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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 26.09.2002 – C-195/99

ECLI:EU:C:2002:536

Schlussanträge der frau Generalanwält

Christine Stix-Hackl

vom 26. September 2002

I — Einleitung

1 Im vorliegenden Fall geht es um die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-147/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

2 Zur Vorgeschichte der Abläufe zwischen der Stahlindustrie und der Kommission in den Jahren 1970 bis 1990, insbesondere zu den Regelungen für die offensichtliche Krise und zur Entscheidung der Kommission Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (im Folgenden: Entscheidung Nr. 2448/88), wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Überwachungssystem auf der Basis der genannten Entscheidung endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

3 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission gegen siebzehn europäische Stahlunternehmen und einen ihrer Wirtschaftsverbände die Entscheidung der Kommission 94/215/EGKS... in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern (im Folgenden: Entscheidung). Die Adressaten der Entscheidung hatten nach Ansicht der Kommission gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstoßen, indem sie in wettbewerbswidriger Weise Informationsaustauschsysteme etabliert sowie Preisfestsetzungen und Marktaufteilungen vorgenommen hatten. Gegen vierzehn der Unternehmen verhängte die Kommission Geldbußen. Im Fall der Krupp Hoesch Stahl AG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hatte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 13000 ECU verhängt.

4 Gegen die Entscheidung hatten mehrere betroffene Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerin, sowie der Wirtschaftsverband Klage vor dem Gericht erhoben. Im Ergebnis hat das Gericht die Geldbuße auf 9000 Euro gesenkt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

5 Die Rechtsmittelführerin hat am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.

II — Anträge und Rechtsmittelgründe

6 Die Rechtsmittelführerin beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels,

1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-147/94 aufzuheben, soweit gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 9000 Euro festgesetzt (Ziffer 1 des Tenors), ihre Klage abgewiesen (Ziffer 2 des Tenors) und sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Hälfte der Kosten der Kommission (Ziffer 3 des Tenors) verurteilt wird;

2. Artikel 1, 3 und 4 der Entscheidung der Kommission K(94) 321 endg. vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern für nichtig zu erklären;

3. der Kommission die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz und die Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

7 Die Kommission beantragt,

1. das Rechtsmittel abzuweisen und

2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Die Rechtsmittelführerin stützt sich laut ihrer Rechtsmittelschrift auf folgende Rechtsmittelgründe:

Erster Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verkennt die Formvorschriften der Geschäftsordnung der Kommission von 1993 für die Feststellung der Entscheidung der Kommission und geht daher unberechtigterweise vom Vorliegen einer gültig festgestellten Entscheidung aus.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag. Es bewertet das Auftrags- und Liefermonitoring fälschlich als eigenständigen Wettbewerbsverstoß, ohne dessen Wettbewerbswidrigkeit begründet darlegen zu können. Es verkennt die Tragweite des Begriffs normaler Wettbewerb im Sinne des Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag und beurteilt folglich die Wettbewerbswidrigkeit der den Unternehmen vorgeworfenen Verhaltensweisen falsch. Das Gericht verkennt darüber hinaus die rechtliche Bedeutung der Tatsache, dass die Klägerin nur am Informationsaustauschsystem als solchem teilgenommen hat.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Schließlich verletzt das Urteil mit der Feststellung, die Klägerin habe vor dem 18. April 1989 eine Preisabsprache getroffen, ohne den Inhalt oder den Zeitpunkt dieser zu substanziieren, die Verteidigungsrechte der Klägerin, Artikel 15 EGKS-Vertrag, den Bestimmtheitsgrundsatz sowie den Anspruch der Klägerin auf angemessenen Rechtsschutz.

Vierter Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verstößt gegen Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag und das dieser Bestimmung immanente Schuldprinzip, indem es unbegründeterweise ein Unrechtsbewusstsein der Klägerin unterstellt.

Fünfter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht verletzt Art. 15 EGKS-Vertrag, indem es die Anforderungen an eine ausreichende Begründung der Bemessung der Geldbuße verkennt. Es nimmt rechtsfehlerhaft die Heilung dieses Begründungsmangels während des Gerichtsverfahrens an.

Sechster Rechtsmittelgrund:

Das Gericht hat durch eine überlange Verfahrensdauer von fast fünf Jahren den Anspruch der Klägerin auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit verletzt.

Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe und ihrer Teile nach rechtlichen Schwerpunkten

9 Die Ausführungen zu den einzelnen Rechtsmittelgründen und ihren Teilen ergeben, dass die Rechtsmittelführerin mehrere Verletzungen des EGKS-Vertrags rügt. Nach rechtlichen Schwerpunkten zusammengefasst ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem es

rechtsfehlerhaft die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe, obwohl die Entscheidung nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei (Erster Rechtsmittelgrund);

seine Nachprüfungskompetenz gemäß Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag überschritten habe (Zweiter Rechtsmittelgrund);

rechtsfehlerhaft die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen hat, obwohl kein Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag vorgelegen habe, weil

die Teilnahme am Informationsaustauschsystem kein eigenständiger Wettbewerbsverstoß war (Zweiter Rechtsmittelgrund) und

das Informationsaustauschsystem und die Preisfestsetzungen keine widrige Wirkung auf den normalen Wettbewerb haben konnten (Zweiter Rechtsmittelgrund) und

die Entscheidung den Tatbeitrag der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf das Informationsaustauschsystem unrichtig beurteilt habe (Zweiter Rechtsmittelgrund) und

die Entscheidung die Täterschaft der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf eine Preisabsprache für den deutschen Markt nicht ausreichend belegt und begründet habe, worin auch ein Verstoß gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag liege (Dritter Rechtsmittelgrund),

die Geldbuße und ihre Begründung rechtsfehlerhaft beurteilt habe (Vierter und fünfter Rechtsmittelgrund);

entgegen Artikel 6 EMRK keinen Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt habe (Sechster Rechtsmittelgrund).

10 Die folgende Prüfung orientiert sich an dieser Zusammenfassung. Die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe, die darin enthaltenen Teile und Argumente sowie die Argumentation der Kommission werden diesen einzelnen Punkten zugeordnet.

11 Die Rechtsmittelgründe in diesem Verfahren entsprechen teilweise inhaltlich den in der Rechtssache C-194/99 P (Thyssen Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) vorgebrachten Rechtsmittelgründen oder Teilen von Rechtsmittelgründen. Meine Schlussanträge in der genannten Rechtssache trage ich ebenfalls heute vor. Soweit eine inhaltliche Entsprechung der Vorbringen besteht, verweise ich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Würdigungen, die ich in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-194/99 P vorgenommen habe.

III — Prüfung des Falles

A — Zum Rechtsmittelgrund, mit dem eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird (Erster Rechtsmittelgrund)

12 Der erste Rechtsmittelgrund enthält zwei Teile. Mit dem ersten Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Annahme des Gerichts, bei der Beschlussfassung der Kommission habe das für die Abstimmung notwendige Quorum vorgelegen. Mit dem zweiten Teil rügt sie eine Verkennung der Verletzung von Formvorschriften für die Feststellung des Beschlusses.

1. Zur Frage des Quorums bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung

Parteienvorbringen

13 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils das Protokoll der Sitzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 16. Februar 1994, in der die Entscheidung erlassen worden sei, falsch interpretiert und dadurch die Artikel 5 und 6 der Geschäftsordnung der Kommission von 1993 verletzt. Das Gericht habe nämlich angenommen, dass das für die Beschlussfassung notwendige Quorum von Kommissionsmitgliedern erfüllt gewesen sei, während sich aus dem Wortlaut von Seite 40 des Protokolls entnehmen lasse, dass keine für die Beschlussfassung notwendige Anzahl von Mitgliedern der Kommission anwesend gewesen sei.

14 Diese Interpretation werde der Bedeutung des Kollegialprinzips nicht gerecht, wie es der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P ausgesprochen habe.

15 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da damit die Feststellung von Tatsachen und die Würdigung von Beweismitteln angegriffen werde, für die allein das Gericht zuständig sei.

16 Hilfsweise trägt sie vor, der Rechtsmittelgrund sei auch unbegründet. Im Protokoll sei auf Seite 40 angegeben, welche Kabinettchefs und -mitglieder in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission an der Sitzung teilgenommen hätten. Dies stelle jedoch die Dokumentationsfunktion und Beweiskraft der Anwesenheitsliste auf Seite 2 des Protokolls nicht in Frage, in der verzeichnet sei, welche Kommissionsmitglieder bei der Beratung von Punkt XXV anwesend und welche abwesend gewesen seien.

