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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 14.02.2012 – C-618/10

Generalanwältin Verica Trstenjak · ECLI:EU:C:2012:74

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN VERICA TRSTENJAK vom 14. Februar 2012 ( Rechtssache C-618/10 Banco Español de Crédito, SA gegen Joaquín Calderón Camino (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona [Spanien]) „Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 6 Abs. 1 — Verbraucherkreditverträge — Bei Zahlungsverzug anwendbare Zinssätze — Missbräuchliche Klauseln — Nationales Zivilprozessrecht — Mahnverfahren — Befugnis eines nationalen Gerichts, im Rahmen eines nationalen Mahnverfahrens von Amts wegen und a limine über die Nichtverbindlichkeit und die Anpassung einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über Verzugszinsen zu entscheiden — Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Richtlinie 2008/48/EG — Art. 30 — Zeitlicher Anwendungsbereich — Richtlinie 87/102/EWG — Art. 6 und 7 — Sachlicher Anwendungsbereich — Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten“ Inhaltsverzeichnis I – Einleitung

1 Der vorliegenden Rechtssache liegt ein Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (im Folgenden: vorlegendes Gericht) gemäß Art. 267 AEUV zugrunde, mit dem dieses dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG (

2 Dem Vorabentscheidungsersuchen liegt ein Rechtsstreit zwischen dem Banco Español de Crédito, SA (im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens) und Herrn Joaquín Calderón Camino (im Folgenden: Beklagter des Ausgangsverfahrens) um die Rückzahlung eines Darlehens nebst Verzugszinsen zugrunde. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der ursprünglich seine Forderungen im Wege eines nationalen Mahnverfahrens geltend gemacht hatte, wendet sich nunmehr gerichtlich gegen einen Beschluss, durch den die Vertragsklausel über einen Verzugszins von 29 % von Amts wegen und a limine für nichtig erklärt, der Zinssatz auf 19 % herabgesetzt und er aufgefordert wurde, vor der weiteren Behandlung der Klage eine neue Zinsberechnung einzureichen.

3 Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist die Fragestellung, ob nach dem Recht der Union ein nationales Gericht verpflichtet ist, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage von Amts wegen die Missbräuchlichkeit vorformulierter Verzugszinsklauseln in einem Verbraucherkreditvertrag zu prüfen und ihren Inhalt anzupassen. Das vorlegende Gericht stellt zudem eine Reihe von Fragen, die das Vorgehen eines Kreditinstituts im Fall der Nichterfüllung eines Darlehensvertrags unter dem Blickwinkel des anwendbaren Unionsrechts betreffen.

4 Das Verbraucherschutzrecht in der Europäischen Union erfährt derzeit eine Reihe von legislativen Anpassungen, die vom Bemühen der Kommission um Konsolidierung sowie Modernisierung des erreichten Besitzstandes zeugt. Nicht nur hat die Richtlinie 93/13 durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über Rechte der Verbraucher ( II – Normativer Rahmen A – Unionsrecht

5 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist Zweck der Richtlinie 93/13 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

6 Art. 3 der Richtlinie sieht vor: „(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. …“

7 Der Anhang dieser Richtlinie enthält die Liste der Klauseln, die gemäß Art. 3 Abs. 3 für missbräuchlich erklärt werden können: „1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass … e) dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird; …“

8 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet wie folgt: „Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

9 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. …“

10 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ B – Nationales Recht

11 Im spanischen Recht war der Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln ursprünglich durch die Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios (

12 In Art. 83 des RDL 1/2007 sind die Rechtsfolgen vorgesehen, die sich aus einer Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ergeben. Darin heißt es: „[M]issbräuchliche Klauseln sind nichtig und gelten als nicht vereinbart.“ Weiter sieht dieser Artikel vor: „[D]er nichtige Vertragsteil wird nach Maßgabe des Art. 1258 CC und dem Grundsatz von Treu und Glauben angepasst. Der Richter, der die Nichtigkeit der Klauseln feststellt, passt den Vertrag an und kann bei Fortbestehen des Vertrags die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Folgen ihrer Unwirksamkeit mildern, wenn dem Verbraucher und Benutzer ein merklicher Schaden entsteht. Nur wenn die fortgeltenden Klauseln zu einer unausgewogenen Stellung der Parteien führen, der nicht abgeholfen werden kann, kann der Richter den Vertrag für unwirksam erklären.“

