatz von Null erhoben. Artikel 18 Absatz 2 sah überdies in seinem Unterabsatz 2 vor, dass außerhalb des Kontingents die Einfuhren unabhängig davon, ob es sich um Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen oder von Drittlandsbananen handelte, einer auf der Grundlage des gemeinsamen Zolltarifs errechneten Abgabe unterliegen.
6 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung verteilte das so eröffnete Zollkontingent wie folgt: 66,5 % wurde für die Gruppe der Marktbeteiligten vorgesehen, die Drittlandsbananen oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschaftsoder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C).
7 Nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung wurden für das zweite Halbjahr 1993 jedem Marktbeteiligten Bescheinigungen unter Zugrundelegung der Hälfte der jeweils in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich vermarkteten Menge ausgestellt.
8 Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung bestimmte, dass im Fall einer Aufstockung des Zollkontingents die zusätzlich verfügbare Menge den Marktbeteiligten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kategorien zugeteilt wird.
9 Gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Verordnung wurde jährlich eine Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft sowie über die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren erstellt. Die Bedarfsvorausschätzung konnte erforderlichenfalls im Verlauf des Wirtschaftsjahres revidiert werden, um insbesondere das Auftreten außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Produktions- oder Einfuhrbedingungen auswirken.
10 Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung sah die Möglichkeit einer Erhöhung des Umfangs des jährlichen Kontingents anhand der Bedarfsvorausschätzung nach Artikel 16 vor und nahm hiefür Bezug auf Artikel 27 der Verordnung.
11 Nach Artikel 20 der Verordnung war die Kommission befugt, die in Artikel 16 genannte Bedarfsvorausschätzung und deren Überprüfung vorzunehmen sowie die Durchführungsbestimmungen der Regelung für den Handel mit dritten Ländern zu erlassen.
12 Artikel 30 der Verordnung bestimmt:
Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen.
13 Nach Artikel 27 der Verordnung war die Kommission befugt, die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung nach dem so genannten Verwaltungsausschussverfahren zu erlassen.
14 Die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft waren zu der hier maßgeblichen Zeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 geregelt. Nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 wurde das Zollkontingent zwischen den Marktbeteiligten der Gruppe A (66,5 %) auf der Grundlage der Mengen an Drittlands- oder nichttraditionellen AKP-Bananen verteilt, die in den drei Jahren des Zeitraums vermarktet wurden, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde. Die Verteilung des Kontingents zwischen den Marktbeteiligten der Gruppe B (30 %) erfolgte auf der Grundlage der Mengen an Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen, die im Referenzzeitraum vermarktet wurden, der ebenso wie der für die Gruppe A errechnet wurde.
15 Nach den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung sowie der Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 verschob sich der Referenzzeitraum jährlich um ein Jahr. Während daher für die im Jahr 1993 durchzuführenden Einfuhren der Referenzzeitraum die Jahre 1989, 1990 und 1991 umfasste, erstreckte er sich für die im Jahr 1997 durchzuführenden Einfuhren auf die Jahre 1993, 1994 und 1995.
16 Infolge der Wirbelstürme Debbie, Iris, Luis und Marilyn, die die Bananenanbaugebiete von Martinique, Guadeloupe, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia und Dominica beschädigt hatten, erließ die Kommission zwischen 1994 und 1996 mehrere Verordnungen.
Diese Verordnungen erhöhten jeweils das Zollkontingent und bestimmten die spezifischen Modalitäten für die Verteilung dieser zusätzlichen Menge unter jenen Einführern, denen durch diese Wirbelstürme geschädigte Bananenerzeuger angeschlossen waren oder von denen solche Erzeuger unmittelbar vertreten wurden. Diese Verteilungsmodalitäten wichen von dem in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung aufgestellten Kriterium ab.
17 Die genannten Verordnungen betreffend die Wirbelstürme wurden von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 3 sowie der Artikel 20 und 30 der Verordnung erlassen.
18 Zur Rechtfertigung für den Erlass dieser Verordnungen betreffend die Wirbelstürme wurde darauf verwiesen, dass diese Wirbelstürme in den gemeinschaftlichen Bananenanbaugebieten von Martinique und Guadeloupe sowie in den AKP-Staaten St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia und Dominica erhebliche Schäden angerichtet hätten, dass die Erzeugung in den geschädigten Gebieten durch diese außergewöhnlichen Umstände mehrere Monate nachhaltig beeinträchtigt worden sei und dass Einfuhr und Versorgung des Gemeinschaftsmarktes starke Einschränkungen erfahren hätten mit der Folge, dass die Marktpreise in mehreren Gebieten der Gemeinschaft stark anzusteigen drohten.
19 Zu der in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung geregelten Aufstockung des Zollkontingents führte die Kommission in dem jeweils vierten Erwägungsgrund der Verordnungen betreffend die Wirbelstürme Folgendes aus:
Dank einer solchen Anpassung muss es möglich sein, den Gemeinschaftsmarkt... ausreichend zu versorgen. Für Einführer, denen geschädigte Bananenerzeuger angeschlossen sind oder die geschädigte Bananenerzeuger unmittelbar vertreten und darüber hinaus, wenn keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden, ihre traditionellen Absatzmärkte in der Gemeinschaft auf Dauer verlieren würden, sollte eine Entschädigung vorgesehen werden.
20 In dem jeweils fünften Erwägungsgrund dieser Verordnungen führte die Kommission aus:
Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt es sich um besondere Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung... Nr. 404/93. Vor Inkrafttreten der neuen Marktorganisation am 1. Juli 1993 sahen die einzelstaatlichen Marktorganisationen im Hinblick auf Notfälle oder außergewöhnliche Umstände wie im Fall der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn vor, dass die Marktversorgung unter Wahrung der Interessen der durch solche außergewöhnliche Umstände geschädigten Einführer durch andere Lieferanten gewährleistet wird.
IV — Die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz
21 Mit Beschluss vom 25. März 1999 hat das Gericht die Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs verbunden.
A — Verfahren in der Rechtssache T-79/96
22 Am 24. Januar 1996 forderte Camar die Kommission gemäß Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) auf, bezüglich der für das Wirtschaftsjahr 1996 gestellten Anträge tätig zu werden. Da Camar innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort erhielt, hat sie am 28. Mai 1996 Untätigkeits- und Schadensersatzklage erhoben.
23 In der Rechtssache T-79/96 beantragte Camar u. a.,
festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 30 der Verordnung und Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die Klägerin die sich aus der Krise in Somalia ergebenden Versorgungsschwierigkeiten überwinden kann;
festzustellen, dass die Kommission für die Zukunft angemessene Maßnahmen zu treffen hat;
die Kommission zum Ersatz des der Klägerin durch ihre Untätigkeit entstandenen Schadens zu verurteilen.
