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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.04.2002 – C-316/00
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:259
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 25. April 2002
Vorbemerkung
1 In der vorliegenden Rechtssache, die mit einer Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 226 EG anhängig gemacht worden ist, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob Irland gegen seine Pflichten aus den Artikeln 7 Absatz 6, 18 und 19 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (im Folgenden: Richtlinie 80/778 oder Richtlinie) verstoßen hat.
II — Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
2 Gemäß Artikel 1 der Richtlinie betrifft diese die Anforderungen, denen die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss. Nach Artikel 2 ist hierunter:
... alles Wasser zu verstehen, das ungeachtet seiner Herkunft, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, für diesen Zweck verwandt wird;
dabei kann es sich um Wasser handeln, das zum Gebrauch geliefert wird, oder
um Wasser, das
in einem Lebensmittelbetrieb zu Zwecken der Herstellung, der Behandlung, der Konservierung oder des Inverkehrbringens von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird und
die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinflusst.
3 Angesichts der Bedeutung, die das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser für die Gesundheit hat, legt Artikel 7 der Richtlinie die Qualitätsstandards fest, die dieses Wasser erfüllen muss, und legt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die Einhaltung der organoleptischen, physikalischchemischen und mikrobiologischen Werte gemäß den Vorschriften in bestimmten im Anhang I der Richtlinie enthaltenen Tabellen, auf die in Artikel 7 Bezug genommen wird, zu gewährleisten. Unter diesen findet sich die Tabelle E, in der die mikrobiologischen Parameter aufgeführt werden, von denen insbesondere die Ziffern 57 (bezüglich der Coliforme) und 58 (bezüglich der E. coli) hervorzuheben sind. Für diese Bakterienkategorien bestimmt die Richtlinie eine zulässige Höchstkonzentration von Null, wobei bei den Coliformen ein gewisser Spielraum besteht: Wenn eine hinreichende Anzahl von Proben untersucht wird, ist es ausreichend, wenn 95 % der entnommenen Proben nicht kontaminiert sind. Was indessen die E. coli anbelangt, so dürfen diese in 100 % der entnommenen Proben nicht enthalten sein.
4 Gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 6 und Artikel 16 der Richtlinie stellen die Parameter der Tabelle E minimale Angleichungswerte dar: Die Mitgliedstaaten sind somit hinsichtlich der dort aufgeführten verunreinigenden Stoffe gehalten, in ihren eigenen nationalen Vorschriften mindestens die gleichen Grenzwerte vorzusehen wie diejenigen, die in der genannten Tabelle enthalten sind; es bleibt ihnen jedoch vorbehalten, noch geringere Konzentrationen vorzuschreiben.
5 Um die Einhaltung der im Anhang I bezeichneten Qualitätsparameter für Wasser für den menschlichen Gebrauch zu gewährleisten, verpflichtet Artikel 12 die Mitgliedstaaten, alle für eine regelmäßige Kontrolle der Qualität dieser Wasser erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Kontrollen sollen am Punkt der Bereitstellung für den Verbraucher durchgeführt werden.
6 Artikel 12 Absatz 4 bestimmt: Zur Durchführung der Kontrollen halten sich die Mitgliedstaaten an den Anhang II. Dieser Anhang enthält eine Tabelle B über die Mindesthäufigkeit der Standardanalysen, aus der hervorgeht, dass keine Kontrolle verlangt wird, wenn die Menge des gewonnenen oder verteilten Wassers weniger als 100 Kubikmeter pro Tag beträgt oder wenn die betroffene Bevölkerung aus weniger als 500 Personen besteht.
7 Artikel 9 der Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, Abweichungen von den harmonisierten Parametern vorzusehen, um Umständen, wie der besonderen Beschaffenheit und Struktur des Geländes des geografischen Bereichs, von dem die betreffende Quelle abhängt, oder außergewohnlichen Wetterverhältnissen Rechnung zu tragen. Die Abweichungen dürfen jedoch weder toxische noch mikrobiologische Faktoren betreffen und nicht dazu führen, dass die Gesundheit gefährdet wird. Diese Einschränkung findet sich in Artikel 10 nicht, der zudem für Notfälle die Möglichkeit einer vorübergehenden Abweichung vorsieht, sofern die Volksgesundheit dadurch nicht in unzumutbarer Weise gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann.
