Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.08.2008 – C-296/08
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2008:457
Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑296/08 PPU
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Montpellier (Frankreich) mit Entscheidung vom 3. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Auslieferungsverfahren gegen
Ignacio Pedro Santesteban Goicoechea
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter U. Lõhmus, J. N. Cunha Rodrigues, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 3. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung einem Eilverfahren zu unterwerfen,
aufgrund der Entscheidung der Dritten Kammer vom 7. Juli 2008, diesem Antrag stattzugeben,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Santesteban Goicoechea, vertreten durch Y. Molina Ugarte, avocat,
– der französischen Regierung, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues und A.‑L. During als Bevollmächtigte,
– der spanischen Regierung, vertreten durch die Abogacía del Estado,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Grünheid und R. Troosters als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 31 und 32 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1, im Folgenden: Rahmenbeschluss).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, mit dem die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Montpellier infolge eines Auslieferungsersuchens der spanischen Behörden vom 2. Juni 2008 befasst ist.
Rechtlicher Rahmen
Internationales Recht
3 Das Europäische Auslieferungsübereinkommen wurde am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichnet. Art. 10 dieses Übereinkommens mit der Überschrift „Verjährung“ lautet:
„Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.“
4 Das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus wurde am 27. Januar 1977 in Straßburg unterzeichnet.
Recht der Europäischen Union
5 Das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde auf der Grundlage von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union durch Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 errichtet und am selben Tag von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet (ABl. C 78, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von 1995).
6 Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens von 1995 lautet:
„Mit diesem Übereinkommen soll die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens [vom 13. Dezember 1957] zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Ergänzungen der Vorschriften jenes Übereinkommens erleichtert werden.“
7 Das Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. „Dubliner Übereinkommen“) wurde auf der Grundlage von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union durch Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996 errichtet und am selben Tag von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet (ABl. C 313, S. 11, im Folgenden: Übereinkommen von 1996).
8 Art. 1 des Übereinkommens von 1996 sieht u. a. vor:
„(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:
– Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 …,
– Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 …,
– Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik] betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [ABl. 2000, L 239, S. 19] in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Partei dieses Übereinkommens sind …“
9 Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens von 1996 sieht vor:
„Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verjährt ist.“
10 Aus Art. 18 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens von 1996 ergibt sich, dass dieses 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem der Mitgliedstaat, der dieses Übereinkommen als Letzter angenommen hat, den Abschluss der Verfahren notifiziert hat, die nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme erforderlich sind. Da nicht alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen angenommen haben, ist dieses gemäß dieser Vorschrift noch nicht in Kraft getreten.
11 Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens von 1996 lautet:
„Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, dass dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar wird. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.“
12 Art. 18 Abs. 5 des Übereinkommens von 1996 präzisiert, dass das Übereinkommen nur für Ersuchen gilt, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder des Beginns der Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegt werden.
13 Die Erwägungsgründe 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses lauten:
„(3) Die Gesamtheit der Mitgliedstaaten oder einige von ihnen sind Vertragsparteien verschiedener Übereinkünfte im Bereich der Auslieferung, unter anderem des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus. Die nordischen Staaten verfügen über Auslieferungsgesetze gleichen Inhalts.
(4) Darüber hinaus sind die folgenden drei Übereinkünfte, die ganz oder teilweise Auslieferungsfragen betreffen, von den Mitgliedstaaten gebilligt worden und sind Teil des Besitzstandes der Union, nämlich: das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (mit Geltung für die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind), das Übereinkommen [von 1995] und das Übereinkommen [von 1996].
(5) Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.“
14 Der elfte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses lautet:
„Der Europäische Haftbefehl soll in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung ersetzen, einschließlich der Bestimmungen von Titel III des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die die Auslieferung betreffen.“
15 Art. 31 des Rahmenbeschlusses mit der Überschrift „Verhältnis zu anderen Übereinkommen“ bestimmt:
„(1) Dieser Rahmenbeschluss ersetzt am 1. Januar 2004 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten:
a) das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;
b) das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989;
c) das Übereinkommen [von] 1995 …;
d) das Übereinkommen [von] 1996 …;
e) den Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Vorschriften dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, insbesondere indem kürzere Fristen als nach Artikel 17 festgelegt werden, die Liste der in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Straftaten ausgeweitet wird, die Ablehnungsgründe nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich eingeschränkt werden oder der Schwellenwert nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 gesenkt wird.
