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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2002 – C-257/00

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2002:297

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 16. Mai 2002

I — Einführung

1 In dem vorliegenden, vom Immigration Appeal Tribunal (im Folgenden: vorlegendes Gericht) anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren wird der Gerichtshof um eine Auslegung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, ersucht. Hintergrund dieses Ersuchens ist die Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich für die Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) eines verstorbenen Arbeitnehmers der EG.

II — Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1251/70 definiert ihren Anwendungsbereich wie folgt:

Diese Verordnung findet auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen sind, sowie auf ihre Familienangehörigen im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anwendung.

3 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1251/70 legt die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbleiberechts für Arbeitnehmer wie folgt fest:

(1)Folgende Arbeitnehmer haben das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben:a)der Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung... dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat;b)der Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. ...c)...

(2)...

4 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1251/70 legt die Voraussetzungen für das Verbleiberecht der Familienangehörigen des Arbeitnehmers wie folgt fest:

(1) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung, die bei ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sind berechtigt, dort ständig zu verbleiben, wenn der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat das Verbleiberecht nach Artikel 2 erworben hat. Dieses Recht steht ihnen auch nach seinem Tode zu.

(2) Ist der Arbeitnehmer im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er das Verbleiberecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, haben seine Familienmitglieder das Recht, sich dort ständig aufzuhalten, wenn der Arbeitnehmer

sich zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens 2 Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat;

oder infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist;

...

5 Zu den Voraussetzungen und zum Nachweis des ständigen Aufenthalts bestimmt Artikel 4:

(1)Der ständige Aufenthalt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 wird durch eines der im Aufenthaltsland üblichen Beweismittel nachgewiesen. Er wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.

(2)...

6 Artikel 5 der Verordnung setzt — unbeschadet einer weiter gehenden Förderungspflicht der Mitgliedstaaten zur erneuten Niederlassung von Arbeitnehmern, die das Hoheitsgebiet verlassen haben, nachdem sie dort lange Zeit dauernd ihren Wohnsitz hatten und dort eine Beschäftigung ausgeübt haben — eine Frist zur Ausübung des Verbleiberechts:

Der Betreffende verfügt zur Ausübung seines Verbleiberechts über eine Frist von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Entstehung dieses Rechts gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 3 an. Er kann während dieser Zeit das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen, ohne sein Verbleiberecht zu beeinträchtigen.

7 Section 7 (1) des Immigration Act 1988 enthält für Personen, die einen durchsetzbaren gemeinschaftsrechtlichen Anspruch ausüben, eine ausdrückliche Ausnahme von der allgemeinen Regelung über die Erlaubnispflicht:

Die Bestimmungen des Basisgesetzes [des Immigration Act 1971] über die Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich oder zum Verbleib dort gelten nicht für Personen, die aufgrund eines durchsetzbaren gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs oder einer anderen nach Section 2 (2) des European Communities Act 1972 erlassenen Bestimmung zur Einreise oder zum Verbleib berechtigt sind.

III — Sachverhalt und Verfahren

8 Herr Rama Gi vane, Ehemann bzw. Vater der späteren Kläger des Ausgangsverfahrens, war portugiesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. April 1992 in Ausübung seiner Rechte aus dem EGVertrag in das Vereinigte Königreich ein, um dort als Küchenchef zu arbeiten. Er erhielt eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Er hielt sich bis zum 10. April 1995 drei Jahre lang ständig im Vereinigten Königreich auf. Danach reiste er nach Indien und verbrachte dort zehn Monate.

9 Am 16. Februar 1996 kehrte Herr Givane in das Vereinigte Königreich zurück und brachte seine Ehefrau Nani Givane und seine drei Kinder Vashuben Givane, Vinodbhai Givane und Subashkumar Givane — alle vier indische Staatsangehörige — mit. Ihm war eine bis zum 21. Juli 2002 gültige EUAufenthaltserlaubnis erteilt worden. Die ihn begleitenden Familienangehörigen waren im Besitz einer EWRFamilienaufenthaltserlaubnis.

10 Am 11. November 1997, also 21 Monate nach seiner Rückkehr in das Vereinigte Königreich, verstarb Herr Givane an Nierenversagen und chronischer Lebererkrankung, die in diesem konkreten Fall nicht als Berufskrankheit zu betrachten sind.

11 Die Familienangehörigen des Verstorbenen (im Folgenden: Kläger) beantragten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 eine Erlaubnis, im Vereinigten Königreich zu verbleiben. Mit Entscheidung des Secretary of State vom 21. August 1998 wurde ihr Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Die Behörde ging davon aus, dass sich Herr Givane die beiden Jahre vor seinem Tode nicht ständig im Sinne der Vorschrift im Vereinigten Königreich aufgehalten habe.

12 Gegen diese Entscheidung beschritten die Kläger den Rechtsweg. Das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung unterbreitet:

1. Setzt Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 voraus, dass der zweijährige ständige Aufenthalt in die Zeit unmittelbar vor dem Tod des Arbeitnehmers fiel oder reicht ein ständiger Aufenthalt in einem früheren Zeitraum im Leben des Arbeitnehmers aus?

2. Falls der zweijährige Aufenthalt dem Tod des Arbeitnehmers nicht unmittelbar vorausgegangen sein muss, können die Rechte, die der Arbeitnehmer einmal durch einen solchen zweijährigen Aufenthalt erworben hat, nach Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat, die über die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten drei Monate (die zu einer Unterbrechung des ständigen Aufenthalts in dem entsprechenden Gaststaat führen) hinausgehen, erhalten bleiben?

