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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.2002 – C-440/00

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:445

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 11. Juli 2002

1 Mit Beschluss vom 27. Juni 2000 hat das Bundesarbeitsgericht gemäß Artikel 234 EG dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (im Folgenden: Richtlinie 94/45 oder Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insbesondere möchte das Bundesarbeitsgericht wissen, ob im Fall einer Unternehmensgruppe, deren zentrale Leitung sich außerhalb der Gemeinschaft befindet, die im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen gegenüber dem Unternehmen, dessen Geschäftsführungsorgane nach der Richtlinie als zentrale Leitung anzusehen sind, zur Auskunft verpflichtet sind und, wenn ja, welchen Umfang diese Verpflichtung hat.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Dieeinschlägigen Vorschriften der Richtlinie

2 Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:

(1) Das Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen.

(2) Es wird in allen gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf Antrag gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entsprechend den in dieser Richtlinie niedergelegten Bedingungen und Modalitäten und mit den darin vorgesehenen Wirkungen ein Europäischer Betriebsrat eingesetzt oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen.

...

(4) Ist in der Vereinbarung gemäß Artikel 6 kein größerer Geltungsbereich vorgesehen, so erstrecken sich die Befugnisse und Zuständigkeiten der Europäischen Betriebsräte und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die zur Erreichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels vorgesehen sind, im Fall eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens auf alle in den Mitgliedstaaten ansässigen Betriebe und im Fall einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe auf alle in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen dieser Gruppe.

...

3 In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie heißt es:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen: ein Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten;

b) Unternehmensgruppe: eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

c) gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe: eine Unternehmensgruppe, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

sie hat mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten,

sie umfasst mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörende Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten,

und

mindestens ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, und ein weiteres der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat;

...

e) zentrale Leitung: die zentrale Unternehmensleitung eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder bei gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen die zentrale Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens;

...

4 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als herrschendes Unternehmen ein Unternehmen, das zum Beispiel aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen (abhängiges Unternehmen) ausüben kann.

5 Artikel 4 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die zentrale Leitung ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen geschaffen und die Mittel bereitgestellt werden, damit nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 2 für gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen der Europäische Betriebsrat eingesetzt oder das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen werden kann.

(2) Ist die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat ansässig, so ist ihr gegebenenfalls benannter Vertreter in der Gemeinschaft für die Maßnahmen nach Absatz 1 verantwortlich.

In Ermangelung eines solchen ist die Leitung des Betriebs oder des zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens mit der höchsten Anzahl von Beschäftigten in einem Mitgliedstaat für die Maßnahmen nach Absatz 1 verantwortlich.

(3) Zum Zweck dieser Richtlinie gelten der oder die Vertreter oder, in Ermangelung dieser Vertreter, die Leitung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 als zentrale Leitung.

6 Artikel 5 Absatz 1 lautet:

Zur Erreichung des Ziels nach Artikel 1 Absatz 1 nimmt die zentrale Leitung von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens auf.

7 Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium müssen im Geiste der Zusammenarbeit verhandeln, um zu einer Vereinbarung über die Modalitäten der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu gelangen.

8 In Artikel 11 der Richtlinie heißt es:

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Leitung der in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Betriebe eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens und die Leitung eines Unternehmens, das Mitglied einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe ist, und ihre Arbeitnehmervertreter oder, je nach dem betreffenden Einzelfall, deren Arbeitnehmer den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen nachkommen, unabhängig davon, ob die zentrale Leitung sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zu der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und c) erwähnten Beschäftigtenzahl auf Anfrage der Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, von den Unternehmen vorgelegt werden.

(3) Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vor; sie sorgen insbesondere dafür, dass Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorhanden sind, mit deren Hilfe die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann.

...

9 Schließlich bestimmt Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie:

Die Mitgliedstaaten [sind] verpflichtet ..., alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

B — Das deutsche Recht

10 Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie durch das Gesetz über Europäische Betriebsräte vom 28. Oktober 1996 (im Folgenden: EBRG) umgesetzt.

