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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.02.2003 – C-331/00

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2003:69

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 6. Februar 2003

I — Einleitung

1 Mit Klageschrift vom 11. September 2000 hat die Hellenische Republik beim Gerichtshof gemäß Artikel 230 EG beantragt, die Entscheidung 2000/449/EG der Kommission vom 5. Juli 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Aus-richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie finanzielle Berichtigungen für die Haushaltsjahre 1996, 1997 und 1998 zu Lasten Griechenlands vornimmt.

2 Die Hellenische Republik macht mit entsprechend vielen unterschiedlichen Klagegründen acht Rügen gegen die angefochtene Entscheidung geltend, mit denen sie die Ablehnung der Finanzierung der folgenden Beträge durch den EAGFL angreift:

26482863795 GRD bei den Ausgleichsbeihilfen im Sektor landwirtschaftlicher Kulturpflanzen wegen Mängeln des integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems und regelwidriger Verwendung eines Teils der Beihilfen (erster, sechster und siebter Klagrund);

134771782 GRD bei den Beihilfen für die Vorruhestandsregelung in der Landwirtschaft wegen der schlechten Qualität der Kontrollen und der Beaufsichtigung (zweiter und sechster Klagegrund);

1782487651 GRD bei den Prämien im Sektor Rindfleisch wegen unterbliebener Vervollständigung oder Anwendung des integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems (dritter und sechster Klagegrund);

237098402 GRD und 350000000 GRD bei den Zusatzzahlungen im Sektor Rindfleisch aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1357/96 wegen Verspätung bei der Vornahme dieser Zahlungen (vierter und fünfter Klagegrund);

560130762 GRD bei den Prämien im Sektor Rindfleisch wegen regelwidriger Verwendung eines Teils dieser Prämien (siebter Klagegrund).

5326625 GRD bei den Zahlungen im Sektor Getreide, die von der Gemein-Schaftsfinanzierung im Rahmen eines größeren Betrages von 141667389 GRD wegen Verspätung bei der Vornahme der entsprechenden Zahlungen ausgeschlossen wurden (achter Klagegrund).

II — Allgemeiner rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bestimmt in den Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und 3 Absatz 1, dass der EAGFL, Abteilung Garantie, die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte beschlossen wurden. In diesem Zusammenhang stellt Artikel 1 Absatz 4 weiter klar, dass die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der durch Zahlungen aus dem EAGFL Begünstigten für Verwaltungs- und Personalkosten vom Fonds nicht getragen werden.

4 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 regelt das Verfahren, das einzuschlagen ist, wenn festgestellt wird, dass Ausgaben nicht entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Nach dieser Vorschrift bestimmt die Kommission nach Anhörung des Fondsausschusses

die Ausgaben, die von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen hinsichtlich der zu ziehenden Folgerungen zu gelangen.

Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Eröffnung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor eine Finanzierung abgelehnt wird.

Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Die Kommission trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

...

5 Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95 bestimmt in den Absätzen 1 und 2:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

sich zu vergewissern, dass die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,

Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,

die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen, insbesondere den Stand der Ver-waltungs- und Gerichtsverfahren, mit.

(2) Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

Die wieder eingezogenen Beträge fließen den zugelassenen Zahlstellen zu, die sie von den durch den Fonds finanzierten Ausgaben abziehen. Die Zinsen für wieder eingezogene oder zu spät entrichtete Beträge fließen dem Fonds zu.

6 Insbesondere im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 sei auf Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hingewiesen, der die Durchführungsmodalitäten festlegt. Hiernach gilt:

(1) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge an, die möglicherweise... ausgeschlossen werden Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten, und die Kommission kann ihren Standpunkt dementsprechend ändern....

Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Gespräche; beide Parteien versuchen einvernehmlich die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Anschließend teilt die Kommission dem Mitgliedstaat förmlich ihre Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EWG der Kommission mit.

(2) Die Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sind nach Prüfung der von der Schlichtungsstelle gemäß der Entscheidung 94/442/EWG erstellten Berichte zu treffen.

7 Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 94/442/EG bestimmt:

(1) Bei der Kommission wird eine Schlichtungsstelle für den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie mit folgender Aufgabenstellung geschaffen:

a) Die Schlichtungsstelle kann von jedem Mitgliedstaat angerufen werden, dem die zuständigen Kommissionsdienststellen nach einer Prüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und nach bilateraler Erörterung des Prüfungsergebnisses unter Bezugnahme auf die vorliegende Entscheidung förmlich mitgeteilt haben, dass bestimmte Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats nicht als zu Lasten des EAGFL — Abteilung Garantie gehend anerkannt werden können.

b) Die Schlichtungsstelle versucht, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaates einander anzunähern.

c) Sie erstellt nach Abschluss ihrer Arbeiten einen Bericht über das Ergebnis ihrer Bemühungen, dem sie für den Fall, dass die Meinungsverschiedenheit nicht oder nur teilweise ausgeräumt wurde, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen beifügt.

8 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung gilt:

Der Standpunkt der Schlichtungsstelle greift [nicht] der endgültigen Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluss voraus ...

9 Artikel 2 Absätze 4 und 5 der Entscheidung lautet:

(4) Die Schlichtungsstelle arbeitet so informell und rasch wie möglich, wobei sie sich auf die betreffenden Unterlagen stützt und den Kommissionsdienststellen sowie den betroffenen nationalen Behörden ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gibt. Nach Abschluss ihrer Prüfung übermittelt sie ihnen den Bericht gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c.

(5) Gelingt es der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anrufung nicht, die Standpunkte der Kommission und des betroffenen Mitgliedstaats einander anzunähern, so gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. In diesem Fall werden in dem Bericht gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c die Gründe angegeben, die eine Annäherung verhindert haben.

10 Das Dokument Nr. VI/216/93 der Kommission vom 1. Juni 1993, später ersetzt durch das Dokument Nr. VI/5330/97 vom 23. Dezember 1997, legt die Leitlinien dar, an die das Organ sich bei der Vornahme finanzieller Berichtigungen im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL zu halten gedenkt. Nach diesen Leitlinien nimmt die Kommission, wenn sich der wirkliche Umfang der regelwidrigen Zahlungen nicht feststellen lässt und daher der finanzielle Schaden der Gemeinschaft nicht genau ermittelt werden kann, Pauschalberichtigungen vor, die in der Regel je nach Umfang des Schadensrisikos 2 %, 5 %, 10 % oder 25 % der gemeldeten Ausgaben entsprechen.

11 Was insbesondere die finanziellen Berichtigungen in Zusammenhang mit der Unangemessenheit der Kontrollen durch die Behörden der Mitgliedstaaten betrifft, unterscheiden die Leitlinien zwei Arten von Kontrollen, nämlich Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen:

— Schlüsselkontrollen; dies sind die körperlichen und administrativen Kontrollen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Elemente eines Antrags zu überprüfen, insbesondere die Existenz der Person, die den Antrag stellt, die Erzeugnismenge und die qualitativen Merkmale einschließlich der Einhaltung der Fristen, Ernteauflagen, Haltungszeiträume usw. Diese Schlüsselkontrollen werden vor Ort und durch Gegenkontrollen mit unabhängigen Daten wie den Liegenschaftsbüchern vorgenommen.

— Zusatzkontrollen sind die administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anträge korrekt zu bearbeiten, also beispielsweise die Überprüfung der Einhaltung der Einreichungsfristen, die Erkennung von Doppelbeantragungen, die Risikoanalyse, die Anwendung von Sanktionen und die angemessene Überwachung der Verfahren.

12 Auf der Grundlage dieser Leitlinien wendet die Kommission bei Pauschalberichtigungen die folgenden unterschiedlichen Sätze an:

Wurden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlusts zum Schaden des EAGFL bestand.

Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlusts zum Nachteil des Fonds bestand.

Hat der Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen, aber es vollständig versäumt, eine oder mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, so ist eine Berichtigung in Höhe von 2 % gerechtfertigt, da ein geringeres Verlustrisiko für den Fonds bestand und auch der Verstoß weniger gravierend war.

...

13 Die Leitlinien sehen dagegen die Anwendung eines Berichtigungssatzes von 25 % vor, wenn ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise angewendet [hat] und... es Beweise, die für weit verbreitete Unregelmäßigkeiten und für Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung betrügerischer und unregelmäßiger Praktiken [gibt].

14 In Ausnahmefällen können höhere Berichtigungen von bis zu 100 % beschlossen werden.

III — Rechtliche Untersuchung

A — Vorbemerkung

15 Bevor ich zur Untersuchung der von der griechischen Regierung vorgebrachten Klagegründe komme, halte ich es für angebracht, vorab auf einige Grundsätze hinzuweisen, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Prüfung der Begründetheit der Beanstandungen von Entscheidungen zu beachten sind, mit denen die Gemeinschaftsfinanzierung von Ausgaben der Mitgliedstaaten abgelehnt worden ist.

16 Vor allem ist daran zu erinnern, dass nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 der EAGFL, Abteilung Garantie, nur die Ausgaben der Mitgliedstaaten finanzieren darf, die nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die verschiedenen Agrarsektoren vorgenommen worden sind, und dass der mit dieser Verordnung geschaffene Rechnungsabschluss gerade sicherstellen soll, dass die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsmittel tatsächlich unter Beachtung der genannten Vorschriften verwendet werden.

17 Bekanntlich schreibt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 den Mitgliedstaaten vor, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen sowie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, und dies unabhängig davon, ob das für den betreffenden Agrarsektor geltende Gemeinschaftsrecht die Vornahme besonderer Kontrollmaßnahmen vorschreibt oder nicht. Diese Vorschrift, die Ausdruck der in Artikel 10 EG verankerten Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit bei der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ist, legt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Grundsätze fest, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sowohl bei der Durchführung der vom EAGFL finanzierten Interventionen als auch bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten in diesem Zusammenhang zu beachten haben.

18 Ich weise ferner darauf hin, dass die Kommission, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte sich weigert, Ausgaben eines Mitgliedstaats zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, das Vorliegen eines solchen Verstoßes nachzuweisen hat. Insbesondere hat die Kommission ihre Einschätzung zu rechtfertigen, wenn sie die Versagung der Gemeinschaftsfinanzierung damit begründet, dass der betreffende Mitgliedstaat keine oder nur mangelhafte Kontrollen eingerichtet hat. Hierbei ist das Organ jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von dem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesem mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte Zweifel bestehen.

19 Diese Erleichterung der Beweislast beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun. Demgemäß kann der Mitgliedstaat, dessen Kontrollen von der Kommission als nicht vorhanden oder unzureichend eingestuft worden sind, deren Feststellungen nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird.

20 Damit komme ich nun zur Prüfung der Anträge und des Vorbringens der griechischen Regierung.

B — Zw den Berichtigungen wegen Mängeln der Verwaltung und Kontrolle der Beihilfen im Sektor Kulturpflanzen

1. Einschlägige Vorschriften

21 Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 hat ein integriertes System der Verwaltung und der Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen für landwirtschaftliche Erzeuger geschaffen (integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem, nachstehend: IVKS). Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung findet das IVKS insbesondere auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 eingeführten Ausgleichsbeihilfen für Erzeuger von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen sowie im Sektor Rindfleisch auf die in den Artikeln 4a bis 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen Prämienregelungen Anwendung.

22 Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 3508/92 umfasst das IVKS folgende Teile:

a) eine informatisierte Datenbank;

b) ein alphanumerisches System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen;

c) ein alphanumerisches System zur Identifizierung und Erfassung von Tieren;

d) Beihilfeanträge;

e) ein integriertes Kontrollsystem.

23 Soweit hier von Belang, ist noch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 3 dieser Verordnung für jeden Landwirtschaftsbetrieb die Angaben aus den Beihilfeanträgen in die informatisierte Datenbank einzugeben sind. Diese muss es insbesondere ermöglichen, dass bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die Daten der drei letzten aufeinander folgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre sofort und direkt abgerufen werden. Die Einrichtung dezentralisierter Datenbanken ist zulässig, falls diese und die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und kompatibel sind.

24 Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3508/92 stützt sich das alphanumerische System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen auf Katasterpläne und -unterlagen, anderes Kartenmaterial oder Luft- oder Satellitenaufnahmen oder andere gleichwertige Belege oder auf mehrere dieser Elemente.

25 Das in Artikel 7 der Verordnung definierte integrierte Kontrollsystem gilt für alle Beihilfeanträge und beruht im Einzelnen auf Verwaltungskontrollen, Kontrollen vor Ort und gegebenenfalls der Überprüfung per Fernerkundung mit Luftaufnahmen oder über Satellit.

26 Für die Kontrollen bestimmt Artikel 8 der Verordnung Nr. 3508/92:

(1) Der Mitgliedstaat überprüft die Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.

(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch Stichprobenkontrollen vor Ort in ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben ergänzt. Für die gesamten Kontrollen stellt der Mitgliedstaat einen Stichprobenplan auf.

(3) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Behörde, die die Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen sicherstellt.

(4) Zur Feststellung der Fläche der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie zur Bestimmung ihrer Nutzung und ihres Zustandes können die einzelstaatlichen Behörden unter noch festzulegenden Bedingungen die Fernerkundung einsetzen.

(5) Beauftragen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats spezialisierte Stellen oder Unternehmen mit einem Teil der gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Arbeiten, so müssen sie die Leitung und Verantwortung behalten.

27 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3508/92 sollten die Beihilfeanträge, das alphanumerische System zur Identifizierung und Erfassung von Rindern sowie das integrierte Kontrollsystem zum 1. Februar 1993 eingeführt werden, während die anderen Teile des IVKS spätestens am 1. Januar 1996 ihre Wirkung hätten entfalten sollen. Der letztgenannte Termin ist dann später durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2466/96 auf den 1. Januar 1997 verlegt worden.

