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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.2002 – C-177/00
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:540
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 26. September 2002
1 Mit der vorliegenden Klage gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG beantragt die Italienische Republik die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung.
2 Die Italienische Republik greift die angefochtene Entscheidung an, soweit diese drei finanzielle Berichtigungen der für die Haushaltsjahre 1995 bis 1998 gemeldeten Ausgaben vornimmt. Diese Ausgaben betreffen die Ausfuhrerstattungen und den Verkauf von Alkohol aus Interventionsbeständen. Folgende Berichtigungen wurden vorgenommen:
eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % der Gesamtausgaben für Ausfuhrerstattungen in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 1998 wegen unzureichender Warenkontrollen gleich 61665065968 ITL;
eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 2957721060 ITL entsprechend dem Betrag der für nicht erstattungsfähiges Olivenöl gezahlten Ausfuhrerstattungen und
eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 7760156831 ITL entsprechend dem Betrag der Sicherheiten, die im Rahmen des Verkaufs von Alkohol aus Beständen der Interventionsstellen hätten eingezogen werden müssen.
3 Die Gründe für die vorgenommenen Berichtigungen sind in dem Zusammenfassenden Bericht über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, bezüglich der Ausfuhrerstattungen, des Obstes und des Gemüses, der Tierprämien, der Agrarumweltmaßnahmen, der Prüfung der Rechnungsführung, der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, des Flachs und des Hanfs dargestellt.
4 Bevor ich jeweils die besonderen Umstände der drei streitigen Berichtigungen prüfe (Nummern II bis IV), werde ich die allgemeinen Vorschriften über die Kontrolle der vom EAGFL finanzierten Maßnahmen darstellen (Nummer I).
I — Allgemeiner rechtlicher Rahmen
5 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik bestimmt in den Artikeln 2 und 3, dass die Europäische Gemeinschaft die Erstattungen bei der Ausfuhr in dritte Länder und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden, durch die Abteilung Garantie des EAGFL finanziert.
6 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Dienststellen und Einrichtungen die Zahlung dieser Erstattungen und Interventionen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vornehmen können. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung schließt die Kommission vor Ende des darauf folgenden Jahres die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen auf der Grundlage der Jahresrechnungen mit den für ihren Abschluss erforderlichen Belegen ab.
7 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.
8 Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, wenn keine vollständige Wiedereinziehung erfolgt; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind. Die wiedereingezogenen Beträge fließen den Dienststellen oder Einrichtungen zu, die sie ausgezahlt hatten; diese ziehen die Beträge von den Ausgaben ab, die durch den EAGFL finanziert werden.
9 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle für das Funktionieren des EAGFL erforderlichen Auskünfte zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Prüfungen an Ort und Stelle — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung als zweckmäßig erachtet.
10 Nach Absatz 2 dieser Bestimmung können die von der Kommission mit Prüfungen an Ort und Stelle beauftragten Bediensteten die Bücher und alle sonstigen Unterlagen einsehen, die sich auf die vom EAGFL finanzierten Ausgaben beziehen. Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats Prüfungen oder Nachforschungen in Bezug auf die Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung durch. Bedienstete der Kommission können sich an diesen Prüfungen oder Nachforschungen beteiligen.
11 Gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 betrifft die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestanteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, sind, anhand der Geschäftsunterlagen der — als Unternehmen bezeichneten — Begünstigten oder Zahlungspflichtigen. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4045/89 nehmen die Mitgliedstaaten die Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen entsprechend der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. Die Modalitäten für diese Prüfungen werden in den Absätzen 2 ff. dieses Artikels geregelt.
12 Bezüglich der finanziellen Konsequenzen, die eine mangelnde Kontrolle durch die Mitgliedstaaten für den Rechnungsabschluss der Abteilung Garantie des EAGFL hat, stellte eine direktionsübergreifende Gruppe der Kommission Kriterien auf, die von der Kommission genehmigt, allen Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss des EAGFL mitgeteilt und dort angenommen wurden. Diese Kriterien sehen drei Kategorien pauschaler Berichtigungen vor:
A. 2 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf weniger wichtige Teile des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die für die Gewährleistung der Regelmäßigkeit der Ausgaben nicht wesentlich sind, so dass der Schluß zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL gering war.
B. 5 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf ein wichtiges Element des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die wichtig sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluß zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war.
C. 10 % der Ausgaben, wenn der Mangel das gesamte oder doch wesentliche Einzelheiten des Kontrollsystems betrifft oder sich auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die von wesentlicher Bedeutung sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluß zulässig ist, dass die Gefahr eines sehr hohen Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand.
13 Der Beile-Bericht weist darauf hin, dass die gesamten Ausgaben abgelehnt werden können und dass folglich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein höherer Berichtigungssatz als angemessen angesehen werden kann.
14 Am 1. Juli 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/442/EG. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Entscheidung versucht die Schlichtungsstelle, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern und erstellt nach Abschluss ihrer Arbeiten einen Bericht über das Ergebnis ihrer Bemühungen. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sieht vor, dass bezüglich des Verlaufs des Rechnungsabschlussverfahrens der Standpunkt der Schlichtungsstelle weder der endgültigen Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluss vorgreift, noch das Recht des betroffenen Mitgliedstaats berührt, gegen eine solche Entscheidung Klage gemäß Artikel 230 EG zu erheben.
II — Ausfuhrerstattungen (unzureichende Warenkontrollen)
A — Kontext und rechtlicher Rahmen
15 Die Ausfuhrerstattungen sind Zuschüsse, die bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Gemeinschaft an Exporteure gezahlt werden, um diese auf den Märkten der Drittländer, wo die Preise normalerweise unter den Gemeinschaftspreisen liegen, wettbewerbsfähig zu machen. Die Erstattungssätze hängen von mehreren Umständen ab, insbesondere von der genauen Einstufung der Waren in die Erstattungsnomenklatur und von dem Bestimmungsland.
16 Das Gemeinschaftssystem bietet die Möglichkeit, die Ausfuhrerstattungen vorzufinanzieren. In diesem Fall wird die Erstattung an den Händler gegen Leistung einer Sicherheit gezahlt, sobald die betreffenden Waren unter Zollkontrolle gestellt worden sind. Im allgemeinen geschieht dies im Betrieb des Händlers, üblicherweise mehrere Monate vor der tatsächlichen Ausfuhr.
17 Unter diesen Umständen sind strenge Kontrollen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die ausgeführten Erzeugnisse in Bezug auf Klassifizierung, Zustand und Gewicht genau mit den Erzeugnissen übereinstimmen, die der Händler zur Ausfuhr angemeldet hat. Auch ist zu gewährleisten, dass die gemeldeten Erzeugnisse im endgültigen Bestimmungsland tatsächlich zum Verbrauch gelangen und dass die Waren auch tatsächlich gemäß den Gemeinschaftsvorschriften ausgeführt wurden.
18 1985 und 1987 erstellte der Rechnungshof zwei Berichte über die Mängel bei den Kontrollen, die von bestimmten Mitgliedstaaten bezüglich landwirtschaftlicher Erzeugnisse durchgeführt wurden, für die bei der Ausfuhr Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden.
19 Um diese Mängel abzustellen, erließ der Rat am 12. Februar 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden. Diese Verordnung bezweckt eine Verbesserung und Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen durch Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung. Die Durchführungsbestimmungen dazu sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2030/90 der Kommission vom 17. Juli 1990 enthalten.
20 Artikel 2 der Verordnung Nr. 386/90 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bezüglich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwei Arten von Kontrolle vorzunehmen haben:
eine Warenkontrolle bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten und vor Überlassung zur Ausfuhr anhand der Unterlagen der Ausfuhranmeldung und
eine Überprüfung der Unterlagen der Anträge auf Zahlung der Ausfuhrerstattung.
21 Nach Artikel 3 der Verordnung hat die Warenkontrolle durch häufige, unangemeldete Stichproben zu erfolgen. In jedem Fall müssen die Warenstichproben eine repräsentative Auswahl von mindestens 5 v. H. der Ausfuhranmeldungen umfassen, bei denen [die Zahlung im Zusammenhang mit der Ausfuhr] beantragt wurde. Der Kontrollsatz von 5 % gilt je Zollstelle, je Kalenderjahr und je Erzeugnissektor.
22 Nach Artikel 3 Absatz 3 überprüfen die Zollbehörden, wenn sich die Übereinstimmung der Ware mit ihrer Bezeichnung im Erstattungsverzeichnis bei der Sichtkontrolle nicht feststellen lässt und ihre Klassifizierung oder Qualität eine sehr genaue Kenntnis der Warenbestandteile erfordert, die Warenbezeichnung je nach Art der Ware mit Hilfe anderer Sinnesorgane oder physisch, gegebenenfalls auch durch Analysen in hierfür besonders ausgerüsteten Laboratorien.