Die Abkommen und Übereinkünfte nach Unterabsatz 2 dürfen auf keinen Fall die Beziehungen zu den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses von den bestehenden Abkommen oder Übereinkünften nach Unterabsatz 1, die sie auch weiterhin anwenden wollen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne von Unterabsatz 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.
(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Abkommen oder Übereinkünfte für Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten oder für Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, gelten, auf die dieser Rahmenbeschluss keine Anwendung findet, sind diese Instrumente weiterhin für die Beziehungen zwischen diesen Hoheitsgebieten und den übrigen Mitgliedstaaten maßgebend.“
16 Art. 32 des Rahmenbeschlusses sieht unter der Überschrift „Übergangsbestimmung“ vor:
„Für die vor dem 1. Januar 2004 eingegangenen Auslieferungsersuchen gelten weiterhin die im Bereich der Auslieferung bestehenden Instrumente. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgeben, dass er als Vollstreckungsmitgliedstaat auch weiterhin Ersuchen im Zusammenhang mit Handlungen, die vor einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt begangen wurden, nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln wird. Der betreffende Zeitpunkt darf nicht nach dem 2. August 2002 liegen. Diese Erklärung wird im Amtsblatt [der Europäischen Gemeinschaften] veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.“
17 Gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses hat die Französische Republik folgende Erklärung abgegeben (ABl. 2002, L 190, S. 19):
„Frankreich erklärt gemäß Artikel 32 des Rahmenbeschlusses …, dass es als Vollstreckungsmitgliedstaat Ersuchen in Zusammenhang mit Handlungen, die vor dem 1. November 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union, begangen wurden, weiterhin nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln wird.“
Nationales Recht
18 Mit dem Gesetz Nr. 2004‑204 zur Anpassung des Justizwesens an die Entwicklungen im Bereich der Kriminalität (Loi portant adaptation de la justice aux évolutions de la criminalité) vom 9. März 2004 (JORF vom 10. März 2004, S. 4567) wurde der Rahmenbeschluss umgesetzt; hierzu wurden die Artikel 695‑11 bis 695‑51 in den Code de procédure pénale (Strafverfahrensgesetzbuch) eingefügt.
19 Dieses Gesetz enthält außerdem Vorschriften, die die Übereinkommen von 1995 und 1996 umsetzen.
20 Mit dem Gesetz Nr. 2004‑1345 vom 9. Dezember 2004 wurde die Ratifizierung des Übereinkommens von 1996 genehmigt (JORF vom 10. Dezember 2004, S. 20876).
21 Mit dem Dekret Nr. 2005‑770 vom 8. Juli 2005 wurde das Übereinkommen veröffentlicht (JORF vom 10. Juli 2005, S. 11358). Es sieht vor, dass das Übereinkommen ab dem 1. Juli 2005 anwendbar ist.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
22 Am 11. Oktober 2000 stellte die spanische Regierung, gestützt auf das europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, einen Antrag auf Auslieferung von Herrn Ignacio Santesteban Goicoechea wegen Straftaten, die er im Februar und März 1992 im spanischen Hoheitsgebiet begangen haben soll und die als Lagerung von Kriegswaffen, unbefugter Besitz von Sprengstoff, rechtswidrige Nutzung des Kraftfahrzeugs eines Dritten, Austausch von Autokennzeichen und Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation eingestuft wurden. Zu diesem Antrag gab die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Versailles mit Urteil vom 19. Juni 2001 eine ablehnende Stellungnahme mit der Begründung ab, dass die Straftaten, derentwegen die Auslieferung verlangt wurde, nach französischem Recht verjährt seien.
23 Am 31. März 2004 erließen die spanischen Justizbehörden gegen Herrn Santesteban Goicoechea einen Europäischen Haftbefehl aufgrund derselben Straftaten, auf die sich auch das Auslieferungsersuchen vom 11. Oktober 2000 bezog. In ihren schriftlichen Erklärungen gibt die französische Regierung an, dass dem Haftbefehl nicht Folge geleistet worden sei. Angesichts des Zeitpunkts der Begehung der Straftaten und der nach Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung habe dieser Haftbefehl nur als ein Antrag auf vorläufige Festnahme angesehen werden können, der gemäß den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsbestimmungen – also dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 – zu behandeln gewesen sei. Nach französischem Recht seien die Straftaten jedoch verjährt gewesen. Ohnehin habe Herr Santesteban Goicoechea in Frankreich eine Gefängnisstrafe verbüßt, so dass schon aus diesem Grund eine spätere Überstellung an den antragstellenden Mitgliedstaat erst nach Verbüßung dieser Strafe hätte bewirkt werden können.