24 In der Rechtssache T-79/96 hat das Gericht entschieden, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen verstoßen hat, indem sie gegenüber der Klägerin nicht die nach diesem Artikel erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Die Schadenersatzklage wurde als unzulässig abgewiesen.
B — Verfahren in der Rechtssache T-260/97
25 In der Rechtssache T-260/97 beantragte Camar u. a.,
die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der Antrag der Klägerin auf Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Regelung des Zollkontingents für die Bananeneinfuhr abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;
die Kommission zu verurteilen, ihr den gegenwärtigen und künftigen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Weigerung der Kommission entstanden ist bzw. entstehen wird, bei der Berechnung der Lizenzen der Gruppe B die normale, den drei Jahren unmittelbar vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Somalia entsprechende Referenzmenge zu berücksichtigen;
hilfsweise, den Rat zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des Nichterlasses spezifischer Vorschriften im Rahmen der Verordnung entstanden ist, mit denen in Fällen wie dem ihren Abhilfe hätte geschaffen werden können.
26 In der Rechtssache T-260/97 hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung gestellte Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt.
27 Des Weiteren wurde die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt, der der Klägerin aufgrund der Entscheidung vom 17. Juli 1997 entstanden ist. Die Kosten in diesem Verfahren wurden zu 90 % der Kommission und zu 10 % dem Rat auferlegt.
C — Verfahren in der Rechtssache T-117/98
28 Mit Schreiben vom 5. März 1998 beantragten Camar und Tico bei der Kommission, das Zollkontingent für das erste und das zweite Quartal 1998 unter Berücksichtigung der Einfuhren des Jahres 1996 aus Somalia gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung anzupassen, da sich die verfügbare Menge an somalischen Bananen wegen des Klimaphänomens El Niño, durch das die Bananenanbaugebiete in Somalia in der Zeit von Oktober 1997 bis Januar 1998 geschädigt worden seien, verringert habe.
29 Mit Schreiben vom 23. und 24. April 1998 teilte die Kommission den beiden Unternehmen mit, dass sie nicht beabsichtige, dem Antrag auf Anpassung des Zollkontingents stattzugeben. Ihre Dienststellen hätten nämlich weder während des zweiten Halbjahres 1997 noch während des ersten Halbjahres 1998 Engpässe bei der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes feststellen können. Außerdem erlaube es der Antrag nicht, die aufgrund der Klimaprobleme entstandenen Schäden von den sonstigen Schwierigkeiten bei der Ausfuhr somalischer Bananen zu unterscheiden, die insbesondere auf die Hafeneinrichtungen und die unsicheren Beförderungsbedingungen zurückzuführen seien.
30 In der Rechtssache T-117/98 beantragten Camar und Tico u. a.,
die Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag auf Anpassung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;
die Kommission zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen.
31 In der Rechtssache T-117/98 hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, mit der der von den Klägerinnen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung gestellte Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt. Die Schadenersatzklage wurde für unzulässig erklärt.
V — Anträge und Rechtsmittelgründe
32 Gegen das Urteil des Gerichtes hat die Kommission Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt und beantragt,
das Urteil aufzuheben;
die Klage in der Rechtssache T-79/96 und die Klage auf Nichtigerklärung und Schadenersatz in der Rechtssache T-260/97 für unbegründet zu erklären;
die Klage in der Rechtssache T-117/98 für unzulässig oder unbegründet zu erklären;
den Klägerinnen im Verfahren vor dem Gericht die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dieses Verfahrens aufzuerlegen.
33 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:
34 Hinsichtlich der Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 macht die Kommission geltend, dass das Gericht die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 30 der Verordnung unrichtig angewendet habe (zweiter Rechtsmittelgrund).
35 Hinsichtlich der Rechtssache T-117/98 macht die Kommission die unrichtige Beurteilung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung eines Rechtsakts durch das Gericht (erster Rechtsmittelgrund) und die unrichtige Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (dritter Rechtsmittelgrund) geltend.
36 Der Rat als Beklagter in der Rechtssache T-260/97 rügt in seiner Rechtsmittelbeantwortung die seiner Meinung nach fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft durch das Gericht, und beantragt die Änderung des Urteils des Gerichtes sowie Camar und Tico die Kosten der Verfahren aufzuerlegen.
37 Die Französische Republik, die dem Verfahren in den Rechtssachen T-79/96 bzw. T-260/97 als Streithelferin aufseiten der Kommission bzw. der Kommission und des Rates beigetreten ist, beantragt, das Urteil aufzuheben, die Klagen zurückzuweisen und Camar und Tico die Kosten aufzuerlegen.
38 Camar und Tico sowie die Italienische Republik, die dem Verfahren in der Rechtssache T-79/96 als Streithelferin aufseiten von Camar und Tico beigetreten ist, beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
VI — Die einzelnen Rechtsmittelgründe
A — Erster Rechtsmittelgrund: Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung der Kommission, Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung zu ergreifen (Rechtssache T-117/98)
39 In diesem Zusammenhang geht es um das Begehren von Camar und Tico vor dem Gericht erster Instanz, die Entscheidung der Kommission anzufechten, mit der diese den Erlass einer Verordnung abgelehnt hat. In einem solchen Fall müssen die Kläger beweisen, dass diese Verordnung zwar nicht an sie gerichtet gewesen wäre, sie aber unmittelbar und individuell betroffen hätte.
1. Vorbringen der Beteiligten
40 Die Kommission, der Rat und die französische Regierung bringen vor, dass das Gericht erster Instanz dadurch, dass es die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärte, gegen seine eigene Rechtsprechung und die des Gerichtshofes verstoßen habe.
41 Für diese Parteien steht fest, dass die von Camar beantragte Maßnahme, d. h. die Erhöhung des Einfuhrkontingents von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen, nur in Form eines allgemeinabstrakten Rechtsakts vorgenommen hätte werden können, also eines normativen Aktes, der nach der Rechtsprechung nur unter der Bedingung angegriffen werden könne, dass sich mit einer gewissen Sicherheit die Zahl oder die Identität der Rechtssubjekte feststellen lasse, auf die dieser Akt in einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung fände. Diese Prüfung geschehe auf der Grundlage einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht objektiven Situation, die anhand der Zielsetzung des betreffenden Rechtsakts bestimmt werde.
42 Die Kommission, der Rat und die französische Regierung weisen darauf hin, dass die Zulässigkeit einer von einem Unternehmen erhobenen Klage nicht davon abhängig gemacht werden könne, welche Position es auf dem Markt habe. Da sich nämlich der Markt entwickle, würde der Zugang zu dem im Vertrag verankerten Rechtsschutz sonst von der Bewertung der Zufälligkeiten des Marktes abhängen. Für die wichtigsten Unternehmen würde das daher eine Privilegierung mit sich bringen, die dem Diskriminierungsverbot widerspräche.