23 Bezüglich der Überprüfung der Unterlagen bestimmt Artikel 4 der Verordnung Nr. 386/90, dass die Erstattungsstellen sämtliche für die betreffende Zahlung maßgebenden Teile der Zahlungsanträge anhand der zugehörigen Unterlagen und anderer vorliegender Informationen überprüfen.
24 1992 und 1993 führte die Kommission mehrere Prüfungen in den Mitgliedstaaten durch, um die Voraussetzungen der in den Verordnungen Nr. 386/90 und Nr. 2030/90 vorgesehenen Kontrollen zu untersuchen. Angesichts der festgestellten Mängel sandte die Kommission am 14. Januar 1994 ein Schreiben an die Mitgliedstaaten, in dem sie diese aufforderte, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vor dem 1. Juli 1994 zu ergreifen. Für die erforderlichen Maßnahmen nennt dieses Schreiben folgende Modalitäten:
...
e) Gestellung der Waren
Ist bei der Verladung der Waren ein Zollbeamter nicht anwesend, werden die Waren so geladen, dass die Kontrolle ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, andernfalls die Waren vollständig entladen werden müssen.
...
g) Effektive Warenkontrollen
Es werden qualitative und quantitative Warenkontrollen vorgenommen.
Eine Gewichtskontrolle ist vorzunehmen, damit der Kontrolleur sich von der Richtigkeit der angemeldeten Gesamtmenge überzeugt.
Die Qualitätskontrolle hat durch Entnahme und Analyse von Proben zu erfolgen, wenn eine Sichtkontrolle für die Feststellung, dass die Qualität mit der vorgelegten Beschreibung übereinstimmt, nicht ausreichend ist
h) Summarische Kontrollberichte
Die summarischen Kontrollberichte führen die Maßnahmen auf, die zur Kontrolle der Gesamtmenge, der Art und der Merkmale des angemeldeten Erzeugnisses getroffen wurden.
25 Im Jahr 1995 nahm die Kommission die im Schreiben VI/2705 genannten Maßnahmen in die Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20. September 1995 auf. Diese Verordnung ersetzte mit Wirkung ab 1. Januar 1996 die Verordnung Nr. 2030/90 und enthält die Bestimmungen, die bei der Durchführung einer Warenkontrolle bezüglich landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu beachten sind.
26 Artikel 5 definiert die Warenkontrolle als die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung — samt den dazugehörigen Papieren — und der Ware in Bezug auf Menge und Beschaffenheit. Nach Absatz 2 dieses Artikels darf eine Kontrolle, die dem Ausführer zuvor ausdrücklich oder stillschweigend angekündigt wurde, nicht als Warenkontrolle angesehen werden.
27 Nach Artikel 7 hat jede Ausfuhrzollstelle die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um festzustellen, ob der von der Verordnung Nr. 386/90 vorgeschriebene Satz von 5 % erreicht wurde. Auch muss der Beamte nach dieser Vorschrift über jede von ihm durchgeführte Warenkontrolle einen detaillierten Befund anfertigen.
28 Im Anhang der Verordnung Nr. 2221/95 schließlich sind die konkreten Methoden für die Vornahme einer Warenkontrolle bezüglich landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufgeführt. Nummer 2 Buchstabe a bestimmt Folgendes:
Meldet der Ausführer Waren an, die in Säcke, Kartons oder Flaschen abgefüllt werden, hat die Zollstelle die Anzahl der Säcke, Kartons oder Flaschen vollständig zu zählen und die Beschaffenheit der Ware anhand repräsentativer Stichproben zu überprüfen.
Verwendet der Ausführer mit Kisten (oder Kartons) beladene Paletten, so hat die Zollstelle repräsentative Paletten auszuwählen und die Anzahl der darauf befindlichen angemeldeten Kisten (oder Kartons) zu überprüfen. Sie hat aus diesen Paletten auch eine Reihe repräsentativer Kisten (oder Kartons) auszuwählen und die Anzahl der darin befindlichen Flaschen (oder Einzelstücke) zu überprüfen.
B — Sachverhalt
29 Um der wachsenden Gefahr von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten im Bereich der Ausfuhrerstattungen zu begegnen, führt die Kommission in den Mitgliedstaaten seit 1996 verstärkt Inspektionen durch, die die von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen betrafen. Nach dem Vortrag der Kommission konnten aufgrund der in Italien durchgeführten Inspektionen systematische Fehler in den Verfahren der Zollbehörden festgestellt werden.
30 Aufgrund der Ergebnisse, die eine Überprüfung von Unterlagen und eine Kontrolle an Ort und Stelle bei zwei Inspektionen ergaben (eine Inspektion wurde vom 15. bis 19. April 1996 in den Zollstellen von Treviso, Triest, Fernetti und Como durchgeführt und eine Inspektion vom 2. bis 6. Dezember 1996 in den Zollstellen von Terni, Pisa, Livorno und Viareggio), war die Kommission der Ansicht, dass die italienischen Behörden die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 386/90 und Nr. 2221/95 über die Warenkontrollen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht beachtet hätten.
31 Erstens beanstandet die Kommission die Unvollständigkeit der Warenkontrollen. Diese Beanstandung betrifft die Verfahren der so genannten Direktausfuhr, d. h. die Verfahren, bei denen die Erzeugnisse unmittelbar an den Zollstellen auf den Transportfahrzeugen kontrolliert werden. Die Kommission ist der Auffassung, die Warenkontrollen seien in diesem Fall unzureichend, da sie erst durchgeführt würden, wenn die Ware auf den Lastwagen geladen worden sei. Die Beamten der Kommission hätten in zwei Fällen, in Treviso und Pisa, beobachtet, dass die Kontrollen stattgefunden hätten, ohne dass ein ernsthafter Versuch unternommen worden sei, die gesamte Ladung zu überprüfen, sei es durch Abladung der Ware oder durch Herstellen eines Korridors im Inneren des überprüften Containers. Ferner werde der von der Verordnung Nr. 386/90 vorgeschriebene Satz von 5 % an mehreren Zollstellen nicht erreicht (in Treviso). Schließlich wird auch gerügt, dass die Protokolle über die Warenkontrollen allgemein gehalten und unbestimmt seien.
32 Zweitens beanstandet die Kommission, dass die Kontrollen nicht unangemeldet erfolgten. Diese Beanstandung betrifft die so genannten verkürzten und vereinfachten Verfahren.
Bei dem verkürzten Verfahren handelt es sich um ein Verfahren, bei dem der Ausführer die Ausfuhranmeldung zur Zollstelle bringt, während die Waren auf dem Firmengelände verbleiben. Hier stellte die Kommission (in Pisa, Viareggio und Terni) fest, dass die Durchführung der Warenkontrollen keinen Überraschungseffekt haben konnte. Es habe sich gezeigt, dass, wenn die Zollbehörden die Durchführung einer Kontrolle beschlossen hätten (in 5 % der Fälle), der Beamte sich zusammen mit dem Ausführer zum Ort der Kontrolle begeben habe, wodurch es Letzterem möglich gewesen sei, das Unternehmen zu warnen. In den übrigen Fällen (95 %) habe der Ausführer, wenn er die Ausfuhranmeldung in das Unternehmen zurückgebracht habe, gewusst, dass eine Kontrolle nicht durchgeführt werden würde, was ihm ermöglicht habe, die angemeldete Ware später zu verändern oder auszutauschen.
Das vereinfachte Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der Ausführer eine Verladungsanzeige an die Zollstelle sendet und die Beamten die Erzeugnisse und die einschlägigen Dokumente in den Zollstellen kontrollieren. Hier stellte die Kommission (in Terni) fest, dass die Durchführung der Kontrolle keinen Überraschungseffekt haben konnte, da bei einer Kontrolle der Ausführer von den Zollbehörden vorher informiert werde.
33 In diesen beiden Verfahren werde die Gefahr, dass die Waren verändert oder ausgetauscht werden, dadurch erhöht, dass der Ausführer die Ausfuhranmeldung, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden sei, bei den Erstattungsstellen selbst einreiche.
34 Die Kommission unterrichtete die italienischen Behörden über ihre Feststellungen mit Schreiben vom 23. Januar 1997 und 18. September 1997. Am 9. Juli 1999 stellte sie ihre Schlussfolgerungen amtlich fest und schlug eine Berichtigung in Höhe von 5 % der Ausgaben für sämtliche Erzeugnisse vor, für die Ausfuhrerstattungen zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 31. Dezember 1998 gewährt worden waren. Die Schlichtungsstelle vertrat in ihrem Bericht die Auffassung, dass die Schlussfolgerungen der Kommission trotz gewisser Unsicherheitsfaktoren gerechtfertigt erschienen. Die Kommission nahm daher die vorgeschlagene Berichtigung in Höhe von 61665065968 ITL vor.