3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Gelten für das Recht auf Erhalt der Ansprüche aus einmal zurückgelegten Zeiten des ständigen Aufenthalts trotz späterer Aufenthaltsunterbrechungen irgendwelche Beschränkungen?

4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Worin bestehen diese Beschränkungen, und welche Faktoren muss ein nationales Gericht berücksichtigen, wenn es darüber befindet, ob Rechte aus früheren Aufenthaltszeiten wegen Unterbrechungen des ständigen Aufenthalts entfallen sind?

5. Können die Familienmitglieder eines verstorbenen Arbeitnehmers Ansprüche aus Artikel 3 Absatz 2 geltend machen, wenn eine zehnmonatige Abwesenheit des Arbeitnehmers weniger als einem Drittel der vorangegangenen Zeit des ständigen Aufenthalts entspricht und weniger als einem Fünftel der gesamten Zeit entspricht, die der Arbeitnehmer vor seinem Tod im Aufnahmeland verbracht hat?

13 Am Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich die britische Regierung und die deutsche Regierung sowie die Kommission beteiligt.

IV — Vorbringen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits

14 Die Standpunkte der Kläger sowie der beklagten Behörde, die sich nicht ausdrücklich im Verfahren vor dem Gerichtshof geäußert haben, sind dem Vorabentscheidungsersuchen entnommen:

1) Kläger

Die Kläger machen geltend, dass Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 im Falle von Herrn Givane nur erfordere, dass dieser sich irgendwann vor seinem Tod zwei Jahre lang ständig als EUArbeitnehmer im Vereinigten Königreich aufgehalten habe. Die Verordnung setze nicht zusätzlich voraus, dass die beiden Aufenthaltsjahre dem Tod unmittelbar vorausgegangen seien. Da Herr Givane dieses Erfordernis im Zeitraum zwischen April 1992 und April 1995 erfüllt habe, sei dem Antrag seiner Familienangehörigen auf eine unbefristete Erlaubnis zum Verbleib im Vereinigten Königreich stattzugeben.

15 Indem Herr Givane sich zwischen April 1992 und April 1995 für mehr als zwei Jahre im Vereinigten Königreich aufgehalten habe, sei der erste Teil der Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1251/70 erfüllt. Der Ausdruck sich zum Zeitpunkt seines Todes... ständig aufgehalten hat enthalte keine zusätzliche Voraussetzung bezüglich des Zeitraums des ständigen Aufenthalts. Er bezeichne vielmehr den endgültigen Schlusspunkt, zu dem die beiden Aufenthaltsjahre vollendet sein müssten.

16 Diese wörtliche Auslegung werde durch eine teleologische Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 bestätigt. Diese könne sich auf die folgenden Gründe stützen:

a) In der Präambel der Verordnung 1251/70 würde das Bedürfnis der EUArbeitnehmer, ihre Familienmitglieder um sich zu haben, und das der Familienmitglieder, unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht erwerben zu können, anerkannt.

b) Artikel 39 des Vertrages von Rom bestimme, dass innerhalb der Gemeinschaft... die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet sei.

c) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sei eine wichtige wirtschaftliche Grundlage des Vertrages von Rom. Daher dürften Arbeitnehmer nicht durch Besorgnisse über eine Trennung von ihren Familien und über das Wohlergehen ihrer Familienmitglieder, wenn diese mit ihnen zu- und abwanderten, von der Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte abgehalten werden.

17 Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute das, dass Rama Givane, hätte er bei seiner letzten Abreise aus Indien damit gerechnet, dass er in den nächsten beiden Jahren eines natürlichen Todes sterben würde und dass eine Auslegung wie die der beklagten Behörde angewandt würde, aus Sorge um das Wohlergehen seiner Familienmitglieder davon abgehalten worden wäre, sein Recht auf Freizügigkeit auszuüben.

18 Die Kläger erkennen an, dass bei einer teleologischen Auslegung der Verordnung in einem Fall, in dem der zweijährige ständige Aufenthalt vor dem Tode des Arbeitnehmers einer mehr als dreimonatigen Abwesenheit vom Aufnahmeland vorausgegangen sei, eine angemessene Begrenzung für eine solche Abwesenheit bestehen sollte. Bei der Festlegung dieser angemessenen Begrenzung seien aber Verhältnismäßigkeitserwägungen anzustellen.

2) Die beklagte Behörde

19 Die beklagte Behörde macht geltend, der dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Sinn des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 gehe dahin, dass der zweijährige ständige Aufenthalt dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorausgehen müsse. Das ergebe sich insbesondere aus den Begriffen zum Zeitpunkt seines Todes und ständig aufgehalten hat. Demgegenüber würde die Auslegung der Kläger den Begriff zum Zeitpunkt seines Todes in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung unnötig und überflüssig machen.