24 Herr Santesteban Goicoechea sollte am 6. Juni 2008 aus der Haft entlassen werden. Wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, beantragte der Juzgado Central de Instrucción de la Audiencia Nacional (Spanien) am 27. Mai 2008 aufgrund derselben Straftaten die vorläufige Festnahme im Hinblick auf ein auf das Übereinkommen von 1996 gestütztes Auslieferungsersuchen, nachdem die französischen Justizbehörden deutlich gemacht hatten, dass angesichts des Zeitpunkts der Begehung der Straftaten und der gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung von einem Europäischen Haftbefehl kein Gebrauch gemacht werden konnte. Am 28. Mai 2008 wurde Herr Santesteban Goicoechea vom Procureur de la République in Auslieferungshaft genommen.
25 Am 2. Juni 2008 beantragten die spanischen Behörden auf der Grundlage des Übereinkommens von 1996 die Auslieferung.
26 Der Procureur général beantragt vor der Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Montpellier, eine befürwortende Stellungnahme zu dem Ersuchen der spanischen Behörden abzugeben.
27 Herr Santesteban Goicoechea weigert sich, den spanischen Behörden übergeben zu werden; er vertritt insbesondere die Ansicht, dass das Königreich Spanien nicht auf die Bestimmungen des Übereinkommens von 1996 zurückgreifen könne.
28 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Art. 31 des Rahmenbeschlusses vorsehe, dass der Rahmenbeschluss ab dem 1. Januar 2004 die entsprechenden Bestimmungen der im Folgenden genannten in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen ersetze. Das Übereinkommen von 1996 sei in Art. 31 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses aufgeführt.
29 Art. 31 Abs. 2 stelle es den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin bestimmte zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses geltende bilaterale oder multilaterale Abkommen anzuwenden. Diese Abkommen müssten allerdings Gegenstand einer Unterrichtung durch die Mitgliedstaaten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses sein. Das Königreich Spanien habe aber keine entsprechende Unterrichtung vorgenommen.
30 Das vorlegende Gericht stellt auch die Frage nach der Auslegung des Art. 32 des Rahmenbeschlusses in Fällen, in denen wie im Ausgangsverfahren um die Anwendung eines Übereinkommens ersucht wird, das in Frankreich seit dem 1. Juli 2005 anwendbar ist.
31 Vor diesem Hintergrund hat die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Montpellier das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Hat die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall das Königreich Spanien – nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses von seiner Absicht unterrichtet hat, weiterhin bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte anzuwenden, aufgrund des Wortes „ersetzt“ in Art. 31 des Rahmenbeschlusses zur Folge, dass es diesem Mitgliedstaat nicht möglich ist, im Verhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat – in diesem Fall zur Französischen Republik, die eine Erklärung nach Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegeben hat – andere Verfahren als das des Europäischen Haftbefehls anzuwenden?
Für den Fall einer Verneinung der vorstehenden Frage wird um Beantwortung der folgenden Frage ersucht:
2. Gestatten es die Vorbehalte, die der Vollstreckungsstaat gemacht hat, diesem Staat, das Übereinkommen von 1996 anzuwenden, das vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurde, aber im Vollstreckungsstaat erst nach dem 1. Januar 2004 – dem Datum, das Art. 32 des Rahmenbeschlusses als Stichtag vorsieht – in Kraft getreten ist?
Zum Eilverfahren
32 Mit Schreiben vom 3. Juli 2008, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am selben Tag, hat die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Montpellier beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen einem Eilverfahren gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung zu unterwerfen.
33 Das vorlegende Gericht hat diesen Antrag damit begründet, dass Herr Santesteban Goicoechea nach Verbüßung einer Haftstrafe allein aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls festgehalten werde, der im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens ergangen sei, in dessen Zusammenhang sich die Vorlagefrage gestellt habe.
34 Die Dritte Kammer des Gerichtshofs hat, nach Anhörung der Generalanwältin, am 7. Juli 2008 beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts auf Durchführung eines Eilverfahrens stattzugeben.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
35 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Vorabentscheidungsersuchen auf Art. 234 EG gestützt ist; ersucht wird aber um die Auslegung des Rahmenbeschlusses, also eines Rechtsakts, der gemäß Titel VI des EU-Vertrags erlassen wurde.