11 § 1 Absatz 3 EBRG definiert den Begriff zentrale Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, während § 2 Absatz 2 den Fall regelt, in dem sich diese Leitung in einem Drittstaat befindet. Sofern sich in diesem Fall in der Gemeinschaft weder eine nachgeordnete Leitung noch ein von der Leitung benannter Vertreter befindet, greift der deutsche Gesetzgeber auf eine juristische Fiktion zurück und regelt die Frage entsprechend der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Regelung.

12 § 5 EBRG bestimmt:

(1) Die zentrale Leitung hat einer Arbeitnehmervertretung auf Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zu erteilen.

(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese ist verpflichtet, die für die Auskünfte erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen.

II — Sachverhalt und Verfahren vor dem nationalen Gericht

13 In diesem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht stehen sich die deutsche Gesellschaft Kühne & Nagel AG & Co. KG (im Folgenden: Kühne & Nagel oder deutsche Gesellschaft) und der Gesamtbetriebsrat dieser Gesellschaft gegenüber.

14 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass Kühne & Nagel zu einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe gehört, deren zentrale Leitung sich in der Schweiz befindet. Ein Europäischer Betriebsrat oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bestehen in der Gruppe nicht; auch die Versuche der Arbeitnehmer, ein besonderes Verhandlungsgremium im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie einzusetzen, hatten bisher keinen Erfolg.

15 Aus dem Beschluss ergibt sich des Weiteren, dass in keinem Mitgliedstaat eine nachgeordnete Leitung der Kühne & Nagel-Gruppe besteht und dass die zentrale Leitung auch keinen örtlichen Vertreter im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie bestimmt hat. Da die deutsche Gesellschaft das Unternehmen der Gruppe ist, das in den Mitgliedstaaten die meisten Arbeitnehmer beschäftigt, ist sie gemäß § 2 Absatz 2 EBRG (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie) wie eine zentrale Leitung verantwortlich. Auf dieser Grundlage forderte der Gesamtbetriebsrat Kühne & Nagel auf, ihm die in § 5 Absatz 1 EBRG vorgesehenen Auskünfte sowie die Namen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen der Unternehmen der Gruppe in den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

16 Angesichts der Weigerung von Kühne & Nagel rief der Gesamtbetriebsrat zur Durchsetzung seiner Forderung die zuständigen deutschen Gerichte an. Kühne & Nagel unterlag in erster und zweiter Instanz und legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein. Die deutsche Gesellschaft bestreitet ihre Verpflichtung zur Erteilung der in § 5 Absatz 1 EBRG vorgesehenen Auskünfte nicht, sie macht jedoch geltend, zur Erfüllung des Anspruchs nicht in der Lage zu sein, da die zentrale Leitung der Gruppe nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliege und sich weigere, ihr die fraglichen Informationen zu erteilen. Auch die an die anderen Gesellschaften gerichteten Anfragen seien nicht beantwortet worden, und Kühne & Nagel verfüge selbst nicht über die betreffenden Informationen. Die Forderung des Gesamtbetriebsrats sei daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb zurückzuweisen. Außerdem fehle für das Auskunftsbegehren betreffend die in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitnehmervertretungen die Rechtsgrundlage.

17 Das vorlegende Gericht hält den Auskunftsanspruch des Gesamtbetriebsrats nach § 5 Absatz 1 EBRG für gegeben, sieht jedoch die deutsche Gesellschaft in einer unausgewogenen Lage, da sie verpflichtet sein soll, diese Informationen zu übermitteln, ohne jedoch über geeignete Mittel zu verfügen, sich diese ihrerseits bei den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen zu beschaffen. Der Einwand von Kühne & Nagel könne nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie über solche Mittel verfügen würde. Das Bundesarbeitsgericht schließt aus, dass sich die Lösung aus der deutschen Regelung ergeben könne, die für außerhalb Deutschlands ansässige Unternehmen nicht gelte; möglicherweise könne aber der Leitung, die an die Stelle der zentralen Leitung trete, auf der Grundlage der Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie ein Auskunftsanspruch gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen und Betrieben der Gruppe zuerkannt werden.

18 Das vorlegende Gericht schließt auch nicht aus, dass die Forderung des Gesamtbetriebsrats, auch über die Arbeitnehmervertretungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen der Gruppe Kühne & Nagel bestehen, Auskünfte zu erhalten, nach der Richtlinie begründet sei. Nach seiner Auffassung muss diese Frage jedoch erst dann beantwortet werden, wenn der Auskunftsanspruch zugunsten der fingierten zentralen Leitung der Gruppe bejaht werde.

