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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.02.2003 – C-445/00

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2003:93

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 13. Februar 2003

I — Einleitung

1 Von jeher war die Überquerung der Alpen mit Problemen verbunden, und stets hat der Personen- und Gütertransport durch die Alpen technische Lösungen verlangt sowie wirtschaftliche, ökologische und, nicht zuletzt, politische Fragen aufgeworfen.

2 Die Europäische Union ist natürlich mit dieser Herausforderung konfrontiert: Parallel zu den mit der Schweiz auf diesem Gebiet geschlossenen Verträgen hat sie noch vor dem Beitritt der Republik Österreich mit dieser ein Abkommen sowie eine Verwaltungsvereinbarung über die Einführung eines Schutzsystems gegen Umweltbelastungen durch den alpenquerenden Transitverkehr geschlossen, das sich im Ökopunktesystem niederschlägt.

3 Die grundsätzliche Regelung und die Einzelheiten sind im Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden: Protokoll) niedergelegt, das eine Übergangsregelung einführt. Diese sieht neben einer schrittweisen Verringerung der Umweltverschmutzung durch das Ökopunktesystem eine Höchstgrenze für die Zahl der in Österreich zum alpenquerenden Transitverkehr zugelassenen Lastkraftwagen vor.

4 Eine Überschreitung der Zahl der Transitfahrzeuge im Jahr 1999 führte zum Erlass der von der Republik Österreich angefochtenen Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (im Folgenden: angefochtene Verordnung).

II — Anwendbares Gemeinschaftsrecht

5 Das Protokoll Nr. 9 enthält u. a. die folgenden Bestimmungen.

A — Definitionen

6 Das Protokoll beginnt mit einigen Definitionen.

Artikel 1Im Sinne dieses Protokolls gelten als...c)Transitverkehr durch Österreich' jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;...e),Straßengütertransitverkehr durch Österreich' jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind;f)kombinierter Verkehr' jeder Verkehr von Lastkraftwagen oder Verladeeinheiten, der auf einem Teil der Strecke auf der Schiene und auf dem anfänglichen oder letzten Teil auf der Straße durchgeführt wird, wobei in keinem Fall das österreichische Hoheitsgebiet im Vor- oder Nachlauf ausschließlich auf der Straße transitiert werden darf;g)bilateraler Verkehr' alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangs- bzw. Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat befindet, sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten.

B — Schienenverkehr und kombinierter Verkehr

7 Dieses Protokoll schenkt darüber hinaus der Entwicklung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs besondere, ja vorrangige Beachtung. Hierzu sieht es in Artikel 3 insbesondere vor, dass die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs für die Güterbeförderung durch die Alpen ergreifen und für eine enge Koordinierung dieser Maßnahmen sorgen; im Einzelnen enthält sein Anhang 2 eine Reihe von Infrastrukturmaßnahmen für den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr, die Österreich, Deutschland, Italien und sogar die Niederlande betreffen.

8 Nach Artikel 6 des Protokolls werden die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten sich nach besten Kräften bemühen, die in Anhang 3 dieses Protokolls genannte zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen; Anhang 3 enthält ferner bestimmte Maßnahmen betreffend das Angebot der Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzliche Bahnkapazität im Gütertransit durch Österreich (Nummer 1) und mögliche Kapazitätssteigerungen in Sendungen bzw. Tonnen. Bestimmte Kapazitäten müssen sofort, d. h. ab 1. Januar 1995, zur Verfügung stehen, andere kurzfristig (ab Ende 1995), mittelfristig (ab Ende 1997) oder langfristig, d. h. ab Ende 2000, was die Pyhrn-Schober-Achse angeht, und ab Ende 2010, was die Brennerachse angeht.

9 Artikel 7 verpflichtet zum Ergreifen von Maßnahmen, um den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr stärker auszubauen, und zur Einräumung des Vorrangs für solche Maßnahmen, die in den Gemeinschaftsbestimmungen über Eisenbahnen und kombinierten Verkehr vorgesehen sind.

C — Straßenverkehr

10 Die wesentlichen Bestandteile der Sonderregelung für den Straßengütertransitverkehr durch Österreich finden sich in Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, der wie folgt lautet:

Bis zum 1. Januar 1998 finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a) Die NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 gemäß der Tabelle in Anhang 4 um 60 v. H. reduziert.

b) Die Reduktion der NOx-Gesamtemis-sion dieser Lastkraftwagen wird über ein Ökopunktesystem verwaltet. Innerhalb dieses Systems benötigt jeder Lkw im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl, die dem Wert der NOx-Emissionen des jeweiligen Lkw-Wertes gemäß Conformity of Production (COP)-Wert bzw. Wert gemäß Betriebserlaubnis entspricht. Die Bemessung und Verwaltung dieser Punkte wird im Anhang 5 festgelegt.

c) Sollte in einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den für das Jahr 1991 festgelegten Referenzwert um mehr als 8 v. H. übersteigen, trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 geeignete Maßnahmen in Übereinstimmung mit Anhang 5 Nummer 3.

d) ...

e) Die Ökopunkte werden von der Kommission gemäß den nach Absatz 6 festzulegenden Bestimmungen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

11 Artikel 11 Absätze 4 bis 6 des Protokolls bestimmt:

(4) In Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur führt die Kommission vor dem 1. Januar 2001 eine wissenschaftliche Studie durch, um festzustellen, inwieweit das in Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Ziel einer Reduzierung der Umweltbelastungen erreicht worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Ziel auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist, so laufen die Bestimmungen des Absatzes 2 am 1. Januar 2001 aus. Gelangt die Kommission dagegen zu dem Schluss, dass dieses Ziel nicht auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist, so kann der Rat gemäß Artikel 75 des EG-Vertrags Maßnahmen im Gemeinschaftsrahmen erlassen, die einen gleichwertigen Schutz der Umwelt, insbesondere eine Reduzierung der Umweltbelastungen um 60 v. H. gewährleisten. Erlässt der Rat solche Maßnahmen nicht, so wird die Übergangszeit automatisch um einen letzten Dreijahreszeitraum verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 2.

(5) Ab dem Ende der Übergangszeit findet der gemeinschaftliche Besitzstand volle Anwendung.

(6) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 16 detaillierte Maßnahmen im Zusammenhang mit den Verfahren des Ökopunktesystems, der Aufteilung der Ökopunkte sowie mit technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels, die mit dem Beitritt Österreichs in Kraft treten.

...

12 Nach Artikel 16 des Protokolls wird die Kommission beim Erlass der fraglichen Maßnahmen von einem Ausschuss unterstützt. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme dieses Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

13 Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls bestimmt:

Im Fall der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c wird die Zahl der Ökopunkte für das folgende Jahr wie folgt ermittelt:

Auf Basis der vierteljährlichen durchschnittlichen NOx-Emissionen der Lastkraftwagen im laufenden Jahr, die nach der vorstehenden Nummer 2 kalkuliert wurden, wird die Prognose der durchschnittlichen NOx-Emissionswerte der Lastkraftwagen des nächsten Jahres extrapoliert. Der prognostizierte Wert, multipliziert mit 0,0658 und der Zahl der Ökopunkte für 1991 nach Anhang 4, ergibt die Zahl der Ökopunkte für dieses nächste Jahr.

14 Da im Jahr 1991 die Zahl der Transitfahrten durch Österreich 1490900 betrug, liegt der Schwellenwert nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls bei 1610172 Transitfahrten.

15 Gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Protokolls erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. Zur Einbeziehung ;des Transitverkehrs von in Finnland und Schweden zugelassenen Lastkraftwagen ändert diese Verordnung Anhang 4 des Protokolls aufgrund einer in diesem Anhang enthaltenen ausdrücklichen Ermächtigung und legt die Gesamtzahl der Ökopunkte wie folgt fest:

JahrProzentsatz der ÖkopunkteÖkopunkte für die 15 Mitgliedstaaten1991Basis100 %23556220199571,7 %16889810199665,0 %15311543199759,1 %13921726199854,8 %12908809199951,9 %12225678200049,8%11730998200148,5 %11424767200244,8 %10533187200340,0 %9422488

16 Ferner legt die Verordnung Nr. 3298/94 in ihrem Anhang D die Aufteilung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten fest.