13 Art. 1108 des spanischen Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass wenn die Verbindlichkeit in der Zahlung eines Geldbetrags besteht und der Schuldner in Verzug gerät, der Ersatz der Schäden und Nachteile, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, in der Zahlung der vereinbarten Zinsen, bei Fehlen einer Vereinbarung in der des gesetzlichen Zinssatzes besteht.

14 Gemäß Art. 1258 des spanischen Zivilgesetzbuchs werden Verträge durch einfache Einigung geschlossen und verpflichten von da an nicht nur zur Erfüllung des ausdrücklich Vereinbarten, sondern auch zu allen Folgen, die gemäß ihrer Natur Treu und Glauben, der Verkehrssitte und dem Gesetz entsprechen. III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Am 28. Mai 2007 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Darlehensvertrag in Höhe von 30000,00 Euro zum Zweck der Anschaffung eines Fahrzeugs ab. Wie der Vorlageentscheidung im Einzelnen zu entnehmen ist, betrug der effektive Jahreszins 8,890 %, der Darlehenszins 7,950 % und der Verzugszins 29 %. Obwohl die Rückzahlung des Darlehens erst am 5. Juni 2014 fällig war, stellte der Kläger seine Forderungen vorzeitig fällig, da nicht alle der ursprünglich vereinbarten 67 Raten vom Beklagten gezahlt worden waren.

16 Am 8. Januar 2009 machte der Kläger im Mahnverfahren die Zahlung von 29381,95 Euro, Vertragszinsen und Kosten geltend. Am 21. Januar 2010 erließ der Juzgado de Primer Instancia no 2 de Sabadell einen Beschluss, mit dem er die Klausel über den Verzugszins im Darlehensvertrag für nichtig erklärte, den Verzugszins auf 19 % festsetzte und dem Kläger aufgab, für denselben Zeitraum eine neue Zinsberechnung nach Maßgabe des Beschlusses einzureichen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Verzugszinsklausel missbräuchlich sei. Aufgrund des zwingenden Charakters der geprüften Vorschriften sei es auch im Rahmen eines Mahnverfahrens zur Feststellung der Nichtigkeit von Amts wegen befugt.

17 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger des Ausgangsverfahrens mit seiner Berufung vor dem vorlegenden Gericht, wobei er sich auf die Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes beruft und im Wesentlichen vorträgt, eine Prüfung des vereinbarten Verzugszinssatzes von Amts wegen a limine sei nicht zulässig, sondern könne erst nach einer entsprechenden Einrede des Beklagten erfolgen.