19 Da das Bundesarbeitsgericht an der zutreffenden Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Richtlinie Zweifel hegt, hat es das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbesondere Artikel 4 und 11, dass Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen herrschenden Unternehmen angehören, verpflichtet sind, dem Unternehmen, das nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie als zentrale Leitung gilt, Auskunft zu erteilen über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Betriebe des Unternehmens und von diesem abhängige Unternehmen, sowie über die Struktur des Unternehmens und der von diesem abhängigen Unternehmen?

2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht:

Umfasst die Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen, die für die Arbeitnehmer des Unternehmens oder der von ihm abhängigen Unternehmen bei der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Artikel 5 der Richtlinie oder bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind?

III — Verfahren vor dem Gerichtshof

20 Im schriftlichen Verfahren haben der Gesamtbetriebsrat, Kühne & Nagel, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Schweden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht. Die deutsche und die schwedische Regierung sowie die Kommission haben sodann auf schriftliche Fragen des Gerichtshofes geantwortet. Der Gesamtbetriebsrat, Kühne & Nagel und die Kommission haben im Übrigen an der mündlichen Verhandlung, die am 15. Januar 2002 stattgefunden hat, teilgenommen.

IV — Rechtliche Würdigung

A — Zur ersten Vorlagefrage

1. Zusammenfassung der Erklärungen vor dem Gerichtshof

21 Kühne & Nagel bestreitet vorab, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der zentralen Leitung und den anderen Gesellschaften der Gruppe auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden könnten. Im vorliegenden Fall handle es sich jedenfalls nur um eine rein fiktive Leitung, die das Gesetz an die Stelle der wirklichen Verhältnisse setze. Diese juristische Fiktion verleihe jedoch der fiktiven Zentrale gegenüber den Schwestergesellschaften, die unabhängig seien, keine Rechte, also auch keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften, zumal diese vertraulich sein könnten. Ein solches Recht könne sich auch nicht aus den zur Umsetzung der Richtlinie ergangenen nationalen Vorschriften ergeben. Nach Ansicht von Kühne & Nagel ist es nicht erforderlich, die Selbständigkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe aufs Spiel zu setzen, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sicherzustellen, sondern es reicht aus, den Arbeitnehmervertretern einen Auskunftsanspruch gegenüber jedem dieser Unternehmen zu gewähren. Die Frage sei also zu verneinen.

22 Der Gesamtbetriebsrat sowie die deutsche und die schwedische Regierung sind entgegengesetzter Ansicht. Insbesondere der Gesamtbetriebsrat vertritt die Ansicht, dass das Auskunftsrecht der Arbeitnehmervertreter nur unter der Voraussetzung gewährleistet werden könne, dass der fiktiven zentralen Leitung ein eigener Auskunftsanspruch gegen die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften der Gruppe zustehen würde. Andernfalls könne das Ziel der Richtlinie nicht erreicht werden. Denn aus Artikel 11 der Richtlinie ergebe sich, so der Gesamtbetriebsrat, dass diese der tatsächlichen und effektiven Durchsetzung der in ihr begründeten Ansprüche große Bedeutung beimesse. Die Nichtbeachtung der Richtlinie infolge der Weigerung der anderen Gesellschaften der Gruppe zur Kooperation müsse mittels geeigneter Gerichtsverfahren geahndet werden.

23 Nach Ansicht der deutschen und der schwedischen Regierung ergibt sich der fragliche Anspruch nicht nur aus dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, sondern auch aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der Richtlinie, die innerhalb der Gruppe eine Pflicht zur Kooperation zwischen der zentralen Leitung und den anderen in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen voraussetzten. Der Auskunftsanspruch der zentralen Leitung müsse auch aus der Informationspflicht hergeleitet werden, die Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie allen Unternehmen der Gruppe auferlege, da die zentrale Leitung diese Unternehmen bei der Einsetzung des Europäischen Betriebsrats koordiniere. Überdies ergebe sich aus dem Wortlaut der Richtlinie selbst, dass die in ihr vorgesehenen Informations- und Beratungsverfahren alle Unternehmen der Gruppe beträfen, so dass sie alle zur Erreichung der Ziele der Richtlinie zur Kooperation verpflichtet seien. Nach Ansicht der schwedischen Regierung ist es dann Sache der Mitgliedstaaten, die hierzu notwendigen Mittel vorzusehen.