Würdigung

17 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 52 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

18 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verkennung dessen, dass das für die Beschlussfassung notwendige Quorum nicht vorgelegen habe, gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur Frage der ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses der Kommission über die Entscheidung und der inhaltlichen Übereinstimmung von notifizierter und beschlossener Fassung der Entscheidung

Parteienvorbringen

19 Die Rechtsmittelführerin beanstandet die Randnummern 83 bis 87 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Rüge der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen habe, wonach die — ihr notifizierte — Fassung K(94) 321 endg. der Entscheidung nicht gemäß Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 festgestellt worden sei. Das Gericht habe weder festgestellt, dass die der Rechtsmittelführerin notifizierte Fassung mit den Fassungen K(94) 321/2 und 321/3 identisch sei, noch dass sie dem Protokoll ordnungsgemäß beigefügt gewesen sei.

20 Das Gericht sei von einer ordnungsgemäßen Feststellung der Entscheidung ausgegangen und habe sich dabei in Randnummer 85 auf die Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen berufen. Dadurch habe es den Zweck dieser Vermutung verkannt, denn die Gültigkeitsvermutung könne im Falle der Verletzung von Formerfordernissen beim Erlass einer Entscheidung nicht einer Nichtigerklärung entgegenstehen.

21 Darüber hinaus sei die Kommission nicht in der Lage gewesen, das Protokoll mit den Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs vorzulegen, und auf dem Protokoll habe das Datum seiner Unterzeichnung gefehlt.

22 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig. Mit ihrem Vorbringen, die notifizierte Fassung der Entscheidung sei nicht dem Protokoll beigefügt gewesen, bestreite die Rechtsmittelführerin die Identität zwischen der notifizierten Fassung einerseits und den Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 andererseits, obwohl die Feststellung dieser Identität Teil der Sachverhaltsfeststellung sei.

Würdigung

23 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 63 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

24 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Verkennung der nicht ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses der Kommission gerügt wird, ist also ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

25 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

B — Zum Rechtsmittelgrund, mit dem eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts gerügt wird (Zweiter Rechtsmittelgrund)

26 Die Rechtsmittelführerin beruft sich zwar nicht in der Bezeichnung des zweiten Rechtsmittelgrundes, wohl aber in der Begründung zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes auf einen Verstoß gegen Artikel 33 EGKS-Vertrag.

Parteienvortrag

27 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht eine Verletzung dieser Vorschrift vor, nach der es nur für die Nachprüfung von Unternehmen betreffende Entscheidungen zuständig sei. Indem das Gericht in Randnummer 122 des angefochtenen Urteils das Informationsaustauschsystem als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen habe, habe es die Entscheidung der Kommission in einer Weise ausgelegt, die nach der ausdrücklichen Erklärung der Kommission nicht dem Inhalt der Entscheidung entspreche. Damit habe das Gericht seine Kompetenz zur Nachprüfung der streitigen Entscheidung nach Artikel 33 des Vertrages überschritten, da es im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht dafür zuständig sei, einer Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt zu geben.

28 Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund insoweit für unzulässig. Ob die Teilnahme am Informationsaustauschsystem in der Entscheidung der Kommission als eigenständiger Verstoß oder aber als Bestandteil umfassender Verstöße qualifiziert worden sei, sei keine Rechtsfrage, sondern stelle die Beurteilung einer Tatsachenfrage durch das Gericht in Frage. Diese sei jedoch der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen.

29 Hilfsweise trägt die Kommission vor, der Rechtsmittelgrund sei insoweit unbegründet. Das Gericht habe die Entscheidung der Kommission und nicht die Erklärungen von Vertretern der Kommission im Gerichtsverfahren nachzuprüfen. Aus den Randnummern 266 bis 271, 300 und 314 sowie aus Artikel 1 der Entscheidung gehe hervor, dass die Teilnahme am Informationsaustauschsystem eigenständig neben anderen Zuwiderhandlungen genannt werde.

Würdigung

30 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 89 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

31 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag unzulässige Kompetenzüberschreitung des Gerichts gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

C — Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird

32 Die Rechtsmittelführerin rügt diese Verletzung des Vertrages mit dem zweiten bis vierten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes sowie mit dem dritten Rechtsmittelgrund.