20 Im Übrigen werde die von der beklagten Behörde vertretene Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 dem Zweck der Verordnung Nr. 1251/70 gerecht. Wie sich aus den Begründungserwägungen ergebe, bestehe der Zweck der Verordnung darin, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu garantieren, indem die Stabilität und Sicherheit des Wohnsitzes nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert werde, indem es den Arbeitnehmern ermöglicht werde, sich von ihren Familien begleiten zu lassen, und indem sichergestellt werde, dass die Familien über ähnliche, von dem Arbeitnehmer abgeleitete Rechte auf Sicherheit des Wohnsitzes verfügten. Verbleiberechte ergäben sich dabei aufgrund einer Kombination von Aufenthaltszeit und Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung stelle ebenso wie Artikel 3 Absatz 2 darauf ab, welche Aufenthalts- und/oder Beschäftigungszeiten unmittelbar vor der Aufgabe der Beschäftigung zurückgelegt worden seien.

21 Die Interessen des Arbeitnehmers und seiner Familie erforderten, dass die Familie ein Verbleiberecht habe, wenn der Erwerb dauernder Aufenthaltsansprüche gemäß Artikel 2 Absatz 1 durch den vorzeitigen Tod des Arbeitnehmers unterbrochen worden sei, sofern die Verbindung zum Aufnahmeland hinreichend gefestigt sei. Die Schlussfolgerung sei jedoch nur dann geboten, wenn die Verbindung zum Aufnahmeland während eines angemessenen Zeitraums vor der Beendigung der Beschäftigung bestanden habe.

22 Schließlich würde die Auslegung der Kläger Unsicherheiten und zusätzliche Tatbestandsmerkmale schaffen, die in der Verordnung nicht vorgesehen seien.

V — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

1) Die Regierung des Vereinigten Königreichs

23 Die Regierung des Vereinigten Königreichs legt ihrer Argumentation in erster Linie eine wörtliche Auslegung anhand eines Vergleichs der englischen, französischen und deutschen Sprachfassung der Verordnung Nr. 1251/70 zugrunde. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der in der englischen Sprachfassung der Verordnung möglicherweise bestehende Zweifel hinsichtlich der zeitlichen Abfolge des geforderten zweijährigen ständigen Aufenthalts und dem Todeseintritt des Arbeitnehmers durch die Betrachtung der französischen und deutschen Sprachfassungen der Verordnung ausgeräumt sei. Die Aufenthaltszeit müsse dem Tod unmittelbar vorausgehen.

24 Der Zweck der Verordnung bestätige diese Betrachtungsweise. Ebenso wie der Erwerb des primären Verbleiberechts des Arbeitnehmers nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei, gelte dies auch für die abgeleiteten Rechte der Familienmitglieder. Wenn der Prozess des Erwerbs eines ständigen Aufenthaltsrechts nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung durch den verfrühten Tod des Arbeitnehmers zunichte gemacht werde, erforderten die Interessen des Arbeitnehmers und seiner Familie, dass sie berechtigt seien zu bleiben, wenn die Verbindung zum Gastland hinreichend hergestellt sei. Dies gelte nur, wenn eine beachtliche Zeitspanne zur Herstellung einer derartigen Verbindung der Beendigung der Erwerbstätigkeit vorausgehe. Sei der Arbeitnehmer nicht zum Verbleib berechtigt gewesen, könnten es auch nicht seine Familienangehörigen nach seinem Tod sein. Der Zweck der Verordnung sei, dass eine gefestigte Lebensweise fortgesetzt werden könne, was voraussetze, dass eine derartige Struktur geschaffen worden sei. Deshalb gelte die Zweijahresfrist des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung.

25 Die von den Klägern vertretene Betrachtungsweise führe überdies zu erheblichen Unsicherheiten. Es müssten zusätzliche Bewertungen durchgeführt werden, die nicht in der Verordnung vorgesehen seien. Der Maßstab für die von den Klägern vertretene Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe sich nicht aus der Verordnung. Die vorübergehende Abwesenheit vom Gastland werde in Artikel 4 der Verordnung geregelt. Längere als dort beschriebene Abwesenheiten würden nicht nur den Charakter des ständigen Aufenthalts unterbrechen, sondern bereits erworbene Rechtspositionen zunichte machen.

2) Die deutsche Regierung

26 Gemäß dem von der deutschen Regierung vertretenen Standpunkt muss der von Artikel 3 Absatz 2 geforderte zweijährige Zeitraum ständigen Aufenthalts dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorausgehen. Sie stützt sich hierfür auf die deutsche Sprachfassung der Verordnung. Durch Abwesenheiten von mehr als drei Monaten werde gemäß Artikel 4 der Verordnung der ständige Aufenthalt unterbrochen. Mit der erneuten Einreise beginne eine neue Periode des ständigen Aufenthalts. Der vorherige Aufenthalt verfalle. Dieses Ergebnis werde durch die Systematik der Verordnung bestätigt. Der Begriff ständig beziehe sich auch in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b auf Mindestaufenthaltszeiten.

27 Die von den Klägern angeführte Methode der angemessenen Beschränkung der Abwesenheit erscheine willkürlich. Der Sinn und Zweck des Verbleiberechts nach Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe d EG setze eine gewisse Verwurzelung im Aufenthaltsstaat voraus. Dies komme in dem Erfordernis des mindestens zweijährigen ständigen Aufenthalts zum Ausdruck.

3) Die Kommission

28 Zunächst vergleicht die Kommission in ihrer Stellungnahme die verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 und stellt fest, dass der Wortlaut grundsätzlich beide Interpretationen zuließe. Nach der englischen, der spanischen, der portugiesischen und der schwedischen Sprachfassung könne es für die Begründung des Aufenthaltsrechts durchaus als ausreichend angesehen werden, dass sich der Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt ständig zwei Jahre lang im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten habe, während die deutsche, die französische und die italienische Sprachfassung voraussetzten, dass der zweijährige Aufenthalt bis zum Zeitpunkt des Todes andauere.