III — Entstehungsgeschichte und Inhalt der angefochtenen Verordnung

17 Nach Angaben der Republik Österreich weist die Ökopunktestatistik 1706436 Transitfahrten im Jahr 1999 aus, so dass die Zahl des Jahres 1991 um 14,57 % überschritten wurde.

18 Gemäß dem Verfahren des Artikels 16 des Protokolls unterbreitete die Kommission dem in diesem Artikel vorgesehenen Ausschuss (im Folgenden: Ökopunkteausschuss) am 20. Mai 2000 einen Verordnungsentwurf. Sie führte aus, nach der Berechnungsmethode in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls müsste die Zahl der Ökopunkte für das Jahr 2000 um etwa 20 % (d. h. um 2184552 Ökopunkte) verringert werden.

19 Diese Verringerung würde dazu führen, dass im letzten Quartal des Jahres 2000 faktisch keine Ökopunkte mehr verfügbar wären und somit jeder Transit von Lastkraftwagen durch Österreich untersagt wäre. Da die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls im Licht der grundlegenden Freiheiten auszulegen seien, schlage sie vor, die Verringerung der Zahl der Ökopunkte auf die Jahre 2000 bis 2003, die vier letzten Geltungsjahre der Übergangsregelung, zu verteilen. In den Jahren 2000, 2001 und 2002 sollten je 30 % der Verringerung und im Jahr 2003 die verbleibenden 10 % vorgenommen werden.

20 Da das Protokoll keine Leitlinien für die Aufteilung der Verringerung auf die Mitgliedstaaten enthalte, sei die Verringerung bei den Mitgliedstaaten vorzunehmen, deren ;Transportunternehmer im Jahr 1999 zur Überschreitung des Schwellenwerts für Transitfahrten nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls beigetragen hätten.

21 Nachdem sich im Ökopunkteausschuss keine qualifizierte Mehrheit für den Entwurf fand, legte die Kommission dem Rat am 21. Juni 1990 einen inhaltsgleichen Vorschlag für eine Verordnung des Rates vor.

22 Die französische Präsidentschaft unterbreitete dem Rat am 21. September 2000 einen Kompromissvorschlag, in dem unter Beibehaltung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission, die Verringerung der Ökopunkte bis 2003 auszudehnen, eine neue Berechnungsmethode angewandt wurde, die zu einer Verringerung um 1009501 Ökopunkte führte. Die Kommission änderte ihren ursprünglichen Vorschlag im Sinne des französischen Kompromissvorschlags ab und ermöglichte es damit dem Rat, den geänderten Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen, so dass daraus die angefochtene Verordnung wurde. Die Republik Österreich stimmte gegen den Vorschlag.

23 Aus dem so verabschiedeten Text wurde die angefochtene Verordnung.

24 Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:

Anhang 4 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens wird wie folgt geändert:

JahrProzentsatz der ÖkopunkteÖkopunkte für die EU-15200048,5 %11428150200147,2 %11121897200243,5 %10250317200339,6%9321531

25 Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

Unter den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Protokolls Nr. 9 genannten Bedingungen wird die Zahl der Ökopunkte vermindert. Die Verminderung wird nach der in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls festgelegten Methode berechnet. Die so berechnete Verminderung der Ökopunkte wird über mehrere Jahre verteilt.

...

26 Schließlich wird in Artikel 2 Nummer 4 der angefochtenen Verordnung durch Änderung von Anhang D der Verordnung Nr. 3298/94 eine neue Verteilung der Ökopunkte unter den Mitgliedstaaten vorgenommen.

IV — Anträge der Parteien und Klagegründe der Republik Österreich

27 Die Republik Österreich beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Bestimmungen des Artikels 1 und des Artikels 2 Nummern 1 und 4 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären,

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Der Rat beantragt,

jede Beschwerde, die an die Kommission gerichtet ist, als unzulässig zurückzuweisen, da diese von der Klägerin nicht als Partei in den Rechtsstreit miteinbezogen wurde,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof der Klage stattgeben und die Verordnung für nichtig erklären sollte, zu beschließen, dass sämtliche Wirkungen der Verordnung aufrechterhalten werden,

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

29 Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluss vom 26. Januar 2001 die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen. Mit Beschluss vom 30. April 2001 wurde die Italienische Republik ebenfalls als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

30 Mit besonderem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 4. Dezember 2000 einging, stellte die Republik Österreich gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung und auf Erlass einstweiliger Anordnungen.

31 Mit Beschluss vom 23. Februar 2001 setzte der Präsident ;des Gerichtshofes den Vollzug des Artikels 2 Nummer 1 der angefochtenen Verordnung bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache aus und wies den Antrag im Übrigen zurück, wobei er die Kostenentscheidung vorbehielt.

32 Die Republik Österreich stützt ihre Klage auf sechs Gründe:

1. Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verordnung.

Hilfsweise:

2. Verstoß gegen den EG-Vertrag oder das Protokoll insoweit, als der Vorschlag der Kommission geändert worden sei, nachdem er dem Rat unterbreitet worden sei;

3. Begründungsmangel;

4. Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen den EG-Vertrag oder das Protokoll;

5. Verstoß gegen Rechtsvorschriften und mangelhafte Begründung im Zusammenhang mit der in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls festgelegten Berechnungsmethode;

6. Fehlende Rechtsgrundlage.

V — Zur Zulässigkeit der gegenüber der Kommission erhobenen Rügen

33 Der Rat erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit der gegen das Vorgehen der Kommission gerichteten Rügen, die darauf gestützt ist, dass diese nicht verklagt worden sei und das Urteil des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache einem Organ, das nicht Verfahrenspartei sei, nicht entgegengehalten werden könne. Der Rat beruft sich insoweit auf Randnummer 33 des Beschlusses des Gerichts vom 1. Dezember 1994. Das Gericht stellt dort fest, dass der Richter der einstweiligen Anordnung Personen, die nicht Partei des Rechtsstreits sind, keine Anweisungen geben kann.

34 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass der vorliegende Fall ganz anders gelagert ist, da es hier nicht ;darum geht, der Kommission eine Anweisung erteilen zu lassen. Im Übrigen ist diese dem vorliegenden Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten.

35 In jedem Fall genügt insoweit die Feststellung, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung in ihren Rügen alle maßgeblichen Faktoren des Entscheidungsprozesses geltend machen kann, dessen Bestandteil der Vorschlag der Kommission ist.

36 Ich schlage daher vor, die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

VI — Erster und zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verordnung und, hilfsweise, Verstoß gegen den EG-Vertrag oder das Protokoll insoweit, als der Vorschlag der Kommission geändert worden sei, nachdem er dem Rat unterbreitet worden sei

37 Ich werde diese beiden Klagegründe, die eng miteinander zusammenhängen, gemeinsam prüfen.

38 Artikel 16 des Protokolls lautet:

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(4) Hat der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

A — Vorbringen der Beteiligten

39 Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die österreichische Regierung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verordnung. Namentlich sei die Entscheidung der Kommission, ihren ursprünglichen Verordnungsvorschlag zu ändern und sich dem von der Ratspräsidentschaft unterbreiteten Kompromiss anzuschließen, nicht vom Kollegium getroffen worden. Eine Ermächtigung des zuständigen Kommissionsmitglieds, gegebenenfalls einen Vorschlag der Kommission zu ändern und sich eine neue Formulierung zu Eigen zu machen, für die es im Rat eine qualifizierte Mehrheit gebe, verstoße gegen die Geschäftsordnung der Kommission, die Ermächtigungen auf den Erlass eindeutig umschriebener Maßnahmen der Geschäftsordnung und der Verwaltung beschränke.

40 Der Rat und die deutsche Regierung führen aus, die österreichische Regierung stütze sich auf den bloßen Verdacht des Fehlens einer gültigen Ermächtigung. Die Kommission trägt vor, das zuständige Kommissionsmitglied habe sich im Hinblick auf die zu erwartende Entwicklung der Verhandlungen im Rat ermächtigen lassen, den Vorschlag zu ändern, falls eine Kompromissfassung die Unterstützung der qualifizierten Mehrheit des Rates finden sollte. Die deutsche Regierung und die italienische Regierung weisen überdies darauf hin, dass die Erteilung der Ermächtigung durch die Kommission dadurch gerechtfertigt sei, dass die österreichischen Behörden dieser die erforderlichen statistischen Informationen erst verspätet übermittelt hätten.