C — Klage
35 Die Italienische Republik wendet sich gegen die Berichtigung in Höhe von 5 %, die ihr gegenüber bezüglich der Ausfuhrerstattungen vorgenommen wurde. Zur Begründung ihres Einwands trägt sie vier Rügen vor:
Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und gegen die Verteidigungsrechte;
fehlende Repräsentativität der kontrollierten Zollstellen;
Einwendungen gegen die den italienischen Behörden vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse;
Einwendungen gegen die Höhe der Berichtigung.
36 Ich werde diese Rügen nacheinander prüfen.
1. Zum Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und gegen die Verteidigungsrechte
37 Die Italienische Republik trägt vor, die vorgenommene Berichtigung sei rechtswidrig, da die Kontrollen der Kommission unter Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Verteidigungsrechte vorgenommen worden seien. Die Kommission habe die italienische Regierung über die Ergebnisse ihrer Kontrollen erst lange nach den Kontrollen unterrichtet, ohne dass bestimmte Beanstandungen gegenüber den Zollbeamten erhoben worden wären und ohne dass diese Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunkts gehabt hätten. Ferner hätten die Bediensteten der Kommission nicht in Gegenwart der Beteiligten Protokoll über die durchgeführten Maßnahmen und die Kontrollergebnisse geführt.
38 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die abschließenden endgültigen Entscheidungen über den Rechnungsabschluss des EAGFL von der Kommission am Ende eines besonderen Verfahrens getroffen werden. Dieses Verfahren ist in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 geregelt.
39 Artikel 8 Absatz 1 sieht vor, dass die Kommission, wenn sie aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss kommt, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen und die zu treffenden Korrekturmaßnahmen mitteilt, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge angibt, die möglicherweise von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedstaat kann innerhalb von zwei Monaten gegenüber der Kommission Stellung nehmen. Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Gespräche, in denen die Parteien versuchen, die zu ergreifenden Maßnahmen einvernehmlich festzulegen. Nach Abschluss dieser Gespräche teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.
40 Ferner untersagt Artikel 8 Absatz 2 der Kommission, eine Entscheidung über den Ausschluss bestimmter Ausgaben vor Prüfung des von der Schlichtungsstelle gemäß der Entscheidung 94/442 erstellten Berichts zu treffen.
41 Der Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dieses kontradiktorische Verfahren den Mitgliedstaaten alle für die sachgerechte Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien biete. Das Verfahren sei daher so geartet, dass es den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Verteidigungsrechte wahre.
42 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung in Übereinstimmung mit dem oben dargelegten Verfahren erlassen.
43 Die Kommission teilte nämlich die Ergebnisse ihrer Inspektionen vom 15. bis zum 19. April 1996 und vom 2. bis zum 6. Dezember 1996 den italienischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 1997 (bezüglich der ersten Inspektion) und vom 18. September 1997 (bezüglich der zweiten Inspektion) mit. Die italienischen Behörden antworteten der Kommission mit Schreiben vom 13. März 1997 und 10. November 1997. Im Anschluss an diesen Schriftwechsel lud die Kommission am 23. November 1998 die italienischen Behörden zur Teilnahme an einem bilateralen Gespräch im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1663/95 ein. Die Kommission teilte sodann den italienischen Behörden mit Schreiben VI/36257 vom 9. Juli 1999 ihre Schlussfolgerungen förmlich mit. Am 6. August 1999 rief die Italienische Republik die Schlichtungsstelle an, die ihren Bericht am 11. Januar 2000 erstellte. Die angefochtene Entscheidung wies ausdrücklich darauf hin, dass die Kommission die streitige Berichtigung nach Prüfung des Berichts der Schlichtungsstelle vorgenommen hatte.
44 Der Rüge, mit der eine Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Verteidigungsrechte geltend gemacht wird, kann daher nicht gefolgt werden. Es zeigt sich vielmehr, dass die Kommission das von der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehene Verfahren genau eingehalten hat und dass die italienischen Behörden in jeder Stufe des Verfahrens die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt darzustellen. So konnte die Italienische Republik die Erklärungen zum Ablauf der Kontrollen, die die Zollbeamten für sachdienlich gehalten hatten, an die Kommission weitergeben. Ebenso konnte sie den Inhalt der Protokolle beanstanden, die die Bediensteten der Kommission erstellt hatten.
45 Jedenfalls halte ich die von der italienischen Regierung erhobenen besonderen Rügen für unbegründet.
46 Was die verspätete Mitteilung der Feststellungen der Kommission anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass zwischen den Kontrollen und der Mitteilung der Ergebnisse an die italienischen Behörden ein Zeitraum von sieben Monaten liegt. Entgegen den Ausführungen der Italienischen Republik kann eine solche Zeitspanne nicht als übermäßig lang angesehen werden.
47 Die Dauer dieser Zeitspanne nämlich kann nicht abstrakt ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs beurteilt werden, in dem die Angelegenheit steht. Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich insoweit, dass die von der Kommission vorgenommenen Kontrollen in Verbindung mit einer allgemeinen Untersuchung standen, die 1996 und 1997 in allen Mitgliedstaaten durchgeführt wurde. Zweck dieser Untersuchung war es, die Maßnahmen zu überprüfen, mit denen die nach den Verordnungen Nr. 386/90 und Nr. 2221/95 erforderlichen Warenkontrollen und Überprüfungen der Unterlagen im Bereich der Ausfuhrerstattungen durchgeführt werden. Festzuhalten ist, dass die Bearbeitung der Ergebnisse einer solchen Untersuchung naturgemäß länger dauert und schwieriger ist als die der Ergebnisse einer einzelnen Prüfung. Die streitige Zeitspanne ist somit ohne weiteres aufgrund der Art und des Umfangs der von den Dienststellen der Kommission durchgeführten Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt.
48 Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in anderen Rechtssachen bereits die Auffassung vertreten hat, dass ein Zeitraum von eineinhalb Jahren zwischen den Kontrollen der Kommission und der Mitteilung der Kontrollergebnisse nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führe. Angesichts dieser verschiedenen Gesichtspunkte ist die Rüge, mit der die Verspätung der Mitteilung der Kontrollergebnisse geltend gemacht wird, zurückzuweisen.
49 Der zweiten Rüge bezüglich der unterlassenen Beanstandungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Prüfung des Akteninhalts zeigt, dass die Kommission in ihren verschiedenen Mitteilungen gegenüber den italienischen Zollbehörden bestimmte Beanstandungen erhoben hat. Es handelt sich hierbei genau um diejenigen Beanstandungen, die von den Parteien im Rahmen des dritten Nichtigkeitsgrunds erörtert werden.
50 Schließlich kann auch die Rüge, dass es keine in Gegenwart der Beteiligten erstellten Protokolle gebe, als solche nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen. Diese Rüge betrifft die Frage, ob die Kommission ihre Entscheidung, die streitigen Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen, zutreffend begründet hat. Sie ist daher im Rahmen des Vorbringens zu prüfen, das sich auf die den italienischen Behörden vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse bezieht. Eine Entscheidung des Gerichtshofes kann daher insoweit erst ergehen, wenn bei der Prüfung des Vorbringens der Parteien auch die streitigen Protokolle berücksichtigt worden sind.
51 Somit schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.
2. Zur fehlenden Repräsentativität der kontrollierten Zollstellen
52 Mit dem zweiten Klagegrund macht die Italienische Republik geltend, dass die von der Kommission inspizierten Zollstellen nicht hinreichend repräsentativ seien. Sie weist darauf hin, dass jedes Jahr etwa 80000 Ausfuhrerstattungsanträge bei ihr eingereicht würden.
53 Zu diesem Punkt ergibt sich aus den Akten Folgendes.
54 Die Zollstellen, die 1996 kontrolliert wurden (Terni, Pisa, Livorno, Viareggio, Treviso, Triest, Fernetti und Como), führten 27 % der gesamten im Laufe des Jahres 1995 in Italien registrierten Ausfuhrerstattungen durch.
In den Jahren 1994 und 1995 war die Zollstelle Como, was die Anzahl der abgegebenen Ausfuhranmeldungen angeht, die wichtigste Stelle. Die Zollstelle Treviso ist die Hauptstelle der Region von Venedig, d. h. der Region, die 1994 die meisten Ausfuhrerstattungszahlungen in Italien vornahm. Triest gehörte 1994 in Italien zu den fünf wichtigsten Regionen auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungszahlungen. Die Zollstelle von Triest ist auch die Hauptstelle für die Anmeldungen der Ausfuhren in die Republik Slowenien und andere östliche Länder. Triest, Terni, Pisa und Viareggio schließlich sind die Haupzollstellen der Region von Florenz.