43 Im Übrigen macht der Rat geltend, dass dann, wenn die Umstände tatsächlich eine Anpassung des Tarifkontingents im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung erfordert hätten, die Kommission nicht verpflichtet gewesen wäre, die zusätzlichen Mengen den Einführern somalischer Bananen zuzuteilen. Entgegen dem, was das Gericht in Randnummer 96 seines Urteils ausführt, hätten dann nicht in erster Linie Camar und Tico von der Verordnung profitiert, deren Erlass die Kommission abgelehnt hat.
44 Camar und Tico sowie die italienische Regierung bringen vor, dass die Schlussfolgerungen des Gerichtes betreffend die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung der Kommission, Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung anzuwenden, nicht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens angegriffen werden können, weil diese Schlussfolgerungen auf Fakten gestützt seien, die die Stellung der beiden Unternehmen auf dem Markt betreffen.
45 Hilfsweise machen diese Parteien geltend, dass das Gericht die einschlägige Rechtsprechung rechtsfehlerfrei angewendet habe. Diesbezüglich machen sie insbesondere geltend, dass die Kommission anlässlich der Annahme der beantragten Maßnahmen nicht nur eine Erhöhung des Tarifkontingents, sondern auch besondere Modalitäten der Verteilung der zusätzlichen Mengen vorsehen hätte müssen, wodurch Camar und Tico profitiert hätten.
2. Würdigung
46 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Frage, ob das Gericht die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage rechtsfehlerfrei beurteilt hat, und zwar ob es das Kriterium der individuellen Betroffenheit im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG rechtsrichtig angewendet hat.
47 In Randnummer 96 des Urteils geht das Gericht der Frage nach, ob Umstände vorliegen, aufgrund derer die Verordnung der Kommission Camar und Tico aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen herausgehoben hat. Dabei stellt das Gericht entscheidungswesentlich darauf ab, dass bis 1997 Camar und ab dem vierten Quartal 1997 Tico die wichtigsten Einführer von somalischen Bananen waren. Nach Auffassung des Gerichtes beeinträchtigte der durch die Überschwemmungen in Somalia verursachte Rückgang der verfügbaren Mengen an Bananen diese Unternehmen daher in besonderem Maße. Daraus zieht das Gericht den Schluss, dass diese Unternehmen auch in erster Linie von der Aufstockung des Kontingents profitiert hätten.
48 Diese Umstände waren für das Gericht ausreichend, anzunehmen, dass die Weigerung der Kommission, das Kontingent anzupassen, Camar und Tico nicht in derselben Weise wie alle übrigen Einführer von somalischen Bananen traf, sondern sie aufgrund von Umständen berührte, die sie aus dem Kreis aller übrigen auf diesem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer heraushoben.
49 Nach ständiger Rechtsprechung kommt es darauf an, dass bestimmte persönliche Eigenschaften oder besondere Umstände den Kläger aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben.
50 Dem Gericht ist zunächst insoferne zuzustimmen, als Camar und Tico nicht in derselben Weise betroffen waren wie die anderen Unternehmen. Das gilt insoweit aber auch für die anderen Unternehmen, als kein Unternehmen — selbst bei gleichem Marktanteil — von einer Maßnahme, in diesem Fall der Nichtanpassung des Kontingents, tatsächlich in derselben Weise wie ein anderes betroffen ist.
51 Für die korrekte Anwendung von Artikel 230 Absatz 4 EG kommt es vielmehr auf eine bestimmte Art von rechtlicher Betroffenheit an. So hat das Gericht erster Instanz selbst in Bezug auf Einführer von Bananen festgestellt:
Der angefochtene Rechtsakt betrifft die Klägerinnen daher lediglich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Marktbeteiligte im Bereich der Vermarktung von Bananen aus Drittländern ebenso wie jeden anderen Marktbeteiligten in gleicher Lage.
52 Dass Camar und Tico aus dem Kreis anderer herausgehoben waren, trifft zwar insoferne zu, als sie besonders stark betroffen waren, doch ist vielmehr entscheidend, ob diese Umstände nach der ständigen Rechtsprechung auch ausschlaggebend sind. Zwar wird in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage ausdrücklich auf die Auswirkungen eines Rechtsakts abgestellt, doch bedeutet das nicht, dass es allein auf die Beeinträchtigung einer wirtschaftlichen Position ankäme.
53 Ebenso wenig reicht allein das Faktum aus, dass Camar und Tico die größten Importeure waren. Denn nach dem Urteil in der Rechtssache Extramet bedarf es zusätzlich einer Reihe von Umständen, die eine besondere,... heraushebende Situation begründen, die aber im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurden.
54 Entgegen der in der Literatur vertretenen weiten Auslegung des Urteils Codorniu, hat die Rechtsprechung sowohl des Gerichtes erster Instanz als auch des Gerichtshofes dieses Urteil restriktiv verstanden.
55 So ist zu betonen, dass in der Rechtssache Codorniu für den Gerichtshof die Innehabung bestimmter Rechte und die Verhinderung an deren tatsächlicher Ausübung entscheidend war. Dass es auf bestimmte Rechte und nicht auf die wirtschaftliche Stellung ankommt, zeigt sowohl die vor dem Urteil Codorniu entschiedene Rechtssache Deutz als auch die ausdrücklich unter Bezug auf Codorniu entschiedene Rechtssache Asocarne, in der die Nichtigkeitsklage ausdrücklich deshalb für unzulässig erklärt wurde, weil die Richtlinie keine speziellen Rechte... beeinträchtigt hat.
56 Das Gericht erster Instanz hat in der Rechtssache Terres rouges ebenso selbst festgestellt:
... Die Verordnung... berührt somit alle Importeure, die Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire einführen wollen, und der Umstand, dass die Klägerinnen gegenwärtig einen großen Teil der Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire einführen, schafft keine besondere Sachlage, die sie von anderen Importeuren unterscheidet.
57 Daraus lässt sich ableiten, dass es für die Klagebefugnis nicht darauf ankommt, welche Menge(n) ein Unternehmen einführt.
58 Des Weiteren hat das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache Van Parys ausgesprochen, dass die Klägerin ... doch nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen [ist], weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten.
59 Daraus folgt, dass selbst dann, wenn Camar und Tico wirtschaftlich stärker als ihre Konkurrenten betroffen wären, ihnen auch das noch keine Klagebefugnis verschafft.