29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seien Gemeinschaftsrechtsverordnungen stets einheitlich unter Berücksichtigung ihrer Fassung in sämtlichen Amtssprachen auszulegen. Jedoch sei nur die zweite Gruppe der untersuchten Sprachfassungen mit sämtlichen Sprachfassungen der Verordnung vereinbar, so dass die Einheitlichkeit der Auslegung für diese Ansicht spreche. Zudem sei der Zeitraum von zwei Jahren ausdrücklich mit dem Zeitpunkt des Todes verknüpft. Diese Verknüpfung wäre überflüssig, wenn nicht der Todeszeitpunkt als Endpunkt des ständigen Aufenthalts angesehen werden müsse.

30 Aber auch wenn der ständige Aufenthalt des Arbeitnehmers nicht unmittelbar vor seinem Tod liegen müsse, sei ein Verbleiberecht der Antragsteller in jedem Fall zu verneinen. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 sehe als Voraussetzung für ein Verbleiberecht für Familienangehörige vor, dass diese sich beim Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhielten. Dies müsse auch für Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 gelten, da sich die Verbleiberechte nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 nur insoweit unterschieden, als der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 2 vor dem Erwerb seines Verbleiberechts in dem betreffenden Mitgliedstaat verstorben sei. Dennoch leite in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung die Familie ihre Rechte von der bereits erworbenen Rechtsposition des Arbeitnehmers ab, während den Familienangehörigen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein eigenes Recht verliehen werde, das sie durch eine ausreichende Verbindung zum Gastland erwürben. Da sich die Kläger im Zeitraum zwischen April 1992 und April 1995 nicht mit Herrn Rama Givane im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufgehalten hätten, müsse ein Verbleiberecht im konkreten Fall in jedem Falle verneint werden.

VI — Würdigung

Vorüberlegung

31 Es fällt auf, dass die entgegengesetzten Positionen der Verfahrensbeteiligten jeweils auf eine wörtliche, systematische und teleologische Auslegung der Verordnung Nr. 1251/70 gestützt werden. Es ist deshalb mit größter Vorsicht und Sorgfalt an die Auslegung der einschlägigen Texte heranzugehen.

32 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner ersten Frage wissen, ob der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung angesprochene zweijährige ständige Aufenthalt dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorausgehen muss oder ob er auch an frühere Aufenthaltszeiten anknüpfen kann, sofern diese nach Art und Dauer die Voraussetzungen erfüllen. Die erste Frage enthält daher zwei Aspekte. Einmal die Frage nach der zeitlichen Abfolge der anspruchsbegründenden ständigen Aufenthaltszeit von zwei Jahren und dem Todeszeitpunkt und zum anderen die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten, die an sich nach Dauer und Intensität das Erfordernis eines mindestens zweijährigen ständigen Aufenthalts erfüllen.

33 Während zu dem ersten Teil der Frage ausführliche Äußerungen gemacht wurden, wurde der zweite Teil der Frage in den Ausführungen vor dem Gerichtshof nahezu übergangen. Es wurde allenthalben auf Artikel 4 der Verordnung verwiesen und dahin gehend argumentiert, dass Abwesenheitszeiten von mehr als drei Monaten den früheren Aufenthalt verfallen ließen. Dabei wurde jedoch nicht darauf eingegangen, dass sich diese Vorschrift nur auf die Zeitspanne des Erwerbs einer gesicherten Anspruchsposition, und zwar sowohl im Hinblick auf das Verbleiberecht des Arbeitnehmers nach Artikel 2 Absatz 1 als auch das seiner Familienangehörigen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung bezieht. Zu dem Schicksal einer einmal gefestigten Position im Sinne des Verbleiberechts macht Artikel 4 der Verordnung keine Aussage.

34 Bei den nachfolgenden Argumentationen sollen daher die beiden Aspekte der ersten Frage des vorlegenden Gerichts nicht aus den Augen verloren werden.

Zur Beantwortung der Vorabent-scheidungsfragen

35 Nach Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe d EG ist mit dem Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit auch das Recht verbunden, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt. Diese Bedingungen hat die Kommission in der Verordnung Nr. 1251/70 festgelegt.

36 Von den durch Artikel 39 EG dem Arbeitnehmer gewährten Rechten werden grundsätzlich auch Rechte für dessen Familienmitglieder abgeleitet. Die Voraussetzungen für das Verbleiberecht der Familienangehörigen sind ebenso in der Verordnung Nr. 1251/70 enthalten. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 besteht ein Verbleiberecht für Familienangehörige dann, wenn der Arbeitnehmer selbst ein Verbleiberecht unter den Voraussetzungen des Artikels 2 erworben hat. Verstirbt der Arbeitnehmer im Laufe seines Erwerbslebens, bevor er das Verbleiberecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, haben seine Familienmitglieder unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 das Recht, dennoch in dem Mitgliedstaat zu verbleiben.

37 Die Verordnung Nr. 1251/70 findet im vorliegenden Fall Anwendung, da sich Herr Rama Givane als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 EG und der Verordnung Nr. 1251/70 im Vereinigten Königreich aufhielt. Die Kläger sind als Familienangehörige im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1251/70 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft anzusehen. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1612/68 lautet: Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;....