41 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die österreichische Regierung geltend, im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 16 des Protokolls sei die Kommission nicht befugt, ihren dem Rat unterbreiteten Vorschlag im Nachhinein wesentlich zu ändern.

42 Der Rat und die Streithelferinnen vertreten die Ansicht, die Kommission könne ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG jederzeit ändern.

B — Würdigung

43 Ich beginne mit der Prüfung des zweiten Klagegrundes.

44 Artikel 250 EG bestimmt:

(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 251 Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.

(2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.

45 Bei der von der Republik Österreich aufgeworfenen Frage geht es in Wirklichkeit darum, ob die Kommission ihren Vorschlag noch ändern darf, wenn sie ihn zunächst ohne zustimmende Stellungnahme des Ausschusses dem Rat in seiner ursprünglichen Fassung unterbreitet hatte, während sich im Ausschuss vielleicht eine qualifizierte Mehrheit zugunsten des Vorschlags ergeben hätte, wenn diesem der geänderte Vorschlag vorgelegt worden wäre.

46 Diese Frage ist zu bejahen. Der Gerichtshof hat nämlich im Zusammenhang mit einem Regelungsausschussverfahren der vorliegenden Art bereits entschieden, dass die Kommission über einen gewissen Ermessensspielraum zur Änderung ihres dem Rat unterbreiteten Vorschlags der zu treffenden Maßnahmen verfügt.

47 Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Kommission dem Rat denselben Vorschlag vorgelegt hat, wie sie ihn dem Regelungsausschuss unterbreitet hatte, und diesen erst im Laufe der Diskussionen im Rat geändert hat.

48 Wir befinden uns somit im Anwendungsbereich des Artikels 250 Absatz 2 EG, der es der Kommission völlig freistellt, den von ihr dem Rat vorgelegten Vorschlag zu ändern.

49 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschluss der Kommission, ihren Vorschlag zu ändern, vom Kollegium hätte getroffen werden müssen, wie die Republik Österreich geltend macht.

50 Nach Artikel 13 der Geschäftsordnung der Kommission in ihrer hier maßgeblichen Fassung kann die Kommission eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, im Einvernehmen mit dem Präsidenten den Wortlaut ... eines den übrigen Organen vorzulegenden Vorschlags, dessen wesentlichen Inhalt sie bereits in ihren Beratungen festgelegt hat, endgültig anzunehmen.

51 Die hier streitige Änderung berührte jedoch in keiner Weise den wesentlichen Inhalt des Vorschlags. Wie nämlich der Präsident des Gerichtshofes in den Randnummern 78 und 80 des zitierten Beschlusses Österreich/Rat festgestellt hat, betraf die Änderung des Verordnungsvorschlags im vorliegenden Fall hauptsächlich einen zwar wichtigen, aber technischen Aspekt der Anwendung der Berechnungsmethode, über den die Mitgliedstaaten unterschiedlicher Ansicht waren. Überdies hat die Kommission unwidersprochen vorgetragen, dass die Änderung ihres Vorschlags auf Erläuterungen zur Auslegung der Statistik zurückgegangen sei, die die Klägerin erst nach Vorlage des ursprünglichen Verordnungsvorschlags gegeben habe.

52 Die Republik Österreich verweist ferner darauf, dass die Ermächtigung des für den Verkehrsbereich zuständigen Kommissionsmitglieds am 20. September 2000 ergangen sei, während der Kompromissvorschlag der Ratspräsidentschaft erst am 21. September 2002 offiziell vorgelegt worden sei. Dieser Umstand ändert meines Erachtens nichts an der Beurteilung dieser von der Republik Österreich erhobenen Rüge. Die erforderliche loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen und das legitime Bestreben, die Arbeiten des Rates zu beschleunigen, machen es vielmehr wünschenswert, dass die Kommission vorab offiziell über die Kompromissvorschläge unterrichtet wird, die die Präsidentschaft dem Rat zu unterbreiten beabsichtigt, damit das zuständige Kommissionsmitglied sich vor der Sitzung des Rates ermächtigen lassen kann, eine dahin gehende Änderung des Vorschlags anzukündigen, wenn sich bei den Debatten der Minister herausstellt, dass sich eine qualifizierte Mehrheit für diesen Kompromiss finden lässt. Es wäre im Übrigen sogar vorstellbar, dass das Kommissionsmitglied über einen bestimmten Handlungsspielraum für den Fall verfügt, dass der Wortlaut des Kompromissvorschlags im Laufe der Diskussionen geändert wird, unter der Voraussetzung, dass der Geist und der wesentliche Inhalt des ursprünglichen Vorschlags der Kommission nicht berührt werden.

53 Der erste und der zweite Klagegrund sind daher meines Erachtens nicht begründet.

VII — Dritter Klagegrund (hilfsweise): Begründungsmangel

A — Vorbringen der Beteiligten

54 Die österreichische Regierung macht geltend, die angefochtene Verordnung sei hinsichtlich der Berechnung des Ausmaßes der Verringerung der Ökopunkte, des Schlüssels zur Aufteilung der Verringerung auf die Mitgliedstaaten, der Erstreckung der fraglichen Verringerung auf vier Jahre sowie der Einführung einer allgemeinen Regel, nach der sich die Verringerung der Ökopunkte im Fall einer Überschreitung des Schwellenwerts nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls auf mehrere Jahre erstrecken solle, nicht ausreichend begründet.

55 Der Rat und die Streithelferinnen tragen vor, nach ständiger Rechtsprechung müsse die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen habe, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen könnten und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne. Jedoch brauchten nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genüge, nicht nur nach ihrem Wortlaut zu beurteilen sei, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

56 Die deutsche Regierung führt aus, zu diesem Kontext gehörten insbesondere die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorgelegten Entwürfe und Memoranden, die von der Republik Österreich als Anlagen 4 und 5 zu ihrer Klageschrift vorgelegt worden seien. Lese man die angefochtene Verordnung im Zusammenhang mit diesen vorbereitenden Rechtsdokumenten, so ergebe sich, dass die Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung sowohl der Republik Österreich als auch dem Gemeinschaftsrichter erlaubten, all diejenigen Überlegungen nachzuvollziehen, die den Gesetzgeber zur Annahme dieser Verordnung veranlasst hätten.

57 Die generelle Berechnungsmethode für die Ökopunktereduzierung sei in der dritten Begründungserwägung durch einen Verweis auf die ihrerseits sehr detaillierte Berechnungsformel in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls erläutert, und die genaue numerische Berechnung sei im einleitenden Vermerk zu dem Kommissionsvorschlag vom 20. Mai 2000 dargestellt.

58 Der Hintergrund der Verteilung der Ökopunktereduzierung auf diejenigen Mitgliedstaaten, die am meisten zur Überschreitung des Referenzwertes beigetragen hätten, sei in der siebten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung dargestellt, und das Für und Wider einer Berechnung entweder nach dem Verursacher- oder nach dem Solidaritätsprinzip habe die Kommission im einleitenden Vermerk zu ihrem Vorschlag eingehend dargestellt.

59 Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus der fünften und sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung eindeutig, dass der Rat es für erforderlich gehalten habe, die Berechnungsmethode für das Jahr 2000 im Hinblick auf den im EG-Vertrag garantierten freien Warenverkehr auszulegen und von der nach dem Protokoll vorzunehmenden vollständigen Reduzierung der Ökopunkte für das Jahr 2000 abzusehen, um ein Erliegen des Transitverkehrs zu verhindern, da neun Monate des Jahres bereits verstrichen gewesen seien.

B — Würdigung

60 Meines Erachtens lässt sich schwerlich annehmen, der Klägerin seien die Ziele und Gründe der angefochtenen Verordnung unbekannt gewesen, das sie sich, wie ich meine, bereits hinreichend deutlich aus deren Begründungserwägungen ergeben.