28 Die Kriterien und das technische Verfahren für die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des IVKS durchzuführen sind, sind in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 geregelt; er bestimmt:

(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.

(2) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 werden insbesondere Kontrollprüfungen für die gemeldeten Parzellen und Tiere gemacht, um jede ungerechtfertigte doppelte Beihilfegewährung für dasselbe Kalenderjahr zu vermeiden.

(3) Die Kontrollen vor Ort müssen sich zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken, d. h. auf

10 % der Beihilfeanträge Tiere oder Teilnahmeerklärungen;

5 % der Beihilfeanträge Flächen...

Werden bei den Besuchen vor Ort in einem Gebiet oder einem Teilgebiet bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sehen für dieses Gebiet bzw. Teilgebiet im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.

(4) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollen. Bei der Risikoanalyse werden folgende Faktoren berücksichtigt:

Beihilfebeträge;

Zahl der Parzellen, Fläche bzw. Zahl der Tiere, für die die Beihilfe beantragt wird;

Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;

Kontrollergebnisse der Vorjahre;

sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

(5) Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt und erstrecken sich auf sämtliche landwirtschaftlich genutzten Parzellen bzw. Tiere, für die Anträge gestellt wurden. Eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist, die in der Regel 48 Stunden nicht überschreiten darf, ist allerdings zulässig.

Zumindest 50 % des Mindestsatzes der Kontrollen bei Tieren werden während des Haltungszeitraums vorgenommen. Kontrollen ausserhalb dieser Zeit sind nur zulässig, wenn das in Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates (7) vorgesehene Register vorliegt.

...

29 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bestimmt:

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die in Artikel 6 Absatz 3 genannte Stichprobe ganz oder teilweise durch Fernerkundung zu kontrollieren, so geht er wie folgt vor:

Fotoauswertung von Satelliten- oder Luftaufnahmen zur Bestimmung der Pflanzendecken und zur Messung der Flächen aller Parzellen, die kontrolliert werden sollen;

körperliche Kontrolle aller Anträge, bei denen aufgrund der Fotoauswertung nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde darauf geschlossen werden kann, dass die gemachten Angaben korrekt sind.

30 Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bestimmt:

Über jeden Kontrollbesuch muss ein Bericht angefertigt werden, in dem zumindest folgende Angaben enthalten sein müssen: Gründe des Besuchs, anwesende Personen, Zahl der kontrollierten Parzellen, Zahl der vermessenen Parzellen, verwendete Messverfahren, Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls ihre Identifizierungsnummer ...

31 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 lautet:

Sofern einige der in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Teile des integrierten Systems noch keine Anwendung finden, treffen die einzelnen Mitgliedstaaten die nötigen Vorkehrungen, um die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen anzuwenden, die die Einhaltung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfen vorgesehenen Bedingungen gewährleisten.

2. Feststellungen der Kommission und Verfahren

32 Aufgrund der in Griechenland zwischen 1996 und 1999 durchgeführten Kontrollen beanstandeten die Dienststellen der Kommission bei den griechischen Behörden eine Reihe von Mängeln bei der Verwaltung und Kontrolle der Beihilfen im Sektor landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1997 (Haushaltsjahre 1996 bis 1998), und zwar hauptsächlich in Zusammenhang mit folgenden Aspekten:

a) der unterlassenen Vervollständigung des IVKS. Zum vorgesehenen Termin am 1. Januar 1997 war das alphanumerische System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen nicht vervollständigt und auch die Datenbank nicht durch Verknüpfung des informatisierten Systems der Regionaldirektionen des Landwirtschaftsministeriums mit der für die Zahlung zuständigen Stelle, der DIDAGEP, geschaffen worden;

b) der ineffizienten Beaufsichtigung der Vereinigungen der Agrargenossenschaften (der so genannten ACA), die in Griechenland eine Schlüsselrolle bei der Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftshilfen spielen, durch die genannten Direktionen. Entgegen den Vorschriften der Verordnung Nr. 1663/95 waren die Regionaldirektionen außerstande, die Tätigkeiten der ACA zu kontrollieren, insbesondere wegen des Fehlens eines direkten Zugangs, d. h. einer Vernetzung, zu deren Datenbanken. Selbst die angewandten Verfahren erfüllten nicht die Mindestvoraussetzungen der Verordnung Nr. 1663/95. Insbesondere wurde festgestellt, dass erst ab 1998 den Zahlungsvorschlägen eine Bescheinigung der Regionaldirektionen über die Kontrolle der Tätigkeit der ACA beigefügt wurde;

c) der Unrichtigkeit der den Dienststellen der Kommission von den griechischen Behörden gemachten Angaben über Ernten, Zahlungen und Kontrollen, die es Ersteren nicht erlaubten, die passenden Kontrollen vorzunehmen. Insbesondere wurden spürbare Unterschiede zwischen den Angaben über die Zahlungen und den Zahlen festgestellt, die sich bei Prüfung der Anträge ergaben; diese Unterschiede waren angeblich auf Lücken der Datenbankvernetzung zurückzuführen, die lediglich eine getrennte Verwaltung der Anträge und der Zahlungen zugelassen habe;

d) den Verzögerungen bei den Kontrollen durch Fernerkundung, die in der Mehrzahl der Fälle nach der Ernte durchgeführt wurden und daher eine Ermittlung der Flächen und der angebauten Sorten erschwerten. Außerdem seien auch die bei Zweifelsfällen vorgeschriebenen Kontrollbesuche zu spät durchgeführt worden, so dass ihre Wirksamkeit herabgesetzt worden sei.

33 Es kommen für jedes der untersuchten Haushaltsjahre weitere besondere Beanstandungen hinzu, von denen insbesondere zu vermerken sind:

a) für das Wirtschaftsjahr 1995 (Haushaltsjahr 1996):

i) die Fehler bei der Ausarbeitung der Risikoanalyse. Die ausgewählten Kriterien machten die Kontrollen der Beihilfeanträge, die eine Abnahme der Flächen gegenüber dem Vorjahr zeigten, wahrscheinlicher als die Kontrolle derjenigen, die eine Zunahme auswiesen;

ii) die Voranmeldung bei den Erzeugern im Fall von Kontrollen vor Ort. Für die Provinz Saloniki wurde festgestellt, dass die Erzeuger von der unmittelbar bevorstehenden Kontrolle entgegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 3887/92, wonach die Voranmeldungsfrist höchstens 48 Stunden betragen darf, mehrere Tage im Voraus in Kenntnis gesetzt wurden.

b) für das Wirtschaftsjahr 1996 (Haushaltsjahr 1997):

i) Verzögerungen bei der Risikoanalyse. Die Listen der zu kontrollierenden Beihilfeanträge wurden den örtlichen Behörden mit erheblicher Verspätung übermittelt, was die Durchführung der entsprechenden Kontrollen mit Problemen belastete;

ii) Die in der Verordnung (EG) Nr. 658/96 vorgesehenen Erntestatistiken wurden verspätet und in unvollständiger Form übersandt;

iii) die fehlende Durchführung von Kontrollabgleichen;

c) für das Wirtschaftsjahr 1997 (Haushaltsjahr 1998):

i) die Anzahl der durchgeführten Kontrollen. Die von den griechischen Behörden gelieferten Statistiken erlaubten nicht die Feststellung, dass der für Griechenland auf 20 % der gemeldeten Flächen festgesetzte Mindestsatz der Kontrollen eingehalten worden sei. Insbesondere für die Provinz Arkadien wurde festgestellt, dass die Kontrollen vor Ort bei den beiden Ernten 1996 und 1997 in geringerer Anzahl durchgeführt worden waren, als dem von der DIDAGEP aufgrund der erarbeiteten Risikoanalyse festgelegten Satz entsprochen hätte;

ii) fehlende Befolgung auf örtlicher Ebene der Anweisungen der DIDAGEP zur Durchführung der Kontrollen im Anschluss an die Risikoanalyse. Es wurde nämlich festgestellt, dass die Regionaldirektion des Landwirtschaftsministeriums in Pyrgos die Kontrollen nach anderen Kriterien vorgenommen hatte, als sie von der Zentralbehörde festgelegt worden waren.

34 Auf der Grundlage dieser Feststellungen schlugen die Dienststellen der Kommission die Vornahme zweier Pauschalberichtigungen der von Griechenland im Sektor landwirtschaftliche Kulturpflanzen für die Haushaltsjahre 1996 bis 1998 angemeldeten Ausgaben — eine von 5 % für die den normalen Kontrollen vor Ort unterworfenen Beihilfeanträge, die andere von 2 % für die durch Fernerkundung kontrollierten Anträge — in einer Gesamthöhe von 16482863795 GRD vor.

35 Die griechischen Behörden riefen daher die Schlichtungsstelle an, bei der sie vorbrachten, sie hätten erstens — wenn auch mit anderen Mitteln als der Orthofotografie — die Ermittlung nahezu sämtlicher landwirtschaftlich genutzter Parzellen entsprechend der Verordnung Nr. 3508/92 vorgenommen; zweitens habe Griechenland trotz der von den Dienststellen der Kommission festgestellten Verspätungen in den betreffenden Haushaltsjahren gleichwohl ein wirksames Kontrollsystem angewandt. Insbesondere die Verwaltungskontrollen seien regelmäßig durchgeführt worden, ebenso auch die Kontrollabgleiche und die Kontrollen vor Ort. Außerdem hätten die Verspätungen die Wirksamkeit der Kontrollen nicht verringert: auch nach der Ernte behielten die Anbauflächen Spuren des Anbaus und seien die Erzeuger auf jeden Fall verpflichtet, Muster der angebauten Sorten aufzubewahren, gerade um etwaige Kontrollen möglich zu machen. Im Licht dieses Vorbringens der griechischen Behörden empfahl die Schlichtungsstelle, die Zweifel an der Angebrachtheit des von den Dienststellen der Kommission vorgeschlagenen Berichtigungssatzes von 5 % hatte, in ihrem Schlussbericht vom 16. März 2000 den Dienststellen, ihre Schlussfolgerungen bezüglich des in Griechenland angewandten Kontrollsystems und dementsprechend sämtliche vorgeschlagenen Berichtigungen zu überdenken.

36 Nach Prüfung des Schlussberichts der Schlichtungsstelle erhielten die Dienststellen der Kommission indessen ihren Standpunkt aufrecht und unterstrichen insbesondere, dass trotz der Beteuerungen der griechischen Behörden Verwaltung und Kontrolle der Beihilfen im Sektor landwirtschaftliche Kulturpflanzen in den Haushaltsjahren 1996 bis 1998 Mängel aufgewiesen hätten, so dass noch unlängst äußerst gravierende Buchführungsdifferenzen aufgetreten seien, deren Ursprung diese Behörden nicht hätten erklären können. Es komme hinzu, dass Griechenland das IVKS auch nicht zum vorgesehenen Termin des 1. Januar 1997 vervollständigt habe. Angesichts dessen seien die vorgeschlagenen Berichtigungen angesichts der Schwere der festgestellten Mängel mehr als gerechtfertigt.

37 Mit der angefochtenen Entscheidung wurden gemäß diesem Standpunkt Berichtigungen in der vorgeschlagenen Höhe von 5 % und 2 % vorgenommen.

3. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

38 Nach Auffassung der griechischen Regierung beruhen die besagten Berichtigungen auf einer unrichtigen Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3508/92 und einer verfehlten Würdigung des Sachverhalts. Außerdem seien sie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgenommen worden.

39 Erstens räumt die Klägerin bezüglich der fehlenden Anwendung des IVKS ein, dass die alphanumerische Identifizierung der Parzellen mit Hilfe der Orthofotografie erst ab 1998 teilweise zum Einsatz gekommen sei. Eine wirksame Identifizierung sei jedoch in den vorangegangenen Jahren dank anderer Identifizierungssysteme wie etwa der Luftaufnahme und der vom topographischen Dienst des Landwirtschaftsministeriums gelieferten Daten sichergestellt gewesen. Entgegen der Darstellung der Kommission sei dies mit Artikel 4 der Verordnung Nr. 3508/92 vereinbar, der ja die Verwendung von Katasterkarten und -unterlagen und sonstigem Kartenmaterial sowie von Luft- oder Satellitenaufnahmen erwähne. Im Hinblick auf die Datenbanken bestreitet die griechische Regierung die unterbliebene Einrichtung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht und führt zur Rechtfertigung lediglich an, dass bei den Ausschreibungen für die Lieferung des erforderlichen EDV-Materials Verzögerungen eingetreten seien.

40 Die Regierung bestreitet zweitens auch nicht die Widersprüche bei den der Kommission übermittelten statistischen Daten und beruft sich zu ihrer Rechtfertigung lediglich auf das Fehlen einer Vernetzung mit den örtlichen Direktionen des Landwirtschaftsministeriums. Bezüglich der verspäteten Übermittlung der Erntestatistiken gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 658/96 macht sie hingegen geltend, dass der in dieser Vorschrift genannte Termin wegen der großen Anzahl der durchzuführenden Kontrollen und der Anbausorten unmöglich einzuhalten sei.

41 Drittens rechtfertigt die griechische Regierung die festgestellten Verspätungen bei der Durchführung der Kontrollen — vor Ort und durch Fernerkundung — mit der erforderlichen Zeit für die Ausschreibungsverfahren, die zur Ermittlung der Einrichtungen, denen diese Kontrolldienste übertragen werden könnten, durchgeführt worden seien. Jedenfalls sei die Berichtigung von 2 % bei den durch Fernerkundung durchgeführten Kontrollen verfehlt, weil zum einen die griechischen Behörden die von den Dienststellen der Kommission vorgeschriebenen Modalitäten bei der Durchführung dieser Kontrollen befolgt hätten und zum anderen berücksichtigt werden müsse, dass nach der Bekundung eben dieser Dienststellen der Kommission bei den durch Fernerkundung durchgeführten Kontrollen die Erfordernisse der Kontrollbesuche — die eine Schlüsselstellung einnähmen — im Allgemeinen beachtet worden seien. Die Berichtigung von 5 % hinsichtlich der Kontrollen vor Ort hingegen sei unverhältnismäßig.

