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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.02.2003 – C-204/00

Generalanwalt Dámso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2003:85

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 11. Februar 2003

1 Die Aalborg Portland A/S (nachstehend: Aalborg) legt gegen das Urteil der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000 in der Rechtssache Cimenteries CBR u. a./Kommission Rechtsmittel ein.

I — Sachverhalt des Rechtsstreits

2 Das angefochtene Urteil enthält die folgenden tatsächlichen Feststellungen, soweit sie für dieses Rechtsmittel relevant sind:

Von April bis Juli 1990 führten die Dienststellen der Kommission bei verschiedenen europäischen Zementherstellern und Unternehmensvereinigungen dieses Sektors Nachprüfungen nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) (nachstehend: Verordnung Nr. 17) durch. Im Anschluss an diese Nachprüfung beschloss die Kommission am 12. November 1991 die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens gegen — unter anderen Unternehmen — Aalborg.

Am 25. November 1991 übersandte die Kommission 76 betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Mitteilung der Beschwerdepunkte, zu der Aalborg schriftliche und sodann in Sitzungen, die zwischen dem 1. März und dem 1. April 1993 stattfanden, mündliche Stellungnahmen formulierte.

Der in einem einzigen Vorgang enthaltene Text der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde nicht jedem der von dem Verfahren betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in vollem Umfang übersandt. Allen Adressaten wurden das vollständige Inhaltsverzeichnis der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie ein Verzeichnis aller ihnen zugänglichen Unterlagen übermittelt. Einige der beschuldigten Unternehmen beantragten bei der Kommission, ihnen die fehlenden Kapitel der Mitteilung der Beschwerdepunkte nachzureichen und Zugang zu sämtlichen Unterlagen der Akten mit Ausnahme interner und vertraulicher Dokumente zu gewähren. Die Kommission gab diesem Antrag nicht statt.

In der Entscheidung 94/815/EG vom 30. November 1994 (nachstehend: Entscheidung) warf die Kommission Aalborg die folgenden wettbewerbswidrigen, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Handlungen vor:

1. Teilnahme ab 14. Januar 1983 an einer Vereinbarung, die die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementlieferungen bezweckte (Artikel 1). Dies ist die sog. Cembureau-Vereinbarung ;

2. Teilnahme vom 14. Januar 1983 bis 14. April 1986 an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarung sowie an den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau (Artikel 2 Absatz 1);

3 Teilnahme vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 an abgestimmten Verhaltensweisen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarung, die Folgendes betrafen:

a) die Weitergabe von Informationen über die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der belgischen und niederländischen Hersteller und über die Preise einschließlich Rabatten des luxemburgischen Herstellers;

b) die Weitergabe der individuellen Listenpreise der dänischen und irischen Hersteller, der in Griechenland, Italien und Portugal gültigen Tarife der Zementindustrie und der in Deutschland, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich praktizierten Durchschnittspreise (Artikel 2 Absatz 2);

4 Teilnahme seit dem 28. Mai 1986 an einer Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force (Artikel 4 Absatz 1);

5 Teilnahme an abgestimmten Verhaltensweisen vom 17. Juni 1986 bis 15. März 1987 mit dem Ziel, den griechischen Herstellern, speziell Titan Cement Company SA, das italienische Unternehmen Calcestruzzi als Kunden zu entziehen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a);

6 Teilnahme im Rahmen des European Cement Export Committee vom 14. März 1984 bis 22. September 1989 an abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Austausch von Informationen über die Angebots- und Nachfragesituation in den Import-Drittländern, über die im Export zu erzielenden Preise, über die Situation der Importe in den Mitgliedsländern und über die Angebots- und Nachfragesituation auf den Inlandsmärkten und zur Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft (Artikel 5).

Die Kommission forderte Aalborg auf, die beanstandeten Zuwiderhandlungen einzustellen und künftig von jeder wettbewerbswidrigen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise auf den Grau- und Weißzementmärkten Abstand zu nehmen (Artikel 8), und verhängte eine Geldbuße von 4008000 ECU nebst Zinsen vom Tag der Fälligkeit der Geldbuße an, d. h. nach Ablauf von drei Monaten ab Notifizierung der Entscheidung (Artikel 9 und 11).

3. Aalborg focht die Entscheidung der Kommission mit einer Klage beim Gericht erster Instanz an.

II — Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und angefochtenes Urteil

4. Aalborg beantragte mit ihrem Hauptantrag Nichtigerklärung der Artikel 1, 2, 4 Absätze 1 und 3 Buchstabe a, 5, 8 und 12 der Entscheidung, soweit diese sie betrafen, Aufhebung der Geldbuße oder deren Herabsetzung. In jedem Fall beantragte sie Kostenentscheidung gegen die Kommission.

5. Mit einer prozessleitenden Maßnahme, die den Parteien zwischen dem 19. Januar und dem 2. Februar 1996 zugestellt wurde, ersuchte das Gericht erster Instanz die Kommission um Vorlage einer Reihe von Dokumenten, die dem am 29. Februar durch Vorlage folgender Unterlagen nachkam:

1. die Mitteilung der Beschwerdepunkte, wie sie den betroffenen Unternehmen und späteren Klägerinnen jeweils übermittelt worden war;

2. das Protokoll der Anhörung jedes der Unternehmen;

3. das Verzeichnis aller erfassten Unterlagen des Vorgangs;

4. die Konvolute mit den Dokumenten, auf die die Kommission ihre tatsächlichen Feststellungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützte, und

5. der Schriftwechsel zwischen dem Organ und den klagenden Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens.

6. Zwei weitere prozessleitende Verfügungen wurden den Parteien am 2. Oktober 1996 sowie am 18. und 19. Juni 1997 zugestellt; mit der zweiten traf das Gericht erster Instanz genaue Anordnungen, damit die Klägerinnen sämtliche Originalunterlagen des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen einsehen konnten, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthielten oder interne Dokumente der Kommission waren.

7 Nach Übermittlung des gesamten Vorgangs forderte das Gericht die klagenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf, in einem Schriftsatz genau die Dokumente anzugeben, die ihnen während des Verwaltungsverfahrens vorenthalten worden seien und deren Unkenntnis ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe, sowie zu erläutern, aus welchen Gründen das Verwaltungsverfahren ihrer Meinung nach zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn sie Gelegenheit gehabt hätten, sie einzusehen. Dem Schriftsatz sollten Kopien der geprüften Schriftstücke beigefügt werden. Alle Klägerinnen mit einer Ausnahme leisteten der Verfügung Folge. Die Kommission beantwortete alle Schriftsatze.

8 In dem angefochtenen Urteil gab das Gericht erster Instanz der Klage von Aalborg teilweise statt und entschied:

— Artikel 1 der Entscheidung 94/815 [wird] für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 [wird] für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau — Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984 hinaus teilgenommen zu haben;

Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 [wird] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau — Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 [wird] für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 [wird] für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

Artikel 5 der Entscheidung 94/815 [wird] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße [wird] auf 2349000 EUR festgesetzt;

im Übrigen [wird] die Klage abgewiesen;

die Klägerin [trägt] ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;

die Kommission [trägt] zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

9 Das Gericht erster Instanz hielt Aalborg somit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens für schuldig infolge der Teilnahme

1. an der Vereinbarung Cembureau über die Respektierung der Inlandsmärkte für Grauzement (Artikel 1 der Entscheidung) vom 14. Januar 1983 bis 31. Dezember 1988;

2. an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen für Grauzement (Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung) vom 14. Januar 1983 bis 19. März 1984;

3. an der Weitergabe der individuellen Listenpreise der dänischen und irischen Hersteller, der in Griechenland, Italien und Portugal gültigen Tarife der Zementindustrie und der in Deutschland, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich praktizierten Durchschnittspreise (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung) zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember 1988;

4. an der Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force (Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung);

5. an abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Ziel, den griechischen Herstellern Calcestruzzi als Kunden zu entziehen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung), zwischen dem 9. September 1986 und dem 15. März 1987.

III — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

10 Nach Einlegung des Rechtsmittels und Abschluss des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 5. Juni 2002 aufgrund seiner Befugnis nach Artikel 119 der Verfahrensordnung den zweiten Rechtsmittelgrund zurückgewiesen.

11 Wegen der übrigen Rechtsmittelgründe hat am 4. Juli 2002 eine gemeinsame mündliche Verhandlung über die sechs gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegten Rechtsmittel stattgefunden, an der die rechtsmittelführenden Unternehmen und die Kommission teilgenommen haben.

IV — Das Rechtsmittel

12 Aalborg hat beim Gerichtshof beantragt, das angefochtene Urteil, soweit es sie betrifft, wegen Bestätigung der Entscheidung insgesamt oder zumindest teilweise aufzuheben. Hilfsweise hat Aalborg beantragt, die Sache an das Gericht erster Instanz zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, die Geldbuße ganz oder teilweise aufzuheben und die Kommission in die infolge ihrer Beteiligung an zwei Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten entstandenen Kosten zu verurteilen.

13 Zur Stützung ihrer vorstehenden Anträge hat sie fünf Rechtsmittelgründe geltend gemacht, einige davon mit unterschiedlichen Begründungen. Von diesen Gründen ist, wie ich bereits erwähnt habe, einer auf der Strecke geblieben.

14 Nachstehend werden die Rügen von Aalborg und die Entgegnung der Kommission dargestellt und geprüft, um meine Vorschläge zu belegen.

1. Zur Verletzung der Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens durch Verweigerung der Einsichtnahme in entlastende Schriftstücke (erster Rechtsmittelgrund)

A — Vorbringen der Parteien

15 Das Gericht erster Instanz stellt in den Randnummern 152 und 153 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission die Grundsätze, die für die Akteneinsicht der Unternehmen während eines Verwaltungsverfahrens maßgebend seien, offenkundig und schwer verletzt habe, indem sie ihnen den Zugang zu drei Vierteln der Ermittlungsakte versagt habe. Aalborg stimmt dieser Beurteilung wie auch den rechtlichen Folgerungen zu, die das Gericht erster Instanz abstrakt an diese Umstände knüpft, insbesondere die Verletzung der Verteidigungsrechte, wenn bewiesen wird, dass bei Zugang zu einem Dokument und Ausführungen zu seinem Inhalt eine — sei es auch nur geringe — Möglichkeit bestanden hätte, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

16 Die Rechtsmittelführerin ist allerdings nicht einverstanden mit der Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabs durch das Gericht erster Instanz und meint sogar, dass das Gericht ihm praktisch widerspreche. Als Beleg führt sie drei Beispiele an:

a) den Vermerk von Herrn Toscano (Randnr. 1122 des angefochtenen Urteils);

b) die Dokumente, die belegen, dass Gegenstand der Sitzungen vom 14. Januar 1983, 19. März und 7. November 1984 das Dumping und ein System der Preisfestsetzung anhand der Frachtgrundlagen waren (Randnrn. 1209 und 1210 des Urteils);

c) die Dokumente in Bezug auf die Sitzung vom 9. September 1986 in Baden-Baden (Randnrn. 2888 und 2889 des Urteils).