1. Zur Eigenständigkeit des Wettbewerbsverstoßes durch Teilnahme am Informationsaustauschsystem (Zweiter Rechtsmittelgrund)

33 Diese Frage wird mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes aufgeworfen.

Parteienvorbringen

34 Die Rechtsmittelführerin beanstandet zunächst die Randnummer 122 des angefochtenen Urteils. Sie trägt vor, das Urteil sei auf der Grundlage der dort gemachten Annahme, dass die Teilnahme am Informationsaustauschsystem eine eigenständige Zuwiderhandlung darstelle, rechtsfehlerhaft, weil das Gericht die angeblich wettbewerbswidrige Wirkung des Informationsaustauschsystems als eigenständige Zuwiderhandlung nicht begründet und nicht bewiesen habe.

35 Wenn ein Informationsaustauschsystem eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag darstellen solle, dann müsse sich die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des Informationsaustauschsystems aus diesem System selbst und gegebenenfalls aus der allgemeinen Marktstruktur ergeben, nicht aber aus der Verbindung des Informationsaustauschsystems mit einem hievon zu trennenden angeblichen Preiskartell.

36 Die Einschätzung des Gerichts (Randnummern 135 und 142 des angefochtenen Urteils), die Informationsaustauschsysteme hätten die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Hersteller beeinträchtigt, sei rechtsfehlerhaft. Sie werde zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Gerichts in den so genannten Traktor-Fällen gestützt, die nicht geeignet sei, sie zu untermauern. Denn im Grundsatz sei die durch einen solchen Austausch bewirkte Transparenz auf einen vom Wettbewerb geprägten Markt wettbewerbsfördernd. Nur dann, wenn es sich um einen nicht vom Wettbewerb geprägten Markt handle, dessen Struktur insbesondere durch ein enges Oligopol geprägt sei, sei es möglich, dass die Entscheidungsfreiheit der beteiligten Unternehmen beeinträchtigt werde.

37 Rechtsfehlerhaft habe das Gericht ohne jede Begründung unterstellt, dass der Trägermarkt eine enge oligopolistische Struktur besitze, während es in Randnummer 134 des Urteils festgestellt habe, dass die zehn größten Unternehmen nur zwei Drittel der Marktanteile hielten. Eine solche Marktstruktur sei kennzeichnend für einen starken Wettbewerb zwischen den zahlreichen Wettbewerbern und schließe die Annahme einer einfachen oligopolistischen Struktur jedenfalls aus.

38 Die Kommission trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund, der in der Begründung sehr allgemein gehalten sei, sei insoweit unzulässig, als nicht angegeben sei, welchen Teil des Urteils die Rechtsmittelführerin beanstanden wolle und auf welches rechtliche Argument sie sich stütze.

39 Soweit die Feststellung des Gerichts, der Trägermarkt habe eine oligopolistische Struktur, angegriffen werde, sei der Rechtsmittelgrund unzulässig, da er die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht betreffe. Darüber hinaus habe die Rechtsmittelführerin selbst in dem Verfahren vor dem Gericht den Stahlträgermarkt als einen oligopolistischen Markt bezeichnet.

40 Die in Bezug auf die Rechtsprechung in den Traktor-Fällen geübte Kritik schließlich sei unbegründet. Nur im Fall einer Zersplitterung des Angebots könne ein Informationsaustauschsystem ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb sein. Davon könne auf dem Trägermarkt keine Rede sein, wo zwei Drittel des sichtbaren Verbrauchs auf zehn der am Informationsaustauschsystem beteiligten Unternehmen entfielen.

41 Insoweit habe das Gericht den wettbewerbswidrigen Charakter des Informationsaustauschsystems in den Randnummern 124 bis 137 des Urteils ausführlich begründet.

42 Im Hinblick auf die Frage der angeblich unterschiedlichen Marktstrukturen wendet die Kommission ein, dass bei einem Vergleich der Struktur des Stahlträgermarktes mit der des Traktormarktes im Vereinigten Königreich der Traktorenmarkt zwar einen höheren Konzentrationsgrad aufgewiesen habe, aber die geringere Konzentration des Stahlträgermarktes durch eine größere Homogenität der Produkte kompensiert werde, sodass der Wettbewerb anhand der Merkmale der Produkte begrenzt sei.

Würdigung

43 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und überwiegend unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 109 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

44 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Verkennung der fehlenden wettbewerbsrechtlichen Eigenständigkeit des Informationsaustauschsystems gerügt wird, ist daher als teilweise unzulässig und überwiegend unbegründet zurückzuweisen.