18 Das vorlegende Gericht hält eine Auslegung des Unionsrechts für erforderlich, um den Rechtsstreit zu entscheiden. Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob ein nationales Gericht angesichts der Vorgaben des Unionsrechts über die Möglichkeit verfügt, im Rahmen eines Mahnverfahrens von Amts wegen a limine die Nichtigkeit einer Klausel über den Verzugszinssatz festzustellen oder ob es vielmehr gehalten ist, es den Parteien zu überlassen, die Nichtigkeit einer solchen Klausel selbst vor Gericht zu rügen, sofern es ausnahmsweise nicht um Vertragsklauseln geht, die offenkundig gegen zwingende Bestimmungen oder sonstige Verbotsnormen verstoßen. Aus diesem Grund hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Läuft es dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem Verbraucherschutzrecht, zuwider, wenn ein nationales Gericht davon absieht, von Amts wegen und a limine in irgendeiner Phase des Verfahrens über die Nichtigkeit und die Anpassung einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über Verzugszinsen (in diesem Fall in Höhe von 29 %) zu entscheiden? Kann das Gericht, ohne die durch das Gemeinschaftsrecht [gewährleisteten] Rechte der Verbraucher zu beeinträchtigen, die etwaige Prüfung einer solchen Klausel von der Initiative des Schuldners (in Form einer prozessualen Einrede) abhängig machen? 2. Wie ist Art. 83 des Real Decreto Legislativo Nr. 1/2007 (vorher Art. 8 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26 vom 19. Juli 1984 über den Schutz der Verbraucher und Benutzer [Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios]) im Licht des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG und des Art. 2 der Richtlinie 2009/22/EWG richtlinienkonform auszulegen? Welche Tragweite kommt insoweit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG zu, soweit er vorsieht, dass missbräuchliche Klauseln „für den Verbraucher unverbindlich sind“? 3. Darf die richterliche Kontrolle von Amts wegen und a limine ausgeschlossen werden, wenn der Kläger in seiner Klageschrift eindeutige Angaben zum Verzugszinssatz, zum Betrag der Forderung, d. h. der Hauptforderung einschließlich Zinsen, zu den Vertragsstrafen und den Kosten, zum Zinssatz und zum Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden (oder dahin, dass der Hauptforderung von Amts wegen der nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats geltende gesetzliche Zinnsatz hinzuzurechnen sei), und zum Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des die Schuld und die geltend gemachten Zinsen begründenden Sachverhalts macht und dabei präzisiert, ob es sich um den gesetzlichen oder vertraglichen Zins, die Kapitalisierung von Zinsen oder den Zinssatz für ein Darlehen handelt und ob dieser von dem Kläger berechnet wurde und um wie viele Prozentpunkte er über dem Basiszinssatz der Zentralbank liegt, wie es die Gemeinschaftsverordnung über das Europäische Mahnverfahren vorsieht? 4. Begründen im Fall einer fehlenden Umsetzung Art. 5 [Abs. 1] Buchst. l und m und Art. 6 – soweit darin von der „Art und Weise seiner etwaigen Anpassung“ die Rede ist – sowie Art. 10 [Abs. 2] Buchst. l – soweit darin von „Anpassung“ die Rede ist – der Richtlinie 2008/48/EG eine Verpflichtung des Kreditinstituts, im Vertrag in besonders deutlicher Weise (und nicht innerhalb des Vertragstexts ohne jede Abhebung) als „vorvertragliche Informationen“ klar und an hervorgehobener Stelle den Verzugszins und seine Berechnungsgrundlagen (Finanzierungskosten, Beitreibungskosten …) anzugeben sowie einen Warnhinweis auf die Kostenfolgen zu geben? 5. Beinhaltet Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG die Verpflichtung zur Mitteilung der vorzeitigen Fälligkeit des Kredits oder des Darlehens, die zum Anfallen von Verzugszinsen führt? Ist der Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung des Art. 7 der Richtlinie 2008/48/EG anwendbar, wenn das Kreditinstitut nicht nur das Gut (das Darlehenskapital) zurückerlangen, sondern auch besonders hohe Verzugszinsen anwenden will? 6. Kann das Gericht mangels einer Umsetzungsregelung und im Licht des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Praxis prüfen, in den Vertragstext eine Klausel über Verzugszinsen aufzunehmen? IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

19 Die Vorlageentscheidung mit Datum vom 29. November 2010 ist am 29. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

20 Schriftliche Erklärungen haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Regierungen des Königreichs Spanien und der Bundesrepublik Deutschland sowie die Europäische Kommission innerhalb der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs genannten Frist eingereicht.