55 Außerdem trägt die Kommission vor, sie habe darauf geachtet, dass sich die Kontrollen auf die in Italien angewandten unterschiedlichen Zollabfertigungsverfahren verteilen, nämlich auf die Direktausfuhren, die verkürzten Verfahren und die vereinfachten Verfahren.
56 Meines Erachtens hat daher die Kommission Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, den repräsentativen Charakter der von ihr im Jahr 1996 kontrollierten italienischen Zollstellen darzutun.
57 Diesen einzelnen Tatsachen ist die italienische Regierung im vorliegenden Verfahren zu keiner Zeit entgegengetreten. Sie hat überdies dem Gerichtshof zu diesem Punkt keinerlei Zahlen vorgelegt.
58 Unter diesen Umständen ist daher die zweite Rüge, mit der geltend gemacht wird, dass die kontrollierten Zollstellen nicht repräsentativ seien, zurückzuweisen.
3. Zu den Unregelmäßigkeiten, die den italienischen Behörden vorgeworfen werden
59 Mit ihrem dritten Klagegrund bestreitet die Italienische Republik das Vorhandensein der Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse, die den Zollbehörden vorgeworfen werden. Sie widerspricht den Feststellungen der Kommission, denen zufolge die Kontrollen der Zollstellen von Terni, Pisa, Viareggio und Livorno weder vollständig noch unangemeldet gewesen seien.
60 Was die Unvollständigkeit der Kontrollen angeht, trägt die italienische Regierung vor, sie habe im Anschluss an die Inspektion der Kommission ihre Dienststellen aufgefordert, den streitigen Sachverhalt zu untersuchen. Die Zollbeamten, die bei den Kontrollen der Kommission anwesend gewesen seien, hätten bestritten, dass die Maßnahmen in der von der Kommission geschilderten Weise vonstatten gegangen wären. Sie hätten bestätigt, dass sie in Wirklichkeit vollständige Kontrollen durchgeführt hätten, und zwar durch Herstellen eines Korridors über die ganze Länge des kontrollierten Transportfahrzeugs.
61 Was das Erfordernis der unangemeldeten Kontrollen angeht, bestreitet die italienische Regierung, dass den Kontrollen in den verkürzten und in den vereinfachten Verfahren eine Anzeige oder ein Hinweis vorausgehe. Zwar fänden diese Kontrollen am Ort der Warenverladung statt, jedoch werde die Entscheidung über die Durchführung der Kontrolle zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem sich der Ausführer in der Zollstelle befinde. Finde eine Kontrolle statt, begebe sich der Zollbeamte sofort zum Firmengelände, so dass der Anmelder keine Möglichkeit habe, das Personal des Unternehmens zu warnen.
62 Außerdem seien die Maßnahmen, auf die sich die Untersuchungen der Kommission bezogen hätten, nicht repräsentativ, da die letzten Kontrollen der Kommission 1996 durchgeführt worden seien. Nach diesen Kontrollen hätten die italienischen Behörden den Zollstellen genaue Anweisungen erteilt, so dass die festgestellten Mängel ab 1997 behoben gewesen seien. Unter diesen Umständen könne die Kommission für die Jahre 1995 bis 1998 keine Berichtigung vornehmen.
63 Vor der Erörterung dieses Vorbringens ist an die Grundsätze zu erinnern, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Beweislast in den Verfahren über den Rechnungsabschluss des EAGFL aufgestellt hat.
64 Wie ausgeführt, finanziert der EAGFL nur die Interventionen, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden. Im Streitfall hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen. Sie muss folglich in jedem Einzelfall ihre Entscheidung, mit der das Fehlen oder die Mängel der von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen festgestellt wird, rechtfertigen.
65 Der betroffene Mitgliedstaat kann die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist.
66 Im vorliegenden Fall führt die Kommission mehrere Umstände an, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Systems begründen können, das von den italienischen Behörden für die Warenkontrolle bezüglich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt wurde. Aus den Akten geht hervor, dass die Beamten der Kommission bei den Inspektionen im April und Dezember 1996 folgende Unregelmäßigkeiten feststellten
Die Warenkontrollen, die bezüglich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durchgeführt wurden, sind unvollständig. Die Zollbeamten untersuchen nicht die gesamte Ladung des Lastwagens, und zwar weder dadurch, dass sie das Abladen der Ware verlangen, noch dadurch, dass sie einen Korridor im Inneren des untersuchten Containers herstellen. Sie untersuchen einzig und allein die Kartons, die sich in der Nähe der hinteren Tür des Lastwagens befinden. Sie können somit nicht gewährleisten, dass alle Kartons dasselbe Erzeugnis enthalten und dass der Ausführer im vorderen Teil des Lastwagens keine anderen Erzeugnisse untergebracht hat. Diese Umstände wurden an den Zollstellen von Treviso, Pisa, Viareggio und Terni festgestellt.
Der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 386/90 erforderliche repräsentative Satz von 5 % wird im Sektor Obst und Gemüse nicht erreicht. Dieser Umstand wurde an der Zollstelle von Treviso festgestellt.
Die von den Zollbeamten erstellten Protokolle sind im Widerspruch zu den in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2221/95 aufgestellten Kriterien allgemein gefasst und enthalten keinerlei Einzelheiten über den Verlauf der Kontrolle und über deren Ergebnisse. Dieser Umstand wurde an den Zollstellen von Como und Terni festgestellt.
Die Warenkontrollen sind keine unangemeldeten Kontrollen im Sinne der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 386/90 und 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2221/95. Die Zollbeamten verfügen nicht über Dienstwagen. Beschließt der Beamte daher, eine Kontrolle auf dem Firmengelände durchzuführen (in 5 % der Fälle), muss er sich zuvor mit einem Vertreter des Ausführers in Verbindung setzen, um sich zum Ort der Kontrolle begeben zu können. In den sonstigen Fällen (95 %) weiß der Ausführer, wenn er die Ausfuhranmeldung zurückbringt, dass eine Kontrolle nicht durchgeführt wird, was ihm ermöglicht, die angemeldete Ware später zu verändern oder auszutauschen. Dieser Umstand wurden an den Zollstellen von Pisa, Viareggio und Pisa festgestellt.
67 Diese Unregelmäßigkeiten setzten sich zudem in den Jahren 1997 und 1998 fort. Bei Prüfung der Kontrollberichte, die die Italienische Republik für diese beiden Jahre vorlegte, stellte die Kommission dieselben Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse wie bei den Kontrollen des Jahres 1996 fest. Die Kommission legt dar, dass die Berichte Vermerke enthielten — wie z. B. controllo totale oder visita totale —, mit denen bescheinigt werden sollte, dass die durchgeführten Kontrollen vollständige Kontrollen seien. 1996 aber hatte die Kommission bereits festgestellt, dass derartige Vermerke in Berichten über Erzeugnisse angebracht waren, die nur teilweise kontrolliert worden waren.
68 Die Italienische Republik bestreitet einige dieser Tatsachen unter Berufung auf einen Bericht, der am 19. März 1999 vom zentralen Inspektionsdienst des Finanzministeriums erstellt wurde. Sie führt aus, sie habe im Anschluss an die Untersuchungen der Kommission den genannten Dienst aufgefordert, eine eigene Untersuchung bei den Zollbeamten durchzuführen, die bei den Prüfungen der Kommission zugegen gewesen seien. Die befragten Zollbeamten hätten bestritten, dass die Maßnahmen in der von der Kommission geschilderten Weise vonstatten gegangen seien.
Der Zollbeamte, der die Warenkontrolle vom 5. Dezember 1996 bezüglich der Erzeugnisse des Unternehmens Federici SpA in Terni durchgeführt habe, habe erklärt, er habe einen Teil der Ware abgeladen, um einen Korridor in der Längsrichtung des Containers herzustellen und alle im Lastwagen befindlichen Kisten zu zählen. Er habe auch bestätigt, vdass er Art und Merkmale der Ware gemäß den von der Verordnung Nr. 2221/95 vorgesehenen Methoden geprüft habe. Ebenso hätten die Zollbeamten, die die Warenkontrollen bezüglich der Erzeugnisse des Unternehmens Bertolli in Pisa vorgenommen hätten, erklärt, dass sie sich in das Innere des Lastwagens begeben hätten und bis nach hinten gegangen seien, um sämtliche Kartons der Ladung zu zählen.
69 Die Kommission hält ihren Standpunkt aufrecht und relativiert den Beweiswert des Berichts vom 19. März 1999. Sie weist darauf hin, dass die Fragen der Hauptinspekteure (im Jahr 1999) Tatsachen betroffen hätten, die länger als drei Jahre zurückgelegen hätten (in den Jahren 1995 und 1996). Außerdem hätten die befragten Zollbeamten bei den Gesprächen den Grund der Nachforschungen gekannt, nämlich die von den Dienststellen des EAGFL geäußerte Kritik an der Zuverlässigkeit der Warenkontrollen. Die Kommission ist der Auffassung, unter diesen Umständen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussage der Zollbeamten dadurch beeinflusst worden sei, dass sie im Fall einer Unregelmäßigkeit gegebenenfalls selbst hafteten.
