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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.04.2002 – C-260/00
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:258
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 25. April 2002
I — Einführung
1 Das vorliegende Verfahren beruht auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaften Lohmann GmbH & Co. KG und medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (im Folgenden: Lohmann bzw. medi Bayreuth) einerseits und den deutschen Zollbehörden, hier der Oberfinanzdirektion Koblenz, andererseits in Bezug auf die Klassifizierung von einigen Produkten als orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen in die Tarifposition 9021 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96.
II — Rechtlicher Rahmen
2 Die KN ist eine Warennomenklatur, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft entsprechen soll; sie beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Codierung der Waren (im Folgenden: Harmonisiertes System). In der Fassung der Verordnung Nr. 1734/96 enthält die KN die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen.
3 Das Kapitel 90 umfasst [o]ptische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte.
4 Die Tarifposition 9021 dieses Kapitels betrifft [o]rthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinischchirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen und andere Waren der Prothetik; Schwerhörigengeräte und andere Geräte zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus.
5 Gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 gehören zu diesem nicht Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI).
6 Im Abschnitt XI der KN umfasst Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, Kapitel 62 betrifft Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, und Kapitel 63 bezieht sich auf [a]ndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen.
7 Die Anmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 61 und die wortgleiche Anmerkung 2 Buchstabe b zu Kapitel 62 bestimmen, dass orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinischchirurgische Gürtel, nicht zu den jeweiligen Kapiteln gehören.
III — Sachverhalt und Verfahren
8 1997 beantragten Lohmann und medi Bayreuth bei den deutschen Zollbehörden unabhängig voneinander verbindliche Zolltarifauskünfte zur Bestimmung der Klassifizierung folgender Produkte: Lohmann für eine Handgelenkbandage unter der Bezeichnung epX Wrist Dynamic, einen Rückenstützgurt unter der Bezeichnung epX Back Basic, eine Ellbogenspange unter der Bezeichnung epX Elbow Basic und eine Ellbogenbandage unter der Bezeichnung epX Elbow Dynamic, medi Bayreuth für eine funktionelle Kniebandage unter der Bezeichnung Stabimed und eine funktionelle Knieorthese unter der Bezeichnung Collamed.
9 Als Antwort auf diese Anträge teilten die deutschen Behörden mit, dass alle genannten Waren in die Position 63079010 KN eingereiht seien, d. h. als konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken. Gegen diese Klassifizierung legten die Klägerinnen Einspruch ein und machten geltend, dass diese Produkte in die Kategorie der orthopädischen Apparate und anderen orthopädischen Vorrichtungen nach der Tarifposition 9021 KN fielen. Da diese Einsprüche von der Oberfinanzdirektion Koblenz zurückgewiesen wurden, beantragten Lohmann und medi Bayreuth beim Hessischen Finanzgericht Kassel (im Folgenden: Finanzgericht) mit vier voneinander unabhängigen Klagen, die angeführten Zolltarifauskünfte aufzuheben und die Zollbehörden zur Erteilung neuer verbindlicher Zolltarifauskünfte zu verpflichten, mit denen die streitbefangenen Produkte in die genannte Tarifposition 9021 eingereiht werden.
10 Das Finanzgericht hegt Zweifel an der korrekten zolltariflichen Klassifizierung der genannten Produkte. Es fragt sich u. a., welchen Anwendungsbereich die Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN in Bezug auf das Kriterium der Elastizität des Stoffes hat und welche Bedeutung den im Urteil 3M Medica, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass den Waren der Position 9021 KN gemeinsam [sei], dass sie den Funktionsschäden, die sie beheben sollen, speziell angepasst und speziell für eine bestimmte Person gefertigt [seien], angeführten Kriterien im Hinblick auf den möglichen Ausschluss der streitbefangenen Produkte von der Kategorie der orthopädischen Apparate zukommt.
