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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.02.2005 – C-26/00

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2005:90

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 17. Februar 2005

1 In den Jahren 1999 und 2000 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Schutzmaßnahmen gegen bestimmte Einfuhren von Zucker und Kakao aus den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden: ÜLG). Die Kommission war der Auffassung, dass die streitigen Einfuhren das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker störten.

2 Gegen diese Schutzmaßnahmen wurden verschiedene Klagen erhoben, so u. a. von der Rica Foods (Free Zone) NV (im Folgenden: Rica Foods) beim Gericht erster Instanz und vom Königreich der Niederlande beim Gerichtshof.

3 Die Klagen von Rica Foods sind vom Gericht in drei Urteilen vom 17. Januar 2002 und 14. November 2002 abgewiesen worden. Zwei dieser Urteile sind mit dem Rechtsmittel angefochten worden, das Gegenstand meiner heutigen Schlussanträge in den Rechtssachen C-40/03 P und C-41/03 P (Rica Foods/Kommission) ist.

4 Was die Klagen des Königreichs der Niederlande beim Gerichtshof anbelangt, so hat der Gerichtshof ihre Prüfung bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts in den vorgenannten Rechtssachen ausgesetzt. Diese Klagen behandele ich in den vorliegenden Schlussanträgen.

I — Rechtlicher Rahmen

5 Die Regelungen, die für die Prüfung der vorliegenden Rechtssachen einschlägig sind, sind die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (nachstehend Abschnitt A) und über die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft (Abschnitt B).

A — Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

6 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker kodifizierte der Rat nach deren zahlreichen Änderungen die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vom 30. Juni 1981, mit der diese gemeinsame Marktorganisation eingeführt worden war. Diese Marktorganisation regelt den Zuckermarkt der Gemeinschaft, um die Beschäftigung und den Lebensstandard der Zuckererzeuger der Gemeinschaft zu erhöhen.

7 Die Stützung der Gemeinschaftsproduktion durch garantierte Preise ist auf nationale Produktionsquoten (A- und B-Quote) beschränkt, die der Rat den Mitgliedstaaten zuteilt, die sie dann ihrerseits unter ihren Erzeugern aufteilen. Zucker der B-Quote (B-Zucker) unterliegt einer höheren Produktionsabgabe als Zucker der A-Quote (A-Zukker). Über die A- und die B-Quote hinaus erzeugter Zucker wird als C-Zucker bezeichnet und darf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht verkauft werden, es sei denn, er wird wieder in die A- oder die B-Quote der folgenden Saison aufgenommen.

8 Für außergemeinschaftliche Ausfuhren werden, ausgenommen für C-Zucker, Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 2038/1999 gewährt, um den Unterschied zwischen dem Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Preis auf dem Weltmarkt auszugleichen.

9 Für die Zuckermenge, für die eine Ausfuhrerstattung beansprucht werden kann, und den jährlichen Gesamtbetrag der Erstattungen gelten die Übereinkünfte der Welthandelsorganisation (WTO) (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte), denen die Gemeinschaft mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 beigetreten ist. Spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01 musste die mit Ausfuhrerstattung exportierte Zuckermenge auf 1273500 Tonnen und der Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattungen auf 499,1 Millionen Euro beschränkt werden, was eine Verringerung um 20 % bzw. 36 % gegenüber den Zahlen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 bedeutete.

B — Die Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft

10 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

11 Nach Artikel 299 Absatz 3 EG und Anhang II des EG-Vertrags gehören Aruba und die Niederländischen Antillen zu den ÜLG.

12 Nach Artikel 182 EG ist das Ziel der Assoziierung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Gemäß Artikel 183 Nummer 1 EG wenden die Mitgliedstaaten auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System an, das sie aufgrund des EG-Vertrags untereinander anwenden.

13 Der Rat erließ auf der Grundlage des Artikels 187 EG mehrere Beschlüsse über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft. Der hier einschlägige Beschluss ist der Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991, der nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen am 1. März 1990 beginnenden Zeitraum von zehn Jahren gilt.

14 Verschiedene Bestimmungen des Beschlusses 91/482 wurden durch den Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 geändert. Am 25. Februar 2000 verlängerte der Rat diesen Beschluss überdies bis zum 28. Februar 2001.

15 Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sind Waren mit Ursprung in den ÜLG zur Einfuhr in die Gemeinschaft zollfrei zugelassen. Nach Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses wendet die Gemeinschaft [u] nbeschadet [des Artikels] 108b... bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

16 Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist u. a. für die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren auf Anhang II des Beschlusses (im Folgenden: Anhang II). Gemäß Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.

17 Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II führt eine Reihe von Be- und Verarbeitungen auf, die als nicht ausreichend angesehen werden, um den Ursprung eines Erzeugnisses u. a. in den ÜLG zu begründen.

18 Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II bestimmt jedoch: Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt. Es handelt sich um die so genannten Regeln über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG.

19 Nach Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs II gelten diese Regeln über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG für jede in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung einschließlich der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Behandlungen.

20 Der Beschluss 97/803 hat allerdings die Geltung dieser Kumulierungsregeln dadurch eingeschränkt, dass mit ihm in den Beschluss 91/482 der Artikel 108b eingefügt wurde. Nach dessen Absatz 1 wird die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für eine Jahresmenge von 3000 Tonnen Zucker zugelassen. Die Geltung der Regel über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG ist dagegen durch den Beschluss 97/803 nicht beschränkt worden.

II — Die streitigen Schutzmaßnahmen

21 Nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses kann die Kommission die notwendigen Schutzmaßnahmen in zwei Fällen treffen. Dies gilt erstens dann, wenn die Anwendung [des ÜLG-Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet. Zweitens ist sie hierzu dann ermächtigt, wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten.

22 In beiden Fällen muss die Kommission jedoch nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses die Maßnahmen... wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Außerdem dürfen [d]iese Maßnahmen... nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

23 Die Kommission erließ am 15. November 1999 auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 18061030 und 18061090 mit Ursprung in den ÜLG.

24 In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2423/1999 heißt es:

(1) In den letzten Monaten sind im Zuckersektor der Gemeinschaft Schwierigkeiten aufgetreten, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Wirtschaftszweigs führen können. Die Ursache für diese Schwierigkeiten liegt darin, dass die Einfuhren von unverarbeitetem Zucker mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung und Zucker-Kakao-Mischungen... mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten seit 1997 stark zugenommen haben.

(2) Diese Einfuhren drohen, das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in der Gemeinschaft schwer zu beeinträchtigen und sehr nachteilige Auswirkungen für die gemeinschaftlichen Marktteilnehmer des Zuckersektors zu haben.

(3) Die Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation läuft Gefahr, in hohem Maße destabilisiert zu werden. Der Zuckerverbrauch in der Gemeinschaft ist konstant. So verdrängt jede Einfuhr von Zucker zu niedrigeren Preisen als dem Interventionspreis in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann und ausgeführt werden muss. Für diesen Zucker werden Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (zurzeit etwa 520 EUR/t). Diese Ausfuhren sind durch die GATTAbkommen mengenmäßig begrenzt. Sie verringern so die Möglichkeit, Zucker im Rahmen von Quoten auszuführen. Um dem entgegenzuwirken, müsste eine Verringerung der gemeinschaftlichen Erzeugungsquoten ins Auge gefasst werden.