17 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, es hätte, wenn sie während der Zusammenstellung der Ermittlungsakte Zugang zu den vorstehend genannten Dokumenten gehabt hätte, eine — und sei es auch nur geringe — Möglichkeit bestanden, dass das Verwaltungsverfahren einen anderen Ausgang genommen hätte, und wendet sich gegen die Feststellungen des Gerichts erster Instanz insbesondere in den Randnummern 1132, 1211 und 2898 des angefochtenen Urteils, die im Widerspruch zu dem in Randnummer 237 richtig dargestellten Kriterium stünden, das inhaltslos bleibe, wenn bezüglich dieser Möglichkeit ein erhöhter Grad an Sicherheit gefordert werde. Ferner habe das Gericht erster Instanz in seiner Begründung, um die Erheblichkeit der Dokumente verneinen zu können, eine neue und engere Beurteilung der materiellen Verantwortung vorgenommen, die anders und noch strenger sei als der Standpunkt, auf den die Kommission ihre Entscheidung gestützt habe, nämlich dahin gehend, dass die Anwesenheit von Aalborg in Baden-Baden auf ihre Zugehörigkeit zur European Task Force zurückzuführen sei. Während die Kommission ihr sämtliche Sitzungen in Bezug auf diese Organisation zugerechnet habe, ohne ihr Fehlen an einigen von ihnen zu berücksichtigen, habe das Gericht ihre Verantwortung einzig und allein aus ihrer Anwesenheit in Baden-Baden abgeleitet.

18 Die Bedeutung der Dokumente als Mittel der Verteidigung habe sodann im Licht der von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte und aufgrund des Zieles von Aalborg geprüft werden müssen, die sich bemüht habe, nicht in die Entscheidung des Kollegiums der Kommissare aufgenommen zu werden, nicht aber aufgrund einer Situation, in der sich das Gericht erster Instanz auf die Entscheidung beschränke, ob es möglich sei, eine bereits getroffene Entscheidung aufrechtzuerhalten. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, der zur Aufhebung des Urteils insgesamt oder jedenfalls in Teilen führen müsse, soweit dieses sie der in Artikel 4 Absätze 1 und 3 Buchstabe a der Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen für schuldig befunden und den Verstoß nach Artikel 1 über die drei Sitzungen vom 14. Januar 1983, 19. März und 7. November 1984 hinaus ausgedehnt habe.

19 Die Kommission tritt dem ausführlichen Vorbringen von Aalborg entgegen und vertritt die Auffassung, dass das Gericht erster Instanz das Kriterium, die neuen Beweismittel anhand des Inhalts der Dokumente zu prüfen, die die Rechtsmittelführerin während des Verwaltungsverfahrens habe einsehen wollen, ordnungsgemäß angewandt habe. Dieser Rechtsmittelgrund sei, da er in Wirklichkeit eine Würdigung der Beweisführung betreffe, die im eigentlichen Rechtsmittelverfahren keinen Platz habe, unzulässig.

20 Auf jeden Fall sei diese Rüge unbegründet. Die Feststellung des Gerichts erster Instanz bezüglich des Nichtvorliegens einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin sei zutreffend. Die von Aalborg angeführten Dokumente belegten einen Umstand, der nie im Streit gewesen sei, dass nämlich der Sektor wegen des Dumpings und der Staatsbeihilfen besorgt gewesen sei, die in den Sitzungen der Delegationsleiter 1983 und 1984 erörtert worden seien. Sie seien indessen auch nicht geeignet, die beim Erlass der Entscheidung berücksichtigten Beweismittel zu entkräften, wonach in diesen Sitzungen andere wettbewerbswidrige Angelegenheiten behandelt worden seien.

21 Aalborg erwidert, dass die Kontrolle der Anwendung der vom Gericht erster Instanz selbst herangezogenen Verfahrensregel, die auch bei anderen Gelegenheiten von der Gemeinschaftsrechtsprechung angewandt worden sei, eine streng rechtliche Maßnahme sei, die im Rechtsmittelverfahren überprüft und korrigiert werden könne, wenn und soweit das erstinstanzliche Gericht seiner eigenen Beurteilungsmethode inhaltlich nicht gefolgt sei.

22 Die Kommission macht in ihrer Gegenerwiderung geltend, die Praxis widerlege die pessimistischen Erwartungen von Aalborg, weil das Gericht erster Instanz gerade im angefochtenen Urteil Feststellungen in der Entscheidung für nichtig erklärt habe, da zwei der betroffenen Unternehmen während der Zusammenstellung der Akte keine Einsicht in bestimmte Dokumente erhalten hätten.

B — Die Rechtmäßigkeit der prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts erster Instanz

23 Das Gericht erster Instanz hat, um den Rügen bezüglich der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Mängel infolge der Versagung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten zu heilen, die Kommission aufgefordert, die gesamten Akten vorzulegen, und sie den Parteien zur Verfügung gestellt, damit diese diejenigen Dokumente bezeichneten, die sie während der Ermittlung nicht hatten einsehen können, und erläuterten, aus welchen Gründen das Verfahren einen anderen Ausgang hätte nehmen können, wenn sie sie hätten einsehen können.

24 Das Urteil hat die von den Klägerinnen angegebenen Dokumente und die vorgetragenen Erläuterungen geprüft und dann bezüglich Aalborg so entschieden, wie aus Nummer 15 des Urteilstenors ersichtlich und oben in Nummer 8 dieser Schlussanträge angegeben ist. Das Gericht erster Instanz hat diese Aufgabe nach folgendem Grundsatz durchgeführt: Die Verteidigungsrechte der Klägerinnen sind verletzt, wenn eine — und sei es auch nur geringe — Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, falls die Dokumente, zu denen der Zugang versagt worden war, hätten eingesehen werden können.

25 Aalborg wirft die Frage der richtigen Perspektive bei der Prüfung der Bedeutung der Dokumente als Entlastungsbeweise auf, die ihr während der Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht zur Verfügung standen. Hat sich das Gericht an die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu halten und vom Standpunkt desjenigen aus zu urteilen, der von der Entscheidung nicht betroffen zu sein behauptet? Oder kann es im Gegensatz hierzu die Situation aus der Optik desjenigen betrachten, der sich auf die Feststellung beschränkt, ob die Entscheidung, wenn sie einmal getroffen ist, aufrechterhalten werden kann? Mit diesen Fragezeichen stellt sie die Arbeitsweise des Gerichts erster Instanz im angefochtenen Urteil von Grund aus in Frage.

26 Das Verfahren zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 81 EG und 82 EG hat strafrechtlichen Charakter. Außer der Einstellung der wettbewerbswidrigen Praktiken strebt es die Verurteilung der Verhaltensweisen an, die diese hervorgerufen haben, und gibt der Kommission die Befugnis, gegen die Urheber Geldbußen zu verhängen. Dieses Organ verfügt zu diesem Zweck über weitgehende Untersuchungs- und Ermittlungsbefugnisse, jedoch müssen, gerade wegen dieser Eigenart und der Häufung von Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnissen bei ein und demselben Organ, die Verteidigungsrechte der von diesem Verfahren Betroffenen ohne Zögern anerkannt und beachtet werden.

27 Dies ist die Bedeutung, die die Vorschriften der Verordnung Nr. 17, insbesondere Artikel 19, und der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag aufweisen, und dies ist auch die Tragweite, die ihnen die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz zugewiesen haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Anwendung der in Artikel 6 EMRK verankerten Garantien auf Verwaltungsverfahren mit Disziplinarcharakter ausgedehnt.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geht weiter in diese Richtung, weil sie außer dem Recht des Beschuldigten darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, auch das Recht jeder Person garantiert, dass sie von den Organen der Europäischen Union angehört wird, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige, individuelle Maßnahme getroffen wird.

28 Die Akteneinsicht ist ein weiteres Werkzeug im Dienste des Verteidigungsrechts, stellt aber keinen Zweck an sich dar. Die formalen Garantien des Gerichtsoder Verwaltungsverfahrens sind anhand dieses Zieles zu erklären, das kein anderes ist als der effektive Schutz der Rechte und der berechtigten Interessen aller. Falls ein Verfahrensfehler vorliegt oder falls Formen nicht eingehalten werden, entstehen Rechtsfolgen, wenn die Verteidigungsrechte verkürzt werden. Der Begriff der Verletzung der Verteidigungsrechte ist mit anderen Worten ein materieller, so dass die Mängel des Verfahrens, so zahlreich sie auch sein mögen, keine Relevanz mehr aufweisen, wenn dem Betroffenen trotzdem angemessene Verteidigungsmittel zur Verfügung standen.

29 Der instrumentelle Charakter des Rechts auf Einsicht in die Akten bringt nun eine weitere Folge mit sich. Auch wenn seine fehlende oder mangelhafte Beachtung die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen verringert hat, findet eine Nichtigerklärung der Entscheidung nur statt, wenn festzustellen ist, dass das Ergebnis, wenn der Verfahrensweg sorgfältigst eingehalten worden wäre, günstiger für den Betroffenen hätte sein können, oder wenn gerade wegen dieses Formfehlers nicht zu ermitteln ist, ob die Entscheidung eine andere gewesen wäre. Im einen wie im anderen Fall ist die endgültige Entscheidung für nichtig zu erklären und gegebenenfalls der Verfahrensweg erneut zu beschreiten, um sie in Ordnung zu bringen.

