Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 26.09.2002 – C-194/99

ECLI:EU:C:2002:535

Schlussanträge der Frau Generalanwalt

Christine Stix-Hackl

vom 26. September 2002

I — Einleitung

1 Im vorliegenden Fall geht es um die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

2 Zur Vorgeschichte der Abläufe zwischen der Stahlindustrie und der Kommission in den Jahren 1970 bis 1990, insbesondere zu den Regelungen für die offensichtliche Krise und zur Entscheidung der Kommission Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (im Folgenden: Entscheidung Nr. 2448/88), wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Überwachungssystem auf der Basis der Entscheidung Nr. 2448/88 endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

3 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission gegen siebzehn europäische Stahlunternehmen und einen ihrer Wirtschaftsverbände die Entscheidung der Kommission 94/215/EGKS... in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern (im Folgenden: Entscheidung). Die Adressaten der Entscheidung hatten nach Ansicht der Kommission gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstoßen, indem sie in wettbewerbswidriger Weise Informationsaustauschsysteme etabliert sowie Preisfestsetzungen und Marktaufteilungen vorgenommen hatten. Gegen vierzehn der Unternehmen verhängte die Kommission Geldbußen. Im Fall der Thyssen Stahl AG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hatte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 6500000 ECU verhängt.

4 Gegen die Entscheidung hatten mehrere betroffene Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerin, sowie der Wirtschaftsverband Klage vor dem Gericht erhoben. Im Ergebnis hat das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin teilweise stattgegeben und die Geldbuße auf 4400000 Euro gesenkt.

5 Die Rechtsmittelführerin hat am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.

II — Anträge und Rechtsmittelgründe

6 Die Rechtsmittelführerin beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels,

1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 aufzuheben, soweit gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 4400000 Euro festgesetzt (Ziffer 2 des Tenors), ihre Klage abgewiesen (Ziffer 3 des Tenors) und sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Hälfte der Kosten der Kommission verurteilt wird (Ziffer 4 des Tenors);

2. Artikel 1, 3 und 4 der Entscheidung der Kommission K(94) 321 endg. vom 16. Februar 1994 für nichtig zu erklären, soweit sie nicht schon durch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 für nichtig erklärt worden sind;

3. der Kommission die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz und die Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

1. das Rechtsmittel abzuweisen;

2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7 Die Rechtsmittelführerin stützt sich laut ihrer Rechtsmittelschrift auf folgende Rechtsmittelgründe:

Erster Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen Verfahrensgrundsätze. Insbesondere werden die Tragweite der Verfahrensrechte der Klägerin, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren sowie die aus dem Amtsermittlungsgrundsatz erwachsende Pflicht zur Feststellung auch der für die Unternehmen günstigen Tatsachen verkannt.

Darüber hinaus nimmt das Gericht rechtsfehlerhaft eine Heilung solcher Verfahrensfehler des Verwaltungsverfahrens während des Gerichtsverfahrens an.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verkennt die Formvorschriften der Geschäftsordnung der Kommission von 1993 für die Feststellung der Entscheidung der Kommission und geht daher unberechtigterweise vom Vorliegen einer gültig festgestellten Entscheidung aus.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verstößt gegen Art. 33 EGKS-Vertrag, indem es seine Kompetenz zur Nachprüfung der streitigen Entscheidung überschreitet.

Vierter Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verstößt in mehrerer Hinsicht gegen Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag:

Es beurteilt das Auftrags- und Liefermonitoring rechtsfehlerhaft als eigenständigen Verstoß gegen Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag, ohne die wettbewerbswidrige Wirkung des Informationsaustausches begründen zu können. Es begeht darüber hinaus einen Rechtsfehler, indem es eine Beeinträchtigung des normalen Wettbewerbs durch das Auftrags- und Liefermonitoring auf Grundlage einer falschen Auslegung des Begriffes des normalen Wettbewerbs annimmt.

Das Urteil bewertet die auf die Festsetzung der Preise bezogenen beanstandeten Verhaltensweisen der Klägerin rechtsfehlerhaft als Verstoß gegen Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag. Es stützt sich auch hier auf eine falsche Auslegung des Begriffes des normalen Wettbewerbs im Sinne des Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag.

Fünfter Rechtsmittelgrund:

Schließlich verletzt das Urteil Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag und das Schuldprinzip, indem es das Ausmaß der Schuld der Klägerin überbewertet. Insbesondere berücksichtigt das Urteil nicht die Auswirkungen der festgestellten Unklarheit hinsichtlich des Begriffs normaler Wettbewerb im Sinne des Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag und geht fälschlicherweise davon aus, dass die Klägerin sich der Rechtswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen in ihrer vollen Tragweite bewusst war. Das Gericht unterlässt es folglich zu Unrecht, das tatsächlich nur geringe Unrechtsbewusstsein bei der Bemessung der Geldbuße mildernd zu berücksichtigen.

Sechster Rechtsmittelgrund:

Bezüglich des Auftrags- und Liefermonitorings verletzt das Gericht darüber hinaus Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag, indem es die bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Informationsaustausches unzulänglich beurteilt und damit überbewertet. Die Verhängung einer gesonderten Geldbuße für den Informationsaustausch war ferner schon mangels Vorliegens eines eigenständigen Verstoßes unzulässig.

Siebenter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht verkennt die Erfordernisse an eine ausreichende Begründung der Bemessung der Geldbuße und verletzt damit Art. 15 EGKS-Vertrag. Es verkennt, dass der Mangel einer ausreichenden Begründung im Gerichtsverfahren nicht geheilt werden kann.

Achter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht verletzt durch eine überlange Verfahrensdauer von fast fünf Jahren den Anspruch der Klägerin auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit.

Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe sowie ihrer Teile nach rechtlichen Schwerpunkten

8 Die Ausführungen zu den einzelnen Rechtsmittelgründen und ihren Teilen ergeben, dass die Rechtsmittelführerin mehrere Verletzungen des EGKS-Vertrags rügt. Nach rechtlichen Schwerpunkten zusammengefasst ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem es

rechtsfehlerhaft die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe, obwohl

im Verfahren vor der Kommission Verfahrensrechte verletzt worden seien (Erster Rechtsmittelgrund) und

die Entscheidung nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei (Zweiter Rechtsmittelgrund);

seine Nachprüfungskompetenz gemäß Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag überschritten habe (Dritter Rechtsmittelgrund);

rechtsfehlerhaft die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen hat, obwohl kein Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag vorgelegen habe (Vierter Rechtsmittelgrund), weil die Teilnahme am Informationsaustauschsystem kein eigenständiger Wettbewerbsverstoß war und

das Informationsaustauschsystem und die Preisfestsetzungen keine widrige Wirkung auf den normalen Wettbewerb haben konnten;

die Geldbuße und ihre Begründung rechtsfehlerhaft beurteilt habe (Fünfter, Sechster und Siebenter Rechtsmittelgrund);

entgegen Artikel 6 EMRK keinen Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt habe (Achter Rechtsmittelgrund).

9 Die folgende Prüfung orientiert sich an dieser Zusammenfassung. Die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe bzw. die darin enthaltenen Teile und Argumente sowie die Argumentation der Kommission werden diesen einzelnen Punkten zugeordnet.

10 Die Rechtsmittelgründe in diesem Verfahren decken sich inhaltlich in weitem Umfang mit den in den Parallelverfahren vorgebrachten Rechtsmittelgründen oder deren Teilen. Diese werden daher in den entsprechenden Schlussanträgen einer jeweils vergleichbaren Zusammenfassung unterworfen, um durch Verweise auf die vorliegenden Schlussanträge Wiederholungen zu vermeiden.

III — Prüfung des Falles

A — Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird

11 Die Rechtsmittelführerin rügt diese Verletzung des Vertrages mit ihrem ersten und zweiten Rechtsmittelgrund.

1. Zur Verletzung von Verfahrensrechten durch die Kommission (Erster Rechtsmittelgrund)

12 Der erste Rechtsmittelgrund enthält im Prinzip zwei Teile. Mit dem ersten Teil rügt die Rechtsmittelführerin eine Verkennung des Umfangs der Amtsermittlungspflicht der Kommission durch das Gericht. Mit dem zweiten Teil rügt sie eine Verkennung der Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Kommission. Für beide Teile wendet sie sich gegen die angeblich rechtsfehlerhafte Annahme der Möglichkeit einer Heilung im Verfahren vor dem Gericht.

a) Zur Frage der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die Kommission und der Möglichkeit der Heilung

Parteienvorbringen

13 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in den Randnummern 92 bis 116 des angefochtenen Urteils die Tragweite der Amtsermittlungspflicht der Kommission verkannt. Da die von der GD IV eingeholten schriftlichen Auskünfte nicht ausreichend Klarheit über die Frage hätten verschaffen können, inwieweit die rechtswidrigen Verhaltensweisen der Unternehmen den Beamten der GD III bekannt bzw. von diesen objektiv veranlasst worden seien, hätte die Kommission die tatsächlich beteiligten Beamten befragen müssen. Das Gericht selbst habe diese Befragung für notwendig gehalten und die Befragung im Verfahren durchgeführt. Trotzdem verneint es das Bestehen einer solchen Pflicht auf Seiten der Kommission. Die von der GD IV im Hinblick auf die Rolle der GD III aufgenommenen Beweise seien insgesamt nicht geeignet gewesen, den Sachverhalt in dieser Hinsicht vollständig und umfassend aufzuklären, und es hätten sich schon während des Verwaltungsverfahrens andere Beweise angeboten.

14 Die Kommission trägt vor, dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betreffe keine Verletzung einer Rechtsvorschrift durch das Gericht, sondern greife die in den Randnummern 108 f. festgestellten Tatsachen und ihre Würdigung durch das Gericht an, weshalb der Rechtsmittelgrund insoweit unzulässig sei. Die Rechtsmittelführerin bestätige diese Unzulässigkeit mit ihrer Behauptung, dass die von der Kommission vorgelegten Beweise nicht ausgereicht hätten. Den Umfang der Amtsermittlungspflicht habe das Gericht im angefochtenen Urteil in den Randnummern 96 f. festgestellt und einen strengen Maßstab angelegt. Diese Randnummern würden als solche aber nicht kritisiert.

15 Hilfsweise hält sie den Rechtsmittelgrund insoweit für unbegründet. Die Rechtsmittelführerin überspanne den Umfang der Amtsermittlungspflicht. Wenn die Erläuterungen der GD III genau und eingehend gewesen seien, wie das Gericht festgestellt habe, dann habe für weitere Nachprüfungen kein Anlass bestanden.

16 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeit. Sie ist der Ansicht, dass die von der Kommission vertretene Trennung zwischen dem Maßstab der Untersuchungspflicht (Rechtsfrage) und deren Anwendung (Tatsachenfeststellung) unrichtig ist. Ihr Vorbringen betreffe die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Regel (Amtsermittlungsgrundsatz) und die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Grundsatz. Beide Elemente bezögen sich auf die Würdigung von Rechtsfragen durch das Gericht und unterlägen also der Kontrolle im Rechtsmittelverfahren.

17 Die Rechtsmittelführerin rügt außerdem, dass das Gericht, wie in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils ausgeführt, von einer Heilung des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz im gerichtlichen Verfahren ausgegangen sei. Diese Auffassung widerspreche der ständigen Rechtsprechung.

18 Die Kommission trägt vor, aus dem Umstand, dass das Gericht prozessleitende Maßnahmen getroffen und Beweis erhoben habe, könne nicht geschlossen werden, dass die Kommission ihre Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt haben müsse. Selbst wenn man annehmen würde, dass das Gericht durch die Beweisaufnahmen im Gerichtsverfahren anerkannt hätte, es wären der Kommission Fehler bei der Ermittlung bestimmter Sachverhaltsteile unterlaufen, so könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Kommission habe insgesamt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen.

19 Die Rechtsmittelführerin widerspricht dieser Behauptung. Für die Nichtigerklärung der Entscheidung komme es nicht darauf an, ob die Untersuchungspflichten insgesamt verletzt worden seien, sondern ob die Verfahrensfehler der Kommission Einfluss auf die Entscheidung hätten haben können. Die Entscheidung über die Geldbuße sei eine Ermessensentscheidung, die unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls getroffen werde. Der mögliche Einfluss eines nur auf einen Teil des Sachverhalts beschränkten Verfahrensfehlers auf die Entscheidung könne daher nicht genau abgegrenzt werden, sodass eine Nichtigkeit der Entscheidung grundsätzlich auch bei Verfahrensfehlern, die sich auf einen Teil des Sachverhalts beschränkten, nicht auszuschließen sei.

20 Zum Vorwurf der unzulässigen Heilung von Verfahrensfehlern der Kommission im Verfahren vor dem Gericht trägt die Kommission vor, diese Korrekturmöglichkeiten würden in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils ausdrücklich genannt. Diese Frage brauche aber nicht weiter vertieft zu werden, da die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen die von der Rechtsmittelführerin behauptete Verletzung der Pflicht der Kommission zur Aufklärung des Sachverhalts nicht belegten.

Würdigung

21 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen eine Verkennung des Umfangs der Amtsermittlungspflicht der Kommission durch das Gericht. Das Vorbringen gibt Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit die Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die Kommission eine Rechtsfrage darstellt, die der Beurteilung im Rechtsmittelverfahren zugänglich ist.

22 Zur Beantwortung der Frage sollte man genauer betrachten, was unter dem Umfang der Amtsermittlungspflicht verstanden werden kann. Der Umfang kann sich einerseits auf die Beweisthemen beziehen, d. h. auf die Frage, ob zu allen im Anlassfall relevanten wettbewerbsrechtlichen Tatbestandsmerkmalen und Entlastungsgründen Ermittlungen durchgeführt wurden. Des Weiteren kann sich der Umfang auf die Beweismittel beziehen, d. h. auf die Frage, welche und wie viele Beweise die Kommission für das Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen oder Entlastungsgründen gesucht hat.

23 Die Frage der Beweisthemen ist schon deshalb eine Rechtsfrage, weil sie von der Frage der rechtlichen Bewertung eines Verhaltens nicht zu trennen ist. Wenn die Kommission nämlich nicht im Hinblick auf alle im Anlassfall jeweils relevanten Tatbestandsmerkmale ernsthafte Ermittlungen angestellt hat, kann das Vorliegen eines Verstoßes rechtlich schwerlich festgestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Frage des Umfangs der verwendeten Beweismittel.

24 Im vorliegenden Fall hat das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die zuständige Dienststelle der Kommission die Kenntnisse und das Verhalten anderer Dienststellen als möglicherweise entlastendes Tatbestandselement geprüft hat. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Kommission das Beweisthema erkannt und sich entsprechend verhalten hat. Dies wird von der Rechtsmittelführerin im Vorbringen zum Amtsermittlungsgrundsatz so auch nicht beanstandet.

25 Das Gericht hat auch Feststellungen zu den Beweismitteln gemacht, indem es in den Randnummern 108 f. des angefochtenen Urteils auf den einschlägigen Briefwechsel zwischen den Leitern der GD III und GD IV eingeht und die Veranlassung sowie die Auswertung seines Inhalts als geeignete Ermittlungsversuche bewertet. Dagegen wendet sich die Rechtsmittelführerin mit diesem Teil des ersten Rechtsmittelgrundes.

26 Diese vom Gericht getroffene Bewertung des genannten Briefwechsels ist jedoch keine Rechtsfrage, sondern Tatsachenwürdigung, weil das Gericht die tatsächlich verwendeten Beweismittel im Hinblick auf die Eignung und Ernsthaftigkeit würdigt. Tatsachenwürdigungen sind, vorbehaltlich der Verfälschungskontrolle, als solche aber einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich.