60 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in der Rechtssache Boralux selbst in dem Fall die Klagebefugnis verneint, in dem es sich praktisch um die einzigen Wirtschaftsteilnehmer handelte, die die von der Regelung betroffene kommerzielle Tätigkeit ausübten.
61 Desgleichen hat der Gerichtshof in der Rechtssache Sadam ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Rechtsmittelführerinnen bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2613/97, was die Rübenzuckererzeuger der Region Süditalien angeht, deren einzige konkrete Adressaten waren, als solche nicht ausreicht, um sie als durch diese Verordnung individuell betroffen anzusehen.
62 Selbst wenn man annimmt, dass Camar und Tico dadurch, dass die Kommission nicht bestimmte Maßnahmen angenommen hat, schwerwiegende Konsequenzen zu tragen hatte, reicht dieser Umstand allein nicht hin. Im Urteil in der Rechtssache Antillean Rice Mills hat der Gerichtshof nämlich zusätzlich verlangt, dass die Klägerin von den fraglichen Schutzmaßnahmen aufgrund von Eigenschaften betroffen wurde, die sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern unterscheiden.
63 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz geht somit davon aus, dass wirtschaftliche Interessen keine besonderen Rechte im Sinne des Urteils in der Rechtssache Codorniu darstellen.
64 Daraus lässt sich ableiten, dass die Klagebefugnis nicht schon deshalb besteht, weil das Unternehmen in seiner wettbewerblichen Stellung betroffen ist, selbst wenn das in einer besonders schwerwiegenden Weise der Fall sein sollte.
65 Darauf, dass das vom Gericht zugrunde gelegte Verständnis des Kriteriums der individuellen Betroffenheit auch unpraktikabel und der Rechtssicherheit abträglich ist, haben die Kommission und der Rat zu Recht hingewiesen. So würde eine solche Klagebefugnis von Schwankungen des Marktanteils abhängen, und daher zu verschiedenen Zeitpunkten anders zu beurteilen sein. Des Weiteren würde bereits dem Unternehmen, das knapp hinter dem Marktführer liegt, die Klagebefugnis fehlen. Zudem würde ein Kriterium, das direkt oder indirekt auf die Marktmacht abstellt, zu einer Ungleichbehandlung großer und kleiner Unternehmen führen.
66 Entgegen der soeben dargestellten Rechtsprechung und der diesbezüglichen Überlegungen war für das Gericht offenbar entscheidend, dass Camar und Tico zu einer bestimmten Zeit die wichtigsten Einführer waren. Damit stellt das Gericht aber auf einen Umstand ab, auf den es nach — jedenfalls bisheriger — ständiger Rechtsprechung nicht ankommen kann. Denn die Klagebefugnis hängt eben nicht allein davon ab, dass ein Unternehmen stärker betroffen ist als andere, d. h. bloß graduell anders betroffen ist.
67 Auch der Umstand, dass Camar nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg über die wichtigste Marktposition verfügte, macht hier keinen Unterschied.
68 Da es Camar und Tico an einer Codorniu vergleichbaren Rechtsstellung, nämlich an einer — entscheidungserheblichen — rechtlich geschützten Position fehlt, ist die Lösung in der Rechtssache Codorniu nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.
69 Da das Gericht Artikel 230 Absatz 4 EG somit nicht rechtsrichtig angewendet hat, greift dieser Rechtsmittelgrund durch. Es wird daher dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Klage in der Rechtssache T-117/98 für unzulässig zu erklären und das Urteil aufzuheben.
B — Zweiter Rechtsmittelgrund: Zur unrichtigen Anwendung von Artikel 30 der Verordnung (Rechtssachen T-79/96 und T-260/97)
1. Vorbringen der Beteiligten
70 Die Kommission und die französische Regierung werfen dem Gericht vor, sich lediglich auf die Feststellung beschränkt zu haben, dass die in Italien vor dem Inkrafttreten der Verordnung geltende Rechtslage wesentlich flexibler war, ohne die konkreten Auswirkungen dieser alten Rechtslage auf die Stellung von Camar geprüft zu haben. Insbesondere hätte untersucht Werden müssen, ob diese Rechtslage Camar erlaubt hätte, die 1995 und 1996 mit den Einfuhren aus Somalia verbundenen Schwierigkeiten zu überwinden.
71 Des Weiteren bringen die Kommission und die französische Regierung vor^ dass das Gericht zu Unrecht davon ausgehe, dass das wirtschaftliche Überleben, d. h. die existenzielle Bedrohung keine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung sei und dass die Kommission auch in anderen Fällen als diesem einzuschreiten hätte. Dabei stützen sich die Kommission und die französische Regierung auf Randnummer 43 des Urteils des Gerichtshofes iri der Rechtssache T. Port, in dein der Gerichtshof Folgendes für Recht erkannt hat: Dagegen gibt Artikel 30 der Verordnung der Kommission die Befugnis und Verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bānanen in existentielle Schwierigkeiten geraten,...
72 Camar und Tico sowie die italienische Regierung machen geltend, dass die Kommission zu Unrecht annimmt, dass das Gericht die alte in Italien geltende Rechtslage nicht daraufhin untersucht habe, ob sie Camar eine Lösung der 1995 und 1996 auftretenden Schwierigkeiten geboten hätte.
73 Camar und Tico sowie die italienische Regierung legen im Übrigen das Urteil in der Rechtssache T. Port insoferne anders als die Kommission aus, als sie meinen, dass dieses nicht zum Gegenstand habe, ob eine der Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 30 der Verordnung die Gefahr existenzieiler Schwierigkeiten betreffe, sondern vielmehr Artikel 30 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung einander gegenüberstelle. Randnummer 43 dieses Urteils sei daher im Lichte der entsprechenden Vorlagefrage in der Rechtssache T. Port zu verstehen.
2. Würdigung
74 Zunächst ist darauf hinzuweisen dass Artikel 30 der Verordnung innerhalb des Agrarrechts der Gemeinschaft keine Besonderheit darstellt, So finden sich auch in anderen Marktordnungen entsprechende Vorschriften.
75 Nach Auffassung der Kommission umfasst Artikel 30 der Verordnung zwei Tatbestandsmerkmale: erstens hat die Ursache der Schwierigkeiten irrt Übergang vom alten auf das neue Regime zu liegen, zweitens hat es sich um Schwierigkeiten zu handeln, die eine Gefahr für das Überleben des Marktbeteiligten bedeuten.
76 Dem Wortlaut von Artikel 30 der Verordnung lassen sich die von der Kommission genannten Voraussetzungen jedenfalls nicht mit dieser Deutlichkeit entnehmen. Dass die Schwierigkeiten durch den Übergang vom alten auf die neue Rechtslage verursacht sein müssen, lässt sich jedoch daraus ableiten, dass die von der Kommission zu ergreifenden Maßnahmen dazu dienen sollen, den Übergang... zu erleichtern.