30 Formfehler führen also kein Eigenleben, das von der Substanz des Rechtsstreits getrennt werden könnte. Wird eine Entscheidung, die nach einem mangelhaften Verfahrensablauf ergangen ist, deshalb für nichtig erklärt, weil sie wegen der Mängel des vor ihrem Erlass eingeschlagenen Weges materiell mangelhaft ist, so erfolgt die Nichtigerklärung wegen der materiellen Mangelhaftigkeit der Entscheidung, nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers. Der Formfehler gewinnt nur dann Eigenständigkeit, wenn wegen seines Vorkommens eine Beurteilung der erlassenen Entscheidung nicht möglich ist.

31 Die vorstehenden Erwägungen lassen den Sinn der prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts erster Instanz erkennen.

32 Der von den klagenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerügte und vom Gericht festgestellte Verstoß gegen formelle Erfordernisse, weil die Kommission den Zugang zu allen dem Vorgang beigefügten entlastenden Dokumenten verweigert hatte, machte die Prüfung der Auswirkung des Verfahrensmangels auf deren Verteidigungsrechte notwendig. Zu diesem Zweck war es erforderlich, die entlastenden Dokumente, zu denen ihnen der Zugang verweigert worden war, sowie ihre Meinung zu den Einzelheiten kennen zu lernen. In Kenntnis dieser Dokumente hat das Gericht erster Instanz geprüft, inwieweit die Entscheidung, wenn die Dokumente hätten eingesehen und vor der Kommission herangezogen werden können, anders, nämlich günstiger für die Beschuldigten, hätte aussehen können.

33 Somit hat sich das Gericht erster Instanz nicht an die Stelle der Kommission gesetzt noch seinen Standpunkt zu Unrecht eingenommen. Es hat sich im Gegenteil darauf beschränkt, in den Grenzen seiner Zuständigkeit seine richterlichen Befugnisse mit außergewöhnlicher Sorgfalt auszuüben, als es die Fehlerfreiheit der Verfolgungstätigkeit der Kommission geprüft hat. In diesem Zusammenhang hat sich die Beurteilung, die sich auf die Vergangenheit richtet, mit allen Elementen zu befassen, über die man in der Gegenwart verfügt, was ihr zu einem größeren Reichtum und einem höheren Maß an Sicherheit verhilft.

34 In der Vorgehensweise des Gerichts erster Instanz ist keinerlei Mangel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erkennen. In dem bereits angeführten Urteil Hercules Chemicals/Kommission wird festgestellt, dass die eingetretene Verletzung der Verfahrensrechte nicht durch die spätere Einsichtnahme in Dokumente der Akten geheilt werde, die es den betroffenen Unternehmen ermögliche, Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Untermauerung ihrer Anträge abzuleiten, weil es sie nicht in die Lage zurückversetze, in der sie sich befunden hätten, wenn sie sich bei der Abgabe ihrer schriftlichen und mündlichen Erklärungen gegenüber der Kommission auf diese Schriftstücke hätten berufen können.

35 Das Gericht erster Instanz hat nicht beansprucht, eine bereits eingetretene Verletzung der Verteidigungsrechte nachträglich zu heilen, sondern hat sich darauf beschränkt, in einem früheren Stadium zu untersuchen, ob diese Verletzung stattgefunden hat. Wenn es dies festgestellt hat, hat es die Entscheidung für nichtig erklärt. Hat hingegen eine Verletzung der Verteidigungsrechte nicht stattgefunden, so hat es entschieden, dass der formale Mangel während der Zusammenstellung der Verwaltungsakte letztlich unerheblich war.

36 Die Bedeutung des Urteils Hercules Chemicals/Kommission ist außerdem keine andere. Liest man Randnummer 80, so stellt man fest, dass entscheidend nicht der formale Mangel für sich genommen ist, sondern seine Auswirkung auf das Verteidigungsrecht, die ausbleiben kann, wenn das betroffene Unternehmen selbst nicht darzulegen vermag, dass durch die Unmöglichkeit, bestimmte entlastende Beweise zu entdecken, ihm Instrumente vorenthalten wurden, um die Kommission von seiner Unschuld zu überzeugen.

C — Würdigung der entlastenden Dokumente

37 In Wirklichkeit reduziert sich das Gewicht der Rüge von Aalborg auf eine bloße Meinungsverschiedenheit bezüglich der Würdigung, die das Gericht erster Instanz im Hinblick auf die von Aalborg angegebenen Dokumente, nachdem sie ihr zugänglich wurden, vorgenommen hat.

38 Die Durchsicht der Seiten der Rechtsmittelschrift, auf die sich dieser Rechtsmittelgrund bezieht, reicht für die Feststellung aus, dass die Rechtsmittelführerin vom Gerichtshof verlangt, sich in einen Bereich vorzuwagen, der ihm als Rechtsmittelgericht verwehrt ist. Die Feststellung des Sachverhalts eines Rechtsstreits ist Sache des Gerichts erster Instanz, das die verfügbaren Beweismittel zu würdigen hat. Das Rechtsmittelgericht darf in diesen Bereich erst vordringen, wenn die Beweise unter Verstoß gegen eine Bestimmung oder gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts erlangt wurden oder wenn bei ihrer Würdigung dasselbe mit den Beweislast- und Beweisregeln geschehen ist, weil die Beweiswürdigung unlogisch oder willkürlich erfolgt ist und demzufolge die Beweismittel verfälscht wurden. Der Gerichtshof kann lediglich etwaige Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts beheben, niemals aber — unbeschadet der Überprüfung ihrer rechtlichen Qualifikation — über Tatsachenfeststellungen entscheiden.

39 Die Erwägungen, die Aalborg im Licht der Dokumente, deren Einsichtnahme ihr die Kommission im Verwaltungsverfahren untersagte, zur Sitzung der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 und zu den übrigen beiden Sitzungen des Jahres 1984 sowie zu den Bedingungen vorträgt, unter denen ihr Vertreter an der Sitzung der Delegationsleiter vom 9. September 1986 in Baden-Baden teilgenommen hat, sind Ausdruck einer abweichenden Bewertung des Sachverhalts, die in keiner Weise eine willkürliche oder unlogische Würdigung des Beweismaterials seitens des Gerichts erster Instanz erkennen lässt.

40 Das angefochtene Urteil stellt unter Anwendung des Beurteilungsmaßstabs nach Randnummer 241 fest, dass die offen gelegten Dokumente nicht geeignet waren, die von der Kommission in der Entscheidung zugrunde gelegte Version des Sachverhalts zu ändern. Nach Meinung des Gerichts erster Instanz belegen nämlich der Vermerk von Herrn Toscano und die übrigen von Aalborg bezeichneten Dokumente, dass in den Sitzungen den Sektor Zement berührende Fragen im Zusammenhang mit Dumping und mit Staatsbeihilfen behandelt wurden, verhehlen indessen nicht, dass wettbewerbswidrige Absprachen getroffen wurden, was die Kommission aus unmittelbaren schriftlichen Beweisen abgeleitet hat. Ersichtlich geht die von Aalborg geforderte Überprüfung nicht über die Würdigung des Beweisthemas noch über die Feststellung des Sachverhalts des Rechtsstreits hinaus.

41 Das Gleiche muss zu den Dokumenten bezüglich der Sitzung in Baden-Baden gesagt werden, mit denen Aalborg die Behauptung belegen möchte, dass ihr Vertreter an den Beratungen teilgenommen habe, und zugleich offenbar machen will, dass sie, wenn sie diese während des Verwaltungsverfahrens hätte verwenden können, eine — wenn auch nur geringe — Möglichkeit gehabt hätte, die Kommission davon zu überzeugen, dass sie nicht an der Cembureau Task Force beteiligt gewesen sei. Mit dieser Fragestellung bezieht sie sich auf die Feststellungen des Gerichts erster Instanz in den Randnummern 2888 bis 2898 des Urteils bezüglich der Bedeutung dieser Dokumente und der Auswirkung, die ihre Darlegungen auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätten, die sie in ihrem Fall im Verwaltungsverfahren hätte vortragen können. Diese Frage hat, wie ich bereits ausgeführt habe, mit der eigentlichen Auseinandersetzung in einem Rechtsmittelverfahren nichts zu tun. Die richterliche Aufgabe, das faktische Substrat eines Rechtsstreits herauszufiltern, betrifft sowohl die Feststellung des Sachverhalts, der sich unmittelbar aus den erhobenen Beweisen ergibt, als auch die Schlüsse, die aus der bestehenden Verbindung zwischen den einzelnen Beweismitteln gezogen werden.

42 Die Überprüfung der Anwendung des vom Gericht erster Instanz herangezogenen Beurteilungsmaßstabs ist mit anderen Worten, wie Aalborg betont, eine streng rechtliche Maßnahme, die im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden kann. Gleichwohl ist die Feststellung der für ihre Anwendung erforderlichen Tatsachen ausschließlich Sache des Instanzgerichts, soweit nicht hierbei, wie ich bereits erwähnt habe, die Beweislast umgekehrt wird oder der Logik entbehrende oder willkürliche Schlüsse gezogen werden. Da indessen mit dem Rechtsmittel keinerlei Verstoß der genannten Art geltend gemacht wird, reduziert sich die Rüge auf eine Meinungsverschiedenheit über die Ereignisse, die dem Sachverhalt zugrunde liegen.

43 Dieser — erste — Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.

2. Zur Zurechnung von Handlungen einer anderen juristischen Person (dritter Rechtsmittelgrund)

A — Vorbringen der Parteien

44 Das Gericht erster Instanz bestätigt die Entscheidung der Kommission, der zufolge Aalborg, einer am 26. Juni 1990 gegründeten Gesellschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar dieses Jahres an die Stelle der Zementfabrik Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik (nachstehend: alte Zementfabrik) getreten ist, die Verantwortung für die am 14. Januar 1983 geschlossene Vereinbarung zuzurechnen ist, die bis zum 31. Dezember 1988 angewandt wurde. Nach Meinung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen, weil in diesem Fall nicht die materiellen Voraussetzungen für eine Zurechnung der Verantwortung vorgelegen hätten und es ferner der Rüge der fehlenden Begründung dieser Zurechnung in der Entscheidung nicht nachgegangen sei.

a) Das Nichtvorliegen der Bedingungen für eine Zurechnung der Verantwortung

45 In Randnummer 1336 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht erster Instanz fest, dass Aalborg und die alte Zementfabrik eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Die Rechtsmittelführerin bringt erneut vor, ihre Gründung und der Erwerb des genannten Unternehmens seien im Rahmen einer Umgestaltung des Konzerns erfolgt, dem sie angehöre. In Wirklichkeit habe eine andere rechtliche Einheit, Blue Circle, mit 50 % der Anteile an Aalborg zu der Zeit, zu der diese Eigentümerin der alten Zementfabrik geworden sei, die Hälfte von deren Tätigkeit erworben. Damit aber habe das Gericht erster Instanz einen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und weiter einen Rechtsfehler begangen.