21 In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2011 sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers des Ausgangsverfahrens, der Regierungen des Königreichs Spanien und der Bundesrepublik Deutschland sowie der Kommission erschienen, um Ausführungen zu machen. V – Wesentliche Argumente der Verfahrensbeteiligten

22 Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten soll, soweit relevant, im Rahmen der Untersuchung der einzelnen Rechtsfragen wiedergegeben werden. VI – Rechtliche Würdigung A – Einleitende Bemerkungen

23 Wenn ein Schuldner die gegen ihn gerichtete Geldforderung nicht begleicht, ist dies nicht immer darauf zurückzuführen, dass er materielle Einwendungen gegen diese Forderung erhebt. Häufig ist der Schuldner schlicht zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig. In diesen Fällen kann es aus Sicht des Gläubigers wenig sinnvoll erscheinen, ein gerichtliches Erkenntnisverfahren gegen diesen Schuldner zu betreiben (

24 Bedingt durch die mittlerweile weitgehende Formalisierung dieser Verfahren wird im Interesse einer Entlastung der Justiz in einigen Rechtsordnungen beispielsweise die Zuständigkeit für diese Verfahren juristisch entsprechend ausgebildeten Justizbeamten – z. B. Rechtspflegern oder Urkundsbeamten – übertragen (

25 Zeugnis des Bemühens des Gesetzgebers um eine sachgemäße Lösung des Widerstreits zwischen beschleunigter Rechtsdurchsetzung einerseits und Wahrung verfahrensrechtlicher Garantien andererseits legt auf Unionsebene die Verordnung Nr. 1896/2006 ab, die – parallel zu den nationalen Verfahren – ein Europäisches Mahnverfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen eingeführt hat. Dieses Europäische Mahnverfahren basiert insofern auf den Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Umgang mit solchen vereinfachten Verfahren, als es zahlreiche Lösungen übernommen hat, die sich auf nationaler Ebene bewährt haben. Dazu gehört etwa die Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit, falls der Antragsgegner etwa Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl geltend machen möchte, wobei in einem solchen Fall, ähnlich wie in den meisten nationalen Mahnverfahren (

26 Im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache steht das spanische Mahnverfahren zur Beitreibung von Geldforderungen (proceso monitorio), das mehrere der oben genannten typischen Merkmale aufweist. Mit seiner ersten Vorlagefrage wirft das vorlegende Gericht zunächst die Frage auf, welche unionsrechtlichen Vorgaben ein nationales Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen im Hinblick auf seine Ausgestaltung erfüllen muss, damit der Verbraucher wirksam vor Forderungen geschützt wird, die auf missbräuchliche Klauseln in Verbraucherkreditverträgen zurückgehen. Im Einzelnen geht es um eine etwaige Verpflichtung des nationalen Gerichts durch das Unionsrecht, auch im Rahmen eines Mahnverfahrens a limine und von Amts wegen über die Unverbindlichkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel zu entscheiden, ohne die Prüfung der Missbräuchlichkeit von einer prozessualen Handlung des Schuldners abhängig zu machen.

27 Der sensible Charakter dieser Fragestellung rührt nicht zuletzt daher, dass eine Beurteilung der Missbräuchlichkeit in der Regel eine umfassende Beurteilung der vertraglichen Rechte und Pflichten durch den nationalen Richter voraussetzen wird, was in der Regel nicht im Rahmen eines Mahnverfahrens durchgeführt wird. Falls der Gerichtshof eine solche unionsrechtliche Verpflichtung bejahen sollte, hätte dies letztlich zur Folge, dass der nationale Gesetzgeber gezwungen wäre, umfassende Anpassungen an seinem Zivilprozessrecht vorzunehmen, um die unionsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Zugleich müsste er aber sicherstellen, dass das nationale Mahnverfahren seine Effizienz nicht einbüßt und als Instrument der einfachen und kostengünstigen Rechtsverfolgung ( B – Zur ersten Vorlagefrage

28 Zwar ist die Vorlagefrage recht weit gefasst („in irgendeiner Phase des Verfahrens“), was zu der Annahme verleiten könnte, dass es dem vorlegenden Gericht um eine allgemeine Klärung der Befugnisse des nationalen Zivilrichters bei der Unterbindung von missbräuchlichen Klauseln geht. Allerdings würde ein solches Verständnis der Vorlagefrage außer Acht lassen, dass der Gerichtshof sich bereits in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ausgiebig zu dieser Thematik geäußert hat. Bei verständiger Würdigung des Vorabentscheidungsersuchens unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens ist vielmehr davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Rechtsprechungsgrundsätze, die der Gerichtshof im Bereich des Verbraucherschutzes entwickelt hat, ebenfalls auf das nationale Mahnverfahren Anwendung finden. Doch bevor auf diese Frage eingegangen wird, erscheint es notwendig, diese Rechtsprechungsgrundsätze kurz in Erinnerung zu rufen. 1. Zur Rolle des nationalen Richters bei der Unterbindung von missbräuchlichen Klauseln nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs

29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs geht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf ihren Inhalt Einfluss nehmen zu können (

30 Um den von der Richtlinie 93/13 gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof mehrfach erklärt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (

31 Im Urteil Pannon (sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt“. Zudem hat er klargestellt, dass diese Verpflichtung dem nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit obliegt (von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist und zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, und, falls dies zu bejahen ist, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist“ (in allen Fällen, und welches immer die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind, feststellen [muss], ob die streitige Vertragsklausel zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde“. 2. Übertragbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Ausgangssituation a) Der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Pénzügyi

32 Von allen hier angeführten Urteilen erscheint mir das Urteil Pénzügyi am aufschlussreichsten, um eine Antwort auf die erste Vorlagefrage zu finden, zumal der Gerichtshof in jener Rechtssache mit einer ähnlichen Fragestellung befasst war. Dem Gerichtshof war die Frage gestellt worden, ob das nationale Gericht, wenn es selbst bemerkt, dass möglicherweise eine missbräuchliche Vertragsklausel vorliegt, von Amts wegen eine Untersuchung vornehmen kann, um die für diese Beurteilung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen festzustellen, obwohl die Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben und das nationale Verfahrensrecht eine solche Überprüfung nur auf Antrag der Parteien zulässt. Diese Frage hat der Gerichtshof, wie aus den oben wiedergegebenen Urteilspassagen ersichtlich, nicht nur bejaht. Vielmehr hat er dem nationalen Gericht eine unionsrechtliche Verpflichtung auferlegt, Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen mit dem Zweck, sich die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen. Beantwortet wurde dabei eine Frage, die noch im Urteil Pannon offengelassen worden war, nämlich auf welche Weise dies genau zu erfolgen hat. Mangels näherer Hinweise von Seiten des Gerichtshofs konnte deshalb angenommen werden, dass sich dies nach dem Verfahrensrecht jedes einzelnen Mitgliedstaats zu richten hat.

33 Die in Nr. 31 dieser Schlussanträge wiedergegebenen Urteilspassagen legen nahe, dass der Gerichtshof möglicherweise eine Abweichung vom Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess beabsichtigte, um die vom Unionsgesetzgeber angestrebte Effektivität des Verbraucherschutzes in einer bestimmten Fallkonstellation zu gewährleisten. Dieser Ansatz steht mit der bisherigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang. Indem dem nationalen Zivilrichter eine umfassende Untersuchungspflicht auferlegt wird, wird ihm nämlich die Möglichkeit gegeben, zum Schutz des Verbrauchers in das Verfahren einzugreifen, obwohl sein nationales Recht ihm ein solches Vorgehen in der Regel nicht gestatten würde. Die Befugnis zum Eingreifen wäre dann unmittelbar aus dem Unionsrecht abzuleiten, so dass entgegenstehende nationale Verfahrensvorschriften infolge des Vorrangs des Unionsrechts hinsichtlich ihrer Anwendung verdrängt werden müssten. b) Argumente gegen eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den Ausgangsfall

34 So begrüßenswert dieser Ansatz aus der Sicht des Verbraucherschutzes erscheinen mag, erscheint mir eine uneingeschränkte Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf ein Verfahren wie das Mahnverfahren dogmatisch nicht ohne Weiteres möglich. Meines Erachtens gilt es, die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die die Rechtssache Pénzügyi kennzeichneten und der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde lagen. Darüber hinaus müssen die Folgen bedacht werden, die sich aus einer Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Mahnverfahren ergeben würden. i) Gegenüberstellung zur Rechtssache Pénzügyi – Unterschiedliche prozessuale Situation