38 Um die Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten, ob das Verbleiberecht für die Familienangehörigen des Arbeitnehmers voraussetzt, dass sich der Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre unmittelbar vor seinem Tod ständig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, oder ob ein gleich langer ständiger Aufenthalt in einem früheren Zeitraum ausreicht, muss die Regelung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck ausgelegt werden.

39 Die im Ausgangsverfahren wohl herangezogene englische Sprachfassung der Vorschrift ist neutral im Hinblick auf die zeitliche Verknüpfung von zweijährigem ständigem Aufenthalt und Zeitpunkt des Todeseintritts. Es heißt dort lediglich: The worker, on the date of his decease, had resided continuously in the territory of his member state for at least two years. Nach dieser Formulierung würde es genügen, wenn sich der Arbeitnehmer irgendwann einmal vor seinem Tod zwei Jahre lang ständig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufgehalten hat.

40 Ähnlich neutral sind die Sprachfassungen der Verordnung in Niederländisch (gedurende), Portugiesisch (pelo menos dois anos), Spanisch (un mínimo de dos años) und Schwedisch (under minst två år).

41 Die deutsche, die französische und die italienische Sprachfassung der Vorschrift lassen hingegen vermuten, dass der zweijährige ständige Aufenthalt dem Todeszeitpunkt unmittelbar vorausgehen muss. Im deutschen Text wird verlangt, dass sich der Arbeitnehmer seit mindestens zwei Jahren im Mitgliedstaat aufgehalten habe. Das Wort seit verknüpft insofern den Todeszeitpunkt mit einer Zeitspanne, die noch andauert. Würde auf irgendeinen früheren Zeitpunkt abgestellt, hätte es nahe gelegen, den Begriff während zu verwenden. In der französischen und der italienischen Fassung der Vorschrift verhält es sich gleich. Es werden die Begriffe depuis und da statt pendant und durante gewählt.

42 Dieses Verständnis wird jedoch — wie bereits dargelegt — von den anderen Sprachfassungen nicht getragen. Auch die Zeitform des Verbs wird in den verschiedenen Sprachfassungen unterschiedlich gewählt. Im deutschen Text heißt es aufgehalten hat, was eine zeitliche Nähe zur Gegenwart ausdrückt. Im Niederländischen wird die Vergangenheitsform woonachtig was gewählt und im Englischen die Vorvergangenheitsform had resided.

43 Die wörtliche Auslegung führt also zu keinem eindeutigen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen, der auch nicht etwa je nach Umfang der Bevölkerung der Mitgliedstaaten, die die betreffende Sprache gebraucht, schwanken kann.

44 Die von der Kommission vorgetragene Argumentation, es müsse die Interpretation gewählt werden, die mit allen Sprachfassungen vereinbar sei, was im vorliegenden Fall bedeute, dass der ständige Aufenthalt dem Todeszeitpunkt unmittelbar vorausgehen müsse, ist nicht zwingend.

45 In dem Urteil in der Rechtssache Akman hat der Gerichtshof in einer vergleichbaren Situation lediglich gefolgert, dass die Wortinterpretation in derartigen Fällen keine eindeutige Beantwortung der Vorlagefrage ermögliche. In diesem Fall ging es um die Frage, ob Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation verlangt, dass die Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers noch andauert, damit dessen Kinder sich im Mitgliedstaat um Arbeitsstellen bewerben können. Der Wortlaut dieser Regelung verlangt etwa in der deutschen Sprachfassung eine Beschäftigung des betreffenden Elternteils seit, in der französischen depuis mindestens drei Jahren, während in der niederländischen wiederum der neutrale Ausdruck gedurende gebraucht wurde, dem der Gerichtshof im Ergebnis auch folgte. In diesem Fall entschied sich der Gerichtshof also gegen den durch den Begriff seit angedeuteten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

46 Da die Wortinterpretation des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung somit keine eindeutige Beantwortung der Vorlagefrage ermöglicht, ist diese Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen.

47 Die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbleiberechts des Arbeitnehmers werden in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1251/70 geregelt. Das Verbleiberecht der Familienangehörigen folgt hingegen aus Artikel 3 der Verordnung. Es handelt sich dabei grundsätzlich um ein vom Arbeitnehmer abgeleitetes Recht. Das wird in Artikel 3 Absatz 1 durch die Wendung ... sind berechtigt, dort ständig zu verbleiben, wenn der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat das Verbleiberecht nach Artikel 2 erworben hat verdeutlicht. Mit dem Tod des Arbeitnehmers wird das Verbleiberecht der Familienangehörigen zu einem eigenen. In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung heißt es insoweit: Dieses Recht steht ihnen auch nach seinem Tode zu. Verstirbt der Arbeitnehmer hingegen im Laufe seines Erwerbslebens, bevor er das Verbleiberecht erworben hat, endet also die für den Erwerb des Verbleiberechts erforderliche Erwerbstätigkeit vorzeitig und unvorhersehbar, dann vermittelt aber gemäß Artikel 3 Absatz 2 bereits ein zweijähriger ständiger Aufenthalt des Arbeitnehmers im Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit seinen Familienangehörigen ein Verbleiberecht. Es handelt sich insofern auch um ein von der Rechtsstellung des Arbeitnehmers abgeleitetes Recht der Familienangehörigen, das jedoch durch den Tod des Arbeitnehmers zu einem eigenen Recht wird. Die Systematik des Artikels 3 Absatz 2 entspricht insofern der des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung.