27 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verkennung der Amtsermittlungspflicht der Kommission gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

28 Auf den von der Rechtsmittelführerin behaupteten Umstand, dass das Gericht zu Unrecht von der Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensfehlers der Kommission im Verfahren vor dem Gericht ausgegangen sei, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil — wie gesagt — kein Verfahrensfehler der Kommission vorgelegen hat.

b) Zur Frage der Verletzung von Verteidigungsrechten und der Möglichkeit der Heilung

Parteienvorbringen

29 Die Recbtsmittelführerin macht die Verletzung der Verteidigungsrechte zunächst im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend. Das Gericht habe die Tragweite der tatsächlichen Ermittlungspflichten der Kommission aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes verkannt und verletze dadurch auch die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin, nämlich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die Rechtsmittelführerin die Rolle der GD III nicht für ihre Verteidigung habe nutzen können.

30 Dem hält die Kommission entgegen, dass die Rechtsmittelführerin die angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte aus einer angeblichen Verletzung der Amtsermittlungspflicht ableite, die jedoch nicht vorliege. Es sei nicht erforderlich, die Frage hinsichtlich der Verteidigungsrechte gesondert zu prüfen.

31 Die Rechtsmittelführerin sieht eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren weiters in der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs wegen des nicht erfolgten Zugangs zu den Ergebnissen der erst nach der ersten Anhörung durchgeführten Untersuchung zur Rolle der GD III. Sie beanstandet hiebei unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Technische Universität München insbesondere die Randnummern 113 und 114 des angefochtenen Urteils.

32 Der Anspruch auf rechtliches Gehör schließe die Verpflichtung der Kommission ein, den Parteien die Möglichkeit zu geben, sowohl zu belastenden als auch zu entlastenden Schriftstücken Stellung zu nehmen. Mit dem Beschluss vom 10. Dezember 1997 habe das Gericht in Bezug auf bestimmte von der Kommission vorzulegende interne Unterlagen das Recht der Rechtsmittelführerin auf Übermittlung festgestellt, da die Unterlagen auf den ersten Blick Beweismittel zu enthalten schienen, die geeignet seien, ernsthaft vorgebrachte entscheidungsrelevante Gesichtspunkte zu untermauern. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht im Gegensatz dazu aber festgestellt, dass die Kommission den Unternehmen nicht die Möglichkeit hätte einräumen müssen, zu den möglicherweise entlastenden Sachverhaltselementen bereits im Vorverfahren Stellung nehmen zu können. Hätten die Unternehmen die erst im Verfahren zum Vorschein gekommenen Dokumente schon früher für ihre Verteidigung heranziehen können, wäre die Kommission möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen.

33 Die Ergebnisse der kommissionsinternen Untersuchung könnten auch nicht als von der Offenlegungspflicht ausgenommene, interne Dokumente angesehen werden. Diese Ausnahme gelte nur für solche Schriftstücke, die keine Beweismittel seien, weil sich die Kommission bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht auf sie stützen könne (z. B. interne Entwürfe, Stellungnahmen oder Beurteilungsvermerke) oder die dem Schutz des Beratungsgeheimnisses dienen, das den Dienststellen erlaubt, sich zu den anhängigen Sachen völlig frei zu äußern. Dies alles treffe auf die fraglichen Schriftstücke nicht zu, da es um die Rolle von Kommissionsdienststellen im Rahmen der den betroffenen Unternehmen vorgeworfenen Verhaltensweisen gegangen sei.

34 Die Kommission hebt hervor, dass die Rechtsmittelführerin nicht die Feststellung des Gerichts in Randnummer 110 des angefochtenen Urteils angreife, wonach die Kommission keine zusätzlichen Ermittlungen durchführen oder von den Betroffenen benannte Zeugen anhören müsse, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt halte.

35 Die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin durch das Gericht werde außerdem durch die Randnummern 113 bis 115 des angefochtenen Urteils gestützt, wonach sich die Pflicht, den beteiligten Unternehmen Schriftstücke zugänglich zu machen, nicht auf interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Unterlagen erstrecke. Im Übrigen müsse zwischen den internen Vermerken über die von der Kommission im Anschluss an die Anhörung durchgeführte Untersuchung einerseits und den Unterlagen über die Kontakte zwischen der GD III und der Stahlindustrie andererseits unterschieden werden. Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 1997 habe das Gericht nur die letztgenannten Unterlagen zu den Akten der Rechtssache genommen, weil nur sie sich unmittelbar auf einen tatsächlichen Umstand der Rechtssache bezögen. Die Ergebnisse der internen Untersuchung hätten in Stellungnahmen und Beurteilungsvermerken der GD IV bestanden, in die keine Einsicht habe gewährt werden müssen.

36 Die Rechtsmittelführerin vermenge in unzulässiger Weise die Einsicht in interne Schriftstücke im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren. Im Gerichtsverfahren sei abzuwägen zwischen dem Grundsatz der Wirksamkeit des Verwaltungshandelns und der Garantie des Rechtsschutzes gegen Handlungen der Verwaltung. Diese Abwägung habe das Gericht im Rahmen einer Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 23 der EGKSSatzung des Gerichtshofes vorzunehmen, nicht aber die Kommission im Verwaltungsverfahren.

Würdigung

37 Zunächst braucht hier auf das Vorbringen, wonach das Gericht verkannt habe, dass in der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen könne, nicht näher eingegangen zu werden, da die Rechtsmittelführerin — wie oben dargelegt — nichts vorgetragen hat, was einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Amtsermittlungspflicht der Kommission hätte begründen können.

38 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezieht sich ansonsten auf das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf erneute Anhörung, diesmal zum Inhalt von Akten, die erst nach der ersten Anhörung erstellt wurden. Des Weiteren geht es auch hier um die Frage, ob bei Verstoß gegen solche Verteidigungsrechte eine Heilung im Verfahren vor dem Gericht möglich ist.

39 Zunächst ist festzustellen, dass, wenn kein Recht auf Einsicht in die Akten bestand, auch kein Recht auf Anhörung zu deren Inhalten angenommen werden kann. Im Folgenden wird daher zunächst das Recht auf Akteneinsicht im Vordergrund stehen.

40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt nur dann ein Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht vor, wenn die Kenntnis der darin enthaltenen Informationen den Verlauf des Verfahrens und dadurch wiederum den Inhalt der Entscheidung hätte beeinflussen können. Auf eine abschließende Würdigung, ob die Entscheidung tatsächlich anders ausgefallen wäre, kommt es also nicht an.

41 Zu untersuchen ist somit, ob das Gericht im angefochtenen Urteil diesen Prüfungsmaßstab beachtet und richtig angewendet hat.

42 In Randnummer 114 stellt das Gericht fest, dass die Unterlagen über die Ergebnisse der nach der ersten Anhörung vor der Kommission durchgeführten Ermittlungen gegen die GD III offensichtlich kein entlastendes Element enthielten. Damit hat das Gericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Kenntnis dieser Unterlagen nicht geeignet war, den Verlauf des weiteren Verfahrens und damit auch den Inhalt der Entscheidung zu beeinflussen.

43 Der Inhalt der Unterlagen wird in den Randnummern 100 bis 106 des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Unterlagen auch nur den geringsten Hinweis dafür enthalten sollten, dass sich in ihnen Entlastendes zugunsten der Rechtsmittelführerin hätte finden lassen können. Die Rechtsmittelführerin hat auch konkret nichts vorgetragen, was den Aussagewert, den das Gericht diesen Unterlagen im Hinblick auf die geltend gemachten Entlastungsgründe (Rolle der GD III) entnommen hat, in Frage stellen würde.

44 Damit hat das Gericht das Recht auf weitergehende Einsicht in die Akten der Kommission zu Recht verneint.

45 Wenn das Gericht demnach zutreffenderweise festgestellt hat, dass kein Recht auf weitere Akteneinsicht bestand, ist nach den eingangs gemachten Ausführungen daraus gleichzeitig zu schließen, dass das Gericht auch keinen Beurteilungsfehler begangen haben kann, indem es keinen Verstoß gegen Verteidigungsrechte durch Verweigerung einer weiteren Anhörung (zum Inhalt dieser Akten) angenommen hat.

46 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verkennung der Verletzung von Verteidigungsrechten (Akteneinsicht und rechtliches Gehör) gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

47 Auf den von der Rechtsmittelführerin behaupteten Umstand, dass das Gericht zu Unrecht von der Möglichkeit einer Heilung des angeblichen Verfahrensfehlers der Kommission im Verfahren vor dem Gericht ausgegangen sei, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil — wie gesagt — kein Verfahrensfehler der Kommission vorgelegen hat.

2. Zum Beschluss der Kommission (Zweiter Rechtsmittelgrund)

48 Der zweite Rechtsmittelgrund enthält ebenso zwei Teile. Mit dem ersten Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Annahme des Gerichts, bei der Beschlussfassung der Kommission habe die für die Abstimmung erforderliche Anzahl des Quorums vorgelegen. Mit dem zweiten Teil rügt sie eine Verkennung der Verletzung von Formvorschriften für die Feststellung dieses Beschlusses.

a) Zur Frage des Quorums bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung

Parteienvorbringen

49 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 142 rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Formfehlers anlässlich der Annahme der Entscheidung der Kommission verneint, indem es das Protokoll der Sitzung der Kommission (im Folgenden: Protokoll) falsch interpretiert habe und infolgedessen zu dem — unzutreffenden — Schluss gekommen sei, dass das erforderliche Quorum von Mitgliedern der Kommission beim Erlass der Entscheidung erfüllt gewesen sei. Damit habe das Gericht gegen Artikel 5 und 6 der Geschäftsordnung der Kommission von 1993 verstoßen.

50 Dagegen trägt die Kommission vor, die Rechtsmittelführerin greife die Feststellung von Tatsachen und die Würdigung von Beweismitteln an, weshalb dieser Rechtsmittelgrund insoweit unzulässig sei.

51 Der Rechtsmittelgrund sei auch unbegründet, da sich die Namen der Personen, die an der Beratung über die Entscheidung teilgenommen hätten, aus der Anwesenheitsliste auf Seite 2 des Protokolls ergäben. Die Dokumentationsfunktion und Beweiskraft der Anwesenheitsliste werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im Protokoll an anderer Stelle heiße, bestimmte Kabinettsmitglieder hätten in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission an der Sitzung teilgenommen.

Würdigung

52 Das Gericht hat sich im angefochtenen Urteil für die Beantwortung der Frage, ob die nach Artikel 5 und 6 der damals geltenden Geschäftsordnung von 1993 notwendige Anzahl von Mitgliedern bei der Beschlussfassung über die Entscheidung vorhanden war, auf die Liste der Anwesenden gestützt, die auf Seite 2 des Protokolls über die Sitzung zu finden ist. Es hat die Bemerkung auf Seite 40 des Protokolls, in der es heißt, dass bestimmte Mitglieder von Kabinetten in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission an der Sitzung teilgenommen hätten, nicht als in Widerspruch zur Anwesenheitsliste von Seite 2 des Protokolls stehend angesehen.

53 Die Kommission hat die Frage aufgeworfen, ob der zweite Rechtsmittelgrund in diesem Teil unzulässig sei, weil er sich insoweit möglicherweise gegen eine nicht rechtsmittelfähige Beurteilung einer Tatsache durch das Gericht richtet.

54 Der Gerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung bereits einige Male mit der Frage befasst, ob es sich bei der Beurteilung eines Schriftstücks um eine Tatsachen- oder Rechtsfrage handelt. Bei der Beurteilung eines Schriftstücks durch das Gericht lassen sich danach wohl folgende drei Stufen unterscheiden:

55 Zunächst kann es sich um die Feststellung des rein textlichen Inhalts eines Dokuments handeln (z. B. welche Worte wurden wirklich verwendet). Dann kann es sich um eine darauf beruhende Feststellung des objektiven, also noch nicht des rechtlichen, Aussageinhalts handeln (was bringen diese Worte im Allgemeinen zum Ausdruck). Schließlich kann anhand des so ermittelten objektiven Aussageinhalts eine Bewertung des Schriftstücks im Hinblick auf seine rechtliche Bedeutung vorgenommen worden sein (genügt das Schriftstück damit den materiellrechtlichen Anforderungen).

56 Bei der Feststellung des Textinhalts und der Feststellung des objektiven Aussageinhalts handelt es sich lediglich um eine Vorstufe der rechtlichen Würdigung. Es liegt eine Tatsachenfeststellung und eine Tatsachenwürdigung vor, die — vorbehaltlich einer Verfälschungskontrolle — einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich sind. Die eigentliche rechtliche Würdigung findet sich erst in der dritten Stufe, sie kann im Rechtsmittelverfahren überprüft werden.

57 Im vorliegenden Fall liegt ein klassisches Beispiel für die dargestellte Dreiteilung vor: Der Text der Seiten 2, 7 und 40 des Protokolls wird in den Randnummern 140 f. und Randnummer 146 des angefochtenen Urteils wiedergegeben. In den beanstandeten Randnummern 142 ff. nimmt das Gericht die Feststellung des objektiven Aussageinhalts im Hinblick auf die Frage der Anwesenheiten vor, den es aus einer Gesamtschau der Seite 40 mit den Seiten 2 und 7 des Protokolls ermittelt. Die rechtliche Würdigung des objektiven Aussageinhalts (Vorliegen der Beschlussfähigkeit der Kommission gemäß Artikel 5 der Geschäftsordnung 1993) findet sich erst in Randnummer 147.

58 Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit ihrem Vorbringen im Hinblick auf das Nichterreichen des notwendigen Quorums also gegen die zweite Stufe der Beurteilung eines Schriftstücks, d. h. gegen die Feststellung des Aussageinhalts des Protokolls durch das Gericht. Sie richtet ihre Kritik damit gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts und nicht gegen eine rechtliche Würdigung.

59 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verkennung des nicht vorliegenden Quorums bei der Beschlussfassung der Kommission gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

b) Zur Frage der ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses der Kommission über die Entscheidung und der inhaltlichen Übereinstimmung von notifizierter und beschlossener Fassung der Entscheidung

Parteienvorbringen

60 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 158 des Urteils ihre Rüge als unbegründet zurückgewiesen, wonach die ihr notifizierte Fassung K(94) 321 endg. der Entscheidung der Kommission nicht gemäß Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 festgestellt worden sei. Es habe dabei insbesondere die Formvorschriften für Entscheidungen der Kommission fehlerhaft gehandhabt und die Bedeutung der Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen verkannt.

61 Das Gericht habe in seinem Urteil weder festgestellt, dass die der Klägerin notifizierte Fassung mit den Fassungen K(94) 321/2 und 321/3 identisch sei, noch dass sie dem Protokoll ordnungsgemäß beigefügt gewesen sei. Darüber hinaus sei die Kommission nicht in der Lage gewesen, das Protokoll mit den Originalunterschriften ihres Präsidenten und ihres Generalsekretärs vorzulegen, und auf dem Protokoll habe das Datum der Unterzeichnung gefehlt. Zu Unrecht komme das Gericht deshalb zu dem Schluss, die notifizierte Entscheidung sei am 23. Februar 1994 ordnungsgemäß festgestellt worden, denn die vorliegenden Beweismittel ließen diesen Schluss nicht zu.

62 Die Kommission ist der Ansicht, das Argument der fehlenden Identität der Fassungen der Entscheidung mache den Rechtsmittelgrund insoweit unzulässig, als die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihrer Kritik an den Ausführungen des Gerichts zu diesem Punkt nichts vortrage und das Vorbringen die Feststellung von Tatsachen betreffe, für die allein das Gericht zuständig sei.