11 Unter diesen Umständen hat es das Finanzgericht mit getrennten Beschlüssen vom 21. Februar 2000 für zweckmäßig erachtet, die bei ihm anhängigen Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
In der Rechtssache C-260/00:
a) Fällt unter die Warenbezeichnung orthopädische Vorrichtungen im Sinne der Position 9021 der KN eine Handgelenkbandage, so genannte epX Wrist Dynamic Handgelenkbandage, Größe M/L, aus 1,2 mm dicken einfarbigen, dreilagigen Flächenerzeugnissen mit zwei Außenlagen aus elastischen Spinnstoffgewirken und einer sehr dünnen, im Querschnitt nicht sichtbaren Zwischenlage aus Kunststoff; schlauchförmig durch Nähen konfektioniert, wobei auf jeder Seite jeweils vier leicht gebogene, ca. 12 cm lange Federstäbe aus nichtrostendem Material eingearbeitet sind; mit einer Länge von ca. 19 cm, mit einem oberen Durchmesser von etwa 11 cm und einem unteren Durchmesser von etwa 9 cm, mit einer kreisrunden Aussparung für den Daumen?
b) Lässt der in Anmerkung 1 b zu Kapitel 90 der KN in Verbindung mit der jeweiligen Ausweisungsanmerkung 2 c zu Kapitel 61 KN und 2 b zu Kapitel 62 KN verwendete Begriff ausschließlich [der entsprechende Begriff fehlt in der italienischen Fassung] es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion nicht nur durch eine dem Verwendungszweck entsprechende Konfektionierung, sondern auch durch andere Elemente (hier die Federstäbe) zumindest verstärkt wird?
In der Rechtssache C-261/00:
a) Fällt unter die Warenbezeichnung orthopädische Vorrichtungen im Sinne der Position 9021 der KN ein Rückenstützgurt, so genannter epX Back Basic, Rückenbandage, Größe S, durch Zusammennähen konfektioniert, die überwiegend aus bis zu 1,5 mm dicken elastischen, durchbrochenen Spinnstoffgewirken mit ca. 87 cm Länge und 23 cm Breite besteht, vorn mit einem Klettverschluss zu schließen und außen mit zwei zusätzlichen, zugelastischen Bändern aus Gewirken versehen ist, die nach vorn gezogen, gespannt und auf dem Klettverschlussteil befestigt werden können, wobei sich in der (rückwärtigen) Mitte ein schmaler eingenähter Kunststoffstab befindet und im Rückenteil eine so genannte Pelottentasche vorgesehen ist?
b) Lässt der in Anmerkung 1 b zu Kapitel 90 der KN in Verbindung mit der jeweiligen Ausweisungsanmerkung 2 c zu Kapitel 61 KN und 2 b zu Kapitel 62 KN verwendete Begriff ausschließlich [der entsprechende Begriff fehlt in der italienischen Fassung] es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann noch als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion durch eine dem Verwendungszweck entsprechende Konfektionierung bei Verarbeitung unterschiedlich elastischer Spinnstoffgewirke zumindestens verstärkt wird?
In der Rechtssache C-262/00:
a) Fallen unter die Warenbezeichnung orthopädische Vorrichtungen im Sinne der Position 9021 der KN eine Ellenbogenspange, so genannte epX Elbow Basic, und eine Ellenbogenbandage, so genannte epX Elbow Dynamic, bestehend aus 1 mm dicken einfarbigen, dreilagigen Flächenerzeugnissen mit zwei Außenlagen aus elastischen Spinnstoffgewirken und einer Zwischenlage aus Kunststoff, schlauchförmig durch Nähen konfektioniert mit einer Länge von 8 cm (Ellenbogenspange) bzw. 22 cm (Ellenbogenbandage, letztere auch anatomisch formgenäht), die jeweils unterhalb des Ellenbogens über den Unterarm gezogen und in der Art einer Manschette getragen werden, versehen mit einer eingearbeiteten Druckpelotte, über die ein zirkulärer Gurt mit elastischem und zugfestem Anteil und Klettverschlussband führt?
b) Lässt der in Anmerkung I b zu Kapitel 90 der KN in Verbindung mit der jeweiligen Ausweisungsanmerkung 2 c zu Kapitel 61 KN und 2 b zu Kapitel 62 KN verwendete Begriff ausschließlich |der entsprechende Begriff fehlt in der italienischen Fassung] es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann noch als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion durch andere Elemente (hier Pelotte) verstärkt wird?
c) Falls die Frage zu b bejaht wird:
Ist die Allgemeine Vorschrift 3 b geeignet, zur Abgrenzung bei der Frage herangezogen zu werden, wann die Stützfunktion der anderen nicht aus elastischem Gewebe/Gewirke bestehenden Elemente überwiegt, oder welche anderen Kriterien sind dabei anzuwenden?