61 Ferner lässt sich meines Erachtens schwerlich davon ausgehen, dass die Republik Österreich, die seit Anbeginn aktiv am Ökopunktesystem beteiligt ist, dessen Durchführung zum großen Teil wahrnimmt, das statistische Material liefert und aktiv an allen Sitzungen des für diesen Bereich geschaffenen Ausschusses teilgenommen hat, auf denen sie die Äußerungen der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten, die an der Formulierung der Stellungnahme des Ausschusses beteiligt waren, zur Kenntnis nehmen konnte, geltend machen können soll, sie sei durch eine nicht ausreichend detaillierte Darstellung der technischen Anwendungsmodalitäten des Systems verletzt.

62 Wir befinden uns somit unbestreitbar in einer Situation, in der die Gültigkeit der Begründung des Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Umstands zu beurteilen ist, dass der Mitgliedstaat am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts eng beteiligt war und daher weiß, auf welchen Gründen er beruht. Im Übrigen wäre es nach dieser Rechtsprechung, wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Gemeinschaftsorgan verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen zu verlangen.

VIII — Vierter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen den EG-Vertrag oder das Protokoll; sechster Klagegrund (hilfsweise): Fehlende Rechtsgrundlage

63 Da der vierte und der sechste Klagegrund eng miteinander zusammenhängen, werde ich sie gemeinsam prüfen.

A — Erster Teil des vierten Klagegrundes: Verteilung der Verringerung der Ökopunkte über mehrere Jahre

64 Für die österreichische Regierung ist der Wortlaut des Anhangs 5 Nummer 3 des Protokolls klar. Wenn er bestimme: Im Fall der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c wird die Zahl der Ökopunkte für das folgende Jahr wie folgt ermittelt, lasse er keinen Interpretationsspielraum offen: Da 1999 eine Überschreitung des Schwellenwerts nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c eingetreten sei, habe die Zahl der Ökopunkte für das Jahr 2000 nach der in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls festgelegten Berechnungsmethode vermindert werden müssen.

65 Das Protokoll enthalte somit keine Rechtsgrundlage, die es der Kommission erlaubt hätte, diese Verringerung über vier Jahre zu verteilen.

66 Artikel 2 Nummer 1 der angefochtenen Verordnung, der Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3298/94 ersetze, solle implizit Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls ändern.

67 Diese Vorschrift besage nämlich: Die ... Verminderung der Ökopunkte wird über mehrere Jahre verteilt, ohne klarzustellen, dass es sich um eine einmalige Maßnahme handele. Die Umwandlung der Verteilung der Verringerung der Ökopunkte in eine generelle Regel für alle Fälle der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls habe keine Rechtsgrundlage in diesem Protokoll und laufe dem durch dieses eingeführten System offensichtlich zuwider.

68 Die Änderung des Protokolls, das zum Primärrecht gehöre, durch die angefochtene Verordnung, bei der es sich um einen Sekundärrechtsakt handele, ohne ausdrückliche primärrechtliche Ermächtigung des Rates sei offensichtlich unzulässig.

69 Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass diese Rüge der österreichischen Regierung zwei verschiedene Fragen aufwirft.

70 Ich werde nacheinander prüfen,

ob der Rat befugt war, endgültig den Grundsatz einer Verteilung der Verringerung der Ökopunkte auf mehrere Jahre (Artikel 2 Nummer 1 der angefochtenen Verordnung) einzuführen,

ob unter den besonderen Bedingungen des Jahres 2000 eine ausnahmsweise Verteilung der Verringerung auf vier Jahre gerechtfertigt werden konnte (Artikel 1 der angefochtenen Verordnung).

1. Zur endgültigen Einführung des Grundsatzes der Verteilung der Ökopunkte auf mehrere Jahre (Artikel 2 Nummer 1 der angefochtenen Verordnung)

71 In diesem Punkt stimme ich vollständig mit der Auffassung der österreichischen Regierung überein. Die Verordnung bestimmt nämlich in Artikel 2 Nummer 1 unbestreitbar, dass die Verminderung der Ökopunkte im Anschluss an eine Überschreitung über mehrere Jahre verteilt wird.

72 Das Protokoll dagegen sieht in Anhang 5 Nummer 3 ebenso eindeutig vor, dass diese Verringerung im folgenden Jahr eintritt.

73 Die Kommission macht allerdings geltend, die Verordnung sei so zu verstehen, dass sie sich nur auf die spezifische Situation des Jahres 2000 beziehe. Artikel 2 Nummer 1 könne nur so gelesen werden, dass er eine einmalige, durch die im Jahre 2000 aufgetretene Situation bedingte Verteilung zum Gegenstand habe.

74 Die Verteilung habe zum Ziel gehabt, den Transitverkehr für den Rest des Jahres 2000 weiterhin aufrechtzuerhalten, und eine solche Begründung könne nur für eine Regelung gelten, die ausschließlich die Situation des Jahres 2000 zum Gegenstand habe und nur den Zweck habe, das im Jahre 2000 praktisch aufgetretene Problem zu lösen.

75 Die Kommission verweist hierzu u. a. auf die fünfte und sechste Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, die wie folgt lauten:

(5) Die Durchführung des Protokolls Nr. 9 muss unter Berücksichtigung der im Vertrag festgelegten grundlegenden Freiheiten erfolgen. Es müssen daher Maßnahmen getroffen werden, die den freien Warenverkehr und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten können.

(6) Die Anwendung der gesamten Reduktion der Ökopunkte ausschließlich auf das Jahr 2000 hätte den unverhältnismäßigen Effekt, den Transitverkehr durch Österreich beinahe zum Erliegen zu bringen. Aus diesem Grund wird die Verminderung der Gesamtzahl der Ökopunkte über den Zeitraum von 2000 bis 2003 verteilt.

76 Ob sich in den Folgejahren eine ähnliche Situation ergeben würde, sei nicht Gegenstand der Überlegungen gewesen, und eine — vollkommen unnötige — Institutionalisierung der Verteilung wäre im Hinblick auf zukünftige, zeitgerechte Entscheidungsfindungen im Komitologieverfahren absolut verfehlt gewesen.

77 Es trifft zu, dass die fünfte und sechste Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung die Auffassung der Kommission eher bestätigen.

78 Der Wortlaut des Artikels 2 Nummer 1 dieser Verordnung ist indessen strikt: Er sieht keine zeitliche Beschränkung vor und enthält keine Bezugnahme auf ein spezifisches Problem, das im Jahre 2000 aufgetreten ist. Da der verfügende Teil eines Rechtsakts den Begründungserwägungen stets vorgeht, ist festzustellen, dass diese Vorschrift dahin zu verstehen ist, dass sie Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3298/94 endgültig in einem Sinn ändert, der mit demjenigen des Anhangs 5 Nummer 3 des Protokolls unvereinbar ist.

79 Die Protokolle und Anhänge einer Beitrittsakte sind jedoch primärrechtliche Bestimmungen, die — soweit in der Beitrittsakte nicht etwas anderes vorgesehen ist — nur nach den für die Revision der ursprünglichen Verträge vorgesehenen Verfahren ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden können.

80 Das Vorbringen der italienischen Regierung führt nicht zu einer anderen Antwort. Sie trägt vor, das Ziel des Protokolls bestehe zum einen darin, die durch den LKW-Transitverkehr verursachte Umweltverschmutzung zurückzuführen, und zum anderen darin, das zusätzliche Transitverkehrsaufkommen von der Straße auf die Schiene zu verlagern, das ohne angemessene Schienenwege auf die Straße zurückfallen würde. Die Beschränkung des Verkehrs für Lastkraftwagen der Gemeinschaft finde ihre sachliche Rechtfertigung nur in der gleichzeitigen Bestimmung über den Anreiz zur Inanspruchnahme des Schienen- oder des kombinierten Verkehrs. Die in Österreich bestehenden Eisenbahnstrukturen seien jedoch unbefriedigend, und es habe keine signifikanten Maßnahmen zur Entlastung des Güterverkehrs auf der Schiene gegeben. Folglich bewirke die Regelung in der Weise, dass der Transitverkehr durch Lastkraftwagen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen begrenzt werde, einen Schutz der österreichischen Verkehrsunternehmer, deren Tätigkeiten zum Nachteil der Wettbewerber zunähmen.