(4) Auch die gemeinschaftlichen Marktteilnehmer des Zuckersektors könnten die nachteiligen Auswirkungen dieser zunehmenden Einfuhren zu spüren bekommen. Kennzeichen der gemeinsamen Marktorganisation für Zukker sind nämlich zum einen die Selbstfinanzierung der Zuckerwirtschaft und der Absatz der in der Gemeinschaft anfallenden Zuckerüberschüsse, insbesondere durch Ausfuhrerstattungen, und zum anderen die Zahlung eines Mindestpreises für den Rohstoff Zuckerrüben durch die europäischen Zuckerhersteller. Erfolgen die zunehmenden Einfuhren von unverarbeitetem Zucker oder von Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt zu Preisen, die unter denen liegen, zu denen gemeinschaftliche Erzeuger vergleichbare Erzeugnisse verkaufen können, so führt dies zu einer erheblichen Destabilisierung der Unternehmen in der Gemeinschaft, die aufgrund der Auflagen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugunsten der in der Gemeinschaft ansässigen Landwirte gegenüber solchen Einfuhrerzeugnissen nicht wettbewerbsfähig sind.

(5) Eine Zunahme der Ausfuhren mit Erstattungen kann außerdem das Risiko mit sich bringen, dass die Stückkosten für die Ausfuhr von Zucker im Rahmen von Quoten und folglich die Produktionsabgaben der gemeinschaftlichen Zuckererzeuger ansteigen.

25 Demgemäß beschloss die Kommission, für Zuckereinfuhren mit EG/ÜLG-Ursprungskumulierung einen Mindestpreis einzuführen. Artikel 1 der Verordnung Nr. 2423/1999 bestimmt insoweit:

Erzeugnisse des KN-Codes 1701 mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung dürfen nur dann unter Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn der cif-Einfuhrpreis für die unverpackte Ware nicht unter dem für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Interventionspreis liegt.

26 Was Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 18061030 und 18061090 (im Folgenden: Mischungen) angeht, so entschied sich die Kommission dafür, ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1427/97 der Kommission vom 13. Juli 1997 zu unterstellen.

27 Nach ihrem Artikel 3 war die Verordnung Nr. 2423/1999 vom 16. November 1999 bis 29. Februar 2000 anwendbar.

28 Am 29. Februar 2000 erließ die Kommission — ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses — die Verordnung (EG) Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den ÜLG mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG.

29 In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 465/2000 heißt es:

(1) Die Kommission hat festgestellt, dass die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und Zucker-Kakao-Mischungen... aus den [ÜLG], insbesondere mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung, seit 1997 stark zugenommen haben. Diese Einfuhren sind von 0 Tonnen im Jahr 1996 auf mehr als 48000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen...

...

(4) In den letzten Jahren sind auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt Schwierigkeiten aufgetreten. Dieser Markt ist durch Überschüsse gekennzeichnet. Der Zuckerverbrauch stagniert bei rund 12,7 Mio. Tonnen. Die Erzeugung liegt zwischen 16,7 und 17,8 Mio. Tonnen. Daher hat jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker verdrängt, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann. Für diesen Zucker werden — im Rahmen bestimmter Quoten — Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (zurzeit etwa 520 EUR/t). Die Ausfuhren mit Erstattungen sind jedoch durch das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft mengenmäßig begrenzt und wurden von 1555600 Tonnen im Wirtschaftsjahr 1995/1996 auf 1273500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 gesenkt.

(5) Es besteht die Gefahr, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird. Unter Zugrundelegung der vorsichtigsten derzeit vorliegenden Schätzungen ist vorgesehen, die Quoten der Gemeinschaftserzeuger für das am 1. Juli 2000 beginnende Wirtschaftsjahr 2000/2001 um etwa 500000 Tonnen zu senken. Jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG erfordert eine deutliche Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger und [führt] zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie.

30 Dementsprechend beschränkte die Kommission die Ursprungskumulierung EG/ÜLG gemäß Anhang II Artikel 6 des ÜLG-Beschlusses auf eine Menge von 3340 Tonnen Zucker und Mischungen.

31 Nach ihrem Artikel 3 galt die Verordnung Nr. 465/2000 vom 1. März bis 30. September 2000.

32 Am 29. September 2000 erließ die Kommission sodann — weiterhin auf der Grundlage von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses — die Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten.

33 In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2081/2000 wird ausgeführt:

(1) Die Kommission hat festgestellt, dass die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und... Mischungen... aus den [ÜLG]... zwischen 1997 und 1999 stark zugenommen haben. Diese Einfuhren sind von 0 Tonnen im Jahre 1996 auf mehr als 53000 Tonnen im Jahre 1999 angestiegen...

...

(4) In den letzten Jahren sind auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt Schwierigkeiten aufgetreten. Dieser Markt ist durch Überschüsse gekennzeichnet. Der Zuckerverbrauch stagniert bei rund 12,8 Mio. Tonnen jährlich. Die Erzeugung von Quotenzucker beträgt rund 14,3 Mio. Tonnen jährlich. Daher verdrängt jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann. Für diesen Zukker werden — im Rahmen bestimmter Quoten — Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (zurzeit rund 520 EUR/t). Die Ausfuhren mit Erstattungen sind jedoch durch das im Rahmen der... Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft mengenmäßig begrenzt und wurden von 1555600 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auf 1273500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gesenkt.

(5) Es besteht die Gefahr, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker durch diese Schwierigkeiten in hohem Maße destabilisiert wird. Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 hat die Kommission beschlossen, die Quoten der Gemeinschaftserzeuger um rund 500000 Tonnen zu senken. Jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG erfordert eine deutliche Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger und führt somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie.

(6) Die Schwierigkeiten, die die Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen, bestehen daher fort...

34 Demgemäß beschränkte die Kommission die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für Zucker und Mischungen auf 4848 Tonnen Zucker.

35 Nach ihrem Artikel 3 galt die Verordnung Nr. 2081/2000 vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001.

III — Verfahren und Anträge der Parteien

36 Mit Klageschriften, die am 29. Januar 2000 (C-26/00), 12. Mai 2000 (C-180/00) und 6. Dezember 2000 (C-452/00) bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat das Königreich der Niederlande Klagen gegen die Verordnungen Nrn. 2423/1999, 465/2000 und 2081/2000 (im Folgenden: angefochtene Verordnungen oder streitige Verordnungen) erhoben.

37 Das Königreich der Niederlande beantragt, diese Verordnungen für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 Die Kommission als Beklagte und das Königreich Spanien als Streithelfer beantragen, die Klagen abzuweisen und dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Französische Republik, die zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache C-180/00 als Streithelferin zugelassen worden ist, hat keine Stellungnahme eingereicht.

IV — Zu den Klagen

39 In allen drei Rechtssachen erhebt die niederländische Regierung die drei folgenden Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses,

Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses und

Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG.

40 In den Rechtssachen C-180/00 und C-452/00 macht das Königreich der Niederlande als zusätzlichen Klagegrund einen Ermessensmissbrauch geltend.

41 Ich werde zunächst die Klagegründe, mit denen Verstöße gegen Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses gerügt werden (nachstehend Abschnitte A und B), sodann den Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs (Abschnitt C) und schließlich den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht (Abschnitt D) prüfen.

A — Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses

42 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die niederländische Regierung geltend, die Kommission habe mit ihrer Annahme, dass im vorliegenden Fall die in Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses festgelegten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Dieser Klagegrund besteht aus sechs Teilen, die nacheinander zu prüfen sind.

43 Zunächst ist in Erinnerung zu bringen, in welchem Umfang ein nach Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses ergangener Rechtsakt kontrolliert werden kann.

44 Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen. Dieses Ermessen bezieht sich nicht nur auf die Frage, ob ein Tätigwerden nach dieser Bestimmung erforderlich und angezeigt ist, sondern auch auf die Art und die Reichweite der zu erlassenden Maßnahmen.