In der Rechtssache C-263/00:
a) Fallen unter die Warenbezeichnung orthopädische Vorrichtungen im Sinne der Position 9021 der KN funktionelle Kniebandagen mit Führungsschienen sowie funktionelle Knieorthesen mit Bandagenwirkung, die im Wesentlichen aus konfektioniertem Neoprén bestehen und seitlich mit zwei 30 bzw. 37 cm langen Schienen (auch herausnehmbar) aus Aluminium mit polyzentrischen Gelenken mit Extensionsbegrenzung versehen sind und über zwei Klettverschlussbänder verfügen, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung jeder dieser Kniebandagen/Knieorthesen voraussetzt, dass eine individuelle Einstellung der Gelenke mit Extensionsbegrenzungskeilen erfolgt?
b) Lässt der in Anmerkung 1 b zu Kapitel 90 der KN in Verbindung mit der jeweiligen Ausweisungsanmerkung 2 c zu Kapitel 61 KN und 2 b zu Kapitel 62 KN verwendete Begriff ausschließlich [der entsprechende Begriff fehlt in der italienischen Fassung] es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann noch als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion durch andere Materialien verstärkt wird?
c) Falls die Frage zu b bejaht wird:
Ist die Allgemeine Vorschrift 3 b geeignet, zur Abgrenzung bei der Frage herangezogen zu werden, wann die Stützfunktion der anderen Materialien überwiegt, oder welche anderen Kriterien sind dabei anzuwenden?
12 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. September 2000 sind die genannten Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
IV — Rechtliche Würdigung
A — Einleitung
13 Im Wesentlichen möchte das Finanzgericht vom Gerichtshof wissen, ob sich die streitbefangenen Produkte unter die Bezeichnungen der in der Tarifposition 9021 KN aufgeführten Waren fassen lassen und welchen Anwendungsbereich die Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN in dieser Hinsicht hat. Ich werde diese Gesichtspunkte nacheinander prüfen, wobei ich mich insbesondere mit dem zweiten befassen werde, da, wenn die Anmerkung 1 Buchstabe b auf eines oder mehrere der streitbefangenen Produkte anwendbar sein sollte, dies in der Folge die Klassifizierung im Kapitel 90 und demnach in der Position 9021 ausschlösse.
14 Vor dieser Prüfung habe ich allerdings darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.
15 Ich weise auch darauf hin, dass die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen zum Harmonisierten System (im Folgenden: Erläuterungen) ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind. Hier verdient insbesondere die Erläuterung I der Tarifposition 9021 Beachtung, wonach diese Position folgende orthopädische Apparate und Vorrichtungen umfasst:
...Apparate und Vorrichtungen zum:
Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder
Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.
16 Nr. 11 der Erläuterung I führt anschließend im Bereich dieser Apparate und Vorrichtungen auf:
Streckapparate gegen Skoliose- und Rückgratverkrümmung, sowie alle medizinischenchirurgischen Korsette und Gürtel (einschließlich bestimmter Stützgürtel), die sich kennzeichnen:
a) durch Spezialpolster, -federn usw., die den Bedürfnissen des Patienten angepasst werden können;
b) durch die Materialien, aus denen sii hergestellt sind (Leder, Metall, Kunst stoffe usw.); oder
c) durch das Vorhandensein von ver stärkten Teilen, starren Teilen aus Ge webe oder von Bändern verschiedene) Breite.
Die spezielle Konzeption dieser Waren entspricht einer bestimmten orthopädischen Funktion und unterscheidet sie von gewöhnlichen Korsetten und Gürteln, auch wenn die letzteren ebenfalls eine tatsächliche Stütz- oder Halteaufgabe haben.