Würdigung

63 Die von der Rechtsmittelführerin beanstandete Randnummer 158 des angefochtenen Urteils betrifft die behauptete Nichtübereinstimmung zwischen der der Kommission bei der Beschlussfassung vorgelegenen und der Fassung der Entscheidung, welche der Rechtsmittelführerin notifiziert wurde.

64 Die rein inhaltliche Übereinstimmung der der Rechtsmittelführerin notifizierten Fassung der Entscheidung mit jener Fassung, die der Kommission bei der Beschlussfassung vorlag, ist eine Tatsachenfeststellung und keine Rechtsfrage.

65 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist also, insoweit mit ihm die Nichtübereinstimmung von beschlossener und notifizierter Fassung der Entscheidung gerügt wird, als unzulässig zurückzuweisen.

66 Aus der Begründung für diesen Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ergibt sich jedoch, dass sich die Rechtsmittelführerin offenbar hauptsächlich gegen die Zurückweisung ihrer im Verfahren vor dem Gericht vorgetragenen Zweifel an der ordnungsgemäßen Feststellung des Kommissionsbeschlusses wendet. Damit beanstandet sie aber nicht die von ihr zitierte Randnummer 158, sondern vielmehr die Randnummer 166 des angefochtenen Urteils.

67 Die Fragen der inhaltlichen Übereinstimmung der Textfassungen der Entscheidung und die Frage der ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses über die Entscheidung stehen aber — wie sogleich gezeigt werden wird — in untrennbarem Zusammenhang. Die insoweit bloß unvollständige Zitierung der angefochtenen Randnummern sollte daher hier nicht dazu führen, dass die Ausführungen der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf eine Verkennung der nicht ordnungsgemäßen Feststellung außer Acht bleiben.

68 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geht offenbar in die Richtung, dass sie in Frage stellt, ob die vom Gericht zum Beweis der inhaltlichen Übereinstimmung herangezogenen Vergleichsobjekte richtig gewählt wurden. Die der Rechtsmittelführerin notifizierte Fassung wurde nämlich seitens des Gerichts nicht mit dem Originalbeschluss verglichen, sondern mit einer Kopie. Das impliziert nun die Behauptung, das Gericht habe sich mangels Vorliegens des festgestellten Originalbeschlusses für die Prüfung der inhaltlichen Übereinstimmung auf ein ungeeignetes Beweismittel gestützt.

69 Dieser Gedanke ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn man sich die Erfordernisse und den Zweck der Feststellung von Kommissionsbeschlüssen vor Augen führt. Aus Artikel 9 und 16 der Geschäftsordnung der Kommission 1993 ergibt sich, dass ein Beschluss seine Feststellung dadurch erfährt, dass das Protokoll der jeweiligen Sitzung von der Kommission genehmigt wird und das genehmigte Protokoll auf dem Deckblatt die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs erhält (Artikel 9). Der Beschluss als solcher gilt durch diese Unterschriften auf dem Protokoll als festgestellt (Artikel 16 Absatz 1 Satz 2). Artikel 16 Satz 1 der Geschäftsordnung legt fest, dass der Text, welcher Gegenstand der Beschlussfassung war, dem jeweiligen Protokoll beigefügt wird. Nur dadurch wird die Zusammengehörigkeit von nicht unterzeichnetem Beschluss und unterzeichnetem Protokoll nach außen erkennbar, und die Textfassung dieses — beigefügten — Beschlusses ist von einer nicht authentifizierten Textfassung unterscheidbar.

70 Diese Erfordernisse der Geschäftsordnung erfüllen also keinen Selbstzweck, sondern haben vielmehr genau den Sinn, im Zweifelsfall vor Gericht beweisen zu können, ob und welche Textfassung die Kommission als Kollegialorgan beschlossen hat. Genauer gesagt, wird eine von der Kommission beschlossene Textfassung einer Entscheidung rechtlich gesehen erst dann zu einem Originalbeschluss, wenn die ordnungsgemäße Feststellung erfolgt ist. Da die notifizierte Fassung und das Original zu vergleichen sind, kann grundsätzlich wohl auch nur die Vorlage des festgestellten Beschlusses einen zweifelsfreien Vergleich ermöglichen.

71 Damit stellen sich die Fragen: Wie hat das Gericht anhand einer Kopie eigentlich feststellen können, ob ein Original unter Einhaltung der erforderlichen Feststellungsvorschriften existiert und welchen Inhalt das Original hat?

72 Man wird dabei zwischen den Unterschriften auf dem Deckblatt des Protokolls und dem Erfordernis, dass der Beschluss dem Protokoll beigefügt sein muss, zu unterscheiden haben.

73 In Randnummer 165 hat das Gericht sich auf die Beglaubigung der Kopie in Form von Stempel und Unterschrift des zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens amtierenden Generalsekretärs der Kommission gestützt und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es dem Vermerk Beglaubigte Ausfertigung eine Aussage dahin gehend beimisst, dass der Generalsekretär damit im Hinblick auf die Unterschriften die Übereinstimmung der Kopie des Protokolls mit dem Original des Protokolls bestätigt. Hierbei handelt es sich inhaltlich um eine Beweiswürdigung, die im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden kann.

74 Problematischer hingegen scheint die Frage, wie das Gericht formal anhand einer Kopie meinte feststellen zu können, dass jener Text des Beschlusses, welcher der Kommission bei der Beschlussfassung vorgelegen hat, dem Originalprotokoll beigefügt war, als die Kopie erstellt wurde.

75 Das Gericht beruft sich dazu in Randnummer 162 erstens auf die Tatsache, dass ihm das Protokoll und der Text des Beschlusses (beide als Kopie) im selben Behältnis zugegangen sind und zweitens auf die Angaben der Prozessvertreter der Kommission, dass sie die beiden Texte so vom Generalsekretariat der Kommission erhalten hätten.

76 Ohne dass dies im vorliegenden Fall unterstellt werden soll, ist es nun aber theoretisch durchaus möglich, das unterschriebene Protokoll und einen Text, von dem behauptet wird, er sei jener, welcher der Beschlussfassung zugrunde lag, getrennt zu kopieren und diese Kopien im selben Behältnis zu übermitteln. Genau das soll aber — wie oben dargelegt — durch die Einhaltung des Feststellungserfordernisses beigefügt verhindert werden. Die rein physische Tatsache des Beigefügtseins und damit die Existenz und der Inhalt des Kommissionsbeschlusses können so eigentlich grundsätzlich nur durch Augenscheinnahme der beiden, dem Gericht gleichzeitig vorliegenden Originaltexte (Protokoll und Beschlusstext) zweifelsfrei festgestellt werden.

77 Dem Gericht wurde jedoch keiner der beiden Texte im Original vorgelegt, es hat sich stattdessen insbesondere auf die Aussage der Prozessvertreter der Kommission (sie hätten die beiden Texte so vom Generalsekretariat der Kommission erhalten) gestützt. Dabei hat das Gericht die Aussage der Prozessvertreter der Kommission offenbar so verstanden, dass sie die beiden Kopien einander so beigefügt erhalten hätten, wie die Texte auch im Original beigefügt seien. Daraus und aus der Tatsache, dass diese Kopien ihnen unmittelbar vom Generalsekretariat, also vom einzig möglichen Besitzer eines Originals, übermittelt wurden, schließt das Gericht nun offenbar, dass sich auch ein inhaltsgleiches Original beider Texte, und zwar in beigefügter Form, im Besitz des Generalsekretariats befindet.

78 Das Gericht stützt seine Schlussfolgerungen in diesem Punkt also maßgeblich auf die Aussagen der Prozessvertreter der Kommission, denen es Glauben schenkt, und interpretiert diese Aussagen in einer bestimmten Weise. Dies ist eine Beweiswürdigung, die im Rechtsmittelverfahren, vorbehaltlich des Vorwurfs der Verfälschung des Beweismittels durch das Gericht, nicht überprüft werden kann und einen Rechtsmittelgrund insoweit unzulässig macht.

79 Die Rechtsmittelführerin greift darüber hinaus die Randnummer 164 des angefochtenen Urteils an, in der sich das Gericht zur Begründung der ordnungsgemäßen Feststellung des Kommissionsbeschlusses ergänzend auf die eigene Rechtsprechung zum Grundsatz der Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen stützt.

80 Meiner Ansicht nach verkennt das Gericht hier den Inhalt der von der Rechtsprechung anerkannten Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftsakte. Diese hat ihren Platz in erster Linie dort, wo einem Rechtsakt der Gemeinschaften bereits Fehlerhaftigkeit nachgewiesen werden konnte. Hier geht es jedoch erst um die Beurteilung, ob der Rechtsakt überhaupt (formell) fehlerhaft ist, genauer gesagt, um den Nachweis der dafür notwendigen Tatsachen. Dem Gericht ist in Randnummer 164 offenbar insoferne ein Denkfehler dergestalt unterlaufen, als es die Gültigkeitsvermutung als Beweismittel dafür ansieht, dass die Gültigkeit (im Sinne von Fehlerlosigkeit) gegeben ist. Damit vermischt es den Gegenstand der Beweisführung mit der Beweisführung selbst.

81 Dieser inhaltliche Mangel in der Begründung führt indessen nicht dazu, dass die Ausführungen des Gerichts im Hinblick auf die ordnungsgemäße Feststellung des Beschlusses insgesamt rechtsfehlerhaft sind. Die Rechtsprechung zur Gültigkeitsvermutung wurde im angefochtenen Urteil nämlich nur ergänzend in erkennbarem Zusammenhang zu jener Begründung angeführt, die das Gericht — wie soeben dargestellt — mit der Würdigung der Aussage der Prozessvertreter der Kommission gegeben hat, sodass dem keine eigenständige, tragende Bedeutung beigemessen werden kann.

82 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe verkannt, dass die Unterschriften des Generalsekretärs und des Präsidenten auf dem Protokoll kein Datum trügen, ist lediglich festzustellen, dass dieses Vorbringen vollständig ihrem Vorbringen als Klägerin im Verfahren vor dem Gericht entspricht. Im vorliegenden Verfahren wurden keine neuen Argumente vorgebracht, warum die Feststellungen des Gerichts in Randnummer 167 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sein sollten.

83 Ein allein auf wiederholtes Vorbringen gestützter Rechtsmittelgrund ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

84 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verkennung der nicht ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses der Kommission gerügt wird, ist also ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

B — Zum Rechtsmittelgrund, mit dem eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts gerügt wird (Dritter Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

85 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin richtet sich gegen Randnummer 392 des angefochtenen Urteils, in welcher das Gericht feststellt, dass die Kommission die Teilnahme am Informationsaustauschsystem in der Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen habe, obwohl — wie aus Randnummer 384 des angefochtenen Urteils ersichtlich — die Kommissionsvertreter im Verfahren vor dem Gericht auf dessen Frage selbst dargelegt hätten, die Kommission sei davon ausgegangen, dass die Teilnahme am Informationsaustauschsystem bloß Teil umfassenderer Verstöße gewesen sei, indem es der Erleichterung der Preis- und Marktabsprachen gedient hätte.

86 Das Gericht habe dadurch, jedenfalls nach Ansicht der Rechtsmittelführerin, seine Kompetenz nach Artikel 33 des EGKS-Vertrags überschritten, dass es sich nicht auf die Nachprüfung der Entscheidung beschränkt, sondern die Entscheidung der Kommission korrigiert hätte.

87 Nach Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, da die Qualifizierung des Informationsaustauschsystems durch die Kommission keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage sei, die der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen sei.

88 Hilfsweise trägt sie vor, der Rechtsmittelgrund sei unbegründet. Die Klage habe sich nämlich gegen die Entscheidung gerichtet. Sie konnte sich nicht gegen die Erklärungen der Vertreter der Kommission im Gerichtsverfahren richten, da das Gericht an diese nicht gebunden gewesen sei. In der Entscheidung werde die Teilnahme am Informationsaustauschsystem aber in ihrem Artikel 1 und ihrer Randnummer 314 im Rahmen der Aufzählung der einzelnen Zuwiderhandlungen neben den Preisfestsetzungen und den Marktaufteilungen genannt.

Würdigung

89 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen zum dritten Rechtsmittelgrund zum Ausdruck bringt, dass sie die für sie günstige Rechtsauffassung der Kommission, so wie die Kommission sie im Verfahren vor dem Gericht geäußert hat (Teilnahme am Informationsaustauschsystem sei kein eigenständiger Wettbewerbsverstoß), teilt. Sie teilt hingegen nicht die für sie in diesem Punkt nachteilige Rechtsauffassung der Kommission, wie sie in der Entscheidung zum Ausdruck kommt (eigenständiger Wettbewerbsverstoß). Sie teilt daher auch nicht die Rechtsauffassung des Gerichts, mit der es die Rechtsauffassung der Kommission in der Entscheidung bestätigt.

90 Die Rechtsmittelführerin macht mit diesem Rechtsmittelgrund jedoch nicht die angeblich rechtsfehlerhafte Anwendung des Wettbewerbsrechts (Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag) durch das Gericht geltend, dies geschieht mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der weiter unten behandelt werden wird.

91 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin ausdrücklich gegen eine angebliche Kompetenzüberschreitung des Gerichts, mithin gegen einen Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 34 EGKS-Vertrag. Ich werde daher im Folgenden das Vorbringen anhand dieser Normen zu prüfen haben:

92 Die genannten Regelungen erlauben dem Gericht lediglich die Nachprüfung einer Entscheidung der Kommission und verbieten damit gleichzeitig, vorbehaltlich der unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag, gestaltende Eingriffe zu Lasten des Klägers.

93 Die Rechtsmittelführerin behauptet nun, das Gericht habe zu ihren Lasten in den Inhalt der Entscheidung gestaltend eingegriffen. Damit rügt sie die Verletzung des Vertrages, nämlich des Artikels 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag. Der Rechtsmittelgrund ist also zulässig.

94 Im vorliegenden Fall ist jedoch fraglich, ob ein solcher gestaltender Eingriff vom Gericht überhaupt vorgenommen wurde. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn der Entscheidung durch das angefochtene Urteil ein anderer Inhalt zuteil geworden wäre, als die Entscheidung tatsächlich gehabt hätte. Im Ergebnis bestätigt das angefochtene Urteil jedoch die von der Kommission in der Entscheidung vertretene Rechtsauffassung, dass das Informationsaustauschsystem aus sich heraus bereits einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag darstellt. Dem Gericht könnte mithin allenfalls dann eine Änderung des Inhalts der Entscheidung unterstellt werden, wenn der Inhalt der ursprünglichen Entscheidung in diesem Punkt während des Verfahrens geändert worden wäre.

95 Nach Dafürhalten der Rechtsmittelführerin sollen solche Änderungen offenbar durch die Beantwortung der schriftlichen Anfrage des Gerichts und durch die diesbezüglichen Ausführungen der Kommissionsvertreter in der mündlichen Verhandlung erfolgt sein.

96 Die Prozessvertreter der Kommission konnten jedoch — selbst wenn dies wirklich beabsichtigt gewesen sein sollte — den Inhalt der Entscheidung schon allein deshalb nicht rechtswirksam ändern, weil es diesfalls an dem dafür notwendigen formellen Kommissionsbeschluss gefehlt hätte.

97 Da mithin der Inhalt der Entscheidung während des Verfahrens vor dem Gericht nicht geändert wurde, ist das Gericht im angefochtenen Urteil von jenem Inhalt der Entscheidung ausgegangen, den sie bei ihrem Beschluss durch die Kommission hatte. Das Gericht hat sich mithin auf seine Nachprüfungskompetenz gemäß Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag beschränkt und nicht etwa den Inhalt der Entscheidung zu Lasten der nunmehrigen Rechtsmittelführerin geändert.

