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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.2002 – C-142/00

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:478

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 12. September 2002

1. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ersucht Sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98 aufzuheben, mit dem dieses die Verordnungen (EG) Nrn. 2352/97 und 2494/97 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten für nichtig erklärt hat.

2. Die Kommission trägt vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Klagen der Regierung der Niederländischen Antillen für zulässig erklärt habe. Die Regierung sei weder individuell noch unmittelbar von den fraglichen Verordnungen betroffen und habe darüber hinaus kein Rechtsschutzinteresse. Hilfsweise bestreitet die Kommission, bei Erlass der Verordnungen einen Rechtsfehler begangen zu haben.

3. Für die vorliegende Rechtssache kann das Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98 herangezogen werden. In dieser Rechtssache habe ich im Einzelnen ausgeführt, warum das Gericht im angefochtenen Urteil nach meiner Ansicht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Klagen der Regierung der Niederländischen Antillen gegen die Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 der Kommission über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG für zulässig erklärt hat.

4. Meiner Ansicht ist der Gerichtshof gefolgt, der an seiner herkömmlichen Auslegung des Begriffes unmittelbar betroffene natürliche oder juristische Personen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG festgehalten und die Klage der Regierung der Niederländischen Antillen für unzulässig erklärt hat. Die Randnummern 64, 67 und 70 bis 77 des Urteils sollten hier vollständig wiedergegeben werden.

5. Der Gerichtshof hat ausgeführt:

64 [D]as allgemeine Interesse, das ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet als die für die in seinem Gebiet auftretenden Wirtschafts- und Sozialfragen zuständige Einheit an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, [kann] für sich genommen nicht ausreichen, um das überseeische Land oder Hoheitsgebiet als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag von den Bestimmungen der [fraglichen] Verordnung... betroffen oder gar individuell betroffen anzusehen...

...

67 Der Umstand, dass der Rat bzw. die Kommission aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet sind, die Konsequenzen einer von ihnen beabsichtigten Maßnahme für die Situation bestimmter Einzelpersonen zu berücksichtigen, kann geeignet sein, diese zu individualisieren...

...

70 Wie sich jedoch aus dem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission [Urteil vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Slg. 1985, 207] ergibt, lässt die bloße Feststellung, dass eine solche Verpflichtung besteht, noch nicht den Schluss zu, dass die betreffenden ÜLG und Unternehmen von den Maßnahmen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen sind.

71 Tatsächlich hat der Gerichtshof, nachdem er in Randnummer 28 des Urteils Piraiki-Patraiki festgestellt hatte, dass die Kommission verpflichtet war, zu ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats und die betroffenen Unternehmen hatte, aus dieser bloßen Feststellung keineswegs hergeleitet, dass die betroffenen Unternehmen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen waren. Er hat im Gegenteil angenommen, dass nur die Unternehmen, die bereits Verträge geschlossen hatten, deren Erfüllung unter der Geltung der streitigen Entscheidung vorgesehen war und durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen waren...

72 Nach alledem entbindet die Feststellung, dass der Rat bei Erlass der [fraglichen] Verordnung..., soweit die Gegebenheiten dies zuließen, berücksichtigen musste, welche negativen Auswirkungen diese Verordnung möglicherweise auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen hatte, die Klägerin keineswegs von der Notwendigkeit, nachzuweisen, dass sie durch die Verordnung aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt ist, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt.

73 Der Umstand, dass die Klägerin bei weitem die größte Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausführte, ist jedoch nicht geeignet, sie von allen anderen ÜLG zu unterscheiden. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die in der [fraglichen] Verordnung... vorgesehenen Schutzmaßnahmen möglicherweise bedeutende soziale und wirtschaftliche Konsequenzen für die Niederländischen Antillen haben, so haben sie doch für die übrigen ÜLG ähnliche Folgen.

74 Die wirtschaftliche Tätigkeit, um die es hier geht, nämlich die Verarbeitung von Reis aus Drittländern in den ÜLG, ist eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer in irgendeinem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet verrichtet werden kann. Fabriken für die Verarbeitung von Reis existieren auch in anderen ÜLG als den Niederländischen Antillen, nämlich in Montserrat und auf den Turks- und Caicosinseln. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ist deshalb nicht geeignet, die Niederländischen Antillen aus dem Kreis aller anderen ÜLG herauszuheben.

75 Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen ist, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und damit individualisieren.

76 Da die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie von der [fraglichen] Verordnung... individuell betroffen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie von dieser unmittelbar betroffen ist.

77 Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.

6. Da sich diese Gründe auf die vorliegende Rechtssache in vollem Umfang übertragen lassen, schlage ich dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil aufzuheben, in der Sache zu entscheiden und die Klagen der Regierung der Niederländischen Antillen auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 für unzulässig zu erklären.

7. In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung der Niederländischen Antillen den Gerichtshof ersucht, sich die Erwägungen des Gerichts im Urteil vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 zu Eigen zu machen. In diesem Urteil hat das Gericht entschieden, dass es angebracht sei, die enge Auslegung des Begriffes individuell betroffene natürliche oder juristische Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu überdenken. Es hat ausgeführt: [U]m einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Einzelnen zu gewährleisten, ist eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung, die sie unmittelbar betrifft, individuell betroffen anzusehen, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigt, indem sie ihre Rechte einschränkt oder ihr Pflichten auferlegt. Die Zahl und die Lage anderer Personen, deren Rechtsposition durch die Bestimmung ebenfalls beeinträchtigt wird oder werden kann, sind insoweit keine relevanten Gesichtspunkte.

8. Diese Erwägungen hat der Gerichtshof als Plenum jedoch in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, das nach der genannten Entscheidung des Gerichts erging, ausgeschlossen.

Ergebnis

9. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98, Nederlandse Antillen/Kommission, aufzuheben;

die Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnungen (EG) der Kommission Nr. 2352/97 vom 27. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten und Nr. 2494/97 vom 12. Dezember 1997 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung Nr. 2352/97 für unzulässig zu erklären und

den Niederländischen Antillen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.