B — īum Anwendungsbereich der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN
17 Wie ausgeführt, schließt die Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN Stützgürtel und andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren stützende Wirkung sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet, von der Gruppe der orthopädische[n] Apparate und anderefn] orthopädische [n] Vorrichtungen aus und reiht derartige Spinnstoffprodukte in den Abschnitt XI der KN ein. Das Finanzgericht möchte ermitteln, ob dies auch in Bezug auf Produkte gilt, denen diese Funktion nicht allein durch die Elastizität des Spinnstoffes verliehen wird, sondern auch durch eine bestimmte Fertigung oder durch zusätzliche Elemente, die nient aus Spinnstoffen bestehen. Dem vorlegenden Gericht geht es also um die Feststellung, ob im Sinne der angeführten Anmerkung von Kapitel 90 auch die Stützgürtel und anderen Stützvorrichtungen ausgeschlosser sind, deren stützende Wirkung sich überwiegend aus der Elastizität des Spinnstoffe; herleitet, und dies ungeachtet der Tatsache, dass in verschiedenen Sprachfassungen dei Anmerkung dem Begriff der Elastizität das Adverb ausschließlich beigestellt wird. Für den Fall, dass dies zu bejahen sein sollte, fragt dieses Gericht weiter, nach welchem Kriterium das Element auszumachen ist, auf dem die stützende Wirkung der fraglichen Produkte überwiegend beruht.
18 Abgesehen von der deutschen Zollverwaltung, die in ihren schriftlichen Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof dazu nicht Stellung genommen hat, haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend vorgetragen, der Wortlaut der fraglichen Anmerkung mache die stützende Wirkung der vom Kapitel 90 KN ausgeschlossenen Produkte eindeutig allein von der Elastizität des Spinnstoffes abhängig.
19 Ich denke, dieser Ansicht ist beizupflichten. Schon auf der Ebene des reinen Wortlauts ist dem von dem vorlegenden Gericht angeführten Adverb ausschließlich nämlich gerade die Bedeutung beizumessen, aus dem Anwendungsbereich der Anmerkung 1 Buchstabe b solche Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen auszunehmen, zu deren Stützfunktion andere eventuelle Zusatzelemente als die Elastizität des Spinnstoffes beitragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die genannte Anmerkung in der italienischen und der spanischen Fassung, in denen der Begriff ausschließlich fehlt, etwas anders formuliert ist; diese Versionen sind nämlich nicht nur mit den anderen Sprachfassungen vollständig vereinbar, sondern weisen meiner Ansicht nach auch in dieselbe Richtung wie diese anderen, da sie darauf abstellen, dass die von den betroffenen Produkten erzielte stützende Wirkung auf die Elastizität zurückzuführen ist. Ich ergänze noch, dass diese Auslegung, wie medi Bayreuth und die Kommission in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht vortragen, dadurch bestätigt wird, dass im Kapitel 90 die Begriffe ausschließlich und hauptsächlich klar voneinander getrennt werden, wie der Wortlaut der Anmerkung 2 Buchstabe b zu demselben Kapitel zeigt.
20 Diese Überlegungen erscheinen mir für den Schluss hinreichend, dass die Anwendung der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 auf Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen begrenzt ist, denen die Elastizität des Spinnstoffes, und nur diese, eine stützende Wirkung auf ein Körperteil verleiht. Gemäß dieser Anmerkung 1 Buchstabe b werden solche Produkte daher im Bereich der Produkte aus Spinnstoffen im Abschnitt XI der KN eingereiht; der Grund dafür ist meiner Ansicht nach, dass es sich regelmäßig um gewöhnliche Stützgürtel und andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen handelt, die eine allgemeine stützende Wirkung entfalten und keine bestimmte orthopädische Funktion, die, wie sich aus den Erläuterungen ergibt, den medizinisch-chirurgischen Gürteln eigen ist. Diese letztgenannten Gürtel gehören nämlich, auch wenn sie aus Spinnstoffen bestehen, gemäß den Anmerkungen 2 Buchstabe c zu Kapitel 61 und 2 Buchstabe b zu Kapitel 62 KN nicht zum Abschnitt XI.
21 Um die Anwendbarkeit der Anmerkung 1 Buchstabe b auszuschließen, muss sich die stützende Wirkung eines Gürtels oder einer anderen Stützvorrichtung demnach auch (oder sogar ausschließlich) aus anderen Elementen als seiner oder ihrer Elastizität herleiten. Es ist allerdings offensichtlich, dass mit dem bloßen Vorliegen solcher Elemente nicht unbedingt verbunden ist, dass das Produkt auch aus ihnen seine stützende Wirkung herleitet; das Einfügen von Bestandteilen, die nicht aus Spinnstoffen bestehen, in einen Gürtel oder eine andere Stützvorrichtung kann, wie oben ausgeführt, auch mit der schlichten Notwendigkeit begründet sein, dem Produkt Stabilität zu verleihen, es zum Beispiel daran zu hindern, sich aufzurollen, ohne dass damit tatsächlich zu der stützenden Wirkung auf einen Körperteil beigetragen wird. Damit es dazu kommt, ist es daher meiner Meinung nach notwendig, dass die betreffenden Elemente speziell dazu bestimmt und technisch geeignet sind, die genannte stützende Wirkung auszuüben, und zwar derart, dass diese Wirkung ohne sie beeinträchtigt wäre.