8 Gemäß Artikel 18 setzen die Mitgliedstaaten alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie und ihren Anhängen binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Innerhalb derselben Frist müssen sie der Kommission außerdem den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem von der Richtlinie geregelten Gebiet erlassen haben. Da die Richtlinie Irland am 18. Juli 1980 bekannt gegeben worden ist, lief die Frist zur Rechtsangleichung am 18. Juli 1982 aus.
9 Gemäß Artikel 19 verfügen die Mitgliedstaaten über eine längere Frist, nämlich von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie, um die tatsächliche Einhaltung der innerstaatlichen harmonisierten Parameter zu gewährleisten. Diese weitere Frist lief somit für Irland am 18. Juli 1985 aus.
10 Die Richtlinie 80/778 wurde später durch die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch abgelöst.
11 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/93 erlaubt den Mitgliedstaaten, unter den von der Richtlinie festgelegten Bedingungen für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zuzulassen, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
12 Die neue Richtlinie hat teilweise auch die einschlägigen mikrobiologischen Parameter geändert, da für die Coliforme kein absoluter Grenzwert mehr vorgesehen ist, sondern vielmehr, wie in Artikel 8 Absatz 6 klargestellt wird, ein schlichter Richtwert, bei dessen Nichteinhaltung die Mitgliedstaaten prüfen müssen, ob dadurch ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, und Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers treffen müssen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
13 Die Richtlinie 98/83 ist am 25. Dezember 1998 in Kraft getreten. Gemaß Artikel 17 mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis spätestens 25. Dezember 2000 umsetzen. Nach Artikel 14 dieser Richtlinie muss jedoch die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch bis zum 25. Dezember 2003 den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen, da nach Artikel 16 die Richtlinie 80/778 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft tritt.
Die irischen Bestimmungen
14 Zur Umsetzung der Richtlinie 80/778 erließ Irland die European Communities (Quality of Water Intended for Human Consumption) Regulations, 1988 (im Folgenden: Verordnung von 1988).
15 Unter anderem weist Artikel 4 der Verordnung von 1988 den Gesundheitsbehörden die Aufgabe zu, zu gewährleisten, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch den gemäß den Gemeinschaftsparametern festgelegten Anforderungen entspricht. Gemäß Artikel 7 haben die besagten Gesundheitsbehörden insbesondere die Pflicht, die Qualität des Wassers am Punkt der Bereitstellung für den Verbraucher zu kontrollieren.
16 Artikel 8 führt die Maßnahmen auf, die die Gesundheitsbehörden ergreifen müssen, wenn die Parameter der Verordnung nicht eingehalten werden. U. a. ist vorgesehen, dass:
die Gesundheitsbehörde: (a) alle zweckmäßigen Maßnahmen ergreift, um die Verbraucher des Wassers zu warnen, wenn ein nicht annehmbares Risiko für die Gesundheit besteht, (b) im Falle eines öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens so bald wie möglich ein Aktionsprogramm zur Verbesserung der Wasserqualität erstellt, (c) im Falle eines privaten Wasserversorgungsunternehmens der oder den für die Wasserverteilung verantwortlichen Personen die zur Verbesserung der Wasserqualität zu ergreifenden Maßnahmen so bald wie möglich bekannt gibt.
17 Es sei schließlich darauf hingewiesen, dass Irland seit 1989 — über die Environmental Protection Agency (Agentur für Umweltschutz, EPA) — alljährlich einen Bericht zur Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch (Official Drinking Water Report, im Folgenden: EPAJahresbericht) herausgibt.