45 Wie ich an anderer Stelle ausgeführt habe, findet die Zuerkennung dieses Ermessens ihre Rechtfertigung darin, dass die Gemeinschaftsorgane für die Anwendung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses im Allgemeinen einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und auf diese Weise im Rahmen der in ihre Verantwortung fallenden politischen Entscheidungen eine Auswahl zu treffen haben. Dieses Ermessen entspricht somit der Verantwortung, mit der Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses die Gemeinschaftsorgane betraut.

46 Nach der Rechtsprechung impliziert die Zuerkennung eines solchen Ermessens eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle. So ist die vom Richter vorzunehmende Kontrolle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in diesem Fall auf die Ñachprüfung beschränkt, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

47 Wie Generalanwalt Poiares Maduro hervorgehoben hat, bezieht sich diese Beschränkung damit nicht auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle: In allen Fällen umfasst die Kontrolle die in Artikel 230 EG aufgeführten Mängel, also Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung einer Rechtsvorschrift oder Ermessensmissbrauch. Die Beschränkung betrifft vielmehr die Intensität der Kontrolle in dem Sinne, dass der Richter nur prüft, dass keine evidenten Verstöße oder offensichtlichen Fehler bei der Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Würdigung des Sachverhalts vorliegen.

48 Weiterhin meine ich, dass die Intensität der gerichtlichen Kontrolle unterschiedlich ist, je nachdem, ob ein politisches Ermessen oder ein technisches Ermessen in Frage steht. Auch wenn die Kontrolle des Richters in beiden Fällen eindeutig auf offensichtliche Fehler beschränkt bleibt, stellt sie, wie mir angesichts der Rechtsprechung scheint, weniger hohe Anforderungen, wenn der in Frage stehende Rechtsakt von einem Organ in Wahrnehmung eines politischen Ermessens erlassen wurde.

49 Im Licht dieser Grundsätze sind die Rügen der niederländischen Regierung zu prüfen.

50 Mit dem ersten Teil ihres Klagegrundes macht die niederländische Regierung geltend, dass die aus den ÜLG eingeführten Mengen Zucker und Mischungen den Erlass von Schutzmaßnahmen nach Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses nicht gerechtfertigt hätten. Nach den Statistiken des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) hätten diese Importe im Jahr 1999 51618,3 Tonnen Zucker und 18021,9 Tonnen Mischungen betragen. Diese Mengen seien im Vergleich zu anderen Daten völlig geringfügig. So

belaufe sich die maximale Exportkapazität der ÜLG nach einer Schätzung des Nederlands Economisch Instituut (Niederländisches Wirtschaftsinstitut) auf 100000 bis 150000 Tonnen,

betrage weiterhin die Gesamtzuckererzeugung in der Gemeinschaft 16,7 bis 17,8 Millionen Tonnen, womit die streitigen Einfuhren nur 0,4 % der Gemeinschaftserzeugung ausmachten,

und beliefen sich die Präferenzeinfuhren von Zucker aus den AKP-Staaten auf 1,7 Millionen Tonnen und aus Indien auf 279000 Tonnen, womit die streitigen Einfuhren nur 3 % dieser Präferenzeinfuhren erreichten.

51 Deshalb habe von den streitigen Mengen keine Gefahr einer Störung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses ausgehen können.

52 In gewisser Weise hat der Gerichtshof diese Rüge bereits in seinem Urteil Emesa Sugar geprüft.

53 Bekanntlich hatte der Gerichtshof in jenem Vorabentscheidungsverfahren die Gültigkeit der Vorschriften des Beschlusses 97/803 zu prüfen, mit denen ein Kontingent von 3000 Tonnen Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG festgesetzt worden war. Das seinerzeit vorlegende Gericht wollte insbesondere wissen, ob die Festsetzung dieses Kontingents, die mit einer Gefährdung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker durch den freien Zugang der ÜLG-Erzeugnisse und die Beibehaltung der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begründet worden war, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stand. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes insbesondere auf den Umstand gelenkt, dass die Einfuhren von ÜLG-Zucker ganz geringfügig waren, da sie für alle ÜLG zusammen weniger als 4 % der Präferenzimporte insbesondere aus den AKP-Staaten ausmachten.

54 Dieses Argument wurde damals von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer mit folgenden Worten zurückgewiesen:

Wie sich aus den von der Kommission vorgetragenen... Daten ergibt, befindet sich der europäische Zuckermarkt gegenwärtig gerade im Gleichgewicht. Nach der Einführung von Quoten werden in der Gemeinschaft 13,4 Millionen Tonnen Rübenzucker erzeugt, was den bei etwa 12,7 Millionen Tonnen liegenden Zuckerverbrauch in der Gemeinschaft übersteigt. Die Gemeinschaft führt außerdem aus den AKP-Staaten 1,3 Millionen Tonnen Rohrzucker ein, um der speziellen Nachfrage nach dieser Zuckerart Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossene Verträge verpflichten die Gemeinschaft außerdem, die Einfuhr von 400000 Tonnen Zucker aus Drittländern zuzulassen.

Da die Gesamtnachfrage nach Zucker in der Gemeinschaft geringer ist als das Angebot, ist ein Teil des verfügbaren Zuckers für die Ausfuhr bestimmt. Da jedoch die Preise auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft (Letzterer beträgt etwa 300 % des Weltmarktpreises) weit auseinander liegen, muss die Ausfuhr in Form von Ausfuhrerstattungen subventioniert werden. Diese Erstattungen liegen gegenwärtig bei 470 Euro pro Tonne. Die im Rahmen der WTO geschlossenen Verträge legen außerdem für Zucker, dessen Ausfuhr subventioniert wird, eine zulässige Höchstmenge fest. Diese Höchstmenge muss in den kommenden Jahren um 20 % gesenkt werden.

...

[Angesichts dieser Daten] glaube ich nicht, dass die vom Rat gewählte Lösung als unverhältnismäßig bezeichnet werden kann. Den vorgenannten Zahlen ist zu entnehmen, dass dieser Gemeinschaftsmarkt in Wirklichkeit durch einen Überschuss gekennzeichnet ist und sein Gleichgewicht nur mittels Exportsubventionen gewahrt werden kann. Jede zusätzlich auf den Markt gelangende Zuckermenge hätte die Gemeinschaftsorgane gezwungen, entweder die Mittel für die Ausfuhrsubventionen (innerhalb der vorgenannten Grenzen) zu erhöhen oder aber die Quoten der europäischen Erzeuger zu senken. In jedem Fall wäre — entgegen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik — eine erhebliche Störung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker die Folge gewesen.

55 Der Gerichtshof hat sich diesen Erwägungen in Randnummer 56 des Urteils Emesa Sugar mit folgenden Worten angeschlossen:

[D]en Akten [lässt sich] entnehmen, dass die Gemeinschaft bei Erlass des Beschlusses 97/803 mehr Rübenzucker erzeugte als verbrauchte und zusätzlich noch Rohrzucker aus den AKP-Ländern einführte, um die spezielle Nachfrage nach diesem Erzeugnis zu decken und im Rahmen der [WTO] geschlossene Verträge zu erfüllen, die sie zur Einfuhr bestimmter Zuckermengen aus Drittländern verpflichteten. Außerdem hatte sie — in den von den Verträgen im Rahmen der [WTO] gezogenen Grenzen — Zukkerexporte durch Ausfuhrerstattungen zu subventionieren. Unter diesen Umständen durfte der Rat davon ausgehen, dass jede, selbst gemessen an der Gemeinschaftserzeugung geringfügige Menge Zucker, die zusätzlich auf den Gemeinschaftsmarkt gelänge, die Gemeinschaftsorgane gezwungen hätte, entweder in den genannten Grenzen die Ausgaben für die Ausfuhrsubventionierung zu erhöhen oder die Quoten für die europäischen Erzeuger zu senken, was die in ihrem Gleichgewicht empfindliche gemeinsame Marktorganisation für Zucker gestört und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik widersprochen hätte.