24 Die Kommission räumt zwar ein, dass den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie ein Auskunftsanspruch der fiktiven zentralen Leitung gegenüber den anderen Unternehmen der Gruppe entnommen werden könne, bezweifelt allerdings, dass dies in der Mehrzahl der Fälle ein geeignetes Mittel sei, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten. Die Kommission weist auf die Schwierigkeiten hin, die der fiktiven zentralen Leitung bei der Durchsetzung eines solchen Anspruchs begegnen könnten; man denke nur daran, dass ihr die Struktur der gesamten Gruppe unbekannt sein könne, so dass sie gar nicht in der Lage wäre, alle von der Richtlinie betroffenen Unternehmen oder Betriebe auszumachen. Davon abgesehen könne die fiktive zentrale Leitung diesen Auskunftsanspruch gegenüber den anderen Unternehmen der Gruppe, zumal wenn diese in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig seien, nur dann erfolgreich geltend machen, wenn auf nationaler Ebene entsprechende Vorschriften im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie vorgesehen würden.

25 Die Kommission schlägt einen anderen Lösungsweg vor, der ihrer Auffassung nach dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie eher entspricht. Sie geht davon aus, dass sich auch die zentrale Leitung, die sich in einem Drittstaat befindet, hinsichtlich der Unternehmen und Betriebe der Gruppe, die dagegen in der Gemeinschaft — wo sie also das den Arbeitnehmern durch die Richtlinie gewährte Auskunftsrecht gewährleisten müsse — ansässig sind, nicht der Beachtung der Richtlinie entziehen könne. Deshalb müsse die zentrale Leitung der fiktiven Leitung, die im Sinne der Richtlinie hierfür verantwortlich sei, die von den Arbeitnehmern erbetenen Informationen verschaffen. Nach Ansicht der Kommission führe die Weigerung der zentralen Leitung, zu kooperieren, keineswegs dazu, die fiktive Leitung von der entsprechenden Verantwortung zu befreien, sondern setze sie vielmehr den in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen aus. Auf diese Weise gelinge es, wenn auch auf indirektem Weg, die Nichterfüllung der in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten durch die zentrale Leitung und letztlich durch die Gruppe insgesamt zu ahnden. Im vorliegenden Fall spreche somit nichts dagegen, dass Kühne & Nagel zur Erteilung der begehrten Auskünfte verurteilt und gegen sie eventuell die Zwangsmaßnahmen verhängt würden, die das deutsche Recht für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung vorsehe.

2. Beurteilung

26 Im vorliegenden Verfahren wird der Gerichtshof zum zweiten Mal um Entscheidung über den Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats im Sinne der Richtlinie 94/45 ersucht. Zum ersten Mal war dies in der Rechtssache bofrost* der Fall, in der zu entscheiden war, ob die Arbeitnehmer sich auf Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie berufen können, um von einem Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, Auskünfte zu erhalten, wenn die zentrale Leitung der Gruppe noch nicht bekannt ist. Nunmehr betrifft die dem Gerichtshof gestellte Frage hingegen den Fall, dass die zentrale Leitung der Gruppe bekannt ist, sich aber außerhalb der Gemeinschaft befindet und die ihr obliegenden Pflichten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie von einer fiktiven zentralen Leitung übernommen werden. Das nationale Gericht möchte somit wissen, in welcher Weise die Richtlinie die tatsächliche Durchsetzung des Auskunftsanspruchs der Arbeitnehmer gegenüber der zentralen Leitung auch in diesem Fall gewährleistet.

27 Bekanntlich wird der Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie von Kühne & Nagel nicht bestritten. Diese wendet jedoch ein, dass sie als fiktive zentrale Leitung der Gruppe diesen Anspruch ohne die Mitwirkung der wirklichen zentralen Leitung und der anderen Unternehmen der Gruppe nicht erfüllen könne. Das vorlegende Gericht fragt deshalb, ob der deutschen Gesellschaft zur Überwindung dieses Hindernisses nach den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber den in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen der Gruppe zusteht.

