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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.12.2005 – C-113/04
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2005:752
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Schlussanträge der generalanwältin
Juliane Kokott
vom 8. Dezember 2005
I — Einleitung
1 Der vorliegende Fall geht auf ein Kartellverfahren der Kommission zurück, welches den Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden betraf. In jenem Verfahren, das sich von den ersten Ermittlungen bis zur Entscheidung der Kommission über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren erstreckte, verhängte die Kommission Geldbußen gegen die Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (im Folgenden: FEG) und eines ihrer Mitgliedsunternehmen, die Technische Unie BV (im Folgenden: TU) wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG.
2 Die diesbezügliche Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 (im Folgenden: die angefochtene Entscheidung) wurde vom Gericht erster Instanz mit Urteil vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (im Folgenden: das angefochtene Urteil) in vollem Umfang bestätigt.
3 Der Gerichtshof ist nunmehr mit einem Rechtsmittel der TU gegen dieses erstinstanzliche Urteil befasst. Neben einer Reihe von Rechtsmittelgründen, mit denen die TU im Wesentlichen Begründungsmängel und eine Verletzung von Artikel 81 EG rügt, wirft sie dem Gericht insbesondere vor, es habe aus der überlangen Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht die notwendigen Konsequenzen gezogen.
II — Rechtlicher Rahmen
4 Artikel 81 Absatz 1 EG verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken ….
5 Die Kommission kann in solchen Fällen Geldbußen gegen die betreffenden Unternehmen verhängen. Dazu bestimmt Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (im Folgenden: Verordnung Nr. 17):
Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a) gegen [Artikel 81 Absatz 1 EG] … verstoßen,
…
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.
III — Sachverhalt und Verfahren
A — Sachverhalt und Verfahren vor der Kommission
6 Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Wettbewerbsfall betrifft den niederländischen Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial, also z. B. Draht und Kabel sowie Rohre aus Polyvinylchlorid (PVC). Nach den Feststellungen der Kommission bestand auf diesem Markt eine so genannte kollektive Ausschließlichkeitsregelung, auf die sich die Unternehmensvereinigung FEG u. a. mit der Unternehmensvereinigung NAVEG in Form eines so genannten Gentlemen's Agreement geeinigt hatte und die darauf abzielte, Lieferungen an Nicht-FEG-Mitglieder zu verhindern. Weiterhin wurde festgestellt, die FEG habe die Freiheit ihrer Mitglieder eingeschränkt, selbständig ihre Verkaufspreise festzusetzen.
7 In den Randnummern 3 bis 5 des angefochtenen Urteils fasst das Gericht den Hintergrund dieses Falles wie folgt zusammen:
3 Die CEF Holdings Ltd (im Folgenden: CEF UK), ein im Vereinigten Königreich ansässiger Großhändler für elektrotechnisches Installationsmaterial, beschloss, auf dem niederländischen Markt tätig zu werden, und gründete dort im Mai 1989 eine Tochtergesellschaft, die CEF City Electrical Factors BV (im Folgenden: CEF BV). Da es in den Niederlanden zu Problemen bei der Belieferung kam, legten die CEF BV und die CEF UK … am 18. März 1991 bei der Kommission eine Beschwerde ein, die von ihr am folgenden Tag in das Register eingetragen wurde.
4 Diese Beschwerde richtete sich gegen drei auf dem Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial tätige Unternehmensvereinigungen. Neben der FEG handelte es sich dabei um die Nederlandse Vereniging van Alleenvertegenwoordigers op Elektrotechnisch Gebied (im Folgenden: NAVEG) und die Unie van de Elektrotechnische Ondernemers (im Folgenden: UNETO).
5 CEF war der Ansicht, dass diese Vereinigungen und ihre Mitglieder wechselseitige kollektive Ausschließlichkeitsabsprachen auf allen Ebenen der Vertriebskette für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden getroffen hätten. Ohne Mitgliedschaft in der FEG sei es einem Großhändler für elektrotechnisches Installationsmaterial deshalb praktisch unmöglich, Zugang zum niederländischen Markt zu erhalten. Die Hersteller und ihre Agenten oder Importeure lieferten ausschließlich an FEG-Mitglieder, und Installationsbetriebe kauften ausschließlich bei diesen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1991 erweiterte CEF ihre Beschwerde auf Absprachen zwischen der FEG und ihren Mitgliedern in Bezug auf Preise und Rabatte sowie auf Absprachen mit dem Ziel, CEF von der Teilnahme an bestimmten Projekten auszuschließen. Ab Januar 1992 klagte CEF auch über vertikale Preisabsprachen zwischen einigen Herstellern von elektrotechnischem Installationsmaterial und FEG-Großhändlern.
8 Außerdem wird in Randnummern 6 bis 14 des angefochtenen Urteils zum Ablauf der Ermittlungen und des Verfahrens bei der Kommission Folgendes festgestellt:
6 [Zwischen Juni und August 1991 richtete die Kommission u. a. an die TU verschiedene Auskunftsverlangen auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.]
7 Mit Schreiben vom 16. September 1991 richtete die Kommission an die FEG ein Mahnschreiben; darin ging es u. a. um den auf einige Lieferanten von elektrotechnischem Installationsmaterial ausgeübten Druck, damit sie CEF nicht belieferten, um Absprachen der FEG-Mitglieder über Preise und Rabatte sowie um die als Aufnahmekriterium in die FEG herangezogene Umsatzschwelle.
8 Am 27. April 1993 befragte die Kommission einige Lieferanten von elektrotechnischem Installationsmaterial gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.
9 Am 10. Juni 1994 ersuchte die Kommission die FEG um Auskünfte gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.
10 Am 8. und 9. Dezember 1994 nahm die Kommission Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 bei der FEG und einigen ihrer Mitglieder, u. a. bei TU, vor.
11 Am 3. Juli 1996 teilte die Kommission ihre Beschwerdepunkte der FEG und deren sieben Mitgliedern [u. a. der TU] mit (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte). Die FEG und TU gaben zu dieser Mitteilung am 13. Dezember 1996 und am 13. Januar 1997 Stellungnahmen ab.
12 Die FEG und TU richteten an die Kommission mehrere Anträge auf Akteneinsicht. Nachdem ihnen am 16. September 1997 einige ergänzende Aktenstücke übermittelt worden waren, übergab jede von ihnen der Kommission am 10. Oktober 1997 einen ergänzenden Schriftsatz zur Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte.
13 Am 19. November 1997 fand im Beisein aller Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie von CEF eine Anhörung statt.
14 Unter diesen Umständen erließ die Kommission am 26. Oktober 1999 die angefochtene Entscheidung …
B — Angefochtene Entscheidung
9 In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission im Wesentlichen zwei Zuwiderhandlungen der FEG gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt und sie hierfür mit einer Geldbuße belegt. Gleichzeitig hat sie festgestellt, dass die TU aktiv an den Zuwiderhandlungen der FEG teilnahm. Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet auszugsweise wie folgt:
Artikel 1Die FEG hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] begangen, indem sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der NAVEG sowie auf der Grundlage von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Lieferanten, die nicht in der NAVEG vertreten sind, eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung eingegangen ist, die darauf abzielt, Lieferungen an Nicht-FEGMitglieder zu verhindern.
Artikel 2Die FEG hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] begangen, indem sie direkt und indirekt die Freiheit ihrer Mitglieder eingeschränkt hat, selbständig ihre Verkaufspreise festzusetzen. Dies geschah durch den Bindenden Beschluss Feste Preise, den Bindenden Beschluss betreffend Veröffentlichungen, durch die Verbreitung von Preisempfehlungen in Bezug auf Brutto- und Nettopreise an ihre Mitglieder sowie dadurch, dass sie ihren Mitgliedern ein Forum für Diskussionen über Preise und Rabatte bot.
Artikel 3Die TU hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen, indem sie aktiv an den in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Zuwiderhandlungen teilgenommen hat.
Artikel 4…(2)Die TU hat die in Artikel 3 aufgeführten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
Artikel 5(1)Der FEG wird wegen der in den Artikeln 1 und 2 festgestellten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 4,4 Mio. EUR auferlegt.(2)Der TU wird wegen der in Artikel 3 festgestellten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 2,15 Mio. EUR auferlegt.…
10 Bei der Berechnung der Geldbuße brachte die Kommission wegen der von ihr selbst anerkannten Unregelmäßigkeiten im Verwaltungsverfahren, nicht zuletzt wegen der beträchtlichen Dauer jenes Verfahrens, einen Abzug von 100000 Euro in Ansatz.