42 Für den Bereich der Kontrollen greift die griechische Regierung dann einige der Schlussfolgerungen an, zu denen Dienststellen der Kommission aufgrund der in Griechenland durchgeführten Überprüfungen gelangten. Vor allem die in der Provinz von Saloniki festgestellte Situation beruhe auf einem Zufall und sei nicht repräsentativ für das ganze Land, in dem die Voranmeldung bei Kontrollen vor Ort entsprechend Artikel 6 der Verordnung Nr. 3887/92 nur 48 Stunden vorher erfolge. Außerdem zeige die Bereinigung der Kontrollstatistiken mit Hilfe eines neuen EDVProgramms, dass für das Wirtschaftsjahr 1997/98 der Mindestsatz von Kontrollen erreicht worden sei. Schließlich betont die Klägerin, dass Kontrollabgleiche stets — wenn auch nur manuell — durchgeführt worden und ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 vor Auszahlung der Beihilfen erfolgt seien.

43 Viertens weist die griechische Regierung bezüglich der Beaufsichtigung der ACA darauf hin, dass die örtlichen Direktionen des Landwirtschaftsministeriums in allen Phasen der Kontrollen mit den ACA kooperierten; diese Direktionen hätten unmittelbar Zugang zu den Datenbanken der ACA und kontrollierten ständig deren Tätigkeit. Gleiches gelte für die PASEGĘS (Union der Agrargenossenschaften), die als Einrichtung mit der Datenverarbeitung betraut sei. Zum anderen seien es gerade die örtlichen Direktionen, die die Kontrolle und die Begleichung der Ausgaben sicherstellten. Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 werde die Durchführung von Kontrollen durch die örtlichen Direktionen auf Check-Listen für Überprüfungen vermerkt und die Auszahlung erst nach einem weiteren Kontrollabgleich durch die EDVDirektion des Landwirtschaftsministeriums verfügt. Anders als die Kommission meine, seien damit die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1663/95 erfüllt.

44 Die griechische Regierung steht daher auf dem Standpunkt, dass die spürbaren Fortschritte, die ihrer Meinung nach bei der Durchführung des IVKS erreicht worden seien, und zugleich der bescheidene Umfang der von der Kommission gerügten Mängel im Vergleich mit der Komplexität des Systems selbst die Vornahme von Berichtigungen vom Umfang der hier angefochtenen nicht rechtfertigten; diese beruhten nicht nur auf einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts, sondern stünden auch außer Verhältnis zum Umfang der aufgezeigten Mängel.

45 Die Kommission verteidigt die angefochtene Entscheidung mit dem Hinweis, dass sich dem eigenen Vorbringen der griechischen Regierung entnehmen lasse, dass die wesentlichen Maßnahmen des IVKS, wie das alphanumerische System der Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen und die Vernetzung des EDV-Systems der Regionaldirektionen, in den hier in Rede stehenden Haushaltsjahren noch nicht durchgeführt gewesen sei. Was insbesondere die Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen angehe, so habe Griechenland nicht einmal den Nachweis erbracht, dass in dem betreffenden Zeitraum andere Systeme, die ebenso wirksam wie das alphanumerische System gewesen seien, eingesetzt worden seien. Auch wenn die griechischen Behörden sich seit 1997 bemüht hätten, auf Mittel wie Luftaufnahmen oder Militärkarten zurückzugreifen, um die landwirtschaftlich genutzten Parzellen zu identifizieren, seien solche Systeme doch einer einheitlichen alphanumerischen Identifizierung nicht gleichwertig.

46 Weiter bleibe der Umstand, dass gerade bei den Nachprüfungen in Griechenland festgestellt worden sei, dass das von den griechischen Behörden angewandte Kontrollsystem es weder ermöglicht habe, die landwirtschaftlich genutzten Parzellen genau zu erfassen noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt gewesen seien. Was sodann die Beaufsichtigung der ACA durch die Regionaldirektionen des Landwirtschaftsministeriums betreffe, so bleibe festzuhalten, dass diese durch das Fehlen eines unmittelbaren Zugangs der Letztgenannten zu den Datenbanken und dadurch verhindert werde, dass die Regionaldirektionen selbst nicht über ausreichendes Personal verfügten.

47 Folglich handele es sich um Mängel des gesamten Kontrollsystems, die eine sehr hohe Gefahr für den Gemeinschaftshaushalt bedeutet hätten. Bei dieser Sachlage sei eine Berichtigung von 5 % daher sehr gemäßigt.

48 Zum anderen seien Fehler auch bei den Anträgen, die einer Kontrolle durch Fernerkundung unterzogen worden seien, in Bezug auf die Irrtümer und Verzögerungen bei den Kontrollbesuchen festgestellt worden, die durchzuführen seien, wenn eine Prüfung der Aufnahmen mögliche Unregelmäßigkeiten des Beihilfeantrags erkennen lasse. Angesichts der Bedeutung, die einer korrekten Durchführung solcher Kontrollen im Rahmen der Tecbniken der Fernerkundung zukomme, sei eine Berichtigung von 2 % entsprechend den bei anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen als angemessen betrachtet worden.

4. Würdigung

49 Meiner Auffassung nach kann dem Vorbringen der griechischen Regierung nicht gefolgt werden. Nach ständiger, vorstehend angeführter Rechtsprechung hätte diese Regierung, um die Schlussfolgerungen der Kommission, dass systematische Mängel bei der Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftsbeihilfen für den Sektor landwirtschaftliche Kulturpflanzen in den Haushaltsjahren 1996 bis 1998 vorgelegen hätten, zu widerlegen, den — eingehenden und umfänglichen — Nachweis erbringen müssen, dass in dem betreffenden Zeitraum in Griechenland ein verlässliches und wirkungsvolles Kontrollsystem angewandt wurde, gegebenenfalls weiter, dass die im Anschluss an die Kontrollbesuche der Bediensteten der Kommission ausgesprochenen Vorwürfe nicht der wirklichen Situation im Land entsprachen. Einen solchen Nachweis hat aber meines Erachtens die griechische Regierung nicht erbracht. Bei bestimmten besonderen Punkten hat sie ferner die Richtigkeit der Beanstandungen der Kommission sogar offen anerkannt.

50 So räumt die griechische Regierung, was die Vervollständigung des IVKS betrifft, ein, dass die Datenbank im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3508/92 zum vorgesehenen Termin nicht eingerichtet und in keiner der betreffenden Dienststellen in Funktion war. Sie trägt hingegen, wie wir gesehen haben, vor, dass sie eine alphanumerische Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen nach Artikel 4 der Verordnung vorgenommen habe, zwar nicht durch Orthofotografie, wohl aber mit Hilfe anderer verfügbarer kartographischer Daten. Ohne dass ermittelt zu werden brauchte, ob eine solche Identifizierung den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung entspricht, dürfte hier die Feststellung ausreichen, dass die Klägerin nicht den Nachweis erbracht hat, dass am 1. Januar 1997, dem Schlusstermin für die Einrichtung des Systems, sämtliche landwirtschaftlich genutzten Parzellen identifiziert waren. Den Dokumenten in den Akten scheint sogar entnommen zu werden müssen, dass noch im März 1998 ein Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche keinerlei Identifizierung erfahren hatte und dass das Problem noch Ende 1999 bestand. Unter diesen Umständen muss meines Erachtens das Vorbringen der griechischen Regierung zu diesem Punkt zurückgewiesen werden.

51 Wie wir gesehen haben, bestreitet die griechische Regierung in Zusammenhang mit den Widersprüchen, die bei den der Kommission übermittelten statistischen Daten festgestellt wurden, auch nicht die im Laufe des Rechnungsabschlussverfahrens gegen sie erhobenen Vorwürfe. Lediglich in Bezug auf die statistischen Informationen, wie sie in Artikel 8 der Verordnung Nr. 658/96 vorgeschrieben sind, macht sie, ohne freilich die ihr vorgeworfenen Verspätungen und Mängel zu leugnen, geltend, es sei unmöglich gewesen, den in dieser Vorschrift festgelegten Termin 15. September einzuhalten. Für mich hat es allerdings nicht den Anschein, als belegten die zur Stützung dieses Vorbringens angeführten Gründe — die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen und der Umstand, dass sich bei den Frühlingskulturen die Kontrollen bis Anfang September hingezogen hätten —, dass es objektiv unmöglich gewesen wäre, die geforderten Informationen bis zu diesem Termin zu übermitteln. Dies gilt umso mehr, als die bis zum 15. September mitzuteilenden Daten gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung nur vorläufige Daten sind, die bis zum darauf folgenden 15. Januar bestätigt werden müssen. Auch diesem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

52 Zu der die Verspätung bei der Durchführung der Kontrollen durch Fernerkundung ist zu sagen, dass die griechische Regierung nicht nur nichts vorbringt, was den angeblichen Beurteilungsfehler der Kommission belegen könnte, sondern die Tragweite der Schlussfolgerungen der Kommission und folglich der Grundlage der streitigen Berichtigung geradezu verdreht. Zwar ist richtig, dass der Grund für eine bescheidenere Berichtigung der Ausgaben für die durch Fernerkundung kontrollierten Anträge der war, dass trotz der Verspätung der Kontrollbesuche die vorangegangenen Phasen der Kontrolle einschließlich der Untersuchung der Aufnahmen korrekt abgelaufen sind. Das ändert indessen nichts daran, dass gerade diese — von der Klägerin nicht bestrittenen — Verspätungen der Grund für die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der auf den verschiedenen Parzellen angebauten Pflanzen und damit für die von der Kommission unterstrichene Gefahr der Wirkungslosigkeit der Kontrollen waren. Meines Erachtens ist daher das betreffende Vorbringen ohne weiteres zurückzuweisen. Überdies hat die griechische Regierung vor dem Gerichtshof, anders als sie dies noch während des Schlichtungsverfahrens getan hatte, nicht mehr vorgebracht, dass die Wirksamkeit der Kontrollen durch etwaige Verspätungen nicht beeinträchtigt worden sei, da die Erzeuger verpflichtet gewesen seien, ein Muster der angebauten Sorten auch nach der Ernte aufzubewahren; erst recht hat sie keinen Beweis dafür angetreten.

53 Ich weise außerdem daraufhin, dass die griechische Regierung auch nicht die festgestellten Verspätungen bei der Durchführung der Kontrollen vor Ort bestreitet. Sie macht lediglich geltend, dass die Berichtigung von 5 % bei den Ausgaben für die solchen Kontrollen unterworfenen Beihilfeanträge übertrieben hoch und unverhältnismäßig sei, ohne dies jedoch irgendwie mit Argumenten zu untermauern. Allerdings muss ich feststellen, dass diese Rüge erneut, diesmal mit Argumenten, bei einem anderen, besonderen Klagegrund vorgebracht wird, der sich mit der Gesamtheit der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Pauschalberichtigungen befasst. Ich werde sie daher im Rahmen der Behandlung dieses Klagegrundes prüfen.

54 Zu den Kontrollen weise ich weiter darauf hin, dass die griechische Regierung zwar die Richtigkeit einiger spezifischer Feststellungen der Kommission bestreitet, hierzu jedoch keinen Beweis für das Gegenteil angetreten hat. Sie hat insbesondere nicht belegt, dass entgegen der Feststellung der Kommission für die Provinz Saloniki die für Kontrollen vor Ort vorgesehene Höchstfrist für die Voranmeldung auf örtlicher Ebene im gesamten Land tatsächlich eingehalten worden wäre. Ebenso wenig hat sie bewiesen, dass die Kontrollen in den betreffenden Haushaltsjahren nach Umfang und Zeit wie vorgeschrieben durchgeführt worden wären.

55 Was die Beaufsichtigung der ACA angeht, so scheint die griechische Regierung in meinen Augen auch hier nicht den Nachweis für die Unrichtigkeit der Feststellungen der Kommission und erst recht nicht dafür erbracht zu haben, dass die zuständigen Behörden in jedem der betreffenden Haushaltsjahre eine wirksame Beaufsichtigung der Tätigkeiten dieser Vereinigungen durchgeführt hätten. Ich weise insbesondere darauf hin, dass die griechische Regierung zwar behauptet, dass die Regionaldirektionen des Landwirtschaftsministeriums unmittelbaren Zugang zu den Datenbanken der ACA hätten, aber weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen hat, dass es sich um eine EDV-Vernetzung und nicht, wie die Kommission festgestellt hat, um die Möglichkeit handelt, dadurch Zugang zum EDV-System der ACA zu gewinnen, dass man sich zu ihnen begibt und dort ihr EDV-Material benutzt. Was sodann die Verbesserungen der Verfahren angeht, die — so scheint es — im Laufe des Jahres 1998 eingetreten sind, wie z. B. die Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle der von den ACA vorverfügten Zahlungsvorschläge durch die Regionaldirektionen, so kann ich mich nur der Betrachtungsweise der Kommission im Verlauf des Rechnungsabschlussverfahrens anschließen, dass nämlich diese Verbesserungen zu spät eingeführt worden sind, um sie bei der Bewertung der Wirksamkeit des in den betreffenden Haushaltsjahren befolgten Systems berücksichtigen zu können.

