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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.2009 – C-411/06
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2009:189
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. Oktober 2006 nach Art. 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(2) erhoben mit der Begründung, dass die Verordnung auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhe. Nach Auffassung der Klägerin hätte die streitige Verordnung auf eine doppelte Rechtsgrundlage gestützt werden müssen, nämlich sowohl auf Art. 175 Abs. 1 EG als auch auf Art. 133 EG, während die Verfasser der Verordnung diese nur auf Art. 175 Abs. 1 EG stützten.
2 Die vorliegende Rechtssache ist ein weiterer Fall in der langjährigen Auseinandersetzung zwischen der Kommission auf der einen und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union auf der anderen Seite über die Wahl von Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG als Rechtsgrundlagen eines Gemeinschaftsrechtsakts, bei dem ein umweltpolitisches Ziel mittels handelsrechtlicher Regelungen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen verfolgt wird. Der einschlägigen Rechtsprechung, die, gelinde gesagt, sehr nuanciert ist, lässt sich keine eindeutige Antwort entnehmen. Die Beklagten meinen, sogar einen Widerspruch oder jedenfalls Gründe feststellen zu können, die sowohl für die eine als auch für die andere vorliegend vorgetragene Auffassung sprechen. Sie haben daher nach Art. 44 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, dass die Große Kammer über die Rechtssache entscheidet.
I – Prüfung der Begründetheit der Klage
A – Zulässigkeit der Klage
3 Der Rat macht zunächst geltend, dass die Klage unzulässig sei, da die Kommission in ihrer Klageschrift entgegen Art. 38 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht klargestellt habe, welche Bestimmungen der angefochtenen Verordnung ihrer Ansicht nach auf Art. 133 EG, welche Bestimmungen auf Art. 175 Abs. 1 EG oder welche Bestimmungen gegebenenfalls auf beide Vorschriften zu stützen sind.
4 Die Einrede der Unzulässigkeit kann offensichtlich nicht durchgreifen. Die Klageschrift der Kommission enthält eine kurze Darstellung der Klagegründe und erweist sich als so klar und genau, dass der Rat seine Verteidigung vorbereiten konnte und der Gerichtshof über die Klage entscheiden kann. In der Klageschrift werden nämlich die Gründe angegeben, weshalb die Kommission die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Wahl einer doppelten Rechtsgrundlage als erfüllt sieht. Um den Anforderungen des Art. 38 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Kommission die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung herausarbeitet, die der einen oder der anderen Rechtsgrundlage zuzuordnen sind. Die Kommission hat jedenfalls in ihrer Klageschrift ausgeführt, dass, selbst wenn die meisten Bestimmungen der angefochtenen Verordnung zu Recht auf Art. 175 Abs. 1 EG gestützt wurden, die Bestimmungen der Titel IV bis VI über die Verbringung von Abfällen (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) aus oder in Drittstaaten ihrerseits auf Art. 133 EG hätten gestützt werden müssen.
B – Schlüssigkeit des Klagegrundes
5 Vorab ist klarzustellen, dass die Auseinandersetzung über die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage vorliegend keine rein formale Bedeutung hat, mit der Folge, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ins Leere ginge.
6 Es ließe sich die Ansicht vertreten, dass diese Auseinandersetzung keine Auswirkungen auf das institutionelle Gleichgewicht habe, denn unabhängig davon, ob nur Art. 175 Abs. 1 EG als Rechtsgrundlage gewählt wird oder zusätzlich Art. 133 EG, wäre das Beschlussverfahren der streitigen Verordnung dasselbe: Nach beiden Vorschriften beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Art. 175 EG sieht zwar die Mitentscheidung vor, wohingegen das Parlament nach Art. 133 EG in Verbindung mit Art. 300 Abs. 3 Unterabs. 1 EG nicht am Entscheidungsverfahren beteiligt ist. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs scheint sich jedoch entnehmen zu lassen, dass bei der Wahl zwischen zwei Bestimmungen, die in derselben Weise dasselbe Ziel verfolgen, diejenige Bestimmung vorzuziehen ist, die eine stärkere Beteiligung des Parlaments an der Annahme des Rechtsakts vorsieht(3) . Setzt man diesen Gedankengang fort, entscheidet diese Bevorzugung auch über das anzuwendende Verfahren, falls auf eine doppelte Rechtsgrundlage Rückgriff genommen wird, deren einzelne Vorschriften jeweils ein anderes Entscheidungsverfahren vorsehen(4) . Ich hege zwar ernsthafte Zweifel daran, dass die Bevorzugung der Entscheidungsverfahren, die eine stärkere Beteiligung des Parlaments vorsehen(5), begründet ist, jedoch kann ich dies derzeit schwerlich in Frage stellen, da diese Linie der Rechtsprechung erst vor Kurzem erneut bestätigt wurde(6) . Mit anderen Worten: Selbst wenn die Prüfung ergeben sollte, dass Art. 133 EG tatsächlich neben Art. 175 EG, auf den sich die streitige Verordnung als einzige Rechtsgrundlage stützt, als zusätzliche Rechtsgrundlage gewählt werden müsste, wäre dennoch das in der letztgenannten Vorschrift vorgesehene Verfahren der Mitentscheidung bei der Beschlussfassung durchzuführen. Da sich der behauptete Fehler hinsichtlich der Rechtsgrundlage nicht auf das Entscheidungsverfahren auswirkte, konnte er auch keinen Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Rechtsakts haben(7) .