C — Gerichtliches Verfahren
11 Gegen die angefochtene Entscheidung hatten sowohl die FEG als auch die TU Klage zum Gericht erster Instanz erhoben, wobei sie jeweils beantragten,
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
hilfsweise, die Festsetzung der jeweiligen Geldbuße für nichtig zu erklären,
höchst hilfsweise, die jeweils festgesetzte Geldbuße herabzusetzen und
der Kommission und ihren Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.
12 Ein Antrag der FEG auf einstweiligen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg.
13 Die CEF BV und die CEF UK (im Folgenden gemeinsam: CEF) hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
14 Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung hat das Gericht am 16. Dezember 2003 das angefochtene Urteil erlassen, in dem es
die Klagen abwies und
den Klägerinnen die Kosten des jeweiligen Verfahrens auferlegte.
15 Mit ihrem Rechtsmittel, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. März 2004, beantragt die TU nunmehr,
das angefochtene Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, zumindest aber in der Rechtssache T-6/00, aufzuheben und die Rechtssache unter Berücksichtigung des Antrags im zweiten Gedankenstrich selbst endgültig zu entscheiden, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
die angefochtene Entscheidung ganz oder zumindest teilweise für nichtig zu erklären, zumindest aber durch erneute Entscheidung die ihr auferlegte Geldbuße wesentlich herabzusetzen und
der Kommission die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht angefallenen Kosten aufzuerlegen.
16 Die Kommission beantragt,
das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit als unzulässig oder zumindest als unbegründet zurückzuweisen und
die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
17 Die Streithelferinnen CEF beantragen ihrerseits,
das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und
die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
18 Vor dem Gerichtshof wurde das Rechtsmittel zunächst schriftlich und sodann am 22. September 2005 — gemeinsam mit der Rechtssache C-105/04 P — mündlich verhandelt.
IV — Zum zweiten bis vierten Rechtsmittelgrund sowie zum ersten und dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes
19 Mit ihrem zweiten bis vierten Rechtsmittelgrund sowie mit dem ersten und dritten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes wendet sich die TU gegen verschiedene Passagen des angefochtenen Urteils, in denen sich das Gericht im Einzelnen mit den Feststellungen der Kommission zu den Kartellverstößen und mit deren Dauer befasst.
20 Bevor diese Rechtsmittelgründe im Einzelnen gewürdigt werden, erscheint es angebracht, den Prüfungsmaßstab in Erinnerung zu rufen, der sich aus Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ergibt und den der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren anlegt: Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig, und die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.
21 Außerdem genügt ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt und nicht einmal Ausführungen enthält, in denen speziell der Rechtsfehler herausgearbeitet wird, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn ein solches Rechtsmittel stellt in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
22 Vor diesem Hintergrund sind im Folgenden die Rechtsmittelgründe zwei bis vier sowie der erste und dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zu prüfen.
A — Zweiter Rechtsmittelgrund: Nichtberücksichtigung von Entlastungsbeweisen aus der Zeit vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte
23 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund kritisiert die TU, das Gericht habe sein Urteil mangelhaft und in sich widersprüchlich begründet, indem es bestimmte Schriftstücke nicht als Entlastungsbeweise anerkannt habe, die zwar nach dem Beginn der Ermittlungen bzw. nach dem Mahnschreiben der Kommission, aber noch vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte verfasst worden waren.
24 Dieser Rechtsmittelgrund, der in engem Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund steht, bezieht sich insbesondere auf die Randnummern 196 und 208 des angefochtenen Urteils. Dort setzt sich das Gericht mit dem Beweiswert verschiedener der Kommission vorgelegter Schreiben von Dritten auseinander, welche nach Ansicht der TU gegen die erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem kollektiven Ausschließlichkeitssystem sprachen. Das Gericht kommt dabei zu dem Schluss, die betreffenden Schriftstücke könnten die Feststellung der Kommission nicht entkräften, wonach das zwischen der FEG und der NAVEG bestehende Gentlemen's Agreement tatsächlich in die Praxis umgesetzt wurde.
25 Hiergegen macht die TU geltend, das angefochtene Urteil sei in sich widersprüchlich. Einerseits erkenne das Gericht Schriftstücke nicht als entlastend an, welche aus der Zeit nach dem Mahnschreiben der Kommission, aber vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte stammten. Bei der Beweiswürdigung werde die TU also schon ab dem Mahnschreiben wie eine Beschuldigte behandelt. Andererseits betrachte das Gericht die TU aber noch nicht als Beschuldigte, wenn es gelte, den Anfangszeitpunkt für die Anwendung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer zu bestimmen. Insoweit sehe das Gericht erst die Mitteilung der Beschwerdepunkte als maßgeblich an. Die an den Zeitpunkt des Mahnschreibens geknüpften Schlussfolgerungen des Gerichts seien somit in sich nicht schlüssig. Das Gericht messe mit zweierlei Maß.
26 Ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann. Insoweit ist das Rechtsmittel der TU also zulässig.
27 Anders als jedoch die TU zu unterstellen scheint, haben die Bewertung der Beweiskraft von Schriftstücken und die Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nichts miteinander zu tun. Dementsprechend stehen auch die beiden Abschnitte des angefochtenen Urteils, in denen sich das Gericht mit der Verfahrensdauer bzw. mit der Beweiskraft der streitigen Schriftstücke auseinandersetzt, in keinem logischen Zusammenhang zueinander und können sich folglich auch nicht, wie von der TU behauptet, inhaltlich widersprechen.
28 Insbesondere macht der Umstand allein, dass ein bestimmtes Schriftstück vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte verfasst wurde, dieses Schriftstück nicht zwingend zu einem Entlastungsbeweis. Ebenso wenig ist ein Schriftstück, das nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte verfasst wurde, notwendigerweise ein Belastungsbeweis. Ein Schriftstück ist vielmehr stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf seine Beweiskraft hin zu überprüfen. So kann ein vermeintlicher Entlastungsbeweis etwa dadurch entwertet werden, dass er auf Initiative der Beschuldigten und zu einem Zeitpunkt — nach dem Beginn der Ermittlungen bzw. nach dem Mahnschreiben — entstanden ist, zu dem bereits klar war, dass die Kommission den Anfangsverdacht für einen Kartellverstoß hatte und die betroffenen Unternehmen also gewarnt waren (in tempore suspecto). Genau diese Bewertung im Einzelfall hat das Gericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei vorgenommen.
29 Im Ergebnis ist deshalb der zweite Rechtsmittelgrund zwar zulässig, aber unbegründet.
B — Dritter Rechtsmittelgrund: Beweisführung hinsichtlich der Verantwortlichkeit der TU für die festgestellten Zuwiderhandlungen
30 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die TU dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, zumindest aber sein Urteil unverständlich begründet, als es feststellte, die Kommission habe sie zu Recht für die in Artikel 1 und 2 ihrer angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht.
31 Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf den mit Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung überschriebenen Teil des angefochtenen Urteils und dort auf Abschnitt III. Darin setzt sich das Gericht im Einzelnen mit der Frage auseinander, ob die in Artikel 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG der TU zugerechnet werden können. Das Gericht kommt zu dem Schluss, die Kommission sei zu Recht von einer aktiven Teilnahme der TU ausgegangen, und zwar sowohl an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung zwischen der FEG und der NAVEG (Gentlemen's Agreement) als auch an den abgestimmten Verhaltensweisen zur Ausdehnung dieser Regelung auf nicht der NAVEG angehörende Firmen als auch am System der Preisfestsetzung.
32 Hiergegen bringt die TU im Wesentlichen drei Angriffspunkte vor, welche zugleich die drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes bilden.
1. Teilnahme der TU an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
33 Im ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die TU im Wesentlichen geltend, das Gericht habe mehrere Gesichtspunkte vernachlässigt, als es prüfte, ob die Kommission zu Recht von der aktiven Teilnahme der TU an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung ausgegangen war.
34 Erstens übersehe das Gericht, dass die der TU zugerechneten Vertreter im Vorstand der FEG in Wahrheit nicht weisungsgebunden und nur dem Interesse dieser Vereinigung, nicht aber dem der TU, verpflichtet gewesen seien; das Gericht verkenne die Satzungsvorschriften der FEG sowie das niederländische Vereinsrecht. Zweitens sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen der FEG und einem ihrer wichtigsten Mitgliedsunternehmen, der TU, von vornherein ein weitgehender Gleichlauf der Interessen bestehe. Drittens genüge es für die Annahme einer persönlichen und aktiven Teilnahme der TU an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung nicht, dass die TU über Jahre hinweg ein Mitglied im Vorstand der FEG stellte und auf diese Weise an den meisten — wenn auch nicht an allen — einschlägigen Sitzungen teilnahm; es bestehe ein deutlicher Unterschied zwischen häufiger Anwesenheit in den Führungsgremien der FEG und unmittelbarer Teilnahme an der Ausarbeitung der Politik der FEG. Daneben wirft die TU dem Gericht einen Begründungsmangel sowie einen offenkundigen Fehler vor, soweit es in Randnummer 351 des angefochtenen Urteils ausführe, die TU habe innerhalb der FEG eine Schlüsselrolle in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung gespielt: Die Kommission verwende den Begriff der Schlüsselrolle in der angefochtenen Entscheidung nicht.