56 Da ich somit der Auffassung bin, dass keinem der von der griechischen Regierung vorgetragenen Argumente gefolgt werden kann, schlage ich vor, diesen Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

C — Zu den Berichtigungen wegen Mängeln der Verwaltung, der Kontrolle und der Beaufsichtigung der Beihilfen für die landwirtschaftliche Vorruhestandsregelung

1. Einschlägige Vorschriften

57 Im Rahmen der begleitenden Maßnahmen der 1992 unternommenen Reform der Mechanismen zur Stützung der Agrarmärkte sieht die Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, eine Beihilferegelung für den Vorruhestand der Landwirte einzuführen, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, mitfinanziert wird. Wie sich aus Artikel 4 der Verordnung ergibt, ist die Durchführung dieser Regelung den Mitgliedstaaten im Rahmen von Mehrjahresprogrammen anvertraut, die auf nationaler oder regionaler Ebene erstellt werden und der Genehmigung durch die Kommission unterliegen.

58 Bei der Gewährung der in der betreffenden Regelung vorgesehenen Beihilfen haben die Zahlstellen der Mitgliedstaaten wie bei jeder anderen vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahme eine wirksame Kontrolle der Zulässigkeit der Beihilfeanträge und der Übereinstimmung der entsprechenden Zahlungen mit der Gemeinschaftsregelung sicherzustellen. Die insoweit zu beachtenden Verwaltungs- und Buchhaltungsmodalitäten sind auf der Grundlage der Leitlinien festgelegt, die die Kommission im Anhang der Verordnung Nr. 1663/95 vorgezeichnet hat. Hier ist u. a. festgelegt:

4. Die Bewilligungsfunktion und/oder die Aufgaben des technischen Prüfdienstes können ganz oder teilweise anderen Einrichtungen übertragen werden, sofern sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

...

ii) Die Einrichtungen müssen über wirksame Systeme verfügen, um ihre Verantwortlichkeiten in zufrieden stellender Weise wahrnehmen zu können.

iii) Die Einrichtungen müssen der Zahlstelle gegenüber ausdrücklich bestätigen, dass sie ihren Verantwortlichkeiten tatsächlich nachkommen, und die hierzu eingesetzten Mittel beschreiben.

iv) Die Zahlstelle wird regelmäßig und so rechtzeitig über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen unterrichtet, dass vor der Abwicklung eines Antrags stets beurteilt werden kann, ob diese Kontrollen ausreichend waren Waren die körperlichen oder verwaltungsmäßigen Kontrollen nicht umfassend, sondern wurden aufgrund einer Stichprobe von Anträgen durchgeführt, so sind die ausgewählten Anträge anzugeben, ist die Stichprobenmethode darzulegen und sind die Ergebnisse aller Vor-Ort-Inspektionen sowie die Maßnahmen aufzuführen, die bei vorgefundenen Abweichungen und Unregelmäßigkeiten getroffen wurden. Die der Zahlstelle vorgelegten Belegdokumente müssen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass alle erforderlichen Kontrollen bezüglich der Begründetheit der bewilligten Anträge vorgenommen worden sind.

v) Werden Unterlagen zu bewilligten Anträgen und durchgeführten Kontrollen bei den betreffenden anderen Einrichtungen aufbewahrt, so schaffen sowohl diese Einrichtungen als auch die Zahlstelle geeignete Verfahren, damit der Ablageort aller derartigen Dokumente, die für spezifische von der Zahlstelle getätigte Zahlungen bedeutsam sind, verzeichnet wird und die Dokumente zur Einsichtnahme in den Amtsräumen der Zahlstelle verfügbar gemacht werden können, wenn Personen oder Einrichtungen hierum ersuchen, die gewöhnlich zur Einsicht berechtigt sind. Hierzu gehören

die Bediensteten der Zahlstelle, die den Antrag bearbeiten;

der interne Revisionsdienst der Zahlstelle;

die Einrichtung, die die Jahreserklärung der Zahlstelle zu bescheinigen hat;

entsprechend beauftragte Bedienstete der Europäischen Union.

...

6. Die Zahlstelle legt Vorschriften für die folgenden Verfahrensabläufe bzw. für solche, die eine gleichwertige Wirksamkeit garantieren, fest:

...

ii) Die Amtsgeschäfte müssen so verteilt sein, dass kein Bediensteter für mehr als eine der drei Funktionen von Bewilligung, Auszahlung oder Verbuchung der zu Lasten des EAGFL gehenden Beträge zuständig ist und dass kein Bediensteter eine dieser Funktionen ausübt, ohne dass seine Arbeit unter der Aufsicht eines zweiten Bediensteten steht.

Die Zuständigkeiten eines jeden Bediensteten sind schriftlich festzulegen, einschließlich zu setzender finanzieller Obergrenzen für seine Entscheidungsbefugnis. Für einschlägige Ausbildungsmaßnahmen ist zu sorgen. Das Personal mit Aufgaben relativer Bedeutung sollte wahlweise durch eine entsprechende Personalpolitik einer Rotation unterliegen oder einer verstärkten Dienstaufsicht unterworfen werden.

iii) Jeder für Bewilligungen zuständige Bedienstete muss eine umfassende Prüfliste über die von ihm durchzuführenden Kontrollen besitzen und hat den Belegdokumenten des jeweiligen Antrags seine BeI-9111 scheinigung beizufügen, dass die genannten Kontrollen vorgenommen worden sind Die Tätigkeiten aller Bediensteten sind von Dienstvorgesetzten nachweislich nachzuprüfen.

iv) Ein Antrag darf erst zur Auszahlung bewilligt werden, nachdem hinreichende Kontrollen stattgefunden haben, um die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften zu überprüfen. Hierzu gehören zum einen die Kontrollen, die in der Verordnung über die spezifische Maßnahme vorgesehen sind, in deren Rahmen die Beihilfe beantragt wird, und zum anderen die Kontrollen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70, um unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Risiken Betrugshandlungen und Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder aufzudecken. Die vorzunehmenden Kontrollen müssen in einer Prüfliste aufgeführt sein, und ihre Durchführung ist für jeden Antrag oder jede Gruppe von Anträgen zu bescheinigen.

...

59 Die Modalitäten der Durchführung der Beihilferegelung der Verordnung Nr. 2079/92 sind in Griechenland mit interministeriellem Dekret Nr. 407756/6081 vom 20. September 1994 festgelegt worden, dessen Artikel 6 Buchstabe a die jährliche Durchführung von Kontrollen bei einer Stichprobe von 5 % der Begünstigten durch Kontrollen vor Ort oder Buchprüfungen beim Abgebenden oder beim Übernehmer vorsieht.

2. Feststellungen der Kommission und Verfahren

60 Bei einer in Griechenland zwischen dem 3. und 6. Juni 1997 durchgeführten Kontrolle stellten die Prüfer des EAGFL eine Reihe von Mängeln bei der Verwaltung und Kontrolle der in diesem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2079/92 geschaffenen Beihilferegelung für den Vorruhestand fest. Wie sich aus dem entsprechenden Prüfbericht ergibt, betrafen die von den Prüfern des Fonds aufgedeckten Mängel insbesondere folgende Aspekte:

a) den Jahressatz an Stichprobenkontrollen durch die mit der Verwaltung der Regelung betraute Griechische Landwirtschaftsbank (Agrotiki Trapeza tis Ellados, ATE), der unter dem nach dem interministeriellen Dekret vom 20. September 1994 erforderlichen gelegen habe. Bei der ATE von Edessa sei nämlich festgestellt worden, dass einige Kontrollen, die offenbar für das Jahr 1996 bestimmt gewesen seien, erst 1997 durchgeführt worden seien;

b) die versäumte Durchführung von Kontrollen vor Ort beim Abgebenden und beim Übernehmer des Landwirtschaftsbetriebs, unerlässlich für die Feststellung der Gesamtgröße der betroffenen Agrarflächen und des Viehbestands des Betriebs sowie für die Sicherstellung, dass der Übernehmer tatsächlich die betreffenden Flächen bestellt;

c) die Unvollständigkeit und schlechte Führung der Akten für die Beihilfeanträge. Gleichfalls in Edessa hätten die Prüfer des EAGFL u. a. das Fehlen von Belegen in einigen Akten festgestellt, in anderen wiederum Fehler bei der Berechnung der betroffenen Flächen oder bezüglich der Identität der Empfänger der Beihilfe aufgedeckt.

61 Da die Dienststellen der Kommission auf der Grundlage dieser Feststellungen nicht der Auffassung waren, dass die Verwaltung der Beihilfen für den Vorruhestand sowie die Kontrolle und die Beaufsichtigung durch die Zentralbehörden den Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften entsprächen, teilten sie dies den griechischen Behörden mit und forderten sie auf, ihren Standpunkt in der Sache darzulegen. Hierauf fand eine bilaterale Erörterung statt, nach deren Abschluss die Dienststellen der Kommission den Vorwurf wegen der versäumten Durchführung von Kontrollen vor Ort zurücknahmen, bei den anderen festgestellten Mängeln aber ihren Standpunkt aufrechterhielten. Sie schlugen daher eine Pauschalberichtigung von 134771782 GRD vor, die 2 % der von Griechenland für das Haushaltsjahr 1997 angemeldeten Ausgaben für Beihilfen zum Vorruhestand entsprachen. Diese Berichtigung wurde mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzt.

3. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

62 Nach Auffassung der griechischen Regierung beruht die streitige Berichtigung auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts. Die Regierung räumt ein, dass eine bestimmte Anzahl von Kontrollen, die ursprünglich für 1996 vorgesehen gewesen seien, erst 1997 durchgeführt worden seien, rechtfertigt dies aber damit, dass die Beihilferegelung für den Vorruhestand in Griechenland zum Juli 1995 eingeführt worden und die Zahl der Begünstigten in der ersten Zeit recht bescheiden gewesen sei. Auf jeden Fall sei 1996 und 1997 die Zahl der durchgeführten Kontrollen weitaus höher gewesen als der Mindestsockel von 5 %, wie er im interministeriellen Dekret vom 20. September 1994 festgelegt sei. Die Kontrollprotokolle und übrigens auch sämtliche Akten für die Beihilfeanträge würden bei den Zweigniederlassungen der ATE aufbewahrt, wo sie für jede Prüfung zur Verfügung stünden. Hierüber sei die Kommission im Laufe der bilateralen Erörterung, die dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen sei, angemessen informiert worden.

63 Die übrigen Mängel, die bei der Überprüfung im Juni 1997 festgestellt wurden, streitet die griechische Regierung nicht ab, vertritt aber — soweit ersichtlich — die Meinung, dass diese die Verlässlichkeit der Verwaltung und der Kontrolle der betreffenden Beihilferegelung nicht beeinträchtigen könnten, da es sich um bloß verwaltungsmäßige Probleme und nicht um inhaltliche Lücken handele.

64 Die Kommission hält dem entgegen, dass die Behauptungen der griechischen Regierung durch keinerlei Beweise gestützt würden. Obwohl die Regierung insbesondere behaupte, dass die Stichprobenkontrollen nach den in Artikel 6 des interministeriellen Dekrets vorgesehenen Modalitäten tatsächlich stattgefunden hätten, habe sie dafür weder während der Überprüfung durch die Prüfer des EAGFL noch später während des Rechnungsabschlussverfahrens Beweise vorgelegt.

4. Würdigung

65 Ich bin für meinen Teil nicht der Auffassung, dass die griechische Regierung Gesichtspunkte vorbringt, die die Gültigkeit der streitigen Berichtigung in Frage stellen könnten. Wie ich nämlich bereits gesagt habe, trägt diese Regierung die Last, im Einzelnen und erschöpfend die Unrichtigkeit der Feststellungen zu beweisen, auf denen die betreffende Berichtigung beruht.

66 Was zunächst die Einhaltung des Mindestjahresatzes von Kontrollen nach dem interministeriellen Dekret vom 20. September 1994 betrifft, kann ich der Kommission nur darin beipflichten, dass die griechische Regierung zwar behauptet, dass 1996 8,6 % und 1997 6,6 % der Begünstigten einer Kontrolle unterzogen worden seien, dafür aber keinen Beweis vorgelegt hat. In den Dokumenten, die die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegt hat, lässt sich nämlich nichts in diesem Sinne Beweiskräftiges auffinden, noch lässt sich sagen, dass sie mit dem Hinweis auf die angeblich bei den Zweigniederlassungen der ATE aufbewahrten Protokolle ihrer Beweislast Genüge getan hätte. Unter diesen Umständen bleibt nach wie vor der Verdacht, dass die Kontrollen nach Anzahl und Zeitabstand nicht wie im interministeriellen Dekret vorgesehen durchgeführt worden sind.

67 Was schließlich das Vorbringen betrifft, dass die von der Kommission festgestellte Unvollständigkeit und schlechte Führung der Akten für die Beihilfeanträge keine inhaltlichen Lücken seien, die die Verlässlichkeit der Verwaltung und der Kontrolle der Beihilferegelung beeinträchtigen könnten, weise ich darauf hin, dass die ordnungsgemäße Behandlung der Dokumente über die vom EAGFL finanzierten Ausgaben nicht nur für die Tätigkeit der Zahlstellen oder der von diesen eingeschalteten Einrichtungen, sondern auch für die Überwachung dieser Einrichtungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wesentlich ist, letztlich aber auch, um die Kommission in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls die notwendigen Kontrollen durchzuführen. Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, in dem die Kommission in einem nicht informatisierten EDV-System nicht nur das Fehlen einiger Unterlagen in den Akten oder deren schwierige Konsultierung, sondern sogar Irrtümer bezüglich der Identität des Begünstigten oder der Gesamtfläche des übergebenen Betriebs hat feststellen können. Solche von der griechischen Regierung nicht bestrittenen Umstände sind mehr als ausreichend, die von der Kommission gehegten Zweifel bezüglich der Qualität der Verwaltung und der Kontrolle der Beihilfen für den Vorruhestand zu bestätigen. Außerdem hat die Klägerin, wie ich hinzufügen muss, nichts vorgebracht, was belegen könnte, dass das Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtssystem für diese Beihilfen verlässlich und wirksam gewesen wäre.