7 Die Wahl zwischen Art. 133 EG und Art. 175 EG hat dagegen beträchtliche Auswirkungen auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten: Ersterer gibt der Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit, der Zweite sieht eine geteilte Kompetenz vor. Die Wahl von Art. 175 Abs. 1 EG als einzige Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung würde damit zu einer Begrenzung der Zuständigkeit der Gemeinschaft führen und infolgedessen zu einer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, auch hinsichtlich der Regelung der Ausfuhren und Einfuhren von Abfällen, solange und soweit die entsprechenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht die in diesem Bereich geltenden Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen. Nach Ansicht der Kommission würde die Ausübung dieser den Mitgliedstaaten zuerkannten Kompetenz zwangsläufig zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Mitgliedstaaten auf den Außenmärkten und zu Beeinträchtigungen des Binnenmarkts der Gemeinschaft führen.
II – Begründetheit der Klage
8 Als einziger Nichtigkeitsgrund wird die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage geltend gemacht: Während der Gemeinschaftsgesetzgeber die angefochtene Verordnung allein auf Art. 175 EG stützte, ist die Kommission der Auffassung, dass diese zusätzlich auf Art. 133 EG hätte gestützt werden müssen.
9 Um hinsichtlich dieses Vorbringens zu einer Entscheidung zu gelangen, ist zunächst daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören(8) . Sofern der fragliche Rechtsakt zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, ist er grundsätzlich nur auf die Rechtsgrundlage zu stützen, die der Zielsetzung und/oder Komponente entspricht, die sich als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen lässt(9) .
10 Nur wenn feststeht, dass der Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, wird ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen(10) . Selbst wenn jedoch der fragliche Rechtsakt mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder zwei Komponenten umfasst, die gleichrangig und untrennbar miteinander verbunden sind, ist der Rückgriff auf die doppelte Rechtsgrundlage in zwei Fällen ausgeschlossen, nämlich wenn die doppelte Rechtsgrundlage aus einer Vorschrift des EG-Vertrags und einer Vorschrift des EU-Vertrags besteht(11) und wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde(12) .
11 Die Kommission nimmt auf diese Rechtsprechung Bezug und erklärt, dass die angefochtene Verordnung aufgrund ihrer Zielsetzung und ihres Inhalts zwei untrennbar miteinander verbundene Komponenten umfasse, die zum einen handelspolitischer und zum anderen umweltpolitischer Natur seien, und dass folglich der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage zwingend sei. Hierzu macht sie geltend, dass der fragliche Rechtsakt nicht allein auf die Regelung der Verbringung von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft zu rein umweltpolitischen Zwecken abziele, sondern dass in den Titeln IV bis VI auch der Außenhandel mit Abfällen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten detailliert geregelt werde, d. h. die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft aus Drittstaaten, die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in Drittstaaten und die Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten. Mit anderen Worten: Da die streitige Verordnung auch die Verbringung von Abfällen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten regle, hätte die Verordnung neben Art. 175 EG auch auf Art. 133 EG als zusätzliche Rechtsgrundlage gestützt werden müssen.
A – Zulässigkeit einer doppelten Rechtsgrundlage
12 Das Vorbringen der Kommission wirft zunächst die Frage auf, ob der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausnahmsweise zulässig ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, die eine Ermächtigungsnorm – Art. 133 EG – der Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts einräumt, während die andere Vorschrift – Art. 175 EG – lediglich eine geteilte Zuständigkeit vorsieht. Die Art der Zuständigkeit der Gemeinschaft hat einen erheblichen Einfluss auf die den Mitgliedstaaten verbleibende Kompetenz. Bei einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft sind normative Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen, es sei denn, sie werden als Sachwalter des gemeinsamen Interesses tätig, um bei einer Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers eine normative Lücke zu füllen(13) . Dagegen steht es den Mitgliedstaaten im Fall der geteilten Zuständigkeit nach wie vor frei, in dem betroffenen Bereich Regelungen zu treffen, sofern die einzelstaatlichen Maßnahmen die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich nicht beeinträchtigen(14) . Diese Verteilung der Regelungskompetenzen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Fall einer geteilten Zuständigkeit kommt schließlich in Art. 176 EG zum Ausdruck, nach dem Letztere, selbst wenn Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung eines Bereichs erlassen wurden, nicht gehindert sind, verstärkte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, mit der einzigen Einschränkung, dass sie mit dem Vertrag vereinbar sein müssen. Daher ist die Frage erlaubt, die vorliegend der Rat, das Parlament und das Vereinigte Königreich stellten, ob es sich bei der Zuständigkeit für den Erlass eines bestimmten Rechtsakts gleichzeitig um eine ausschließliche und um eine geteilte handeln kann. Denn wie wäre die den Mitgliedstaaten verbleibende normative Kompetenz bei einem aufgrund einer geteilten Zuständigkeit erlassenen Gemeinschaftsrechtsakt auszuüben, wenn dieser Rechtsakt gleichzeitig auf eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gestützt wurde?
13 Der Gerichtshof hat bekanntlich in zwei Rechtssachen, bei denen es um dieselben Rechtsgrundlagen wie vorliegend ging, eine entsprechende Verbindung von Rechtsgrundlagen zugelassen(15) . Aus diesen Urteilen geht jedoch hervor, dass diese Entscheidung nur möglich war, weil, obwohl die fraglichen Rechtsakte zwei gleichwertige und untrennbar miteinander verbundene Komponenten umfassten, die Bereiche, die der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft gemäß Art. 133 EG zugeordnet werden konnten, und die, die der Gemeinschaft im Rahmen der geteilten Zuständigkeit gemäß Art. 175 EG übertragen waren, klar getrennt werden konnten. Dies ist natürlich dann der Fall, wenn innerhalb des Rechtsakts die einzelnen Bestimmungen, die auf der einen oder der anderen Rechtsgrundlage beruhen, getrennt gesehen werden können. Es ist sogar denkbar, dass eine einzelne Bestimmung auf einer doppelten Rechtsgrundlage beruht, sofern sie verschiedene Aspekte betrifft. Umgekehrt kann eine einzelne Frage nicht sowohl in die ausschließliche als auch in die geteilte Zuständigkeit fallen.