56 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 1997, als der Beschluss 97/803 erlassen wurde, die Zuckereinfuhren aus den ÜLG 10372,2 Tonnen betrugen und die Importe von Mischungen 877,7 Tonnen.

57 Im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnungen, also im Jahr 1999, beliefen sich diese Einfuhren dagegen auf 53519,9 Tonnen bzw. 14020 Tonnen.

58 Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der niederländischen Regierung ersichtlich nicht gefolgt werden. Denn nachdem der Gerichtshof bereits im Februar 2000 festgestellt hatte, dass Zuckereinfuhren in Höhe von 10000 Tonnen die Gefahr einer Störung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker bedeuteten, war es nur folgerichtig, dass das Gericht im November 2002 annahm, fünfmal höhere Einfuhren im Rahmen derselben Marktorganisation begründeten Schwierigkeiten und die Gefahr ihrer Beeinträchtigung.

59 Der zweite Teil des Klagegrundes bezieht sich nur auf die Verordnung Nr. 2423/1999. Die niederländische Regierung wendet sich gegen die Tatsachenbehauptung, dass Zucker und Mischungen aus den ÜLG in der Gemeinschaft zu einem Preis verkauft worden seien, der (im Fall von Zucker) unter dem Interventionspreis und (im Fall von Mischungen und vergleichbaren Erzeugnissen) unter den für Gemeinschaftserzeuger praktizierbaren Preisen gelegen habe. Die niederländische Regierung bemängelt, dass die Kommission hierfür nicht den geringsten Beweis vorgelegt habe.

60 Es ist zwar richtig, dass die Kommission — wie das Königreich der Niederlande hervorhebt — nicht nachgewiesen hat, dass die Einfuhren von Zucker und Mischungen aus den ÜLG zu geringeren Preisen als dem Interventionspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt stattfanden. Im Fall des Zuckers hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung erklärt, es handele sich insoweit um einen Verdacht. Hinsichtlich der Mischungen hat sie sich ausweislich der Akten auf Auskünfte der Gemeinschaftserzeuger gestützt, die das Königreich der Niederlande allerdings im Verfahren nach Anhang IV des ÜLG-Beschlusses förmlich bestritten hat.

61 Meiner Auffassung nach kann diese Lükke, so ernst sie ist, nicht eine Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2423/1999 zur Folge haben. Denn nach den Begründungserwägungen der Verordnung und nach ihrem Kontext war die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Anstieg der streitigen Einfuhren mehrere verschiedene Komplexe von Schwierigkeiten geschaffen worden waren.

62 Der erste Komplex von Schwierigkeiten lag in der Gefahr einer Störung des Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass angesichts des konstanten Zuckerverbrauchs der Gemeinschaft steigende Einfuhren von ÜLG-Zucker eine entsprechende Erhöhung der subventionierten Ausfuhren von Gemeinschaftszucker erforderlich machen. Diese subventionierten Ausfuhren werden jedoch durch die WTO-Übereinkünfte mengenmäßig beschränkt. Die streitigen Einfuhren begründen daher die Gefahr, dass die Exportmöglichkeiten für Gemeinschaftszucker eingeschränkt werden und infolgedessen voraussichtlich die für die Gemeinschaftserzeugung geltenden Quoten herabgesetzt werden müssen.

63 Der zweite Komplex von Schwierigkeiten liegt in dem Schaden, den die Gemeinschaftserzeuger der Zuckerbranche durch die streitigen Einfuhren zu erleiden drohen. Dazu erläutert die Kommission, dass die Gemeinschaftserzeuger, wenn ÜLG-Zukker unter dem Interventionspreis eingeführt werde, diesem gegenüber nicht mehr wettbewerbsfähig seien, weil sie selbst einen Mindestpreis für ihren Rohstoff Zuckerrüben zahlen müssten. Überdies begründeten die streitigen Einfuhren die Gefahr, dass sich die subventionierten Ausfuhren mengenmäßig erhöhten, womit auch ihre Kosten und so letztlich die Produktionsabgaben der gemeinschaftlichen Zuckererzeuger anstiegen.

64 Folglich liegt in der angeführten Tatsache, dass Zucker und Mischungen aus den ÜLG zu Preisen unter dem Interventionspreis eingeführt worden seien, nur einer der Gesichtspunkte, mit denen der Erlass der Verordnung Nr. 2423/1999 gerechtfertigt wurde.

65 Unter diesen Umständen kann der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes meines Erachtens nicht durchgreifen. Denn selbst wenn es zuträfe, dass die streitigen Einfuhren nicht zu Preisen unter dem Interventionspreis erfolgten und die Kommission insoweit einem Irrtum unterlag, bliebe die in der Verordnung Nr. 2423/1999 vorgesehene Schutzmaßnahme jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil diese Einfuhren für die Gemeinschaftsorgane das Risiko begründeten, dass sie entweder die subventionierten Ausfuhren hätten ausweiten oder aber die Quoten der europäischen Erzeuger hätten herabsetzen müssen, worin nach dem Urteil Emesa Sugar eine Störung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker läge.

66 Der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

67 Der dritte Teil des Klagegrundes hat die von der Kommission aufgestellte Behauptung zum Gegenstand, dass die Einfuhren von Zucker und Mischungen aus den ÜLG die Gemeinschaftsorgane dazu verpflichteten, in entsprechender Höhe die Ausfuhren von gemeinschaftlichem Zucker zu steigern.

68 Die niederländische Regierung hebt hervor, dass sowohl die Zuckererzeugung als auch der Zuckerverbrauch in der Gemeinschaft von Jahr zu Jahr schwankten, so dass die Kommission zu Unrecht behaupte, jede zusätzliche Zuckereinfuhr verdränge eine entsprechende Menge Gemeinschaftszukker..., der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann. Selbst wenn es sich so verhielte, stünde jedenfalls nicht fest, dass es sich bei den fraglichen Ausfuhren um subventionierte Exporte handeln würde, wie die Kommission in den angefochtenen Verordnungen behaupte.

69 Was Mischungen angehe, so könne die gemeinsame Marktorganisation für Zucker durch Importe dieser Erzeugnisse schon deshalb nicht gestört werden, weil Kakao nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2038/1999 nicht unter die gemeinsame Marktorganisation für Zucker falle.

70 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der gemeinschaftliche Zuckermarkt durch Überschüsse gekennzeichnet ist. Bereits die Gemeinschaftserzeugung von A- und B-Zucker — Zucker also, der auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden kann und für den Ausfuhrerstattungen gewährt werden — übersteigt den gemeinschaftlichen Zuckerverbrauch. Wie der Gerichtshof im Urteil Emesa Sugar unterstrichen hat, muss die Gemeinschaft im Übrigen nach den WTO-Übereinkünften eine gewisse Zuckermenge aus Drittländern importieren.

71 Es ist daher unerheblich, dass Zuckererzeugung und -verbrauch in der Gemeinschaft von Jahr zu Jahr leicht variieren. Denn solange die gemeinschaftliche Zuckererzeugung nicht vermindert wird, erhöht jede zusätzliche Zuckereinruhr mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG den Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt und damit die Ausruhren. Die Kommission beging somit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler mit ihrer Feststellung, jede zusätzliche Zukkereinfuhr in die Gemeinschaft verdränge eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker..., der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann.