68 Aufgrund dieser Erwägungen komme ich zu dem Schluss, dass dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.

D — Zu den Berichtigungen wegen Nichtanwendung des IVKS im Sektor Rindfleisch

1. Einschlägige Vorschriften

69 Wie ich bereits früher bemerkt habe, gilt das IVKS gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3508/92 auch für die Prämien im Sektor Rindfleisch aufgrund der Artikel 4a bis 4h der Verordnung Nr. 805/68. Für die Verwaltung und Kontrolle dieser Prämien kommt unter den Bestandteilen des IVKS der informatisierten Datenbank nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 3508/92 und dem alphanumerischen System der Identifizierung und Erfassung von Tieren nach Artikel 5 dieser Verordnung besondere Bedeutung zu.

70 Die Anforderungen an die Datenbank nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 3508/92 habe ich bereits dargestellt. Das alphanumerische System der Identifizierung und Erfassung von Tieren ist nach Artikel 5 der Verordnung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG einzurichten. Diese legt insbesondere die Anlage eines auf dem neuesten Stand gehaltenen Registers der Tiere in den Zuchtbetrieben fest, zu denen die zuständigen Behörden Zugang haben müssen. Außerdem muss jedes Tier eine Kennzeichnung tragen, die für Rinder in einer Ohrmarke mit einem alphanumerischen Code besteht, die für die gesamte Lebenszeit des Tieres aufzubewahren ist. Ab 1. Juli 1997 sind diese Vorschriften für Rindvieh in die Verordnung (EG) Nr. 820/97 übernommen worden, die insbesondere die Verwendung neuer Ohrmarken mit einem auf Gemeinschaftsebene einheitlichen Kenncode und die Einrichtung einer elektronischen Datenbank, die alle Daten des Tieres, der Agrarbetriebe und der Umsetzungen von Tieren enthält, vorsieht.

71 Wie sich aus Artikel 13 der Verordnung Nr. 3508/92 ergibt, war das System der Kennzeichnung und Registrierung der Tiere ab 1. Januar 1993 anzuwenden.

2. Feststellungen der Kommission und Verfahren

72 Im Anschluss an Überprüfungen warfen die Dienststellen der Kommission den griechischen Behörden vor, dass keines der beiden Bestandteile, von denen die Anwendung des IVKS im Sektor Rindfleisch abhängig ist, nämlich das System der Einzelkennzeichnung der Tiere und die informatisierte Datenbank, am 1. Januar 1997 vollständig und auch Mitte 1998 noch nicht funktionsbereit war. Wegen der Schwere dieser Mängel und der hieraus folgenden Gefahr für den Gemeinschaftshaushalt schlugen sie daher die Vornahme einer Pauschalberichtigung von 10 % der von Griechenland für den betreffenden Sektor für das Wirtschaftsjahr 1997 (Haushaltsjahr 1998) gemeldeten Ausgaben vor.

73 Griechenland rief wegen der Frage die Schlichtungsstelle an, bei der es in erster Linie geltend machte, der versäumten Einrichtung der Datenbanken sei dadurch Rechnung getragen worden, dass alle Beihilfeanträge einer Kontrolle vor Ort unterworfen worden seien. Zweitens brachte es vor, dass die Kontrolle der Umsetzungen von Tieren im Rahmen der Veterinärkontrollen erfolgt sei. Drittens unterstrich sie, dass alle Tiere ohne Kennzeichnungsmarke von der Prämie ausgeschlossen worden seien. Die gleiche Sanktion sei bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Führung der Tierregister angewandt worden. Die Schlichtungsstelle stellte zwar fest, dass das IVKS in Griechenland nicht fristgerecht eingerichtet worden sei, hatte indessen Zweifel bezüglich der Höhe der vorgeschlagenen Berichtigung. Seiner Auffassung nach hätte diese auf 5 % abgesenkt werden können, wenn eine weitere Prüfung den Schluss ermöglicht hätte, dass die von den griechischen Behörden durchgeführten Kontrollen immerhin so wirksam gewesen seien, dass sie allgemein sichergestellt hätten, dass die Prämien nur für pflichtgemäß identifizierte Tiere gezahlt worden seien. Die Schlichtungsstelle bat daher die Dienststellen der Kommission, sich zu diesem Punkt zu äußern.

74 Nach erneuter Überprüfung der Frage entschieden die Dienststellen der Kommission indessen, nicht von ihrem Standpunkt abzugehen, und verwiesen vor allem darauf, dass ohne eine ordnungsgemäße Identifizierung der Tiere keine der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen in zufrieden stellender Weise hätte durchgeführt werden können. Außerdem hätten die griechischen Behörden trotz ausdrücklicher Bitten in dieser Richtung die Statistiken über die für das Jahr 1997 durchgeführten Kontrollen nicht übermittelt, so dass nicht belegt sei, dass alle Prämienanträge tatsächlich kontrolliert worden seien. Schließlich hätten diese Behörden nicht einmal die genaue Anzahl der wegen fehlender Identifizierung der Tiere abgelehnten Anträge mitgeteilt, die auf ganz wenige Fälle beschränkt gewesen seien. Angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlung der Prämien für nicht gekennzeichnete oder nicht registrierte Tiere recht verbreitet gewesen sei, sei eine Berichtigung von 10 % angemessen gewesen.

75 In der angefochtenen Entscheidung sind daher die Berichtigungen in der vorgeschlagenen Höhe vorgenommen worden.

3. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

76 Zur Beanstandung dieser Berichtigungen bekräftigt die griechische Regierung zunächst ihre bereits im Schlichtungsverfahren vorgebrachten Argumente und weist ferner darauf hin, dass zum einen die Einrichtung des IVKS in Griechenland durch die besonders gebirgige Ausbildung des Landes und die Verstreutheit der Zuchtbetriebe über das ganze Land erschwert worden sei; beides habe längere Zeiten für die Ausbildung und Anleitung der Viehhalter im Hinblick auf die Durchführung der in diesem System vorgesehenen Verfahren erforderlich gemacht. Zum anderen sei die Kennzeichnung der Rinder mit neuen Ohrmarken nahezu abgeschlossen gewesen, und auch wenn das zentrale On-line-Kontrollsystem am 1. Januar 1997 nicht vollständig gewesen sei, habe dies einer teilweisen Heranziehung der informatisierten Systeme nicht im Wege gestanden, die die Durchführung von Kontrollabgleichen nach dem Vorbild des IVKS ermöglicht habe. Bei dieser Sachlage seien Berichtigungen von 10 % fehlerhaft und ungerechtfertigt.

77 Einen ganz anderen Standpunkt vertritt natürlich die Kommission, die sie für vollkommen gerechtfertigt hält, wenn man die Nichtanwendung des Systems zur Identifizierung der Tiere, die fehlende Einrichtung der Datenbanken und die festgestellten Mängel im nationalen Verwaltungs- und Kontrollsystem berücksichtige. Hierzu stellt die Beklagte heraus, dass in Griechenland die Identifizierung der Tiere nicht einmal auf der Grundlage der bestehenden Register möglich gewesen sei, weil diese die Anforderungen der Richtlinie 92/102 nicht berücksichtigt hätten.

78 Außerdem gebe es keinen Beweis dafür, dass die griechischen Behörden tatsächlich alle Beihilfeanträge kontrolliert hätten. Aber auch wenn dies zutreffe, sei dies auf jeden Fall kein wirksames und verlässliches Kontrollsystem. Wenn nicht alle Tiere gekennzeichnet seien und keine Datenbank bestehe, die zentral die Daten der Kennzeichnung aufnehme, könnten Kontrollabgleiche, bei denen diese Daten mit den Daten in den Beihilfeanträgen verglichen würden, nicht stattfinden.

4. Würdigung

79 Ich möchte darauf hinweisen, dass die griechische Regierung weder die unterbliebene Einrichtung der Datenbank im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3508/92 noch die unvollständige Durchführung des Systems zur Identifizierung und Erfassung der Tiere in Abrede stellt, auch wenn sie zum letztgenannten Punkt versucht, den Umfang des Phänomens durch die Behauptung zu begrenzen, dass alle Rinder mit Ohrmarken versehen würden, dass aber in einer bestimmten Zahl von Fällen ein Verlust dieser Marken habe festgestellt werden müssen. Die Klägerin konzentriert vielmehr ihre Verteidigung auf die Anwendung eines Kontrollsystems im Jahr 1997, das es — wenn auch in anderer Weise als das in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene — doch möglich gemacht habe, die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Zahlungen mit einem gleichwertigen Grad an Sicherheit zu überprüfen.

80 Ich muss gestehen, dass ich hier die Zweifel der Kommission an der Möglichkeit teile, eine wirksame Kontrolle der Beihilfeanträge vorzunehmen, ohne auf eine vollständige Kennzeichnung der Tiere zurückgreifen zu können und ohne über ein informatisiertes System zu verfügen, das einen leichten Abgleich der Daten über die Kennzeichnung der Tiere mit denen in den Beihilfeanträgen ermöglicht. Unter einem anderen Blickwinkel muss ich sodann feststellen, dass die Ablehnung von Beihilfeanträgen bei nicht gekennzeichneten Tieren in keiner Weise eine außergewöhnliche Maßnahme ist, die die griechischen Behörden ergriffen haben, um den bestehenden Lücken des Kontrollsystems abzuhelfen, sondern lediglich — zumindest soweit es die Sonderprämie für Rinder nach Artikel 4b der Verordnung Nr. 805/68 betrifft — eine Folge der Unzulässigkeit der Prämienzahlung darstellt.

81 Davon abgesehen scheint mir aber entscheidend zu sein, dass die griechische Regierung dem Gerichtshof lediglich eine Reihe allgemeiner Ausführungen zu den zur Sicherstellung wirksamer Kontrollen ergriffenen Maßnahmen vorgetragen, sie indessen mit keinem konkreten und genauen Beweis untermauert hat. Ich weise insbesondere darauf hin, dass die Klägerin nichts beigebracht hat, was den Kernpunkt ihrer Einlassung belegen könnte, dass für sämtliche in dem betreffenden Haushaltsjahr eingereichten Beihilfeanträge Kontrollen vor Ort stattgefunden hätten. Zum anderen ist deutlich geworden, dass die griechischen Behörden bereits während des Rechnungsabschlussverfahrens aufgefordert worden waren, der Kommission genaue Informationen über die Anzahl der im Wirtschaftsjahr durchgeführten Kontrollen vor Ort wie auch über die Anzahl der wegen fehlender Identifizierung der betreffenden Tiere abgelehnten Beihilfeanträge zu übermitteln, und dass dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde.

82 Da die griechische Regierung sich mithin der ihr nach ständiger, oben angeführter Rechtsprechung obliegenden Last, Einrichtung und Funktionsfähigkeit des in Griechenland während des betreffenden Wirtschaftsjahrs angewandten Kontrollsystems eingehend und erschöpfend nachzuweisen, nicht entledigt hat, komme ich zu dem Ergebnis, dass der hier geprüfte Klagegrund zurückzuweisen ist.

E — Zur Gesamtheit der Pauschalberichtigungen für die Sektoren landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Rindfleisch sowie für die Beihilfen für die Vorruhestandsregelung in der Landwirtschaft

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

83 Wie bereits angedeutet, bekämpft die griechische Regierung mit Hilfe eines anderen Klagegrundes sämtliche Pauschalberichtigungen, die die angefochtene Entscheidung für die Sektoren landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Rindfleisch sowie für die Beihilfen für die Vorruhestandsregelung in der Landwirtschaft vorgenommen hat. Sie macht geltend, bei der Festlegung solcher Berichtigungen habe die Kommission gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 verstoßen, indem sie die Grenzen des ihr durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens überschritten habe; außerdem habe sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

84 Nach Auffassung der griechischen Regierung ergibt sich aus den Leitlinien der Kommission für finanzielle Berichtigungen, dass die Vornahme einer Pauschalberichtigung aufgrund von Mängeln bei den von einem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen erst dann beschlossen werden kann, wenn schwerwiegende Mängel bei der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften festgestellt worden sind, die den Gemeinschaftshaushalt — im konkreten Fall den EAGFL — der konkreten Gefahr eines Verlustes aussetzen. Das werde übrigens durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 bestätigt.

85 Diese Voraussetzungen seien indessen bei keinem der beanstandeten Sektoren erfüllt. Für den Sektor landwirtschaftlicher Kulturpflanzen habe die Kommission keine so schweren Mängel aufgezeigt, dass diese offenkundige Verletzungen der Gemeinschaftsvorschriften über die Anwendung und Verwaltung des IVKS darstellten; außerdem erlaubten es die den Berichtigungen zugrunde gelegten Daten nicht, die Gefahr von Verlusten für den Gemeinschaftshaushalt zu quantifizieren. Desgleichen sei in Zusammenhang mit den Beihilfen für die Vorruhestandsregelung keine Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften festgestellt worden, die den EAGFL einer konkreten Verlustgefahr hätten aussetzen können. Die für diese beiden Sektoren vorgenommenen Berichtigungen müssten daher rückgängig gemacht werden. Schließlich sei eine Berichtigungsquote von 10 % für den Sektor Rindfleisch ungerechtfertigt, in dem trotz der ausgebliebenen Vervollständigung des IVKS die von den griechischen Behörden durchgeführten Kontrollen jede Verlustgefahr für den Gemeinschaftshaushalt ausgeschlossen hätten. Die entsprechende Berichtigung müsse daher rückgängig gemacht oder auf 2 % herabgesetzt werden.

86 Die Kommission entgegnet hierauf unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, die griechische Regierung habe den behaupteten Fehler des Organs bei der Berechnung der finanziellen Folgen der festgestellten Mängel nachzuweisen. Im vorliegenden Fall habe sich die Klägerin aber darauf beschränkt, die Willkürlichkeit der von der Kommission herangezogenen Kriterien zu rügen, ohne allerdings dafür Beweise zu liefern.