28 Für die Beantwortung der Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie, wie sich aus Artikel 1 ergibt, zum Ziel hat, die länderübergreifende Information und Anhörung der Arbeitnehmer von Unternehmen und Unternehmensgruppen, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, zu verbessern, indem sie in den Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen dies gewünscht wird, die Schaffung eines Europäischen Betriebsrats oder anderer Verfahren, die zur Erreichung dieses Zieles ebenso geeignet sind, vorsieht. Dies betrifft, so stellt Artikel 1 der Richtlinie klar, das gesamte gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder, im Fall der Unternehmensgruppe, alle in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen der Gruppe, für die somit die Richtlinie gilt.

29 Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich das durch die Richtlinie vorgegebene System auf die Rolle der zentralen Leitung des Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe stützt, der Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie selbst die vorrangige Verantwortung für die Erreichung ihrer Ziele überträgt, da sie das eigentliche Entscheidungszentrum des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe ist (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 3 Absatz 1). Nach Ansicht verschiedener Kommentatoren ist der Grundsatz der Verantwortung der zentralen Leitung sogar einer der leitenden Grundsätze der Richtlinie. Wie sich aus Artikel 4 Absatz 1 ergibt, reicht die der zentralen Leitung obliegende Verantwortung sehr weit und umfasst die gesamten Voraussetzungen und Mittel, die für die Schaffung der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erforderlich sind. Diese Verantwortung umfasst die Verpflichtung, jedem mit der Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder der Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer verbundenen Erfordernis mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu genügen, mit der einzigen Beschränkung, dass das der zentralen Leitung abverlangte Handeln zur Erreichung dieses Zieles wirklich erforderlich sein muss.

30 Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die zentrale Leitung alle Voraussetzungen schaffen sowie die materiellen und logistischen Mittel zur Verfügung stellen muss, damit die Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern ordnungsgemäß stattfinden können, und dass sie noch zuvor die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie ermöglichen muss. Vor allem ergibt sich daraus die Verpflichtung der zentralen Leitung, den Arbeitnehmern alle die Auskünfte zu erteilen, die zur Aufnahme der Verhandlungen und zu ihrem erfolgreichen Abschluss sowie gegebenenfalls, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, zur Schaffung des Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie erforderlich sind.

31 Nach diesen einführenden Bemerkungen weise ich darauf hin, dass der vierzehnten Begründungserwägung und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie zu entnehmen ist, dass die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowohl in dem Unternehmen als auch in der Unternehmensgruppe, die gemeinschaftsweit operieren, geschaffen werden müssen, unabhängig davon, ob sich die zentrale Leitung in der Gemeinschaft befindet oder nicht. Damit der eventuelle Sitz der zentralen Leitung in einem Drittstaat kein Hindernis für die Erreichung der Ziele der Richtlinie darstellt, sieht Artikel 4 sogar ein System vor, mit dem dieser Situation begegnet werden kann. Wie dargelegt, soll gemäß Absatz 2 der Bestimmung ein Vertreter der zentralen Leitung in einem Mitgliedstaat benannt werden, und in Ermangelung eines solchen ist vorgesehen, dass die Leitung ... des zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens mit der höchsten Anzahl von Beschäftigten in einem Mitgliedstaat für die Maßnahmen nach Absatz 1 verantwortlich [ist]. Auf jeden Fall sieht Absatz 3 der Bestimmung vor, dass der benannte Vertreter oder in Ermangelung eines solchen die fiktive Leitung [z]um Zweck dieser Richtlinie ... als zentrale Leitung [gelten]. Daraus folgt, dass in beiden Fällen die Verantwortung, die die Richtlinie der zentralen Leitung auferlegt, in vollem Umfang auf die fiktive Leitung übergeht, der mithin die gleichen Pflichten obliegen wie der Erstgenannten und die genau wie diese für deren Erfüllung verantwortlich ist.