14 Im vorliegenden Fall ist ein Rückgriff auf Art. 133 EG und Art. 175 EG als doppelte Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung theoretisch möglich. Wie bereits erwähnt, hat die Kommission die Bestimmungen benannt, die ihrer Ansicht nach auf Art. 133 EG zu stützen gewesen wären, während die anderen zu Recht Art. 175 EG zugeordnet gewesen seien: Es handelt sich dabei um die Bestimmungen der Titel IV bis VI über die Verbringung von Abfällen (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) aus oder in Drittstaaten, deren Rechtsgrundlage Art. 133 EG hätte sein müssen.
15 Im Übrigen wäre die Hinzunahme von Art. 133 EG als weitere Rechtsgrundlage zu Art. 175 EG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die in den beiden Vorschriften jeweils vorgesehenen Verfahren sich nicht miteinander vereinbaren ließen und/oder die Verbindung dieser Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde(16) . Denn die Hinzunahme von Art. 133 EG, der das Parlament vom Entscheidungsverfahren ausschließt, würde, wie ich bereits dargelegt habe(17), nicht zu einer Änderung des anzuwendenden Normsetzungsverfahrens führen. Nach der Rechtsprechung bliebe die in Art. 175 EG vorgesehene Mitentscheidung das auf den Erlass der Vorschriften des Rechtsakts insgesamt anwendbare Verfahren.
B – Angemessenheit der doppelten Rechtsgrundlage
16 Zu klären bleibt, ob die Prüfung der Ziele und des Inhalts der streitigen Verordnung ergibt, dass sie tatsächlich eine umweltpolitische und eine handelspolitische Komponente umfasst, die gleichrangig und untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist(18) .
17 Die als Beweis hierfür vorgebrachten Ausführungen der Klägerin überzeugen mich nicht. Ihr ist zweifelsohne darin zuzustimmen, dass der Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik üblicherweise(19) weit ausgelegt wird(20) . Daher bleibt eine Maßnahme, die den Handel mit Drittstaaten regelt, eine handelspolitische Maßnahme, selbst wenn mit ihr auch andere Zwecke verfolgt werden, z. B. in den Bereichen Entwicklungspolitik(21), Außen- und Sicherheitspolitik(22) oder Umweltschutz(23) . Für den letztgenannten Bereich gilt dies insbesondere wegen des Grundsatzes der Berücksichtigung von Umweltbelangen, der mittlerweile in Art. 6 EG verankert ist (zuvor niedergelegt in Art. 130 r Abs. 2 EG), wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und ‑maßnahmen einbezogen werden müssen(24) . Dass mit den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung auch umweltpolitische Ziele verfolgt werden, heißt daher sicherlich nicht, dass diese nicht auf Art. 133 EG gestützt werden können oder dürfen. Anders verhielte es sich nur, wenn sich die umweltpolitische Zielsetzung als überwiegend erwiese, während die handelspolitische Ausrichtung nur von untergeordneter Bedeutung wäre. In diesem Fall wäre der angefochtene Rechtsakt nur auf Art. 175 Abs. 1 EG zu stützen(25) . Daher ergibt sich sowohl aus der Prüfung des Inhalts und des Ziels der angefochtenen Verordnung als auch aus ihrem systematischen Zusammenhang, dass die umweltpolitische Zielrichtung überwiegt.
1. Inhalt und Ziel der angefochtenen Verordnung
18 Zunächst ist festzustellen, dass die streitige Verordnung eindeutig in erster Linie umweltpolitische Ziele verfolgt. Dies wird bereits im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie deutlich: „Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz“. Aus den folgenden Erwägungsgründen geht dies ebenfalls hervor. Mit Ausnahme des sechzehnten und des neunzehnten Erwägungsgrundes der Verordnung, die sich auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, werden in allen Erwägungsgründen mehr oder weniger direkt Umweltbelange zum Ausdruck gebracht. Insbesondere der siebte Erwägungsgrund betont allgemein die „Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern“. Außerdem greift der 42. Erwägungsgrund das Ziel der Verordnung –„die Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen“ – nochmals auf. Selbst wenn es um die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in oder aus der Gemeinschaft geht, werden stets die Umweltbelange berücksichtigt. Laut dem 28. Erwägungsgrund muss daher „zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten“ der Geltungsbereich des Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in einem Staat bestimmt sind, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, geklärt werden. Ebenso wird im 33. Erwägungsgrund betont, dass die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft so zu erfolgen hat, dass während der gesamten Dauer der Verbringung „die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen könnten“.
19 Zum Gegenstand der angefochtenen Verordnung führt die Kommission aus, dass diese den Außenhandel mit Drittstaaten detailliert regle, da die Vorschriften der Verordnung auch auf die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft aus Drittstaaten, die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in Drittstaaten und die Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten anwendbar seien. Insoweit falle die Verordnung auch in den Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik.