Sachverhalt
18 Um die Hintergründe der vorliegenden Rechtssache besser verstehen zu können, ist von Belang, dass es in Irland neben den öffentlichen Wasserversorgungsnetzen eine beträchtliche Anzahl von privaten Wasserversorgungssystemen, den so genannten Group Water Schemes, gibt, die auf Initiative derjenigen, die an einer Wasserversorgung interessiert sind, in Form von Personenvereinigungen organisiert sind, wobei in einigen Fällen öffentliche Institutionen oder Einrichtungen auf paritätischer Basis ebenfalls in diese Gemeinschaften eingebunden sind. Die Behörden üben zudem wichtige externe Funktionen aus, indem sie die Systeme kontrollieren und gegebenenfalls intervenieren, um die erforderlichen Investitionen zu finanzieren. Solche Verteilungsnetze versorgen 2 bis ca. 1000 Wohnungen (im Durchschnitt ungefähr 28) und sind in Irland sehr verbreitet; sie ermöglichen es, der unvermeidlichen Schwierigkeiten Herr zu werden, denen die Wasserversorgung in isolierten ländlichen Gebieten mit einer geringen Bevölkerungsdichte begegnet. Das von den Group Water Schemes verteilte Wasser wird aus privaten Quellen gewonnen oder stammt direkt aus den öffentlichen Netzen; in diesem zweiten Fall beschränkt sich das Group Water Scheme darauf, das Verteilungsnetz zu organisieren und zu verwalten. Zur Zeit liefern die Group Water Schemes in Irland Wasser aus öffentlichen Netzen an etwa 90000 Haushalte, während etwa 55000 Haushalte ihr Wasser über die Verteilungsnetze aus privaten Quellen beziehen.
19 Der vorliegende Fall beruht auf mehreren Beschwerden, die bei der Kommission aufgrund von verunreinigtem Trinkwasser eingegangen sind. Nachdem die Kommission Irland um einige Erläuterungen gebeten hatte, übersandte sie Irland am 30. Oktober 1998 ein Mahnschreiben, in dem sie die Nichteinhaltung der in den Ziffern 57 und 58 des Anhangs I der Richtlinie 80/778 enthaltenen mikrobiologischen Parameter durch bestimmte öffentliche Netze und bestimmte Group Water Schemes sowie die fehlende Verbindlichkeit der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie in dem Teil, der die Group Water Schemes betrifft, rügte.
20 Am 16. März 1999 teilte Irland mit, dass die Richtlinie auf die Group Water Schemes zwar nicht anwendbar sei, es jedoch die Absicht habe, eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des gesamten irischen Trinkwassers zu ergreifen. Da die Kommission der Ansicht war, dass die Ausführungen Irlands unzureichend seien, übersandte sie Irland am 14. Juli 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und setzte eine Frist von zwei Monaten fest, um den festgestellten Verstoß zu beenden.
21 Mit Schreiben vom 11. November 1999 wies Irland darauf hin, dass es unmöglich sei, innerhalb kurzer Frist eine entscheidende Verbesserung der Qualität des über die Group Water Schemes verteilten Wassers zu erreichen, und versicherte, jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass das für den menschlichen Gebrauch vorgesehene Wasser den durch die Richtlinie vorgeschriebenen Parametern entspreche. In diesem Schreiben sowie in einem weiteren Schreiben vom 18. Januar 2000 und in einer Pressemitteilung vom 27. März 2000 des irischen Umweltministeriums wurden außerdem Informationen zu den zu diesem Zweck bereits durchgeführten Aktionen erteilt.
22 Da sie die Antwort Irlands nicht zufrieden stellte, hat die Kommission am 21. August die vorliegende Klage eingereicht. Im Verlaufe dieses Verfahrens hat jedoch die Kommission ihre Rügen, soweit sie die Group Water Schemes betreffen, auf die Netze, die Wasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit liefern sowie auf diejenigen Netze begrenzt, die im Durchschnitt mehr als 10 m3 liefern oder mehr als 50 Personen versorgen.