48 Entgegen der von der deutschen Regierung vertretenen Ansicht bietet ein Vergleich der Artikel 2 und 3 keine weiteren Anhaltspunkte. Zwar wird der Satzteil sich dort seit mindestens drei (bzw. zwei) Jahren ständig aufgehalten auch in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b verwendet. Auch steht er dort mit dem jeweiligen entscheidungserheblichen Zeitpunkt — Eintritt des Rentenalters bzw. der Arbeitsunfähigkeit — in dem gleichen Zusammenhang wie in Artikel 3 Absatz 2 mit dem Zeitpunkt des Todes. Doch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 der Mindestaufenthaltszeitraum unmittelbar vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt liegen muss, denn auch hier ist der Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen nicht eindeutig. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung verlangt vielmehr für den Normalfall der Beendigung der Erwerbstätigkeit, nämlich das Erreichen des Rentenalters, neben dem ständigen Aufenthalt seit mindestens drei Jahren ausdrücklich eine Beschäftigung in den letzten zwölf Monaten. Letztere Formulierung wurde in Artikel 3 hingegen nicht gebraucht, was für die Auffassung spricht, dass dort der zweijährige Aufenthalt gerade nicht unmittelbar dem Todeszeitpunkt vorangehen muss.

49 Schließlich spricht Artikel 5 der Verordnung sogar ausdrücklich gegen die Annahme, dass die anspruchsbegründenden Sachverhalte der Ausübung des Verbleiberechts unmittelbar vorausgehen müssen. Der Verbleibeberechtigte verfügt danach ausdrücklich über eine Frist von zwei Jahren, während deren er das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen kann, ohne dass dadurch sein Verbleiberecht beeinträchtigt wird. Eine systematische Auslegung der Verordnung besagt somit keineswegs, dass die anspruchsbegründende zweijährige ständige Aufenthaltszeit nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung dem Todeszeitpunkt unmittelbar vorausgegangen sein muss.

50 Um endgültig Klarheit zu erlangen, ist daher weiter nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verbleiberecht der Familienangehörigen zu fragen. Das Verbleiberecht bedeutet gemäß dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beizubehalten, wenn er dort keine Beschäftigung mehr ausübt. Der Arbeitnehmer muss also die Möglichkeit haben, einen durch Aufenthalt und Erwerbstätigkeit errichteten Lebensmittelpunkt auch nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aufrechtzuerhalten. Gemäß dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung erfordert die Mobilität der Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, dass die Arbeitnehmer nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten ein Arbeitsverhältnis eingehen können, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen. Im Hinblick auf die Familienangehörigen heißt es im siebten Erwägungsgrund: Die Ausübung des Verbleiberechts durch den Arbeitnehmer bedeutet ferner, dass dieses Recht auch auf seine Familienangehörigen ausgedehnt wird. Stirbt der Arbeitnehmer im Verlauf seines Erwerbslebens, so muss das Verbleiberecht auch den Angehörigen seiner Familie zuerkannt werden; ....

51 Die Familie, die mit dem Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat gezogen ist bzw. ihm nachgezogen ist, soll mit dem Arbeitnehmer auch nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit verbleiben dürfen. Bei Tod des Arbeitnehmers, gleichgültig ob dieser während oder nach dem Erwerbsleben eintritt, soll die Familie nicht gezwungen werden, die Wahl, die sie hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts getroffen hat, rückgängig machen zu müssen.

52 Grundsätzliche Voraussetzung für den Erwerb des Verbleiberechts ist nach dem Regelfall des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a eine gewisse Verwurzelung mit dem Aufnahmemitgliedstaat, die sich in einem dreijährigen ständigen Aufenthalt und einer dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorausgehenden zwölfmonatigen Beschäftigungszeit ausdrückt. Sind diese Voraussetzungen erst einmal erfüllt, verfügt der Verbleibeberechtigte nach Artikel 5 der Verordnung über eine Frist von zwei Jahren, um das Verbleiberecht in Anspruch zu nehmen, ohne dass eine Abwesenheit vom Hoheitsgebiet dieses Staates sein Verbleiberecht zu beeinträchtigen vermag.

53 Im Unterschied zu dem normalen, voraussehbaren Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit Erreichung der Altersgrenze, das Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegt, genügt beim vorzeitigen, unvorhersehbaren Verlust der Arbeitsfähigkeit schon ein zweijähriger ständiger Aufenthalt im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz der Verordnung, um das Verbleiberecht zu begründen. Auch in diesen Fällen verfügt der Verbleibeberechtigte über eine Frist von zwei Jahren gemäß Artikel 5 der Verordnung, um sich zu entscheiden, wo er seinen endgültigen Wohnsitz nehmen will. Der Gemeinschaftsgesetzgeber lässt bei diesem unvorhergesehenen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben für das Verbleiberecht einen Zeitraum von zwei Jahren ständigen Aufenthalts konstitutiv wirken. Die durch den zweijährigen ständigen Aufenthalt entstandene Verwurzelung mit dem Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit ist unter den gegebenen Umständen nach den Wertungen der Verordnung ausreichend.