46 Der zweite Fehlgriff beruhe darauf, dass es nach der Rechtsprechung für die Zurechnung der Verantwortung erforderlich sei, dass das verantwortlich gemachte Unternehmen noch nicht bestanden und dass ein anderes die Gesamtheit der personellen und materiellen Ressourcen erworben habe. Da aber im vorliegenden Fall die alte Zementfabrik nicht aufgehört habe zu bestehen, könne die Verantwortung für die festgestellten Zuwiderhandlungen nicht Aalborg zugerechnet werden.

47 Die Kommission legt dar, dass unabhängig von der Auslegung des Urteilsinhalts entscheidend sei, dass es sich stets um ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit gehandelt habe und, wie immer die Struktur des Eigentums an der alten Zementfabrik ausgesehen habe, sämtliche Tätigkeiten des Sektors auf Aalborg übertragen worden seien.

48 Das Weiterbestehen der ursprünglichen Gesellschaft in Form einer Holding, deren Mitanteilseigner sie sei, könne nicht bewirken, dass die Verantwortung der unlängst geschaffenen Einheit zugerechnet werde. Entscheidend sei, dass es sich wirtschaftlich gesehen um das gleiche Unternehmen handele, weil die Gesamtheit der materiellen und personellen Ressourcen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, am 1. Januar 1990 Aalborg zur Verfügung gestanden habe.

49 In ihrer Erwiderung legt Aalborg dar, dass man weder von der gleichen rechtlichen noch von der gleichen wirtschaftlichen Einheit sprechen könne, wenn ein drittes Unternehmen 50 % des Kapitals der neuen Gesellschaft übernehme. Die Kommission entgegnet, dass die wirtschaftliche Einheit die gleiche sei, wenn die Gesamtheit der für die Herstellung von Zement verwendeten Produktionsmittel von einem Unternehmen (der alten Zementfabrik) auf ein anderes (die Rechtsmittelführ er in) übertragen werde, das die industrielle Tätigkeit fortsetze. Die Beteiligung eines neuen Unternehmens (Blue Circle), das Kapital zuführe, ändere nichts daran, dass es sich immer, soweit es um die Produktion gehe, um ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit handele; dies sei ein fundamentaler Aspekt im Rahmen der Wettbewerbsregeln.

b) Fehlende Begründung zur verantwortlichen Person in der Entscheidung

50 Das angefochtene Urteil muss nach Auffassung von Aalborg aufgehoben werden, weil es die Entscheidung der Kommission nicht wegen fehlender Begründung der Feststellung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Person für nichtig erklärt habe. In Randnummer 1336 des Urteils werde dargelegt, dass sich Aalborg in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht darauf berufen habe, dass sie für die Tätigkeiten der alten Zementfabrik nicht verantwortlich gemacht werden könne. Da beide Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, habe die Kommission unter diesen Umständen nicht näher zu erläutern brauchen, aus welchen Gründen sie Aalborg die Verantwortung für das Verhalten der alten Zementfabrik gegeben habe. Dieses vom Gericht erster Instanz herangezogene Untätigkeitskriterium müsse gänzlich aufgehoben werden, weil es gegen die Grundrechte verstoße.

51 Nach Auffassung der Kommission kann dem Vorbringen des Unternehmens in diesem Punkt in keinem Fall gefolgt werden. Der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei zu entnehmen, dass die betreffenden Zuwiderhandlungen nach 1990 fortgesetzt worden seien, weshalb man nicht von ihr fordern könne, einen für den Fall unerheblichen Umstand eingehend zu begründen. Außerdem habe sich das Gericht erster Instanz keinen Verfahrensfehler zuschulden kommen lassen, als es berücksichtigt habe, dass Aalborg in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten habe, für das Verhalten der alten Zementfabrik verantwortlich gemacht werden zu können.

52 In ihrer Erwiderung macht die Rechtsmittelführerin geltend, sie habe keinerlei Grund gehabt, die Benennung des Adressaten der Vorwürfe zu korrigieren, weil die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf eine andere Auffassung gestützt worden sei, als später in der Entscheidung zugrunde gelegt, dass nämlich die beanstandete Vereinbarung noch immer bestehe. Diese Fragestellung sei jedoch in der Entscheidung geändert worden, als die Zuwiderhandlung auf bestimmte Sitzungen und Zeiträume bezogen worden sei, weil so die Frage des Adressaten wesentlich geworden sei. Aalborg könne weder damals noch heute für die Vereinbarung in dem Zeitraum verantwortlich gemacht werden, auf den die Entscheidung im Gegensatz zur Mitteilung der Beschwerdepunkte die Zuwiderhandlung beschränke, weil sie damals noch nicht gegründet gewesen sei.

53 Die Kommission wendet sich in ihrer Gegenerwiderung gegen den Versuch, ohne jeden Grund einen Unterschied zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung zu beanstanden. Beide beruhten auf dem Gedanken, dass die Cembureau-Vereinbarung weiter bestanden habe, wie sich aus Absatz 65 Punkt 4 und Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 8 des verfügenden Teils der Entscheidung ergebe. Deshalb sei sie bei Abfassung ihrer Entscheidung nicht verpflichtet gewesen, die etwaigen Folgen der Übertragung der Fabrikationstätigkeiten von einem Unternehmen auf ein anderes zu prüfen.

B — Das Vorliegen der Begründung

54 Diese Beanstandung von Aalborg gliedert sich in zwei Rügen, von denen die eine formalen und die andere materiellen Charakter hat. Die erste bezieht sich auf das Fehlen einer Begründung zur Festlegung der rechtlich verantwortlichen Person.

55 Unter diesem Blickwinkel ist das Vorbringen unzulässig, wenn man berücksichtigt, dass es nicht als Kritik des angefochtenen Urteils formuliert ist, sondern eine Wiederholung des in der Klageschrift vorgebrachten Arguments darstellt, auf das in Randnummer 1336 des Urteils eingegangen wurde. Übrigens übertragen sich Fehler in der Begründung der Entscheidung nicht auf das angefochtene Urteil, aus dem ganz einfachen Grund, weil das Gericht erster Instanz diese Lücke für unerheblich erklärt.

56 Die Rüge ist auch unbegründet. Die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung für Entscheidungen und Rechtsvorschriften der Gemeinschaftsorgane soll sowohl erreichen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können, als auch, dass das zuständige Rechtsprechungsorgan über die genauen Beurteilungsfaktoren verfügt, um seine Kontrollaufgabe wahrnehmen zu können. Diese Verpflichtung schreibt folglich der Gemeinschaftsbehörde weder eine bestimmte Ausweitung der die Entscheidung tragenden Gründe vor, noch verlangt sie, alle für den Vorgang tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte zu nennen, sondern es sind nur diejenigen aufzuführen, die nach den Umständen des Einzelfalls, nach dem Inhalt des Rechtsakts, nach der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse, das die Adressaten oder andere unmittelbar oder mittelbar betroffene Personen an Erläuterungen haben können, von Bedeutung sind.

57 Die Kommission führte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte Tatsachen an, für die sie, gleichgültig, wer der wirkliche Urheber war — die alte Zementfabrik oder Aalborg —, Aalborg verantwortlich machte, die bei ihren Rechtfertigungen diesen Gegenstand überhaupt nicht zur Sprache brachte. Daher konnte von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie eine Entscheidung begründet, die Aalborg selbst während des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen hatte, zumal sie, wie das Gericht erster Instanz feststellt, zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hatte, dass sie als Verantwortliche für die Tätigkeiten ihrer Rechtsvorgängerin zu gelten hatte.

58 Eine andere Frage, die nichts mit der angeblich fehlenden Begründung zu tun hat, ist die, ob es bei Berücksichtigung der Geschehnisse, wie sie in der Entscheidung dargestellt werden, angebracht war, Aalborg für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der alten Zementfabrik verantwortlich zu machen.

C — Eine unzulässige Überbürdung der Verantwortung

59 Aalborg beginnt die Argumentation zu diesem Punkt mit der Erörterung der Feststellung in den Randnummern 1335 und 1336 des angefochtenen Urteils, dass die Klägerin und die alte Zementfabrik in Bezug auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG] eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

60 Es steht fest, dass die Rechtsmittelführerin, wie sie bei der Begründung dieses Rechtsmittelgrundes — nach Erwähnung in der Klageschrift — angibt, am 26. Juni 1990 gegründet wurde, rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres die Fabrik der alten Zementfabrik erwarb, die die Aktiva und Passiva übertrug, die dieser Tätigkeit entsprachen, und als Holding mit einem Anteil von 50 % der neuen Gesellschaft weiterbestand. Gleichzeitig übernahm der britische Konzern Blue Circle die übrigen 50 % des Gesellschaftskapitals von Aalborg.

61 Wenn das Gericht erster Instanz mit dem Begriff wirtschaftliche Einheit ausdrücken möchte, dass Aalborg die Tätigkeit der alten Zementfabrik fortgesetzt hat, deren personelle und materielle Ressourcen ihr übertragen wurden, so ist diese Beurteilung meines Er achtens zutreffend. Wenn es hingegen damit sagen möchte, dass eine wie die andere in Wirklichkeit die gleiche Organisation oder, wie ich anschaulicher sagen möchte, die gleiche Person in anderen Kleidern sind, dann irrt das Instanzgericht, denn es lässt sich nicht leugnen, dass der britische Konzern Blue Circle die Hälfte des Gesellschaftskapitals der Rechtsmittelführerin besitzt.

62 Entscheidend ist, dass Aalborg die Zementtätigkeiten ihrer Rechtsvorgängerin fortgesetzt hat. Die Ermittlung der Rechtsfolgen dieses Umstands bei der Festlegung der Verantwortung für wettbewerbswidrige Praktiken ist der Kern dieses Rechtsmittelgrundes.

63 Die Antwort des Gerichts erster Instanz muss mit dem Hinweis auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz beginnen, der als Begrenzung der Ausübung des ius puniendi der Behörden aufgestellt wurde, nämlich auf den Grundsatz der persönlichen Strafe, der den Grundsatz der Schuldigkeit ergänzt, dessen erste und wichtigste Erscheinung die ist, dass nur dem Täter ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann.