98 Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts entgegen Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag gerügt wird, ist also unbegründet.

C — Zum Rechtsmittelgrund, mit dem eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird (Vierter Rechtsmittelgrund)

99 Der vierte Rechtsmittelgrund enthält zwei Teile. Mit dem ersten Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Annahme des Gerichts, die Kommission habe zu Recht angenommen, die Teilnahme am Informationsaustauschsystem sei ein eigenständiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Mit dem zweiten Teil rügt sie eine Verkennung des Fehlens einer widrigen Wirkung des Informationsaustauschsystems auf den normalen Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag.

1. Zur Eigenständigkeit des Wettbewerbsverstoßes durch Teilnahme am Informationsaustauschsystem

Parteienvorbringen

100 Die Rechtsmittelführerin beanstandet hier die Randnummern 393 ff. des angefochtenen Urteils. Sie ist der Ansicht, dass das Gericht das Auftrags- und Liefermonitoring zu Unrecht als Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag eingeordnet habe, obwohl das hier in Frage stehende Informationsaustauschsystem für sich allein genommen keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hätte haben können.

101 Im vorliegenden Fall habe sich der Informationsaustausch nicht auf Preisinformationen, sondern auf die statistische Erfassung von Aufträgen und Liefermengen bezogen. Ein solcher Austausch habe grundsätzlich eine wettbewerbsstimulierende Wirkung.

102 Die Rechtsmittelführerin kritisiert weiters, dass das Gericht die Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschsystems in sich widersprüchlich begründet habe. In Randnummer 403 sei es von einer wettbewerbswidrigen Wirkung ausgegangen, die das Informationsaustauschsystem aus sich heraus entfalte, während es in den Randnummern 401 ff. gleichzeitig die aus dem Informationsaustauschsystem resultierende Folge der Aufrechterhaltung traditioneller Handelsströme als Argument für diese Wettbewerbswidrigkeit anführe. Bei einem Informationsaustauschsystem, das für sich genommen eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages darstellen soll, müsse sich die wettbewerbsbeschränkende Wirkung aus diesem System selbst und gegebenenfalls aus der allgemeinen Marktstruktur ergeben.

103 Das Gericht habe sich für die Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme am Informationsaustauschsystem zu Unrecht auf die Rechtsprechung in den Rechtssachen betreffend den UK Tractor Registration Exchange (im Folgenden: Traktor-Urteile) berufen und angenommen, die Struktur des Trägermarktes sei, wie dies beim Traktormarkt der Fall gewesen sei, ebenfalls durch ein enges Oligopol geprägt, um auf diese Weise die Bewertung zu rechtfertigen, dass die Teilnahme am Informationsaustauschsystem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstelle. Wie das Gericht in Randnummer 400 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt habe, hielten auf dem Stahlträgermarkt aber die zehn größten Unternehmen nur zwei Drittel der Marktanteile, was einen starken Wettbewerb zwischen den zahlreichen Wettbewerbern kennzeichne. Bei einer solchen Marktstruktur sei die Annahme einer einfachen oligopolistischen Struktur jedenfalls ausgeschlossen, erst recht jedoch die Annahme eines hochkonzentrierten Marktes.

104 Die Kommission trägt vor, diese Vorwürfe seien unzulässig, da die Rechtsmittelführerin die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils und die rechtlichen Argumente, die den Antrag auf Aufhebung dieser Urteilsteile stützen sollten, nicht genau bezeichne. Die auf die Randnummern 401 ff. des angefochtenen Urteils bezogene Kritik sei unbegründet, da das Gericht, entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin, den wettbewerbswidrigen Charakter des Informationsaustauschsystems aus sich selbst heraus begründet habe.

105 Als unzulässig zurückzuweisen, da gegen die Würdigung von Tatsachen gerichtet, seien auch die Ausführungen, mit denen die Rechtsmittelführerin die Aussage des Gerichts über die oligopolistische Struktur des Trägermarkts angreife. Darüber hinaus habe die Rechtsmittelführerin selbst in der Klageschrift vom 8. April 1994 (Nr. 80) den Trägermarkt als einen oligopolistischen Markt bezeichnet.

106 Ebenso sei die Kritik der Rechtsmittelführerin an der Bezugnahme auf die Traktor-Urteile des Gerichts zurückzuweisen. Das Gericht habe die wettbewerbsfördernde Wirkung von Informationsaustauschsystemen als Mittel der Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern dort nämlich ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass eine Zersplitterung des Angebots am Markt vorliege, was beim Trägermarkt nicht der Fall sei.

107 Außerdem greife die Rechtsmittelführerin lediglich ein Element heraus, während das Gericht den wettbewerbswidrigen Charakter des Informationsaustauschsystems mit vielen Elementen begründet habe. Der Stahlträgermarkt sei zwar tatsächlich weniger oligopolistisch als der in den Traktor-Urteilen relevante Markt. Dafür seien Stahlträger aber homogenere Produkte als Traktoren, sodass der Wettbewerb anhand der Merkmale der Produkte im vorliegenden Fall von vornherein begrenzt sei.

108 Bei der Untersuchung der Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb handle es sich um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten, deren gerichtliche Kontrolle sich notwendigerweise auf die Prüfung zu beschränken habe, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob die Begründung ausreichend sei, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorlägen. Die Rechtsmittelführerin habe aber in keinem Punkt dargelegt, dass das Gericht bei der Prüfung des Informationsaustauschsystems durch die Kommission diese Maßstäbe verletzt habe.

Würdigung

109 Im Wesentlichen geht es der Rechtsmittelführerin hier um die Frage, ob das Gericht die vom Gemeinschaftsrecht geforderten Voraussetzungen für eine Wettbewerbswidrigkeit bestimmter Informationsaustauschsysteme, wie sie sich aus der Rechtsprechung zu den Traktor-Fällen ergeben, rechtsfehlerfrei auf das vorliegende Informationsaustauschsystem angewandt hat.

110 Zunächst möchte ich daher in der gebotenen Kürze die wesentlichen Grundzüge dieser Rechtsprechung darstellen.

111 Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof bisher noch keine Gelegenheit hatte, Ausführungen zur eigenständigen Wettbewerbswidrigkeit von Informationsaustauschsystemen auf Basis des EGKS-Vertrags (Artikel 65 EGKS-Vertrag) zu machen. Alle bisherigen Fälle wurden im Anwendungsbereich des EG-Vertrags (Artikel 85 EG-Vertrag, jetzt Artikel 81 EG) geprüft. Da es hier aber zunächst nur um die Frage geht, ob und inwieweit Informationsaustauschsysteme für sich genommen allgemein geeignet sein können, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, können die möglichen Unterschiede zum EGKS-Vertrag zunächst dahingestellt bleiben. Die Frage der Übertragbarkeit der Ergebnisse auf den normalen Wettbewerb in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag) wird dann weiter unten gesondert behandelt werden.

112 Eine eigenständige Wettbewerbswidrigkeit ist bei Informationsaustauschsystemen dann gegeben, wenn sich die Wettbewerbswidrigkeit aus den Systemen selbst ergibt, also unabhängig davon, ob die dadurch erlangten Informationen für andere klassische Wettbewerbswidrigkeiten, wie z. B. Preisabsprachen und Marktaufteilungen, verwertet wurden. Diese eigenständige Wettbewerbswidrigkeit von Informationsaustauschsystemen wurde vom Gerichtshof in den Zellstoff-Urteilen und den Traktor-Urteilen grundsätzlich anerkannt. Zur Begründung stützt sich der Gerichtshof auf einen Grundgedanken, der mit Selbständigkeitspostulat bezeichnet wird: Jeder Unternehmer [hat] selbständig zu bestimmen..., welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will. Dieses Selbständigkeitspostulat wird von einem Informationsaustauschsystem verletzt, wenn es geeignet ist Wettbewerbsbedingungen entstehen [zu lassen], die... nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der systematische Informationsaustausch auf einem hochgradig konzentrierten oli-gopolistischen Markt stattfindet. Auf einem solchen Markt gewährt der systematisierte Zuwachs von Informationen Aufschluss über die Marktpositionen und Strategien der Wettbewerber.

113 Der Gerichtshof hat aber auch ausgeführt, dass Informationsaustauschsysteme unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Wettbewerb vereinbar sind. So ist ein Informationsaustauschsystem, das über den Teilnehmerkreis hinaus z. B. auch den Abnehmerkreisen zugänglich ist, eher geeignet, den Wettbewerb zu verstärken, als ihn zu verringern. Auch ein wirklich vom Wettbewerb geprägter Markt mit zersplittertem Angebot kann dazu führen, dass der Wettbewerb durch die so erlangten Informationen verstärkt wird. Die Teilnehmer werden in diesem Fall nämlich erst durch die so erlangte Transparenz in die Lage versetzt, ihr individuelles Verhalten an diesen Markt anzupassen.

114 Das Gericht hat im Anlassfall das Informationsaustauschsystem vor diesem Hintergrund geprüft.

115 Was zunächst das Vorliegen eines oligopolistischen Marktes angeht, bin ich mit der Kommission der Ansicht, dass der Rechtsmittelgrund, insoweit er sich auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Stahlträger-Marktes (oligopolistisch strukturiert) beruft, unzulässig ist. Es handelt sich um eine Tatsachenwürdigung, die — vorbehaltlich der Verfälschungskontrolle — im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht angegriffen werden kann.

116 Darauf aufbauend sieht das Gericht die Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschsystems in der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Unternehmen. Diese Beeinträchtigung begründet es in den Randnummern 402 ff. mit dem Druck auf die Teilnehmer, der durch die dem Austausch der Informationen folgenden Erörterungen (Analyse, Bewertung und Kritik an Auftragseingängen und Lieferungen usw.) entstanden sei.

117 Mit einer derartigen Begründung hat das Gericht meiner Ansicht nach jedoch tatsächlich die Grundlage dessen, was die Teilnahme am Informationsaustauschsystem zum eigenständigen Wettbewerbsverstoß macht, logisch in Frage gestellt.

118 Die Wettbewerbswidrigkeit bestimmter Informationsaustauschsysteme ergibt sich nämlich nicht von vornherein aus der Tatsache, dass die Informationen die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Das ist vielmehr für Vereinbarungen oder verabredete Praktiken herkömmlicher Natur typisch. Die Wettbewerbswidrigkeit eines Informationsaustauschsystems liegt wohl darin, dass es ein anderes, dem unternehmerischen Handeln ebenfalls wesenseigenes Merkmal beseitigt, nämlich das Risiko der Ungewissheit. Die Entscheidungsfreiheit und das Risiko der Ungewissheit sind aber zwei verschiedene Merkmale des idealtypischen Wettbewerbs. Die beiden Merkmale können sich zwar gegenseitig beeinflussen. Eine beseitigte Ungewissheit kann in gewissen ökonomischen Konstellationen durchaus auch die Entscheidungsfreiheit beeinflussen, indem z. B. Druck hinsichtlich eines bestimmten Marktverhaltens erzeugt wird. Dies ist jedoch nicht zwingend, und die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Traktor-Urteilen sieht die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch gewisse Informationsaustauschsysteme eben schon allein dadurch gegeben, dass das dem idealtypischen Wettbewerb immanente Risiko der Ungewissheit verringert wird.

119 Bezogen auf die Argumentation des Gerichts ist also festzustellen, dass es diese Unterscheidung verkannt hat, indem es für die Begründung der eigenständigen Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschsystems die dafür gerade nicht unbedingt notwendige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit herangezogen hat.

120 Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass ein Rechtsmittelgrund auch dann zurückzuweisen ist, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Gründen aber als richtig darstellt.

121 In diesem Sinne ist zu beachten, dass sich das Gericht in Randnummer 410 des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung im Traktor-Urteil bezieht. Nach Lage der nicht mehr in Frage zu stellenden Tatsachen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass das Gericht auch bei dem — meiner Meinung nach — richtigen Verständnis der bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass das Informationsaustauschsystem die Voraussetzungen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erfüllt hat. Wie das Gericht nämlich in den Randnummern 394 ff. feststellt, versetzte das System seine Teilnehmer — unter Ausschluss der nicht am System beteiligten Wettbewerber und der Verbraucher — durch Kenntnis der üblicherweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Auftragsund Liefermengen jedes Teilnehmers in die Lage, die Marktposition jedes einzelnen Teilnehmers im Verhältnis zum Gesamtumsatz auf allen betroffenen Märkten mit höchster Aktualität zu ermitteln. Damit war genau das eingetreten, was ein Informationsaustauschsystem aus sich selbst heraus wettbewerbswidrig macht: ein exklusiv für die Teilnehmer verringertes Risiko wettbewerbstypischer Ungewissheiten.

122 Da also insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht das Vorliegen der Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschsystems begründet hat und dass es diese Begründung zu Recht auf die bisherige Rechtsprechung gestützt und daher im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden hat, kann der aufgezeigte inhaltliche Begründungsmangel nicht als schwerwiegend genug angesehen werden, dass der Rechtsmittelgrund insoweit begründet wäre.

123 Der erste Teil des vierten Rechts-Tiittelgrundes, mit dem eine Verkennung 1er fehlenden wettbewerbsrechtlichen Eigenständigkeit des Informationsaustauschsystems gerügt wird, ist daher als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückzuweisen.

2. Zur widrigen Wirkung des Informationsaustauschsystems und der Preisfestsetzungen auf den normalen Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag

Parteienvorbringen

124 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die beanstandeten Verhaltensweisen zu Unrecht als Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag beurteilt, da es sich auf eine fehlerhafte Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag gestützt habe.

125 Unter dem normalen Wettbewerb im Sinnes des EGKS-Vertrags dürften nicht nur die Beschränkungen eines idealtypischen Wettbewerbs durch die allgemeinen rechtlichen Möglichkeiten der Artikel 5, 46 bis 48 EGKS-Vertrag oder der Entscheidung Nr. 2448/88 verstanden werden. Vielmehr müsse darunter auch jene Wettbewerbssituation verstanden werden, die sich aus der Gesamtheit der vor dem Hintergrund des EGKS-Vertrags bestehenden besonderen Rahmenbedingungen im konkreten Einzelfall ergebe. Das Gericht habe in dieser Hinsicht den Einfluss des Verhaltens der GD III auf die Wettbewerbsstruktur im Anlassfall verkannt.

126 Im Einzelnen bezieht sich die Rechtsmittelführerin auf die wettbewerbsrechtliche Bewertung des Informationsaustauschsystems und der Preisfestsetzungen und führt zur Begründung zusammengefasst Folgendes aus:

127 Das Gericht habe verkannt, dass den Unternehmen im Rahmen des normalen Wettbewerbs in der EGKS ein auch die fraglichen Verhaltensweisen umfassender Spielraum eingeräumt werde. Die vom Gericht versuchte Differenzierung der rechtlichen Bewertung, es habe auf der einen Seite allgemeine, unverbindliche, im Rahmen der Zusammenarbeit mit der GD III zulässige Gespräche, und auf der anderen Seite verbotene Vereinbarungen und verabredete Praktiken gegeben, könne nicht überzeugen.

128 Die Rechtsmittelführerin beruft sich im Wesentlichen auf die Zeugenaussage des damaligen Mitarbeiters der GD III, Herrn Kutscher, die in den Randnummern 484 ff. des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist. Herr Kutscher habe ausdrücklich von Konsens gesprochen. Die Erreichung eines solchen Konsenses umfasse aber nicht nur den bloßen Austausch von Prognosen, insbesondere über individuelle Preise und Mengendaten, sondern auch eine entsprechende Einigung zwischen den Unternehmen. Eine solche interne Abstimmung sei von der GD III daher nicht nur als zulässig erachtet, sondern sogar als unvermeidbar im Hinblick auf die von ihr benötigten Informationen angesehen worden.