72 Ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlief der Kommission meiner Ansicht nach auch nicht mit ihrem Hinweis, dass es sich bei den fraglichen Ausfuhren um subventionierte Exporte handelte. Denn wie das Gericht in Randnummer 119 des Urteils Rica Foods II hervorgehoben hat, ist davon auszugehen, dass angesichts der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes der eingeführte Zucker aus den ÜLG Gemeinschaftszucker verdrängt, der exportiert werden muss, um das Gleichgewicht der gemeinsamen Marktorganisation zu erhalten.

73 Was speziell die Mischungen anbelangt, so stimmt es zwar, dass sie nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2038/1999 nicht unter die gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallen. Entgegen der Auffassung der niederländischen Regierung wird hierdurch aber nicht belegt, dass von Importen der Mischungen aus den ÜLG keine Gefahr für das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ausgeht.

74 Denn diese Mischungen enthalten unstreitig einen erhöhten Zuckeranteil, so dass ihre Einfuhr die für Gemeinschaftserzeuger bestehenden Möglichkeiten einschränken kann, ihren Zucker an die Hersteller von Mischungen zu verkaufen. Im Übrigen hat die Kommission offenbar bereits in der Vergangenheit Maßnahmen ergriffen, um die Gefahren zu mindern, die durch gesteigerte Importe von Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt — im damaligen Fall Erfrischungsgetränken — hervorgerufen werden können.

75 Nach allem ist auch der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

76 Mit dem vierten Teil macht die niederländische Regierung geltend, es habe sich aus den streitigen Einfuhren keinerlei Problem im Hinblick auf die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus den WTO-Übereinkünften ergeben. Unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II trägt sie vor, der Gemeinschaft sei eindeutig ein hinreichender Spielraum verblieben, um bis zum Jahr 2000 gesteigerte Einfuhren von Zucker und Mischungen aus den ÜLG aufzunehmen.

77 Diese vierte Rüge kann meiner Auffassung nach gleichfalls nicht durchgreifen.

78 Zunächst ist hervorzuheben, dass die WTO-Übereinkünfte zwar in der Tat subventionierte Ausfuhren beschränken, aber keine Verpflichtung begründen, die jeweils zugelassene Menge auch auszuschöpfen. Zweck der WTO-Übereinkünfte ist es nämlich, die subventionierten Exporte nach und nach zu senken. Deshalb konnte die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, die Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG meines Erachtens ohne weiteres auch dann begrenzen, wenn die zusätzlichen, durch die fraglichen Importe ausgelösten Ausfuhren unter der Höchstgrenze nach den WTO-Übereinkünften verblieben wären.

79 Überdies hat der Gerichtshof, wie erwähnt, im Urteil Emesa Sugar entschieden, dass angesichts der Überschusssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt und der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen jede zusätzliche Zuckereinfuhr das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker stören konnte, da die Gemeinschaftsorgane hierdurch gezwungen worden wären, entweder (in den durch die WTO-Übereinkünfte gezogenen Grenzen) die Ausgaben für die Ausfuhrsubventionierung zu erhöhen oder aber die Quoten für die europäischen Erzeuger zu senken. Selbst wenn sich herausstellte, dass die streitigen Einfuhren nach den WTO-Übereinkünften tatsächlich hätten zugelassen werden dürfen, änderte dies nichts daran, dass für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der von der Kommission getroffenen Feststellung, erhöhte Importe von Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG drohten die gemeinsame Marktorganisation für Zucker zu stören, von der niederländischen Regierung kein Beweis erbracht wurde.

80 Auch der fünfte Teil des Klagegrundes betrifft die Folgen der streitigen Einfuhren für das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. Die niederländische Regierung betrachtet es als sehr fraglich, dass die Kommission beim Erlass der Verordnungen Nrn. 2423/1999 und 465/2000 tatsächlich eine Senkung der Produktionsquoten ins Auge gefasst habe, wie sie in den Verordnungen behauptet habe. Jedenfalls wäre eine solche Senkung durch die streitigen Einfuhren nicht erforderlich geworden.

81 Dieser fünfte Teil des Klagegrundes ist wegen mangelnder Beweise zurückzuweisen. Denn die niederländische Regierung trägt nichts vor, wodurch nachgewiesen würde, dass die Kommission beim Erlass der Verordnungen Nrn. 2423/1999 und 465/2000 eine Senkung der Produktionsquoten nicht in Aussicht genommen hätte.

82 Jedenfalls sind die nach dem Erlass der beiden Verordnungen eingetretenen Entwicklungen geeignet, dieses Vorbringen der niederländischen Regierung zu entkräften, da die Kommission am 29. September 2000 mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 die Produktionsquoten für A- und B-Zucker für das Wirtschaftsjahr 2000/01 tatsächlich um 498800 Tonnen herabsetzte. In der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung wurde diese Senkung damit begründet, dass [d]ie Voraussetzungen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001... eine ausführbare Restmenge erkennen [ließen], die über der im [WTO-]Übereinkommen vorgesehenen Höchstmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr [lag].

83 Mit dem sechsten Teil ihres Klagegrundes schließlich macht die niederländische Regierung geltend, dass die streitigen Einfuhren den Gemeinschaftserzeugern keinen echten Schaden zugefügt hätten. So seien es Mittel des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), d. h. des Gemeinschaftshaushalts, und nicht der Gemeinschaftserzeuger gewesen, aus denen die Ausfuhrerstattungen finanziert worden seien. Weiterhin sei 1999 C-Zucker an die Erzeuger der ÜLG doppelt so teuer wie zum Weltpreis verkauft worden, was den Gemeinschaftserzeugern erhebliche Gewinne ermöglicht habe. Schließlich habe die Kommission keineswegs nachgewiesen, dass jede aus den ÜLG eingeführte Tonne Zucker eine entsprechende Verringerung der Verkäufe durch Gemeinschaftserzeuger nach sich ziehe.

84 Diese verschiedenen Argumente belegen meines Erachtens nicht, dass die von der Kommission getroffene Feststellung, wonach die streitigen Einfuhren den Gemeinschaftserzeugern zu schaden drohten, offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre.

85 Zunächst haben der Gerichtshof und das Gericht bereits entschieden, dass eine Sachlage, in der eine Senkung der Produktionsquoten erforderlich wird, die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses begründet, da eine solche Quotensenkung das Einkommen der Gemeinschaftserzeuger unmittelbar berührt.

86 Schließlich wurden nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 2038/1999 für die Ausfuhr von A- und B-Zucker bekanntlich Ausfuhrerstattungen gezahlt. Entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung werden diese Subventionen zu einem großen Teil im Wege von Produktionsabgaben, die die Kommission jährlich festsetzt, durch die Gemeinschaftserzeuger finanziert. Der Kommission unterlief daher kein offensichtlicher Beurteilungsfehler mit ihrer Annahme, dass die streitigen Einfuhren drohten, die subventionierten Ausfuhren und damit auch die von den Gemeinschaftserzeugern zu tragenden Produktionsabgaben zu erhöhen.

87 Hinsichtlich des Verkaufspreises für C-Zucker hat die niederländische Regierung keinen Beweis vorgelegt, anhand dessen der Gerichtshof nachprüfen könnte, dass C-Zukker von Gemeinschaftserzeugern doppelt so teuer wie zum Weltmarktpreis verkauft worden wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde hierdurch nicht belegt, dass der Kommission in ihrer Beurteilung ein offensichtlicher Fehler unterlief. Dass nämlich Erzeuger möglicherweise beim Verkauf von C-Zucker an Wirtschaftsteilnehmer der ÜLG vereinzelt erhebliche Gewinne erzielten, ändert nichts daran, dass die streitigen Einfuhren geeignet waren, das Funktionieren des Zuckersektors zu stören und dadurch die Gemeinschaftsorgane zu veranlassen, entweder die Ausfuhrerstattungen zu erhöhen oder die Quoten der Gemeinschaftserzeuger zu verringern.