22 In dieser Hinsicht scheint mir die besondere Fertigung eines Stützgürtels oder einer anderen Stützvorrichtung, mit der seine oder ihre Elastizität verstärkt werden soll, um die stützende Wirkung zu verbessern, nicht geeignet, die Anwendung der Anmerkung 1 Buchstabe b auszuschließen, da diese Wirkung auch in einem solchen Fall durch die Elastizität gewährleistet wird.
23 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass man sich nicht zu fragen braucht, welche möglichen Kriterien für die Feststellung anzuwenden sind, welches Element den betroffenen Produkten überwiegend die stützende Wirkung verleiht.
24 Nachdem der Anwendungsbereich der Anmerkung 1 Buchstabe b so definiert ist, stellt sich die Frage, ob eines der fraglichen Produkte in diesen Anwendungsbereich fällt mit der Folge, dass es aus diesem Grund von der Klassifizierung im Kapitel 90 KN ausgenommen ist. Auf der Grundlage der Akten der Rechtssache scheint mir allerdings, dass diese Frage verneint werden muss. Alle genannten Produkte bestehen nämlich aus Spinnstoffen in Verbindung mit zusätzlichen Bestandteilen (Pelotten und Stangen oder Schienen aus synthetischem Material oder Metall), die nach den Beschreibungen der Klägerinnen in gleicher Weise wie die Spinnstoffe zu der Wirkung beitragen, für die die Produkte bestimmt sind. Es stimmt zwar, dass dies von der vor dem Finanzgericht verklagten Finanzverwaltung bestritten wurde; in den Akten der Rechtssache findet sich aber nichts, was diesen Einwand stützen könnte. Ich kann deshalb nicht ausschließen, dass die genannten zusätzlichen Bestandteile in dem von mir oben ausgeführten Sinn tatsächlich zu der stützenden Wirkung der betreffenden Produkte beitragen.
C — Zur Klassifizierung der streitbefangenen Produkte in die Position 9021 KN
25 Da ich daher annehme, dass die fraglichen Produkte aufgrund ihrer charakteristischen Eigenschaften von der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 nicht erfasst werden, ist zu untersuchen, ob sie in die Kategorie der orthopädischen Apparate und anderen orthophädischen Vorrichtungen in der Tarifposition 9021 KN einzureihen sind.
26 Zu diesem Zweck sind die Erwägungen des Urteils 3M Medica heranzuziehen, in dem der Gerichtshof diese Position im Licht der einschlägigen Erläuterungen ausgelegt und ausgeführt hat, dass den Waren dieser Position gemeinsam [ist], das sie den Funktionsschäden, die sie beheben sollen, speziell angepasst und speziell für eine bestimmte Person gefertigt sind.
27 Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof sind die Verfahrensbeteiligten zu gegensätzlichen Schlüssen in Bezug auf die Bedeutung dieses Urteils hinsichtlich der Bestimmung der zolltariflichen Klassifizierung der betroffenen Produkte gelangt. Die Kommission leitet daraus ab, dass die von der Position 9021 umfassten Produkte zu dem Zeitpunkt, in dem die Zollschuld entsteht, für einen speziellen Funktionsschaden und eine bestimmte Person gefertigt oder angepasst sein müssen oder aber dafür bestimmt sein müssen, durch den späteren Eingriff eines Spezialisten für den Gebrauch bei einer bestimmten Person im Hinblick auf einen speziellen Funktionsschaden angepasst zu werden. Diese Betrachtungsweise steht nach dem Vorbringen der Kommission auch im Einklang mit den Erläuterungen zum Harmonisierten System, wonach die orthopädischen Apparate für einen Patienten maßgerecht gefertigt werden müssen.