32 Ich weise darauf hin, dass ein ähnlicher Ansatz wie der soeben dargestellte sich in anderen Richtlinien wiederfindet, die im Rahmen der Gemeinschaftsgesetzgebung im Bereich der Sozialpolitik erlassen wurden. Ich beziehe mich insbesondere auf die Gemeinschaftsrichtlinie zu Massenentlassungen sowie auf die zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen; auf die Letztere bezieht sich auch die schwedische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof. Diese Richtlinien sehen ausdrücklich vor, dass die Pflichten zur vorhergehenden Unterrichtung und Konsultation der Arbeitnehmer, die sie den Arbeitgebern bei Massenentlassungen und beim Übergang von Unternehmen auferlegen, unabhängig davon erfüllt werden müssen, ob die betreffenden Entscheidungen vom Arbeitgeber oder von einem anderen den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurden. Um die Erfüllung dieser Pflichten zu gewährleisten, sehen die fraglichen Richtlinien vor, dass die Verantwortung des Arbeitgebers nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das beherrschende Unternehmen ihm die notwendigen Informationen nicht verschafft hat.

33 Allerdings ist eingewendet worden, dass man von der fiktiven zentralen Leitung nicht die umfassende Beachtung der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Pflichten verlangen könne, da sie im Unterschied zur wirklichen Leitung nicht über die hierzu erforderliche Leitungs- und Koordinationsmacht in der Gruppe verfüge. Offensichtlich liegt darin auch die Sorge des vorlegenden Gerichts begründet, das eben danach fragt, ob der Richtlinie zur Erfüllung der der fiktiven zentralen Leitung nach Artikel 4 Absatz 1 obliegenden Auskunftspflichten ein Anspruch dieser Leitung auf Erteilung der hierzu erforderlichen Informationen gegenüber den anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe zu entnehmen ist, wobei sich das Gericht insbesondere auf die Regelungen in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie stützt, die bekanntlich eine Informationspflicht zu Lasten dieser Unternehmen schaffen.

34 Die Einwendung scheint mir jedoch den Sinn der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Richtlinie enthaltenen Regelung nicht zu treffen. Denn die Richtlinie stützt die Regelung darauf, dass die (wirkliche) zentrale Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über entsprechende Weisungs- und Koordinationsrechte verfügt, also auf ihre vorherrschende Stellung innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe. Allerdings ist es auch zutreffend, dass die Richtlinie, ohne die interne Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe ändern zu wollen, verhindern wollte, dass sie sich den ihnen auferlegten Pflichten entziehen, indem die zentrale Leitung außerhalb der Gemeinschaft angesiedelt wird. Zur Erreichung genau dieser Zielsetzung stellen die Absätze 2 und 3 des Artikels 4 die fiktive zentrale Leitung mittels einer Fiktion der wirklichen Leitung gleich und übertragen der ersten alle Verantwortlichkeiten, die für die zweite vorgesehen sind. Daraus folgt, wie auch die Kommission ausgeführt hat, dass die Nichterfüllung der sich aus Artikel 4 Absatz 1 ergebenden Pflichten durch die fiktive zentrale Leitung gemäß den Artikeln 11 Absatz 1 und 14 der Richtlinie durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geahndet werden muss, genauso wie dies bei Nichterfüllung durch die wirkliche zentrale Leitung der Unternehmensgruppe, insbesondere mittels der in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ..., mit deren Hilfe die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann, der Fall wäre.

35 Hiermit soll natürlich nicht verkannt werden, dass in jedem Fall die wirkliche zentrale Leitung über die Mittel und Möglichkeiten verfügt, die zur Erfüllung der durch die Richtlinie auferlegten Pflichten erforderlich sind. Aber die unterstellte Verantwortung der fiktiven zentralen Leitung und die daraus folgende Anwendung der Sanktionen bezwecken gerade, auf die wirkliche zentrale Leitung Druck auszuüben, damit die Erstgenannte im Interesse der Unternehmensgruppe in die Lage versetzt wird, diese Pflichten zu erfüllen. Der Einwand, die Verantwortung der fiktiven zentralen Leitung sei ausgeschlossen, wenn die wirkliche zentrale Leitung nicht kooperieren wolle, würde mithin bedeuten, diese darin zu bestärken, die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der durch die Richtlinie auferlegten Pflichten nicht zu treffen und im Ergebnis den Zweck der Vorschrift des Artikels 4 Absatz 3 zu umgehen; mit anderen Worten würde so ein bequemer Vorwand geboten, die Wirksamkeit der Richtlinie dadurch zu unterlaufen, dass man die zentrale Leitung außerhalb der Gemeinschaft ansiedelt.