Rechtliche Erörterung
Vorbemerkung
23 Die Kommission trägt drei Rügen vor. Erstens habe Irland insbesondere in bestimmten Teilen des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes die Einhaltung der Parameter der Richtlinie bezüglich der Coliforme und der E. coli nicht sichergestellt. Zweitens gelte dieser Vorwurf genauso hinsichtlich bestimmter Group Water Schemes. Schließlich bemängelt die Kommission die fehlende Rechtsverbindlichkeit der nationalen Vorschriften in dem Teil, der sich auf die Group Water Schemes bezieht.
Angeblich in den öffentlichen Wasserversorgungsnetzen festgestellte Verstöße gegen die mikrobiologischen Parameter
24 Die Kommission beantragt zunächst, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den Artikeln 7 Absatz 6 und 19 der Richtlinie 80/778 verstoßen hat, dass es hinsichtlich bestimmter öffentlicher Wasserverteilungsnetze nicht die Einhaltung der im Anhang I der Richtlinie 80/778 aufgeführten mikrobiologischen Parameter 57 (Coliforme) und 58 (E. coli) sichergestellt hat.
25 Sie nimmt insbesondere Bezug auf die im EPA-Bericht von 1998 enthaltenen Daten zur Qualität des irischen Wassers und macht geltend, dass im Zeitraum 1992 bis 1998 in zahlreichen öffentlichen Netzen eine mikrobiologische Kontamination des Trinkwassers durch Coliforme und E. coli nachgewiesen worden sei. Zur Stützung ihrer Ausführungen hat sie eine Tabelle beigefügt, in der, basierend auf den EPAJahresberichten, die Daten bezüglich des Vorkommens von Coliformen und E. coli in verschiedenen irischen Wasserverteilungsnetzen in dem betreffenden Zeitraum zusammengefasst werden. Sie macht weiter geltend, dass die Tabelle für jedes Netz lediglich die in einem Jahr registrierten bedeutendsten Überschreitungen enthalte, so dass es sich hierbei lediglich um eine Annäherung an die in Wirklichkeit wesentlich gravierendere Kontamination handele.
26 Irland bestreitet nicht die Zuverlässigkeit dieser Daten; da es als einer von nur drei Mitgliedstaaten regelmäßig einen offiziellen und vollständigen Bericht zum Zustand des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers erstellt und selbst diese Daten ohne gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung aufbereitet und veröffentlicht hat, blieb ihm auch nichts anderes übrig. Irland macht lediglich einige nicht erhebliche Einwände gegen die Auslegung dieser Daten durch die Kommission und die Schlüsse geltend, die sie daraus zieht. Im Wesentlichen beruft sich die beklagte Regierung darauf, dass die Richtlinie keine Erfolgspflicht, sondern eine Sorgfaltspflicht auferlege, die im Licht des Grundsatzes der Gebotenheit und der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen sei. In diesem Zusammenhang führt sie außerdem an, eigens zur Finanzierung von Projekten zur Verbesserung des Trinkwassers erhebliche Mittel bereitgestellt und eine Reihe von Initiativen ergriffen zu haben, um die Landwirte zu wasserschonendem Verhalten anzuhalten.
27 Die Bewertung der in der Richtlinie auferlegten Pflichten durch die irische Regierung steht jedoch im Widerspruch zum Wortlaut der Richtlinie, namentlich der Artikel 7 Absätze 3 und 6 und des Anhangs I. Die beiden ersten Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wasser zumindest mit den Anforderungen im Anhang I übereinstimmen. Nach diesem Anhang muss, wie bereits erwähnt (Randnr. 3), die Konzentration der beiden Bakterienarten in den zur Kontrolle entnommenen Proben gleich Null sein. Dieser Nullwert lässt bei den Coliforme eine Toleranzschwelle zu, wonach der Nachweis einer mikrobiologischen Verunreinigung in weniger als 5 % der Proben keinen Verstoß gegen den Parameter der Richtlinie darstellt, nicht aber, in Anbetracht des hohen Grades der Verschmutzung, auf den es hinweist, für den E. coli-Parameter. Hier sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass 100 % der Proben absolut rein sind.