20 Gegenstand der Verordnung ist jedoch die Festlegung von Notifizierungs-, Verfahrens- und Kontrollpflichten im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen, so dass bei solchen Verbringungen der Umweltschutz gewährleistet wird. Diese Verpflichtungen werden in Titel II der Verordnung aufgeführt und lassen sich wie folgt zusammenfassen: Gemäß Art. 3 Abs. 1 unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung die Verbringung aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle, sowie insbesondere der in Anhang IV der angefochtenen Verordnung aufgeführten, zur Verwertung bestimmten Abfälle. Im Rahmen des Verfahrens der Notifizierung und Zustimmung muss der Notifizierende einen Nachweis über den Abschluss eines zwischen ihm und dem Empfänger geschlossenen Vertrags über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle vorlegen (Art. 4 Nr. 4 und Art. 5 der angefochtenen Verordnung); daneben hat er Sicherheitsleistungen zu hinterlegen oder entsprechende Versicherungen abzuschließen, die die Transportkosten, die Kosten der Verwertung oder Beseitigung und die Lagerkosten für die betroffenen Abfälle abdecken (Art. 4 Nr. 5 und Art. 6 der angefochtenen Verordnung). Bei der Notifizierung einer Verbringung von Abfällen können die Behörden, gestützt auf die in Art. 11 und 12 der angefochtenen Verordnung aufgelisteten, im Wesentlichen umweltpolitischen Gründe, ihre Zustimmung zu der notifizierten Verbringung mit Auflagen verbinden oder begründete Einwände gegen die Verbringung erheben (Art. 9 bis 12 der angefochtenen Verordnung). In Art. 22 bis 25 wird eine Verpflichtung zur Rücknahme der Abfälle festgelegt, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder wenn es sich um eine illegale Verbringung handelt, und es werden Regelungen hinsichtlich der Kosten der Rücknahme getroffen.
21 Zu den externen Aspekten der streitigen Verordnung genügt der Hinweis, dass, sofern Verbringungen nicht aus Gründen des Umweltschutzes von der Verordnung verboten sind, die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft, die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft und die Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Titel IV, V und VI der Verordnung denselben Kontrollverfahren unterliegen.
22 Die in Art. 49 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung dem Erzeuger, dem Notifizierenden und den anderen an der Verbringung von Abfällen und/oder ihrer Verwertung oder Beseitigung beteiligten Unternehmen auferlegte Verpflichtung, „die erforderlichen Maßnahmen [zu treffen], um sicherzustellen, dass alle verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und während ihrer Verwertung und Beseitigung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und in umweltgerechter Weise behandelt werden“, zeigt schließlich, dass es sich bei dem Kontrollsystem insgesamt um ein homogenes Gebilde handelt, bei dem der Umweltschutz im Vordergrund steht. Diese Verpflichtung gilt nämlich nicht nur bei Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft, sondern auch bei der Ausfuhr und Einfuhr von Abfällen.
23 Wir sehen also, dass das mit der streitigen Verordnung eingeführte Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung von zentraler Bedeutung ist. Es ist den anderen Verfahren der vorherigen Zustimmung, die der Gerichtshof als ein „typisches Instrument der Umweltpolitik“(26) bezeichnet hat, sehr ähnlich. Die Kommission räumt daher im Übrigen ein, dass, soweit das Verfahren in Titel II der Verordnung in erster Linie für die Regelung der Verbringung von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen sei, Art. 175 Abs. 1 EG die richtige Rechtsgrundlage sei. Mir erschließt sich jedoch nicht, inwiefern dieselben Kontrollmaßnahmen, wenn das Verfahren gemäß Titel IV bis VI der Verordnung mutatis mutandis auf die Verbringung von Abfällen in und aus der Gemeinschaft angewandt wird, nun nicht mehr die Vermeidung von Umweltschäden, die bei diesen Verbringungen eintreten können, bezwecken sollen. Macht man sich umgekehrt die Auffassung der Kommission zu eigen, wonach es sich bei diesem Verfahren um eine Regelung des Außenhandels mit Abfällen handele, die somit in den Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik falle, müsste dasselbe Verfahren, wenn es auf die Verbringung von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft Anwendung findet, logischerweise die Gewährleistung des freien Verkehrs dieser Abfälle zum Ziel haben und insoweit auf Art. 95 EG und nicht auf Art. 175 EG gestützt werden.
24 Die Kommission weist zwar zu Recht darauf hin, dass Abfälle Waren im Sinne von Art. 28 EG seien und somit Gegenstand von Handelsgeschäften sein könnten(27) . Unabhängig davon, dass die mit der Verordnung geschaffenen Kontrollverfahren auf den Handel mit Abfällen anwendbar und damit geeignet sind, den Handel zu beeinträchtigen, heißt dies jedenfalls nicht, dass die Kontrollverfahren der Förderung, Erleichterung oder Regelung des Handelsverkehrs dienen sollen, und die Feststellung, die aufgrund der Prüfung des Ziels und des Inhalts der angefochtenen Verordnung getroffen wurde, wonach die Verordnung ein hauptsächlich den Umweltschutz betreffendes Instrument ist, während ihre Auswirkungen auf den Handel nur zweitrangig und indirekt sind, wird hiervon nicht in Frage gestellt; diese Feststellung wird auch nicht von einer weiten Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Handelspolitik in Frage gestellt(28) . Die Verordnung bezweckt nicht die Definition der Eigenschaften, die Abfälle besitzen müssen, um frei im Umlauf sein zu können, sondern sie soll ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen(29) . Folgte man der Auslegung der Kommission, würden die besonderen Bestimmungen des Vertrags zum Umweltschutz eines Großteils ihrer Substanz beraubt, denn sobald feststünde, dass die Maßnahme der Gemeinschaft Auswirkungen auf den Handelsverkehr haben kann, müsste die geplante Maßnahme Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik sein(30) .
25 In jedem Fall wäre, selbst wenn die Auffassung der Kommission zuträfe, wonach die Titel IV, V und VI der streitigen Verordnung in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fallen, die Hinzunahme von Art. 133 EG als weitere Rechtsgrundlage nicht gerechtfertigt, wenn festgestellt wird, dass ein Ziel oder eine Komponente des fraglichen Rechtsakts insgesamt im Hinblick auf dessen Zweck und Inhalt überwiegt(31) . Die Prüfung der angefochtenen Verordnung insgesamt hat indessen ergeben, dass die umweltpolitische Zielsetzung überwiegt.