2. Zur widrigen Wirkung des Informationsaustauschsystems auf den normalen Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag (Zweiter Rechtsmittelgrund)

45 Diese Frage wird mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes aufgeworfen.

46 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe insbesondere in den Randnummern 147 und 149 des angefochtenen Urteils Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verletzt, indem es auf der Grundlage einer falschen Auslegung des Tatbestandsmerkmals normaler Wettbewerb annehme, dass dieser durch das Informationsaustauschsystem beeinträchtigt worden sei. Es verkenne damit, dass der normale Wettbewerb im Sinne dieser Bestimmung vom 1. Juli 1988 bis zum 20. Juni 1990 durch ein von der Kommission durchgeführtes Überwachungssystem geprägt gewesen sei, in dessen Rahmen die Unternehmen der Kommission gemeinsame Prognosen über die Marktparameter hätten liefern sollen und also ihre individuellen Daten untereinander hätten erörtern müssen.

47 Das Verhalten der GD III habe den normalen Wettbewerb insoferne beeinflusst, als diese Maßnahmen im Rahmen des EGKS-Vertrags vorgenommen habe, wodurch die wettbewerbliche Ausgangssituation eine veränderte gewesen sei.

48 Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es übersehen habe, dass die Verhaltensweisen für die Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich waren und daraus nicht die notwendigen rechtlichen Konsequenzen gezogen habe.

49 Nach Auffassung der Kommission ist die Frage, ob der Austausch von Daten über Aufträge und Lieferungen für die Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich gewesen sei, keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Das Rechtsmittel sei daher insoweit unzulässig.

50 Hilfsweise trägt sie vor, das angefochtene Urteil spreche nicht dafür, dass ein Austausch individueller Daten über Aufträge und Lieferungen für die Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich gewesen sei. Das Gericht habe in den Randnummern 168 bis 175 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Unternehmen der Kommission die Existenz der fraglichen Informationsaustauschsysteme verheimlicht hätten. Wenn die Rechtsmittelführerin behaupte, das den Unternehmen zur Last gelegte Informationsaustauschsystem sei für die Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich gewesen, dann wende sie sich gegen die Feststellung und Würdigung von Tatsachen durch das Gericht.

Würdigung

51 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 135 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage.

52 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Verkennung der widrigen Wirkung des Informationsaustauschsystems auf den normalen Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

3. Zur Frage der Beurteilung des Tatbeitrags der Rechtsmittelführerin zum Informationsaustauschsystem (Zweiter Rechtsmittelgrund)

53 Diese Frage wird mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes aufgeworfen.

Parteienvorbringen

54 Die Rechtsmittelführerin beanstandet die Randnummer 143 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, die Teilnahme der Rechtsmittelführerin am Informationsaustauschsystem sei wettbewerbswidrig, obwohl sie aus den ausgetauschten Informationen keinerlei Rückschlüsse auf die Zahlen für die U-Profile, die sie herstellt, habe ziehen können, da die Informationen sich nur auf Gesamttonnagen für I-, T- und U-Profile bezogen hätten.

55 Ein Wettbewerbsverstoß könne mithin allenfalls in der Teilnahme an den auf dem Informationsaustauschsystem basierenden Erörterungen gelegen sein, an denen die Rechtsmittelführerin, wie das Gericht in Randnummer 104 des angefochtenen Urteils ausdrücklich feststellt, aber nicht teilgenommen habe.

56 Das Gericht habe der Rechtsmittelführerin nicht vorwerfen dürfen, die von ihr gelieferten Daten hätten es aber zumindest den übrigen Unternehmen erleichtert, eine Übersicht über die Marktsituation zu erlangen. Dies sei eine Heranziehung von Verhaltensweisen Dritter, die keine wettbewerbsrechtliche Tatbestandsverwirklichung durch die Rechtsmittelführerin begründen können. Diesfalls läge nämlich der Fall einer Verantwortung für Anstiftung oder Beihilfe vor, die über Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag hinausgehe. Da es keine gemeinschaftsrechtliche Regelung gebe, welche die Verantwortung über die Erfüllung des in 65 § 1 EGKS-Vertrag geahndeten Tatbestands hinaus auf Anstiftung oder Beihilfe ausweite, habe das Gericht den Grundsatz nullum crimen sine lege verletzt, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte und aus Artikel 7 EMRK ableitbar sei.

57 Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig, weil damit die Feststellung und Würdigung von Tatsachen durch das Gericht angegriffen werde.