70 Wie die Kommission bin auch ich der Auffassung, dass der Beweiswert des Berichts vom 19. März 1999 nicht geeignet ist, die Feststellungen der Bediensteten des EAGFL in Frage zu stellen.
71 Erstens bestehen zahlreiche Widersprüche zwischen den einzelnen Schriftstücken, die von der Italienischen Republik vorgelegt worden sind. So bestätigen die 1999 befragten Zollbeamten bezüglich der von der Zollstelle Pisa durchgeführten Warenkontrollen, dass sie durch den ganzen Lastwagen gegangen seien und sämtliche Kartons der Ladung gezählt hätten. In seinem Schreiben vom 10. November 1997 dagegen hatte der Generaldirektor der Zolldirektion ausdrücklich eingeräumt, dass die in Pisa durchgeführte Kontrolle insofern eine teilweise Kontrolle gewesen sei, als die Zollbeamten nicht die gesamte Ladung untersucht hätten. Bezüglich der von der Zollstelle Viareggio durchgeführten Kontrollen bestätigen die 1999 befragten Zollbeamten, dass sie sich mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug zu dem Firmengelände begeben hätten. In seinem Schreiben vom 10. November 1997 aber hatte der Generaldirektor der Zolldirektion ausdrücklich eingeräumt, dass [d]as Problem, das sich bezüglich der Dienstwagen der Zollbehörden stellt,... sich in unserem Land gegenwärtig sehr [verschärft hat]: Es hat mit dem Programm zu tun, die Wartungskosten der Dienstwagen in der gesamten öffentlichen Verwaltung drastisch zu senken [D]as Problem wird nicht in angemessener Weise gelöst werden können, [so dass es] von der Kommission nicht objektiv berücksichtigt werden [kann].
72 Entgegen der von der Italienischen Republik vorgetragenen Auffassung können diese Widersprüche nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Kommission die Ergebnisse ihrer Kontrollen den nationalen Behörden verspätet zuleitete. Ich habe bereits ausgeführt, dass die Kommission das Ergebnis ihrer Nachforschungen innerhalb angemessener Frist mitteilte und dass in diesen Mitteilungen die den italienischen Behörden vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten genau beschrieben wurden. Im September 1997 waren die italienischen Behörden somit im Besitz aller Angaben, die erforderlich waren, um den Tatsachenfeststellungen der Dienststellen der Kommission entgegentreten zu können.
73 Zweitens ist meines Erachtens der Beweiswert des Berichts vom 19. März 1999 wegen des Zusammenhangs zu relativieren, in dem der Bericht erstellt wurde. Dieser Zusammenhang wird von der Italienischen Republik in ihrer Erwiderung dargestellt.
74 Die Klägerin trägt vor, sie sei anfangs davon überzeugt gewesen, dass die im Inland durchgeführten Warenkontrollen den in den Verordnungen Nr. 386/90 und Nr. 2221/95 aufgestellten Kriterien entsprochen hätten. Sie führt aus, dass [erst Anfang 1999] die italienische Regierung von der Absicht der Kommission [erfuhr], eine hohe finanzielle Berichtigung vorzunehmen, und... eine Untersuchung für unentbehrlich [hielt], um weitere Informationen und eine genauere Kenntnis des Sachverhalts zu erhalten.
75 Der Bericht vom 19. März 1999 wurde somit zu einer Zeit erstellt, als die italienischen Behörden wussten, dass die Kommission an eine pauschale Berichtigung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen dachte. Zudem muss bedacht werden, dass sich die 1999 befragten Zollbeamten in einer besonderen Lage befanden, da ihr Verhalten bei den Warenkontrollen unmittelbar von den Dienststellen der Kommission in Frage gestellt wurde. In diesem Zusammenhang kann meines Erachtens niemand ausschließen, dass sich in die Aussagen der Hauptbeteiligten Fehler einschleichen konnten.
76 Drittens ist es meines Erachtens rechtlich unzutreffend, den Aussagen der 1999 befragten Zollbeamten den gleichen Beweiswert wie den Protokollen zuzusprechen, die die Bediensteten der Kommission erstellten. Die streitigen Aussagen nämlich können genau genommen nicht als Protokoll angesehen werden. Ein Protokoll ist eine amtliche Urkunde, in der die zuständige Behörde u. a. das Vorliegen einer Tatsache feststellt, der rechtliche Wirkungen zukommen. Im vorliegenden Fall aber haben die befragten Zollbeamten keine Feststellungen darüber getroffen, dass die streitigen Kontrollmaßnahmen stattgefunden haben. Wie sie es selbst ausgedrückt haben, haben sie lediglich auf Ersuchen der [Inspekteure des Finanzministeriums] die Maßnahmen rekonstruiert, an denen... die Kommission teilgenommen hatte. Es bestehen somit objektive und rechtliche Gründe für die Annahme, dass derartige Bestätigungen keinen Gegenbeweis zu den Tatsachen darstellen können, die von einem Bediensteten der Kommission in Ausübung seines Amtes festgestellt wurden.
77 Meines Erachtens reichen die Angaben in dem Bericht vom 19. März 1999 ohnehin nicht aus, um die Zweifel daran, dass ein angemessenes und wirksames System von Kontrollmaßnahmen eingeführt wurde, zu beseitigen. Selbst wenn man einen Beweiswert unterstellt, könnte der Bericht einzig und allein beweisen, dass bestimmte Kontrollen, die von bestimmten Zollstellen vorgenommen wurden, die in den Verordnungen Nr. 386/90 und Nr. 2221/95 vorgesehenen Kriterien erfüllten. Die Kommission aber führt andere Unregelmäßigkeiten an, die von der Italienischen Republik weder bestritten noch widerlegt werden.
78 Die italienische Regierung hat nichts vorgetragen, was die Feststellungen der Kommission über die unzureichenden Kontrollen an den anderen Zollstellen entkräften könnte. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 386/90 erforderliche Satz von 5 % an der Zollstelle Treviso erreicht wurde. Sie hat ebenso wenig nachgewiesen, dass die von den Zollbeamten erstellten Protokolle hinreichend detailliert im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2221/95 waren. Schließlich hat die Italienische Republik kein Beweismittel vorgelegt, das den Schluss darauf zuließe, dass die von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten tatsächlich seit Anfang des Jahres 1997 aufgehört hätten.
79 Ich bin somit der Auffassung, dass die Italienische Republik den Beweis für das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nicht erbracht hat. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den dritten Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.
4. Zur Höhe der Berichtigung
80 Mit dem vierten Klagegrund bestreitet die Italienische Republik die Höhe der von der Kommission vorgenommenen Berichtigung. Sie ist der Auffassung, dass die Berichtigung aus zwei Gründen überhöht sei.
81 Erstens sei die streitige Berichtigung überhöht, weil sie die Ausfuhrerstattungen erfasse, die vier aufeinander folgende Jahre lang gezahlt worden seien, d. h. in den Haushaltsjahren 1995 bis 1998. Die Untersuchungen der Kommission aber hätten sich einzig und allein auf Handlungen erstreckt, die in weniger als einem Jahr stattgefunden hätten (April 1996 und Dezember 1996). Zweitens sei die streitige Berichtigung überhöht, weil sie sämtliche Ausfuhrerstattungen erfasse. Da die Verordnung Nr. 386/90 verlange, dass sich die Warenkontrollen einzig und allein auf 5 % der Vorgänge erstrecken dürfen, könne die Berichtigung nur für 5 % der in den streitigen Haushaltsjahren gezahlten Ausfuhrerstattungen vorgenommen werden.
82 Was die erste Rüge anbelangt, so habe ich bereits ausgeführt, dass die Kontrollen der Kommission für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 schwerwiegende Lücken im italienischen Kontrollsystem offenbart haben. Die Kommission hat zudem Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass diese Mängel während der Haushaltsjahre 1997 und 1998 fortbestanden. Da die Italienische Republik nicht nachgewiesen hat, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, war es gerechtfertigt, die streitige Berichtigung auf den Zeitraum von 1995 bis 1998 zu erstrecken. Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.
83 Der zweiten Rüge kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
84 Erstens verkennt diese Rüge völlig die im Beile-Bericht aufgestellten Leitlinien. Wie ausgeführt, sieht der Beile-Bericht Kategorien pauschaler Berichtigungen vor, die anhand mehrerer Merkmale gebildet werden. Diese Merkmale betreffen die Schwere der festgestellten Mängel, den punktuellen oder allgemeinen Charakter der Mängel, die Anfälligkeit der Maßnahmen für Betrügereien, die Frage, ob die nationalen Behörden die festgestellten Unregelmäßigkeiten rasch abgestellt haben oder ob die Mängel im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften standen.