129 Das angefochtene Urteil sei jedenfalls widersprüchlich, denn das Gericht stelle im Hinblick auf Preisfestsetzungen einerseits in Randnummer 318 fest, dass keine der Bestimmungen des EGKS-Vertrags verabredete Praktiken zur Preisfestsetzung erlaube. Andererseits definiere es in Randnummer 269 den Begriff der verabredeten Praktiken derart weit, dass damit auch der von Herrn Kutscher als zulässig erachtete Austausch von Preisprognosen der Unternehmen untereinander als verabredete Praktik gelten müsse. Dennoch halte es z. B. in Randnummer 534 fest, dass die Kommission nichts von den Verstößen gegen Artikel 65 § 1 gewusst habe.

130 Das angefochtene Urteil sei weiters deshalb widersprüchlich, weil das Gericht den Einfluss der Kommission im Rahmen der Prüfung des Verstoßes gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht berücksichtige, ihn aber bei der Geldbußenbemessung heranziehe. In Randnummer 644 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zur Höhe der Geldbuße nämlich festgestellt, dass auch ein Meinungsaustausch der Unternehmen über Preisprognosen in der von der GD III gebilligten Form an sich schon zu einer gewissen Parallelität des Marktverhaltens geführt haben könnte. Dies komme einer Feststellung gleich, dass den Unternehmen in diesem Zusammenhang ein erweiterter Spielraum im Hinblick auf die Abstimmung ihrer Preispolitik eingeräumt wurde, der auch Verhaltensweisen erfasst habe, die sonst — und zwar im Rahmen von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) — als Wettbewerbsverstoß zu werten gewesen wären. Das Gericht setze sich damit aber in Widerspruch zu seiner Begründung des Verstoßes gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, die es in Bezug auf die einzelnen Zuwiderhandlungen in den Randnummern 318, 330 und 411 gebe.

131 Die Kommission weist darauf hin, dass die Tragweite des Begriffes normaler Wettbewerb in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nicht von ihr bestimmt werden könne, sondern durch den Vertrag definiert sei.

132 Es sei auch nicht widersprüchlich, wenn im Rahmen der Geldbußenhöhe die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung geprüft und dabei in gewisser Weise auch die von der GD III gebilligte Lage berücksichtigt werde, weil dadurch der durch den EGKS-Vertrag definierte Begriff des normalen Wettbewerbs als solcher nicht in Frage gestellt werde.

133 Der Argumentation der Rechtsmittelführerin könnte nur zugestimmt werden, wenn die von der GD III angestrebte und gebilligte Lage dazu geführt hätte, dass den beanstandeten Verhaltensweisen jegliche Eignung, den normalen Wettbewerb in der EGKS zu beeinträchtigen, genommen worden wäre. Das habe das Gericht aber nicht festgestellt. Es habe vielmehr in den Randnummern 643 f. lediglich die wirtschaftlichen Auswirkungen der fraglichen Verhaltensweisen nicht mit der Lage verglichen, die ohne jede Kontaktaufnahme zwischen den Unternehmen bestanden hätte, sondern nur mit jener Lage, wie sie von der GD III angestrebt und gebilligt wurde.

Würdigung

134 Die Behauptung einer rechtsfehlerhaften Auslegung des normalen Wettbewerbs im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag (im Folgenden: normaler Wettbewerb) wird auf die grundsätzliche Annahme gestützt, dass sich dieser Wettbewerbsbegriff aufgrund des Zusatzes normal vom Wettbewerbsbegriff des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) unterscheide. Darauf basierend ergeben sich drei Hauptargumentationslinien der Rechtsmittelführerin:

Das Gericht habe die im normalen Wettbewerb enthaltene legalisierte Störung des idealtypischen Wettbewerbs nicht bzw. nicht entsprechend erkannt.

Das Gericht habe den Begriff verabredete Praktiken als Beeinträchtigung des normalen Wettbewerbs widersprüchlich verwendet.

Das Gericht habe bei der Geldbußenbemessung nach Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag einen anderen Begriff des normalen Wettbewerbs angewendet als bei der Frage des Verstoßes gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag.

a) Zur Frage, ob und in welchem Umfang im Begriff des normalen Wettbewerbs legalisierte Störungen des idealtypischen Wettbewerbs enthalten sind

135 Die Unterscheidung zwischen dem normalen Wettbewerb und dem Wettbewerb im Sinne des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) wird im angefochtenen Urteil im Hinblick darauf behandelt, ob man davon ausgehen kann, dass der EGKS-Vertrag von einem an sich gestörten Wettbewerb auf den erfassten Märkten ausgeht. Das Gericht ist dieser These der Rechtsmittelführerin nur insoweit gefolgt, als es grundsätzlich anerkennt, dass der normale Wettbewerb auf den EGKS-Märkten durch deren oligopolistischen Charakter und durch bestimmte industriepolitische Zielsetzungen samt der Anwendung entsprechender Instrumentarien vom idealtypischen Wettbewerb abweichen kann. Das Gericht wendet sich jedoch ausdrücklich dagegen, aus dieser Rechtslage allgemein Konsequenzen in Bezug auf das Wettbewerbsrecht der EGKS zu ziehen.

136 Die Rechtsmittelführerin richtet sich nicht gegen die allgemeine Einschätzung des Gerichts, wonach der oligopolistische Charakter der relevanten Märkte und die Anwendung des industriepolitischen Instrumentariums den normalen Wettbewerb vom idealtypischen Wettbewerb unterscheiden. Meines Erachtens wird hier vielmehr die weiter gehende Frage aufgeworfen, ob das Gericht den Umfang der vom EGKS-Vertrag gedeckten (sozusagen systemimmanenten) Störungen des idealtypischen Wettbewerbs rechtsfehlerhaft auf den oligopolistischen Charakter der relevanten Märkte und auf die korrekte Anwendung des industriepolitischen Instrumentariums des EGKS-Vertrages beschränkt hat. Der Vorwurf der Rechtsmittelführerin geht in die Richtung, dass das Gericht hätte prüfen müssen, ob nicht auch die durch das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans hergestellten besonderen Rahmenbedingungen des Einzelfalls eine vom EGKS-Vertrag gedeckte Störung des idealtypischen Wettbewerbs hätten sein können. Wenn dem so wäre, würde der normale Wettbewerb wohl auch dadurch unterhalb der Schwelle des idealtypischen Wettbewerbs liegen. Daraus wiederum hätte das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerin Konsequenzen bei der Anwendung des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag ziehen müssen.

137 Meiner Meinung nach hat das Gericht in Randnummer 302 den richtigen Ansatz für die Beantwortung der Frage gegeben. Dort heißt es zur wettbewerbsrechtlichen Berücksichtigung des oligopolistischen Charakters der EGKS-Märkte:

[Dieser] kann zwar in gewissem Umfang die Wirkungen des Wettbewerbs abschwächen, aber diese Erwägung rechtfertigt keine Auslegung von Artikel 65, die Verhaltensweisen von Unternehmen zulässt, mit denen... der Wettbewerb... noch weiter verringert wird [Hervorhebung nicht im Original]. Angesichts der Konsequenzen, welche die oligopolistische Struktur des Marktes haben kann, ist es umso notwendiger, den verbleibenden Wettbewerb zu schützen.

138 Diese grundsätzliche Aussage des Gerichts kann wohl über die oligopolistische Struktur der EGKS-Märkte hinaus Gültigkeit beanspruchen. Denn weder die vom Gericht geprüften Störungen in Form der Besonderheiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl noch die nach Ansicht der Rechtsmittelführerin vom EGKS-Vertrag mit dem Begriff normaler Wettbewerb erfassten (von einem Gemeinschaftsorgan veranlassten) besonderen Rahmenbedingungen des Einzelfalls führen eine partielle oder temporäre Zerstörung des Wettbewerbs herbei. Tatsächlich handelt es sich vielmehr — wie das Gericht richtig feststellt — allenfalls um eine Abschwächung (der Wirkungen) des Wettbewerbs. Der Unterschied liegt wohl darin, dass bei einem zerstörten Wettbewerb durchaus in Frage gestellt werden kann, ob es überhaupt noch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen geben kann. Bei abgeschwächtem Wettbewerb ist hingegen eindeutig, dass der idealtypische Wettbewerb (unterschwellig) weiterlebt und daher schützenswert ist.

139 Aus diesem Schutzbedarf ergibt sich zwingend, dass neben den bereits erwähnten systemimmanenten Störungen auch die Herstellung der von der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall angeführten besonderen Rahmenbedingungen des Einzelfalls jedenfalls nur auf der Basis der im EGKS-Vertrag vorgesehenen Ziele und Instrumente erfolgen durfte.

140 Diese besonderen Rahmenbedingungen des Einzelfalls sind nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die Treffen der Unternehmen, welche die GD III unstreitig zumindest mitveranlasst hatte. Das Gericht hat diesen Komplex im angefochtenen Urteil unter dem Titel Verwicklung der GD III in die nach dem Ende der Regelung für die offensichtliche Krise festgestellten Zuwiderhandlungen in den Randnummern 515 ff. behandelt.

141 Unter Berufung auf die Zeugenaussage des GD-III-Mitarbeiters Herrn Kutscher beruft sich die Rechtsmittelführerin schwerpunktmäßig darauf, dass die Kommission nach eigenen Angaben erwartet habe, dass die beteiligten Unternehmen auf den internen Vorbereitungstreffen untereinander einen Konsens über bestimmte Marktparameter (Produktion, Lieferung, Preise samt deren jeweiligen Entwicklungstendenzen) erzielten. Dadurch sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, die benötigten Informationen über die Marktsituation und künftige Marktentwicklungen aufbereitet und gebündelt zu erhalten.

142 Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit dessen, dass die Kommission einen Konsens wünschte, in Randnummer 318 des angefochtenen Urteils geprüft. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Konsens in Form von Preisfestsetzungen von den Artikeln 46 bis 48 EGKS-Vertrag nicht gedeckt ist. In Anbetracht der rein informationstechnischen Natur insbesondere von Artikel 47 EGKS-Vertrag und vor dem Hintergrund der oben dargestellten Schutzwürdigkeit des ohnehin abgeschwächten Wettbewerbs ist diese Einschätzung rechtlich nicht zu beanstanden.

143 Im Hinblick auf das Informationsaustauschsystem hat das Gericht in den Randnummern 542 und 549 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die fraglichen Gesprächsrunden hinsichtlich ihres wirklichen Inhalts der Kommission willentlich verheimlicht wurden. Außerdem wurden die dort ausgetauschten individualisierten Daten von ihr als solche offenkundig auch nicht benötigt. Es konnte sich also auch nicht um Vorbereitungstreffen handeln, deren Zweck und Inhalt auf die Verschaffung von für die Erfüllung ihrer [der Kommission] Aufgaben notwendige Auskünfte im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 EGKS-Vertrag gerichtet war.

144 Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen, insoweit damit die Auslegung und Anwendung des Begriffes normaler Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag im Hinblick auf den Umfang der dort enthaltenen (legalisierten) Abschwächungen gerügt wird.

b) Zur Frage der widersprüchlichen Verwendung des Begriffes der verabredeten Praktiken als Beeinträchtigung des normalen Wettbewerbs

145 Der Rechtsmittelgrund wendet sich mit diesem Teil gegen eine Verkennung des Begriffes des normalen Wettbewerbs in der EGKS vor dem Hintergrund der Annahme des Vorliegens verabredeter Praktiken. Zum besseren Verständnis der aufgeworfenen Rechtsfrage soll vorab folgende Erläuterung gegeben werden:

146 In den Randnummern 263 ff. des angefochtenen Urteils wird geprüft und bestätigt, dass es sich bei drei Preiserhöhungen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs um verbotene verabredete Praktiken im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag gehandelt hat.

147 Unter Berufung auf sein Urteil in der Rechtssache Rhône-Poulenc hebt das Gericht dabei insbesondere Folgendes hervor:

[Es] geht aus der Rechtsprechung des Gerichts zum EG-Vertrag hervor, dass das Vorliegen einer verabredeten Praktik nicht davon abhängt, dass sich die Abrede ... auf das Marktverhalten der Konkurrenten erstreckte.

148 Hierin soll nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nun eine weite Definition des Begriffes der verabredeten Praktiken dergestalt erkennbar sein, dass auch Verhaltensweisen von Unternehmen, deren Zweck gar nicht in der Beeinflussung des Marktverhaltens der Konkurrenten liegt, einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen können. Wenn aber ein entsprechender Zweck nicht notwendig wäre — so offenbar der Gedankengang — dann wäre ein von der Kommission zur Vorbereitung der benötigten Marktparameter benötigter Austausch von Informationen eine verabredete Praktik und ebenfalls rechtswidrig. Eine solche Annahme wird vom Gericht im angefochtenen Urteil an anderer Stelle aber ausdrücklich verneint. Diesen angeblichen Widerspruch könnte man nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nur durch eine entsprechend einschränkende Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag auflösen, was das Gericht im angefochtenen Urteil aber nicht getan habe.

149 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin stützt sich also maßgeblich darauf, dass das Gericht nach ihrer Ansicht festgestellt habe, dass eine Verhaltensweise ein paralleles Marktverhalten bezwecken muss, um als verabredete Praktik wettbewerbswidrig zu sein.

150 Die Rechtsmittelführerin geht also offenbar von einem bestimmten Verständnis der verabredeten Praktiken (bzw. der abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 EG) aus. Dies gibt Anlass, diese Art von Wettbewerbsverstößen nach dem Stand der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes kurz zu skizzieren:

151 Verabredete Praktiken oder abgestimmte Verhaltensweisen können nur vorliegen, wenn es zu Verhaltensweisen mindestens in Form einer Fühlungnahme von Unternehmen gekommen ist. In weiterer Folge muss ein tatsächliches paralleles Marktverhalten der Unternehmen nachgewiesen werden (außer bei Informationsaustauschsystemen), und zwischen der Fühlungnahme und dem parallelen Marktverhalten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Einer nachgewiesenen Marktauswirkung bedarf es nicht unbedingt. Eine starke oder schwache Marktauswirkung kann jedoch bei der Geldbußenhöhe, und zwar im Rahmen der Schwere der Tat, Berücksichtigung finden.

152 Die Berufung der Rechtsmittelführerin auf die Zitierung des Urteils in der Rechtssache Rhône-Poulenc im angefochtenen Urteil ist meiner Ansicht nach aus folgenden Überlegungen irreführend. Die Annahme der Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in der von ihr zitierten Randnummer des angefochtenen Urteils davon ausgehe, dass die Abrede das nachfolgende parallele Marktverhalten der Teilnehmer nicht bezweckt haben müsse, muss wohl auf einem Missverständnis des im angefochtenen Urteil verwendeten deutschen Begriffes erstrecken beruhen:

153 Die in der Verfahrenssprache Deutsch gewählte Formulierung, wonach das Vorliegen einer verabredeten Praktik nicht davon abhänge, dass sich die Abrede ... auf das Marktverhalten der Konkurrenten erstreckte (Hervorhebung nicht im Original) kann im Deutschen zwar auch so verstanden werden, dass die Abrede das Marktverhalten nicht bezwecken muss. Es ist jedoch auch möglich, den Satz so zu verstehen, dass die Abrede das parallele Marktverhalten nicht bewirken muss.