77 Was die Schwierigkeiten betrifft, die durch solche Maßnahmen überwunden werden sollen, ist Artikel 30 der Verordnung insoferne unklar formuliert, als die Überwindung von Schwierigkeiten wegen des Wortes insbesondere auch als bloßer Ahwendungsfall der Erleichterung des Übergangs verstanden werden könnte. Dagegen könnte jedoch die etwa in der deutschen Fassung verwendete Konjunktion und sprechen, die darauf schließen lässt, dass es sich um zwei kumulative Voraussetzungen handelt; In einigen Sprachfassungen fehlt allerdings dieses und und/oder steht die gesamte Wortfolge betreffend die Schwierigkeiten zwischen Beistrichen.
78 Dass die von der Kommission zu ergreifenden Maßnahmen der Überwindung von Schwierigkeiten dienen sollen, ergibt sich jedenfalls aus dem entsprechenden Erwägungsgrund.
79 Dementsprechend wird Artikel 30 der Verordnung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz so ausgelegt, dass er bei Erfüllung der beiden Anwendungsvoraussetzungen (bestimmte Ursache und Gravität der Schwierigkeiten) Anwendung findet.
80 Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung darüber hinaus die Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen voraussetzt.
81 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 30 der Verordnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz nicht nur der Beseitigung von Schwierigkeiten für den Binnenmarkt, also der Regelung genereller Probleme, sondern auch der Regelung von konkreten Einzelfällen dient.
a) Ursache der Schwierigkeiten
82 Da Artikel 30 der Verordnung nach ständiger Rechtsprechung nur für solche Maßnahmen gilt, die dazu dienen, Schwierigkeiten zu überwinden, die durch den Übergang von der jeweiligen nationalen Rechtslage zu der durch die Verordnung geschaffenen Marktordnung entstanden sind, hätte das Gericht entsprechende Überlegungen anzustellen gehabt.
83 Eine solche Untersuchung besteht im Wesentlichen in einem Vergleich der alten mit der neuen Rechtslage, insbesondere der darin jeweils vorgesehenen Möglichkeiten, die entsprechenden Schwierigkeiten zu überwinden.
84 Was die Analyse der alten italienischen Rechtslage betrifft, hat das Gericht in Randnummer 140 seines Urteils folgende Aussage getroffen:
Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Versorgungsprobleme ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Möglichkeit des Austausches einer Bezugsquelle für Bananen durch eine andere die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 geltende italienische Regelung wesentlich flexibler war als die Gemeinschaftsregelung. Wie die Klägerin vorgetragen hat, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, gestattete die italienische Regelung die zollfreie Einfuhr von AKP-Bananen ohne mengenmäßige Beschränkung. Außerdem sah die italienische Regelung bezüglich der Einfuhr von Drittlandsbananen zwar ein Mengenkontingent vor, die Marktbeteiligten konnten jedoch von diesem Kontingent ohne Rücksicht auf die Mengen und die Herkunft der in den vorangegangenen Jahren eingeführten Bananen Gebrauch machen. Die mit der Verordnung Nr. 404/93 errichtete gemeinsame Marktorganisation für Bananen dagegen sieht zum einen vor, dass die AKP-Bananen nur so lange zollfrei auf den Markt gebracht werden können, bis die traditionellen Mengen erschöpft sind oder das Zollkontingent aufgebraucht ist, und zum anderen, dass alle Marktbeteiligten Einfuhrlizenzen nur entsprechend der Herkunft der Bananen (Gemeinschaft, traditionelle AKP-Länder, Drittländer und nichttraditionelle AKP-Länder) und aufgrund der im Referenzzeitraum durchschnittlich eingeführten Mengen erhalten können. Es ist festzustellen, dass die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zu einer Beschränkung der Einfuhrmöglichkeiten führte, die im Rahmen der vor der Verordnung Nr. 404/93 geltenden italienischen Regelung bestanden hatten.
85 Diese Ausführungen zeigen, dass das Gericht zumindest einen abstrakten Rechtsvergleich zwischen der alten und der neuen Rechtslage vorgenommen hat.
86 Wie sich aber aus der Zielsetzung von Artikel 30 der Verordnung ergibt, setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass die Schwierigkeiten ihre Ursache im Übergang auf das neue Regime haben. Da diese Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, reicht es nicht hin, dass irgendwelche generelle Schwierigkeiten, d. h. auf abstrakter rechtlicher Ebene, auftreten. Vielmehr hat das Gericht zu untersuchen, ob und inwieweit der konkrete Antragsteller, d. h. der betroffene Marktbeteiligte, Schwierigkeiten hat, die auf den Übergang vom alten zum neuen Regime zurückzuführen sind. Es bedarf also auch des Nachweises konkreter Schwierigkeiten und der Kausalität des Übergangs für diese konkreten Schwierigkeiten des betreffenden Marktbeteiligten.
87 Dazu hat das Gericht in den Randnümmern 142 und 143 seines Urteils ausgeführt:
... ín der Sitzung hat die Kommission eingeräumt, dass die Klägerin aufgrund des Inkrafttretens der Gemeinschaftsverordnung in Schwierigkeiten geraten konnte.
Es ist daher festzustellen, dass die Schwierigkeiten der Klägerin bei der Versorgung mit Bananen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem in Somalia Ende 1990 ausgebrochenen Bürgerkrieg stehen, eine unmittelbare Folge der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation sind, da diese Regelung für die Klägerin die nach der früheren italienischen Regelung gegebene Möglichkeit, das geringe Angebot an somalischen Bananen zu ersetzen, in tatsächlicher Hinsicht objektiv erheblich einschränkte.
88 Im Hinblick darauf, dass an die Prüfung der Ursachen der Schwierigkeiten keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, kann man daher davon ausgehen, dass das Gericht ausreichend dargelegt hat, dass zwischen den Schwierigkeiten und der Einführung des neuen Regimes ein Zusammenhang bestand.
89 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gemäß den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen — sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind — und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellte sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. Folglich hat sich die Prüfung auf Rechtsfragen zu beschränken.
b) Gravität der Schwierigkeiten
90 Auch hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals von Artikel 30 der Verordnung ist zunächst vom Wortlaut dieser Bestimmung auszugehen.
91 Wie Camar und Tico sowie die italienische Regierung zu Recht vorbringen, spricht Artikel 30 der Verordnung nur von ernsthaften Schwierigkeiten (particolari difficoltà). Im Sinne mancher Sprachfassungen könnte man das im Sinne von Spürbarkeit verstehen.