26 Hier liegt auch der Unterschied zur Rechtssache Energy Star(32) . Das Abkommen über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, das Gegenstand dieses Verfahrens war, diente in erster Linie der Erleichterung des Handels mit solchen Geräten, indem es den Herstellern ermöglichte, aufgrund eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung ein gemeinsames Emblem zu benutzen, um für die Verbraucher bestimmte Erzeugnisse kenntlich zu machen, die gemeinsamen Spezifikationen wirksamer Energienutzung entsprachen und die die Hersteller auf dem amerikanischen sowie auf dem Markt der Gemeinschaft in Verkehr bringen wollten. Bei der Verringerung des Energieverbrauchs, die wegen einer Änderung des tatsächlichen Verhaltens der Hersteller und der Verbraucher aufgrund des Kennzeichnungsprogramms erwartet wurde, handelte es sich jedenfalls nur um eine mittelbare Wirkung.
27 Die Klägerin meint indessen, ihr Vorbringen auf das Urteil des Gerichtshofs zur Wahl der Rechtsgrundlage des Beschlusses über die Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens(33) und zu der Verordnung zur Umsetzung dieses Übereinkommens(34) stützen zu können. Mit diesem völkerrechtlichen Vertrag wurde ein auf bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide anwendbares Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung eingerichtet, das den in der streitigen Verordnung vorgesehenen Kontrollverfahren sehr ähnlich ist. Der Gerichtshof bezeichnete dieses Verfahren im Übrigen als ein „typisches Instrument der Umweltpolitik“(35) . Den Rückgriff auf die doppelte Rechtsgrundlage der Art. 133 EG und 175 EG erachtete er dennoch für erforderlich.
28 Der Kommission ließe sich die für den Abschluss des Cartagena-Protokolls gewählte Rechtsgrundlage entgegenhalten: Der Gerichtshof entschied, dass Art. 175 EG die geeignete Rechtsgrundlage sei; dabei ging es um die Einführung eines sehr ähnlichen Kontrollverfahrens für lebende veränderte Organismen, das der Gerichtshof ebenfalls als ein „typisches Instrument der Umweltpolitik“ bezeichnete(36) . Dabei müsste man feststellen, wie dies insbesondere der Rat und das Vereinigte Königreich taten, dass sich diese Entscheidungen widersprechen. Das vorliegende Verfahren, über das die Große Kammer zu entscheiden hat, wäre daher eine Möglichkeit, diesen Widerspruch aufzulösen.
29 Bei genauer Betrachtung der in diesen beiden Verfahren zum Rotterdamer Übereinkommen ergangenen Urteile lässt sich dieser nur scheinbar bestehende Widerspruch jedoch ausräumen. Ohne eine Bewertung dieser Entscheidung vorzunehmen(37), ist festzustellen, dass der Gerichtshof zur Begründung des gemeinsamen Rückgriffs auf Art. 133 EG und Art. 175 EG hervorhob, dass im Rotterdamer Übereinkommen die Komponenten Handel und Umwelt eng miteinander verbunden seien. Das dort festgelegte Kontrollverfahren sei nur auf bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel anwendbar und seine Durchführung unterliege Bestimmungen, die unmittelbar den Handel mit diesen Produkten regelten. Ein solcher Zusammenhang fehle im Cartagena-Protokoll, denn das dort festgelegte Kontrollverfahren beziehe sich auf Tätigkeiten, bei denen mit lebenden veränderten Organismen umgegangen werde, und daher nicht nur auf deren grenzüberschreitende Verbringung zu Handelszwecken(38) .
30 Im vorliegenden Fall gilt, wie wir gesehen haben, das in der streitigen Verordnung festgelegte Verfahren der vorherigen schriftlichen Notizfierung und Zustimmung nicht nur für die Verbringung von Abfällen aus und nach der Gemeinschaft. Es ist zunächst und in erster Linie auf die Verbringung von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar. Daher zeigt die Gesamtbetrachtung des Urteils zum Cartagena-Protokoll und der Urteile zum Rotterdamer Übereinkommen, dass sich der Umweltschutz als hauptsächliche Komponente der angefochtenen Verordnung ausmachen lässt, ohne dass ein deutlicher Zusammenhang zwischen Handel und Umwelt besteht. Die Prüfung sowohl des Ziels als auch des Inhalts der Verordnung zeigt, dass diese weniger den Handel mit Abfällen regeln als vielmehr sicherstellen soll, dass die Verbringung der Abfälle im Einklang mit den Umweltschutzstandards erfolgt. Daher hat der Gemeinschaftsgesetzgeber zu Recht Art. 175 EG als alleinige Rechtsgrundlage der Verordnung gewählt.
2. Systematischer Zusammenhang der angefochtenen Verordnung
31 Der systematische Zusammenhang eines Rechtsakts ist bei der Prüfung der Angemessenheit seiner Rechtsgrundlage ebenfalls zu berücksichtigen(39) . Die Schlussfolgerung, die sich aus der Untersuchung des Ziels und des Inhalts der angefochtenen Verordnung ziehen ließ, wonach diese allein auf Art. 175 EG zu stützen ist, wird von der Prüfung des Kontextes des Rechtsakts bestätigt.