28 Zudem hat der Gerichtshof zu der Richtlinie bereits festgestellt, dass [d]er Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Überschreitung der in Anhang I der Richtlinie genannten zulässigen Höchstkonzentrationen [erlaubt], da eine andere Auslegung der Richtlinie ihrem Ziel zuwider [liefe], in der Gemeinschaft eine einheitliche Mindestnorm für die hygienischen Anforderungen an Trinkwasser aufzustellen.
29 Die Initiativen, die die beklagte Regierung ergriffen zu haben behauptet, um die Verbesserung der Qualität des Trinkwassers in den ländlichen Regionen zu fördern, mögen zwar begrüßenswert sein, sind aber weder geeignet, die aus der Richtlinie resultierende Erfolgspflicht zu erfüllen, noch rechtfertigen sie den Verstoß. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann ein Mitgliedstaat zu [seiner] Verteidigung nicht geltend machen, [er] unternehme weiterhin alle erdenklichen Anstrengungen, um Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachzukommen, da die Erfüllung der Handlungen im Sinne des Artikels 226 EG allein von der objektiven Feststellung der Vertragsverletzung und nicht vom Beweis irgendeines Untätigbleibens oder einer ablehnenden Haltung des betroffenen Mitgliedstaats ab[hängt].
30 Ich bin daher der Auffassung, dass der Klage der Kommission stattzugeben ist, soweit sie beantragt hat, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6 und 19 der Richtlinie 80/778 und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es bezüglich bestimmter öffentlicher Wasserverteilungsnetze die Einhaltung der in den Ziffern 57 (Coliforme) und 58 (E. coli) des Anhangs I der Richtlinie 80/778 aufgeführten mikrobiologischen Parameter nicht sichergestellt hat.
Bei den Group Water Schemes festgestellte angebliche Verstöße gegen mikrobiologische Parameter
31 Die Kommission bezieht sich auf die in den EPA-Berichten enthaltenen Daten und auf die Korrespondenz bezüglich eines bestimmten Group Water Scheme und rügt weiterhin, dass die Parameter über die Höchstkonzentration von Coliformen und E. coli auch in vielen Group Water Schemes nicht eingehalten würden. Folglich habe Irland, auch was diese Art der Wasserversorgung anbelange, gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6 und 19 der Richtlinie verstoßen. Wie ich bereits erwähnt habe, hat die Kommission jedoch im Verlauf des Verfahrens ihre Rügen auf die Group Water Schemes beschränkt, deren Wasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit geliefert wird, sowie auf diejenigen, die im Durchschnitt mehr als 10 m3 liefern oder mehr als 50 Personen versorgen, da sie meinte, sich auf diese Weise an die in der Richtlinie 98/83 enthaltene De-minimis-Klausel zu halten.
32 Die Kommission macht zunächst geltend, dass solche privaten Verteilungsnetze im vollen Umfang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Zwar habe der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Belgien Wasser aus privaten Quellen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen, er habe dies aber auf Brunnen und andere der privaten Nutzung dienende Quellen beschränkt, aus denen das Wasser direkt entnommen und verwendet worden sei, ohne zuvor in ein Netz eingeleitet worden zu sein. Bei den Group Water Schemes handele es sich demgegenüber um komplexe juristische Einrichtungen (oftmals Trusts oder Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit), die sich deutlich von den Nutznießern unterschieden, und wahrhaftige Wasserverteilungsnetze nach den wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eines Handelsunternehmens betrieben. Viele Group Water Schemes nutzten nicht einmal private Brunnen, sondern beschafften sich das Wasser aus öffentlichen Wasserverteilungsnetzen, um es sodann an die Verbraucher, unter denen sich auch öffentliche Einrichtungen und Personen, die eine Handelstätigkeit ausübten, befänden, weiter zu verteilen. In Wirklichkeit würden die Group Water Scheines mit Billigung und unter der Kontrolle der Behörden gegründet und betrieben und zudem von ihnen finanziert, da sie über diese die Lücken im öffentlichen Wasserversorgungssystem schließen könnten.