35 Die Kommission, unterstützt von CEF, wendet ein, das Vorbringen der TU sei unzulässig, weil damit lediglich die Tatsachenwürdigung des Gerichts hinterfragt werde.
36 In der Tat berühren die Argumente der TU im Wesentlichen die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch das Gericht: Ob die TU eines der wichtigsten Mitgliedsunternehmen der FEG war und eine Schlüsselrolle innerhalb dieser Berufsvereinigung gespielt hat, ob sie — ungeachtet der bestehenden satzungs- und vereinsrechtlichen Vorschriften — über Jahre hinweg Einfluss auf Führungspersonal der FEG hatte und ob ein wesentlicher Gleichlauf ihrer Interessen mit denen der FEG angenommen werden konnte, all dies sind Fragen der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegen. Insoweit ist also das Vorbringen der TU bereits unzulässig.
37 Bei näherer Betrachtung erschöpft sich das Vorbringen der TU allerdings nicht in einer bloßen Kritik an der Tatsachenwürdigung des Gerichts und im Übrigen auch nicht in einer bloßen Wiederholung der Rügen, welche in der ersten Instanz vorgebracht wurden. Vielmehr macht die TU darüber hinaus geltend, das Gericht habe in seinem Urteil die gesetzlichen Anforderungen an den Beweis ihrer Teilnahme an den Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verkannt und jedenfalls sein Urteil insoweit nicht ordnungsgemäß begründet. Welche Beweisanforderungen die Kommission in einer Kartellentscheidung zu erfüllen hat, insbesondere, auf welche Art von Beweisen sie ihre Feststellung der aktiven Teilnahme eines Unternehmens an einem Kartell stützen darf, ist eine Rechtsfrage, mit der der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren befasst werden kann.
38 So verstanden, ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes also zulässig. In der Sache greift er aber dennoch nicht durch.
39 Das Gericht geht nämlich zutreffend davon aus, dass die Mitglieder einer Berufsvereinigung nicht automatisch für etwaige rechtswidrige Verhaltensweisen dieser Vereinigung verantwortlich gemacht werden können. Vielmehr obliegt es der Kommission, zu beweisen, dass sich ein Mitgliedsunternehmen einer Berufsvereinigung aktiv an deren rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt und somit auch selbst eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen hat.
40 Der Beweis einer solchen Teilnahme kann aber nicht zuletzt auch anhand von Indizien geführt werden. So erkennt der Gerichtshof ausdrücklich an, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Vereinbarungen ihrer Natur nach nicht selten auf Geheimhaltung angelegt sind und sich die Unterlagen über sie auf ein Mindestmaß beschränken werden. Schriftstücke wie etwa die Protokolle einer Zusammenkunft werden normalerweise nur vereinzelt auffindbar sein und überdies zwangsläufig lückenhaft bleiben, so dass es häufig erforderlich sein wird, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. Dementsprechend muss in den meisten Fällen das Vorliegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen aus einer Reihe von Indizien und Koinzidenzen abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können.
41 Insbesondere ist es nach ständiger Rechtsprechung ein ausreichender Beleg für die Teilnahme eines Unternehmens an einem Kartell, wenn die Kommission diesem Unternehmen nachweist, an Sitzungen teilgenommen zu haben, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne dass das betreffende Unternehmen sich offen gegen diese Vereinbarungen ausgesprochen hätte. Ist nämlich die Teilnahme an solchen Sitzungen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Sitzungen mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnahm.
42 Bei Sitzungen, die im Rahmen des Vorstands einer Vereinigung, etwa einer Berufsvereinigung, stattfinden, kann ein Unternehmen gegebenenfalls auch mittelbar durch sein Vorstandsmitglied vertreten sein. Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn ein Vorstandsmitglied der Berufsvereinigung zu dem betroffenen Unternehmen eine besonders enge Beziehung hat, etwa weil es hauptberuflich für dieses Unternehmen tätig ist, diesem Unternehmen sein Mandat im Vorstand verdankt und dort — wenn nicht rechtlich, so doch tatsächlich — dessen Interessen wahrnimmt. Auf seine offizielle Eigenschaft als Vertreter des Unternehmens, auf das Bestehen einer Weisungsbefugnis oder gar den Nachweis konkreter Weisungen des Unternehmens gegenüber dem Vorstandsmitglied kann es realistischerweise nicht ankommen.
43 Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, wenn es die auf Indizien gegründete Beweisführung der Kommission im Hinblick auf die aktive Beteiligung der TU an den Kartellverstößen der FEG billigte. Anders als die TU behauptet, war es auch keineswegs verfehlt, die Teilnahme von Personal der TU an Vorstandssitzungen der FEG sowie den auf diesem Weg ausgeübten Einfluss auf die Gestaltung der Politik der FEG als eine aktive und nicht lediglich als eine passive Beteiligung an deren Wettbewerbsverstößen anzusehen. Alles Weitere ist eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung im Einzelfall, für deren Überprüfung der Gerichtshof nicht zuständig ist.
44 Damit ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes teils unzulässig, teils unbegründet.
2. Teilnahme an der Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf Firmen außerhalb der NAVEG (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
45 Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist in seiner Argumentation weitgehend deckungsgleich mit dessen erstem Teil. Auch hinsichtlich der Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf nicht der NAVEG angehörende Firmen hat das Gericht nach Ansicht der TU einen Rechtsfehler oder zumindest einen Begründungsfehler begangen, indem es eine aktive Beteiligung der TU als erwiesen ansah. Insbesondere kritisiert die TU, dass das Gericht folgende Umstände als maßgebliche Hinweise auf ihre Tatbeteiligung angesehen habe: dass die TU eines der wichtigsten Mitgliedsunternehmen der FEG war und dass sie über lange Zeit hinweg ohne Unterbrechung im Vorstand der FEG vertreten sowie an der Ausarbeitung von deren Politik beteiligt war, ohne sich davon öffentlich zu distanzieren. Die bloße Mitgliedschaft von TU-Vertretern im Vorstand der FEG könne jedenfalls keine Tatbeteiligung der TU über 1991 hinaus belegen.
46 Wie der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, so zielt auch dieser zweite Teil im Wesentlichen darauf ab, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts zu hinterfragen. Insoweit ist also das Vorbringen der TU bereits unzulässig.
47 Soweit die TU außerdem geltend machen möchte, das Gericht habe in seinem Urteil die gesetzlichen Anforderungen an den Beweis ihrer Teilnahme an den festgestellten Zuwiderhandlungen verkannt, ist ihr Vorbringen zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Rückgriff auf Indizien ist nämlich, wie bereits ausgeführt, rechtens. Zu solchen Indizien gehört im vorliegenden Fall insbesondere die Teilnahme der TU an Sitzungen, vermittelt durch ihr nahe stehende Personen im Vorstand der FEG, sowie in diesem Rahmen auch ihre Teilnahme an der Ausarbeitung der Politik der FEG, und dies unstreitig auch über 1991 hinaus.
48 Damit ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ebenfalls teils unzulässig, teils unbegründet.
3. Teilnahme der TU am System der Preisfestsetzung (dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
49 Mit dem dritten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes wirft die TU dem Gericht vor, es habe zu Unrecht die Beweisführung der Kommission im Hinblick auf die aktive Teilnahme der TU am System der Preisfestsetzung gebilligt.
50 Insbesondere rügt die TU, sie sei aufgrund ihrer bloßen Mitgliedschaft in der FEG für die bindenden Beschlüsse dieser Unternehmensvereinigung über feste Preise und über Veröffentlichungen haftbar gemacht worden. Nach Ansicht der TU hätte über ihre aktive Beteiligung an solchen Beschlüssen, wie auch sonst am rechtswidrigen Verhalten der FEG im Zusammenhang mit der Preisfestsetzung, konkret Nachweis geführt werden müssen.
51 Dieses Vorbringen beruht auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Das Gericht ist nämlich keineswegs von einer automatischen Haftung der TU als Mitgliedsunternehmen für die rechtswidrigen Verhaltensweisen der Berufsvereinigung FEG ausgegangen. Vielmehr hat das Gericht ausdrücklich Feststellungen zur aktiven Mitwirkung der TU getroffen. Es hat einerseits auf die Mitwirkung der TU über die ihr zuzurechnenden Mitglieder des Vorstands der FEG hingewiesen und überdies als konkreten Tatbeitrag die Preisinformationen herausgestellt, welche die TU der FEG übermittelte.