32 Erstens sollte die angefochtene Verordnung die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(40), an der sie sich weitgehend orientiert, ersetzen und ändern. Letztere war auf Art. 130s EWG (nach Änderung jetzt Art. 175 EG) gestützt, und der Gerichtshof, der vom Parlament mit dem Vorbringen angerufen worden war, dass die Verordnung auf Art. 100a EWG (nach Änderung jetzt Art. 95 EG) und Art. 113 EWG (nach Änderung jetzt Art. 133 EG) hätte gestützt werden müssen, erkannte die Angemessenheit dieser Rechtsgrundlage ausdrücklich an(41) . Zwar äußerte sich der Gerichtshof wegen der beschränkten Klagebefugnis des Parlaments lediglich zur innergemeinschaftlichen Bedeutung der Verordnung Nr. 259/93 und prüfte nicht, ob deren Bestimmungen über die Verbringung von Abfällen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten die Hinzunahme von Art. 113 EWG als zweite Rechtsgrundlage gerechtfertigt hätten. Die Tatsache, dass diejenigen Teile der Verordnung, die sich auf die Verbringung von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft bezogen, zu Recht auf Art. 130s EWG und nicht auf Art. 100a EWG gestützt werden konnten, spricht jedoch gegen den Rückgriff auf Art. 113 EWG als zweite Rechtsgrundlage, soweit sich die auf Art. 130s EWG gestützte Verordnung Nr. 259/93 darauf beschränkte, wie vorliegend die streitige Verordnung, die mit ihr eingeführten Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft auf die Verbringung in die und aus der Gemeinschaft zu erweitern.
33 Zweitens sollen mit der angefochtenen Verordnung auch die Verpflichtungen umgesetzt werden, die sich aus dem am 22. März 1989 in Basel abgeschlossenen Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden: Basler Übereinkommen) ergeben. Es ist allgemein anerkannt, dass das Hauptziel dieser internationalen Konvention die „umweltgerechte Behandlung“ von Abfällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ist, indem die Erzeugung gefährlicher Abfälle, soweit möglich, vermieden wird und die Lagerung, Beförderung, Verarbeitung, Wiederverwendung, das Recycling, die Verwertung und Beseitigung mittels einer „integrierten Betrachtung des Lebenszyklus eines Produkts“ streng kontrolliert werden. Das Basler Übereinkommen wurde im Namen der Gemeinschaft durch einen auf Art. 130s EWG gestützten Beschluss des Rates(42) genehmigt und im Rahmen der WTO als multilaterales Umweltübereinkommen angesehen. Dies wird von der Kommission zu Unrecht als nicht maßgeblich dargestellt, indem sie einen Unterschied zwischen dem Basler Übereinkommen und der angefochtenen Verordnung in dem Sinne hervorzuheben sucht, dass sich das Übereinkommen lediglich auf die Entsorgung gefährlicher Abfälle beziehe, während die Verordnung alle Abfälle erfasse, unabhängig davon, ob sie gefährlich seien oder nicht und ob sie der Entsorgung oder Verwertung zugeführt werden sollen. Wie die britische und die französische Regierung zutreffend ausgeführt haben, zeigt sich bei einer genaueren Betrachtung des Wortlauts des Übereinkommens, insbesondere von dessen Art. 2 Nr. 4 und Anhang IV, dass es, entgegen den Angaben in der Überschrift, auch auf die Verarbeitung der Abfälle nach einem Transport, darunter die Verarbeitung, das Recycling, die Rückgewinnung oder Wiederverwendung, anwendbar ist und nicht nur auf die Entsorgung. Die Tatsache, dass die angefochtene Verordnung sowohl auf ungefährliche Abfälle als auch auf zur Verwertung bestimmte Abfälle anwendbar ist, macht sie nicht zu einer handelsrechtlichen Regelung und lässt die umweltschutzrechtlichen Belange nicht in den Hintergrund treten, da Abfälle als solche generell als umweltschädigend einzustufen sind(43) .
34 Die vorstehenden Ausführungen könnten als irrelevant zurückgewiesen werden, denn eine bloße institutionelle Praxis vermag Regeln des Vertrags nicht abzuändern und kann folglich kein Präjudiz schaffen, das die Organe der Gemeinschaft hinsichtlich der Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage bindet(44), und die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts soll auf dessen eigenem Ziel und Inhalt beruhen und nicht auf der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage(45) . Wenn nun zwar eine schlichte Praxis der Organe die Wahl einer Rechtsgrundlage nicht zulasten des bei der Prüfung von Ziel und Inhalt des fraglichen Rechtsakts erzielten Ergebnisses ersetzen kann, so kann sie doch ein maßgeblicher Faktor für den systematischen Zusammenhang des Rechtsakts sein und damit die unter Berücksichtigung von Ziel und Inhalt des Rechtsakts gewählte Rechtsgrundlage bestätigen. In diesem Sinne hat der Gerichtshof die Wahl von Art. 133 EG und Art. 175 EG als doppelte Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien(46) damit begründet, dass diese Verordnung der Durchführung des Rotterdamer Übereinkommens auf Gemeinschaftsebene diene, das sich, laut eines Urteils vom selben Tag(47), ebenfalls auf diese doppelte Rechtsgrundlage stützen müsse, und dass die Bestimmungen dieser Rechtsakte eindeutig konvergierten(48) . Des Weiteren hat der Gerichtshof ausdrücklich die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage einer Verordnung aufgrund von deren Ziel und Inhalt bestätigt, da mit dieser eine ältere Verordnung, die sich auf dieselbe Rechtsgrundlage stützte, geändert worden sei(49) . Im vorliegenden Fall dient die angefochtene Verordnung, wie wir gesehen haben, der Durchführung des Basler Übereinkommens, und sie übernimmt weitgehend die Regelungen der Verordnung Nr. 259/93, die sie ersetzt.
III – Ergebnis
35 Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage der Kommission auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen abzuweisen.
(1) .
(2) – ABl. L 190, S. 1.