33 Nach Ansicht Irlands findet die Richtlinie hingegen auf die Group Water Schemes keine Anwendung. Nach richtiger Lesart ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Kommission/Belgien, dass sämtliche aus privaten Netzen stammende Wasser vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen seien.
34 Des Weiteren könnten die Group Water Schemes aufgrund ihrer spezifischen Rechtsnatur nicht mit normalen Wasserversorgungsunternehmen gleichgestellt werden, soweit diese Wasser ausschließlich an eigene Mitglieder und nicht an die Allgemeinheit der Verbraucher lieferten, die Gesellschafter eine effiziente Kontrolle über die Trusts oder die juristischen Personen ausübten, die die Netze betrieben, und allein die Mitgliederversammlung die jährliche Quote für die Verwaltung und die Erhaltung des Netzes festlege. Im Übrigen lasse sich nicht sagen, dass Group Water Schemes, die Wasser an weniger als 50 Personen lieferten, im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit tätig würden; diese fielen vielmehr unter die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/83 vorgesehene Ausnahmeregelung, die bereits in das irische Recht umgesetzt worden sei. Eine kommerzielle Lieferung von Wasser durch Group Water Schemes sei die absolute Ausnahme; selbst in diesen Fällen würden andere Bestimmungen des irischen Rechts — im vorliegenden Fall diejenigen, die die Gastwirte verpflichteten, gegebenenfalls das Wasser zu desinfizieren, um seine Eignung für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen — die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie gewährleisten.
Erörterung
35 Auch insoweit bestreitet die irische Regierung die von der Kommission angeführten Daten zur Darlegung der Verunreinigung der in bestimmten Group Water Schemes verwendeten Wasser nicht. Sie spricht vielmehr die Frage der Anwendbarkeit (oder vielmehr der Nichtanwendbarkeit) der Richtlinie 80/778 auf Wasserlieferungen durch die Group Water Schemes an. Folglich ist nur dieser Punkt zu erörtern. Dabei ist insbesondere zu fragen, ob sich die besondere Rechtsnatur und die geringere Größe solcher Netze auf die soeben dargestellte Frage tatsächlich auswirken können.
36 Anders als die spätere Richtlinie 98/83 grenzt die Richtlinie 80/778 ihren eigenen Anwendungsbereich nur sehr vage ab. Hieraus haben sich unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten ergeben, zu denen der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Belgien Stellung nahm. Er führte aus, dass die fragliche Richtlinie nur auf Wasser, das zum menschlichen Gebrauch geliefert wird, sowie auf Wasser, das von einem Lebensmittelbetrieb in Lebensmitteln verwendet wird, aber nicht auf Wasser aus Privatbrunnen anwendbar ist.
37 Entsprechend diesem Urteil hat die Richtlinie 98/83 einen Schwellenwert festgesetzt, unterhalb dessen die Mitgliedstaaten die von der Richtlinie aufgestellten Anforderungen nicht zu übernehmen brauchen, und zwar, wie bereits erwähnt, für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, da es sich um Wasser für den privaten Gebrauch und nicht für gewerbliche Aktivitäten oder Ziele handelt.
38 Es ist folglich zu erörtern, ob man oberhalb dieser Schwelle bezüglich der von den Group Water Schemes verwendeten Wasser von einem privatem Gebrauch sprechen kann. Irland bejaht diese Frage unter Berufung auf das Privateigentum, in dem diese Brunnen stünden, sowie auf die gesellschaftliche oder genossenschaftliche Struktur der Group Water Schemes. Diese Gesichtspunkte erlaubten den Schluss, dass es sich um eine private Nutzung des Wassers durch die jeweilige Gemeinschaft und nicht um eine Lieferung zum Verbrauch handele, da zwischen der liefernden Person und den Nutznießern nicht unterschieden werden könne.