64 Dieser Grundsatz darf wie alle dem Strafrecht entnommenen Garantien auf den Bereich des Verwaltungsunrechts nur mit großer Vorsicht übertragen werden, denn wenn es um Bestrafung, um die Ahndung einer Zuwiderhandlung geht, kann eine objektive oder schuldlose Verantwortlichkeit nicht zugelassen werden.

65 Wenngleich bei juristischen Personen seine Anwendung abgeändert werden muss, lässt nichts eine Unterdrückung des subjektiven Elements der Schuld zu, das gleichwohl ein Verfahren der Objektivierung hinnehmen muss. Bei den kollektiven Einheiten findet sich das volitive Element im strengen Sinne nicht, doch erlaubt eine Rechtsfiktion, ihnen Zuwiderhandlungen zuzurechnen, die die Folge der von ihnen an den Tag gelegten Verhaltensweisen sind. Vom Willen getragene Handlungen gibt es nicht, wohl aber die Fähigkeit, gegen Rechtsnormen zu verstoßen, die für sie gelten. Die Folge ist klar: Man darf einer juristischen Person nicht einen Verstoß zurechnen, den sie nicht begangen hat.

66 Es kommt allerdings vor, dass, wenn man in einem Sektor wie dem der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt tätig wird, verwickelten Verhaltensweisen die Stirn geboten werden muss, die sich in behenden Manövern einer komplexen Organisationsstruktur äußern. Diese Wirklichkeit und der Grundsatz der Wirksamkeit, der eine engagierte Verteidigung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt verlangt, liegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes zugrunde, auf die Aalborg in ihrer Rechtsmittelschrift verweist.

67 Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen eines Unternehmens einem anderen zugerechnet werden können, das die Verantwortung trägt, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Die neue Gesellschaft muss erstens die Tätigkeit des Urhebers der Zuwiderhandlung bis zu dem Punkt fortsetzen, dass zwischen der einen und der anderen eine wirtschaftliche Kontinuität besteht; zweitens muss das alte Unternehmen aufgehört haben, rechtlich zu existieren. Es soll vermieden werden, dass strafwürdige Verhaltensweisen durch finanztechnische Vorkehrungen ungeahndet bleiben und die Wettbewerbsregeln umgangen werden.

68 Mit der Notwendigkeit der vorstehend genannten Erfordernisse bleibt das öffentliche Gemeinschaftsinteresse gewährleistet, weil es stets eine Person gibt, der gegenüber die Strafgewalt ausgeübt werden kann, und zwar in erster Linie als allgemeine Regel der Täter, in zweiter Linie als Ausnahme für den Fall, dass dieser nicht mehr existiert, sein Nachfolger, der unter Übernahme der materiellen und personellen Ressourcen des Betriebes in die wirtschaftliche Tätigkeit eintritt und sie fortsetzt.

69 Im vorliegenden Fall ist das zweite der genannten Erfordernisse nicht erfüllt. Die Einheit, auf die die beanstandeten Handlungen zurückgehen, existiert weiterhin als Holdinggesellschaft, die 50 % des Gesellschaftskapitals von Aalborg besitzt. Folglich kann diese juristische Person nicht für die Verhaltensweisen jenes Unternehmens und insbesondere nicht für die in Artikel 1 der Entscheidung geahndete Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden, die, wie das Gericht erster Instanz selbst feststellt, am 31. Dezember 1988, also vor dem Zeitpunkt (1. Januar 1990) beendet wurde, zu dem Aalborg die Tätigkeit der alten Zementfabrik übernahm.

70 Das vom Gericht erster Instanz herangezogene Kriterium weist meines Erachtens einen doppelten Fehler auf. Erstens widerspricht es der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach [grundsätzlich ... die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen [muss], auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

71 Zweitens beruht das Kriterium der wirtschaftlichen Einheit, das als Schlüssel für die Übertragung der Verantwortung der alten Zementfabrik auf Aalborg dient, auf einem objektiven Verständnis, das abzulehnen ist. Unabhängig von dem Fehlgriff in der Feststellung, weil es einen Dritten (Blue Circle) gibt, der 50 % des Gesellschaftskapitals der Rechtsmittelführerin hält, verkennt das Ausrichten des Zieles auf die Tätigkeit und nicht auf die Person, die sie ausübt, unabhängig davon, ob sie noch existiert und sich für ihre Handlungen verantworten kann, die Grundsätze der Schuld und der persönlichen Strafe.

72 In Wirklichkeit schlägt das Gericht erster Instanz mit seinem Denkansatz einen radikalen Wechsel vor: Bei der Ausübung der Strafgewalt soll dem Verlauf der Unternehmertätigkeit gefolgt werden, um den zu bestrafen, der sie zum Zeitpunkt der Verhängung der Buße ausübt; die Verantwortung soll an das Unternehmen und an die Tätigkeit gebunden bleiben, nicht an die natürliche oder juristische Person, die sie ausübt. Dieser so in seiner ganzen Blöße dargestellte Ansatz, der davon absieht, dass der Täter noch existiert und sich verantworten kann, ist unannehmbar, weil er die genannten Grundsätze verletzt.

73 Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen bin ich daher der Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären und das angefochtene Urteil, soweit es entgegen dem Antrag von Aalborg die Entscheidung nicht für nichtig erklärt hat, aufzuheben ist.

74 Ich muss jedoch klarstellen, dass die Reichweite der Entscheidung des Gerichtshofes über das hinausgehen muss, was die ersten Zeilen der Begründung dieses Rechtsmittelgrundes nahe zu legen scheinen, in denen Aalborg lediglich die Sitzung der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 und die Zuwiderhandlung erwähnt, auf die sich Artikel 1 der Entscheidung bezieht. Gleichwohl endet die Begründung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil es mit seiner Bestätigung der Entscheidung in diesem Punkt Aalborg für die festgestellten Zuwiderhandlungen verantwortlich mache. Dieser Ansatz ist sinnvoll, weil alle genannten Zuwiderhandlungen vor dem 1. Januar 1990 verübt und beendet wurden und die gleichen Gründe, die in diesem Fall die Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung rechtfertigen, dazu zwingen, die weiteren Sanktionen in Bezug auf Aalborg für nichtig zu erklären.

75 Eine Lösung wie die von mir vorgeschlagene weist keine Abweichung ultra petita auf, da Aalborg mit ihrem Hauptantrag die völlige Nichtigerklärung der Entscheidung verlangt, und zwar unmittelbar in der ersten Instanz und mittelbar in der Rechtsmittelinstanz über die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Überdies trifft es zwar zu, dass die Rechtsmittelführerin die Frage beim Gericht erster Instanz lediglich im Zusammenhang mit der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung aufgeworfen hat; sie hat sie jedoch unzweifelhaft eingeführt, weshalb sie in Bezug auf die übrigen Artikel nicht als neue Frage in der Rechtsmittelinstanz gelten kann, die zurückgewiesen werden müsste.

3. Zur Verletzung der Grundsätze flir die Verhängung von Geldbußen (vierter Rechtsmittelgrund)

A — Vorbringen der Parteien

76 Der Erfolg des dritten Rechtsmittelgrundes würde die Prüfung der übrigen überflüssig machen. Angesichts der Möglichkeit, dass der Gerichtshof meinem Vorschlag nicht folgt, setze ich gleichwohl die Prüfung des Rechtsmittels fort und schlage die Antworten vor, die meines Erachtens rechtens sind.

77 Im Zusammenhang mit der gegen sie verhängten Geldbuße erhebt die Rechtsmittelführerin drei Rügen, nämlich a) Unangemessenheit der automatischen Berechnungsmethode für die Geldbußen, die eine Berücksichtigung der individuellen Rolle ausschließe, die jedes Unternehmen und jede Unternehmens Vereinigung bei der Vereinbarung gespielt habe, b) Außerachtlassung jedes mildernden Umstands und insbesondere der Nebensächlichkeit der Verbindungen zwischen Aalborg und der Cembureau-Vereinbarung und schließlich c) Bestätigung des Kriteriums der Kommission, mit dem bei der Bemessung der Geldbuße zwischen unmittelbaren und mittelbaren Teilnehmern unterschieden werde.

78 Aalborg macht geltend, das Gericht erster Instanz habe gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen, weil es die beschränkte und passive Rolle, die sie bei der Cembureau-Vereinbarung gespielt habe, sowie die fehlende Auswirkung ihrer Beteiligung auf den Markt nicht gewürdigt habe. Das Gericht erster Instanz hätte somit die Geldbuße insgesamt oder jedenfalls teilweise aufheben müssen.

79 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei infolge der Anwendung einer mechanischen Methode bei der Bemessung der Geldbuße verkannt worden, bei der eine individuelle Prüfung der Rolle jedes Unternehmens unterbleibe.

80 Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt, weil das Gericht erster Instanz trotz ihrer passiven Beteiligung (Verantwortung wegen fehlender Distanzierung) beschlossen habe, eine Sanktion von 4 % ihres Umsatzes ganz wie bei den Unternehmen zu verhängen, deren Zuwiderhandlungen als die schwersten betrachtet worden seien. Im Gegensatz hierzu sei die Geldbuße gegen die bei der Vereinbarung aktivsten Beteiligten, die zufälligerweise in der Sitzung vom 14. Januar 1983 nicht anwesend gewesen seien, mit 2,8 % des gleichen Parameters berechnet worden. Das Gericht erster Instanz habe wichtige Elemente der Schwere der Schuld wie Initiative, Empfehlung, aktive Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt und andere Elemente nicht berücksichtigt, an denen die Rechtsprechung normalerweise die Bedeutung und Schwere der Zuwiderhandlung messe.