92 In diesem Zusammenhang stellt sich also die Frage, ab welcher Schwelle die Schwierigkeiten als ernsthaft im Sinne von Artikel 30 der Verordnung zu qualifizieren sind.
93 In Bezug auf einzelne Marktbeteiligte geht es darum, wie hart das jeweilige Unternehmen betroffen zu sein hat, damit die Kommission verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen.
94 Wenn man annimmt, dass die Begriffe Härtefälle bzw. existenzielle Schwierigkeiten im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache T. Port auf eine entsprechende Formulierung der Frage des vorlegenden Gerichtes zurückgeht, und sich vor Augen hält, dass sich die Antworten des Gerichtshofes in Vorabentscheidungsverfahren auf vorgelegte Fragen beschränken, lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass jedenfalls Härtefälle bzw. existenzielle Schwierigkeiten die Voraussetzungen von Artikel 30 der Verordnung erfüllen.
95 Das Urteil in der Rechtssache T. Port kann nun einerseits so verstanden werden, dass es zu anderen Fällen als dem des Ausgangsverfahrens in jener Rechtssache keine Antwort enthält. Dieser Interpretation folgend geht das Gericht erster Instanz davon aus, dass Artikel 30 der Verordnung nicht nur bei einem der Rechtssache T. Port entsprechenden Sachverhalt, nämlich bei Härtefällen bzw. existenziellen Schwierigkeiten, anzuwenden ist.
96 Andererseits kann man das Urteil in der Rechtssache T. Port aber auch so auslegen, dass es nicht auf einen besonderen Fall bezogen ist, sondern einen allgemein gültigen Maßstab aufstellt, wonach Artikel 30 der Verordnung nur für Härtefälle oder existenzielle Schwierigkeiten gilt.
97 Aber selbst wenn man letzterer Hypothese folgt, ist noch immer fraglich, was unter Härtefällen oder existenziellen Schwierigkeiten zu verstehen ist, insbesondere ob es, wie die Kommission vorbringt, dabei stets um das Überleben des betreffenden Marktbeteiligten geht. So sind die Begriffe Härtefälle und existenzielle Schwierigkeiten weiter als der von der Kommission genannte Fall des Überlebens.
98 Gerade dem Urteil in der Rechtssache T. Port liegt ein Fall zugrunde, in dem es — verglichen mit dem vorliegenden Fall — nicht um wesentlich größere Schwierigkeiten für den Betroffenen ging. In der Randnummer 40 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich dazu ausgeführt:
Ein Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane ist insbesondere geboten, wenn beim Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte bestimmter Marktbeteiligter, etwa das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, beeinträchtigt werden.
99 Auch aus den folgenden — allgemeinen — Ausführungen im Urteil T. Port geht hervor, dass der Gerichtshof keinen zu strengen Maßstab anlegen wollte:
Wie der Gerichtshof... festgestellt hat, sind die Kommission oder gegebenenfalls der Rat jedoch zum Tätigwerden verpflichtet, wenn die mit dem Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktordnung verbundenen Schwierigkeiten dies erfordern.
100 Damit kommt es also nicht nur in Bezug auf die Art der zu ergreifenden Maßnahmen, sondern auch hinsichtlich der Art der Schwierigkeiten auf die Erforderlichkeit an. Doch lässt sich auch aus dieser Voraussetzung nicht ableiten, dass immer das Überleben des betreffenden Marktbeteiligten auf dem Spiel stehen muss.
101 Weder aus dem Wortlaut von Artikel 30 der Verordnung noch aus den entscheidenden Passagen des Urteils in der Rechtssache T. Port lässt sich aber ableiten, dass Artikel 30 nur für den Fall der Gefahr des Überlebens gilt. Vielmehr sollten die in dieser Bestimmung genannten ernsthaften Schwierigkeiten ausreichen. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutung sich aber, wie bereits gezeigt, nicht auf das Überleben einschränken lässt.
102 In diesem Zusammenhang ist es nicht ganz unwichtig, daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Anwendung von Artikel 30 der Verordnung, trotz ihrer Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen, bei der Bewertung der Schwierigkeiten wie bei der Ausgestaltung der Maßnahmen über ein Ermessen verfügt. Dieses unterliegt zwar der Nachprüfung durch den Gerichtshof, doch ist diese Nachprüfung beschränkt.
103 Das Gericht hat die wesentlichen Umstände ausreichend dargelegt, seine rechtlichen Feststellungen beruhen daher nicht auf einem Rechtsfehler.
104 Ergänzend sei auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, nachzuprüfen, in welchen Schwierigkeiten Camar und Tico sich tatsächlich befunden haben.
105 Aus den vorgenannten Gründen wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
C — Dritter Rechtsmittelgrund: Zu den Voraussetzungen der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (Rechtssache T-117/98)
106 Da der Rechtsmittelgrund betreffend die fehlerhafte Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-117/98 meiner Ansicht nach durchgreift, d. h. Camar und Tico nicht klagsbefugt sind, erübrigt es sich aus meiner Sicht daher, auf den Rechtsmittelgrund einzugehen, der die materiellrechtliche Seite der Rechtssache T-117/98 zum Gegenstand hat.
D — Zu den Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (Rechtssache T-260/97)
1. Vorbringen der Beteiligten
107 Hinsichtlich der Frage der außervertraglichen Haftung in der Rechtssache T-260/97 bringt die Kommission vor, dass dieser Teil des Urteils des Gerichtes aufzuheben sei. Dieser Teil des Urteils (Randnummern 190 und 191) beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung von Artikel 30 der Verordnung. Dessen Verletzung stelle nach Auffassung des Gerichtes aber die Grundlage für die Haftung dar.
108 Die Haftung der Kommission sei nach Ansicht des Gerichtes — wie Randnummer 206 des Urteils zu entnehmen sei — durch die Annahme der ablehnenden Entscheidung vom 17. Juli 1997 entstanden.
109 Im Übrigen verfüge der Gerichtshof über alle Sachverhaltselemente, um in der Sache zu entscheiden, ohne die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
110 Der Rat greift insbesondere die vom Gericht in Randnummer 206 des Urteils vorgenommene Beurteilung an, wonach es hinsichtlich der Begründung der außervertraglichen Haftung auf die Unterscheidung in normative und individuelle Akte ankomme. So habe der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Bergaderm, das allerdings erst nach dem streitigen Urteil des Gerichtes gefällt wurde, gerade nicht auf diese Unterscheidung abgestellt. Vielmehr sei gemäß dem Urteil Bergaderm entscheidend, über welchen Ermessensspielraum die Organe verfügen.