28 Dem halten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren entgegen, dass das Urteil 3M Medica in Bezug auf Produkte (im konkreten Fall Schuhe) ergangen sei, für die die angeführten Erläuterungen tatsächlich die Einreihung in die Tarifposition 9021 nur dann vorsähen, wenn sie maßgerecht gefertigt würden. Dieselben Erläuterungen begrenzten aber das Erfordernis der maßgerechten Fertigung auf Schuhe und orthopädische Einlegesohlen, so dass kein Grund bestehe, das Erfordernis der speziellen Anfertigung für eine bestimmte Person oder gar das der maßgerechten Fertigung auf alle von der Tarifposition 9021 erfassten Produkte anzuwenden.
29 Meiner Auffassung nach setzt die Kommission zu Recht bei dem angeführten Urteil 3M Medica an, um zu bemerken, dass die von der Position 9021 erfassten Produkte für den Gebrauch durch eine bestimmte Person und für einen speziellen Funktionsschaden bestimmt sind. Ich glaube allerdings nicht, dass sich ein solcher Schluss notwendigerweise aus dem Erfordernis der maßgerechten Fertigung ergibt, wie es die Kommission vorträgt. Aus den Erläuterungen ergibt sich klar, dass sich dieses nur auf orthopädische Einlegesohlen und Schuhe bezieht; und das Urteil 3M Medica wendet dieses Erfordernis auch gerade auf Schuhe an. Ich denke eher, auch im Licht des Textes der Erläuterungen, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil festgestellten gemeinsamen Merkmale der Produkte der Tarifposition 9021, dass sie nämlich den Funktionsschäden, die sie beheben sollen, speziell angepasst und speziell für eine bestimmte Person gefertigt sind, wesentlich miteinander verbunden sind, oder, genauer gesagt, dass sich das zweite aus dem ersten ergibt. Da nämlich die von der Tarifposition 9021 umfassten orthopädischen Apparate und anderen orthopädischen Vorrichtungen — wie aus dem Text der Erläuterungen abzuleiten ist und von den Verfahrensbeteiligten offenbar nicht bestritten wird — dazu dienen, einen bestimmten Funktionsschaden oder seine Auswirkungen zu verhüten oder zu korrigieren, ist es klar, dass sie ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie dem Körperbau des betroffenen Patienten und den konkreten Erscheinungsformen, in denen der Funktionsschaden bei diesem Patienten aufgetreten ist oder aufzutreten droht, angepasst sind.
30 Noch eindeutiger erscheint mir dieses Ergebnis in Bezug auf die hier betroffenen Produkte, da die Erläuterungen, wie bereits ausgeführt, in Bezug auf Streckapparate gegen Skoliose und Rückgratverkrümmung ... sowie alle medizinischenchirurgischen Korsette und Gürtel bestimmen, dass diese Produkte durch ihre spezielle Konzeption, die einer bestimmten orthopädischen Funktion entspricht, charakterisiert werden. Die Kommission trägt daher zu Recht vor, dass die hier betroffenen Produkte den morphologischen Eigenheiten einer bestimmten Person angepasst sein müssten, und zwar im Hinblick auf den Funktionsschaden, den sie bei dieser Person verhüten oder behandeln sollten, um in die Tarifposition 9021 eingereiht zu werden.
31 In dieser Hinsicht scheint mir auch die Annahme berechtigt, dass diese Produkte, wenn sie ursprünglich nicht zur Verhütung oder Behandlung eines besonderen Funktionsschadens bei einem bestimmten Patienten gefertigt sind, zu diesem Zweck angepasst werden können müssen. Auch in diesem Punkt teile ich die Ansicht der Kommission insoweit, als diese Anpassung wie jeder andere Eingriff zur Verhütung oder Behandlung eines Funktionsschadens auf Anweisung und unter Aufsicht eines Arztes durchgeführt werden muss.
32 Im Ergebnis bin ich der Auffassung, dass die hier betroffenen Produkte in die von der Position 9021 umfasste Kategorie der orthopädischen Apparate und anderen orthopädische Vorrichtungen einzureihen sind, soweit sie für den Gebrauch durch einen bestimmten Patienten gefertigt oder angepasst sind, und zwar auf Anweisung und unter Aufsicht eines Arztes, um einen speziellen Funktionsschaden oder seine Folgen zu verhüten oder zu behandeln. Die Feststellung, ob im konkreten Fall jedes der genannten Produkte die eben genannten Bedingungen erfüllt, ist eine Aufgabe, die meiner Meinung nach nicht dem Gerichtshof, sondern dem vorlegenden Gericht zufällt.