2. Würdigung

87 Ich möchte für meinen Teil darauf hinweisen, dass die griechische Regierung im Ergebnis für keinen der hier erörterten Sektoren die Unrichtigkeit der Feststellungen der Kommission oder das Vorliegen eines angemessenen und wirksamen Systems von Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen nachgewiesen hat. Die insoweit geäußerten Zweifel des Organs rechtfertigen daher die Vornahme von Pauschalberichtigungen der für die besagten Sektoren angemeldeten Ausgaben.

88 Was sodann den Umfang dieser Berichtigungen angeht, kann ich den Standpunkt der Kommission nur teilen. Es war nämlich Sache der griechischen Regierung nachzuweisen, dass sich die vom Organ festgestellten Unregelmäßigkeiten auf den Gemeinschaftshaushalt nicht oder nur in einem geringeren als dem von dem Organ angenommenen Umfang ausgewirkt haben. Zum anderen ist es, wie auch die Kommission betont hat, in den Fällen, in denen diese sich, statt die Anerkennung sämtlicher durch Unregelmäßigkeiten belasteten Ausgaben abzulehnen, bemüht hat, Regeln aufzustellen, die die einzelnen Fälle von Unregelmäßigkeiten je nach der Schwere der Mängel bei den Kontrollen und den Risiken für den EAGFL differenziert behandeln sollen, Sache des Mitgliedstaats, den Nachweis zu erbringen, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind.

89 Es ist nun leicht festzustellen, dass die griechische Regierung diesen Nachweis nicht erbracht hat. Ich schlage daher vor, auch diesen Klagegrund zurückzuweisen.

F — Zu den Berichtigungen wegen Verspätung bei der Durchführung der Ergänzungszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1357/96

1. Einschlägige Vorschriften

90 Um den schweren Störungen des Marktes infolge des Auftretens der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) zu begegnen, hat die Verordnung (EG) Nr. 1357/96 die Gewährung besonderer Beihilfen an die Erzeuger für das Jahr 1996 vorgesehen, die Zusatzbeträge genannt werden.

91 Durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1357/96 ist daher festgelegt worden, dass die Prämie für Rinder und die Prämie für die entsprechenden Mutterkühe im Sinne der Artikel 4b und 4d der Verordnung Nr. 805/68 für das Kalenderjahr 1995 um Zuschläge in Höhe eines bestimmten Betrages erhöht werden.

92 Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung bestimmt insoweit:

Der Umfang des Anspruchs eines Erzeugers auf die einzelnen Zusatzbeträge gemäß den Absätzen 1 und 2, die er in Bezug auf das Kalenderjahr 1995 erhielt, hängt von der Zahl der Tiere ab, für die er im Kalenderjahr 1996 nachweislich Anspruch auf eine Prämie hat.

93 Gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung gilt:

(1) Ist die Zahl der Tiere, für die der Erzeuger in Bezug auf das Kalenderjahr 1996 nachweislich Anspruch auf Prämie hat, niedriger als die Zahl der Tiere, für die ihm ein Zusatzbetrag gemäß Artikel 1 gewährt wurde, so werden die Zusatzbeträge, auf die er keinen Anspruch hat, mit seinen in Bezug auf das Kalenderjahr 1996 bestehenden Ansprüchen auf Prämien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 verrechnet.

(2) Stellt ein Erzeuger für das Kalenderjahr 1996 keinen Antrag auf eine der Prämien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 oder reichen die Prämien, auf die er Anspruch hat, nicht aus, um die in Absatz 1 genannte Verrechnung vorzunehmen, so muss er die Zusatzbeträge gemäß Artikel 1, auf die er keinen Anspruch hat, zurückzahlen.

94 Außerdem legt Artikel 3 der Verordnung fest:

Erzeuger, die in Bezug auf das Kalenderjahr 1996 für mehr Tiere Anspruch auf Prämie haben als in Bezug auf das Kalenderjahr 1995, können weitere Zusatzbeträge erhalten. Diese Zahlungen werden

nur geleistet, soweit die Zusatzbeträge, die an nicht berechtigte Erzeuger gezahlt wurden, von diesen in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgezahlt oder wieder eingezogen wurden;

anteilmäßig zu der zusätzlichen Zahl von Prämien geleistet, die die betreffenden Erzeuger in Bezug auf das Kalenderjahr 1996 erhalten.

95 Gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1357/96 sind jedem Mitgliedstaat in dem im Anhang der Verordnung aufgeführten Umfang Finanzmittel zugewiesen worden, die er für weitere Zahlungen an Erzeuger verwenden kann, bei denen die Zahlung der Zusatzbeträge nach Artikel 1 nicht ausreichend waren, um die Probleme aufgrund der Marktsituation zu lösen.

96 Außerdem hat Artikel 5 der Verordnung Nr. 1357/96 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, die Interventionen aufgrund der Artikel 1 und 4 Buchstabe a dieser Verordnung durch einen Gesamtbetrag zu ersetzen, der an die Rindererzeuger nach objektiven Kriterien in Höhe des gesamten Betrages ausgezahlt wird, der sich bei Vornahme dieser Interventionen ergeben hätte. Wie sich aus der fünften Begründungserwägung der Verordnung ergibt, sollte mit der Regelung des Artikels 5 nicht nur den Erfordernissen in Zusammenhang mit der Produktionsstruktur in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen, sondern auch ermöglicht werden, alle Zahlungen vor dem 15. Oktober 1996 abzuwickeln.

97 Schließlich bestimmt Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung:

Die Gemeinschaft finanziert die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Beträge gemäß Artikel 1, Artikel 4 Buchstabe a sowie Artikel 5 nur, wenn die betreffenden Zahlungen bis zum 15. Oktober 1996 erfolgen.

2. Feststellungen der Kommission und Verfahren

98 Aufgrund von Überprüfungen stellten die Dienststellen der Kommission fest, dass Griechenland Zusatzbeträge im Sinne der Verordnung Nr. 1357/96 nach dem Termin 15. Oktober 1996 gezahlt hatte. Aus dem entsprechenden Zusammenfassenden Bericht ergibt sich, dass die Ausgaben zu Lasten der griechischen Behörden Folgendes betrafen:

a) zum einen Zahlungen nach dem 15. Oktober 1996 in Höhe von 311006387 GRD;

b) zum anderen Zahlungen der griechischen Behörden in Höhe von 350000000 GRD an die Vereinigungen der Agrargenossenschaften (ACA), die zwar vor dem 15. Oktober 1996 angeordnet, aber an die Berechtigten erst nach diesem Termin weitergeleitet wurden.

99 Die Dienststellen der Kommission schlugen daher zwei Berichtigungen in der entsprechenden Höhe für das Haushaltsjahr 1997 vor. Griechenland rief die Schlichtungsstelle an und legte zum ersten Berichtigungsvorschlag dar, dass die nach dem 15. Oktober 1996 verfügten Zahlungen in Wirklichkeit Ausgleichsbeträge zur Berichtigung bereits 1995 erfolgter Zahlungen gewesen seien; zum zweiten Berichtigungsvorschlag führte es aus, dass die von den ACA bis zum 15. Oktober 1996 empfangenen Zahlungen als ordnungsgemäß im Sinne der Verordnung Nr. 1357/96 anzusehen seien, da sie vor diesem Zeitpunkt beschlossen worden seien. In ihrem Schlussbericht vom 21. Januar 2000 empfahl die Schlichtungsstelle den Dienststellen der Kommission, ihre Auffassung zum letztgenannten Punkt zu überdenken. Die Dienststellen folgten dem Hinweis der Schlichtungsstelle nicht und erhielten die beiden Berichtigungsvorschläge aufrecht, setzten aber den Betrag des ersten Ansatzes auf 237098402 GRD herab, um einige Buchungskorrekturen zu berücksichtigen, die die griechischen Behörden inzwischen vorgenommen hatten. Die betreffenden Berichtigungen sind dann in der angefochtenen Entscheidung vorgesehen worden.

100 Mit der Klage greift Griechenland diese Berichtigungen an und stützt sich hierbei auf zwei verschiedene Klagegründe, die getrennt zu prüfen sind.

3. Zur Berichtigung von 237098402 GRD

a) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

101 Wenn ich ihr Vorbringen richtig verstanden habe, erhebt die griechische Regierung im Wesentlichen zwei Rügen gegen die betreffende Berichtigung.

102 Sie macht erstens geltend, der streitige Betrag sei entgegen der Annahme der Kommission nicht verspätet gezahlt worden, sondern lediglich das Ergebnis von Ausgleichszahlungen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr.

1357/96 vorgenommen worden seien. Es handele sich nämlich um die Zahlung von Beträgen an Erzeuger, die nach den durchgeführten Kontrollen in Bezug auf das Kalenderjahr 1996 Anspruch auf die Prämie für Rinder und/oder für Mutterkühe für mehr Tiere gehabt hätten als in Bezug auf das Kalenderjahr 1995. Mit Hilfe von Zahlenangaben bemüht sich die klagende Regierung daher um den Nachweis, dass der Betrag von 311006387 GRD, der dann auf 237098402 ;GRD herabgesetzt wurde, genau der algebraischen Summe aus den höheren Beträgen, die den Erzeugern für das Jahr 1996 wegen der Zunahme der Zahl der Tiere, für die ein Anspruch auf Prämie bestanden habe, an Prämien geschuldet worden seien, und den von denjenigen Erzeugern zurückgeforderten Beträgen entspreche, deren Prämienanspruch für 1996 sich auf eine niedrigere Zahl von Tieren bezogen habe, als sie 1995 vorgefunden worden sei.

103 Zweitens bringt die griechische Regierung vor, es sei jedenfalls unmöglich gewesen, die Zusatzbeträge nach der Verordnung Nr. 1357/96 bis zum 15. Oktober 1996 endgültig zu zahlen, da es an der erforderlichen Zeit gefehlt habe, um vor diesem Zeitpunkt alle in den Gemeinschaftsvorschriften (insbesondere im Rahmen des IVKS) vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen, um die tatsächliche Gesamthöhe des Anspruchs auf die Sonderprämie für Rinder und/oder Mutterkühe für das Jahr 1996 zu ermitteln, an die die betreffenden Zusatzbeträge gekoppelt seien. Diese Kontrollen würden nämlich im Allgemeinen gegen Ende der Haltungszeit der Tiere in dem betreffenden Zuchtbetrieb durchgeführt, was im vorliegenden Fall recht gut über den Termin 15. Oktober 1996 habe hinausgehen können. Das allerdings stehe in offenem Widerspruch zu den Vorschriften des IVKS über die Kontrollen für die Prämienregelung im Sektor Rindfleisch.

104 Die griechische Regierung stellt sich daher auf den Standpunkt, dass die fragliche finanzielle Berichtigung nicht nur auf eine unrichtige rechtliche Prämisse gestützt sei, sondern auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze, weil sie das mit der Verordnung Nr. 1357/96 verfolgte Ziel außer Acht lasse, die Viehhalter für die Verluste infolge der durch BSE entstandenen Marktkrise zu entschädigen und nicht nur einfach eine rasche Zahlung der Zusatzbeträge sicherzustellen.

105 Die Kommission besteht ihrerseits darauf, dass Artikel 7 der Verordnung Nr. 1357/96 eindeutig festlege, dass dem EAGFL nur Zahlungen angelastet werden könnten, die vor und nicht nach dem 15. Oktober 1996 erfolgt seien. Mit Bezug auf die angeblichen Ausgleichszahlungen im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung weist die Kommission darauf hin, dass die griechischen Behörden abgesehen von den Buchungskorrekturen in Höhe von 65530701 GRD und 8377284 GRD, die zur Herabsetzung des Betrages von 311006387 GRD auf 237098402 GRD geführt hätten, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung über keine weitere Buchungskorrektur informiert hätten, die die Behandlung des letztgenannten Betrages als Ausgleichszahlungen gerechtfertigt hätte. Zu den von der griechischen Regierung mit der zweiten Rüge dargelegten Aspekten nimmt das beklagte Organ nicht ausdrücklich Stellung.

b) Würdigung

106 Ich halte es für sinnvoll, vorab auf einige Aspekte der mit der Verordnung Nr. 1357/96 eingeführten Beihilferegelung hinzuweisen, die sich bei der Prüfung der Rügen der griechischen Regierung als bedeutungsvoll erweisen könnten. Insoweit muss ich vor allem feststellen, dass Artikel 7 der Verordnung Nr. 1357/96, wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, für die Übernahme der von den Staaten auf der Grundlage der Artikel 1 und 4 Buchstabe a der Verordnung vorgenommenen Ausgaben durch den EAGFL eine eindeutige und ausdrückliche Grenze festlegt. Diese Ausgaben werden von der Gemeinschaft nur finanziert, wenn die betreffenden Zahlungen bis zum 15. Oktober 1996 erfolgen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 ist die Kommission daher verpflichtet, die Gemeinschaftsfinanzierung der später erfolgten Ausgaben abzulehnen.