154 Da Letzteres zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils in der Tat die Rechtsauffassung des Gerichts widerspiegelte und das Gericht sich ausdrücklich auf sein Urteil in der Rechtssache Rhône-Poulenc beruft, ist davon auszugehen, dass das Gericht sich in der beanstandeten Randnummer lediglich mit der Frage der Notwendigkeit eines nachweisbaren parallelen Marktverhaltens befasst hat. Der Randnummer kann so gesehen aber nicht entnommen werden, dass das Gericht irgendeine Aussage zur Frage des Zwecks bestimmter Verhaltensweisen habe treffen wollen.

155 Man kann den angefochtenen Urteilspassagen mithin nicht entnehmen, dass das Gericht davon ausging, verabredete Praktiken im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag würden auch dann vorliegen können, wenn bestimmte Verhaltensweisen einen anderen Zweck haben, als das Marktverhalten der Teilnehmer zu beeinflussen. Daher kann man dem angefochtenen Urteil auch nicht entnehmen, dass ein Austausch von Informationen, der sich lediglich im Rahmen dessen gehalten hätte, was die Kommission für ihre Aufgabenerfüllung innerhalb der legalen Grenzen des EGKS-Vertrags benötigte, ein Wettbewerbsverstoß gewesen wäre.

156 Daher ist insoferne auch kein Widerspruch zu anderen Passagen des Urteils nachvollziehbar.

157 Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen, insoweit damit die widersprüchliche Verwendung des Begriffes verabredete Praktiken als Beeinträchtigung des normalen Wettbewerbs im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag gerügt wird.

c) Zur Frage der widersprüchlichen Verwendung des Begriffes normaler Wettbewerb bei Artikel 65 § 1 und § 5 EGKS-Vertrag

158 Das angefochtene Urteil hat sich in den Randnummern 632 ff. mit der Frage befasst, ob die Kommission bei der Geldbußenbemessung die wirtschaftlichen Auswirkungen der verschiedenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen hinreichend berücksichtigt hat. Es hat — wie oben dargestellt — zu Recht ausgeführt, dass es für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag grundsätzlich keines Nachweises wirtschaftlicher Auswirkungen bedarf. Daraus schließt das Gericht, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Zuwiderhandlung grundsätzlich auch bei der Geldbußenbemessung keine Berücksichtigung finden können.

159 Das Gericht berücksichtigt im Hinblick auf die Preisabsprachen in Randnummer 644 allerdings, dass es auch bei wettbewerbsrechtlich unbedenklichem Verhalten der Teilnehmer durchaus möglich [ist], dass solche von der GD III gebilligten Kontakte zwischen den Unternehmen eine gewisse Parallelität des Marktverhaltens — insbesondere hinsichtlich der Preiserhöhungen, die zumindest teilweise durch die günstige Wirtschaftskonjunktur im Jahr 1989 ausgelöst wurden — hätten verstärken können.

160 Meines Erachtens ist der zitierten Randnummer nur zu entnehmen, dass das Gericht an dieser Stelle in seine Erwägungen zur Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen einen hypothetischen Kausalverlauf (rechtmäßiges Verhalten — paralleles Marktverhalten durch externe Effekte — Verstärkung dieses Parallelverhaltens, verursacht durch das rechtmäßige Verhalten) einbezieht.

161 Die Rechtsmittelführerin wirft mit ihren Ausführungen nun die Frage auf, ob das Gericht im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen hat, weil es den hypothetischen Kausalverlauf erst auf der Rechtsfolgenseite und nicht schon auf der Tatbestandsseite berücksichtigt hat.

162 Meiner Meinung nach verkennt die Rechtsmittelführerin in der Argumentation zu diesem Teil des Rechtsmittelgrundes, dass es sich hier gar nicht um eine Frage der Tatbestandsmäßigkeit bestimmter Verhaltensweisen, sondern um eine Beweisfrage handelt — und zwar im Hinblick auf die Kausalität zwischen den Verhaltensweisen und dem darauf folgenden parallelen Marktverhalten: Wenn Verhaltensweisen, ein paralleles Marktverhalten und eine Kausalität zwischen beiden nachgewiesen werden, steht ein Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag fest. Kommt das Gericht aber zu dem Schluss, dass auch ein rechtmäßiges Verhalten zu demselben oder zu vergleichbarem parallelem Marktverhalten geführt hätte, so werden damit ernsthafte Zweifel an der Kausalität zwischen den Verhaltensweisen und dem Marktverhalten erzeugt, und der Beweis für die Erfüllung des Tatbestands kann nicht mehr als erbracht angesehen werden.

163 Im vorliegenden Fall spricht das Gericht in Randnummer 644 aber nur sehr vorsichtig davon, dass es durchaus möglich sei, dass auch ein rechtmäßiges Verhalten eine gewisse Parallelität des Marktverhaltens (nicht einmal erzeugt, sondern nur) verstärken [hätte] können. Es kann mithin nicht unterstellt werden, dass das Gericht damit die Kausalität zwischen den von ihm zuvor als rechtswidrig beurteilten Verhaltensweisen und dem Marktverhalten (hier: Preisfestsetzungen) ernsthaft in Zweifel ziehen wollte.

164 Es kann also nicht angenommen werden, dass sich das Gericht hiermit in Widerspruch zu jenen Urteilsgründen gesetzt hat, mit denen es die Tatbestandsmäßigkeit der Preisfestsetzungen begründet hat.

165 Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen, insoweit damit eine widersprüchliche Verwendung des Begriffes normaler Wettbewerb bei Artikel 65 § 1 und § 5 EGKS-Vertrag gerügt wird.

166 Der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem die rechtsfehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung (Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag) gerügt wird, ist mithin teilweise unzulässig und überwiegend unbegründet.

D — Zu den Rechtsmittelgründen betreffend die Geldbuße

167 Die Rechtsmittelführerin rügt verschiedene Verletzungen des Vertrages betreffend die Geldbuße mit ihrem fünften, sechsten und siebenten Rechtsmittelgrund.

1. Zur Frage der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Schuldprinzips (Fünfter Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

168 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts würden es lediglich zulassen, ihr eine — stark verminderte — Schuld vorzuwerfen. Das Gericht halte die verschiedenen Verstöße gemäß den Randnummern 504, 514 und 589 f. des angefochtenen Urteils einerseits für offensichtlich, widerspreche damit aber andererseits seiner eigenen Feststellung in Randnummer 643 des angefochtenen Urteils, wonach durch das Verhalten der GD III im Rahmen des Überwachungssystems von Mitte 1988 bis Ende 1990 eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Tragweite des Begriffes normaler Wettbewerb im Sinne des EGKS-Vertrags entstanden sei. Wie sich aus Randnummer 643 ergebe, habe es das Gericht aufgrund der Verwicklung der GD III sogar für möglich gehalten, dass auch der Austausch individueller Daten im vorliegenden Fall nicht unbedingt einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag darstelle. Aufgrund dieser Unklarheiten habe der Rechtsmittelführerin die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens im Hinblick auf die Regeln des EGKS-Vertrags nicht bewusst sein können. Zudem hätten die allgemein gehaltenen Ermahnungen der GD III, die Wettbewerbsregeln einzuhalten, vor dem Hintergrund der dargestellten Unklarheit nicht dazu beitragen können, ein Unrechtsbewusstsein der Rechtsmittelführerin zu wecken.

169 Schließlich bestreitet die Rechtsmittelführerin die vom Gericht in den Randnummern 522 f. des angefochtenen Urteils angenommene diesbezügliche Verheimlichungsabsicht. Im Rahmen des Überwachungssystems der Kommission sei es nämlich erforderlich gewesen, dass die Unternehmen die der GD III gelieferten Informationen zusammenfassten und aufbereiteten. Die ausgetauschten und die der GD III gelieferten Informationen seien somit nicht identisch gewesen, weil die der GD III mitgeteilten Informationen zusammengefasst und daher allgemeiner als die tatsächlich geführten Gespräche der Unternehmen hätten sein müssen.

170 Die Kommission trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig, denn indem die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts angreife, dass die Verstöße klar und offensichtlich seien, dass echte Vereinbarungen über Preisfestsetzungen vorlägen, dass Angaben über Lieferungen ausgetauscht worden seien oder dass eine Verheimlichungsabsicht bestanden habe, greife sie die Feststellung und Würdigung von Tatsachen an, die allein dem Gericht vorbehalten sei.

171 Der Rechtsmittelgrund sei aber jedenfalls unbegründet. Denn der Rechtsmittelführerin würden keine Verhaltensweisen zur Last gelegt, die in einer Grauzone anzusiedeln seien, sondern massive Verstöße gegen das Kartellverbot, über die sie nicht im Irrtum habe sein können.

Würdigung

172 Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf einen angeblichen Rechtsirrtum ihrerseits und begründet damit die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Beurteilung ihres Verschuldens.

173 Die Rechtsmittelführerin stützt sich dazu maßgeblich auf Randnummer 643 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht feststellt, dass die GD III eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Tragweite des Begriffs normaler Wettbewerb im Sinne des EGKS-Vertrages geschaffen [habe].

174 Es ist tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, dass diese Zeilen gewisse Zweifel über die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit zum Ausdruck bringen. Es ist der Rechtsmittelführerin auch zuzugestehen, dass hierin ein Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 504, 514 sowie 589 f. liegen könnte.

175 Allerdings ist auch zu beachten, dass die entsprechenden Aussagen des Gerichts im angefochtenen Urteil in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen gemacht werden:

176 Die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Verhaltensweisen bejaht das Gericht zunächst bei den Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung, im Rahmen der Untersuchungen über den Fortbestand von Missverständnissen über die Auslegung oder Anwendung von Artikel 65 § 1 des Vertrages nach der Zeit der offensichtlichen Krise.

177 Des Weiteren finden sich entsprechende Bemerkungen in den Ausführungen zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße, dort im Zusammenhang mit den Untersuchungen zu dem fehlenden Verschulden der Klägerin, dem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Unterbleiben von Übergangsmaßnahmen nach dem Ende der Regelung für die offensichtliche Krise.

178 Die dazu in Widerspruch stehende Passage findet sich zwar ebenfalls in den Ausführungen zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße, dort aber im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße. Dort wird neben zahlreichen anderen Gründen, die im Verfahren vor dem Gericht gegen die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße angeführt worden waren, der Aspekt der wirtschaftlichen Auswirkungen der beanstandeten Verhaltensweisen behandelt. Dabei vergleicht das Gericht die Lage, die aufgrund der beanstandeten Verhaltensweisen eingetreten war, mit jener Lage, die bestanden hätte, wenn die Unternehmen lediglich im Interesse der GD III zusammengekommen wären.

179 Im Rahmen des Vergleichs zweier ökonomischer Zustandsbeschreibungen erscheint es mir jedoch nicht erforderlich, wenn nicht sogar überflüssig, subjektive Aspekte wie vermeintliche oder tatsächliche Unklarheiten über bestimmte Rechtsbegriffe zu erwähnen. So gesehen lassen sich aus Randnummer 643 wohl auch keine Schlüsse für den hier von der Rechtsmittelführerin verfolgten Zweck ableiten.

180 Der fünfte Rechtsmittelgrund, mit dem eine unzureichende Berücksichtigung des Schuldprinzips gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zur Bemessung des Geldbußenanteils für die Teilnahme am Informationsaustauschsystem (Sechster Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

181 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht habe die Teilnahme am Informationsaustauschsystem in Randnummer 649 des Urteils als eigenständigen, geldbußenerhöhenden Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag bewertet, obwohl das Informationsaustauschsystem gegenüber den anderen Verstößen nur akzessorische Bedeutung gehabt habe.

182 Die Kommission verweist auf ihr sonstiges Vorbringen zur Selbständigkeit der Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme am Informationsaustauschsystem.

183 Die Rechtsmittelführerin bezieht sich weiters auf Randnummer 644 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht unter Berufung auf die Modifikation des normalen Wettbewerbs durch das Überwachungssystem der GD III die Herabsetzung der Geldbuße für die Preisfestsetzungen begründet habe. Sie ist der Ansicht, dass das Gericht diese Erwägungen zu Unrecht auf die Preisfestsetzungen beschränkt habe. Die Erwägungen seien ebenso für die Teilnahme am Informationsaustauschsystem gültig und hätten daher vom Gericht konsequenterweise auch auf diese angewandt werden müssen, sodass die Geldbußenhöhe auch im Hinblick auf die Teilnahme am Informationsaustauschsystem hätte gesenkt werden müssen.

184 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Gründe, aus denen das Gericht die Geldbuße für die Preisfestsetzungen herabgesetzt habe, nicht für die Teilnahme am Informationsaustauschsystem gelten.

Würdigung

185 Der sechste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Zunächst ist allgemein zu prüfen, ob das Gericht zu Recht bestätigt hat, dass die Teilnahme am Informationsaustauschsystem ein eigener Bestandteil der Geldbußenbemessung sein konnte. Wenn dem so ist, ist der zweite Teil zu prüfen, wonach das Gericht laut Vorbringen der Rechtsmittelführerin die Minderungsgründe, mit denen es den Geldbußenanteil für die Preisfestsetzungen reduziert hat, auch auf den Geldbußenanteil für die Teilnahme am Informationsaustauschsystem hätte anwenden müssen.

186 Anders als die Kommission bin ich der Ansicht, dass es sich beim ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes um eine Frage handelt, die von der oben bereits vorgenommenen Beurteilung der Eigenständigkeit des Informationsaustauschsystems zu trennen ist. Während zunächst geprüft worden ist, ob überhaupt ein Verstoß (Tatbestandsverwirklichung) vorgelegen hat, wird nunmehr geprüft, ob die Eigenständigkeit auf der Tatbestandsseite auch zu einer eigenständigen Berücksichtigung auf der Rechtsfolgenseite führen durfte oder gar musste.

187 Dieser Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes unterscheidet sich im Übrigen auch von der oben erörterten Frage, ob das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt hat, als es hypothetische Annahmen, die es bei der Beurteilung der Geldbußenhöhe herangezogen hat, nicht auch bei der Beurteilung des Informationsaustauschsystems berücksichtigt hat. Dort war zu prüfen, ob die Argumentation des Gerichts bei der Prüfung der Rechtsfolgenseite Einfluss auf seine Prüfung der Tatbestandsverwirklichung hätte haben müssen. Hier geht es nun — umgekehrt — um die Frage, ob und wenn ja welchen Einfluss die Tatbestandsseite auf die Rechtsfolgen haben durfte.

188 Das Gericht hat — zu Recht — die Annahme der Kommission bestätigt, bei der Teilnahme am Informationsaustauschsystem hätte es sich um einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß gehandelt. Da die Informationen, welche die Teilnehmer aus dem System erlangten, unstreitig für die später erfolgten Preisabsprachen und Marktaufteilungen verwendet wurden, stellt sich nun die Frage: Hat das Gericht zu Recht angenommen, dass sich die tatbestandliche Eigenständigkeit dieses Wettbewerbsverstoßes auch dann durch einen eigenen Anteil (erhöhend) niederschlagen durfte, wenn die aus diesem Verstoß rechtswidrig erlangten Vorteile bei der Begehung weiterer Verstöße verwertet, also sozusagen konsumiert, werden? Diese Situation stellt sich typischerweise bei der Kombination von Informationsaustauschsystemen einerseits und klassischen Wettbewerbs verstoßen wie Marktaufteilungen und Preisabsprachen andererseits.

189 Die Gründe, mit denen der Gerichtshof in den Traktor-Fällen die Eigenständigkeit des Verstoßes auf der Tatbestandsseite begründet hat, sind meines Erachtens tatsächlich nicht uneingeschränkt auf die Frage der Eigenständigkeit auf der Rechtsfolgenseite übertragbar. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der dort zugrunde liegende Sachverhalt keinen Anlass gab, diese Frage zu behandeln.