36 Deswegen erscheint mir die Auffassung des vorlegenden Gerichts fragwürdig, dass es die Nichterfüllung der Kühne & Nagel obliegenden Auskunftspflicht nicht ahnden könne, ohne dass dieser ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber den anderen Unternehmen der Gruppe zugestanden werde. Eine solche Ansicht würde nämlich dazu führen, dass der Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen geändert würde, denn sie würde die Verantwortung für die Durchführung der Richtlinie von der zentralen Leitung auf die anderen Unternehmen der Gruppe verlagern und hierbei die dieser obliegenden Pflichten in den Hintergrund drängen, wenn nicht sogar völlig ihres Inhalts berauben, obwohl das durch die Richtlinie geschaffene System auf die zentrale Leitung abstellt, da nur sie unmittelbar oder mittelbar die umfassende und effektive Anwendung gewährleisten kann.

37 Konkret ist festzustellen, dass die den einzelnen Unternehmen in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie auferlegte Auskunftspflicht mir wegen ihrer spezifischen und begrenzten Funktion nicht geeignet scheint, den vom vorlegenden Gericht angesprochenen Erfordernissen zu genügen. Denn wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, zielt die in ihr vorgesehene Auskunftspflicht nur darauf, die Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Richtlinie auf das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, in denen sie beschäftigt sind, anwendbar ist, und eventuell die zentrale Leitung des Unternehmens auszumachen. Zum einen wendet sich die Vorschrift nämlich ohne weitere Unterscheidung an die Unternehmen als solche, ohne auf die Begriffe der zentralen Leitung, des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe einzugehen, und nimmt Bezug auf die Anfragen zu Informationen, die allgemein von den Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, gestellt werden. Zum anderen betrifft die in ihr festgelegte Pflicht nur die Angaben zu der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c erwähnten Beschäftigungszahl [des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe], d. h. also die Informationen, anhand deren festgestellt werden kann, ob das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe gemeinschaftsweit operiert.

38 Wurde jedoch festgestellt, dass das Unternehmen oder die Gruppe in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, so obliegt der zentralen Leitung im Rahmen der allgemeinen sich aus Artikel 4 Absatz 1 ergebenden Verantwortung die Pflicht, den Arbeitnehmern alle zur Schaffung des Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen mitzuteilen, natürlich einschließlich der Informationen, die jedes Unternehmen der Gruppe hinsichtlich der es betreffenden spezifischen Angaben im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 beschaffen müsste. Diese Unternehmen bleiben zwar bei entsprechender Anfrage einzeln verpflichtet, die in der Vorschrift vorgesehenen Informationen zu beschaffen, aber dies hat für die Verantwortung der zentralen Leitung keine Bedeutung, die — weil sie auf Artikel 4 Absatz 1 und nicht auf Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie beruht — hierdurch weder ersetzt noch begrenzt wird. Diese Verantwortung bleibt in ihrem Inhalt und in ihrer allgemeinen Tragweite in vollem Umfang und unverändert erhalten, so wie nach dem zuvor Gesagten auch die Verantwortung der fiktiven zentralen Verwaltung in vollem Umfang und unverändert erhalten bleibt.

39 Hiervon abgesehen meine ich, dass die Lösung, nach der der fiktiven zentralen Leitung ein Auskunftsanspruch gegenüber den anderen Unternehmen der Gruppe zuerkannt wird, auch dann wenn ihre praktische Durchführung beträchtliche Probleme aufwirft — was im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof ausführlich dargelegt worden ist —, sicher dazu beitragen kann, den Arbeitnehmern den Zugang zu den für die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen zu gewährleisten. Allgemeiner gesehen stellt sie jedoch die Schaffung der in der Richtlinie vorgesehenen Unter-richtungs- und Anhörungsverfahren nicht sicher. Man denke nur daran, dass auch nach Einsetzung des Europäischen Betriebsrats die Kooperation der wirklichen zentralen Leitung erforderlich ist, um dessen ordnungsgemäße Arbeit zu gewährleisten, es sei denn, man wollte in die rechtlichen und organisatorischen Beziehungen der Gesellschaften der Gruppe eingreifen. Denn es leuchtet ein, dass nur die wirkliche zentrale Leitung den Betriebsrat hinreichend — wie von der Richtlinie vorgesehen — über die allgemeine Situation und die Aussichten der Gruppe sowie die strategischen Entscheidungen, die geeignet sind, wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer zu haben, unterrichten und anhören kann, während die fiktive zentrale Leitung nicht in der Lage wäre, die hierzu erforderlichen Informationen bei den anderen Gesellschaften der Gruppe einzuholen.