107 Ich weise ferner darauf hin, dass die Festlegung einer knappen Frist für die Vornahme der Zahlungen nach der Verordnung Nr. 1357/96, mag sich das Datum 15. Oktober 1996 auch im Wesentlichen aus Haushaltserfordernissen ableiten, nichtsdestoweniger mit dem Zweck dieser Verordnung zusammenhängt, durch eine schnelle Auszahlung von Sonderbeihilfen die Auswirkungen zu mildern, die der Verfall der Marktpreise infolge der Ausbreitung von BSE auf die Einkommen der Erzeuger von Rindfleisch hatte. Dem gleichen Zweck entspricht der Mechanismus für die Zahlung dieser Beihilfen nach den Artikeln 1 bis 3 der Verordnung. Artikel 1 Absätze 1 und 2 hat in der Tat festgelegt, dass die betreffenden Beihilfen zumeist in Form von Zuschlägen zu bestimmten Prämien je Stück Vieh (Sonderprämie für Rindfleisch und Prämie für Mutterkühe) gezahlt werden, die den Viehhaltern im Rahmen der allgemeinen Marktordnung für Rindfleisch für das Jahr 1995 zustanden, weil nämlich im Juli 1996 die erforderlichen Angaben für deren Zahlung bereits hätten verfügbar sein müssen und damit eine Zahlung auch dieser Sonderbeihilfen möglich gewesen wäre.

108 Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung hat indessen das Recht auf Bezug dieser Zuschläge davon abhängig gemacht, dass die betreffenden Erzeuger den gesamten Anspruch auf die eine und /oder die andere der besagten Prämien im Kalenderjahr 1996 für eine Anzahl Tiere behalten hatten, die nicht unter der lag, für die sie im Kalenderjahr 1995 nachweislich Anspruch auf diese Prämien hatten. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt war, hätten gemäß Artikel 2 die Zusatzbeträge, auf die kein Anspruch bestand, mit den Prämienansprüchen der Erzeuger für das Kalenderjahr 1996 verrechnet oder anderenfalls an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden müssen. Gemäß Artikel 3 konnten dann die so wieder eingezogenen Beträge an die Erzeuger neu verteilt werden, deren Prämien für 1996 höher waren als die 1995 bezogenen, und zwar anteilmäßig zu der zusätzlichen Zahl erhaltener Prämien.

109 Damit komme ich nun zur analytischen Prüfung der beiden gegen die Berichtigung erhobenen Rügen.

i) Zur angeblich unrichtigen Einstufung des umstrittenen Betrages als verspätete Zahlung

110 Wie wir gesehen haben, wendet sich die griechische Regierung mit der ersten Rüge dagegen, dass die Kommission den streitigen Betrag als verspätete Zahlung ansieht. Sie macht demgegenüber geltend, es handele sich um Beträge, die an diejenigen Viehhalter gezahlt worden seien, die gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1357/96 Anspruch auf weitere Zusatzbeträge gehabt hätten, weil sie 1996 mehr Vieh als für 1995 festgestellt gehalten hätten. Für dieses Vorbringen scheint mir indessen kein entsprechender Beweis vorzuliegen. Nach Aktenlage hat nämlich die griechische Regierung der Kommission während des Rechnungsabschlussverfahrens nie Dokumente als Beleg dafür geliefert, dass dieser Betrag unter Beachtung des Artikels 3 der Verordnung gezahlt worden wäre, und erst recht sind solche Dokumente nicht dem Gerichtshof vorgelegt worden.

111 In Wirklichkeit ist alles, was die griechische Regierung — sowohl vor dem Gerichtshof als auch, soweit ersichtlich, während des Rechnungsabschlussverfahrens — zur Stützung ihres Standpunktes vorzubringen vermocht hat, eine Berechnung, aus der sich ergeben soll, dass der Betrag von 311006387 GRD ganz genau den Betrag der weiteren Zusatzbeträge darstellt, den Griechenland aufgrund der genannten Vorschrift rechtmäßig an die Viehhalter zahlen durfte. Für mich hat es allerdings den Anschein, dass gerade die von der griechischen Regierung vorgelegten, von der Kommission übrigens nicht bestrittenen Zahlen im Gegenteil eher die Unbegründetheit dieser Auffassung bestätigen. Mir scheint die griechische Regierung, wenn sie diese Berechnung anstellt, aus dem Auge zu verlieren, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 1357/96 zwar spätere Zahlungen für das Jahr 1996 zulässt, aber doch nur insoweit, als die für das Jahr 1995 vorgenommenen zurückgezahlt oder bei den Erzeugern, die nicht anspruchsberechtigt waren, wieder eingezogen wurden. Da nach den eigenen Angaben der Klägerin bereits vorgenommene Zahlungen von 299240392 GRD zurückgezahlt oder wieder eingezogen worden waren, bedeutet dies, dass die griechischen Behörden weitere Zahlungen für das Jahr 1996 nur bis zu diesem Betrag und nicht in Höhe von 311006387 GRD hätten vornehmen dürfen.

112 Die von der griechischen Regierung vorgelegten Zahlen scheinen übrigens weiter darauf hinzudeuten, dass der letztgenannte Betrag nichts anderes ist als die Differenz zwischen dem, was die griechischen Behörden insgesamt den Viehhaltern gezahlt haben, die 1996 im Vergleich zu 1995 mehr Vieh gehalten hatten (408828391 GRD für männliche Rinder und 201418388 GRD für Mutterkühe), und dem Grenzbetrag (den wieder eingezogenen Beträgen oder eben 299240392 GRD), bis zu dem diese Zahlungen gemäß Artikel 3 hätten vorgenommen werden dürfen. Wenn dem aber so ist, konnte die Kommission die Finanzierung nur ablehnen.

113 Demgemäß muss ich feststellen, dass der eben geprüften Rüge kein Erfolg beschieden sein kann.

ii) Zur angeblichen Unmöglichkeit einer Einhaltung des Termin 15. Oktober 1996

114 Ich schicke voraus, dass die griechische Regierung sich anscheinend mit der hier zu prüfenden Rüge auf die Rechtswidrigkeit des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1357/96 berufen will, wenn sie die streitige finanzielle Berichtigung bekämpft, die gerade auf die Verletzung dieser Vorschrift gestützt ist. Wie wir gesehen haben, macht die Klägerin nämlich geltend, dass die Einhaltung des Termins 15. Oktober 1996 unmöglich gewesen sei, weil die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgeschriebenen Kontrollverfahren zur Ermittlung der Ansprüche auf die in der betreffenden Verordnung festgelegten Zahlungen nicht rechtzeitig hätten abgeschlossen werden können. Wenn dies wirklich in der Absicht der griechischen Regierung gelegen haben sollte, ist ein solcher Einwand zweifelsfrei unzulässig und damit zurückzuweisen, weil er auf die angebliche Rechtwidrigkeit eines Rechtsakts gestützt ist, den diese Regierung, obwohl sie die Möglichkeit dazu hatte, nicht innerhalb der Fristen des Artikels 230 EG angefochten hat.

115 Selbst wenn ich hiervon absehen wollte, müsste ich darauf hinweisen, dass auch die Prüfung dieser Rüge nicht zu anderen Schlussfolgerungen führen kann, weil diese nämlich offensichtlich der Grundlage entbehrt. Wie ich nämlich bereits ausgeführt habe, waren die Mitgliedstaaten, um die Beihilfen nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1357/96 zu gewähren, nicht verpflichtet, die Kontrollen der Ansprüche auf die Prämie pro Stück Vieh für das Kalenderjahr 1996 abzuschließen, sondern hatten die Beihilfen zusätzlich zu der für das Kalenderjahr 1995 geschuldeten Beihilfe je Stück Vieh auszuzahlen. Griechenland hat nie in Abrede gestellt, über die für die Zahlung dieser Prämien erforderlichen Daten verfügt zu haben. Ich sehe daher nicht, weshalb es den Termin 15. Oktober 1996 nicht hätte einhalten müssen. Die Ergebnisse der für das Jahr 1996 durchgeführten Kontrollen waren zwar wichtig für die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge; dies aber hat augenscheinlich nichts mit der Einhaltung des besagten Termins zu tun.

116 Was schließlich die angebliche Unverhältnismäßigkeit der betreffenden Berichtigung betrifft, so sehe ich nicht, wie eine analytische Berichtigung, die also genau der Ausgabe entspricht, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen könnte. Bei der Versagung der Gemeinschaftsfinanzierung für solche Ausgaben verfügt die Kommission nämlich über keinerlei Ermessensspielraum. Ebenso wenig trägt andererseits die griechische Regierung eindeutige Argumente zur Stützung dieser Auffassung vor.

117 Auch in diesem Punkt komme ich daher zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der griechischen Regierung nicht gefolgt werden kann.

118 Ich schlage daher vor, den Klagegrund bezüglich der finanziellen Berichtigung von 237098402 GRD insgesamt zurückzuweisen.

4. Zur Berichtigung von 350000000 GRD

a) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

119 Bei ihrer Beanstandung dieser Berichtigung rügt die griechische Regierung eine fehlerhafte Auslegung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1357/96 sowie die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts durch die Kommission. Nach Auffassung der klagenden Regierung ist diese Vorschrift nämlich so auszulegen, dass diesen Termin 15. Oktober 1996 auch Zahlungen wahren, die von den zuständigen Behörden bis zu diesem Termin mit Hilfe von Zahlungsanweisungen an die Einrichtungen, die beauftragt sind, die Beihilfe an den Begünstigten auszuzahlen, so verfügt werden, dass dieser das Recht auf Bezug der Beihilfe erworben hat. Im vorliegenden Fall sei nun aber der streitige Betrag von 350000000 GRD an die mit der Zahlung betrauten Einrichtungen (die ACA) bis zum 15. Oktober 1996 mit der ausdrücklichen Anweisung überwiesen worden, die Auszahlung dieses Betrages an die Begünstigten vorzunehmen. Dass diese erst nach diesem Termin erfolgt sei, sei auf Kommunikationsschwierigkeiten in den betreffenden Regionen zurückzuführen.

120 Genau entgegengesetzt ist natürlich der Standpunkt der Kommission, der zufolge der Termin 15. Oktober 1996 als Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe an die Viehhalter zu verstehen ist, d. h., an diejenigen, die Anspruch auf die Zusatzbeträge nach der Verordnung Nr. 1357/96 hatten. Zur Stützung dieser Auslegung beruft sie sich weiter auf die Vorschriften des Anhangs der Verordnung Nr. 1663/95, denen zu entnehmen sei, dass die Ausführung einer Zahlung in der Erteilung einer Anweisung an eine Bank oder eine staatliche Kassenstelle besteht, dem Berechtigten die bewilligten Beträge auszuzahlen.

b) Würdigung

121 Ich teile die Auffassung der Kommission. Wie ich bereits gesagt habe, soll meines Erachtens der Termin 15. Oktober 1996 nicht nur einem Erfordernis des Haushalts gerecht werden, sondern auch dem einer raschen Zahlung an die Begünstigten der in der Verordnung vorgesehenen Beihilfen. Ließe man zu, dass eine Zahlung, wie es die griechische Regierung will, als ausgeführt zu gelten hat, wenn die entsprechende Anweisung an die mit ihrer Ausführung beauftragten Stellen (ACA) erteilt ist, so würde dies nicht mehr und nicht weniger bedeuten, als dass dieser Termin umgangen würde, weil die Zahlung der Beihilfe an die Begünstigten weit über den Termin 15. Oktober 1996 hinaus ermöglicht würde.

122 Andererseits scheint mir ebenfalls, um den Standpunkt der griechischen Regierung zu widerlegen, der Hinweis auf Punkt 2 Buchstabe ii und 6 Buchstabe v des Anhangs der Verordnung Nr. 1663/95 angebracht, der u. a. die Verfahren beschreibt, denen die Zahlstellen der Mitgliedstaaten bei der Zahlung der vom EAGFL finanzierten Gemeinschaftsleistungen zu folgen haben. Diesen Vorschriften ist nämlich zu entnehmen, dass die Ausführung der Zahlungen in der Erteilung einer Anweisung an eine Bank oder eine staatliche Kassenstelle besteht, dem Berechtigten die bewilligten Beträge auszuzahlen. Eine Zahlung ausführen bedeutet daher, an den Begünstigten zu zahlen. Ich sehe keinen Grund, den Wendungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1357/96 eine abweichende Bedeutung beizumessen, und — dies sei betont — auch die griechische Regierung weiß nicht zu erklären, warum dies so sein sollte.

123 Ebenso wenig ist meines Erachtens dem Argument der angeblichen Kommunikationsschwierigkeiten zu folgen, die, folgt man der griechischen Regierung, eine zeitgerechte Zahlung der betreffenden Beträge verhindert haben. Auch in diesem Fall hat nämlich die Klägerin nicht bewiesen, dass sie zwar die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, jedoch nicht in der Lage gewesen ist, die Beihilfen an die Begünstigten vor dem 15. Oktober 1996 auszuzahlen.

124 Demgemäß schlage ich vor, auch den Klagegrund bezüglich der finanziellen Berichtigung von 350000000 GRD zurückzuweisen.

G — Zw den finanziellen Berichtigungen wegen der Abzüge der ACA

1. Rechtlicher und tatsächlicher Kontext

125 Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission u. a. eine Reihe von finanziellen Berichtigungen in Höhe von 2 % der von Griechenland angemeldeten Ausgaben in den Sektoren landwirtschaftliche Kulturpflanzen (Haushaltsjahre 1996, 1997 und 1998) und Rindfleisch (Haushaltsjahre 1996 und 1997) wegen der Abzüge der ACA vom Betrag der den Begünstigten gezahlten Beihilfen vorgenommen.

126 Nach Aktenlage stützen sich diese Berichtigungen auf die gleichen Erwägungen, die Anlass für die entsprechenden Berichtigungen für die voraufgegangenen Haushaltjahre 1994 und 1995 waren. Die Schlichtungsstelle, die zu diesem Punkt von der griechischen Regierung angerufen wurde, hat festgestellt, dass sie diese Frage bereits zuvor in diese Haushaltsjahre betreffenden Verfahren habe prüfen können und dass dieser Fall nichts Neues darstelle.