81 Die italienische Regierung trägt weiter vor, das Protokoll sei nur hinsichtlich seiner Zielsetzung, d. h. Nichtüberschreitung der Schwelle von 108 %, zu einer Quelle des Primärrechts geworden (hat Verfassungsrang erlangt), nicht aber hinsichtlich der zur Erreichung dieses Zieles zulässigen Mittel.

82 Die etwaigen Unzulänglichkeiten der Eisenbahnstrukturen in Österreich, die im Übrigen von den österreichischen Behörden bestritten werden, können keinen Verstoß gegen andere Bestimmungen des Protokolls rechtfertigen. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Protokolls betreffend die Verbesserung der Eisenbahnstrukturen kann die Folgen nach sich ziehen, die das Gemeinschaftsrecht an einen Verstoß gegen die von ihm aufgestellten Verpflichtungen knüpft; hierzu gehört jedoch nicht eine Befugnis der Organe, Sekundärrechtsakte zu erlassen, die dem Primärrecht zuwiderlaufen.

83 Zudem lässt sich meines Erachtens — da das Protokoll detaillierte und ausdrückliche Bestimmungen über die Verteilung der Verringerung enthält — nicht die Auffassung vertreten, zum Primärrecht gehöre nur der Schwellenwert von 108 %, unter Ausschluss der genannten Bestimmungen.

84 Daraus folgt, dass Artikel 2 Nummer 1 der angefochtenen Verordnung insoweit ungültig ist, als er entgegen dem Vortrag der Kommission die nach dem Protokoll vorgesehene Verteilung endgültig ändert.

85 Anzumerken bleibt, dass das Vorbringen der Kommission wie auch des Rates betreffend die aus den außergewöhnlichen Umständen, die dem Erlass der Verordnung zugrunde gelegen hätten, zu ziehenden Konsequenzen nicht berücksichtigt werden kann. Auch unterstellt, solche Umstände könnten Einfluss auf die Gültigkeit von Sondermaßnahmen haben, die die auf diesen Umständen beruhenden Probleme beseitigen sollen, können sie per definitionem nicht die endgültige Änderung des aus dem Protokoll folgenden Mechanismus rechtfertigen. Eine neue Bestimmung, die ohne zeitliche Begrenzung gelten soll, wird zwangsläufig zur Regel und kann daher nicht mit einer Ausnahmesituation gerechtfertigt werden.

2. Zur Verteilung der Verringerung auf die Jahre 2000 bis 2003 (Artikel 1 der angefochtenen Verordnung)

86 Zu prüfen ist nunmehr Artikel 1 der angefochtenen Verordnung, bei dem es sich um eine befristete Vorschrift handelt.

a) Vorbringen der Beteiligten

87 Die österreichische Regierung hält die vom Rat in den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung vorgebrachte Rechtfertigung, dass die Anwendung der gesamten Verringerung der Ökopunkte allein auf das Jahr 2000 einen unverhältnismäßigen Effekt gehabt hätte und dass das Protokoll unter Berücksichtigung der im EG-Vertrag festgelegten grundlegenden Freiheiten durchgeführt werden müsse, für inakzeptabel, da die Auslegungsmethode des Rates gegen den klaren Wortlaut des Protokolls verstoße. Außerdem wäre die in dieser Verordnung getroffene Regelung selbst dann, wenn diese Vorgehensweise grundsätzlich zulässig wäre, jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil es offensichtlich möglich gewesen wäre, das Protokoll ohne Beeinträchtigung des Binnenmarktes durch den Erlass weniger einschneidender Maßnahmen, wie z. B. eine Verteilung der Verringerung allein auf die Jahre 2000 und 2001, umzusetzen.

88 Nach Auffassung des Rates hätte eine Anwendung der gesamten Verringerung der Ökopunkte allein auf das Jahr 2000 den unverhältnismäßigen Effekt gehabt, den Transitverkehr durch Österreich zum Erliegen zu bringen. Die Verabschiedung der angefochtenen Verordnung sei dadurch verzögert worden, dass die österreichischen Behörden nicht rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorgelegt hätten. Der Rat habe die Verordnung somit in einer Situation höherer Gewalt erlassen. Das mit dem Ökopunktesystem verfolgte Ziel einer Reduzierung der Umweltbelastungen sei bereits weitgehend erreicht worden. Etwaige Lärmprobleme müssten — abgesehen davon, dass sie eigentlich nicht der Auslöser der Ökopunkteregelung seien — gegenüber den Erfordernissen des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes in den Hintergrund treten. Überdies würde die von der österreichischen Regierung befürwortete Auslegung des Protokolls von der Verwendung weniger umweltbelastender Lastkraftwagen abhalten.

89 Bei der Anwendung des Protokolls müssten dessen Ziele und die Ziele der Beitrittsakte, nämlich eine vollständige Integration der Republik Österreich in die im EG-Vertrag vorgesehene Regelung für den freien Warenverkehr und den Binnenmarkt, berücksichtigt werden. Das Ökopunktesystem sei eine befristete Ausnahmeregelung, die spätestens 2003 auslaufe, und ab dem Ende dieser Übergangszeit finde gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Protokolls der gemeinschaftliche Besitzstand volle Anwendung. In Anbetracht dieser Vorgaben und der Ziele des Protokolls stelle die Erstreckung der Verringerung der Ökopunkte auf mehrere Jahre die einzige logische Auslegung des Protokolls dar.

90 Die deutsche Regierung trägt vor, aus Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Umwelt im Interesse der Gemeinschaft insgesamt gleichwertig nebeneinander stelle, ergebe sich, dass die Kommission und der Rat nicht berechtigt seien, im Rahmen des Kürzungsmechanismus der Ökopunkte gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls Maßnahmen zu ergreifen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes stark beeinträchtigten. Im Übrigen verfüge der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass von Vorschriften zur Umsetzung des Kürzungsmechanismus über einen Ermessensspielraum, wie die Formulierung geeignete Maßnahmen in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls zeige. Wenn die Kommission oder der Rat nach dieser Vorschrift verpflichtet wären, die Berechnungsweise in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls ohne Rücksicht auf die Auswirkungen auf den Binnenmarkt umzusetzen, wäre die Bezugnahme auf geeignete Maßnahmen überflüssig.

91 Die Kommission macht geltend, außergewöhnliche Umstände hätten die Gemeinschaftsorgane daran gehindert, das Protokoll wortgetreu anzuwenden. Sie hätten sich gezwungen gesehen, für die Reduzierung der Ökopunkte nach einer gerechten, praktikablen Lösung zu suchen.

92 Diese außergewöhnlichen Umstände beruhten auf folgenden Ereignissen: Die österreichischen Statistiken seien der Kommission erst im März 2000 vorgelegt worden, und der Umstand, dass sie von Seiten der Mitgliedstaaten so stark beanstandet worden seien, dass es im Komitologieverfahren zu keiner Einigung gekommen sei, sei als außergewöhnliches Ereignis zu werten. Selbst wenn der Eintritt dieser Möglichkeit nie ganz auszuschließen sei, so habe die Kommission doch auf diesen Verlauf des Komitologieverfahrens keinerlei Einfluss gehabt, da sie a priori keinen Anlass gehabt habe, an der Richtigkeit der vorgelegten Statistiken oder der seitens der Republik Österreich angewandten Berechnungsmethode zu zweifeln, und diese daher nicht eigenmächtig habe ändern können.

93 Die Organe hätten sich daher in einer Situation höherer Gewalt befunden. Es handele sich hierbei um einen inhaltlich flexiblen Begriff, bei dem es auf die Umstände und auf ein gerechtes Ergebnis ankomme.