36 Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 46 Buchst. b EU die Bestimmungen des EG-Vertrags und des EAG-Vertrags betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit, zu denen Art. 234 EG gehört, nach Maßgabe von Art. 35 EU für die Bestimmungen des Titels VI des EU-Vertrags gelten. Daraus folgt, dass die Regelung des Art. 234 EG auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung nach Art. 35 EU unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C‑105/03, Slg. 2005, I‑5285, Randnrn. 19 und 28, sowie vom 28. Juni 2007, Dell’Orto, C‑467/05, Slg. 2007, I‑5557, Randnr. 34).
37 Die Französische Republik hat mit einer Erklärung vom 14. März 2000 mit Wirkung vom 11. Juli 2000 die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Entscheidungen über die Gültigkeit und die Auslegung der in Art. 35 EU genannten Rechtsakte gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU anerkannt (ABl. 2005, L 327, S. 19).
38 Daher kann der Umstand allein, dass die Vorlageentscheidung Art. 35 EU nicht erwähnt, sondern sich auf Art. 234 EG bezieht, nicht zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens führen. Dies gilt umso mehr, als der EU-Vertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend die Form vorschreibt, in der das nationale Gericht sein Ersuchen um Vorabentscheidung vorlegen muss (vgl. Urteil Dell’Orto, Randnr. 36).
39 Des Weiteren kann, wie die französische Regierung in ihren Erklärungen ausführt, aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des französischen Conseil d’État die Chambres de l’instruction der Cours d’appel im Rahmen ihrer Stellungnahmen zu Auslieferungsersuchen Verwaltungsbefugnisse ausüben, nicht geschlossen werden, dass es sich bei diesen Spruchkörpern nicht um Gerichte im Sinne des Art. 234 EG handelt.
40 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof für die Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung den Charakter eines Gerichts im Sinne von Art. 234 EG hat, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C‑53/03, Slg. 2005, I‑4609, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur dann anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl., u. a., Urteil Syfait u. a., Randnr. 29, und Urteil vom 27. April 2006, Standesamt Stadt Niebüll, C‑96/04, Slg. 2006, I‑3561, Randnr. 13).
41 Es ist unstreitig, dass die Chambres de l’instruction der Cours d’appel die oben genannten Voraussetzungen hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage, des ständigen Charakters und der Unabhängigkeit erfüllen. Ihre Befassung ist obligatorisch auf dem Gebiet der Auslieferung; sie entscheiden in einem Verfahren mit gerichtlichem Charakter, in dessen Verlauf die betroffene Person und die Anklagebehörde kontradiktorisch gehört werden. Sie überwachen die Rechtmäßigkeit der Auslieferung und versehen ihre Stellungnahmen mit Gründen. Eine ablehnende Stellungnahme beendet, sobald sie rechtskräftig geworden ist, das Auslieferungsverfahren und bewirkt von Amts wegen die Freilassung der in Auslieferungshaft gehaltenen Person. Wie die französische Regierung im Übrigen ausgeführt hat, lässt es die Cour de Cassation seit 1984 zu, dass die Stellungnahme einer Chambre de l’instruction Gegenstand einer Rechtsbeschwerde sein kann, die auf die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften gestützt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit ist nunmehr ausdrücklich in Artikel 696-15 des Code de procédure pénale vorgesehen. Wenn die Cour de Cassation über eine Rechtsbeschwerde gegen eine Stellungnahme einer Chambre de l’instruction befindet, nimmt sie auch zur materiellen Begründetheit der Auslieferung Stellung.
42 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist.
Zu den Vorlagefragen
43 Vorab ersucht Herr Santesteban Goicoechea den Gerichtshof, festzustellen, dass es den innerhalb der Union geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Gesetzesbindung und des Verbots der rückwirkenden Anwendung schärferer Strafvorschriften zuwiderliefe, wenn das Übereinkommen von 1996 auf ihn Anwendung fände für Straftaten, die die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Versailles mit Urteil vom 19. Juni 2001 für nach französischem Recht verjährt erklärt und bezüglich deren sie eine ablehnende Stellungnahme zu einer Auslieferung abgegeben habe.
44 Zwar seien Auslieferungsübereinkommen auf Straftaten anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Übereinkommen begangen worden seien, doch sei es nicht zulässig, dass ein neues Auslieferungsübereinkommen bereits endgültig entschiedene Sachverhalte wieder in Frage stelle.