52 Damit ist der dritte und letzte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ebenfalls unbegründet.
C — Vierter Rechtsmittelgrund: Beurteilung der Dauer der Wettbewerbsverstöße
53 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wirft die TU dem Gericht Rechtsfehler, zumindest aber Begründungsmängel hinsichtlich seiner Ausführungen zur Dauer der festgestellten Zuwiderhandlungen und zu ihrem fortgesetzten Charakter vor.
54 Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich vor allem auf die Randnummern 406 bis 413 des angefochtenen Urteils, in denen sich das Gericht mit der Dauer der streitigen Kartellverstöße befasst. Das Gericht bestätigt dort im Ergebnis die Feststellungen der Kommission und geht von einheitlichen Zuwiderhandlungen mit fortgesetztem Charakter aus.
55 Hiergegen wehrt sich die TU in den insgesamt drei Teilen ihres vierten Rechtsmittelgrundes. Soweit die TU an anderen Stellen ihres Rechtsmittels ähnliche Argumente vorbringt, insbesondere im Rahmen des zweiten Teils ihres dritten Rechtsmittelgrundes sowie im Rahmen des ersten Teils ihres fünften Rechtsmittelgrundes, wird ihr Vorbringen im Folgenden mit erörtert.
56 Im Wesentlichen argumentiert die TU, die vom Gericht in seinem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Sichtweise zur Dauer und zum fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlungen sei falsch und verkenne den heterogenen Charakter insbesondere der einzelnen Bestandteile des Systems der Preisfestsetzung. Auch sei die Beteiligung der TU am System der Preisfestsetzung außerordentlich gering gewesen.
57 Es ist offensichtlich, dass die TU auf diese Weise hauptsächlich den Versuch begeht, die Tatsachenwürdigung des Gerichts einer Überprüfung durch den Gerichtshof zu unterziehen. Insoweit ist ihre Argumentation also bereits unzulässig.
58 Darin erschöpft sich aber die Kritik der TU nicht. Vielmehr bringt sie darüber hinaus zwei Argumente vor, welche auf die vom Gericht zu beachtenden rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Dauer von Zuwiderhandlungen abzielen. Insoweit hat ihr Vorbringen Rechtsfragen zum Gegenstand und ist deshalb zulässig.
59 Erstens behauptet die TU, das Gericht habe nicht dargetan, worin der Gesamtplan und der identische Zweck bestehe, durch den allein eine Reihe von Verhaltensweisen zu einer einzigen, fortgesetzten werden könne.
60 In der Tat ist es erforderlich, dass verschiedene Handlungen sich wegen ihres identischen Zweckes der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen Gesamtplan [einfügen], damit sie als eine einheitliche Zuwiderhandlung angesehen werden können.
61 Dieses Kriterium hat das Gericht keineswegs verkannt. Vielmehr hat es im angefochtenen Urteil mit den Randnummern 340 bis 343 der Gesamtbetrachtung der in Frage stehenden Zuwiderhandlungen einen eigenen Abschnitt gewidmet. Darin hat es insbesondere ausgeführt, dass mit beiden der TU zur Last gelegten Zuwiderhandlungen, nämlich mit der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und den abgestimmten Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der gleiche wettbewerbswidrige Zweck verfolgt werde; dieser bestehe darin, die Preise über dem Wettbewerbsniveau zu halten. Aus dieser Feststellung des Gerichts folgt zugleich implizit, dass jede einzelne der beiden Zuwiderhandlungen für sich genommen, d. h. die kollektive Ausschließlichkeitsvereinbarung ebenso wie die abgestimmten Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, sich an jener einheitlichen Zweckbestimmung ausgerichtet hat. Hieran knüpft das Gericht an, wenn es etwa in Randnummer 406 des angefochtenen Urteils die Einheitlichkeit der fraglichen Zuwiderhandlungen betont.
62 Das Vorbringen der TU zum Gesamtplan und zum identischen Zweck ist deshalb unbegründet.
63 Zweitens rügt die TU, das Gericht habe im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlungen zu Unrecht die Beweisführung der Kommission gebilligt, welche sich lediglich auf lückenhafte und indirekte Beweise stütze.
64 Wie bereits zum dritten Rechtsmittelgrund ausgeführt, ist eine auf Indizien und Koinzidenzen gestützte Beweisführung in Kartellverfahren statthaft. Es versteht sich von selbst, dass solche Indizien und Koinzidenzen — namentlich die kontinuierliche Teilnahme von Personal der TU an Sitzungen im Rahmen des Vorstands der FEG, und dies auch über 1991 hinaus — nicht nur Aufschluss über das bloße Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben können, sondern auch über die Dauer fortgesetzter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder über den Anwendungszeitraum wettbewerbswidriger Vereinbarungen.
65 Auch insoweit ist also das Vorbringen der TU unbegründet.
66 Damit ist der vierte Rechtsmittelgrund der TU teils unzulässig, teils unbegründet.
D — Erster und dritter Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: Erwägungen zur Höhe der Geldbuße
67 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wendet sich die TU den Erwägungen des Gerichts zur Höhe der Geldbuße zu. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen, wobei sich die folgenden Ausführungen auf den ersten und dritten Teil beschränken. Der zweite Teil hingegen, welcher die möglichen Auswirkungen der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens auf die Höhe der Geldbuße betrifft, wird später im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund gesondert erörtert.
1. Prüfungsumfang
68 Wird der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels mit Rügen zur Höhe einer Geldbuße befasst, in denen das Gericht eine Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung hat (Artikel 229 EG in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung Nr. 17), so ist zum Prüfungsumfang Folgendes zu bemerken:
69 Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofes, im Rechtsmittelverfahren aus Gründen der Billigkeit seine eigene Beurteilung zur Höhe einer Geldbuße an die Stelle der Beurteilung des Gerichts zu setzen. Allerdings kann der Gerichtshof überprüfen, ob das Gericht einen offensichtlichen Fehler begangen oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Gleichheitssatz verstoßen hat.
2. Auswirkungen der Dauer der Zuwiderhandlungen auf die Höhe der Geldbuße (erster Teil des fünften Rechtsmittelgrundes)
70 Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, der sich insbesondere gegen Randnummer 413 des angefochtenen Urteils richtet, macht die TU geltend, die Dauer der Zuwiderhandlungen sei bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße nicht hinreichend berücksichtigt worden. Damit hätten Kommission und Gericht gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 sowie gegen die einschlägigen Leitlinien verstoßen. Die TU wirft dem Gericht in diesem Zusammenhang einen Rechtsfehler, zumindest aber einen Begründungsmangel vor.
71 Bei näherer Betrachtung rügt die TU allerdings auch hier im Wesentlichen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlungen und ihres fortgesetzten Charakters durch das Gericht. Dementsprechend decken sich die von der TU vorgebrachten Argumente inhaltlich weitgehend mit ihren Ausführungen zum vierten Rechtsmittelgrund. Wie dort bereits erläutert wurde, enthält das diesbezügliche Vorbringen der TU keinen begründeten Hinweis auf einen Rechtsfehler des Gerichts. Folglich konnte das Gericht auch bei seinen Erwägungen zur Höhe der Geldbuße auf seinen Feststellungen zur Dauer und zum fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlungen aufbauen. In diesem Zusammenhang ist kein offensichtlicher Fehler des Gerichts erkennbar.
72 Anders als die TU behauptet, musste das Gericht im Übrigen bei seinen Erwägungen zur Höhe der Geldbuße keineswegs davon ausgehen, dass die Teilnahme der TU am System der Preisfestsetzung lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Das Gericht hat nämlich ausdrücklich Feststellungen zur aktiven Mitwirkung der TU an dieser Zuwiderhandlung getroffen und deshalb eine bloße Mitläuferrolle der TU ausgeschlossen. Auch insoweit ist folglich kein offensichtlicher Fehler des Gerichts erkennbar.
73 Ansonsten hat die TU keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein offensichtlicher Fehler, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergeben könnte.
74 Damit ist der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes unbegründet.
3. Verhältnis der der FEG und der TU auferlegten Geldbußen zueinander (dritter Teil des fünften Rechtsmittelgrundes)
75 Mit dem dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes rügt die TU, dass die ihr auferlegte Geldbuße in einem Missverhältnis zu der gegen die FEG verhängten Geldbuße stehe.