58 Hilfsweise sei das Vorbringen unbegründet. Der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin nicht an den Sitzungen und den Erörterungen teilgenommen habe, lasse die Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme am Informationsaustauschsystem nicht entfallen. Durch die Teilnahme am Informationsaustauschsystem habe die Rechtsmittelführerin den übrigen Unternehmen die Prüfung ermöglicht, inwieweit sie selbst sich an die traditionellen Handelsströme halte. Schließlich begehe auch derjenige einen eigenen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln, der normalerweise vertraulich behandelte Informationen offen lege und dadurch für andere Unternehmen die sonst bestehende Unsicherheit reduziere. Die Rechtsmittelführerin erkläre außerdem nicht, warum sie unstreitig an dem Informationsaustauschsystem teilgenommen habe, obwohl die ihr zugegangenen Angaben angeblich unbrauchbar gewesen wären.

Würdigung

59 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin enthält zwei verschiedene Vorwürfe: Erstens bezweifelt sie, dass das Gericht zu Recht eine Täterschaft ihrerseits in der Teilnahme am Informationsaustauschsystem erblickt habe. Zweitens kritisiert sie, dass das Gericht ihre Teilnahme nicht als Täterschaft, sondern lediglich als — wie die Rechtsmittelführerin es bezeichnet — Beihilfe zur Täterschaft anderer Teilnehmer angesehen und als solche unter den Tatbestand des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag subsumiert habe.

60 Zunächst ist der Kommission zu widersprechen, dass es sich um eine unzulässige Beanstandung von Tatsachenfeststellung oder -Würdigung handelt. Die Rechtsmittelführerin wendet sich nämlich nicht gegen die Feststellungen, die das Gericht im Hinblick auf ihre möglichen Vorteile aus der Teilnahme am Informationsaustauschsystem getroffen hat.

61 Zur Frage der Täterschaft der Rechtsmittelführerin ist anzumerken, dass das Gericht in Randnummer 148 unter Berufung auf seine Rechtsprechung in den so genannten Traktor-Fällen schon die Teilnahme am Informationsaustauschsystem an sich als eigenständigen Wettbewerbsverstoß angesehen hat. Des Weiteren findet sich in Randnummer 140 des angefochtenen Urteils die Aussage, dass die Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Austauschs... im Charakter der verbreiteten Angaben selbst [besteht]. Schließlich hat das Gericht die mangelnde Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den darauf basierenden Erörterungen zum Anlass genommen, den Geldbußenanteil für die Teilnahme am Informationsaustauschsystem zu reduzieren.

62 Damit hat das Gericht in der Tat zum Ausdruck gebracht, dass die Einbringung eigener Daten in das streitige Informationsaustauschsystem für sich genommen bereits eine Tatbestandsverwirklichung ist und es mithin nicht darauf ankommt, ob das einbringende Unternehmen auch Vorteile vom Output des Informationsaustauschsystems hatte.

63 Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden, denn sie steht im Einklang mit jenen Gründen, aus denen der Gerichtshof die Teilnahme an bestimmten Informationsaustauschsystemen als eigenständige, von darauf basierenden klassischen Verstößen (wie etwa Preisabsprachen oder Marktaufteilungen) unabhängige, wettbewerbswidrige Handlung anerkannt hat. In den Urteilen zu den Traktor-Fällen hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass solche Systeme wettbewerbwidrig seien, weil mit ihnen das dem idealtypischen Wettbewerb wesenseigene Risiko der Ungewissheit beseitigt werde. Folgerichtig ist jeder Täter, der das Idealbild einer über die Geschäftsgeheimnisse der Wettbewerber uninformierten Unternehmerschaft durch die Teilnahme an einem solchen Informationsaustauschsystem stört. Ein Wettbewerbsverstoß liegt daher nicht nur in der Beseitigung eigener entsprechender Unwissenheit, sondern auch darin, dass ein solches System mit Daten gespeist wird, die anderen nützlich sind.

64 Die Randnummern 140 und 143 des angefochtenen Urteils lassen demnach den von der Rechtsmittelführerin gezogenen Schluss nicht zu, das Gericht habe hierin eine neue wettbewerbsrechtliche Kategorie (wettbewerbsrechtliche Verantwortung für Gehilfen, die selbst keine Täter sind) geschaffen und auf den Anlassfall angewandt.