81 Die Kommission erinnert in ihrer Antwort daran, dass die Prüfung des Betrages der verhängten Geldbuße, wie die Rechtsmittelführerin selbst anerkenne, beschränkt sein müsse. Insoweit müsse der Rechtsmittelgrund insgesamt als unzulässig zurückgewiesen werden, weil er eine neue Würdigung der Beweise und der vorgetragenen Tatsachen beanspruche. Auf jeden Fall sei die gegen Aalborg verhängte Geldbuße nicht auf die Anwendung einer mechanischen Berechnungsmethode zurückzuführen. Es stehe völlig im Einklang mit den in der Rechtsmittelschrift angeführten Grundsätzen, wenn die Unternehmen bei der Feststellung ihrer jeweiligen Verantwortung bei einer Sachverhaltskonstellation, die eine große Zahl von Unternehmen einschließe, je nach ihrer Beteiligung eingestuft würden, wie sie sich aus den Beweisstücken der Akte ergäben. Die so durchgeführte Eingruppierung sei Ergebnis der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

82 Außerdem sei in Absatz 65 Punkt 9 der Entscheidung die Beteiligung jedes Unternehmens an den Zuwiderhandlungen gebührend abgestuft worden. Schließlich habe das Gericht erster Instanz die Art und Weise, in der die Kommission den Grad der Schuld der Unternehmen und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlungen ermittelt habe, in den Randnummern 4785 und 4804 bis 4989 des angefochtenen Urteils geprüft.

B — Die Kriterien der Kommission für die Verhängung der Geldbußen

83 Bei der Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes sind die Struktur der Gliederung der Entscheidung und die bei der Verhängung der Bußen ins Feld geführten Kriterien festzustellen.

84 In der Entscheidung werden zwei unterschiedliche Märkte betrachtet, nämlich der Grauzement- und der Weißzementmarkt. Im Zusammenhang mit dem ersten wird in Artikel 1 der Abschluss der Cembureau-Vereinbarung beanstandet, mit der die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementlieferungen vereinbart wurden. Die Artikel 2 bis 6 fassen die bilateralen oder multilateralen Verhaltensweisen zusammen, mit denen diese einheitliche und fortgesetzte Vereinbarung durchgeführt oder ihre Durchführung erleichtert und Hindernisse, die sich ihrer Wirksamkeit in den Weg stellten, wie etwa die so genannte griechische Bedrohung, beseitigt werden sollten. Artikel 7 bezieht sich auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Weißzementmarkt.

85 Die Kommission verhängte getrennte Geldbußen für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf den einen und auf den anderen Markt.

86 Was den Grauzementmarkt betrifft, für den allein Aalborg wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vorgeworfen werden, beschloss die Kommission, nicht jedes Verhalten einzeln zu ahnden, und verhängte wegen der Verbindung zwischen der Cembureau-Vereinbarung und jeder der Maßnahmen zu ihrer Durchführung gegen jedes Unternehmen eine pauschale Geldbuße. Diese Vorgehensweise ist berechtigt und findet ihre Grundlage in der Befugnis der Kommission, sich in einer Entscheidung zu unterschiedlichen Zuwiderhandlungen zu äußern.

87 Sie ging ferner davon aus, dass sich alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die die Entscheidung gerichtet war, der Cembureau-Vereinbarung angeschlossen hatten, und legte die Gesichtspunkte dar, die bei der Feststellung der Beteiligung des jeweiligen Teilnehmers zugrunde gelegt worden waren. Bezüglich Aalborg legte sie dar, dass diese als Mitglied von Cembureau dem Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte zu dem Zeitpunkt beigetreten sei, als dieses erörtert und beschlossen wurde; auch an Maßnahmen und Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips und/oder zur Erleichterung seiner Durchführung habe sie mitgewirkt.

88 Im Rahmen dieser allgemeinen Feststellung hat die Kommission ... berücksichtigt, welche Rolle jedes Unternehmen beim Abschluss des Übereinkommens und bei den Vereinbarungen und Maßnahmen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips gespielt hat. Sie hat auch die Dauer des einen wie des anderen berücksichtigt.

89 Im Einklang mit dem vorstehenden Ansatz hat sie zwei Gruppen von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen herausgestellt: zum einen diejenigen, die an der Cembureau-Vereinbarung beteiligt waren, und zum anderen die übrigen Unternehmen mit einer weniger entscheidenden Beteiligung von geringerer Schwere.

90 Innerhalb der ersten Gruppe hat die Kommission drei Untergruppen unterschieden: 1. eine Untergruppe der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die als Mitglied von Cembureau unmittelbar am Abschluss des Übereinkommens oder Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte teilgenommen und an Durchführungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt haben, wozu sie Aalborg gezählt hat, 2. eine zweite Untergruppe der Unternehmen, die über ihre obersten Führungskräfte entweder in der Zeit des Abschlusses des Übereinkommens oder in der seiner Durchführung die Funktion von Delegationsleitern wahrgenommen haben, und 3. eine letzte Untergruppe der Unternehmen, die an Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt haben.

91 Bei der zweiten Gruppe hat die Kommission drei Arten von Verantwortlichen unterschieden: 1. die Unternehmen, die nur an Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens mit dem Ziel, die Produktionsüberschüsse nach Drittländern umzuleiten, mitgewirkt haben, 2. diejenigen, die zwar an Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt, aber versucht haben, sich der Durchführung des Übereinkommens zu entziehen, und 3. das Unternehmen Ciments Luxemburgeois, das zwar unmittelbares Mitglied von Cembureau war und an den Treffen der Delegationsleiter, auf denen das Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip vereinbart wurde, teilgenommen, aber letztlich keine Durchführungsmaßnahmen angewendet hat.

92 Die Kommission verhängte gegen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der ersten Gruppe Geldbußen in Höhe von 4 % des jeweiligen Umsatzes auf dem Grauzementmarkt des Jahres 1992. Die in die zweite Gruppe Eingestuften wurden mit einer Buße von 2,8 % des gleichen Parameters belegt.

93 Das Gericht erster Instanz gab der Klage von Aalborg teilweise statt, weil die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße davon ausgegangen war, dass sie an der Cembureau-Vereinbarung 122 Monate lang beteiligt gewesen sei, die wirkliche Zeit ihrer Beteiligung indessen, wie sich im Verfahren herausgestellt hatte, nur 71,5 Monate betragen hatte. Sodann ermäßigte das Gericht unter Berücksichtigung dieses Umstands und unter Anwendung der Berechnungsmethode der Kommission den Betrag der Geldbuße entsprechend.

94 In dieser Vorgehens weise des Gerichts erster Instanz, die die Unterscheidung unmittelbarer und mittelbarer Teilnehmer nachvollzieht, sieht die Rechtsmittelführerin den Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und die Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Bemessung der Geldbußen.

95 Die Rüge ist in dieser Formulierung unzulässig, weil sie lediglich das Vorbringen aus der Klageschrift wiederholt, das das Gericht erster Instanz in den Randnummern 4965 bis 4969 des angefochtenen Urteils behandelt hat. Aalborg sagt mit dieser Rüge nichts Neues, worüber im Gerichtsverfahren nicht bereits gesprochen und entschieden worden wäre. Sie nutzt es aus, dass das Gericht erster Instanz das gleiche Kriterium für die Bemessung der Geldbußen heranzieht wie die Kommission, um eine Auseinandersetzung zu erneuern, die in Wirklichkeit keine Beanstandung des angefochtenen Urteils, sondern der Sanktionsentscheidung der Verwaltung darstellt.

C — Die Befolgung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

96 Gleich eingangs sei gesagt, dass ich diesen Rechtsmittelgrund ebenfalls für unbegründet halte.

97 Die Geldbuße weist eine doppelte Zielsetzung auf: Sie soll ahnden und abschrecken. Sie soll ein Verhalten ahnden und die Urheber außer möglichen anderen Zuwiderhandelnden entmutigen, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen an den Tag zu legen. Sie muss daher diesen Zielen angepasst werden und das angemessene Gleichgewicht wahren, damit die Buße dem geahndeten Verhalten entspricht, und zugleich exemplarisch wirken.

98 Beim ersten Aspekt, der Ahndung, muss die Buße als Folge des Grundsatzes der persönlichen Strafe, den ich in diesen Schlussanträgen bereits erwähnt habe, der Schwere des Verstoßes und den übrigen subjektiven und objektiven Umständen jedes einzelnen Falles angepasst sein. Aus diesem Grund bestimmt Artikel 15 Absatz 2 a. E. der Verordnung Nr. 17, dass der Betrag der Geldbuße unter Berücksichtigung der Schwere und gegebenenfalls auch der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen ist.

99 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Schwere der Zuwiderhandlung anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

100 Bei dieser Beurteilung gibt es meines Erachtens drei zentrale Kriterien: die Eigenart des Verstoßes, die Auswirkung auf den Wettbewerb und die räumliche Ausdehnung des betroffenen Marktes, wobei jedes in einer objektiven Dimension, nämlich der des Verstoßes selbst, und in einer subjektiven, der des verantwortlichen Unternehmens, zu betrachten ist.

101 Somit sind zu würdigen der Inhalt der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die Ausdehnung des Marktes, auf den sie sich auswirken, und ganz besonders die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung; insoweit sind Punkte wie die Dauer der verbotenen Verhaltensweise, das materielle Wesen des betreffenden Marktes sowie Zahl und Intensität der ins Werk gesetzten Durchführungsmaßnahmen nicht zu unterschätzen.

102 Auf der subjektiven Ebene der verantwortlichen Unternehmen gelten Umstände wie deren relative Bedeutung oder ihr Marktanteil in dem betreffenden Wirtschaftssektor sowie die Wiederholung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen.

103 Die Forderung, dass die Geldbuße der Schwere des Verstoßes angepasst sein muss, führt dazu, dass, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Personen begangen wurde, zu prüfen ist, welche relative Schwere die Beteiligung jeder von ihnen bei Berücksichtigung der genannten Punkte aufweist. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass die Geldbuße für alle Unternehmen in der gleichen Situation gleich ist und dass verhindert wird, dass diejenigen, die sich in unterschiedlicher Situation befinden, mit der gleichen Sanktion belegt werden.

104 Das Gericht erster Instanz ist bei der Bestätigung und Anwendung der von der Kommission bei der Bemessung der Geldbußen herangezogenen Kriterien in dieser Weise verfahren. Diese Kriterien sind alles andere als eine willkürliche Einstufung der verantwortlichen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen; sie sind vielmehr Ergebnis einer eingehenden Untersuchung der Beteiligung und des Verhaltens jedes/jeder von ihnen. Dies wird trefflich belegt durch die Punkte 3, 5 und 9 von Absatz 65 der Entscheidung, in der, wie nicht zu vergessen ist, ein ausführlicher erster Teil enthalten ist, der dem Sachverhalt gewidmet ist und in dem die Beteiligung der einzelnen beschuldigten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen dargestellt wird.