88 Ebenso wenig brauchte die Kommission meiner Auffassung nach nachzuweisen, dass die streitigen Einfuhren eine Senkung der von Gemeinschaftserzeugern erzielten Verkäufe bewirkten. Da diese Einfuhren nämlich drohten, entweder eine Erhöhung der Ausfuhrerstattungen oder eine Senkung der Produktionsquoten nach sich zu ziehen, bestand für die Kommission hinreichender Anlass zur Wahrnehmung ihres Ermessens aus Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses dahin, dass sie Schwierigkeiten konstatierte, die die Gefahr der Beeinträchtigung eines gemeinschaftlichen Wirtschaftsbereichs im Sinne der Vorschrift bargen.

89 Nach alledem schlage ich vor, den ersten Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

B — Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses

90 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die niederländische Regierung geltend, dass die Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verletzt habe. Dieser Klagegrund besteht aus fünf Teilen, die nacheinander zu prüfen sind.

91 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Rechtmäßigkeit einer Schutzmaßnahme davon abhängt, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und dass sie das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen; stehen mehrere geeignete Mittel zur Auswahl, so ist unter ihnen das mildeste zu wählen.

92 Verfügen die Gemeinschaftsorgane — wie im vorliegenden Fall — über ein weites Ermessen, kann die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme ferner nur beeinträchtigt sein, wenn die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist. Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gerichtshof ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Kommission veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und so im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen.

93 Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht die niederländische Regierung geltend, dass durch die Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 der Präferenzstatus der ÜLG verkannt worden sei. Nach dem Protokoll Nr. 8 zum Abkommen von Lomé habe die Gemeinschaft den AKP-Staaten ein Kontingent in Höhe von rund 1,7 Millionen Tonnen Zucker zur zollfreien oder zollrechtlich begünstigten Einfuhr mit garantiertem Preis eingeräumt. Mit der Beschränkung der streitigen Einfuhren auf zunächst 3340 und dann 4848 Tonnen habe die Kommission für Erzeugnisse aus den ÜLG eine deutlich ungünstigere Situation geschaffen als für Erzeugnisse aus den AKP-Staaten; sie habe so die unter den Mitgliedstaaten, den ÜLG, den AKP-Staaten und Drittländern bestehende, durch den Vertrag festgelegte Präferenzhierarchie verkannt.

94 Zwar wurde im Protokoll Nr. 8 zum Abkommen von Lomé seitens der Gemeinschaft gegenüber den AKP-Staaten die Verpflichtung eingegangen, Zucker zu garantierten Preisen aufzukaufen und eine bestimmte Jahresmenge von Zucker (1,7 Millionen Tonnen) zu importieren. Überdies wird, um diese Garantien nicht ihrer Wirksamkeit zu berauben, durch Artikel 219 des Abkommens von Lomé festgelegt, dass im Rahmen des Protokolls Nr. 8 die Schutzklausel des Artikels 177 des Abkommens nicht anwendbar ist.

95 Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dagegen sind alle ÜLG-Erzeugnisse, damit grundsätzlich auch Zucker, zur zollfreien Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Zucker aus den ÜLG genießt damit im Vergleich zu Zucker aus AKP-Staaten einen Präferenzstatus.

96 Wie das Gericht jedoch im Urteil Rica Foods II festgestellt hat, wird durch die Tatsache, dass die Kommission eine Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten ÜLG-Erzeugnissen erlässt, der Präferenzstatus der ÜLG nicht berührt. Diese Maßnahme ist ihrem Wesen nach eine Ausnahme, die nur punktuell und vorübergehend gilt. Im vorliegenden Fall betreffen die angefochtenen Verordnungen im Übrigen nur Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG. Damit wird für Zuckereinfuhren aus den ÜLG nach den gewöhnlichen Ursprungsregeln, soweit eine solche Erzeugung existiert, keine Höchstgrenze festgesetzt.

97 Das Vorbringen, wonach der Präferenzstatus für ÜLG-Zucker verletzt worden sei, ist daher zurückzuweisen.

98 Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes rügt die niederländische Regierung, dass die Kommission beim Erlass einer Schutzmaßnahme im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf die wirtschaftliche Lage der betroffenen ÜLG und Unternehmen ermitteln müsse, dessen ungeachtet aber die Verordnungen Nrn. 2423/1999 und 2081/2000 erlassen habe, ohne deren negativen Auswirkungen auf die ÜLG und die betroffene Branche abzuschätzen.

99 Tatsächlich hat die Kommission nach der Rechtsprechung, wenn sie [b]eabsichtigt..., Schutzmaßnahmen aufgrund des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses zu erlassen,... soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zulassen, [zu] ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betreffenden überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets und für die betroffenen Unternehmen hat.

100 Wie die Kommission hervorhebt, besteht diese Verpflichtung aber nur, soweit die jeweiligen Umstände es erlauben. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch die Gründe dargelegt, aus denen ihr eine vertiefte Analyse der möglichen Auswirkungen der streitigen Maßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der betroffenen ÜLG und Unternehmen nicht möglich war. Gleichwohl war die Kommission, worauf sie selbst hinweist, über die Lage auf den Niederländischen Antillen vollkommen im Bilde, da 1998 gegen den Beschluss 97/803 über die Einführung eines Kontingents für Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und gegen die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG zahlreiche gerichtliche Verfahren angestrengt worden waren.

101 Demnach ist meines Erachtens nicht bewiesen, dass die Kommission ihre Pflicht zur vorherigen Einholung von Informationen offensichtlich verletzte.

102 Im Rahmen des dritten Teils dieses Klagegrundes macht die niederländische Regierung geltend, dass die angefochtenen Verordnungen deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, weil

die Verordnung Nr. 2423/1999 festlege, dass der cif-Einfuhrpreis für die unverpackte Ware der Standardqualität nicht unter dem Interventionspreis liegen dürfe und

mit den Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 die nach Artikel 6 des Anhangs II importierbare Zuckermenge mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG auf erst 3340, dann 4848 Tonnen begrenzt worden sei.

103 Was die Verordnung Nr. 2423/1999 angehe, so habe die vorgenannte Verpflichtung sich dahin ausgewirkt, dass für Wirtschaftsteilnehmer der ÜLG eine ungünstigere Situation entstanden sei als für Gemeinschaftserzeuger. Anders als Letztere müssten nämlich die Wirtschaftsteilnehmer der ÜLG dem Einfuhrpre, d. h. dem Interventionspreis, die Transportkosten innerhalb der Gemeinschaft und Lager- und Instandhaltungskosten zuschlagen. Da diese Kosten besonders hoch seien, verlören die Wirtschaftsteilnehmer der ÜLG so ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Gemeinschaftserzeugern.

104 Im Hinblick auf alle drei angefochtenen Verordnungen wäre es vorzugswürdig gewesen, statt eines Einfuhrpreises oder einer mengenmäßigen Beschränkung einen Mindestverkaufspreis festzulegen. Gerade diese Bedingung habe im Übrigen der Präsident des Gerichtshofes zur Voraussetzung für die Emesa Sugar erteilte Genehmigung gemacht, bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der vorgenannten Rechtssache Emesa Sugar zusätzlich 7500 Tonnen Zucker einzuführen. Ein Mindestverkaufspreis hätte daher eine geeignetere und mildere Maßnahme dargestellt.