111 Da die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung von Artikel 30 der Verordnung über ein weites Ermessen verfügten, hätte das Gericht somit prüfen müssen, ob diese Rechtswidrigkeit durch die Europäische Kommission als eine offenkundige und erhebliche Verletzung einer Vorschrift anzusehen sei, die dem Einzelnen Rechte verleihe.
2. Würdigung
112 Zum Vorbringen der Kommission ist festzustellen, dass diesem nur dann Erfolg beschieden sein könnte, wenn es an der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Handelns der Kommission mangelt, wenn also Artikel 30 der Verordnung von der Kommission richtig angewendet wurde.
113 Wie bereits dargelegt, hat das Gericht Artikel 30 der Verordnung rechtsrichtig ausgelegt, und folglich auch die Rechtswidrigkeit des Handelns der Kommission festgestellt. Daher ist die für die Haftung notwendige Voraussetzung der Rechtswidrigkeit erfüllt.
114 Was das Vorbringen des Rates in seiner Rechtsmittelbeantwortung betrifft, ist zunächst dessen Zulässigkeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, ob es sich dabei um ein in der Rechtsmittelbeantwortung erhobenes Anschlussrechtsmittel handelt oder nicht. Denn der Rat bringt Argumente vor, die er so vor dem Gericht nicht vorgebracht hat.
a) Zulässigkeit des Vorbringens des Rates
115 Nach Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann die Rechtsmittelbeantwortung den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Nach Artikel 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sowie Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtes können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Andernfalls könnte eine Partei den Gerichtshof mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht, als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte.
116 Auch eine Übertragung der Rechtsprechung zu Artikel 41 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes betreffend das Wiederaufnahmeverfahren spricht für die Unzulässigkeit des Arguments betreffend das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Bergaderm. Ein Urteil in einem anderen Verfahren stellt keinen Grund für eine Wiederaufnahme dar. Im Übrigen handelt es sich auch nicht, wie für eine Wiederaufnahme erforderlich, um Tatsachen, geschweige denn um Tatsachen, die vor der Verkündung des Urteils im wiederaufzunehmenden Verfahren eingetreten sind.
117 Die Berücksichtigung von Urteilen des Gerichtshofes, die nach dem in Frage stehenden Urteil des Gerichtes gefällt werden, erscheint auch insoferne bedenklich, als eine solche Berücksichtigung wesentlich vom Ablauf der Ereignisse bestimmt würde. Dieser zeitliche Ablauf (Urteil des Gerichtes, Urteil des Gerichtshofes, Urteil des Gerichthofes im Rechtsmittelverfahren) hängt aber insbesondere von der — gegenseitig nicht beeinflussbaren — Dauer des Verfahrens vor dem Gericht wie vor dem Gerichtshof ab. Dazu kommt nicht zuletzt das Rechtsmittelverfahren und dessen Dauer. Wäre also das Urteil in der Rechtssache Bergaderm erst nach Ablauf der Frist für die Rechtsmittelbeantwortung gefällt worden, hätte der Rat das jedenfalls nicht mehr in seiner Rechtsmittelbeantwortung vorbringen können. Und ob der Rat etwas mündlich vorbringen kann, hängt wieder davon ab, ob überhaupt eine mündlichen Verhandlung stattfindet.
118 Ebenso wenig wird man hier aber annehmen können, dass das Vorbringen des Rates lediglich die Weiterentwicklung eines bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumentes im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt.
119 Das Vorbringen des Rates ist nämlich insoferne neu, als der Rat in seiner Rechtsmittelbeantwortung die Randnummern 205 bis 208 des Urteils des Gerichtes angreift, also dessen Ausführungen zur Haftung der Gemeinschaft wegen eines Verstoßes der Kommission. Demgegenüber hat sich der Rat im Verfahren vor dem Gericht, d. h. in der Rechtssache T-260/97, auf die Frage eines eventuellen eigenen Verstoßes und seine Haftung beschränkt.
120 Folglich handelt es sich um eine neues Argument, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es ist daher am ehesten mit einer eigenständigen Rüge zu vergleichen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wird.
121 In Bezug auf die Haftungsvoraussetzung des Verstoßes vertritt der Rat in seiner Rechtsmittelbeantwortung die Auffassung, dass die Organe im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen verfügen und es daher einer offenkundigen und erheblichen Verletzung bedarf. Insoweit der Rat aber lediglich sein Vorbringen vor dem Gericht wiederholt, ist es jedenfalls unzulässig.
122 Die Unzulässigkeit der Argumentation des Rates könnte man auch aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Atlanta ableiten, wonach eine Argumentation, die die Grundlage der Haftung verändert, ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel darstellt. Das gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, in dem sich der Rat im Rechtsmittelverfahren auf ein anderes haftungsauslösendes Verhalten bezieht als im Verfahren vor dem Gericht.
123 Das Vorbringen des Rates wäre allerdings unter der Bedingung zulässig, dass der Gerichtshof nicht von seiner oben genannten Rechtsprechung ausgeht, sondern eine Zulässigkeit damit begründet, dass der Rat in seiner Rechtsmittelbeantwortung solche Gründe vorbringt, aus denen er die rechtliche Würdigung des Gerichtes für fehlerhaft hält.
124 Der Gerichtshof könnte damit hier einem anderen, großzügigeren Ansatz folgen, den er auch in der Rechtssache Bergaderm zugrunde gelegt hat. In diesem Urteil hat er nämlich ausgesprochen, dass sich der erste Rechtsmittelgrund... eindeutig gegen Randnummer 50 des angefochtenen Urteils [richtet] und... eine Argumentation [enthält], die dem Nachweis dient, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, in dem es die Anpassungsrichtlinie als Handlung mit normativem Charakter angesehen habe.
125 Auf jeden Fall bietet das vorliegende Verfahren dem Gerichtshof Gelegenheit, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Argumenten im Rechtsmittelverfahren klarzustellen.
b) Begründetheit des Vorbringens des Rates
126 Für den Fall, dass der Gerichtshof das Vorbringen des Rates für zulässig erachtet, ist auf dessen Begründetheit einzugehen. Dabei ist zunächst der Maßstab für die Haftung der Gemeinschaft zu ermitteln und das Urteil des Gerichtes dahin gehend zu prüfen, ob es diesen rechtsrichtig angewendet hat. Im Mittelpunkt der Überlegungen steht dabei die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit.
127 Auszugehen ist von dem Maßstab, den der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Bergaderm aufgestellt hat. Darin hat der Gerichtshof Folgendes ausgeführt:
44 Wenn der Mitgliedstaat oder das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28).
45 Daher ist zu untersuchen, ob das Gericht im vorliegenden Fall — wie die Rechtsmittelführer behaupten — bei seiner Prüfung der Art und Weise, in der die Kommission bei Erlass der Anpassungsrichtlinie ihr Ermessen ausgeübt hat, einen Rechtsfehler begangen hat.