85 Die Argumentation der italienischen Regierung aber läuft letztlich auf eine völlige Beseitigung dieser Kriterien hinaus. Mit dem Vortrag, die streitige Berichtigung müsse auf 5 % der Ausfuhrerstattungen beschränkt werden, da sich die Warenkontrollen nur auf 5 % der Vorgänge erstrecken dürften, wendet die italienische Regierung im Ergebnis in allen Fällen eine pauschale Berichtigung von 5 % an. Diese Berichtigung würde somit einheitlich an die Stelle der Kriterien treten, die vom Beile-Bericht festgelegt wurden.
86 Zweitens verkennt die Argumentation der italienischen Regierung auch die Struktur des Kontrollsystems bezüglich der vom EAGFL finanzierten Maßnahmen.
87 Festzuhalten ist, dass nach den Vorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik alle Finanzmaßnahmen nach den Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen sind. Für die Ausfuhrerstattungen bedeutet dies, dass die Gesamtheit der Erstattungen die von den geltenden Verordnungen festgelegten Kriterien berücksichtigen muss. Natürlich aber können die nationalen Behörden nicht bei sämtlichen landwirtschaftlichen Erzeughissen Warenkontrollen durchführen. Aus diesem Grund sieht die Verordnung Nr. 386/90 vor, dass die Kontrollen durch Stichproben erfolgen und die Proben 5 % der Vorgänge umfassen müssen. Das Kontrollsystem beruht somit auf dem Grundsatz der Repräsentativität insofern, als von dem Ergebnis der tatsächlich durchgeführten Kontrollen (5 % der Fälle) angenommen wird, dass es den Sachverhalt für die Gesamtheit der Ausfuhrerstattungsanträge widerspiegelt.
88 Die Argumentation der Italienischen Republik verstößt gegen diesen Grundsatz. Mit dem Vortrag, die streitige Berichtigung müsse auf 5 % der Ausfuhrerstattungen beschränkt werden, übersieht die Italienische Republik, dass von den Mängeln, die bei den tatsächlich durchgeführten Kontrollen festgestellt werden, angenommen wird, dass sie in allen anderen Fällen eines Ausfuhrerstattungsantrags vorliegen. In Wirklichkeit beinhaltet das Vorbringen der Italienischen Republik im Ergebnis, dass nur 5 % der Ausfuhrerstattungsanträge die von den Gemeinschaftsvorschriften aufgestellten Kriterien einzuhalten haben. Einem solchen Vorbringen kann selbstverständlich nicht gefolgt werden.
89 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den vierten Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.
III — Ausfuhrerstattungen (Olivenöl)
A — Rechtlicher Rahmen
90 Artikel 9 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 Absatz 2 EG) lautet:
Kapitel 1 Abschnitt 1 [Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten] und Kapitel 2 dieses Titels [Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten] gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
91 Die Erstattungen für die Ausfuhr von gemeinschaftlichem Olivenöl sind durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG gemäß den Durchführungsvorschriften der Verordnung Nr. 3665/87 geregelt. Artikel 8 der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:
(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags entsprechen, selbst wenn die Verpackungen nicht diesen Bedingungen entsprechen.
...
(2) Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, wird die Erstattung für diese gewährt, sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages entspricht bzw. entsprechen.
Die Erstattung wird auch gewährt, wenn sich der oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, in einer der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Rechtslagen befunden haben und sich nur wegen ihrer Beimischung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr in dieser Lage befinden.
(3) Für die Anwendung von Absatz 2 werden als auf der Grundlage eines Bestandteils festgesetzte Erstattungen die Erstattungen angesehen, die für folgende Erzeugnisse gelten:
Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Eier, Reis, Zucker, Milch und Milcherzeugnisse, die in Form von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 [des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 323, S. 27)] genannten Waren ausgeführt werden;
bei Weiß- und Rohzucker der Position 1701 der Kombinierten Nomenklatur, Glukose und Glukosesirup der Unterpositionen 17023051, 17023059, 17023091, 17023099, 17024090 und 17029050 der Kombinierten Nomenklatur, Isoglukose der Unterpositionen 17023010, 17024010, 17026010 und 17029030 der Kombinierten Nomenklatur sowie Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup der Unterpositionen 17026090 und 17029090 der Kombinierten Nomenklatur, die in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 [des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 49, S. 1)] genannten Erzeugnisse verwendet werden;
Erzeugnisse der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse und Zucker, die in Form von Erzeugnissen der Unterpositionen 04021091 bis 99, 040229, 040299, 04031031 bis 39, 04039031 bis 39, 04039061 bis 69, 04041019 und 99, 04049051 bis 99 der Kombinierten Nomenklatur ausgeführt werden;
Erzeugnisse des Getreidesektors, die in Form von im Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 [des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1)] aufgeführten Erzeugnissen der Unterpositionen 23091011 bis 70, 23099031 bis 70 der Kombinierten Nomenklatur ausgeführt werden;
Erzeugnisse des Milchsektors, die in Form von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 [des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13)] aufgeführten Erzeugnissen der Unterpositionen 23091011 bis 70, 23099031 bis 70 der Kombinierten Nomenklatur ausgeführt werden.
B — Sachverhalt
92 Bei einer vom 2. bis 6. Dezember 1996 durchgeführten Inspektion stellten die Dienststellen der Kommission fest, dass bestimmte Zollstellen (u. a. Pisa und Viareggio) Ausfuhrerstattungen für gemeinschaftliches Olivenöl gewährten, das einem im Verfahren der aktiven Veredelung raffinierten Olivenöl aus Drittländern (insbesondere aus Tunesien) beigemischt war.
93 Die Kommission war der Auffassung, dass dieser Sachverhalt keine Veranlassung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen geben könne, da Olivenöl nicht zu den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 aufgeführten Erzeugnissen gehöre. Am 14. Januar 1997 gab die Kommission den italienischen Behörden auf, die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen durchzusetzen. Im Jahr 1998 setzte die Kommission die Italienische Republik offiziell davon in Kenntnis, dass sie insoweit eine finanzielle Berichtigung vornehmen werde. Die vorgenommene Berichtigung beläuft sich auf 2957721060 ITL. Sie schließt die gesamten Zahlungen, die aufgrund der Ausfuhrerstattungen für die streitige Menge Olivenöl erbracht wurden, von der gemeinschaftlichen Finanzierung aus.
C — Vorbringen der Italienischen Republik
94 Die Italienische Republik widerspricht der vorgenommenen Berichtigung.
95 Sie trägt vor, das gemeinschaftliche Olivenöl falle, auch wenn es Olivenöl aus einen Drittland beigemischt sei, unter Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 und könne aus diesem Grund eine Ausfuhrerstattung in Anspruch nehmen. Das Olivenöl bilde ein Basiserzeugnis, dass sowohl als Fertigerzeugnis als auch als Bestandteil vorkommen könne, da das Gemisch weder die chemische Zusammensetzung noch die ernährungsphysiologischen Merkmale des Erzeugnisses ändere. Artikel 8 Absätze 2 und 3 finde vorliegend keine Anwendung, da kein zusammengesetztes Erzeugnis im Sinne dieser Vorschriften vorliege. Die Tatsache, dass das Olivenöl anderen Ölen beigemischt worden sei, habe keine Auswirkungen.
D — Würdigung
96 Ebenso wie die Kommission kann ich dem Vorbringen der Italienischen Republik schwerlich folgen. Diese scheint zu vertreten, dass das Olivenöl, da es entweder als Fertigerzeugnis oder als Bestandteil vorkomme, unweigerlich unter Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 falle und aus diesem Grund Anspruch auf Ausfuhrerstattungen verschaffe.
97 Festzuhalten ist, dass Artikel 8 der Verordnung Nr. 3665/87 nach der Art des betreffenden Erzeugnisses unterscheidet.
98 Absatz 1 betrifft den Fall, dass die Erzeugnisse in unverändertem Zustand in ein Drittland ausgeführt werden. Für diesen Fall bestimmt Absatz 1, der die in den sektoriellen Verordnungen vorgesehene Regelung der Ausfuhrerstattungen ergänzt, dass eine Erstattung nur gewährt wird, wenn die Erzeugnisse den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags entsprechen. Das Erzeugnis muss somit aus einem Mitgliedstaat stammen oder, falls dies nicht der Fall ist, in den freien Verkehr im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 24 EG) überführt worden sein.