45 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbemerkungen des Betroffenen des Ausgangsverfahrens, soweit sie sich auf Schwierigkeiten beziehen, die sich aus der zeitlich aufeinanderfolgenden Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Übereinkommens von 1996 ergeben, sich nicht in den Kontext der Beantwortung der Vorlagefragen und der Auslegung der Art. 31 und 32 des Rahmenbeschlusses einfügen.
46 Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 35 EU nur die staatlichen Gerichte und nicht die Parteien des Ausgangsrechtsstreits den Gerichtshof anrufen können. Damit haben auch nur die staatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (vgl. u. a. zu Art. 234 EG, Urteile vom 9. Dezember 1965, Singer, 44/65, Slg. 1965, 1267, 1275, und vom 17. September 1998, Kainuun Liikenne und Pohjolan Liikenne, C‑412/96, Slg. 1998, I‑5141, Randnr. 23).
47 Eine Beantwortung des in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils aufgeführten Ersuchens des Betroffenen des Ausgangsverfahrens wäre zudem mit der dem Gerichtshof durch Art. 35 EU übertragenen Rolle und mit seiner Verpflichtung unvereinbar, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. zu Art. 234 EG, Urteile vom 20. März 1997, Phytheron International, C‑352/95, Slg. 1997, I‑1729, Randnr. 14, sowie Kainuun Liikenne und Pohjolan Liikenne, Randnr. 24).
Zur ersten Frage
48 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass wegen des Begriffs „ersetzt“ in Abs. 1 dieses Artikels der Umstand, dass es ein Mitgliedstaat wie das Königreich Spanien unterlässt, nach Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses von seiner Absicht zu unterrichten, bilaterale oder multilaterale Abkommen anzuwenden, dazu führt, dass diesem Mitgliedstaat im Verhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat wie der Französischen Republik, die eine Erklärung gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegeben hat, die Anwendung anderer Auslieferungsverfahren als desjenigen des Europäischen Haftbefehls nicht mehr möglich ist.
49 Herr Santesteban Goicoechea vertritt die Ansicht, der Begriff „ersetzt“ sei eindeutig und eine Anwendung dieses Übereinkommens zwischen dem Königreich Spanien und der Französischen Republik sei ausgeschlossen, da das Königreich Spanien nicht von seiner Absicht unterrichtet habe, das Übereinkommen von 1996 weiterhin anzuwenden. Bei den von der französischen Regierung und der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgeschlagenen Auslegungen handele es sich lediglich um Extrapolationen.
50 Die französische und die spanische Regierung sowie die Kommission machen dagegen geltend, dass Art. 31 des Rahmenbeschlusses im Ausgangsverfahren keine Anwendung finde.
51 Aus den Erwägungsgründen 5, 7 und 11 des Rahmenbeschlusses geht hervor, dass dieser darauf abzielt, zur Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den herkömmlichen Auslieferungsverfahren innewohnen, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten durch ein Übergabeverfahren zwischen den Justizbehörden zu ersetzen. Demgemäß heißt es im elften Erwägungsgrund, dass „[d]er Europäische Haftbefehl … in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung ersetzen [soll]“.
52 Der dritte und der vierte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses führen die Übereinkünfte auf, die zwischen der Gesamtheit der Mitgliedstaaten oder zwischen einigen von ihnen anwendbar sind, sowie die Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten gebilligt wurden und Teil des Besitzstands der Union sind, darunter auch das Übereinkommen von 1996.
53 Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sieht in Übereinstimmung mit dem in den Erwägungsgründen beschriebenen Ziel vor, dass die dort aufgeführten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten durch die Regelung des durch den Rahmenbeschluss eingeführten Europäischen Haftbefehls ersetzt werden. Zu diesen Übereinkommen zählen die im dritten und im vierten Erwägungsgrund aufgeführten Übereinkommen und somit auch das Übereinkommen von 1996.
54 Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses stellt es den Mitgliedstaaten frei, weiterhin die zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden oder derartige Abkommen oder Übereinkünfte nach Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses abzuschließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt.
55 Diese Vorschrift kann sich indes nicht auf die in Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Übereinkommen beziehen, da der Rahmenbeschluss gerade die Ersetzung dieser Übereinkommen durch ein einfacheres und wirksameres Regime bezweckt. Wie die Kommission in ihren Erklärungen dargelegt und die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bezieht sich Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses auf andere Übereinkommen, mit denen die Mitgliedstaaten zum Zweck der Erleichterung und der Vereinfachung der Übergabeverfahren über den Rahmenbeschluss hinausgehen, dabei aber im Rahmen des Europäischen Haftbefehls bleiben.