105 Alle Verhaltensweisen, die nicht zwangsläufig identisch sind, haben ein und dasselbe wettbewerbswidrige Ziel verfolgt, weshalb sie für die Festsetzung der Geldbußen entsprechend ihrer Schwere je nach der Auswirkung auf den Markt und der Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs in eine oder mehrere Gruppen eingestuft werden konnten.

106 An dieser Vorgehens weise ist nichts Regelwidriges, weil die Schwere eines Verstoßes, wie bereits erwähnt, unter Berücksichtigung der Schädigung, die die Verhaltensweisen der öffentlichen Wirtschaftsordnung zugefügt haben, beurteilt werden kann. Wie es das Gericht erster Instanz in Randnummer 4966 des angefochtenen Urteils ausdrückt, versuchte jedes der an der Cembureau-Vereinbarung beteiligten Unternehmen, die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte durch so viele Maßnahmen sicherzustellen, wie es insbesondere seinen Geschäftsinteressen und der geografischen Lage seines natürlichen Marktes entsprach. Daher sei [d]ie auf diesen Gesichtspunkten beruhende Teilnahme an nur wenigen unerlaubten Maßnahmen ... nicht Ausdruck einer weniger starken Unterstützung der Cembureau-Vereinbarung und damit einer geringeren Verantwortung für die geahndete Zuwiderhandlung. Ihre Situation war die gleiche, soweit es die Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrifft.

107 So ist die Rüge von Aalborg, soweit beanstandet wird, dass sich andere Unternehmen, die ebenfalls in die Gruppe mit größerer Verantwortung eingestuft worden seien, intensiver an der Vereinbarung beteiligt hätten, fehl am Platz, selbst wenn man davon ausgeht, dass ihre Beteiligung nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig war, weil die fahrlässig begangenen Zuwiderhandlungen für den Wettbewerb nicht weniger schwerwiegend sind als die vorsätzlich begangenen. Das Gericht erster Instanz war nicht verpflichtet, bei der Ermittlung der Schwere des Verstoßes zu prüfen, ob dieser vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Im Wettbewerbsrecht ist der Grad der Schuld Voraussetzung für die Sanktion, aber kein Kriterium für die Bemessung der Geldbuße.

108 Ebenso wenig geht es um den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn der Maßstab, den man heranzieht, die Unternehmen sind, die in die Gruppe mit geringerer Verantwortlichkeit eingestuft wurden. Die Gründe, die die Kommission darlegt und die das Gericht erster Instanz übernimmt, um zwischen den beiden Unternehmensgruppen zu unterscheiden, entsprechen einem objektiven und vernünftigen Maßstab wie der Auswirkung der Verhaltensweisen auf den Wettbewerb und insbesondere auf die Aufteilung der nationalen Märkte. In dieser Weise wurden die in den Artikeln 2, 3 und 4 der Entscheidung beschriebenen Verhaltensweisen, da sie die unmittelbare Abschottung dieser Märkte zum Ziel hatten, als schwerwiegender eingestuft, während die in den Artikeln 5 und 6 behandelten mit weniger unmittelbare[n] Auswirkungen als weniger schwerwiegend betrachtet werden konnten.

109 Wenn folglich die Kriterien der Kommission den Grundsätzen entsprechen, die für die Verhängung der Geldbußen gelten, so entspricht ihnen auch die Herabsetzung, die das Gericht erster Instanz unter Anwendung der gleichen Regeln durchgeführt hat.

110 Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.

4. Zur Verjährung des Verstoßes (fünfter Rechtsmittelgrund)

A — Vorbringen der Parteien

111 Aalborg hat vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht, dass das Verwaltungsverfahren mit der am 27. November 1991 erfolgten Übersendung der Mitteilung der Beschwerdegründe begonnen habe. Vor diesem Zeitpunkt habe die Kommission von ihr weder Informationen angefordert noch irgendwelche Untersuchungen in ihren Geschäftsräumen durchgeführt. Folglich habe sie nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/74 über die Verjährung nicht bestraft werden können, weil sich der letzte Beweis für ihre Beteiligung an rechtswidrigen Sachverhalten auf den 9. September 1986 beziehe; an diesem Tag habe ihr Vertreter an der Sitzung in Baden-Baden teilgenommen, also mehr als fünf Jahre vor dem Zugang der Anschuldigungen. Dieses Vorbringen ist in Randnummer 4797 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden, in der ihr eine ununterbrochene Teilnahme an der in Artikel 9 geahndeten Zuwiderhandlung vom 14. Januar 1983 bis 31. Dezember 1988 zugerechnet wurde, weshalb die Verfolgungsbefugnis der Kommission, als Aalborg die Mitteilung der Beschwerdegründe übersandt wurde, noch nicht verjährt war.

112 Aalborg ist der Auffassung, dass das von ihr bekämpfte Urteil in diesem Punkt aus drei Gründen aufzuheben sei. Erstens gehe es irrtümlich davon aus, dass die Vereinbarung bis zum 31. Dezember 1988 Bestand gehabt habe, weil es den jährlichen Informationsaustausch als Mittel zur Durchführung der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Vereinbarung behandelt habe. Zweitens weise es ihr, wenn auch nicht eindeutig, die Verantwortung für die in Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung, nämlich die Beteiligung an der Task Force Cembureau, über den 9. September 1986 hinaus zu, ebenso an der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a festgestellten Verhaltensweise, deren Ziel es gewesen sei, den griechischen Herstellern Calcestruzzi als Kunden zu entziehen. Drittens enthalte es bei der Zurückweisung der Verjährungseinrede einen Begründungsmangel.

113 Zur Begründung der ersten beiden Rügen dieses Rechtsmittelgrundes verweist die Rechtsmittelführerin auf die Natur des Informationsaustauschs über die Preise, auf ihre Beteiligung an der Task Force Cembureau und auf die Calcestruzzi-Maßnahmen sowie auf die Dauer dieser Verhaltensweisen.

114 Der Kommission zufolge sind die ersten beiden Punkte des fünften Rechtsmittelgrundes unzulässig, weil sie dazu führten, dass der Gerichtshof über die Tatsachen und die Würdigung der Beweise befinden müsse, auch wenn das Unternehmen sie als Rechtsfehler darstellen möchte. Auf jeden Fall sei die Verantwortung der Rechtsmittelführerin nicht verjährt gewesen, weil die Verjährung 1989 unterbrochen worden sei, als die anderen an der Cembureau-Vereinbarung Beteiligten Gegenstand von Untersuchungsmaßnahmen gewesen seien.

115 Zum letzten Punkt erwidert Aalborg, der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es, dass Untersuchungen bei anderen Personen, die ihr nicht mitgeteilt worden seien, die Verjährung unterbrechen könnten; die Kommission beruft sich in ihrer Gegenerwiderung auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 und auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. April 1999 in der Rechtssache Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission.

116 Abschließend führt Aalborg zu diesem letzten Rechtsmittelgrund aus, das angefochtene Urteil müsse wegen eines Rechtsfehlers aufgehoben werden, weil es die Entscheidung nicht wegen fehlender Begründung zur Verjährungsfrage für nichtig erklärt habe.

117 Die Kommission entgegnet, dass die Absätze 46 bis 65 der Entscheidung und die Randnummern 4330 bis 4333, 4459 ff. des angefochtenen Urteils bei ausführlicher Prüfung den Darlegungen der Rechtsmittelführerin widersprächen.

B — Das Nichtvorliegen eines Begründungsmangels

118 Der Rechtsmittelgrund ist, wenn wir mit dem letzten Punkt, dem Begründungsmangel, beginnen, unzulässig, wenn man davon ausgeht, dass sich die Rüge gegen das Schweigen der Kommission richtet, und offensichtlich unbegründet, wenn man annimmt, dass sie sich gegen die ungenügende Begründung des Gerichts erster Instanz wendet.

119 Richtet sich die Beanstandung von Aalborg gegen das Vorgehen der Kommission, so ist sie unzulässig, weil Gegenstand eines Rechtsmittels das angefochtene Urteil und nicht das vorausgegangene Verwaltungshandeln ist. Zur Begründung einer Anfechtung vor dem Gerichtshof reicht es nicht aus, nur die Argumente zu wiederholen, die in erster Instanz vorgebracht wurden.

120 Wenn sich jedoch die Beanstandung der Rechtmittelführerin dagegen richtet, dass das Gericht erster Instanz ihr keine ausreichende Antwort gegeben habe, so geht die Rüge von einer Annahme aus, die keineswegs sicher ist. Es genügt eine Durchsicht der Randnummern 4796 und 4797 in Verbindung mit den Randnummern 4331 und 4332 des angefochtenen Urteils, um zu belegen, dass das Gericht erster Instanz vor der Feststellung, dass die Aalborg vorgeworfene Zuwiderhandlung nicht verjährt sei, die Frage geprüft hat. Diese Begründung genügt durchaus dem vorgeschriebenen Regelwerk, weil sie die Tatsachen, die ihr als Ausgangspunkt dienen, und die rechtlichen Argumente, die ihr zugrunde liegen, darlegt und so Aalborg und dem Gerichtshof die genauen Anhaltspunkte liefert, um das Urteil des Gerichts erster Instanz zu kritisieren und zu kontrollieren.

C — Die Fehlerfreiheit der Antwort des Gerichts erster Instanz

121 Nach Meinung der Rechtsmittelführerin darf der Informationsaustausch über die Preise nicht als Durchführung der Cembureau-Vereinbarung betrachtet werden und folglich die Dauer der Zuwiderhandlung nicht über den 31. Dezember 1988 hinaus angesetzt werden. Ebenso wenig dürfe sie für die Gründung der European Task Force und für die Calcestruzzi-Maßnahmen wegen der passiven Teilnahme an der Sitzung in Baden-Baden verantwortlich gemacht werden und noch weniger ihre Verantwortung hierfür bis zum 31. Mai oder bis zum 15. März 1987 ausgedehnt werden.

122 Die Antwort auf diesen Rechtsmittelgrund muss, wie es sich nicht anders gehört, von den im angefochtenen Urteil für bewiesen erachteten Tatsachen ausgehen, das, soweit es sich auf Aalborg bezieht, feststellt, dass diese an den Sitzungen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983, 19. März und 7. November 1984 und auch an dem punktuellen Informationsaustausch über die Preise zwischen dem 14. Januar 1983 und dem 19. März 1984 sowie an den Sitzungen teilgenommen hat, die periodisch zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember 1988 durchgeführt wurden. Schließlich hat sie an den Maßnahmen der European Task Force vom 9. September 1986 bis 31. Mai 1987 teilgenommen. Das bedeutet, dass für das Gericht erster Instanz die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Cembureau-Vereinbarung und an den Maßnahmen zu ihrer Durchführung vom 14. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1988 andauerte.