76 Zum einen weist die TU, wie schon im Zusammenhang mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, erneut darauf hin, dass ihre aktive Teilnahme an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf die Zeit bis zum 2. Juli 1991 beschränkt und im Übrigen von untergeordneter Bedeutung gewesen sei.
77 Wie aber bereits ausgeführt, hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die aktive Beteiligung der TU über das Jahr 1991 hinausging und sich auch nicht auf eine bloß untergeordnete Mitläuferrolle beschränkte. Davon durfte es folglich auch bei seinen Erwägungen zur Höhe der Geldbuße ausgehen. In diesem Zusammenhang ist kein offensichtlicher Fehler des Gerichts erkennbar.
78 Zum anderen wendet sich die TU speziell gegen die Randnummern 431 bis 434 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verneint.
79 Dabei versäumt es die TU allerdings, substanziiert vorzutragen, worin genau eine Diskriminierung zwischen ihr selbst und der FEG liegen soll und inwieweit das Gericht ihr Vorbringen aus erster Instanz verkannt haben soll.
80 Ein bloßer Unterschied in der prozentualen Belastung der TU gegenüber der FEG im Verhältnis zu ihren jeweiligen Umsätzen begründet jedenfalls nicht von vornherein einen Gleichheitsverstoß. Wie auch das Gericht nämlich zutreffend bemerkt hat, ist die Kommission bei der Verhängung von Geldbußen gegen mehrere in eine Zuwiderhandlung verwickelte Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen nicht verpflichtet, deren Höhe in genau dem gleichen Verhältnis zum jeweiligem Umsatz zu berechnen. Vielmehr spielt in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle, wobei dem Umsatz als Beurteilungskriterium keine übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf.
81 Vor diesem Hintergrund ist der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes unbegründet.
V — Zum ersten Rechtsmittelgrund sowie zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: Überlanges Verfahren
82 Der erste Rechtsmittelgrund der TU sowie der zweite Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes nehmen innerhalb des Rechtsmittels den größten Raum ein. Sie widmen sich den Konsequenzen, die aus der vom Gericht festgestellten übermäßigen Dauer von Teilen des Verwaltungsverfahrens bei der Kommission zu ziehen sind. Beide sollten deshalb im Zusammenhang geprüft werden.
83 Im Kern wirft die TU dem Gericht vor, es habe das Gemeinschaftsrecht bzw. die EMRK verletzt, zumindest aber seine Entscheidung unverständlich begründet, indem es in der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer keine Rechtfertigung für die Aufhebung der Entscheidung der Kommission oder die zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße gesehen habe.
A — Das angefochtene Urteil
84 Alle drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes beziehen sich hauptsächlich auf die Randnummern 73 bis 94 des angefochtenen Urteils.
85 Dort stellt das Gericht zunächst die Verpflichtung der Kommission fest, in Verwaltungsverfahren, die im Bereich des Wettbewerbs gemäß der Verordnung Nr. 17 eingeleitet werden und die dort vorgesehenen Sanktionen auslösen können, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Das Gericht ruft außerdem in Erinnerung, dass die Überschreitung einer solchen Frist, sofern man sie als erwiesen ansehe, nicht notwendigerweise die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertige. Eine Nichtigerklärung komme nur in Betracht, sofern erwiesen sei, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt habe.
86 Im konkreten Fall unterscheidet das Gericht drei Zeitabschnitte innerhalb des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission, die es jeweils einer gesonderten Bewertung unterzieht.
Den Verfahrensabschnitt vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. Juli 1996 stuft das Gericht zwar als übermäßig lang ein und erkennt dabei ausdrücklich auch eine der Kommission zuzurechnende, mehr als dreijährige Phase der Untätigkeit an. Jedoch sei die übermäßige Dauer dieses Abschnitts des Verfahrens als solche nicht geeignet, die Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen, weil zu jener Zeit den Beteiligten noch keine Beschwerdepunkte mitgeteilt worden seien. Erst mit einer solchen Mitteilung der Beschwerdepunkte liege eine förmliche Anschuldigung vor und komme eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte überhaupt in Betracht.
Den 16 Monate dauernden Verfahrensabschnitt zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Anhörung der beteiligten Unternehmen sieht das Gericht nicht als übermäßig lang an.
Den Verfahrensabschnitt nach der Anhörung der Beteiligten und bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung — insgesamt 23 Monate — sieht das Gericht zwar wiederum als übermäßig lang an. Es kommt jedoch nach näherer Prüfung zu dem Schluss, dass die Verteidigungsrechte der Klägerinnen durch die Dauer dieses letzten Verfahrensabschnitts nicht beeinträchtigt worden seien.
87 In Randnummer 438 des angefochtenen Urteils, auf die sich insbesondere der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes bezieht, äußert sich das Gericht sodann zur Möglichkeit einer richterlichen Herabsetzung der von der Kommission festgesetzten Geldbuße. Das Gericht führt dort aus, die Klägerinnen hätten keinen Gesichtspunkt vorgetragen, der es rechtfertigen würde, eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße in Betracht zu ziehen, d. h. eine Herabsetzung über die von der Kommission selbst bereits vorgenommene Reduzierung von 100000 Euro hinaus. Dem dahin gehenden Antrag der Klägerinnen sei folglich nicht stattzugeben.
B — Wesentliche Argumente der Parteien
88 Die TU meint, das Gericht hätte bei der Beurteilung der Verfahrensdauer nicht zwischen den Verfahrensabschnitten vor und nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte unterscheiden dürfen. Dabei weist sie auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, insbesondere aber auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hin. Vor deren Hin tergrund sei im vorliegenden Fall für die Angemessenheit der Verfahrensdauer bereits die Zeit ab der Versendung der ersten Auskunftsverlangen an die FEG und die TU im Jahr 1991 maßgeblich, mindestens aber die Zeit ab Versendung des Mahnschreibens vom 16. September 1991 an die FEG.
89 Allein schon aufgrund der überlangen Verfahrensdauer, so argumentiert die TU, hätte das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären müssen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten könne nicht zur Voraussetzung für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gemacht werden.
90 Im Übrigen habe das Gericht die Schwierigkeiten verkannt, die der TU durch die lange Dauer der Vorermittlungen (erster Verfahrensabschnitt) bei der Vorbereitung ihrer Verteidigung entstanden seien. Sachdienliche Unterlagen seien nicht mehr auffindbar gewesen, und aufgrund des Wechsels von Führungspersonal sowie anderen Mitarbeitern sei es mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger gewesen, Vorgänge aus der Vergangenheit zu rekonstruieren und korrekt in ihren damaligen Zusammenhang einzuordnen. Daneben bestreitet die TU, dass die ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen auch nach 1991 noch angedauert hätten.
91 Auf jeden Fall aber hätte das Gericht der TU angesichts des überlangen Verwaltungsverfahrens eine zusätzliche Herabsetzung ihrer Geldbuße gewähren müssen. Das Gericht verkenne, dass die nur geringfügige Herabsetzung der Geldbuße in der angefochtenen Entscheidung der Kommission auf der Annahme einer geteilten Verantwortung zwischen der Kommission und den beteiligten Unternehmen beruht habe. Seine eigene Feststellung, dass die Verantwortung für die überlange Verfahrensdauer zur Gänze der Kommission zur Last falle, hätte das Gericht zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Geldbuße bewegen müssen.
92 Nach Ansicht der Kommission hingegen bewegt sich das Gericht mit dem angefochtenen Urteil auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung, die es korrekt auf den vorliegenden Fall übertragen habe. Insbesondere habe das Gericht sowohl vor als auch nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Verfahrensdauer untersucht.
93 Die Kriterien der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR dürfen in den Augen der Kommission nicht blind auf das Wettbewerbsrecht übertragen werden. Vor dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte existiere keine förmliche Anklage. Ein Mahnschreiben wie das im vorliegenden Fall von den Kommissionsdienststellen versandte unterscheide sich grundlegend von einer förmlichen Mitteilung von Beschwerdepunkten und sei deshalb ohne Bedeutung für die hier interessierende Frage, ab welchem Zeitpunkt eine überlange Verfahrensdauer die Verteidigungsrechte der Beteiligten beeinträchtigen könne.
94 Die Kommission unterstreicht, dass nach der Rechtsprechung die bloße Dauer des Verwaltungsverfahrens noch nicht zur Rechtswidrigkeit und damit zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen könne. Erforderlich sei vielmehr der konkrete Nachweis, dass die Verteidigungsrechte der Beteiligten beeinträchtigt worden seien. Die Rechtsmittelführerin, welcher hierfür die Beweislast obliege, habe eine solche Beeinträchtigung nicht überzeugend dargetan. Das Gericht seinerseits hat nach Auffassung der Kommission umfassend die Auswirkungen der langen Verfahrensdauer auf die Verteidigungsrechte der TU erörtert, und zwar im Hinblick auf die Länge aller Verfahrensabschnitte.