54 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz findet eine Parallele in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich. Beim Tod des Arbeitnehmers im Laufe seines Erwerbslebens handelt es sich ebenfalls um ein vorzeitiges und unvorhersehbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Ebenso wie sich in Fällen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz die Familienangehörigen gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf das nach zweijährigem ständigem Aufenthalt des Arbeitnehmers entstandene Verbleiberecht berufen können, können sie sich auch nach Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich auf einen vorausgehenden zweijährigen ständigen Aufenthalt des Arbeitnehmers berufen. Die Rechtsposition der Familienangehörigen wird insofern systemkonform durch die Rechtsposition des Arbeitnehmers vermittelt.

55 Wenn also unter den gegebenen Umständen ein zweijähriger ständiger Aufenthalt zum Erwerb der Rechtsposition genügt, dann muss auch in diesen Fällen die Zweijahresfrist des Artikels 5 der Verordnung gelten, während deren das Recht erhalten bleibt. Erst nach Verstreichen dieser Zweijahresfrist muss davon ausgegangen werden, dass das einmal erworbene Verbleiberecht mangels Ausübung des Rechts wieder verfällt.

56 Abwesenheiten von über drei Monaten im Sinne des Artikels 4 der Verordnung sind folglich nur beim Erwerb der Rechtsposition schädlich, insofern als das Kriterium des ständigen Aufenthalts unterbrochen wird. Ist die Rechtsposition hingegen erst einmal gefestigt, kommt die Zweijahresfrist des Artikels 5 der Verordnung zur Anwendung.

57 Überträgt man diese Überlegungen nun auf den vorliegenden Fall, dann bedeutet dies, dass Herr Rama Givane bei seiner Rückkehr ins Vereinigte Königreich mit seiner Familie im Februar 1996 an seinen ständigen Aufenthalt in den Jahren 1992 bis 1995 anknüpfen konnte. Dies gilt umso mehr, als er durch Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich in den Jahren 1992 bis 1995 bereits die Voraussetzungen (bis auf fünf Tage, die er jedoch gemäß Artikel 4 auch abwesend hätte sein können) für den Erwerb des Verbleiberechts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung erfüllt hat, der unmittelbar zu Artikel 5 der Verordnung hinführt, gemäß dem diese bis zu zweijährige Abwesenheit vom Mitgliedstaat für die Ausübung des Verbleiberechts unschädlich ist.

58 Unter diesem Blickwinkel kann man davon ausgehen, dass das Kriterium des zweijährigen ständigen Aufenthalts in der Person des Rama Givane bei dessen Tod erfüllt war.

59 Ungeachtet der früheren Aufenthaltszeiten könnte das Kriterium möglicherweise aber auch aufgrund folgender Überlegung als erfüllt betrachtet werden, die hier ausdrücklich nur hilfsweise angestellt wird. In Anbetracht der für den ständigen Aufenthalt unschädlichen Aufenthaltsunterbrechungen von bis zu drei Monaten pro Jahr gemäß Artikel 4 der Verordnung muss sich der Arbeitnehmer in einem Gesamtzeitraum von 24 Monaten letztlich nur mindestens 18 Monate in dem Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit aufhalten. Die für das Verbleiberecht vorausgesetzte Verwurzelung im Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit entsteht ausdrücklich nach den Wertungen der Verordnung auch unter diesen Umständen. Würde man die erlaubte Abwesenheitszeit den nahezu 21 Monaten der zweiten ständigen Aufenthaltszeit des Herrn Rama Givane vor seinem Tod fiktiv hinzurechnen, dann hätte er auch unmittelbar vor seinem Tod einen anspruchsbegründenden Zeitraum ständigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich verbracht.

60 Diese Überlegungen können jedoch dahinstehen, da Rama Givane nach der im Vorigen vertretenen Betrachtungsweise an seinen früheren Aufenthalt, der ihm an sich eine gefestigte Position im Sinne der Verordnung vermittelte, anknüpfen konnte.

61 Da es sich bei dem Verbleiberecht der Familienangehörigen um ein abgeleitetes Recht handelt, setzt dies nicht notwendig voraus, dass die Familienmitglieder während des gesamten anspruchsbegründenden Zeitraums bei dem Arbeitnehmer gewohnt haben. Für die Entstehung des eigenen Bleiberechts der Familienangehörigen durch den Tod des ihre Rechtsposition vermittelnden Arbeitnehmers — und zwar sowohl nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 als auch nach Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung — bedeutet dies, dass sie jedenfalls bei Eintritt des Todes bei ihm wohnen mussten. Diese Voraussetzung scheint im Ausgangsverfahren unstreitig erfüllt.

62 Dafür, dass es entgegen dem Vortrag der Kommission nicht auf eigene Mindestaufenthaltszeiten der Familienangehörigen ankommt, spricht auch Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich. Stirbt der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so haben seine Familienangehörigen das Recht, im Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit zu verbleiben, unabhängig von jeglichen Mindesta ufenthaltszeiten.

63 Die Forderung einer Mindestaufenthaltszeit nur in der Person des Arbeitnehmers erscheint auch sachgerecht, da er es so in der Hand hat, zunächst eine gesicherte Position im Hinblick auf das spätere Verbleiberecht zu erwerben, bevor er seine Familie nachkommen lässt.