65 Damit erübrigt sich die Behandlung der Frage, ob eine solche — neue — Kategorie von Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag gedeckt wäre. Es erübrigt sich ebenso die Behandlung der Frage, ob die Neueinführung einer solchen Kategorie wegen mangelnder Vorhersehbarkeit einen Verstoß gegen Artikel 7 EMRK darstellen würde.

66 Der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Beurteilung des Tatbeitrags der Rechtsmittelführerin zum Informationsaustauschsystem gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

4. Zur Frage der Täterschaft der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf eine Preisabsprache für den deutschen Markt (Dritter Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

67 Die Rechtsmittelführerin verweist auf Randnummer 162 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht in Bezug auf den in Randnummer 160 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vermerk die übrigen Anbieter — vor allem Hoesch — sollen erst einmal die vereinbarten Preise respektieren ausführt:

Im vorliegenden Zusammenhang ist der genannte Vermerk ein rechtlich hinreichender Beweis dafür, dass TradeARBED und Hoesch zu einem vor dem 18. April 1989 liegenden Zeitpunkt eine Preisabsprache trafen.

68 Das Gericht habe einem einfachen Aktenvermerk einen Nachweis für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes entnommen, ohne den Inhalt oder den Zeitpunkt dieser Vereinbarung zu ermitteln.

69 Dadurch habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin, Artikel 15 EGKS-Vertrag, den Bestimmtheitsgrundsatz sowie ihren Anspruch auf angemessenen Rechtsschutz verletzt.

70 Die Kommission hält das Vorbringen für unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin damit die Würdigung festgestellter Tatsachen angreife, ohne geltend zu machen, dass die Tatsachenfeststellung durch das Gericht falsch sei oder die Beweise verfälscht worden seien.

Würdigung

71 Die Rechtsmittelführerin greift mit dem dritten Rechtsmittelgrund offensichtlich die Tatsachenwürdigung des Gerichts im Hinblick auf den in Randnummer 160 des angefochtenen Urteils zitierten Vermerk an. Dies kann — vorbehaltlich des Vorwurfs der Verfälschungskontrolle — nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein.

72 Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem die Beurteilung der Täterschaft der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf eine Preisabsprache für den deutschen Markt gerügt wird, ist daher unzulässig.

D — Zu den Rechtsmittelgründen betreffend die Geldbuße

1. Zur Frage der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Schuldprinzips (Vierter Rechtsmittelgrund )

Parteienvorbringen

73 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag und das Schuldprinzip verletzt, indem es das Ausmaß der Schuld der Rechtsmittelführerin überbewertet habe. Insbesondere habe es nicht die Auswirkung des Verhaltens der Kommission berücksichtigt, durch das eine gewisse Unklarheit über die Tragweite des Begriffes des normalen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag geschaffen worden sei, und es sei in Randnummer 149 des Urteils fälschlich davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin sich der Rechtswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen in ihrer vollen Tragweite bewusst gewesen sei. Das Gericht habe es folglich zu Unrecht unterlassen, das tatsächlich nur geringe Unrechtsbewusstsein bei der Bemessung der Geldbuße mildernd zu berücksichtigen.

74 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe in den Randnummern 101 bis 103 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass die Rechtsmittelführerin selbst am Informationsaustauschsystem teilgenommen habe. Im Übrigen seien unter den Unternehmen nicht die der Kommission gelieferten Informationen (zusammengefasste Statistiken) ausgetauscht worden, sondern individualisierte Daten über Aufträge und Lieferungen, von denen die Kommission, wie sich aus Randnummer 168 des angefochtenen Urteils ergibt, keine Kenntnis gehabt habe. Von einer durch die Kommission verursachten Unklarheit könne keine Rede sein.

Würdigung

75 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 171 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

76 Der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem eine unzureichende Berücksichtigung des Schuldprinzips gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zur Frage der Begründungsmängel im Hinblick auf die Geldbußenhöhe (Fünfter Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

77 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die Erfordernisse an eine ausreichende Begründung der Bemessung der Geldbuße verkannt und damit Artikel 15 EGKS-Vertrag verletzt.