95 Was eine mögliche Herabsetzung der Geldbuße betrifft, so meint die Kommission, das Gericht habe das angefochtene Urteil hinreichend begründet und sei im Rahmen seiner Befugnis zur unbegrenzten Ermessensnachprüfung zu dem Schluss gekommen, die verhängte Geldbuße sei angemessen.
96 Die von CEF vorgebrachten Argumente liegen auf derselben Linie wie jene der Kommission. Hinzu kommt nach Auffassung von CEF, dass die TU die Hauptverantwortung für das Verfahren als solches trage und dieses Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die TU die ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen rechtzeitig abgestellt hätte.
C — Würdigung
97 Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten, wenn gemäß der Verordnung Nr. 17 ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, das die dort vorgesehenen Sanktionen auslösen kann.
98 Der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der sich an Artikel 6 Absatz 1 EMRK orientiert und inzwischen auch in Artikel 41 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Recht auf eine gute Verwaltung) Eingang gefunden hat.
1. Zur Unterscheidung zweier Verfahrensabschnitte (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
99 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die TU dem Gericht vor, es habe bei der Beurteilung der Verfahrensdauer zu Unrecht zwei Verfahrensabschnitte unterschieden und den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer erst ab der Mitteilung der Beschwerdepunkte, also im zweiten Verfahrensabschnitt, zur Anwendung gebracht.
100 Wenngleich kartellrechtliche Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 17 keinen strafrechtlichen Charakter haben und sich nicht gegen Individuen, sondern gegen Unternehmen richten, orientiert sich der Gerichtshof bei der Anwendung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer auf sie eng an der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6 Absatz 1 EMRK. Danach kann der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer schon weit vor der Erhebung einer förmlichen Anklage Anwendung finden. Es genügt nämlich bereits, dass eine Person offiziell wegen einer Tat beschuldigt wird oder die Maßnahmen, die aufgrund der gegen sie vorliegenden Verdachtsmomente getroffen werden, erhebliche Auswirkungen auf ihre Situation haben.
101 Entsprechend kann auch in kartellrechtlichen Verfahren der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer schon weit vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Anwendung finden, die einer förmlichen Anklage ähnelt. Dabei kann hier dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte von einer offiziellen Beschuldigung gesprochen werden kann. Denn jedenfalls können bereits im Rahmen der Voruntersuchungen der Kommission sowohl ihre Nachprüfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 als auch ihre Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erhebliche Aus-wirkungen auf die Situation der betroffenen Unternehmen haben.
102 Solche Ermittlungsmaßnahmen erwecken nämlich in aller Regel bei den Betroffenen den Eindruck, dass die Kommission ihnen gegenüber den Verdacht auf eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG oder 82 EG hegt. Dies gilt umso mehr, wenn die Kommission, wie im vorliegenden Fall, zu erkennen gibt, dass bei ihr die Beschwerde eines Dritten eingegangen ist und diese Beschwerde einen hinreichenden Anfangsverdacht für die Aufnahme von Ermittlungen auszulösen vermochte. Unter solchen Umständen ist ein an das betroffene Unternehmen gerichtetes Auskunftsverlangen bereits mit einer ersten Vernehmung des Beschuldigten vergleichbar, eine Nachprüfung bei dem betroffenen Unternehmen mit einer Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschuldigten.
103 Im Gefolge derartiger Ermittlungsmaßnahmen werden die Betroffenen in der Regel bereits erhebliche Anstrengungen zur Vorbereitung ihrer Verteidigung unternehmen und sich insbesondere anwaltlicher Hilfe versichern. Gegebenenfalls müssen auch schon Rückstellungen für etwaige Bußgeldzahlungen gebildet und die möglichen Reaktionen von Geschäftspartnern sowie der Öffentlichkeit bedacht werden. Ab diesem Zeitpunkt sind die Betroffenen auch mit der Unsicherheit konfrontiert, wann das Verfahren gegen sie enden und welchen Ausgang es nehmen wird. Sie stehen also unter erhöhtem Druck. In dieser Situation gewährt ihnen der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer einen verstärkten, über die Verfolgungsverjährung hinausgehenden Schutz.
104 Vor diesem Hintergrund beginnt der maßgebliche Zeitraum für die Frage, ob ein Kartellverfahren der Kommission von übermäßiger Dauer war, nicht erst mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sondern bereits mit der ersten Ermittlungsmaßnahme der Kommission, die erhebliche Auswirkungen auf die Situation der betroffenen Unternehmen hatte.
105 Was allerdings die Beurteilung der Dauer des Verwaltungsverfahrens anbelangt, so sind zwei aufeinander folgende Abschnitte zu unterscheiden: ein erster Abschnitt, der mit der Ausübung der der Kommission verliehenen Ermittlungsbefugnisse beginnt und sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, und ein zweiter Abschnitt, der von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung reicht.
106 Wie sich aus dem Urteil PVC II ergibt, findet zwar in beiden Abschnitten des Verfahrens der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer Anwendung. Doch folgt jeder dieser beiden Abschnitte seiner eigenen inneren Logik: Der Abschnitt vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der mit der Ausübung der Ermittlungsbefugnisse beginnt, soll es der Kommission ermöglichen, nach ihren Untersuchungen zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen, während der Abschnitt danach es ihr ermöglichen soll, sich nach der Anhörung der Betroffenen abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern. Diese unterschiedliche Zielsetzung hat Auswirkungen auf die konkrete Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer im jeweiligen Abschnitt des Verfahrens, zu deren Zweck stets eine eingehende Abwägung anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durchzuführen ist.
107 Im Hinblick auf den ersten Verfahrensabschnitt muss bei dieser Abwägung gebührend berücksichtigt werden, dass die Kommission für ihre Vorermittlungen ausreichend Zeit benötigt, damit sie einem Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EG oder 82 EG sinnvoll nachgehen kann. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Kommission als Kartellbehörde bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln des Vertrages nachhaltig geschwächt wird. Auch muss es der Kommission möglich sein, bestimmten bei ihr anhängigen Verfahren eine höhere Priorität einzuräumen als anderen; dies gilt vor allem, aber nicht nur in Zeiten vorübergehender Spitzenbelastungen der zuständigen Dienststellen.
108 Was den zweiten Verfahrensabschnitt anbelangt, so ist bei der Abwägung in Rechnung zu stellen, dass die Ermittlungen der Kommission ab der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Normalfall abgeschlossen sind und es nur noch gilt, die aus der Anhörung der betroffenen Unternehmen gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. In diesem Stadium hat die Kommission das Verfahren bereits so weit vorangetrieben, dass es fortan unbillig wäre, die beteiligten Unternehmen länger als unbedingt erforderlich im Unklaren über seinen Ausgang zu lassen. Entsprechend strenger sind die Maßstäbe, die dann an die Prüfung der Verfahrensdauer anzulegen sind.
109 Das Vorbringen der TU, wonach das Gericht bei der Beurteilung der Verfahrensdauer zu Unrecht zwei Verfahrensabschnitte unterschieden habe, ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Auch geht die Kritik der TU fehl, das Gericht habe überhaupt nur im zweiten Verfahrensabschnitt, d. h. nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte, den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zur Anwendung gebracht. Das Gericht hat nämlich ausdrücklich festgestellt, dass auch die Vorermittlungen der Kommission angesichts einer mehr als dreijährigen Phase der Untätigkeit von übermäßiger Dauer waren.
110 Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das Verwaltungsverfahren bei der Kommission an den zwei vom Gericht identifizierten Stellen — zum einen vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte und zum anderen zwischen der Anhörung der Parteien und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung — jeweils von überlanger Dauer war.
111 Umstritten ist deshalb bei näherer Betrachtung auch nicht so sehr, ob zwei Verfahrensabschnitte unterschieden werden durften und wie die Verfahrensdauer in diesen beiden Abschnitten zu bewerten war. Vielmehr geht es letztlich um die Konsequenzen, die aus der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens zu ziehen waren. Es gilt zu klären, ob das Gericht ohne Rechtsfehler entscheiden konnte, dass die überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens sowohl vor als auch nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte weder zur Nichtigerklärung noch zu einer weiteren Herabsetzung der Geldbuße führen musste. Diese Fragen stellen sich im Rahmen des zweiten und dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes sowie des zweiten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes und sollten deshalb auch in deren Zusammenhang erörtert werden.