94 Somit hätten drei Möglichkeiten der Entscheidung zur Verfügung gestanden.

a) Verringerung der Ökopunkte in einer Tranche: Dies hätte für alle Beteiligten den unbestrittenen Nachteil gehabt, dass der gesamte Transitverkehr bis zum Ende des Jahres zum Erliegen gekommen wäre. Bei einem durch höhere Gewalt entstandenen Sachverhalt, den der Gesetzgeber nicht habe vorhersehen können, dürfe ein Rechtstext jedoch nicht blind angewandt werden, wenn andere gerechte und aus teleologischer Sicht vertretbare Lösungen existierten;

b) proportionale Verringerung (Verringerung der Ökopunkte um die anteilsmäßig auf das letzte Quartal entfallenden Punkte): Diese Lösung hätte dem Wortlaut des Protokolls ebenfalls nicht entsprochen, darüber hinaus jedoch den Nachteil gehabt, dass die Republik Österreich dadurch einen Teil (2/3) der Reduktion eingebüßt hätte, auf den sie nach dem Protokoll Anspruch gehabt habe;

c) Verringerung der Ökopunkte über vier Jahre: Diese von der Kommission gewählte Lösung habe zwar einen Verstoß gegen den Wortlaut des Protokolls bedeutet, aber keinen Verlust von Ökopunkten für die Republik Österreich beinhaltet. Ihr Anspruch auf die nach dem Protokoll vorgesehene Menge sei erhalten geblieben, ohne dass der Transitverkehr habe zum Erliegen kommen müssen. Unter sorgfältiger

Abwägung aller Interessen sei der Kommission diese Lösung als die ausgewogenste erschienen. Sie habe sie vorgeschlagen, und der Rat sei der Kommission gefolgt.

b) Würdigung

95 Zu dem auf Kontext und Zweck des Ökopunktesystems gestützten Vorbringen des Rates und der Streithelferinnen möchte ich zwecks abschließender Stellungnahme meinerseits die vom Präsidenten des Gerichtshofes in den Randnummern 87 bis 93 seines Beschlusses Österreich/Rat nach einer erste[n] Prüfung angestellten Erwägungen aufgreifen.

96 Der Präsident stellte dort fest:

87 Das ... Ökopunktesystem soll im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1993 eine Reduktion der NOx-Gesamt-emission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich um 60 % bewirken.

88 Dieses in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls genannte Ziel war bereits in Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens von 1992 festgelegt worden. Aus Artikel 15 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens ergibt sich, dass damit die von Lastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich erzeugten Abgase und der Lärm verringert werden sollen, um den unerlässlichen Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten Aus Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens von 1992 geht ferner hervor, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Ökopunktesystems die Verringerung der Abgase und des Lärms als durch die Reduzierung der NOx-Emissionen repräsentiert angesehen wurde.

89 Eine erste Prüfung von Artikel 11 Absatz 4 des Protokolls zeigt, dass das Ziel einer Reduktion der NOx-Emissionen um 60 % von wesentlicher Bedeutung ist. Nach dieser Vorschrift sollten die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls am 1. Januar 2001 auslaufen, wenn die Kommission anhand der in Absatz 4 vorgesehenen wissenschaftlichen Studie zu der Frage, inwieweit das genannte Ziel erreicht worden ist, zu dem Schluss kommt, dass dieses Ziel auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist — was nicht der Fall war —; kommt die Kommission dagegen zu dem Schluss, dass das Ziel einer Reduktion der NOx-Emissionen um 60 % nicht auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist — wie es der Fall war —, so kann der Rat gemäß Artikel 75 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 71 EG) Maßnahmen erlassen, die einen gleichwertigen Schutz der Umwelt, Insbesondere eine Reduzierung der Umweltbelastungen um 60 v. H., gewährleisten.

90 Die wesentliche Bedeutung des Zieles einer Reduktion der NOx-Emissionen für das Ökopunktesystem erscheint jedoch bei erster Prüfung nicht geeignet, die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls, die sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, zu ändern. Die dort vorgesehene Verringerung der Ökopunkte tritt nämlich bei Überschreitung des Schwellenwerts für Transitfahrten nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls und nicht bei Überschreitung eines Schwellenwerts von Ökopunkten oder NOx-Emissionen ein. ...

91 Da Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls auf einen Schwellenwert für Transitfahrten abstellen, wird mit ihnen offenbar nicht nur die Reduktion der NOx-Emissionen angestrebt — die im Übrigen durch eine Verringerung der Ökopunkte nur begünstigt werden kann —, sondern daneben auch eine Begrenzung der Zahl von Transitfahrten, deren Zunahme als zu vermeidende Störung angesehen wird.

92 Schließlich kann der Widerspruch, der zwischen den genannten Bestimmungen des Protokolls und der angefochtenen Verordnung zu bestehen scheint, nicht mit den Erfordernissen der Integration der Republik Österreich in den Binnenmarkt gerechtfertigt werden.

93 Die fraglichen Bestimmungen des Protokolls enthalten nämlich gerade eine Übergangsregelung, die im erforderlichen Umfang von den Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts abweicht. Zwar ist jede Bestimmung einer Beitrittsakte, die von den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr abweicht, eng auszulegen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-233/97, KappAhl, Slg. 1998, I-8069, Randnr. 18), um eine einfachere Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags und eine vollständige Anwendung seiner Vorschriften zu fördern (Urteil vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 194/85 und 241/85, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1037, Randnr. 20). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Bestimmungen gegen ihren klaren Wortlaut ausgelegt werden könnten.

97 Zwar stimme ich mit dem Präsidenten des Gerichtshofes dahin überein, dass eine Auslegung, die dem Wortlaut der fraglichen Vorschrift direkt zuwiderläuft, wie eine Erstreckung der Verringerung auf vier Jahre, nicht zulässig ist, doch möchte ich hinzufügen, dass es mit diesem Wortlaut ebenso wenig vereinbar wäre, die gesamte Verringerung der Ökopunkte auf ein einziges Quartal zu konzentrieren.

98 Der Gesetzgeber wollte unbestreitbar dafür sorgen, dass die Verringerung auf ein Jahr verteilt wird — zweifellos mit dem Ziel, den freien Warenverkehr als wesentliches Ziel des EG-Vertrags so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.

99 Gewiss verpflichtet Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c das mit der Entscheidung befasste Organ, geeignete Maßnahmen in Übereinstimmung mit Anhang 5 Nr. 3 zu treffen. Die letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass die Zahl der Ökopunkte für das folgende Jahr wie folgt ermittelt wird, und sieht eine mathematische Formel vor, die von der Annahme ausgeht, dass die Verringerung über das Jahr verteilt wird, das demjenigen folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist.

100 Wenn jedoch drei Viertel des folgenden Jahres bereits verstrichen sind, ohne dass eine Verringerung der Zahl der Transitfahrten eingetreten wäre, und dem Wortlaut der Vorschrift daher nicht mehr gefolgt werden kann, erscheint es mir als mit dem Begriff der geeigneten Maßnahme vereinbar zu sein und dem Geist des Systems besser zu entsprechen, die Verringerung über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung, mit der der Umfang dieser Verringerung festgestellt wird, zu erstrecken, als sie in vollem Umfang auf ein einziges Quartal anzuwenden. Auf diese Weise würde zumindest dem Begriff Jahr Rechnung getragen, wenn dies schon für den Begriff nächstes Jahr nicht möglich ist.

101 Die österreichische Regierung räumt selbst ein, dass es offensichtlich möglich gewesen wäre, das Protokoll ohne Beeinträchtigung des Binnenmarkts durch den Erlass weniger einschneidender Maßnahmen wie z. B. einer Verteilung der Verringerung allein auf die Jahre 2000 und 2001 umzusetzen.

102 Da Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls nicht ausdrücklich auf ein Kalenderjahr Bezug nimmt und die praktische Wirkung des Verringerungsmechanismus damit gewahrt worden wäre, wäre eine solche Auslegung meines Erachtens unter den seinerzeitigen Bedingungen mit dem Protokoll und seinem Anhang 5 vereinbar gewesen. Die Verfasser des Protokolls konnten nämlich nicht vorhersehen, dass die Zusammenrechnung der Transitfahrten zu derart großen Schwierigkeiten führen und eine solch erhebliche Verzögerung der Beschlussfassung herbeiführen würde.