105 Dieses Vorbringen erscheint mir nicht begründet.

106 Was zunächst die Verordnung Nr. 2423/1999 betrifft, so ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker jährlich ein Interventionspreis für Gebiete ohne Zuschussbedarf und ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschussgebiet festgelegt wird. Ferner liegt der abgeleitete Interventionspreis über dem Interventionspreis, da in ihn bestimmte Zusatzkosten wie Transportkosten eingehen.

107 Wie oben bereits ausgeführt, muss jedoch nach der Verordnung Nr. 2423/1999 der Importpreis für Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG dem für die fraglichen Erzeugnisse geltenden Interventionspreis gleich oder höher sein. Das bedeutet, dass bei der Einfuhr von ÜLG-Zucker in ein Gemeinschaftsgebiet ohne Zuschussbedarf der Einfuhrpreis mindestens dem Interventionspreis entsprechen oder höher sein muss. Ebenso muss der Einfuhrpreis bei Einfuhr des streitigen Zuckers in Gemeinschaftsgebiete mit Zuschussbedarf dem abgeleiteten Interventionspreis entsprechen oder höher sein.

108 Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern Wirtschaftsteilnehmer der ÜLG durch die streitige Verpflichtung beeinträchtigt würden. Entscheidet sich nämlich ein Wirtschaftsteilnehmer der ÜLG für die Ausfuhr seiner Erzeugnisse in ein Gemeinschaftsgebiet ohne Zuschussbedarf, so kann er seine Preise dem Interventionspreis angleichen. Beschließt er danach, seine Erzeugnisse in einem Zuschussgebiet abzusetzen, so muss er wie jeder Gemeinschaftserzeuger die Kosten für den Transport seiner Ware in das Zuschussgebiet tragen.

109 Entscheidet sich ein Wirtschaftsteilnehmer der ÜLG hingegen für die Ausfuhr seiner Erzeugnisse in ein Zuschussgebiet der Gemeinschaft, so muss er seine Preise dem abgeleiteten Interventionspreis angleichen, der in der Tat über dem Interventionspreis liegt. Jedoch muss er in diesem Fall, anders als ein Gemeinschaftserzeuger, nicht die Kosten für die Verbringung seiner Ware in das Zuschussgebiet übernehmen. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs der Niederlande wirkt sich die streitige Maßnahme somit nicht dahin aus, dass für Wirtschaftsteilnehmer der ÜLG eine ungünstigere Lage geschaffen würde als für Gemeinschaftserzeueer.

110 Zur Festsetzung eines Mindestverkaufspreises ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter — da er sonst möglicherweise in das weite Ermessen des Rates eingreifen würde — die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Wahl des geeignetsten Mittels zur Vermeidung von Störungen des Zuckermarktes der Gemeinschaft nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann, wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet waren.

111 Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erwiesen, dass die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises für die wirtschaftliche Lage der ÜLG geringere Störungen bewirkt und damit die von der Kommission verfolgten Zwecke ebenso wirksam erreicht hätte.

112 Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Verordnung Nr. 2423/1999 keine wesentliche Verringerung der Zukkereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG in die Gemeinschaft zur Folge hatte, was Zweifel an der Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahme weckt, nämlich eben der Festsetzung eines Mindesteinfuhrpreises für das betreffende Erzeugnis.

113 Überdies sollten mit den angefochtenen Verordnungen lediglich die zollfreien Zukkereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG gemäß Artikel 6 des Anhangs II begrenzt werden. Mit den Verordnungen wurde daher nach Erschöpfung des Kontingents kein Verbot der Einfuhr dieser Erzeugnisse bezweckt oder bewirkt, soweit die Wirtschaftsteilnehmer die anfallenden Zölle entrichteten.

114 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat meiner Auffassung nach das Königreich der Niederlande nicht den Nachweis erbracht, dass die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung der von der Kommission verfolgten Zwecke offensichtlich ungeeignet oder übermäßig gewesen wären.

115 Mit dem letzten Teil ihres Klagegrundes schließlich macht die niederländische Regierung geltend, dass die Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 auch deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderliefen, weil sie Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2553/97 für anwendbar erklärten.

116 Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2553/97 beträgt die im Bereich von Einfuhrlizenzen zu leistende Sicherheit 50 % des am Tag der Antragstellung geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs, der sich gegenwärtig auf etwa 43,7 Euro pro 100 Kilogramm beläuft. Bis zum 1. März 2000 betrug die für Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG zu stellende Sicherheit 0,3 Ecu pro 100 Kilogramm. Nach den der niederländischen Regierung vorliegenden Informationen soll auch die Sicherheit für AKP-Zucker und Zucker aus Drittländern 0,3 Ecu pro 100 Kilogramm betragen haben.

117 Das Königreich der Niederlande hält daher den durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2553/97 festgesetzten Betrag der zu leistenden Sicherheit für unverhältnismäßig im Vergleich zu der Sicherheit, die für die Einfuhr von Zucker aus AKP-Staaten oder Drittländern zu leisten ist.

118 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit den Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 ein Zollkontingent von zunächst 3340, dann 4848 Tonnen Zucker festgelegt wurde und somit voraussehbar war, dass es bei den Exporteuren auf lebhaftes Interesse stoßen würde.

119 Wie die Kommission angemerkt hat, sollte durch die beanstandete Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang Spekulationen vorgebeugt werden. Durch einen hohen Kautionsbetrag sollte vermieden werden, dass Wirtschaftsteilnehmer Einfuhrlizenzen ohne deren spätere Verwendung beantragen und damit anderen Wirtschaftsteilnehmern einen Schaden zufügen würden, die tatsächlich Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG importieren wollen, aber keine ausreichenden Einfuhrlizenzen erlangen könnten.

120 Im Übrigen hindert diese Art von Sicherheit wirklich interessierte Unternehmen nicht daran, gegebenenfalls Zucker nach der Gemeinschaft auszuführen. Wenn nämlich auch der Kautionsbetrag für die Erlangung der Einfuhrlizenz entrichtet werden muss, wird er dem Unternehmen doch erstattet, wenn der Import durchgeführt worden ist.

121 Meiner Auffassung nach ist somit nicht nachgewiesen, dass die streitigen Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder übermäßig waren, um die von der Kommission verfolgten Zwecke zu erreichen. Der zweite Nichtigkeitsgrund ist damit ebenfalls insgesamt zurückzuweisen.

C — Zum dritten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

122 Mit ihrem dritten Klagegrund macht die niederländische Regierung geltend, dass den Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 ein Ermessensmissbrauch anhafte.

123 Die niederländische Regierung verweist darauf, dass der Rat bei der Änderung des Beschlusses 91/482 nach langen Verhandlungen zu dem Entschluss gelangt sei, nur Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG zu begrenzen, die bestehenden Möglichkeiten für zollfreie Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG hingegen beizubehalten. Mit den Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 habe die Kommission die ihr erteilte Ermächtigung daher zu einem anderen Zweck genutzt, als mit Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses verfolgt worden sei, habe sie doch auch Zukkereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG Beschränkungen unterworfen, die der Rat weder gewollt noch vorhergesehen habe.

124 Nach ständiger Rechtsprechung haftet einem Rechtsakt ein Ermessensmissbrauch nur dann an, wenn ein Gemeinschaftsorgan von seinen Kompetenzen ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel Gebrauch macht, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

125 Im vorliegenden Fall hat die Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben, dass die Kommission die Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG zu Recht als Quelle von Schwierigkeiten betrachtete, die das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu stören drohten.

126 Im Übrigen hat die niederländische Regierung keinen Anhaltspunkt dafür dargelegt, dass die Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 nicht zu dem Zweck erlassen worden wären, die festgestellten Störungen des gemeinschaftlichen Zuckermarktes auszuräumen und schwereren Störungen vorzubeugen. Der bloße Umstand, dass der Rat in Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses eine mengenmäßige Beschränkung für Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG festlegte, berührt in keiner Weise die sich aus Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses ergebene Befugnis der Kommission zum Erlass der nötigen Schutzmaßnahmen für Zucker oder andere Erzeugnisse der ÜLG, sofern die Voraussetzungen für den Erlass dieser Maßnahmen vorliegen.