128 Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Gerichtshof die Parallele zwischen der Haftung der Mitgliedstaaten und der der Gemeinschaft betont. Das kommt darin zum Ausdruck, dass in beiden Fällen dieselben Kriterien heranzuziehen sind.
129 Die Parallelität zwischen Staatshaftung und Haftung der Gemeinschaft kündigte sich freilich bereits in einem früheren Urteil an, und zwar in der Rechtssache Dillenkofer. Darin heißt es:
25 Zum einen ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Rechtsetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42); zum anderen kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. Urteil Hedley Lomas, Randnr. 28).
130 Darin unterscheidet der Gerichtshof hinsichtlich der hinreichenden Qualifizierung des Verstoßes zwei Fälle: offenkündige und erhebliche Überschreitung der Grenzen der Befugnisse sowie bei bestimmten Voraussetzungen bloße Verletzung von Gemeinschaftsrecht. Hinsichtlich des ersten Falles behandelt er Organe und Mitgliedstaaten gleich. Im Zusammenhang mit dem zweiten Fall erwähnt er — bezogen auf das Anlassverfahren — nur mehr die Mitgliedstaaten.
131 Im Urteil Bergaderm findet sich nun die Ergänzung der Gleichstellung zwischen Organen und Mitgliedstaaten hinsichtlich der bloßen Verletzung von Gemeinschaftsrecht.
132 Vergleicht man das Urteil Dillenkofer mit dem Urteil Bergaderm, zeigt sich jedoch auch ein entscheidender Unterschied. So fehlt hinsichtlich der Kategorie offenkundige und erhebliche Überschreitung im Urteil Bergaderm die in Randnummer 25 des Urteils Dillenkofer zu findende Einschränkung auf Fälle der Rechtsetzung, worunter nach der Terminologie des Gerichtshofes das Handeln in Form von allgemeinabstrakten Akten (pouvoir normatif) verstanden wird. Stattdessen heißt es in Randnummer 43 des Urteils Bergaderm lediglich die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind bzw. in der maßgeblichen Verfahrenssprache limites qui s'imposent à son pouvoir d'appréciation.
133 Im Urteil Bergaderm hat der Gerichtshof nach der von ihm gewählten Formulierung somit die Anwendung des Kriteriums der erheblichen Überschreitung nicht mehr auf Falle des Ermessens bei der so genannten normativen Tätigkeit eingeschränkt.
134 Das gipfelt in der klaren und unmissverständlichen Feststellung:
46 Insoweit ist festzustellen, dass es kein entscheidendes Kriterium zur Bestimmung der Grenzen des dem fraglichen Organ zustehenden Ermessensspielraums ist, ob die Handlung dieses Organs allgemein oder einzelfallbezogen ist.
135 Wie sich aus allen Sprachfassungen der Randnummer 46 des Urteils Bergaderm eindeutig ergibt, soll demzufolge also die Unterscheidung zwischen allgemeinen und individuellen Akten keine Rolle mehr spielen. Dieser Auslegung folgte in anderen Fällen auch das Gericht erster Instanz.
136 Entscheidend ist — nach der Formulierung des Urteils Bergaderm — allein, über welchen Ermessensspielraum das betreffende Organ verfügt und wie es sein Ermessen ausgeübt hat. Das ist daher der Maßstab, der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Handelns von Organen heranzuziehen ist;
137 Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass es hinsichtlich des Handelns der Kommission nicht darauf ankommt, ob dieses Handeln als allgemein oder individuell zu qualifizieren ist.
138 Daraus kann man allerdings noch nicht den Schluss ziehen, dass die Beurteilung der Rechtswidrigkeit durch das Gericht in Randnummer 206 seines Urteils im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft war und es bei Anwendung der Kriterien nach dem Urteil Bergaderm zu einem arideren Ergebnis hätte kommen müssen.
139 Denn selbst wenn es im Unterschied zur Vorgangsweise des Gerichtes nicht auf den Charakter des Handelns der Kommission, sondern allein darauf ankommt, über welches Ermessen die Kommission verfügte, kann das im Ergebnis ebenso dazu führen, dass das Handeln der Kommission rechtswidrig war.
140 Steht nämlich fest, dass die Kommission über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, reicht für die Rechtswidrigkeit die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts hin. Nach der hier vertretenen Auffassung (nämlich enger Gestaltungsspielraum) hat die Kommission — wie vorne ausgeführt — Artikel 30 der Verordnung nicht richtig angewendet, womit die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts erfüllt wäre. Nimmt man hingegen an, dass die Kommission bei der Anwendung von Artikel 30 über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt, reicht die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts für die Erfüllung der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit nicht hin.
141 Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass er das Urteil des Gerichtes hinsichtlich der Erfüllung aller drei Voraussetzungen für die Haftung (Rechtswidrigkeit, Schaden, Kausalität) nachzuprüfen hat, und sollte er zum Ergebnis gelangen, dass das Urteil aufzuheben ist, hat er nach Artikel 54 der EG-Satzung auch zu entscheiden, ob er den Rechtsstreit selbst entscheidet oder die Sache an das Gericht zurückverweist. Angesichts des Umstandes, dass der Fall entscheidungsreif ist, empfiehlt sich Ersteres.
142 Das aber hängt, wie bereits ausgeführt, zuerst davon ab, ob auf das Vorbringen des Rates überhaupt einzugehen ist.
VII — Kosten
143 Gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
144 Da die Kommission mit ihrem Vorbringen teils unterlegen ist, wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, dass die Rechtsmittelführerin und die Rechtsmittelgegnerinnen sowie der Rat jeweils ihre eigenen Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen.
145 Camar und Tico tragen die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-117/98, die Kommission in der Rechtssache T-79/96. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-260/97 sind Nummer 7 und 8 des Tenors, d. h. die Kosten, des angefochtenen Urteils zu bestätigen.
146 Die Französische Republik und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
VIII — Ergebnis
147 Nach all dem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,
das Urteil in der Rechtssache T-117/98 aufzuheben, soweit dadurch die gegen die Kommission gerichtete Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt wurde;
die Klage in der Rechtssache T-117/98 für unzulässig zu erklären;
im Übrigen das Rechtsmittel zurückzuweisen;
Camar und Tico, der Kommission und dem Rat ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;
Camar und Tico die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-117/98 sowie der Kommission die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-79/96 aufzuerlegen und Nummer 7 und 8 des Tenors des angefochtenen Urteils betreffend die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-260/97 zu bestätigen;
der Französischen Republik und der Italienischen Republik ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.