103 Mit der Verteilung der Verringerung auf einen Zeitraum von vier Jahren hat der Rat sich dagegen völlig vom Wortlaut des Protokolls entfernt. Er beruft sich vergeblich auf höhere Gewalt, um diese Entscheidung zu rechtfertigen. Er führt nämlich keine außergewöhnliche, von ihm nicht beherrschbare und unvorhersehbare Schwierigkeit an, die ihn zu dieser Verteilung gezwungen hätte.

104 Artikel 1 der angefochtenen Verordnung ist daher für nichtig zu erklären.

B — Zweiter Teil des vierten Klagegrundes: Verteilung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten

105 Da die Verteilung der Verringerung über vier Jahre rechtswidrig ist, gilt dies zwangsläufig auch für ihre Verteilung auf die verschiedenen Mitgliedstaaten.

106 Ich werde daher nur hilfsweise prüfen, ob diese Verteilung, wie von der österreichischen Regierung vorgetragen, rechtswidrig ist, da sie sich nicht auf alle Mitgliedstaaten erstreckt hat.

107 Diese Prüfung könnte für den Fall von Interesse sein, dass die Kommission oder der Rat erneut aufgerufen wären, eine Verringerung der Ökopunkte im Anschluss an eine Überschreitung des Schwellenwerts von 108 % vorzunehmen, die in einem späteren Jahr einträte.

108 Zunächst sei daran erinnert, dass die Verteilung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten nicht durch das Protokoll, sondern durch die Verordnung Nr. 3298/94 vorgenommen wurde und dass die siebte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung wie folgt lautet:

Um die Verhältnismäßigkeit der Verminderung der Ökopunkte sicherzustellen, ist es ... erforderlich, dass die Ökopunktkontingente derjenigen Mitgliedstaaten gekürzt werden, die am meisten zur Überschreitung des Referenzwerts von 8 % beigetragen haben, so dass die angestrebte Gesamtverminderung erreicht wird. Hierzu ist eine Überarbeitung des Schlüssels für die Verteilung der Ökopunkte unter den Mitgliedstaaten erforderlich.

109 Artikel 2 Nummer 4 der angefochtenen Verordnung hat dementsprechend die in Anhang D der Verordnung Nr. 3298/94 enthaltene Tabelle über die Verteilung der Ökopunkte je Mitgliedstaat durch einen neuen Anhang D ersetzt, der die Ökopunkte degressiv über den Zeitraum 2000 bis 2003 verteilt.

a) Vorbringen der Beteiligten

110 Die österreichische Regierung hält die neue Verteilung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Da im Protokoll Angaben zur Verteilungsmethode fehlten, müsse diese anhand allgemeiner Rechtsgrundsätze wie des Solidaritätsprinzips unter Ergänzung durch das Verursacher- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip durchgeführt werden.

111 Schon die Tatsache, dass nach dem Wortlaut der angefochtenen Verordnung die Verringerung der Ökopunkte nur bei den Mitgliedstaaten vorgenommen werde, die zum erheblichen Anstieg des Transitverkehrs durch Österreich beigetragen hätten, stehe aber in grundsätzlichem Widerspruch zum Solidaritätsprinzip.

112 Ferner sei das erste Kriterium, anhand dessen der Rat die Hauptverursacher dieses Anstiegs ermittelt habe — das Ausmaß, in dem die Mitgliedstaaten zur Überschreitung des Schwellenwerts nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls beigetragen hätten —, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar.

113 Es erscheine nämlich unverhältnismäßig, dass ein Mitgliedstaat, der diesen Schwellenwert knapp überschritten habe, eine Verringerung seines Ökopunktekontingents hinnehmen müsse, während ein Mitgliedstaat, der knapp unter diesem Wert geblieben sei, völlig unbehelligt bleibe.

114 Was schließlich das zweite Kriterium — die Entwicklung des Verkehrsaufkommens im Jahr 1999 im Vergleich zu den Jahren 1995 bis 1997 — anbelange, so seien die Referenzjahre willkürlich herausgegriffen.

115 Der Rat macht geltend, damit die Verhältnismäßigkeit der Reduktion gewährleistet werde, sei in der Verordnung festgelegt, dass nur die Ökopunktkontingente der Mitgliedstaaten gekürzt würden, die zum Überschreiten des festgelegten Referenzwerts beigetragen hätten. Der Schlüssel für die Verteilung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten sei nicht im Protokoll, sondern in einem Rechtsakt des Sekundärrechts, nämlich der Verordnung Nr. 3298/94, festgelegt. Durch die Änderung dieser Verordnung habe die angefochtene Verordnung weder gegen den EG-Vertrag noch gegen das Protokoll verstoßen.

116 Die deutsche Regierung trägt vor, nach Artikel 11 Absatz 6 des Protokolls stehe der Kommission bei der Verteilung der Ökopunkte ein weites Ermessen zu. Das Protokoll lasse nicht erkennen, ob das Solidaritäts- oder das Verursacherprinzip insoweit Vorrang haben solle.

117 Die Kommission macht geltend, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, als er beschlossen habe, die Verringerung auf die Mitgliedstaaten anteilsmäßig nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Überschreitung des festgelegten Schwellenwerts beigetragen hätten. Dieses Vorgehen entspreche dem Verursacherprinzip und sei nicht willkürlich gewählt.

b) Würdigung

118 Artikel 11 Absatz 6 des Protokolls bestimmt: Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 16 detaillierte Maßnahmen im Zusammenhang mit den Verfahren des Ökopunktesystems, der Aufteilung der Ökopunkte sowie mit technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels ...

119 Das Protokoll enthält keine Angaben zu der für die Verteilung der Verringerung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten zu verwendenden Methode.

120 Folglich verfügen die Organe insoweit über ein gewisses Ermessen, das nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

121 Da das Ökopunktesystem eine Verringerung der Umweltverschmutzung bezweckt, ist es weder offensichtlich willkürlich noch unangemessen, die Verringerung der Ökopunkte allein von den Mitgliedstaaten tragen zu lassen, die zur Überschreitung des Schwellenwerts von 8 % beigetragen haben.

122 Hilfsweise gelange ich daher zu dem Ergebnis, dass der Rat das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten hat und der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

IX — Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Rechtsvorschriften und mangelhafte Begründung im Zusammenhang mit der in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls festgelegten Berechnungsmethode

123 Die österreichische Regierung vertritt die Auffassung, die in der angefochtenen Verordnung gewählte Methode zur Berechnung der Verringerung der Ökopunkte widerspreche den allgemeinen Zielen des Protokolls, verstoße somit gegen dieses und stelle eine falsche Anwendung der in seinem Anhang 5 Nummer 3 festgelegten Berechnungsmethode dar. Diese Berechnungsmethode habe zu einer geringeren als der im Protokoll vorgesehenen Verringerung geführt. Die angefochtene Verordnung sei überdies mit einem schwerwiegenden Begründungsmangel behaftet, da sie keine konkreten Angaben zu der Berechnungsmethode enthalte, auf der die in Artikel 1 vorgesehene Verringerung der Ökopunkte beruhe.

124 Der Rat, die deutsche Regierung und die Kommission bestreiten dies.

125 Zum besseren Verständnis des Problems erscheint mir eine Wiedergabe des wesentlichen Teils der von der Kommission in ihrem Vermerk zum Ökopunktesystem, der ihrem Streithilfeschriftsatz als Anlage 2 beigefügt ist, gegebenen Erläuterungen unerlässlich. Soweit er dieses System beschreibt und die stattgehabten Diskussionen zusammenfasst, ist der Inhalt dieses Vermerks unstreitig.

126 Die Kommission erinnert zunächst daran, dass das System die Besonderheit aufweist, dass es ganz auf einer einzigen Informationsquelle, nämlich den von den österreichischen Behörden übermittelten Statistiken, beruht. Das elektronische System erfasse nicht nur die 1,5 Millionen Transitfahrten pro Jahr, sondern auch bilaterale Fahnen von mit Ökotags ausgerüsteten Lastkraftwagen sowie Transitfahrten, für die der Spediteur über keine Ökopunkte verfügt habe und die daher nicht hätten stattfinden dürfen. Daher sei es für die Kommission und die Mitgliedstaaten sehr schwierig, die Korrektheit der österreichischen Statistiken zu überprüfen.