2. Würdigung

127 Die griechische Regierung vertritt die Auffassung, dass die beanstandete Berichtigung auf einer fehlerhaften Beurteilung der Natur der betreffenden Abzüge beruhe — die, so die Klägerin, freiwillig und nicht zwangsweise erfolgt seien —, und bringt damit Argumente vor, die im Kern mit denen übereinstimmen, die der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 11. Januar 2001 bezüglich des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1994 und vom 6. Dezember 2001 bezüglich des folgenden Haushaltsjahres 1995 zurückgewiesen hat.

128 Anders als anscheinend die griechische Regierung bin ich nicht der Meinung, dass die erfolgte Änderung des Artikels 2 des griechischen Gesetzes Nr. 1409/83 — das die Vornahme von Abzügen gestattete — durch Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2538/97 oder das Rundschreiben des griechischen Landwirtschaftsministers vom 5. März 1997, mit dem die zuständigen lokalen Einrichtungen darüber informiert wurden, dass die Gemeinschaftsbeihilfen ungekürzt an die Begünstigten auszuzahlen sind, dem vorliegenden Fall neue relevante Gesichtspunkte hinzufügt.

129 Ich beginne mit dem Rundschreiben und weise darauf hin, dass die Verbreitung einer solchen Information, was immer ihr rechtlicher Gehalt sein mag, gewiss nicht belegt, dass die Praxis der Abzüge ab März 1997 eingestellt worden wäre — zumal die Änderung des Gesetzes, das sie zuließ, erst am folgenden 1. Dezember in Kraft getreten ist — , und ebenso wenig, dass die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vorgenommenen Abzüge den Begünstigten wieder erstattet worden wären. Auch die erwähnte Gesetzesänderung ist dafür meines Erachtens kein voller Beweis. Bereits während des Rechnungsabschlussverfahrens hatten nämlich die Dienststellen der Kommission die griechischen Behörden darauf hingewiesen, dass sich aus den von den ACA übermittelten Abrechnungsbögen ergebe, dass diese trotz der Änderung des Gesetzes Nr. 1409/83 weiterhin Abzüge vornähmen. Diese Behörden wurden daher aufgefordert, eine Dokumentation vorzulegen, mit der belegt werden kann, dass zum einen die Abzüge nicht mehr vorgenommen werden, und zum andern, dass die zu Unrecht einbehaltenen Beträge den Erzeugern erstattet worden sind. Den Verfahrensakten lässt sich nicht entnehmen, dass Griechenland diesen Beweis erbracht hätte.

130 Ich bin daher der Auffassung, dass ebenso wie bei den beiden voraufgegangenen Haushaltsjahren auch die Rügen betreffend die hier geprüften Berichtigungen zurückzuweisen sind.

H — Zu den finanziellen Berichtigungen wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

1. Einschlägige Vorschriften

131 Bekanntlich sieht das durch die Artikel 4 Absatz 5 und 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95 eingeführte Finanzierungssystem vor, dass die Finanzmittel, die die Ausgaben des EAGFL decken sollen, von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Mittelbedarfs ihrer zugelassenen Zahlstellen bereitgestellt und dann von der Gemeinschaft in Form monatlicher Vorschüsse auf der Grundlage der getätigten Ausgaben erstattet werden. Es ist Sache der Kommission, nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses über die betreffenden Vorschüsse insgesamt zu entscheiden.

132 Die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten für die monatlichen Vorschüsse sind in der Verordnung (EG) Nr. 296/96 geregelt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung führen die Ausgaben eines Mitgliedstaats, die ohne Rücksicht auf die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, gerade wegen dieser Unregelmäßigkeit zu einer Kürzung der betreffenden Vorschüsse. Diese Kürzung ist auf verspätete Ausgaben beschränkt, die 4 % der fristgerecht getätigten Ausgaben überschreiten, und ist nach Maßgabe der festgestellten Verspätung von 10 % bei einer Überschreitung bis zu einem Monat, bis zu 100 % bei einer Überschreitung von fünf Monaten und mehr abgestuft. Indessen bestimmt Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2, dass ... die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Prozentsätze bzw. Prozentsätze in Höhe von null anwenden [wird], wenn ... bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein [treten] oder... schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht [werden].

133 Soweit hier notwendig, sei ferner darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 4 Absatz 2 Ünterabsatz 3 der Verordnung Nr. 296/96, der insoweit auf Artikel 13 der Entscheidung 94/729/EWG verweist, die Herabsetzung der monatlichen Vorschüsse wegen verspäteter Zahlungen der Mitgliedstaaten von der Kommission nach einem kontradiktorischen Verfahren unter Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses beschlossen wird. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung legt wiederum fest, dass [e]twaige ... Kürzungen und insbesondere Kürzungen, die infolge von Frist- oder Terminüberschreitungen vorgenommen werden, ... unbeschadet der Rechnungsabschlussentscheidung für das betreffende Haushaltsjahr erfolgen.

2. Sachverhalt und Vorbringen der Parteien

134 In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission einige Berichtigungen der Griechenland gewährten monatlichen Vorschüsse für Agrarausgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsjahr 1998 im Gesamtbetrag von 141667389 GRD bestätigt. Grund für die vorgenommenen finanziellen Berichtigungen ist, dass die griechischen Behörden die entsprechenden Ausgaben nach Ablauf der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Fristen getätigt haben sollen.

135 Von diesen Berichtigungen beanstandet die griechische Regierung die bezüglich des Haushaltspostens 1055-004 (Getreide) in Höhe von 5326625 GRD, die ihrer Meinung nach auf einer falschen Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 296/96 und des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70 beruht.

136 Die Klägerin leugnet nicht, dass die entsprechenden Ausgaben nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen getätigt worden sind; dies habe allerdings nicht zu irgendeiner Berichtigung der Vorschüsse führen dürfen, da Griechenland insoweit, wie in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 296/96 vorgesehen, schlüssige Begründungen vorgebracht habe. Konkret handele es sich um Zahlungen in vier Einzelfällen; die von der Kommission festgestellte Verspätung sei in einem Fall auf die Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens, in den anderen drei auf Gründe des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zurückzuführen gewesen, weil die Feststellung des Rechts der Begünstigten auf Bezug der Gemeinschaftsbeihilfen besondere Kontrollen oder Verwaltungsprüfungen erforderlich gemacht habe. Grund für die Verspätung sei folglich die Notwendigkeit gewesen, die Pflicht zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten bei Maßnahmen des EAGFL zu erfüllen, die Griechenland nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 obliege. Die Kommission habe daher mit dem Entschluss, die streitige finanzielle Berichtigung vorzunehmen, die beiden genannten Gemeinschaftsvorschriften falsch ausgelegt und angewandt.

137 Die Kommission entgegnet hierauf, dass die von Griechenland angeführten Umstände, d. h. die Verwaltungsprobleme infolge der von den Betroffenen erhobenen Klagen oder die Notwendigkeit von zusätzlichen Kontrollen, keine gültigen Rechtfertigungen darstellten, die die Vornahme von Berichtigungen der Vorschüsse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 296/96 ausschließen könnten. Dies sei nur dann möglich, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweise, dass er in sehr vielen Fällen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu tun habe, was aber hier nicht der Fall gewesen sei.

3. Würdigung

138 Ich stimme zwar mit der Auffassung der Kommission nicht überein, halte aber diesen Klagegrund für unbegründet, und zwar aus den Gründen, die ich nunmehr darlegen werde.

139 Ich muss vor allem darauf hinweisen, dass Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 296/96, dessen Verletzung die griechische Regierung beanstandet, im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens keine Anwendung findet.

140 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 296/96 in Verbindung mit Artikel 13 der Entscheidung 94/729 ist nämlich zu entnehmen, dass die Kürzung der Vorschüsse eine im Verhältnis zu der nachfolgenden Verweigerung der Gemeinschaftsfinanzierung der betreffenden Ausgaben eigenständige und unterschiedliche Entscheidung darstellt. Zwar finden beide Entscheidungen ihre Grundlage in der Pflicht der Kommission, bei der Verwaltung des EAGFL Mittel ausschließlich für solche Ausgaben zu verwenden, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend getätigt wurden, doch sind sie unterschiedlicher Natur und haben unterschiedliche Rechtsfolgen: Die erste, die während des Haushaltsjahrs aufgrund allein der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen getroffen wird, ist von zeitlich beschränkter und vorläufiger Art und entfaltet Wirkungen nur bis zum Erlass der zweiten, die demgegenüber die finanzielle Position des Mitgliedstaats gegenüber dem EAGFL endgültig festlegt. Wie wir gesehen haben, legt nämlich Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Entscheidung Nr. 94/729 eindeutig fest, dass die Entscheidung, die Vorschüsse zu kürzen, unbeschadet der Entscheidung darüber, ob dem EAGFL die entsprechenden Ausgaben zuzurechnen sind, gefasst wird. Im Übrigen ist auch die Rechtsgrundlage dieser Entscheidungen verschieden, weil die Befugnis zur Kürzung der Vorschüsse der Kommission nach den Artikeln 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 729/70 und 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 94/729 zuwächst, während die der Ablehnung der Finanzierung von Ausgaben, die den Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen, in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung ihre Stütze findet.

141 Die im Licht des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 296/96 erfolgende Prüfung der Rechtfertigungen, die die Mitgliedstaaten vorbringen, um eine Kürzung der Vorschüsse zu vermeiden oder eine günstigere Kürzungsspanne zu erzielen, ist somit Teil des Verfahrens, das die Kommission gemäß Artikel 13 der Entscheidung 94/729 einzuhalten hat, um eine solche Kürzung vorzunehmen. Die Ergebnisse dieser Prüfung bestimmen folglich die Entscheidung, die Vorschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu kürzen oder nicht zu kürzen, greifen aber der Entscheidung über eine mögliche nachfolgende Versagung der Gemeinschaftsfinanzierung der entsprechenden Ausgaben nicht vor, die von der Kommission in dem abweichenden Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 zu treffen ist. Im Rahmen dieses letztgenannten Verfahrens können und müssen die betroffenen Mitgliedstaaten die sachdienlichen Begründungen vorbringen, um einer Versagung der Finanzierung zuvorzukommen.

142 Hieraus folgt, dass die angebliche Verletzung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 296/96, falls nachgewiesen, überhaupt nur die Gültigkeit der Entscheidung der Kürzung der Vorschüsse, die seinerzeit zu Lasten Griechenlands getroffen wurde, berühren könnte, gewiss aber nicht die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung, die zum Abschluss eines anderen Verfahrens getroffen wurde, für das der genannte Artikel offensichtlich keine Geltung beansprucht.

143 Allerdings ist zu bedenken, dass sich die Kommission selbst in dem zitierten Dokument Nr. VI/5330/97 bei der Darstellung der Kriterien, an die sie sich bei der Berechnung der finanziellen Berichtigungen im Fall von Verspätungen bei der Zahlung halten wollte, auf die nämliche Vorschrift berufen hat. Allerdings ist dies nicht in toto schlicht und einfach eine Verweisung. Während das Dokument für die Abstufung der Berichtigungen je nach Umfang der Verspätung unmittelbar auf die Regeln des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 296/96 verweist, legt es im Übrigen Kriterien fest, die zwar zu den in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien analog sind, aber nicht mit ihnen übereinstimmen. Insbesondere stellt das Dokument, soweit hier von Belang, heraus, dass innerhalb vernünftiger Grenzen Verspätungen aus annehmbaren Gründen, wie etwa der Notwendigkeit ergänzender Kontrollen bei streitigen Beihilfeanträgen, geduldet werden dürfen. Es erinnert außerdem daran, dass für solche Fälle Artikel 4 der Verordnung Nr. 296/96 bereits eine Toleranzspanne von 4 % der angemeldeten Ausgaben vorsieht und eine Kürzung der Vorschüsse nur bei verspäteten Zahlungen anordnet, die diese Spanne überschreiten, dass aber die Mitgliedstaaten den Beweis dafür erbringen dürfen, dass die streitigen Anträge über diese Marge hinausgehen.

144 Was also hier meines Erachtens geprüft werden muss, ist, ob das Vorbringen der griechischen Regierung jedenfalls unter diesen Umständen als begründet angesehen werden kann.

145 Hierzu möchte ich meinen, dass die von der Klägerin dargelegten Gründe vom Grundsatz her tatsächlich zu den Fällen gehören könnten, in denen nach den Leitlinien der Kommission eine Verspätung bei den Zahlungen innerhalb vernünftiger Grenzen geduldet werden kann. Um die hier geprüfte Berichtigung aber wirksam angreifen zu können, hätte die griechische Regierung beweisen müssen, dass zum einen solche Gründe tatsächlich vorgelegen haben und zum anderen die Verspätung der Zahlungen vernünftige Grenzen nicht überschritten hat.

146 Meines Erachtens hat aber die Klägerin diesen Beweis nicht erbracht. Was die Gründe für die Verspätung betrifft, so halte ich die beiden von ihr genannten Schreiben, in denen lediglich eine dürftige Angabe solcher Gründe zu finden ist, die von keinem Beweis untermauert wird, nicht für als Nachweis geeignet. Auch ist nicht erkennbar, dass die griechischen Behörden auf andere Art der Kommission vor Erlass der angefochtenen Entscheidung andere Informationen oder Beweisdokumente für solche Fälle übermittelt hätten. Nicht ersichtlich ist insbesondere, dass dem Organ unabhängig von den zitierten Schreiben die Dokumente zur Kenntnis gebracht worden wären, die später dem Gerichtshof vorgelegt wurden. Wie immer ihr Beweiswert sein mag, sie können bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung keine Berücksichtigung finden. Zum Umfang der Verspätung schließlich hat die klagende Regierung nichts vorgetragen.

147 Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass auch dieser Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage Griechenlands insgesamt abzuweisen ist.

IV — Kosten

148 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da nach meinem Vorschlag die Klage insgesamt abzuweisen ist, schlage ich vor, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

VI — Ergebnis

149 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage abzuweisen und die Hellenische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.