64 Der Familiennachzug impliziert in der Regel tief greifende Veränderungen für die Familie wie z. B. das Verlassen der Heimat, das Zurücklassen des sozialen Umfelds, die Aufgabe der vertrauten Wohnung, die etwaige Umschulung schulpflichtiger Kinder, die Schaffung angemessener Wohn- und Lebensumstände im Aufnahmestaat usw. Es erscheint daher durchaus berechtigt — wenn der Arbeitnehmer sich bereits eine gefestigte Position erworben hat —, dass eine Familie, die diesen Schritt vollzogen hat, im Aufnahmemitgliedstaat nicht vor einer Phase der rechtlichen Unsicherheit im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht steht. Dies gilt besonders, wenn der Arbeitnehmer verstirbt, was die Familie häufig genug als unvorhersehbaren Schicksalsschlag trifft.

65 Die Unterscheidung zwischen Artikel 3 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erscheint insofern willkürlich. Sie erklärt sich jedoch wahrscheinlich damit, dass bei Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit der Anlass für den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich die Erwerbstätigkeit, zur Ursache für den Tod wird. Unter diesen Umständen erscheint es unbillig, der Familie das weitere Aufenthaltsrecht zu versagen. Die Bestimmung zeigt, dass der Verordnung Billigkeitserwägungen nicht fremd sind, die die Erfordernisse bestimmter Fristen oder der Verwurzelung relativieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Billigkeitsregelung nicht nur aus einem einzigen Grund, sondern sogar aufgrund mehrerer Einzelüberlegungen gerechtfertigt erscheint. Die Tatsache, dass es gemäß Artikel 4 möglich ist, jährlich bis zu drei Monate — und bei Ableistung des Wehrdienstes sogar noch länger — vom Aufnahmemitgliedstaat abwesend zu sein, ohne dass dies die Aufenthaltsfrist beeinträchtigt, bestätigt diese Überlegungen.

66 Vor dem Hintergrund vorstehender Überlegungen schlage ich vor, das Vorabentscheidungsersuchen in dem Sinne zu beantworten, dass Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 nicht notwendig voraussetzt, dass der zweijährige ständige Aufenthalt in die Zeit unmittelbar vor dem Tod des Arbeitnehmers fällt, wenn und soweit der Arbeitnehmer an eine frühere zweijährige ständige Aufenthaltszeit im Sinne der Verordnung anknüpfen kann und diese Rechtsposition analog Artikel 5 der Verordnung nicht durch eine mehr als zweijährige Abwesenheit vom Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit wieder zunichte gemacht wurde.

67 Die Beantwortung der Fragen 2 bis 5 des Vorabentscheidungsersuchens ist eine logische Konsequenz der vorgeschlagenen Beantwortung der ersten Frage:

Zur zweiten Frage

68 Die Rechte, die der Arbeitnehmer durch einen zweijährigen Aufenthalt erworben hat, bleiben bei Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat, die über die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten jährlich möglichen drei Monate hinausgehen, erhalten, wenn sie analog Artikel 5 zwei Jahre nicht überschreiten.

Zur dritten Frage

69 Für das Recht auf Erhalt der Ansprüche aus einmal zurückgelegten Zeiten des ständigen Aufenthalts gilt bei späteren Aufenthaltsunterbrechungen eine Frist von zwei Jahren.

Zur vierten Frage

70 Bei Aufenthaltsunterbrechungen von mehr als zwei Jahren entfallen die Rechte aus früheren Aufenthaltszeiten.

Zur fünften Frage

71 Die Familienmitglieder eines verstorbenen Arbeitnehmers können Ansprüche aus Artikel 3 Absatz 2 geltend machen, wenn sich der Arbeitnehmer eine gefestigte Position durch eine mindestens zweijährige Zeit ständigen Aufenthalts erworben und diese nicht durch eine Aufenthaltsunterbrechung von mehr als zwei Jahren aufgegeben hat.

VII — Ergebnis

72 Ich schlage folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen vor:

1. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 setzt nicht notwendig voraus, dass der zweijährige ständige Aufenthalt in die Zeit unmittelbar vor dem Tod des Arbeitnehmers fällt, wenn und soweit der Arbeitnehmer an eine frühere zweijährige ständige Aufenthaltszeit im Sinne der Verordnung anknüpfen kann und diese Rechtsposition nicht durch eine mehr als zweijährige Abwesenheitszeit vom Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit zunichte gemacht wurde.

2. Die Rechte, die der Arbeitnehmer durch einen zweijährigen Aufenthalt erworben hat, können durch Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat, die über die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten drei Monate (die nur zu einer Unterbrechung des ständigen Aufenthalts in dem entsprechenden Gastland beim Erwerb einer gefestigten Position führen) hinausgehen, erhalten bleiben, wenn diese analog Artikel 5 zwei Jahre nicht überschreiten.

3. Für das Recht auf Erhalt der Ansprüche aus einmal zurückgelegten Zeiten des ständigen Aufenthalts gilt bei späteren Aufenthaltsunterbrechungen eine Frist von zwei Jahren.

4. Bei Aufenthaltsunterbrechungen von mehr als zwei Jahren entfallen die Rechte aus früheren Aufenthaltszeiten.

5. Die Familienmitglieder eines verstorbenen Arbeitnehmers können Ansprüche aus Artikel 3 Absatz 2 geltend machen, wenn sich der Arbeitnehmer eine gefestigte Position durch eine mindestens zweijährige Zeit ständigen Aufenthalts erworben hat und diese nicht durch eine Aufenthaltsunterbrechung von mehr als zwei Jahren aufgegeben hat.