(3) – Diese Auffassung lässt sich der Rechtssache Titandioxid entnehmen (Urteil vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C‑300/89, Slg. 1991, I‑2867).
(4) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C‑178/03, Slg. 2006, I‑107, Randnr. 59), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C‑155/07, Slg. 2008, I‑8103, Randnrn. 77 bis 83). Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C‑178/03 (Nrn. 63 und 64) und in der Rechtssache C‑155/07 (Nrn. 90 und 91).
(5) – Diese Haltung der Rechtsprechung findet im Vertrag keine Grundlage. Diese Betrachtungsweise, die insbesondere von der Kommission in der Verhandlung verteidigt wurde, geht davon aus, dass jede Rechtsgrundlage, die eine stärkere Einbindung des Parlaments in das Entscheidungsverfahren vorsieht, auch zu einer Stärkung des demokratischen Charakters der Europäischen Gemeinschaft führt. Die Demokratie hat jedoch, insbesondere in der Europäischen Gemeinschaft, ganz unterschiedliche Facetten. Auf Gemeinschaftsebene hat die demokratische Legitimation zwei Quellen: Entweder leitet sie sich von den verschiedenen Völkern Europas ab, deren Standpunkte von deren, von den nationalen Parlamenten kontrollierten Regierungen im Rat vertreten werden, oder sie wird durch das Europäische Parlament als direkt gewähltem EU-Organ, gegenüber dem die Kommission direkt verantwortlich ist, gewährleistet. Die direkte demokratische Vertretung ist eindeutig ein maßgeblicher Gradmesser für die Demokratie in Europa, sie ist jedoch nicht der einzige. In der europäischen Gemeinschaft beinhaltet Demokratie insbesondere auch ein empfindliches Gleichgewicht zwischen der Demokratie auf nationaler und auf europäischer Ebene, ohne dass Letztere notwendigerweise Vorrang vor Ersterer hat. Deshalb hat das Europäische Parlament im Gesetzgebungsverfahren nicht dieselben Befugnisse wie ein nationales Parlament; selbst wenn eine Stärkung der Kompetenzen des Europäischen Parlaments befürwortet werden könnte, wären es die Völker Europas, die mittels einer Änderung der Verträge hierüber zu entscheiden hätten. Das Gleichgewicht zwischen den Kompetenzen des Europäischen Parlaments und denen der anderen Organe, das sich in den unterschiedlichen normativen Verfahren ausdrückt, hat sich mit der Zeit gewandelt und trägt dem von den Völkern Europas gewollten Gleichgewicht zwischen den nationalen und europäischen Mitteln zur Legitimation der Ausübung der Kompetenzen auf europäischer Ebene Rechnung. Ein allgemeines Prinzip zu akzeptieren, wonach grundsätzlich die Rechtsgrundlage vorzuziehen ist, die zu einer stärkeren Beteiligung des Europäischen Parlaments im Entscheidungsverfahren führt, würde zu einer Veränderung des im Vertrag festgelegten institutionellen und demokratischen Gleichgewichts führen. Ich gehe davon aus, dass diese Analyse in der Praxis zu einem Verbot der Verbindung von Rechtsgrundlagen führt. Entweder sehen beide Rechtsgrundlagen dasselbe Entscheidungsverfahren vor und ein Fehler hinsichtlich der Rechtsgrundlage wäre, vorbehaltlich möglicher Auswirkungen auf die Verteilung der Kompetenzen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, rein formaler Natur und damit unerheblich, oder sie sehen unterschiedliche Entscheidungsverfahren vor, die aus den zuvor genannten Gründen zwangsläufig unvereinbar sind, und die Verbindung der Rechtsgrundlagen wäre damit ausgeschlossen.
(6) – Urteil Parlament/Rat (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 77 bis 83). Zum Zeitpunkt und zu den Bedingungen für eine Änderung der Rechtsprechung vgl. meine Ausführungen in den Nrn. 28 bis 30 der Schlussanträge in der Rechtssache Cipolla u. a. (Urteil vom 5. Dezember 2006, C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421).
(7) – Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 27. September 1988, Kommission/Rat (165/87, Slg. 1988, 5545, Randnr. 19), und vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C‑491/01, Slg. 2002, I‑11453, Randnrn. 98 bis 111).
(8) – Vgl. z. B. Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11), vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat (C‑233/94, Slg. 1997, I‑2405, Randnr. 12), vom 25. Februar 1999, Parlament/Rat (C‑164/97 und C‑165/97, Slg. 1999, I‑1139, Randnr. 12), vom 4. April 2000, Kommission/Rat (C‑269/97, Slg. 2000, I‑2257, Randnr. 43), vom 14. April 2005, Belgien/Kommission (C‑110/03, Slg. 2005, I‑2801, Randnr. 78), vom 13. September 2005, Kommission/Rat (C‑176/03, Slg. 2005, I‑7879, Randnr. 45), vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C‑94/03, Slg. 2006, I‑1, Randnr. 34), und vom 10. Februar 2009, Irland/Parlament und Rat (C‑301/06, Slg. 2009, I‑593, Randnr. 60).
(9) – Vgl. Urteile vom 17. März 1993, Kommission/Rat (C‑155/91, Slg. 1993, I‑939, Randnrn. 19 und 21), vom 23. Februar 1999, Parlament/Rat (C‑42/97, Slg. 1999, I‑869, Randnr. 38), vom 30. Januar 2001, Spanien/Rat (C‑36/98, Slg. 2001, I‑779, Randnr. 59), vom 19. September 2002, Huber (C‑336/00, Slg. 2002, I‑7699, Randnr. 31), vom 11. September 2003, Kommission/Rat (C‑211/01, Slg. 2003, I‑8913, Randnr. 39), vom 29. April 2004, Kommission/Rat (C‑338/01, Slg. 2004, I‑4829, Randnr. 55), sowie Kommission/Parlament und Rat (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 42). Vgl. auch Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Slg. 2001, I‑9713, Randnr. 23).