127 Auch der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

D — Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG

128 Mit ihrem letzten Klagegrund macht die niederländische Regierung geltend, dass die Kommission ihre Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verletzt habe. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, die nacheinander zu prüfen sind.

129 Im Rahmen des ersten Teils des Klagegrundes macht die niederländische Regierung geltend, dass die Begründung der Verordnung Nr. 2423/1999 nicht hinreichend sei, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen. Die Begründungserwägungen seien so knapp und wenig konkret gefasst, dass sie keinem objektiven Leser ermöglichten, die Gründe und die Wirkungen der von der Kommission behaupteten Schwierigkeiten zu erkennen.

130 Die Begründung der Verordnung sei auch in sich widersprüchlich. Denn es könne nicht einerseits in der dritten Begründungserwägung darauf abgehoben werden, dass die streitigen Einfuhren zusätzliche Exporte mit Ausfuhrerstattungen nach sich zögen und so den Gemeinschaftshaushalt belasteten, jedoch andererseits in der vierten Begründungserwägung behauptet werden, dass die durch die streitigen Einfuhren verursachten, überschussbedingten Kosten im Wege einer Eigenfinanzierung von den Gemeinschaftserzeugern zu tragen seien.

131 Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Art des in Frage stehenden Rechtsakts angepasst sein. Die Begründung muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Jedoch brauchen in der Begründung eines Rechtsakts nicht die einzelnen tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut der Begründung zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontextes des Rechtsakts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher die ihm zugrunde liegenden Erwägungen kennen.

132 Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass dem Erlass der Verordnung Nr. 2423/1999 verschiedene Kontakte und Zusammenkünfte zwischen der Kommission, dem Königreich der Niederlande und den übrigen Mitgliedstaaten vorausgingen.

133 Was den Inhalt des Rechtsakts angeht, so hat die Kommission im Übrigen, wie oben ausgeführt, in der ersten bis fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2423/1999 die aufgetretenen Schwierigkeiten dargelegt. Sie hat in der dritten bis fünften Begründungserwägung der Verordnung erläutert, aus welchen Gründen diese Schwierigkeiten das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu stören und den Gemeinschaftserzeugern der Branche einen Schaden zuzufügen drohten. Sie hat überdies in der achten und neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2423/1999 ausgeführt, welche Überlegungen ihrer Entscheidung zugrunde lagen, einen Mindesteinfuhrpreis für Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG festzusetzen und die Einfuhren von Mischungen dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren zu unterstellen.

134 Was die in der dritten und vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2423/1999 enthaltenen Angaben betrifft, so erscheinen sie mir nicht in sich widersprüchlich. Es ist nämlich ohne weiteres möglich, dass die steigenden Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG Zusatzkosten sowohl für den Gemeinschaftshaushalt (dritte Begründungserwägung) als auch für die gemeinschaftlichen Zuckererzeuger (vierte Begründungserwägung) verursachten.

135 Demnach genügt meiner Auffassung nach die Begründung der Verordnung Nr. 2423/1999 den Anforderungen der Rechtsprechung; der erste Teil des Klagegrundes kann daher nicht durchgreifen.

136 Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes rügt die niederländische Regierung, die Kommission habe die Begründungspflicht ferner dadurch verletzt, dass

in der Verordnung Nr. 465/2000 nicht erklärt werde, warum die Kommission für die Zeit ab 1. März 2000 strengere Maßnahmen als vorher für erforderlich gehalten habe,

die Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 nicht begründeten, warum für Zucker und Mischungen aus den ÜLG die gleichen Beschränkungen erlassen worden seien, nachdem in der Verordnung Nr. 2423/1999 für beide Arten von Erzeugnissen unterschiedliche Maßnahmen festgesetzt worden wären,

die Quotenfestsetzung in Höhe von erst 3340, dann 4848 Tonnen in den Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 nur unzureichend begründet werde und

in der Verordnung Nr. 2081/2000 nicht erläutert werde, aus welchen Gründen die Schutzmaßnahme gemäß der Verordnung Nr. 465/2000 vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001 hätte verlängert werden müssen.

137 Was die ersten beiden Rügen anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass die Begründung eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung darauf beschränkt werden kann, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen. Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass es, wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen getroffenen technischen Entscheidungen zu verlangen. Dies gilt erst recht, wenn die Gemeinschaftsorgane, wie im vorliegenden Fall, bei der Wahl der zur Verwirklichung einer komplexen Politik erforderlichen Mittel über ein weites Ermessen verfügen.

138 Demnach steht nicht fest, dass die Kommission für die von ihr getroffenen technischen Entscheidungen eine besondere Begründung anzuführen hatte.

139 Jedenfalls kann den Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 entnommen werden, dass sich die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt zusehends verschlechterte. Denn während noch in der Verordnung Nr. 2423/1999 bloß davon die Rede war, dass die Produktionsquoten möglicherweise verringert werden müssten, ist diese zu erwartende Entwicklung in der Verordnung Nr. 465/2000 bereits wesentlich ernster dargestellt, erst recht aber in der Verordnung Nr. 2081/2000, die die ins Auge gefasste Kürzung tatsächlich festsetzte. Da das Königreich der Niederlande an der Ausarbeitung der angefochtenen Verordnungen eng beteiligt war, kann es meines Erachtens nicht geltend machen, dass ihm die Erwägungen, aus denen die Kommission strengere Maßnahmen erließ als in der Verordnung Nr. 2423/1999, unbekannt geblieben waren.

140 Was die Festsetzung der streitigen Quoten angeht, so lässt bereits die bloße Lektüre der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnungen erkennen, dass das Vorbringen der niederländischen Regierung offensichtlich unbegründet ist.

141 So heißt es in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 465/2000, dass die Höchstmenge von 3340 Tonnen Zucker... die Summe der höchsten jährlichen Einfuhrvolumen [sei], die in den drei Jahren vor 1999 bei den betreffenden Erzeugnissen verzeichnet wurden. Im Jahr 1999 [seien] die Einfuhren exponentiell angestiegen, und es [sei] eine OLAF-Untersuchung wegen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten im Gang. Ebenso wird in der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/2000 darauf hingewiesen, dass die Höchstmenge von 4848 Tonnen Zucker... die Summe der höchsten jährlichen Einfuhrvolumen [sei], die in den letzten drei Jahren vor 1999 bei den betreffenden Erzeugnissen verzeichnet [worden sei]. Im Jahr 1999 [seien] die Einfuhren exponentiell angestiegen.

142 Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat die Kommission damit die Erwägungen dargelegt, die für die Festsetzung der streitigen Quoten maßgebend waren; damit hat sie die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG erfüllt.

143 Ebenso hat die Kommission in der ersten bis sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/2000 die Gründe erläutert, aus denen die mit der Verordnung Nr. 465/2000 eingeführte Schutzmaßnahme zu verlängern war. Sie hat hervorgehoben, dass die Schwierigkeiten, die dem Erlass der Schutzmaßnahme zugrunde lagen, fortbestanden hätten, so dass in Bezug auf [die streitigen] Einfuhren... weiterhin die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses anzuwenden [seien].

144 Nach alldem schlage ich vor, den vierten Klagegrund der niederländischen Regierung zurückzuweisen.

V — Ergebnis

145 Im Ergebnis schlage ich demgemäß vor, die Klagen abzuweisen und gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten des Königreichs Spanien und der Französischen Republik.