40 Im Ergebnis bin ich der Auffassung, dass die erste Frage dahin beantwortet werden muss, dass bei Unternehmensgruppen, deren zentrale Leitung sich außerhalb der Gemeinschaft befindet, die Leitung, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie die zentrale Leitung ersetzt, verpflichtet ist, den internen Organen der Arbeitnehmervertretung auf Anfrage alle zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines länderübergreifenden Unterrich-tungs- und Anhörungsverfahrens erforderlichen Informationen zu verschaffen. Es obliegt nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 14 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen

B — Zur zweiten Vorlagefrage

41 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in der Richtlinie vorgesehene Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen und die Anschriften der Arbeitnehmervertretungen, die bei der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Artikel 5 der Richtlinie oder bei der Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind, umfasst. In Anbetracht der Antwort, die ich auf die erste Frage vorgeschlagen habe, muss ich auch auf die zweite Frage eingehen.

42 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht von Kühne & Nagel die Informationen zu den Bezeichnungen und den Anschriften der Arbeitnehmervertretungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, da sie über die zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen hinausgingen. In ähnlicher Weise argumentiert die Kommission, die hinzufügt, dass sich gerade aus diesem Grund eine entsprechende Verpflichtung auch nicht aus der in der Richtlinie vorgeschriebenen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern ergebe. Der Gesarntbetriebsrat und die deutsche Regierung vertreten hingegen die Auffassung, dass die fraglichen Informationen zu den für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen gehörten und mithin in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen.

43 Meines Erachtens muss zur Festlegung des Umfangs der Auskunftspflicht berücksichtigt werden, ob die verlangten Auskünfte im Hinblick auf die Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlich sind. Ich meine aber, dass nicht der Gerichtshof, sondern das vorlegende Gericht auf der Grundlage aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben im Einzelfall feststellen muss, ob die fraglichen Informationen solcher Art sind. Hinzuzufügen ist nur, dass aus der Tatsache, dass die fragliche Auskunftspflicht der zentralen Leitung im Hinblick auf die ihr in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie übertragene allgemeine Verantwortung obliegt, aus den oben dargestellten Gründen folgt, dass die gleiche Verpflichtung auch der Leitung obliegt, die die zentrale Leitung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie ersetzt.

44 Daher meine ich, dass die zweite Frage dahin beantwortet werden muss, dass die zentrale Leitung der Gruppe oder gegebenenfalls die Leitung, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 94/45 deren Verantwortung übernimmt, verpflichtet ist, den Arbeitnehmervertretern auf Anfrage die Informationen über die Bezeichnungen und die Anschriften der Arbeitnehmervertretungen der zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen zu geben, wenn diese Informationen zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats innerhalb der Gruppe erforderlich sind.

V — Ergebnis

45 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die ihm vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2000 vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen sind dahin auszulegen, dass im Fall von Unternehmensgruppen, deren zentrale Leitung außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist, die Leitung, die die zentrale Leitung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 ersetzt, verpflichtet ist, den internen Organen der Arbeitnehmervertretung auf Anfrage alle zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines länderübergreifenden Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erforderlichen Informationen zugänglich zu machen. Es obliegt nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 14 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen.

2. Die zentrale Leitung der Gruppe oder gegebenenfalls die Leitung, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 94/45 deren Verantwortung übernimmt, ist verpflichtet, den Arbeitnehmervertretern auf Anfrage die Informationen über die Bezeichnungen und die Anschriften der Arbeitnehmervertretungen der zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen zu geben, wenn diese Informationen zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats innerhalb der Gruppe erforderlich sind.