2. Zum Verhältnis von überlangem Verfahren und Nichtigerklärung (zweiter und dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
112 Der zweite und dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes widmen sich der Frage, unter welchen Umständen eine Entscheidung der Kommission im Fall eines überlangen Verwaltungsverfahrens für nichtig zu erklären ist.
a) Nichtigerklärung nur bei Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
113 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die TU einen Rechtsverstoß, zumindest aber einen Begründungsmangel, weil das Gericht trotz der von ihm festgestellten übermäßigen Verfahrensdauer die angefochtene Entscheidung nicht ohne weiteres für nichtig erklärt habe.
114 Ausgangspunkt der Überlegungen sollte sein, dass jede unangemessene Verzögerung des Verfahrens durch die Kommission einen Verstoß gegen ein grundrechtlich geschütztes Verfahrensrecht der beteiligten Unternehmen darstellt. Die Annahme eines solchen Verstoßes setzt auch nicht den Nachweis eines irgendwie gearteten Schadens voraus.
115 Allerdings zieht nicht jeder Verfahrensfehler notwendigerweise die gleichen Konsequenzen nach sich. Die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission wegen Verstoßes gegen Verfahrensrechte der Beteiligten ist vielmehr nur dann geboten, wenn das Verfahren ohne diesen Verstoß überhaupt zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
116 Im Wettbewerbsrecht wirkt sich ein Verstoß gegen Verfahrensrechte nach ständiger Rechtsprechung immer dann auf das Ergebnis des Verfahrens aus, wenn dieser Verstoß den beteiligten Unternehmen ihre Verteidigung erschwert hat.
117 Auch die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission wegen übermäßiger Verfahrensdauer kommt also nur in Betracht, wenn die beteiligten Unternehmen substanziiert darlegen konnten, dass sie aufgrund der übermäßigen Verfahrensdauer in ihrer Verteidigung beeinträchtigt waren. Wenngleich der Gerichtshof dies in einer kartellrechtlichen Sache noch nicht ausdrücklich entschieden hat, lassen sich doch entsprechende Überlegungen seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren Verfahren entnehmen, wo er bereits einen derartigen Zusammenhang zwischen dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer und den Verteidigungsrechten hergestellt hat.
118 Im Umkehrschluss hierzu ist die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission auch bei überlanger Verfahrensdauer rechtlich nicht geboten, wenn eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten der beteiligten Unternehmen nicht substanziiert dargelegt ist und deshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die überlange Verfahrensdauer auf den Inhalt der Entscheidung der Kommission ausgewirkt haben könnte. Stets denkbar ist aber in solchen Fällen eine Herabsetzung der Geldbuße aus Billigkeitsgründen oder die Gewährung einer angemessenen Entschädigung, gegebenenfalls auf entsprechenden Antrag.
119 Damit geht das Vorbringen der TU fehl, wonach eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ohne weiteres allein schon wegen der übermäßigen Verfahrensdauer geboten gewesen sei, also unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten. Der zweite Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes ist also unbegründet.
b) Zur Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
120 Zu prüfen bleibt aber, ob das Gericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei davon ausgehen konnte, dass die Verteidigungsmöglichkeiten der TU nicht beeinträchtigt gewesen seien. Diese Frage ist Gegenstand des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes der TU, mit dem sie dem Gericht diesbezüglich einen Rechtsfehler, zumindest aber einen Begründungsmangel vorwirft. Im Kern argumentiert die TU, ihre Verteidigungsrechte seien bereits durch die übermäßige Dauer des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens, also in der Zeit zwischen den ersten Ermittlungshandlungen bzw. dem Mahnschreiben der Kommission und der Mitteilung der Beschwerdepunkte, beeinträchtigt worden. Außerdem legt sie dar, inwieweit das Gericht nach ihrer Auffassung die konkreten Schwierigkeiten verkannt hat, denen sich ein Unternehmen bei der Vorbereitung seiner Verteidigung gegenübersehe.
121 In seinem angefochtenen Urteil geht das Gericht zutreffend davon aus, das sich die betroffenen Unternehmen in einem Kartellfall erst nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen die von der Kommission erhobenen Vorwürfe verteidigen können. Erst in diesem (zweiten) Verfahrensabschnitt, in dem die Ermittlungen der Kommission abgeschlossen sind und das Verwaltungsverfahren einen kontradiktorischen Charakter annimmt, kommen die Verteidigungsrechte überhaupt zur Entfaltung. Insbesondere erhalten die beteiligten Unternehmen erst dann Gelegenheit zur Akteneinsicht und können auch erst dann Stellung nehmen zu den Beschwerdepunkten der Kommission. Hingegen ist der erste Verfahrensabschnitt den Ermittlungen der Kommission gewidmet und kennt dementsprechend noch keine Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen. Tritt die Kommission in jenem ersten Verfahrensab schnitt an die betroffenen Unternehmen heran, etwa in Form eines Auskunftsverlangens, so handelt es sich um eine reine Ermittlungsmaßnahme, nicht um einen Akt der Anhörung. Auch die Gewährung von Akteneinsicht ist in jenem Stadium des Verfahrens aus nahe liegenden Gründen nicht vorgesehen, könnte sie doch den Erfolg der Ermittlungen ernsthaft gefährden und zu einer Verzögerung statt zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen.
122 Wenngleich also die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen ohne Zweifel erst ab der Mitteilung der Beschwerdepunkte, d. h. ausschließlich im zweiten Verfahrensabschnitt, zur Entfaltung kommen, ist der davor liegende erste Abschnitt des Verwaltungsverfahrens dennoch nicht ohne jeden Einfluss auf die Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Unternehmen.
123 Je mehr Zeit nämlich zwischen den ersten Ermittlungsmaßnahmen und der Mitteilung der Beschwerdepunkte verstreicht, desto wahrscheinlicher ist es, dass etwaige Entlastungsbeweise gegen die in den Beschwerdepunkten erhobenen Vorwürfe nur noch mit Schwierigkeiten beschafft werden können. Zwar mag es durchaus möglich sein, sachdienliche Informationen in Büchern und Archiven aufzubewahren, um so für etwaige behördliche oder gerichtliche Maßnahmen gewappnet zu sein. Wie die TU aber zutreffend andeutet, kann es mit zunehmendem Zeitablauf — gleichviel, ob diese Zeit vor oder nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte verstreicht — schwieriger werden, Entlastungszeugen aufzubieten, insbesondere aufgrund des naturgemäß auftretenden Wechsels von Führungspersonal und anderen Mitarbeitern in Unternehmen. Damit setzt sich das Gericht im angefochtenen Urteil nicht hinreichend auseinander.
124 Schon die übermäßige Dauer des ersten Verfahrensabschnitts kann sich auf die späteren Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Unternehmen auswirken und deren Verteidigungsrechte letztlich entwerten, wenn sie im zweiten Verfahrensabschnitt zur Anwendung kommen. Dies verkennt das Gericht, wenn es ausführt, dass eine übermäßige Dauer des ersten Verfahrensabschnitts als solche nicht geeignet sei, die Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen zu beeinträchtigen.
125 Somit hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnummern 86 bis 93 des angefochtenen Urteils den Umfang seiner Prüfung darauf beschränkte, ob die Verteidigungsrechte durch die [übermäßige] Dauer dieses [letzten] Verfahrensabschnitts beeinträchtigt wurden. Das Gericht hätte darüber hinaus auch prüfen müssen, ob die übermäßige Dauer des ersten, vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte liegenden Verfahrensabschnitts zu einer Beeinträchtigung der späteren Verteidigungsmöglichkeiten der beteiligten Unternehmen führen konnte, insbesondere, ob die TU eine solche Beeinträchtigung schlüssig dargelegt hat.
126 Eine solche Vorgehensweise kommt übrigens keineswegs einer zeitlichen Vorverlegung der Ausübung der Verteidigungsrechte gleich. Die Anhörung der beteiligten Unternehmen und ihr Recht auf Akteneinsicht sind und bleiben auch weiterhin dem zweiten Verfahrensabschnitt vorbehalten, also der Zeit nach Mitteilung der Beschwerdepunkte. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten und damit auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte ihre Ursache bereits in übermäßig langen Vorermittlungen bzw. gar in einer längeren Untätigkeit der Kommission während des ersten Verfahrensabschnitts haben kann.
127 Weil das angefochtene Urteil hierzu keinerlei Feststellungen enthält, ist es aufzuheben und — mangels Entscheidungsreife — gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
3. Zur Herabsetzung der Geldbuße (Abschlussbemerkung des ersten Rechtsmittelgrundes und zweiter Teil des fünften Rechtsmittelgrundes)
128 Da nach den obigen Ausführungen bereits der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in seiner Gesamtheit führt, nehme ich im Folgenden nur noch hilfsweise zur Frage einer möglichen Herabsetzung der Geldbuße Stellung, wie sie Gegenstand des zweiten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes sowie der Abschlussbemerkung zum ersten Rechtsmittelgrund ist.