39 Die Kommission sieht die Eigentumsstruktur als irrelevant an, soweit ein richtiges Verteilungsnetz mit einer wenn auch reduzierten eigenen Verteilerstruktur existiert, die es ermöglicht, aus einer oder mehreren Quellen gewonnenes Wasser an eine Vielzahl von Nutznießern zu liefern. Dass es sich dabei nicht um eine schlichte private Nutzung im Sinne des Urteils des Gerichtshofes handelt, lässt sich außerdem, wie von der Kommission herausgestellt worden ist, daraus ableiten, dass es sich bei dem Lieferanten, dem Scheine, im Verhältnis zu den Nutznießern der Dienstleistung um einen Dritten handelt, was im Übrigen durch die eindeutig vertragliche Natur des Verhältnisses zwischen diesen und dem Dritten hinsichtlich der Wasserversorgung bestätigt wird.
40 Selbst wenn der Gerichtshof der Auffassung wäre, dass die Group Water Schemes aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer geringen Größe grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wären, würde etwas anderes doch für die Schemes gelten, die über kein selbständiges Netz verfügen, sondern vielmehr eine schlichte Verlängerung des normalen öffentlichen Netzes darstellen, aus dem sie das Wasser beziehen, das sie an ihre eigenen Nutzer weiterverteilen. Offensichtlich könnte ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie aufgrund der Größe der Netze sich nur auf physischfunktional selbständige Einheiten beziehen, die aus Quellen oder anderen Wasserreserven bestehen, denen Verteilungsanlagen angeschlossen sind. Sind mehrere verbundene oder voneinander abhängige Netze miteinander funktional verbunden, so wird diese Einheit nicht von jeder einzelnen verbundenen Untereinheit als solche repräsentiert, sondern gerade erst durch die Gesamtheit aller Untereinheiten, und somit, im Falle Irlands, durch das öffentliche Netz und die gleichzeitig damit verbundenen Group Water Scheines. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die verschiedenen Untereinheiten dieses einzigen Netzes gegebenenfalls von verschiedenen Personen geleitet werden, da es sonst ein Leichtes wäre, sich dem Anwendungsbereich der Richtlinie zu entziehen, indem man einfach mehreren formal unabhängigen Personen die Verantwortung für verschiedene Teile eines einheitlichen Wasserversorgungsnetzes gäbe.
41 Demzufolge ist der Klage der Kommission stattzugeben, was die Rüge des wiederholten Verstoßes gegen die in den Ziffern 57 und 58 aufgeführten mikrobiologischen Parameter in bestimmten, in den offiziellen Berichten über das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser und in der Korrespondenz bezüglich der Situation in der Ortschaft Ballycroy erwähnten Group Water Schemes anbelangt (sofern sie nicht durchschnittlich weniger als 10 m3 pro Tag liefern oder weniger als 50 Personen versorgen und das Wasser nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit geliefert wird).
Die Rüge der mangelnden Rechtsverbindlichkeit des nationalen Umsetzungsrechts
42 Die Kommission beantragt ferner, festzustellen, dass Irland in der Verordnung von 1988 in dem Teil, der sich auf die Group Water Schemes bezieht, die Rechtsverbindlichkeit des Anhangs I der Richtlinie nicht beachtet und somit gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6, 18 und 19 dieser Richtlinie verstoßen hat. Ihrer Ansicht nach ist in dieser Verordnung nicht klar und deutlich vorgeschrieben, dass die Einhaltung der Parameter der Richtlinie von allen Betroffenen beachtet werden muss; ebenso wenig enthalte diese eine Verpflichtung dieses Inhalts. Insbesondere Artikel 8 beschränke sich auf einen schlichten Hinweis der Gesundheitsbehörden an die für die Versorgung Verantwortlichen über die zu treffenden Maßnahmen und deren Verpflichtung, die Wasserqualität zu verbessern. Die durch die Änderungen der irischen Vorschriften von 1999 eingeführten Sanktionen scheinen ebenso wenig angemessen; sie wurden jedenfalls erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erlassen und sind daher für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
43 Irland hat darauf hingewiesen, dass die Group Water Schemes nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst würden, und geltend gemacht, dass im Falle der Nichtbeachtung der Gemeinschaftsparameter die im Local Government (Sanitary Services) Act 1962 genannten Gesundheitsbehörden die Wasserversorgungsnetze erwerben könnten. Dort ist vorgesehen, dass diese Behörden die Wasserwerke erwerben, wenn ein solcher Antrag von der Mehrheit von deren Eigentümern gestellt wird und sie sich in einem guten Erhaltungszustand befinden und ordnungsgemäß funktionieren. Tatsächlich werden viele private Netze direkt von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden geleitet.