V — Ergebnis
33 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof deshalb vor, wie folgt zu entscheiden:
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 ist wie folgt auszulegen:
1. Nach der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur sind von der Klassifizierung in diesem Kapitel solche Stützgürtel und andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen ausgeschlossen, deren stützende Wirkung auf einen Körperteil sich aus der Elastizität dieses Stoffes ergibt, ohne dass zu dieser Wirkung irgendeine andere Komponente, ein anderes Material oder ein anderer Gegenstand, aus der oder dem der Stützgürtel oder die andere Stützvorrichtung auch besteht, tatsächlich beiträgt.
2. Sofern die folgenden Waren nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur erfüllen, sind sie in die Tarif position 9021 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, unter der Voraussetzung, dass sie für den Gebrauch durch eine bestimmte Person angepasst werden, und zwar auf Anweisung und unter Aufsicht eines Arztes, um einen speziellen Funktionsschaden oder seine Folgen zu verhüten oder zu behandeln:
eine Handgelenkbandage unter der Bezeichnung epX Wrist Dynamic Handgelenkbandage, Größe M/L, aus 1,2 mm dicken einfarbigen, dreilagigen Flächenerzeugnissen mit zwei Außenlagen aus elastischen Spinnstoffgewirken und einer sehr dünnen, im Querschnitt nicht sichtbaren Zwischenlage aus Kunststoff; schlauchförmig durch Nähen konfektioniert, wobei auf jeder Seite jeweils vier leicht gebogene, ca. 12 cm lange Federstäbe aus nichtrostendem Material eingearbeitet sind; mit einer Länge von ca. 19 cm, mit einem oberen Durchmesser von etwa 11 cm und einem unteren Durchmesser von etwa 9 cm, mit einer kreisrunden Aussparung für den Daumen;
ein Rückenstützgurt unter der Bezeichnung epX Back Basic, Rückenbandage, Größe S, durch Zusammennähen konfektioniert, die überwiegend aus bis zu 1,5 mm dicken elastischen, durchbrochenen Spinnstoffgewirken mit ca. 87 cm Länge und 23 cm Breite besteht, vorn mit einem Klettverschluss zu schließen und außen mit zwei zusätzlichen, zugelastischen Bändern aus Gewirken versehen ist, die nach vorn gezogen, gespannt und auf dem Klettverschlussteil befestigt werden können, wobei sich in der (rückwärtigen) Mitte ein schmaler eingenähter Kunststoffstab befindet und im Rückenteil eine so genannte Pelottentasche vorgesehen ist;
eine Ellenbogenspange unter der Bezeichnung epX Elbow Basic und eine Ellenbogenbandage unter der Bezeichnung epX Elbow Dynamic, bestehend aus 1 mm dicken einfarbigen, dreilagigen Flächenerzeugnissen mit zwei Außenlagen aus elastischen Spinnstoffgewirken und einer Zwischenlage aus Kunststoff, schlauchförmig durch Nähen konfektioniert mit einer Länge von 8 cm (Ellenbogenspange) bzw. 22 cm (Ellenbogenbandage, letztere auch anatomisch formgenäht), die jeweils unterhalb des Ellenbogens über den Unterarm gezogen und in der Art einer Manschette getragen werden, versehen mit einer eingearbeiteten Druckpelotte, über die ein zirkulärer Gurt mit elastischem und zugfestem Anteil und Klettverschlussband führt;
funktionelle Kniebandagen mit Führungsschienen unter der Bezeichnung Stabimed sowie funktionelle Knieorthesen mit Bandagenwirkung unter der Bezeichnung Collamed, die im Wesentlichen aus konfektioniertem Neoprén bestehen und seitlich mit zwei 30 bzw. 37 cm langen Schienen (auch herausnehmbar) aus Aluminium mit polyzentrischen Gelenken mit Extensionsbegrenzung versehen sind und über zwei Klettverschlussbänder verfügen, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung jeder dieser Kniebandagen/Knieorthesen voraussetzt, dass eine individuelle Einstellung der Gelenke mit Extensionsbegrenzungskeilen erfolgt.