129 Die TU wirft dem Gericht im Hinblick auf seine Ausführungen zur Höhe der Geldbuße einen Rechtsfehler, zumindest aber einen Begründungsmangel vor. Nach Auffassung der TU hätte das Gericht angesichts der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens die Geldbuße herabsetzen müssen. Insbesondere habe das Gericht verkannt, dass die überlange Verfahrensdauer allein in die Verantwortung der Kommission falle und nicht, wie zunächst von der Kommission angenommen, zwischen ihr und den beteiligten Unternehmen geteilt sei.
130 Wie bereits bemerkt, ist es zwar nicht Sache des Gerichtshofes, im Rechtsmittel verfahren aus Gründen der Billigkeit seine eigene Beurteilung zur Höhe einer Geldbuße an die Stelle der Beurteilung des Gerichts zu setzen, wenn das Gericht in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis entschieden hat. Allerdings kann der Gerichtshof überprüfen, ob das Gericht einen offensichtlichen Fehler begangen oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Gleichheitssatz verstoßen hat.
131 In der Sache ist ein solcher offensichtlicher Fehler erstens dann anzunehmen, wenn das Gericht das Ausmaß seiner Befugnisse im Rahmen der Ermessensnachprüfung gemäß Artikel 229 EG in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 verkennt. Zweitens liegt ein offensichtlicher Fehler auch dann vor, wenn sich das Gericht im Vorfeld seiner Entscheidung über die Bußgeldhöhe nicht umfassend mit allen Tatsachen bzw. Argumenten auseinandersetzt, die im konkreten Einzelfall für seine Entscheidung über die Bußgeldhöhe erheblich sind.
132 Was zunächst das Ausmaß der Befugnisse des Gerichts im Rahmen von Artikel 229 EG betrifft, so ist zu bedenken, dass die unbeschränkte Ermessensnachprüfung nicht an dieselben Kriterien geknüpft ist wie etwa die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere handelt es sich bei der unbeschränkten Ermessensnachprüfung nicht um eine bloße Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission. Vielmehr können dort auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit Berücksichtigung finden. Erst recht sind Verfahrensfehler wie etwa ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die — wie schon bemerkt — auch dann einen Grundrechtsverstoß darstellen, wenn sie sich nicht inhaltlich auf die Entscheidung der Kommission ausgewirkt haben und somit nicht zu deren Nichtigerklärung führen.
133 Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall zutreffend erkannt und ausgeführt, dass ihm allein schon aufgrund der von der Kommission zu verantwortenden überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens eine zusätzliche Herabsetzung der verhängten Geldbuße möglich gewesen wäre. Insoweit hat das Gericht folglich keinen offensichtlichen Fehler begangen.
134 Anders verhält es sich hingegen mit der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Tatsachen bzw. Argumente.
135 Zu den entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen der unbeschränkten Ermessensnachprüfung gehörte im vorliegenden Fall insbesondere die Verantwortlichkeit der Kommission für die übermäßige Dauer von zwei Teilabschnitten des Verwaltungsverfahrens, also nicht nur für eine Überschreitung der normalerweise erforderlichen Zeit zwischen der Anhörung der Parteien und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, sondern auch für eine mehr als dreijährige Phase der Untätigkeit vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte, im Stadium der Vorermittlungen.
136 Obwohl nun das Gericht zu Beginn seines angefochtenen Urteils noch die Verantwortlichkeit der Kommission für die überlange Dauer beider Teilabschnitte des Verwaltungsverfahrens feststellt, berücksichtigt es später im Rahmen seiner unbeschränkten Ermessensnachprüfung lediglich deren Verantwortlichkeit für die überlange Dauer eines der beiden Teilabschnitte, nämlich für die Zeit zwischen der Anhörung der Parteien und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung. Besonders deutlich wird dies in Randnummer 436 des angefochtenen Urteils, mit der die Erwägungen des Gerichts zur Bußgeldhöhe beginnen. Dort wird allein auf Randnummer 85 des angefochtenen Urteils zurückverwiesen, also auf jene Passage, die sich mit der Verantwortung der Kommission für die überlange Verfahrensdauer nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte befasst. Hingegen fehlt jede Bezugnahme auf Randnummer 77 des angefochtenen Urteils, aus der sich die Verantwortung der Kommission für die überlange Dauer des Verfahrens vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergibt.
137 Da das Gericht es somit versäumt hat, im Hinblick auf eine mögliche richterliche Herabsetzung der Geldbuße auch die überlange Dauer des Verfahrens vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu berücksichtigen, hat es seine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung gemäß Artikel 229 EG in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 offensichtlich rechtsfehlerhaft ausgeübt.
138 Selbst wenn also das angefochtene Urteil — entgegen der hier vertretenen Auffassung — nicht schon auf den ersten Rechtsmittelgrund hin vollständig aufgehoben würde, wäre es jedenfalls insoweit aufzuheben, als das Gericht den Antrag der TU auf Herabsetzung der ihr auferlegten Geldbuße ablehnt. In diesem Fall wäre der Rechtsstreit auch zur Entscheidung reif, und der Gerichtshof könnte ihn gemäß Artikel 61 Absatz 1 seiner Satzung selbst endgültig entscheiden. Insbesondere könnte der Gerichtshof selbst abschließend über die Herabsetzung der von der Kommission verhängten Geldbuße entscheiden.
139 Im vorliegenden Fall hat die Kommission selbst bereits bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße in der angefochtenen Entscheidung einen Abzug von 100000 Euro in Ansatz gebracht. Sie hat dabei allerdings nicht zwischen den verschiedenen in der Entscheidung erwähnten Unregelmäßigkeiten des Verfahrens unterschieden, so dass nicht erkennbar wird, welcher Anteil des Betrags von 100000 Euro speziell auf die überlange Verfahrensdauer entfällt. Sie hat auch nicht zwischen den beiden Abschnitten des Verwaltungsverfahrens unterschieden. Ebenso wenig ist sie von ihrer alleinigen Verantwortlichkeit für die übermäßige Verfahrensdauer in beiden Verfahrensabschnitten ausgegangen, wie sie das Gericht nunmehr festgestellt hat. Unter diesen Umständen erscheint die Verletzung der Verfahrensrechte der TU mit dem von der Kommission selbst vorgenommenen Abzug bei der Bußgeldberechnung nicht hinreichend gewürdigt.
140 Vor diesem Hintergrund wäre eine nochmalige Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt. Als Ausgangspunkt könnte dabei ein Betrag von 25000 Euro gelten, also die Hälfte dessen, was der Gerichtshof im Fall Baustahlgewebe in Abzug gebracht hat; in jener Rechtssache war nämlich die von der Kommission ursprünglich verhängte Geldbuße ihrer Größenordnung nach etwa doppelt so hoch wie die im vorliegenden Fall der TU auferlegte.
141 Außerdem sollte im vorliegenden Fall besonders gewichtet werden, dass die Kommission nach den Feststellungen des Gerichts für eine Phase der Untätigkeit von mehr als drei Jahren verantwortlich ist. Es erschiene daher angemessen, für jedes volle Jahr dieser Untätigkeit im Verfahrensabschnitt vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Herabsetzung der Geldbuße um den genannten Betrag von 25000 Euro vorzunehmen, insgesamt also um 75000 Euro. Ferner sollte auch die übermäßige Dauer des Verfahrensabschnitts nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit weiteren 25000 Euro gewürdigt werden. Daraus würde sich ein Gesamtbetrag von 100000 Euro errechnen, um den der Gerichtshof die Geldbuße — derzeit 2150000 Euro — reduzieren könnte.
D — Zwischenergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund und zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes
142 Nach der hier vorgeschlagenen Lösung zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
143 Käme der Gerichtshof jedoch — entgegen der hier vertretenen Auffassung — zu dem Schluss, dass jener Teil des Rechtsmittels unbegründet ist, so sollte er das angefochtene Urteil jedenfalls insoweit aufheben, als darin der Antrag der TU auf Herabsetzung der ihr auferlegten Geldbuße abgelehnt wird. In diesem Fall sollte er die Geldbuße herabsetzen und das Rechtsmittel im Übrigen zurückweisen.
VI — Kosten
144 Gemäß Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nur dann, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Fall endgültig entscheidet.
145 Da jedoch die Rechtssache nach der hier vorgeschlagenen Lösung zum ersten Rechtsmittelgrund vollständig an das Gericht zurückzuverweisen ist, sollte die Kostenentscheidung vorbehalten werden.
VII — Ergebnis
146 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 wird aufgehoben.
2) Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.