190 Die Kommission hatte das Informationsaustauschsystem in den Traktor-Fällen im Rahmen des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) als angemeldete Vereinbarung geprüft, war allerdings schon vorher darüber informiert, dass vergleich- bare Vorläufervereinbarungen bereits seit vielen Jahren unangemeldet bestanden und auch angewendet wurden. Die Kommission hatte in der Traktor-Entscheidung die Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschsystems festgestellt, die individuelle Freistellung abgelehnt und eine Unterlassungsanordnung erlassen, aber keine Geldbuße verhängt. Sie hatte daher die eigenständige Wettbewerbswidrigkeit des Traktor-Informationsaustauschsystems zwar auf der Tatbestandsseite zu prüfen, da dies Gegenstand des Antrags auf Negativtestierung war, nicht aber die wettbewerbsrechtliche Eigenständigkeit auf der Rechtsfolgenseite, weil Verwertungshandlungen in Form von Preisabsprachen, Marktaufteilungen usw. nicht Gegenstand des Verfahrens waren.

191 In den Urteilen in der Rechtssache Mo Och Domsjö und anderen (im Folgenden: Karton-Fälle) war die Situation ebenfalls anders, denn die Kommission war bereits auf der Tatbestandsseite von einer einheitlichen Tathandlung ausgegangen, da die Teilnahme am Informationsaustauschsystem und die Verhaltensweisen, bei denen die Informationen verwertet wurden, von vornherein als ein einziger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gewertet worden waren, der entsprechend auch nur eine einheitliche Geldbuße nach sich gezogen hatte.

192 Der vorliegende Sachverhalt enthält jedoch beide Elemente: Die Kommission war in ihrer Entscheidung von einer Eigenständigkeit auf der Tatbestandsseite ausgegangen und hatte die Teilnahme am Informationsaustauschsystem durch einen eigenen Geldbußenanteil erhöhend berücksichtigt. So gesehen stellt sich hier die Frage zum ersten Mal, ob mehrere wettbewerbsrechtliche eigenständige Verstöße auf der Rechtsfolgenseite ebenfalls als eigenständig berücksichtigt werden können.

193 Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag selbst enthält keine Aussage über den Umgang mit mehreren Tathandlungen, weder zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen mehrere wettbewerbsrechtlich bedenkliche Tathandlungen insgesamt vielleicht nur eine Tatbestandsverwirklichung darstellen, noch darüber, ob und wie sich das Vorhandensein mehrerer Tatbestandsverwirklichungen auf der Rechtsfolgenseite niederschlagen soll. Daraus kann geschlossen werden, dass das Gemeinschaftsrecht der Kommission in dieser Hinsicht grundsätzlich einen Spielraum lässt.

194 Zu prüfen ist jedoch, ob sich aus der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten möglicherweise eine einheitliche Behandlung des Problems ableiten lässt.

195 Die Mitgliedstaaten belassen der nationalen Wettbewerbsaufsicht bei der Bemessung der Höhe der Sanktionen in Wettbewerbsverfahren — unter gerichtlicher Kontrolle — einen relativ weiten Spielraum. Dabei wird zwar häufig die Schwere des Verstoßes oder der Verstöße als Bemessungskriterium ausdrücklich erwähnt. Es ist jedoch hiebei meist nicht näher definiert, ob darunter auch der Aspekt der Behandlung mehrerer zusammenhängender Verstöße erfasst werden kann oder gar muss. Kodifizierte Regelungen über die Berücksichtigung mehrfacher Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften des Mitgliedstaats kennen Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Österreich und Portugal. Teilweise wird eine solche Situation nach dem Aspirationsprinzip gehandhabt, d. h., es wird eine Gesamtsanktion verhängt, die sich meist an der Höhe für den schwersten Verstoß orientiert.

196 Da die Berücksichtigung mehrerer zusammenhängender Verstöße und die Ausgestaltung der rechtlichen Konsequenzen hieraus im nationalen Wettbewerbsrecht der Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sind, kann nicht angenommen werden, dass es sich um eine gemeinsame Rechtstradition der Mitgliedstaaten handelt.

197 Mithin kann weder angenommen werden, dass das Gemeinschaftsrecht (Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag) die Kommission verpflichtet, noch dass es sie hindert, mehrere zusammenhängende Verstöße bei der Bemessung der Geldbuße in Form eines Erhöhungsfaktors zu berücksichtigen.

198 Der Spielraum, den die einschlägigen Bestimmungen der Kommission mithin lassen, findet allerdings dort seine Grenzen, wo ein solches Vorgehen willkürlich oder unangemessen erscheint.

199 Zur Beurteilung dessen muss man wohl bei der Grundlage jeder Form von Sanktionen, d. h. beim Unwert einer Tat, ansetzen. Willkürlich oder unangemessen wäre das Vorgehen der Kommission demnach dann, wenn sie einen von mehreren wettbewerbsrechtlichen Verstößen bei der Bemessung der Geldbuße erhöhend berücksichtigt, obwohl der Unwert des ersten Verstoßes durch Verwertung im Rahmen der anderen Verstöße als konsumiert angesehen werden müsste.

200 Bei einem Informationsaustauschsystem, das einen eigenständigen Verstoß darstellt, liegt der Unwert der Tat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes darin, dass das dem freien Wettbewerb wesenseigene Risiko der Ungewissheit partiell oder vollständig ausgeschaltet wird. Der Unwert klassischer Wettbewerbsverstöße wie Preisabsprachen oder Marktaufteilungen liegt hingegen in einer anderen Störung des freien Wettbewerbs, nämlich der Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der beteiligten Unternehmen. Mithin kann von einem Konsumieren des Unwertes der ersten Tathandlung (Ausschaltung des Risikos des Nichtwissens) beim Begehen der zweiten Tathandlung (Beschränkung der Handlungsfreiheit) nur dann ausgegangen werden, wenn vom Unwert der ersten Tathandlung im konkreten Fall nichts mehr übrig bleibt, was eine eigene Sanktion rechtfertigen würde.

201 Nun ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass es Fälle gibt, in denen der eigenständige Unwert der in einem Informationsaustauschsystem erlangten Informationen durch deren Verwertung bei Preisabsprachen und Marktaufteilungen vollständig entschwindet. Dazu wurden aber weder im Verfahren vor dem Gericht noch im vorliegenden Verfahren irgendwelche Ausführungen gemacht.

202 Im Allgemeinen wird man eher davon ausgehen müssen, dass das vom Gerichtshof als schützenswert angesehene wettbewerbstypische Risiko der Unwissenheit durch den Erhalt systematisch zugeführter Informationen über Geschäftsgeheimnisse der Wettbewerber derart reduziert ist, dass eine Wiederherstellung des freien Wettbewerbs uninformierter Unternehmen kaum denkbar erscheint.

203 Auf den konkreten Fall angewendet heißt dies, dass das systematisch und regelmäßig zugeführte Wissen über Liefermengen und Preise der Wettbewerber seinen (rechtlich missbilligten) Wert für die Teilnehmer nicht verliert, wenn Preisabsprachen für einen bestimmten Zeitraum getätigt und Marktaufteilungen für festgelegte geografische Räume vorgenommen werden. Man kann vielmehr durchaus eine gewisse Nachhaltigkeit der Informationen annehmen, die sich z. B. in späteren weiteren Preisabsprachen oder Marktaufteilungen hätte realisieren können oder die auch nur darin liegt, dass die Teilnehmer einen Überblick über den Markt und seine Struktur gewonnen haben, den der idealtypische Unternehmer des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts eben nicht hat.

204 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Erhöhung der Geldbuße offenbar auf einen solchen — zumindest — Restunwert der Teilnahme am Informationsaustauschsystem gestützt. Es kann daher nicht unterstellt werden, sie sei bei der Festsetzung der Geldbußenhöhe willkürlich vorgegangen. Daher kann dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden, es habe dieses Vorgehen zu Unrecht unbeanstandet gelassen.

205 Der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes, mit dem gerügt wird, dass die Teilnahme am Informationsaustauschsystem ein eigener Bestandteil der Geldbußenbemessung war, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

206 Zum zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes, mit dem gerügt wird, dass das Gericht nur den Geldbußenanteil für die Preisabsprachen gesenkt habe, den Geldbußenanteil für die Teilnahme am Informationsaustauschsystem jedoch unbeanstandet gelassen habe, ist Folgendes anzumerken:

207 Die Gründe, welche das Gericht in Randnummer 644 des angefochtenen Urteils für die Senkung des Geldbußenanteils für die Preisfestsetzungen angenommen hat, liegen — wie das Gericht in Randnummer 646 des angefochtenen Urteils ausdrücklich feststellt — nur in Bezug auf diese Wettbewerbsverstöße, nicht jedoch für das Informationsaustauschsystem vor.

208 Bei diesen Gründen handelt es sich inhaltlich um eine vom Gericht als theoretisch möglich unterstellte wirtschaftliche Auswirkung externer Faktoren, welche die wirtschaftlichen Auswirkungen der Preisfestsetzungen nach Ansicht des Gerichts in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Das Gericht ging — wie sich aus Randnummer 646 des angefochtenen Urteils ergibt — offenkundig davon aus, dass diese hypothetischen wirtschaftlichen Auswirkungen bei unterschiedlichen Wettbewerbsverstößen unterschiedlich zu beurteilen sind.

209 Damit greift die Rechtsmittelführerin jedoch an sich eine Tatsachenfeststellung des Gerichts an, die einer Prüfung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich ist.

210 Der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes, mit dem gerügt wird, dass das Gericht die Gründe für die Minderung des Geldbußenanteils für die Preisfestsetzungen nicht auch auf die Teilnahme am Informationsaustauschsystem angewendet hat, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

211 Der sechste Rechtsmittelgrund, mit dem die Bemessung des Geldbußenanteils für die Teilnahme am Informationsaustauschsystem gerügt wird, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

3. Zur Frage der Begründungsmängel der Entscheidung im Hinblick auf die Geldbußenhöhe (Siebenter Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

212 Die Rechtsmittelführerin beanstandet die Feststellung des Gerichts in Randnummer 606 des angefochtenen Urteils, die Entscheidung enthalte eine ausreichende und sachgerechte Darstellung der Faktoren, die bei der für die Höhe der Geldbuße ausschlaggebenden Schwere der verschiedenen Zuwiderhandlungen herangezogen worden seien.

213 Aus der Entscheidung gehe auch nicht hervor, auf welche Art und Weise die Dauer der Verstöße berücksichtigt worden sei. Die Rechtsmittelführerin nennt insoweit die Randnummer 612 des angefochtenen Urteils, wonach aus der Analyse des Sachverhalts durch das Gericht hervorgeht], dass die Kommission mit der Bezugnahme auf die Handlungen der Betroffenen oder die Zeiträume, auf die sich diese Handlungen bezogen, die den Zuwiderhandlungen in Artikel 1 der Entscheidung zugeordnete Dauer ordnungsgemäß gerechtfertigt hat. Auch ein gründliches Studium der Entscheidung der Kommission erlaube jedoch nur Vermutungen über den genauen Zeitraum, in dem die Kommission die Verstöße ansetze. Insbesondere sei unklar, ob und inwieweit eine Unterbrechung des Informationsaustauschsystems Berücksichtigung gefunden hätte.

214 Hinsichtlich der Vorgaben für die Bemessung der Geldbuße enthalte das Urteil einen Widerspruch. In den Randnummern 608 und 609 verweise das Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung, nach der die Berechnungsweise der Geldbuße auch ohne gerichtliches Vorgehen in Erfahrung zu bringen sein muss. In den Randnummern 610 und 611 stütze sich das Gericht jedoch darauf, dass die Kommission im Laufe des Gerichtsverfahrens die notwendigen Zahlenangaben gemacht habe. Eine solche Begründung müsse nach Artikel 15 EGKS-Vertrag jedoch bereits in der Entscheidung enthalten sein.

215 Die Kommission beruft sich auf die Randnummern 607, 614 und 626 des angefochtenen Urteils und trägt vor, das Gericht habe die verschiedenen Kriterien für die Bemessung der Geldbuße für jedes einzelne Unternehmen ordnungsgemäß nachgeprüft und sein Urteil so ausreichend begründet. Der Rechtsmittelgrund sei insoweit also unbegründet.

216 Die gegen die Würdigung der Dauer der Zuwiderhandlung vorgebrachten Argumente würden den Rechtsmittelgrund insoweit unzulässig erscheinen lassen, da sie gegen die Würdigung von Tatsachen gerichtet seien, die allein dem Gericht vorbehalten sei.

217 Was die Berechnung der Geldbuße angehe, so habe das Gericht eine Offenlegung der mathematischen Berechnungsweise der Geldbuße in der Entscheidung als wünschenswert bezeichnet, aber nicht verlangt. Das Gericht sei der Auffassung gewesen, dass die der Bemessung der Geldbuße zugrunde gelegten Kriterien in der Entscheidung ersichtlich gewesen seien. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes sei ebenfalls unbegründet.

Würdigung

218 Der Gerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage auseinander gesetzt, ob und inwieweit die Kommission verpflichtet ist, einen Berechnungsmodus bei der Bemessung der Geldbuße anzulegen und diesen gegebenenfalls auch offen zu legen.

219 Nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht im angefochtenen Urteil in Randnummer 605 ausdrücklich Bezug nimmt, ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Zusammenhang und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.

220 In den Urteilen zu den Karton-Fällen hat sich der Gerichtshof klärend mit der Frage auseinander gesetzt, welche Anforderungen an die Begründungspflicht für Kommissionsentscheidungen zu stellen sind und dabei ausgeführt:

... die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, [sind] erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

221 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der Entscheidung — wie das Gericht in den Randnummern 606 f. des angefochtenen Urteils feststellt — ausreichend und sachgerecht dargestellt, welche Faktoren sie bei der Beurteilung der Schwere der verschiedenen Zuwiderhandlungen herangezogen hatte. Sie hatte weiters festgestellt, dass es sich um Zuwiderhandlungen von langer Dauer gehandelt habe und hat dies sogar mit — nach den einzelnen beteiligten Unternehmen getrennten — tabellarischen Auflistungen belegt und damit den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die den verschiedenen Zuwiderhandlungen entsprechenden Teilbeträge der Geldbußen nach der Dauer der Zuwiderhandlungen aufgeschlüsselt sind.

222 Betreffend eine Verkennung des Umfangs der Begründungspflicht im Hinblick auf die angeblich unterbrochene Dauer des Informationsaustauschsystems ist hervorzuheben, dass sich der Gerichtshof in den Urteilen zu den Karton-Fällen ein weiteres Mal deutlich gegen die Annahme einer Verpflichtung zur mechanischen Berechnung von Geldbußen und einer entsprechenden Begründung gewandt hat. Der Gerichtshof hebt gleichzeitig hervor, dass die Kommission dazu zwar nicht verpflichtet, aber durchaus berechtigt ist, soweit sie nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen [verzichtet].

223 Wenn die Kommission mithin nicht verpflichtet ist, die Geldbußenhöhe insgesamt formelhaft zu berechnen, kann auch nicht angenommen werden, dass sie dies bei der Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlungen tun muss. Es kann also dem Gemeinschaftsrecht so nicht entnommen werden, dass etwa jede allfällige Unterbrechung zwingend eine aliquote Berücksichtigung finden müsste.