78 In Randnummer 196 des Urteils betrachte das Gericht die Entscheidung als ausreichend begründet, obwohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Begründung der Bemessung der Geldbußen in einer Entscheidung der Kommission es den Parteien erlauben müsse, zu ersehen, welche Kriterien konkret in ihrem Fall für die Bemessung der Geldbuße auf welche Weise herangezogen worden seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

79 Das Gericht widerspreche sich außerdem, wenn es sich in den Randnummern 198 und 199 des angefochtenen Urteils dafür ausspreche, dass es den Unternehmen, auch ohne gerichtlich vorgehen zu müssen, möglich sein solle, die Berechnungsweise der Geldbuße in Erfahrung zu bringen, aber in den Randnummern 200 und 201 ausführe, die Angaben über die Bemessung der Geldbuße gehörten nicht zur Begründung.

80 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe die Begründung für die Höhe der Geldbuße insbesondere in Randnummer 197 des angefochtenen Urteils geprüft. Sie sieht in den Ausführungen des Gerichts keinen Widerspruch. In Randnummer 198 habe das Gericht nämlich eine Offenlegung der Berechnungsweise der Geldbuße in der Entscheidung als wünschenswert, nicht aber als vorgeschrieben bezeichnet. Es habe also annehmen dürfen, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht genügt habe, da alle Kriterien zur Beurteilung der Höhe der Geldbuße in der Entscheidung aufgeführt seien.

Würdigung

81 Zunächst ist der Kommission darin zuzustimmen, dass sich die von der Rechtsmittelführerin beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils nicht widersprechen.

82 Das Gericht hat in Randnummern 198 f. des angefochtenen Urteils davon gesprochen, dass die Offenlegung von mathematischen Formeln, soferne die Kommission solche verwendet, wünschenswert sei. Daher steht die Annahme in Randnummer 200 des angefochtenen Urteils, wonach eine solche Offenlegung nicht schon in der Entscheidung vorgenommen werden muss, sondern gegebenenfalls erst im Verfahren vor dem Gericht erfolgen kann, dazu nicht in Widerspruch.

83 Da die Einwände darüber hinaus im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 217 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

84 Der fünfte Rechtsmittelgrund, mit dem der Begründungsmangel im Hinblick auf die Geldbußenhöhe gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

E — Zum Rechtsmittelgrund, mit dem die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht als Verstoß gegen die EMRK gerügt wird (Sechster Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

85 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe durch eine überlange Verfahrensdauer von fast fünf Jahren ihren Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit verletzt. Im Urteil in der Rechtssache Baustahlgewebe habe der Gerichtshof eine Verfahrensdauer von fünf Jahren und sechs Monaten für nicht gerechtfertigt gehalten.

86 Zu berücksichtigen sei die Gesamtdauer des Verfahrens. Der Gerichtshof werde im vorliegenden Verfahren über Vorgänge zu urteilen haben, die schon über zehn Jahre und im Zeitpunkt des abschließenden Urteils schon bald anderthalb Jahrzehnte zurücklägen. Eine Entscheidung nach einer solchen Verfahrensdauer treffe nicht mehr das Unternehmen in der Form, in der es in die Verstöße verwickelt gewesen sei, und auch nicht die tatsächlich handelnden Personen, sondern komme eher einer Nichterledigung nahe.

87 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK nur die Dauer des Gerichtsverfahrens, nicht aber die Dauer des Verwaltungsverfahrens beanstanden könne. Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache sei aber nicht übermäßig lang im Vergleich zum Verfahren in der Rechtssache Baustahlgewebe. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer sei nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere nach den Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stünden, nach der Komplexität der Rechtssache, nach dem Verhalten des Klägers und dem der zuständigen Behörden, zu beurteilen.

88 Vorliegend habe die Kommission gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße von 13000 ECU festgesetzt, die Komplexität der Rechtssache ergebe sich aus dem Umfang der Entscheidung der Kommission und daraus, dass — wie aus den Randnummern 20 bis 25 des angefochtenen Urteils ersichtlich — elf Klagen in vier verschiedenen Sprachen bzw. 65 Aktenordner mit nahezu 11000 nummerierten Schriftstücken eingereicht worden seien. Die Behandlung der von der Rechtsmittelführerin ab Anfang des Jahres 1995 gestellten Anträge auf Einsicht in die internen Unterlagen der Kommission habe zudem prozessleitende Maßnahmen des Gerichts erfordert. Angesichts dieser Umstände könne von einer überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht keine Rede sein.

Würdigung

89 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 230 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

90 Der sechste Rechtsmittelgrund, mit dem die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

IV — Entscheidungsvorschlag

91 Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.