56 Hieraus folgt, dass das Übereinkommen von 1996 nicht zu den bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünften zählt, für die eine Unterrichtung nach Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses in Betracht kommt.
57 Im Übrigen findet die Regelung des Europäischen Haftbefehls nur unter den im Rahmenbeschluss vorgesehenen Voraussetzungen Anwendung, insbesondere gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses nur auf Ersuchen, die nach dem 1. Januar 2004 eingegangen sind, und sofern der Vollstreckungsmitgliedstaat keine Erklärung gemäß dieser Vorschrift abgegeben hat, die eine zeitliche Beschränkung der Anwendung dieser Regelung bewirkt.
58 Hieraus folgt, wie die Kommission ausgeführt hat, dass die in Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehene Ersetzung der dort genannten Übereinkommen nicht zu deren Verschwinden führt; sie bleiben in den Fällen relevant, die von einer von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung erfasst werden, aber auch in anderen Situationen, in denen die Regelung des Europäischen Haftbefehls keine Anwendung findet.
59 Somit beziehen sich die Art. 31 und 32 des Rahmenbeschlusses auf unterschiedliche Situationen, die sich gegenseitig ausschließen. Während sich Art. 31 unter der Überschrift „Verhältnis zu anderen Übereinkommen“ mit den Folgen befasst, die sich aus der Anwendung der Regelung des Europäischen Haftbefehls für die internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet der Auslieferung ergeben, behandelt Art. 32 unter der Überschrift „Übergangsbestimmungen“ den Fall, in dem diese Regelung keine Anwendung findet.
60 Im vorliegenden Fall hat die Französische Republik eine Erklärung gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegeben, in der sie klargestellt hat, dass sie als Vollstreckungsstaat Ersuchen im Zusammenhang mit Handlungen, die vor dem 1. November 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Maastricht, begangen wurden, weiterhin nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln wird.
61 Dies ist bei einem Ersuchen wie dem von den spanischen Behörden übersandten Ersuchen betreffend Herrn Santesteban Goicoechea der Fall, da die vorgeworfenen Handlungen im Laufe der Monate Februar und März 1992 begangen worden sein sollen.
62 Da die in dem Rahmenbeschluss vorgesehene Regelung des Europäischen Haftbefehls auf dieses Ersuchen keine Anwendung findet, ist Art. 31 des Rahmenbeschlusses nicht einschlägig.
63 Somit ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 31 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass er nur den Fall erfasst, dass die Regelung des Europäischen Haftbefehls anwendbar ist; dieser Fall liegt nicht vor, wenn sich ein Auslieferungsersuchen auf Handlungen bezieht, die vor einem Zeitpunkt begangen wurden, der von einem Mitgliedstaat in einer gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung genannt worden ist.
Zur zweiten Frage
64 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 32 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass er einer Anwendung des Übereinkommens von 1996 durch einen Vollstreckungsstaat entgegensteht, wenn dieses Übereinkommen in diesem Mitgliedstaat erst nach dem 1. Januar 2004 anwendbar geworden ist.
65 Herr Santesteban Goicoechea vertritt die Ansicht, dass es dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der von der Französischen Republik gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung widerspräche, sähe man das Übereinkommen von 1996, das zwischen dem Königreich Spanien und der Französischen Republik erst seit dem 1. Juli 2005 anwendbar sei, als von der in Art. 32 des Rahmenbeschlusses gebrauchten Wendung „vor dem 1. Januar 2004 geltende Auslieferungsregelung“ erfasst an.
66 Die französische und die spanische Regierung sowie die Kommission sind der Auffassung, dass die Wendung „vor dem 1. Januar 2004 geltende Auslieferungsregelung“ im Rahmenbeschluss gebraucht werde, um die Auslieferungsregelung, die zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses durch die bestehenden in den Erwägungsgründen und in Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Übereinkommen gebildet werde, abzugrenzen von der mit dem Rahmenbeschluss geschaffenen Regelung des Europäischen Haftbefehls, die nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses auf Ersuchen anwendbar sein solle, die nach dem 1. Januar 2004 eingegangen seien. Der Gebrauch dieser Wendung habe weder den Zweck, den Bestand der in Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Übereinkommen „einzufrieren“, noch solle er verhindern, dass die auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 basierende Auslieferungsregelung verbessert werden könne.