44 Es ist offensichtlich, dass die von Irland vorgebrachten Argumente nicht ausreichen, um die Bedenken der Kommission zu zerstreuen. Dass die Leitung der privaten Netze an die Gesundheitsbehörden übertragen werden kann, wenn die Mehrheit der Nutzer dies beantragt, ist keine Sanktion, die geeignet wäre, zu gewährleisten, dass die Richtlinie beachtet wird. Schließlich obliegt die Entscheidung, einzuschreiten, nicht den Gesundheitsbehörden, sondern dem Vertretungsorgan des Group Water Scheme, so dass der Kontrollierte das Eingreifen des Kontrolleurs beantragt!
45 Was schließlich die Änderungen der irischen Bestimmungen anbelangt, sind unabhängig von deren Inhalt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Änderungen nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist für das Verfahren nach Artikel 226 EG ohne Belang.
46 Nach alledem ist der Klage der Kommission auch im Hinblick auf diese Rüge stattzugeben.
Zweckmäßigkeit der von der Kommission angestrengten Klage
47 Abschließend sei mir eine letzte Bemerkung zu der dieses Mal von Irland aufgeworfenen Frage der Zweckmäßigkeit des vorliegenden Verletzungsverfahrens gestattet, die sich letztlich darauf gründet, dass die von der Richtlinie festgelegten Normen im Wesentlichen beachtet würden und die Forderung einer hundertprozentigen Übereinstimmung nicht realistisch sei, dass das Verfahren fast zehn Jahre nach der Bekanntgabe der einschlägigen nationalen Vorschriften eingeleitet worden sei und dass jedenfalls, was die Group Water Schemes anbelange, sich die irische Regierung seit langem aus eigener Initiative bemühe, das Problem der schlechten Wasserqualität zu lösen.
48 Ohne diesem Vorbringen, das von der Kommission im Übrigen analysiert und bestritten worden ist, weiter nachzugehen, beschränke ich mich darauf, die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes in Erinnerung zu rufen, nach der es nach dem System des Artikels 169 EG-Vertrag im Ermessen der Kommission steht, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und es nicht Sache des Gerichtshofes ist, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen.
Kosten
49 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung Irlands beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Ergebnis
50 Nach alledem schlage ich vor, festzustellen:
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6 und 19 der Richtlinie 80/778 und aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass es bezüglich bestimmter öffentlicher Wasserversorgungsnetze und bestimmter Group Water Scheines (sofern diese nicht durchschnittlich weniger als 10 m pro Tag liefern oder weniger als 50 Personen versorgen und das Wasser nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit geliefert wird), die in den offiziellen Berichten über Wasser für den menschlichen Gebrauch und in dem Schriftverkehr zur Wassersituation in der Ortschaft Ballycroy näher bezeichnet sind, nicht die Einhaltung der im Anhang I der Richtlinie 80/778 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch enthaltenen mikrobiologischen Parameter 57 (Coliforme) und 58 (E. coli) gewährleistet hat.
2. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6 und 19 der Richtlinie 80/778 und aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass es bei der Umsetzung der Richtlinie 80/778 bezüglich der Group Water Schemes die Rechtsverbindlichkeit des Anhangs I nicht berücksichtigt hat.
3. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.