127 Ferner ergebe sich bekanntlich aus der in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls festgelegten Formel, dass die vorgeschriebene Verringerung der Ökopunkte umso größer sei, je geringer der durchschnittliche NOx-Emissionswert sei.

128 Im August 2000 hätten die italienischen Behörden geltend gemacht, nach ihren Berechnungen habe der Durchschnittsverbrauch an Ökopunkten je Fahrt nicht, wie von den österreichischen Behörden angegeben, bei 6,74, sondern bei 7,10 gelegen.

129 Im Hinblick auf diese Information sei eine technische Sitzung in Wien (Österreich) abgehalten worden, bei der sich herausgestellt habe, dass die österreichischen Behörden Durchschnittswerte berechnet hätten, die von der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als falsch angesehen worden seien. Zur Berechnung des durchschnittlichen Ökopunkteverbrauchs hätten diese Behörden nämlich die Gesamtzahl der entrichteten Ökopunkte durch die Gesamtzahl der verzeichneten Transitfahrten dividiert.

130 In die Zahl der durchgeführten Fahrten seien somit nicht nur die Transitfahrten aufgenommen worden, für die die Verkehrsunternehmer Ökopunkte entrichtet hätten, sondern auch Transitfahrten, für die die Verkehrsunternehmer keine Ökopunkte entrichtet hätten. Durch die Einbeziehung dieser Schwarzfahrten seien die Statistiken über den Durchschnittsverbrauch an Ökopunkten nach unten verzerrt worden, da der Durchschnittsverbrauch an Ökopunkten bei diesen Schwarzfahrten bei Null gelegen habe.

131 Die österreichische Regierung trägt vor, die Schwarzfahrten seien zu Recht in die Berechnung einbezogen worden.

132 Der Rat, die deutsche Regierung und die Kommission machen geltend, dies sei nicht richtig. Zwar zählten die Schwarzfahrten, wenn es darum gehe, ob die Schwelle von 108 % überschritten worden sei, doch könnten sie nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Verringerung der Ökopunkte gehe.

133 Ich schlage Ihnen vor, dieser Auffassung zuzustimmen und diejenige der österreichischen Regierung zurückzuweisen. Wie die Kommission vorgetragen hat, geht die Methode des Anhangs 5 des Protokolls nämlich eindeutig von den vierteljährlichen durchschnittlichen NOx-Emissionen der Lastkraftwagen aus, und es wäre unzutreffend, zu behaupten, weil ein Lastkraftwagen keine Ökopunkte entrichtet habe, habe er bei seiner Durchfahrt durch Österreich auch keine NO x-Emis-sionen hervorgerufen.

134 Als dieser Fehler aufgedeckt wurde, berechnete die Kommission die Durchschnittswerte unter Ausschluss der rechtswidrigen Transitfahrten neu. Dies führte zu einem neuen Wert für die vierteljährlichen durchschnittlichen NOx-Emissionen von 6,9975 statt 6,159.

135 Dieser neue Wert führte unter Verwendung der Formel des Anhangs 5 Nummer 3 zu einer Verringerung der Ökopunkte um 1,1 Million Punkte statt um 2,1 Millionen. Die Kommission änderte ihren Vorschlag dementsprechend und handelte damit meines Erachtens korrekt.

136 Mit der Annahme dieses Vorschlags handelte der Rat eindeutig ebenso wenig willkürlich oder unangemessen.

137 Die österreichische Regierung macht ferner geltend, die angefochtene Verordnung weise einen schwerwiegenden Begründungsmangel auf, da sie keine konkreten Angaben zu der Berechnungsmethode enthalte, auf der die in Artikel 1 vorgesehene Verringerung der Ökopunkte beruhe.

138 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht (Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnrn. 49 und 50, und vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. II, Slg. 1995, I-3799, Randnr. 16).

139 Im Übrigen ist unstreitig, dass die Republik Österreich die Statistiken vorgelegt hat, auf denen der ursprüngliche Vorschlag der Kommission beruhte, dass diese Zahlen in den Ausschusssitzungen, an denen die österreichischen Behörden teilnahmen, kritisiert wurden, dass eine Sondersitzung mit diesen Behörden in Wien stattfand und dass der geänderte Vorschlag im Ökopunkteausschuss und im Rat von der Kommission erläutert wurde und Gegenstand von Diskussionen unter Teilnahme österreichischer Delegierter war.

140 Ich schlage daher vor, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

X — Zur Aurrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung

141 Die Prüfung der von der Republik Österreich geltend gemachten sechs Klagegründe führt somit zu folgendem Ergebnis.

142 In erster Linie hat die Republik Österreich beantragt, die angefochtene Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, da die Verordnung wirksam zustande gekommen ist.

143 Im Übrigen ist keine Rüge gegenüber Artikel 2 Nummer 2 der angefochtenen Verordnung vorgetragen worden, in dem es um das Schicksal der Ökopunkte geht, die weder verwendet noch zurückgegeben wurden.

144 Das Gleiche gilt für Artikel 2 Nummer 3, der die Kommission verpflichtet, ein Überwachungssystem für die von der Republik Österreich und den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu schaffen, die darauf abzielen, die Dienstleistungen im alpenquerenden kombinierten Güterverkehr zu verbessern.

145 Hilfsweise hat die Republik Österreich beantragt, Artikel 1 sowie Artikel 2 Nummern 1 und 4 für nichtig zu erklären.

146 Diesem Antrag ist aus den vorgenannten Gründen stattzugeben.

147 Der Rat ersucht den Gerichtshof jedoch, im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung ihre Wirkungen insgesamt aufrechtzuerhalten.

148 In der mündlichen Verhandlung hat sich die österreichische Regierung diesem Antrag angeschlossen.;

149 Das Gleiche gilt für die Kommission.

150 Auch ich schlage vor, diesem Antrag stattzugeben, mit Ausnahme von Artikel 2 Nummer 1 der angefochtenen Verordnung (endgültige Einführung des Grundsatzes der Verteilung der Verminderungen über mehrere Jahre).

151 Die Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 Nummer 4 dieser Verordnung (für den gesamten Zeitraum 2002 bis 2003 oder — nach meiner Auffassung — für die Jahre 2002 und 2003) würde nämlich bedeuten, dass automatisch die entsprechenden Vorschriften zur Anwendung gelängen, die zuvor galten.

152 Im Hinblick auf die Gesamtzahl der Ökopunkte handelt es sich hierbei um Anhang 4 des Protokolls in der — aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung — durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 3298/94 geänderten Fassung.

153 Im Hinblick auf die Verteilung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten handelt es sich um die in Anhang D dieser Verordnung festgelegten Zahlen.

154 Dies hätte das widersinnige Ergebnis, dass die Zahl der Ökopunkte, die in der Vergangenheit hätten vergeben werden müssen, sowie derjenigen, die 2003 noch vergeben werden müssen, ansteigen würde.

155 Aufgrund der Überschreitung des Schwellenwerts von 108 % hatte die Republik Österreich demgegenüber einen Anspruch auf Verringerung der Ökopunkte. Diese hätte zweifellos im Jahr 2000 oder zumindest in den zwölf Monaten, nachdem der Rat seine Entscheidung getroffen hatte, eintreten müssen. Da dies jedoch nicht geschehen ist, entspricht es der Logik des Systems eher, der Republik Österreich den verbleibenden Teil dieser Verringerung während der folgenden Jahre zu gewähren, als ihr überhaupt keine Verringerung zu gewähren.

156 Überdies ist die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung auch im Interesse der Rechtssicherheit, da die streitige Verordnung alle ihre Wirkungen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 bereits entfaltet hat und das Urteil erst im Jahr 2003 ergehen wird.

XI — Ergebnis

157 Aufgrund all dessen schlage ich daher vor,

die Artikel 1 und 2 Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich für nichtig zu erklären;

die Wirkungen der Artikel 1 und 2 Nummer 4 aufrechtzuerhalten;

die Klage im Übrigen abzuweisen;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

festzustellen, dass die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission als Streithelferinnen ihre eigenen Kosten tragen.