67 Die französische und die spanische Regierung sowie die Kommission machen außerdem geltend, dass die Übereinkommen von 1995 und 1996 am 1. Januar 2004 noch nicht in Kraft gewesen seien und bis zum heutigen Tag noch nicht in Kraft seien und dass diese Übereinkommen jede praktische Wirksamkeit verlieren würden, wenn die Mitgliedstaaten nicht weiterhin die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für eine Anwendung dieser Übereinkommen durchführen könnten. Diese Übereinkommen gehörten zum Besitzstand der Union, der von den Mitgliedstaaten übernommen werden müsse, und sie blieben nützlich in den Fällen, in denen die Regelung des Europäischen Haftbefehls keine Anwendung finde, sowie in den Auslieferungsangelegenheiten mit den im Rahmen des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 assoziierten Drittstaaten. Die Mitgliedstaaten seien im Übrigen im Rat dazu aufgefordert worden, diese Übereinkommen trotz des mittlerweile existierenden Rahmenbeschlusses weiterhin zu ratifizieren.
68 Die Kommission weist schließlich darauf hin, dass die Französische Republik ihre gemäß Art. 32 abgegebene Erklärung jederzeit zurückziehen könne, was zur Folge hätte, dass die Regelung des Europäischen Haftbefehls unmittelbar Anwendung fände. Es sei daher kaum ersichtlich, warum es nicht zulässig sein sollte, durch die Herbeiführung der Anwendung des Übereinkommens von 1996 schrittweise im Sinne des Europäischen Haftbefehls voranzukommen, nachdem die im Rahmenbeschluss vorgesehene Regelung anwendbar geworden sei.
69 Hierzu geht sowohl aus den Erwägungsgründen als auch aus den Artikeln 31 und 32 des Rahmenbeschlusses hervor, dass Art. 32 mit der Wendung „vor dem 1. Januar 2004 geltende Auslieferungsregelung“ insbesondere die Gesamtheit der Übereinkommen meint, die im dritten und im vierten Erwägungsgrund sowie in Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses aufgeführt sind. Diese Übereinkommen beruhen auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, das durch sie geändert bzw. ergänzt wird. Zweck des Übereinkommens von 1996 ist nach seinem Art. 1, u. a. die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern.
70 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bewirkt allein die Verwendung des Begriffs „geltende“ in Art. 32 des Rahmenbeschlusses nicht, dass die im dritten und vierten Erwägungsgrund sowie in Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Übereinkommen nur wegen des Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses anwendbar werden. Vielmehr ist für die Anwendung eines Übereinkommens zwischen zwei Mitgliedstaaten erforderlich, dass beide Mitgliedstaaten durch dieses Übereinkommen gebunden sind.
71 Dieser Begriff kann nicht so verstanden werden, dass er nur die Übereinkommen bezeichnet, die am 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich anwendbar waren.
72 Die in Art. 32 Satz 3 und 4 des Rahmenbeschlusses vorgesehene Erklärungsregelung soll es ermöglichen, ausnahmsweise die in Art. 32 Satz 1 des Rahmenbeschlusses genannte Regelung auf bestimmte Ersuchen zu erstrecken, die nach dem 1. Januar 2004 eingehen. So wie nichts es verbietet, zwischen dem Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses und dem 1. Januar 2004 in bestimmten Mitgliedstaaten die Anwendbarkeit auf dem Gebiet der Auslieferung bestehender Regelungen herbeizuführen, gibt es keinen Grund, warum ein Mitgliedstaat nicht die Anwendbarkeit eines Übereinkommens, das Bestandteil der durch den Europäischen Haftbefehl ersetzten Auslieferungsregelungen ist, nach dem 1. Januar 2004 für solche Sachverhalte sollte herbeiführen können, in denen die Regelung des Europäischen Haftbefehls keine Anwendung findet.
73 Wie die französische und die spanische Regierung sowie die Kommission zu Recht ausgeführt haben, dient der Hinweis auf das Datum 1. Januar 2004 im Wesentlichen dazu, den Anwendungsbereich der Auslieferungsregelung aufgrund der Übereinkommen von dem der durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Regelung des Europäischen Haftbefehls abzugrenzen, wobei die Letztgenannte grundsätzlich auf alle Ersuchen anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2004 eingehen.