99 Die Absätze 2 und 3 dagegen betreffen den Fall, dass das Erzeugnis ein zusammengesetztes Erzeugnis ist, d. h. ein aus mehreren Bestandteilen gebildetes Erzeugnis. In diesem Fall wird die Erstattung nicht für das Erzeugnis selbst, sondern unter Zugrundelegung der bei der Zusammensetzung verwendeten Grunderzeugnisse festgesetzt. Um die in dieser Weise konkretisierte Erstattung zu gewähren, muss nach Absatz 2 der Bestandteil die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags erfüllen. Absatz 3 enthält darüber hinaus eine abschließende Aufstellung derjenigen Erzeugnisse, bei denen die Erstattungen als für einen ihrer Bestandteile festgesetzt gelten. Für die Inanspruchnahme einer Erstattung muss somit der Bestandteil in der Aufstellung der freigegebenen Erzeugnisse enthalten sein und aus einem Mitgliedstaat stammen oder, falls dies nicht der Fall ist, in den freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt worden sein.
100 Anders als die Italienische Republik bin ich der Auffassung, dass das Olivenöl nicht unweigerlich als ein Fertigerzeugnis im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 angesehen werden kann. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, kann das Olivenöl entweder als Fertigerzeugnis oder als ein bei der Zusammensetzung eines anderen Erzeugnisses verwendeter Basisbestandteil vorkommen. Im ersten Fall fällt das Olivenöl in den Bereich des Artikels 8 Absatz 1, während es im zweiten Fall in den Anwendungsbereich des Artikels 8 Absätze 2 und 3 fällt.
101 Im vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass das fragliche Olivenöl einem in das gemeinschaftliche Verfahren der aktiven Veredelung überführten Öl aus einem Drittland (Tunesien) beigemischt wurde. Das fragliche Öl stellt sich somit als ein Basiserzeugnis dar, das bei der Zusammensetzung eines anderen Erzeugnisses verwendet wurde. Um eine Ausfuhrerstattung erlangen zu können, muss es daher die Voraussetzungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 3665/87 erfüllen.
102 Wie die Kommission hervorgehoben hat, erfüllt das streitige Olivenöl nicht das Kriterium des Absatzes 3. Es ist in der abschließenden Aufstellung der Erzeugnisse, bei denen die Erstattungen als für einen ihrer Bestandteile festgesetzt gelten, nicht enthalten. Diese Aufstellung, die in Nummer 91 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben worden ist, übernimmt nicht das in der Verordnung Nr. 136/66 genannte Olivenöl. Meines Erachtens schloss daher die Kommission mit gutem Recht diejenigen Zahlungen aus, die als Ausfuhrerstattungen für das streitige Olivenöl geleistet worden waren.
103 Da die Italienische Republik nichts weiter vorträgt, um die vorgenommene Berichtigung in Frage zu stellen, schlage ich dem Gerichtshof vor, den Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.
IV — Verkauf von Alkohol aus Beständen der Interventionsstellen
A — Zusammenhang und rechtlicher Rahmen
104 Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 bezweckt die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik im Weinsektor, insbesondere die Stabilisierung der Märkte. Artikel 37 dieser Verordnung sieht vor, dass der Absatz von Alkohol, der sich im Besitz der Interventionsstellen befindet, die Märkte für Alkohol und alkoholische Getränke aus Gemeinschaftserzeugung nicht stören darf. Daher hat ein solcher Absatz immer dann, wenn er die Märkte zu stören droht, in anderen Sektoren und insbesondere dem der Kraftstoffe zu erfolgen. Außerdem muss der Absatz des Alkohols im Rahmen von Ausschreibungsverfahren gemäß den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 der Kommission vom 21. Juni 1989 stattfinden.
105 Diese Verordnung sieht mehrere Ausschreibungsverfahren je nach Verwendung und Zweckbestimmung des betreffenden Alkohols vor. Bezüglich der Sonderausschreibung, die hier durchgeführt wurde, bestimmt Artikel 20, dass die Kommission das Verfahren eröffnet, indem sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht, die die Formalitäten für die Einreichung des Angebots sowie das Lastenheft enthält. Grundsätzlich erhält der Bieter mit dem höchsten Angebot den Zuschlag. Nach Artikel 24 Absatz 2 hat der Zuschlagsempfänger innerhalb von zwanzig Tagen eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Durchführung zu erbringen, mit der die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem in der Ausschreibung genannten Zweck gewährleistet wird. Artikel 33 stellt klar, dass die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem vorgesehenen Zweck eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse darstellt.
106 Die Verordnung Nr. 2220/85 enthält die Bestimmungen zur Regelung der Sicherheiten, die aufgrund mehrerer Verordnungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich sind. Nach Artikel 20 kann eine Verpflichtung eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht sein: Eine Hauptpflicht ist eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Eine Nebenpflicht dagegen ist eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Frist für die Erfüllung einer Hauptpflicht.
107 Nach Artikel 21 wird eine Sicherheit freigegeben, sobald nachgewiesen ist, dass die Hauptpflichten und Nebenpflichten erfüllt sind. Artikel 23, der den Fall betrifft, dass nur die Hauptpflichten erfüllt werden, lautet wie folgt:
(1) Wird in Fällen der Nichterfüllung einer Nebenpflicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist der entsprechende Nachweis erbracht, dass die Hauptpflicht(en) erfüllt wurde(n), so wird die Sicherheit teilweise freigegeben, während der Restbetrag verfällt. Das Verfahren nach Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.
(2) Die Teilfreigabe beläuft sich auf den jeweiligen Sicherheitsbetrag abzüglich
a) 15 % sowie
b) 10 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um deneine Höchstfrist von bis zu 40 Tagen überschritten wurde,eine Mindestfrist von bis zu 40 Tagen nicht eingehalten wurde;5 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um deneine Höchstfrist von 41 bis 80 Tagen überschritten wurde,eine Mindestfrist von 41 bis 80 Tagen nicht eingehalten wurde;2 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um deneine Höchstfrist von mehr als 80 Tagen überschritten wurde,eine Mindestfrist von mehr als 80 Tagen nicht eingehalten wurde.
108 Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Umständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie nach Artikel 29 den Beteiligten unverzüglich zur Zahlung des verfallenen Betrages auf. Die Zahlung muss binnen 30 Tagen nach der Aufforderung erfolgen. Unterbleibt sie, kann die zuständige Stelle die notwendigen Schritte zur Vereinnahmung der Sicherheit unternehmen.
B — Sachverhalt
109 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3390/90 vom 26. November 1990 eröffnete die Kommission die Sonderausschreibung Nr. 8/90 EG zum Verkauf von 1600000 hl Alkohol, der zum Verbrauch im Kraftstoffsektor bestimmt war. Die Bekanntmachung der Ausschreibung sah vor, dass die auf 90 ECU pro Hektoliter festgesetzte Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Durchführung freigegeben wird, wenn der Zuschlagsempfänger die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem vorgesehenen Zweck binnen eines Jahres nach Abnahme der jeweiligen Partie nachgewiesen hat. Der Zuschlag wurde der F. Palma SpA (im Folgenden: Palma) erteilt, die die Sicherheit durch eine Bank in Turin (Italien) erbrachte.
110 Nach Auftreten verschiedener Probleme verringerte die Kommission durch die Verordnung (EWG) Nr. 2710/93 vom 30. September 1993 die Alkoholmenge, die auf dem Kraftstoffsektor Verwendung finden musste, und hob die Ausschreibungen bezüglich der noch nicht übernommenen Alkoholmengen auf (d. h. drei von fünf Partien). Bezüglich der zwei bereits übernommenen Partien verlängerte die Kommission die Frist für die tatsächliche Verwendung der Erzeugnisse bis zum 1. Oktober 1995. Sie bestand darauf, dass die Sicherheitsleistung bezüglich dieser beiden Partien von der Interventionsstelle erst freigegeben werden dürfe, wenn die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem vorgesehenen Zweck nachgewiesen sei.
111 Am 7. März 1996 stellte die Kommission fest, dass die Überschreitung der festgesetzten Frist den Verfall der Sicherheit zur Folge haben könnte, ohne dass die Gesamtmenge des Alkohols zu den vorgesehenen Zwecken verwendet worden sei. Mit der Verordnung (EG) Nr. 416/96 verlängerte sie daher die Frist und lockerte die Verfallsreglung für die Sicherheit wie folgt:
Verfall der Sicherheit in Höhe von 15 % für die Alkoholmenge, die nicht bis zum 1. Oktober 1995 im Kraftstoffsektor verwendet wird;
Verfall der Sicherheit in Höhe von 50 % des Restbetrags für die Alkoholmenge, die nicht bis zum 30. Juni 1996 im Kraftstoffsektor verwendet wird und
vollständiger Verfall der Sicherheit für die Menge Alkohol, die nicht bis zum 31. Dezember 1996 im Kraftstoffsektor verwendet wird.