224 Die Kommission hätte daher im vorliegenden Fall ihrer Begründungspflicht sogar dann genügt, wenn sie die Verbindung der Dauer jeder einzelnen Zuwiderhandlung mit der individuellen Geldbußenhöhe nicht — wie in der Entscheidung geschehen — mit der Erstellung individueller Tabellen konkretisiert hätte. Daher kann auch nicht verlangt werden, dass die Kommission im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf jeder einzelnen Zuwiderhandlung jedes einzelnen Teilnehmers noch detailliertere Ausführungen macht. Es muss genügen, wenn die Gesamtdauer der jeweiligen Zuwiderhandlungen, von der sie bei der Geldbußenbemessung ausging, erkennbar ist.

225 Der siebente Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verkennung der Begründungsmängel der Entscheidung im Hinblick auf die Geldbußenhöhe gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

E — Zum Rechtsmittelgrund, mit dem die Dauer des Verfahrens als Verstoß gegen die EMRK gerügt wird (Achter Rechtsmittelgrund)

226 Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe durch eine überlange Verfahrensdauer gegen das in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verbriefte Recht auf eine Entscheidung binnen angemessener Frist verstoßen.

Parteienvorbringen

227 Die Rechtsmittelführerin verweist auf die Länge des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens und beruft sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Baustahlgewebe. Eine Verfahrensdauer vor dem Gericht von fast fünf Jahren sei weder aufgrund der Komplexität des Sachverhalts noch durch die vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahmen zu rechtfertigen. Darüber hinaus sei die Gesamtheit des Verfahrens zu berücksichtigen; der Gerichtshof habe in der vorliegenden Rechtssache über Vorgänge zu urteilen, die schon über zehn Jahre und im Zeitpunkt des abschließenden Urteils schon bald anderthalb Jahrzehnte zurücklägen. Eine Entscheidung nach solchem Zeitablauf treffe das Unternehmen in wirtschaftlich und personell veränderter Form im Vergleich zum Zeitpunkt, an dem es in die Verstöße verwickelt gewesen sei. Für die tatsächlich Betroffenen komme dies eher einer Nichterledigung nahe.

228 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet. Zunächst könne die Rechtsmittelführerin unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK nur die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, nicht aber die des Verwaltungsverfahrens beanstanden. Das Verfahren vor dem Gericht sei aber mit Rücksicht auf die Umstände der Rechtssache nicht übermäßig lang gewesen.

229 Für die Rechtsmittelführerin hätten erhebliche finanzielle Interessen auf dem Spiel gestanden. Das Verfahren sei komplex gewesen, habe elf Klagen in vier verschiedenen Sprachen umfasst und eine umfangreiche Prüfung zahlreicher Dokumente erfordert. Die Rechtsmittelführerin habe — ebenso wie die anderen Klägerinnen der später zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbundenen Verfahren — zudem immer wieder Anträge gestellt, deren Behandlung und Entscheidung Zeit erforderten. Sie könnte sich dann nicht über die Verfahrensdauer beschweren.

230 Nach Ansicht der Kommission zeige gerade ein Vergleich mit entsprechenden Verfahrensabschnitten in der Rechtssache Baustahlgewebe, dass dem Gericht hier keine überlange Verfahrensdauer vorgeworfen werden könne. In den drei Jahren zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Entscheidung, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, sei hier nämlich eine Fülle prozessleitender Maßnahmen getroffen worden. Ferner sei der Zeitraum von einem Jahr zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung mit Rücksicht auf den Umfang der Rechtssache ausgesprochen kurz.

Würdigung

231 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

232 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und den Hinweisen leiten, welche die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) besondere Bedeutung zu.

233 So hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Baustahlgewebe festgestellt, dass der aus den Grundrechten der EMRK entwickelte allgemeine gemeinschaftliche Rechtsgrundsatz, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess, insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist, hat, auch für die Klage eines Unternehmens gegen eine Entscheidung der Kommission gilt, mit der diese gegen das Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt hat.

234 Zum Zwecke der Prüfung, ob die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren in ihrem Recht auf Sacherledigung binnen angemessener Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK verletzt wurde, ist zuerst der zu beurteilende Zeitraum zu bestimmen.

235 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) hinsichtlich der angemessenen Verfahrensdauer sind prinzipiell auch vorgerichtliche Verfahrenszeiten zu berücksichtigen.

236 Nach Artikel 51 Absatz 1 der EGSatzung des Gerichtshofes ist der Gerichtshof im Rechtsmittel verfahren u. a. für die Überprüfung zuständig, ob es vor dem Gericht zu Verfahrensfehlern gekommen ist, durch welche die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt wurden. Die Wirksamkeit des Grundrechts auf eine Sacherledigung binnen angemessener Frist im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens vor der Kommission würde dadurch insoferne nicht eingeschränkt, als die Möglichkeit der Geltendmachung eines entsprechenden Verfahrensfehlers der Kommission vor dem Gericht gegeben ist.

237 Eine Beantwortung der Frage der Einbeziehung der Verfahrensdauer vor der Kommission bei der Beurteilung der Frage im Rechtsmittelverfahren, ob Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist gewährt wurde, kann jedoch hier insoweit dahingestellt bleiben, als die Rechtsmittelführerin die Einbeziehung der Verfahrensdauer vor der Kommission jedenfalls erstmals — und eher beiläufig — in ihrer Rechtsmittelschrift argumentativ herangezogen hat. Im Verfahren vor dem Gericht hat sie nicht vorgebracht, dass sie sich durch die Dauer des Verfahrens vor der Kommission beschwert gefühlt habe. Der Rechtsmittelgrund ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als dieser Aspekt somit erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof erwähnt worden ist.

238 Für die Beurteilung dessen, ob der Rechtsmittelführerin Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit verweigert wurde, ist demnach im vorliegenden Fall nur die Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Gericht heranzuziehen, welche vom Eingang der Klageschrift bis zum Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils etwa 4 Jahre und 11 Monate betrug.

239 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenso wie aus der des EGMR ergibt sich, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere nach dem, was für die Betroffenen in dem Verfahren auf dem Spiel steht, weiters nach der Komplexität der Rechtssache sowie nach dem Verhalten der beteiligten Parteien und Behörden zu beurteilen ist. Da jedoch die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den Umständen des Einzelfalls anhand einer Reihe von Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann ein Vergleich mit anderen Verfahren — wie etwa jenem in der Rechtssache Baustahlgewebe — höchstens Anhaltspunkte für eine solche Beurteilung bieten.

240 Im vorliegenden Fall ist zunächst nicht zu bestreiten, dass für die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht tatsächliche Interessen auf dem Spiel standen. Denn die Kommission hat gegen die Rechtsmittelführerin eine vergleichsweise zweifellos hohe Geldbuße von 6500000 ECU festgesetzt, die innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung zu zahlen war, zuzüglich 9,75 % Verzugszinsen pro Jahr nach Ablauf der Frist. Andererseits hat die Rechtsmittelführerin nicht behauptet, dass etwa ihr wirtschaftliches Überleben durch den Rechtsstreit unmittelbar gefährdet gewesen sei, sodass sich daraus keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens vor dem Gericht ergeben.

241 Was die Komplexität der Rechtssache angeht, so hat die Kommission in ihrer Entscheidung Wettbewerbsverstöße von siebzehn europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände festgestellt und gegen vierzehn dieser Unternehmen Geldbußen wegen entsprechender Zuwiderhandlungen festgelegt.

242 Aus dem angefochtenen Urteil wie aus den Akten geht hervor, dass das Gericht Dokumente beträchtlichen Umfangs zu prüfen und eine große Anzahl von Tatsachen- und Rechtsfragen zu würdigen hatte, sowohl insgesamt hinsichtlich der Gesamtheit der Klägerinnen als auch im Fall der Rechtsmittelführerin für sich allein genommen. Neben der Rechtsmittelführerin haben zehn weitere Adressaten der Entscheidung vor dem Gericht Klage erhoben. Die elf Rechtssachen, die in verschiedenen Verfahrenssprachen eingereicht wurden, wurden vom Gericht zu gemeinsamer Beweiserhebung und mündlicher Verhandlung verbunden.

243 Unter anderem aus Gründen der Prozessökonomie kann es gestattet und unter Umständen sogar geboten sein, verschiedene Verfahren zur gemeinsamen Erledigung zu verbinden bzw. hinsichtlich ihrer Erledigung miteinander abzustimmen. Daher kann für die Angemessenheitsprüfung das vorliegende Verfahren insoweit nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist auf die Gesamtheit der vom Gericht parallel bzw. zum Teil verbunden behandelten Rechtssachen abzustellen.

244 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht einen sowohl in faktischer als auch in rechtlicher Hinsicht komplexen Rechtsstreit zu entscheiden hatte.

245 Somit verbleibt die Prüfung der Verfahrensdauer anhand des Verhaltens der Unternehmen, der Kommission und des Gerichts. Dazu scheint es angebracht, einzelne Verfahrensabschnitte gesondert zu betrachten, wie der Gerichtshof dies im Urteil in der Rechtssache Baustahlgewebe bereits getan hat. Die dort vorgenommene Trennung der Phasen bis zur mündlichen Verhandlung einerseits und nach der mündlichen Verhandlung bis zur Urteilsverkündung andererseits ist deshalb sinnvoll, weil im ersten Teil eine Beeinflussung der Verfahrensdauer auch durch die Unternehmen und die Kommission möglich ist, während im zweiten Abschnitt die weitere Dauer des Verfahrens allein in der Verantwortung des Gerichts liegt.

246 Wie sich aus den Randnummern 49 ff. des angefochtenen Urteils ergibt, betrug der erste für die Beurteilung der Verfahrensdauer im vorliegenden Fall maßgebliche Abschnitt ab Klageerhebung bis zur mündlichen Verhandlung fast vier Jahre. Die Beratungsphase bis zur Urteilsverkündung betrug fast genau ein Jahr.

247 Was zunächst den letztgenannten Abschnitt betrifft, so ist er offensichtlich nicht zu beanstanden. Ein Zeitraum von nicht ganz einem Jahr für die Beratung des Gerichts bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils ist nämlich angesichts der Komplexität der Rechtssache und der verfahrensrechtlichen Gegebenheiten wie etwa der Sprachenregelung angemessen. Die Dauer liegt vergleichsweise auch deutlich unter der vom Gerichtshof in der Rechtssache Baustahlgewebe als unangemessen beanstandeten Dauer von dort 22 Monaten für den gleichen Verfahrensabschnitt.

248 Hingegen erscheint der erstgenannte Abschnitt, selbst wenn man berücksichtigt, dass darin die Dauer des schriftlichen Verfahrens enthalten ist, mit fast vier Jahren prima facie tatsächlich relativ lang zu sein und ist daher eingehender — vor allem anhand des jeweiligen Verhaltens der Unternehmen, der Kommission und des Gerichts — zu prüfen.

249 Im Hinblick auf das Gericht ist zunächst festzustellen, dass ihm — anders als im Verfahren in der Rechtssache Baustahlgewebe — ausweislich der Darstellung seiner Tätigkeiten in den Randnummern 49 ff. des angefochtenen Urteils keine längeren Zeiträume offenkundiger Untätigkeit nachzuweisen sind, die nur durch außergewöhnliche Umstände zu rechtfertigen gewesen wären.

250 Es war vielmehr so, dass das Gericht im Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung offenbar maßgeblich mit der Frage des Rechts auf Einsicht in die Verfahrensakten der Kommission befasst war. Dabei galt es einerseits zu beurteilen, ob es sich um vertrauliche Akten handelt und andererseits, ob es sich um interne Akten handelt, die für die rechtliche Beurteilung der Entscheidung nicht von Bedeutung waren oder hätten sein können. Das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission und die Vorlage der Akten wurden vom Gericht in den Beschlüssen des Gerichts vom 19. Juni 1996 und 10. Dezember 1997 behandelt.

251 Wenn demnach auch erkennbar keine Phasen offensichtlicher Untätigkeit zu verzeichnen sind, so bedeutet dies jedoch keineswegs, dass eine rege Tätigkeit des Gerichts es ausschließt, dass das Recht auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist verletzt werden kann.

252 Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist vorliegt, kann es vielmehr grundsätzlich durchaus angezeigt sein, die Art und Dauer der Tätigkeiten unter besonderer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Veranlassung (durch die Unternehmen, die Kommission oder durch das Gericht selbst) genauer zu betrachten.

253 Dabei ist jedoch gleichzeitig dem Spiel der Interessen der Parteien und des Gerichts Rechnung zu tragen. So ist etwa bezüglich der Rechtsmittelführerin festzuhalten, dass sie grundsätzlich alle ihr dienlichen Verfahrensmöglichkeiten ausschöpfen darf. Dazu gehört sicherlich auch der Antrag, Einsicht in die Unterlagen der Kommission nehmen zu können. Es liegt daher entgegen dem Vorbringen der Kommission — abgesehen von offenkundigem Missbrauch — auch kein Widerspruch darin, zuerst derartige Anträge zu stellen und sich dann über die Verfahrensdauer zu beschweren.

254 Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Behandlung von Anträgen der Unternehmen oder der Kommission durch das Gericht unangemessen viel Zeit in Anspruch nimmt. Diesfalls wäre die dadurch eingetretene Verzögerung dem Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechtsschutzes innerhalb angemessener Zeit zuzurechnen. Dasselbe würde für ein offensichtlich verzögerndes Verhalten der Kommission gelten, wenn dem Gericht vorgeworfen werden könnte, es habe darauf nicht angemessen reagiert.

255 Zum Vorliegen solcher Fälle hat die Rechtsmittelführerin allerdings keinerlei konkrete Behauptungen vorgebracht, die es dem Gerichtshof ermöglichen könnten, eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen.

256 Der Vorwurf der Rechtsmittelführerin, die Frage der Akteneinsicht hätte schon im Verfahren vor der Kommission gewährt werden müssen, sodass durch das Nachholen im Verfahren vor dem Gericht eine Verzögerung eingetreten sei, geht insoferne fehl, als eine Akteneinsicht im Verfahren vor der Kommission dann eben jenes Verfahren verzögert hätte, und weil es der Kommission grundsätzlich nicht vorzuwerfen ist, dass sie die Interessen Dritter (Vertraulichkeit) oder die vom Verfahren unabhängigen eigenen Interessen (interne Unterlagen) zu schützen sucht.

257 Auch aus den Angaben im angefochtenen Urteil — welche von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten oder als unvollständig kritisiert werden — ist nicht ersichtlich, weshalb eine unangemessene Prüfungsdauer vorgelegen haben sollte. Die Beurteilung der Vertraulichkeit der Akten der Kommission bedurfte einer mehrschichtigen Prüfung durch das Gericht im Hinblick auf die Interessenabwägung potenzieller Rechte Dritter, der Rechte der Kommission und der Rechte der Unternehmen einschließlich der Rechtsmittelführerin. Schließlich erforderte die Bewertung der Akten als interne Akten eine vorläufige materielle Würdigung zwecks Beurteilung der möglichen Relevanz ihres Inhalts.

258 Für unnötig verzögerndes Verhalten der Kommission finden sich im angefochtenen Urteil keine Hinweise. Wie sich — insoweit unbestritten — aus Randnummer 52 des angefochtenen Urteils ergibt, haben vielmehr lediglich die Unternehmen selbst zu gewissen Verzögerungen beigetragen, indem sie eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts nicht umgehend ordnungsgemäß befolgten.

259 Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass dem Gericht unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines kontradiktorischen Verfahrens und eines angemessenen Spielraums bei der Ermittlung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass die Interessen der Beteiligten gleichmäßig gewahrt werden müssen und die Sprachenregelung beachtet werden muss, keine zögerliche Verhandlungsführung vorgeworfen werden kann und die Verfahrensdauer daher insgesamt nicht unangemessen scheint.

260 Der auf Artikel 6 Absatz 1 der EMRK gestützte achte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

IV — Entscheidungsvorschlag

260. Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.