(10) – Vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat (oben in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 13 und 17), Parlament/Rat (oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 38 und 43), Huber (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 31), vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (C‑281/01, Slg. 2002, I‑12049, Randnr. 35), vom 11. September 2003, Kommission/Rat (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 40), British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 94), vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 34 bis 36), Kommission/Parlament und Rat (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 41 bis 43), vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C‑91/05, Slg. 2008, I‑3651, Randnr. 75), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 36). Vgl. auch Gutachten 2/00 (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 23).
(11) – In diesem Fall ist die gemeinschaftliche Rechtsgrundlage vorzuziehen: vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (oben in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 76 und 77).
(12) – Vgl. Urteile Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 52) und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(13) – Vgl. Urteil vom 5. Mai 1981, Kommission/Vereinigtes Königreich (804/79, Slg. 1981, 1045). Vgl. auch Gautier, Y., „La compétence communautaire exclusive“, Mélanges en l’honneur à Guy Isaac: 50 ans de droit communautaire , Bd. 1, Presses universitaires de Toulouse, 2004, S. 165.
(14) – Insbesondere wenn die auf Gemeinschaftsebene durchgeführte Harmonisierung den betroffenen Bereich nicht vollständig abdeckt, sind die Mitgliedstaaten in entsprechendem Umfang weiterhin zuständig und regelungsbefugt. Daher wäre die Zuständigkeit für den Abschluss eines Abkommens in diesem Bereich zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt (vgl. Gutachten 2/00, oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 45 bis 47).
(15) – Vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, Kommissi on/Rat (oben in Fn. 8 angeführt), und Kommission/Parlament und Rat (oben in Fn. 4 angeführt).
(16) – Vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 52), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(17) – Nr. 6 dieser Schlussanträge.
(18) – Um in der Formulierung der Rechtsprechung zu bleiben, vgl. Nr. 10 dieser Schlussanträge.
(19) – Obwohl sie nicht unbeschränkt ist, vgl. Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I‑5267).
(20) – Vgl. Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 2871, Randnr. 45), und Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 19).
(21) – Vgl. Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 17 bis 21).
(22) – Vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995, Werner (C‑70/94, Slg. 1995, I‑3189, Randnr. 10), vom 17. Oktober 1995, Leifer u. a. (C‑83/94, Slg. 1995, I‑3231, Randnr. 10), und vom 14. Januar 1997, Centro‑Com (C‑124/95, Slg. 1997, I‑81, Randnr. 26).
(23) – Vgl. Urteile vom 29. März 1990, Griechenland/Rat (C‑62/88, Slg. 1990, I‑1527, Randnrn. 18 bis 20), und vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (oben in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 39 bis 43).
(24) – Vgl. Urteile Griechenland/Rat (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 20) und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 22).
(25) – Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 (oben in Fn. 9 angeführt).
(26) – Gutachten 2/00 (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 33), Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 44).
(27) – Vgl. Urteil vom 9. Juli 1992, Kommission/Belgien (C‑2/90, Slg. 1992, I‑4431, Randnrn. 22 bis 28).
(28) – Vgl. in diesem Sinne auch zum Cartagena-Protokoll, mit dem Kontrollverfahren für die grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen eingeführt wurden, Gutachten 2/00, oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 37 bis 40.
(29) – Vgl., mutatis mutandis , zu einer entsprechenden Prüfung von Art. 130s EWG als Rechtsgrundlage anstelle von Art. 100a EWG das Urteil vom 28. Juni 1994, Parlament/Rat (C‑187/93, Slg. 1994, I‑2857, Randnr. 26).
(30) – Vgl. Gutachten 2/00, oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 40.
(31) – Vgl. Urteil British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 96).
(32) – Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat, oben in Fn. 10 angeführt.
(33) – Vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, oben in Fn. 8 angeführt.
(34) – Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, oben in Fn. 4 angeführt.
(35) – Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 44).
(36) – Vgl. Gutachten 2/00 (oben in Fn. 9 angeführt).
(37) – Generalanwältin Kokott hatte sich in beiden Verfahren für Art. 175 EG als alleinige Rechtsgrundlage ausgesprochen.
(38) – Vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 44 und 45).
(39) – So ausdrücklich Gutachten 2/00, oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 25.
(40) – ABl. L 30, S. 1.
(41) – Vgl. Urteil vom 28. Juni 1994, Parlament/Rat, oben in Fn. 29 angeführt.
(42) – Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (ABl. L 39, S. 1, mit dem Wortlaut des Basler Übereinkommens im Anhang).
(43) – Vgl. Urteil vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus (C‑9/00, Slg. 2002, I‑3533, Randnrn. 36 und 45 bis 51).
(44) – Vgl. z. B. Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat (68/86, Slg. 1988, 855, Randnr. 24), und vom 26. März 1996, Parlament/Rat (C‑271/94, Slg. 1996, I‑1689, Randnr. 24). Vgl. auch Nr. 29 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Parlament/Rat (C‑133/06, Urteil vom 6. Mai 2008, Slg. 2008, I‑3189).
(45) – Vgl. insbesondere Urteile vom 28. Juni 1994, Parlament/Rat, oben in Fn. 29 angeführt, vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 50), Kommission/Parlament und Rat (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 55), vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 106), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 34).
(46) – ABl. L 63, S. 1.
(47) – Vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, oben in Fn. 8 angeführt.
(48) – Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, oben in Fn. 4 angeführt.
(49) – Vgl. Urteil Irland/Parlament und Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 73 und 74).