123 Ich kann sodann feststellen, dass, soweit es um die Gründung der European Task Force und die Calcestruzzi-Maßnahmen geht, ein Aspekt des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist. Es handelt sich um die Dauer der Beteiligung von Aalborg an diesen Praktiken jeweils bis zum 31. Mai oder 15. März 1987. Diese Feststellung entspricht einer Beweiswürdigung, die weder willkürlich noch unvernünftig ist und folglich mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden kann.

124 Das Gericht erster Instanz hat nämlich dargelegt, dass nach der Sitzung in Baden-Baden, in der die European Task Force errichtet wurde, andere Sitzungen stattfanden, die letzte in Luxemburg Ende Mai 1987, was den Schluss zulasse, dass die Willensübereinstimmung, die in dieser ersten Sitzung zustande gekommen sei, bis zu diesem letztgenannten Zeitpunkt angedauert habe, unabhängig von der Abwesenheit eines oder mehrerer der an der Vereinbarung Beteiligten in diesen Sitzungen. Nachdem einmal der Beitritt zur Vereinbarung erklärt worden sei, lasse das Fehlen einer ausdrücklichen Abstandnahme die Vermutung zu, dass man weiterhin beteiligt gewesen sei. Diese Lösung erscheint vernünftig, so dass kein Grund besteht, dass sie vom Gerichtshof aufgehoben werden sollte.

125 Was die Dauer der Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit den Calcestruzzi-Maßnahmen angeht, so ist das Vorbringen überdies unzulässig, weil Aalborg diese Frage, wie sich bei Durchsicht des angefochtenen Urteils feststellen lässt, in der ersten Instanz nicht aufgeworfen hat, weshalb sie in der Rechtsmittelinstanz nicht als neue Frage behandelt werden kann. In den Randnummern 3301 bis 3310 des angefochtenen Urteils wird das Vorbringen bestimmter Klägerinnen zur Dauer der Zuwiderhandlungen behandelt, doch fehlt jede Bezugnahme auf eines der Argumente von Aalborg, die ferner mit ihrem Rechtsmittel keinerlei Begründungsmangel zu diesem Punkt geltend gemacht hat. Die einzig mögliche Auslegung ist die, dass die Frage vor dem Gericht erster Instanz nicht aufgeworfen worden ist, weshalb dies auch in der Rechtsmittelinstanz nicht der Fall sein kann.

126 Gleichwohl bleiben zwei Fragen offen: die so genannte Verantwortung wegen unterlassener Abstandnahme und die Einstufung des Informationsaustauschs über die Preise als Durchführung der Cembureau-Vereinbarung.

127 Nimmt ein Unternehmen zusammen mit seinen Konkurrenten auf dem Markt an einer oder mehreren Sitzungen teil, aus denen eine wettbewerbswidrige Vereinbarung hervorgeht, so erlaubt die Technik der Beweisvermutungen den Schluss, dass es, falls eine ausdrückliche gegenteilige Äußerung fehlt, an der Vereinbarung beteiligt ist, insbesondere, wenn es sich später an Maßnahmen zur Durchführung der wettbewerbswidrigen Absprache beteiligt.

128 Der Beweis aufgrund von Vermutungen beruht auf der Denkgesetzlichkeit der Vernunft sowie auf dem allgemeinen Verständnis und der Erfahrung. Zu diesem Zweck ist von bewiesenen Ereignissen auszugehen, die es aufgrund eines Denkvorgangs im Einklang mit den Regeln des menschlichen Verstandes ermöglichen, bestimmte Tatsachen als bewiesen zu betrachten.

129 Nun, dieser Aufgabe hat sich das Gericht erster Instanz angenommen. Ausgehend von unstreitigen Tatsachen (Anwesenheit von Aalborg in den Sitzungen, Abschluss wettbewerbswidriger Vereinbarungen, Fehlen einer ausdrücklichen Abstandnahme von solchen Vereinbarungen und Teilnahme am Informationsaustausch über die Preise) hat es für bewiesen erklärt, dass Aalborg an der Vereinbarung beteiligt war. Dieser Gedanke ist vernünftig, stimmt mit den Regeln des menschlichen Verstandes überein und ist offenbar im angefochtenen Urteil auch angemessen dargelegt.

130 In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof im Urteil Kommission/Anic Partecipazioni entschieden, wenn er festgestellt hat, das Gericht erster Instanz habe ohne unzulässige Umkehr der Beweislast zu Recht angenommen, dass Anic — weil die Kommission habe nachweisen können, dass diese an Sitzungen teilgenommen habe, in denen Preisinitiativen beschlossen, organisiert und kontrolliert worden seien — der Beweis dafür obliege, dass sie diesen Initiativen nicht zugestimmt habe. Für den Gerichtshof war offenbar aufgrund von Beweisvermutungen die Beteiligung eines Unternehmens an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung bewiesen, unbeschadet der Möglichkeit, dass diese Vermutung wie alle widerlegbaren Vermutungen durch andere Beweise widerlegt werden kann.

131 Der gleiche Rechtsgrundsatz verbürgt die Fehlerfreiheit des Vorgehens des Gerichts erster Instanz, soweit es den Informationsaustausch über die Preise als Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung betrachtet hat.

132 Was den Informationsaustausch über die Preise betrifft, so geht das Gericht erster Instanz, soweit es die Schlussfolgerung der Kommission für zutreffend erklärt, von Tatsachen aus, die vollständig bestätigt und nicht bestritten waren: 1. die Abhaltung von Sitzungen der Delegationsleiter, in denen Besorgnis wegen des entschiedenen Absinkens des Niveaus bestimmter Preise geäußert wurde und punktuell ein entsprechender Informationsaustausch stattfand, 2. die Aufstellung der Inlandspreise, auf die sich Randnummer 1646 des angefochtenen Urteils bezieht und die beim Treffen der Delegationsleiter vom 30. Mai 1983 verteilt wurde, und 3. das Vorliegen des regelmäßigen Informationsaustauschs, außer der objektiven Eignung als Tendenzindikator für die Preisgefälle in den verschiedenen Ländern der Cembureau-Mitglieder als Mittler von Informationen, die eine Preisfestsetzung auf abschreckendem Niveau ermöglichten. Das Gericht erster Instanz leitet aus diesen Tatsachen ab, dass der regelmäßige Austausch von Informationen, der bereits lange vor Abschluss der Cembureau-Vereinbarung stattgefunden hatte, bezweckte, die Durchführung dieser Vereinbarung zu erleichtern.

133 Der Umstand, dass das letzte Treffen der Delegationsleiter im Zusammenhang mit der Cembureau-Vereinbarung am 7. November 1984 stattfand, während der Informationsaustausch bis zum 31. Dezember 1988 fortgeführt wurde, ist kein Beweis, der im Widerspruch zu der vorstehenden Schlussfolgerung stünde. Es ist nichts Unlogisches oder Unpassendes an der Feststellung, dass das System, wenn es erst einmal ins Werk gesetzt ist, in Funktion bleibt, ohne dass neue Sitzungen der Delegationsleiter notwendig wären.

134 Im Übrigen sagt das Gericht erster Instanz an keiner Stelle seines Urteils, dass die Verbreitung von Informationen eigentlich gerechtfertigt gewesen sei. Es stellt im Gegenteil fest, dass unabhängig davon, ob der Informationsaustausch schon an sich gegen den freien Wettbewerb verstößt, zu prüfen sei, ob er mit der gleichen wettbewerbswidrigen Zielsetzung erfolgte wie die Cembureau-Vereinbarung, d. h., ob er auf deren Durchführung gerichtet war. Die Ratlosigkeit, die Aalborg in ihrer Rechtsmittelschrift an den Tag legt, wenn sie ausführt, dass der Austausch von Informationen, ein rechtmäßiges Verhalten ohne Auswirkung auf den Wettbewerb, plötzlich wegen der Cembureau-Vereinbarung zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten geworden sei, ist daher unangebracht.

135 Nach dem Gesagten muss das Vorbringen von Aalborg, mit dem sie den Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlungen vorverlegen möchte, ohne Erfolg bleiben, und die von ihr geltend gemachte Verjährung sowie die angebliche Verletzung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2988/74 müssen verneint werden, so dass diesem Rechtsmittelgrund nicht stattgegeben werden kann.

V — Zusammenfasssung und Urteils Vorschlag

136 Nachdem der zweite Rechtsmittelgrund durch den Beschluss vom 5. Juni 2002 als teils unzulässig, teils unbegründet zurückgewiesen worden ist, schlage ich vor, den ersten, den dritten und den fünften Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, dem dritten hingegen aus den dargelegten Gründen stattzugeben und damit das angefochtene Urteil für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.

137 Wenn das angefochtene Urteil aus der Rechtswelt entfernt ist, kann der Gerichtshof, der über alle erforderlichen Entscheidungselemente verfügt, über die Anträge von Aalborg selbst entscheiden, auch wenn dies lediglich auf elementaren Gründen der Prozessökonomie beruhen mag.

138 Aufgrund der vorstehend in den Nummern 73 bis 75 enthaltenen Erwägungen ist der Klage von Aalborg in vollem Umfang stattzugeben und die Entscheidung der Kommission, soweit sie Aalborg betrifft, für nichtig zu erklären.

139 Der volle Erfolg der Klage führt gemäß Artikel 87 § 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz zur Verurteilung der Kommission in die Verfahrenskosten der ersten Instanz, wie von Aalborg in der Klageschrift beantragt.

VI — Kosten

140 Die durch dieses Rechtsmittel verursachten Kosten sind gemäß Artikel 122 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ebenfalls der Kommission aufzuerlegen.

VII — Ergebnis

141 Aufgrund dieser Darlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. dem dritten Rechtsmittelgrund von Aalborg stattzugeben;

2. das angefochtene Urteil für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben;

3. dem Antrag von Aalborg stattzugeben und die Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 für nichtig zu erklären, soweit sie dieses Unternehmen betrifft;

4. die Kommission in die gesamten Kosten der ersten Instanz und der Rechtsmittelinstanz zu verurteilen.