112 Ab 12. Oktober 1995 forderten die Dienststellen der Kommission die Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo (Staatliche Einrichtung für Agrarmarktinterventionen; im Folgenden: AIMA) auf, die einzelnen Teilbeträge der Sicherheitsleistung gemäß den in der Verordnung Nr. 416/96 vorgesehenen Fälligkeitsterminen einzuziehen. Aus den Akten geht hervor, dass Palma die Zahlungsaufforderungen der AIMA systematisch zurückwies und vor den italienischen Gerichten einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellte. Am 30 August 1997 ordnete das Tribunale di Roma (Italien) die einstweilige Aussetzung des Einbehalts der streitigen Sicherheit an. Die Sache ist gegenwärtig vor dem Gericht der Hauptsache anhängig.
113 Nachdem die Kommission den italienischen Behörden eine letzte Frist gesetzt hatte, teilte sie am 14. Juli 1997 förmlich ihre Absicht mit, eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 7760156831 ITL entsprechend dem Betrag der Sicherheit vorzunehmen, der einzubehalten gewesen wäre. Am 26. Oktober 1999 wies die Schlichtungsstelle den Antrag der Italienischen Republik auf Schlichtung mit der Begründung zurück, dass diese nicht an der von der Entscheidung 94/442 vorgesehenen bilateralen Sitzung teilgenommen habe. Die Kommission bestätigte die vorgeschlagene Berichtigung in der angefochtenen Entscheidung.
C — Vorbringen der Italienischen Republik
114 Die Italienische Republik widerspricht der von der Kommission vorgenommenen Berichtigung. Sie trägt vor, die Verzögerung bei der Einziehung der streitigen Sicherheit sei auf das Verhalten von Palma zurückzuführen, die systematisch die Zahlungsaufforderungen der AIMA zurückgewiesen habe und mehrere gerichtliche Verfahren eingeleitet habe. Sie weist auch darauf hin, dass Palma sich mit Schreiben vom 3. Juni und 20. November 1996 unmittelbar an die Kommission mit dem Antrag gewandt habe, eine Vernichtung der nicht im Kraftstoffsektor verwendeten Alkoholmengen zu genehmigen.
115 Auf jeden Fall habe die Verzögerung, die unter Umständen der AIMA anzulasten sei, keine Auswirkungen auf die Einziehung der streitigen Beträge, da am 30. August 1997 das Tribunale di Roma die Aussetzung des Einbehalts der Sicherheit angeordnet habe. Dieser Umstand dürfe naturgemäß nicht den italienischen Behörden angelastet werden.
D — Würdigung
116 Die grundlegenden Tatsachen werden von den Parteien nicht bestritten. Es steht fest, dass Palma die tatsächliche Verwendung der betreffenden Erzeugnisse im Kraftstoffsektor nicht nachgewiesen hat und dass die italienischen Behörden die Sicherheitsleistung einziehen mussten. Die Frage ist allein, ob die italienischen Behörden die Einziehung der streitigen Sicherheit mit vorwerfbarer Verspätung durchgeführt haben.
117 Wie ausgeführt schreibt Artikel 29 der Verordnung Nr. 2220/85 keine genau Frist für den Einzug der Sicherheitsleistung vor. Das Fehlen einer solchen Frist bedeutet jedoch nicht, dass die Einleitung des Einziehungsverfahrens völlig in das Ermessen der nationalen Stellen gestellt wäre. Artikel 29 nämlich bestimmt, dass die zuständige Stelle, wenn sie Kenntnis von Umständen erhält, die den Verfall der Sicherheit zur Folge haben, den Beteiligten unverzüglich zur Zahlung des verfallenen Betrags aufzufordern hat. Erfolgt diese Zahlung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach der Aufforderung, hat die zuständige Stelle unverzüglich die zur Einziehung der Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
118 Nach allgemeinem Verständnis ist der Ausdruck unverzüglich gleichbedeutend mit schnell. Dies bedeutet, dass die nationalen Stellen die Sicherheitsleistung kurzfristig einzuziehen haben, sobald sie Kenntnis von Umständen erhalten, die den Verfall der Sicherheit zur Folge haben. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2220/85 bestätigen diese Auslegung. Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 23 für den Fall, dass nur die Hauptpflichten erfüllt werden, eine Teilfreigabe sowie einen entsprechenden Teilverfall der Sicherheit vorschreibt. Bezüglich des Teils, der zugunsten der nationalen Stellen verfällt, bestimmt Artikel 23, dass das Einziehungsverfahren nach Artikel 29 unverzüglich einzuleiten ist. Erfahren daher die nationalen Stellen, dass die Garantie zu ihren Gunsten (ganz oder teilweise) verfallen ist, haben sie besondere Sorgfalt an den Tag zu legen, indem sie das Einziehungsverfahren schnell bzw. unverzüglich einleiten.
119 Angesichts dieser Umstände ist zu prüfen, ob die italienischen Stellen das Verfahren zur Einziehung der streitigen Sicherheit mit vorwerfbarer Verspätung durchgeführt haben.
120 Bezüglich des ersten Teilbetrags der Sicherheit (15 %) lief die in der Verordnung Nr. 416/96 festgesetzte Frist am 1. Oktober 1995 ab. Ab diesem Zeitpunkt hätte AIMA somit das Unternehmen schnell (bzw. unverzüglich) auffordern müssen, den entsprechenden Betrag innerhalb von dreißig Tagen zu zahlen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass AIMA die erste Zahlungsaufforderung am 23. April 1996 an Palma richtete, d. h. fast sieben Monate nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist. Nach erneuter Aufforderung forderte sie die Stelle, die die Sicherheit gewährte hatte, am 16. Januar 1997 auf, den Betrag der Sicherheit zu zahlen, d. h. mehr als fünfzehn Monate nach Ablauf der Frist.
121 Bezüglich des zweiten Teilbetrags der Sicherheit (50 %) lief die von der Verordnung Nr. 416/96 festgesetzte Frist am 30. Juni 1996 ab. AIMA hätte somit schnell (z. B. innerhalb von vierzehn Tagen) das Unternehmen auffordern müssen, den Betrag innerhalb von dreißig Tagen (z. B. bis zum 15. August 1996) zu zahlen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass AIMA die erste Zahlungsaufforderung am 3. Dezember 1996 versandte, d. h. mehr als fünf Monate nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist. Ebenso forderte sie die Stelle, die die Sicherheit gewährte hatte, am 16. Januar 1997 auf, den Sicherheitsbetrag zu zahlen, d. h. mehr als sechs Monate nach Ablauf der Frist.
122 Bezüglich des Restbetrags der Sicherheit sind die Fristen für die Durchführung deutlich kürzer. Während die in der Verordnung Nr. 416/96 festgesetzte Frist am 31. Dezember 1996 ablief, versandte AIMA ihre Zahlungsaufforderung am 29. Januar 1997 und ihre Vollzugsaufforderung am 7. März 1997.
123 Meines Erachtens ergibt sich hieraus, dass bezüglich der beiden ersten Teilbeträge der Sicherheit AIMA nicht die bei der Durchführung des Einziehungsverfahrens erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Unabhängig davon, wie Artikel 29 der Verordnung Nr. 2220/85 genau auszulegen ist (die schnelle oder unverzügliche Durchführung des Verfahrens), kann jedenfalls nicht die Auffassung vertreten werden, dass die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich nach Kenntnisnahme der Umstände getroffen hätte, die den Verfall der Sicherheit zur Folge hatten.
124 Entgegen den Ausführungen der Italienischen Republik ist für die eingetretene Verspätung nicht ausschließlich das Verhalten von Palma verantwortlich. Zwar geht aus dem Inhalt der Akten hervor, dass Palma die Zahlungsaufforderungen der AIMA zurückgewiesen und ein gerichtliches Verfahren mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Einbehalts der Sicherheit eingeleitet hat. Dieses Vorgehen erfolgte jedoch nach Einleitung des Einziehungsverfahrens und kann somit nicht die Zeitspanne rechtfertigen, die zwischen dem Zeitpunkt des Verfalls der Sicherheit und dem Zeitpunkt liegt, in dem AIMA tatsächlich das Einziehungsverfahren eingeleitet hat. Dass das Tribunale di Roma die Aussetzung des Vollzugs des Einbehalts der Sicherheit anordnete, kann ebenfalls nicht die ursprüngliche Verspätung der italienischen Stellen bei der Durchführung des Verfahrens rechtfertigen. Zudem hat dieses nationale Verfahren meines Erachtens keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit, da in dem Fall, dass die Entscheidung des Gerichts der einstweiligen Anordnung von dem Gericht der Hauptsache aufgehoben werden sollte, die italienischen Stellen den Betrag der Sicherheit einziehen und den aufgrund der angefochtenen Entscheidung entstandenen Schaden ausgleichen könnten.
125 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den von der Italienischen Republik vorgebrachten Klagegrund zurückzuweisen.
V — Kosten
126 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
VI — Ergebnis
127 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof somit vor,
1. die Klage abzuweisen;
2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.