74 Die Herbeiführung der Anwendung von Übereinkommen wie desjenigen von 1996 lässt die durch den Rahmenbeschluss vorgesehene Regelung des Europäischen Haftbefehls unberührt, da gemäß Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses von einem solchen Übereinkommen nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Regelung des Europäischen Haftbefehls keine Anwendung findet.
75 Eine Herbeiführung der Anwendung von Übereinkommen auf dem Gebiet der Auslieferung nach dem 1. Januar 2004 kann daher nur auf die Verbesserung der Auslieferungsregelung in den Fällen gerichtet sein, in denen die Regelung des Europäischen Haftbefehls keine Anwendung findet. Wie in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, bleiben die Übereinkommen auf dem Gebiet der Auslieferung in den Fällen relevant, die von einer von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung erfasst werden, aber auch in anderen Situationen, in denen die Regelung des Europäischen Haftbefehls keine Anwendung findet.
76 Dieser Zweck läuft den Zielsetzungen des Rahmenbeschlusses keineswegs zuwider, da dieser, wie sich aus seinem fünften Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, die Komplexität und die Verzögerungsrisiken, die den zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses geltenden Auslieferungsverfahren innewohnen, durch die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von verurteilten oder verdächtigen Personen zu beseitigen.
77 Eine Anwendung des Übereinkommens von 1996 zwischen zwei Mitgliedstaaten steht darüber hinaus im Einklang mit den Zielen der Union. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses Übereinkommen Teil des Besitzstands der Union ist und dass der Rat mit dem Rechtsakt vom 27. September 1996 die Annahme dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen hat.
78 Schließlich sieht, wie die Kommission vorgetragen hat, Art. 32 des Rahmenbeschlusses ausdrücklich vor, dass die von einem Mitgliedstaat entsprechend dieser Vorschrift abgegebene Erklärung jederzeit zurückgezogen werden kann, was in Ermangelung eines ausdrücklichen Vorbehalts dazu führen würde, dass die Regelung des Europäischen Haftbefehls sogar unmittelbar auf solche Handlungen anwendbar wäre, die vor dem in der zurückgezogenen Erklärung genannten Zeitpunkt liegen.
79 In Anbetracht dieser Befugnis, eine gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegebene Erklärung zurückzuziehen, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass ein Mitgliedstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht das Recht habe, die Anwendbarkeit des Übereinkommens von 1996 nach dem 1. Januar 2004 herbeizuführen, um mit diesem Übereinkommen u. a. die Situationen zu erfassen, in denen die Regelung des Europäischen Haftbefehls keine Anwendung findet, da, wie die Kommission betont hat, dieses Übereinkommen einen Fortschritt im Sinne des Europäischen Haftbefehls im Hinblick auf die Erleichterung der Auslieferungen zwischen den Mitgliedstaaten darstellt.
80 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (Urteil Dell’Orto, Randnr. 48). Art. 18 Abs. 5 des Übereinkommens von 1996 sieht vor, dass dieses Übereinkommen für Ersuchen gilt, die nach dem Beginn seiner Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegt werden. Art. 32 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass für die ab dem 1. Januar 2004 eingegangenen Ersuchen die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl gelten. In beiden Fällen sind die jeweiligen Neuregelungen nicht auf bereits anhängige Ersuchen anwendbar, sondern auf solche, die ab einem bestimmten Zeitpunkt gestellt werden; sie sind gleichermaßen auf Ersuchen anwendbar, die vor dem Beginn der Anwendung des jeweiligen Rechtsakts liegende Handlungen betreffen.
81 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Art. 32 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung des Übereinkommens von 1996 durch einen Vollstreckungsmitgliedstaat nicht entgegensteht, auch wenn dieses Übereinkommen erst nach dem 1. Januar 2004 in diesem Mitgliedstaat anwendbar geworden ist.
Kosten
82 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 31 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er nur den Fall erfasst, dass die Regelung des Europäischen Haftbefehls anwendbar ist; dieser Fall liegt nicht vor, wenn sich ein Auslieferungsersuchen auf Handlungen bezieht, die vor einem Zeitpunkt begangen wurden, der von einem Mitgliedstaat in einer gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung genannt worden ist.
2. Art. 32 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, errichtet durch Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996 und am selben Tag von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, durch einen Vollstreckungsmitgliedstaat nicht entgegensteht, auch wenn dieses Übereinkommen erst nach dem 1. Januar 2004 in diesem Mitgliedstaat anwendbar geworden ist.