35 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die prozessuale Situation, in der sich der Verbraucher in jener Rechtssache befand, eine andere war als im Ausgangsfall, so dass es sich meines Erachtens verbietet, Parallelen zwischen beiden Rechtssachen zu ziehen. Wie den im Urteil Pénzügyi enthaltenen Ausführungen zur Prozessgeschichte (

36 Allerdings geht aus dem Urteil ebenfalls hervor, dass der Verbraucher gegen den Mahnbescheid Einspruch erhoben hatte, was zur Folge hatte, dass das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren übergeleitet wurde, welches sodann nach den allgemeinen Regeln der nationalen Zivilprozessordnung ablief ( – Unterschiedliche Art von Vertragsklausel

37 Des Weiteren ist auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass es in der Rechtssache Pénzügyi um eine gänzlich andere Art von Vertragsklausel als im Ausgangsfall ging. Dieser Aspekt ist von besonderer Bedeutung und bedarf einer ausführlichen Erörterung. Dabei wird auf die unterschiedlichen Arten von Klauseln, mit denen der nationale Richter in der Regel konfrontiert ist, einzugehen sein.

38 Gegenstand des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache Pénzügyi war eine Gerichtsstandsklausel, die in den Darlehensvertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher aufgenommen worden war. Diese Klausel wies die Besonderheit auf, dass sie die ausschließliche örtliche Zuständigkeit einem Gericht zuwies, das weder das Gericht war, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen Wohnsitz hatte, noch dasjenige, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen hatte, sondern eines, das sowohl geografisch als verkehrstechnisch in der Nähe des Sitzes des Gewerbetreibenden lag (

39 Der Gerichtshof hat hierin eine erhebliche Benachteiligung des Verbrauchers gesehen, weil eine solche Klausel diesen dazu zwingt, die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts anzuerkennen, das von seinem Wohnsitz möglicherweise weit entfernt ist, und ihm damit die Wahrnehmung seiner Rechte aufgrund der durch das Erscheinen entstehenden Aufwendungen gerade bei einem geringen Streitwert erschweren könnte. Nach Ansicht des Gerichtshofs gehörte eine solche Klausel deshalb zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (

40 Anders als in den Rechtssachen Pénzügyi und Océano Grupo Editorial und Salvat Editores ist Gegenstand der vorliegenden Rechtssache jedoch keine Gerichtsstandsvereinbarung, sondern eine Vertragsklausel über den Verzugszins. Diese Differenzierung ist deshalb wichtig, weil die Herangehensweise des nationalen Richters im Rahmen eines Zivilverfahrens eine andere sein wird, je nachdem, welche Art von Klausel im jeweiligen Fall gegeben ist.

41 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pénzügyi dargelegt habe (

42 Auch der eingangs erwähnte Vorschlag einer Verordnung für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (

43 Sofern die fragliche Klausel nicht ausnahmsweise gesetzlich typisiert sein sollte, etwa indem sie in einer Liste der Klauseln, die auf jeden Fall für missbräuchlich zu erklären sind, angeführt wird, wird das nationale Gericht nicht umhin können, den missbräuchlichen Charakter einer Klausel positiv beurteilen zu müssen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass sogar eine Typisierung wie in den Klauseltatbeständen des Anhangs der Richtlinie 93/13 geschehen daran nichts zu ändern vermag. Der Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist, enthält nämlich lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln (

44 Die Lage gestaltet sich indes anders, wenn das nationale Gericht mit einer Gerichtsstandsklausel wie der in der Rechtssache Pénzügyi konfrontiert ist. Wie ich in Nr. 112 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Pénzügyi erklärt habe, könnte eine Vertragsklausel, die unter Umständen deshalb als missbräuchlich einzuordnen wäre, weil sie Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seine Niederlassung hat, vom nationalen Richter bereits im Rahmen einer amtswegigen Prüfung der eigenen Zuständigkeit untersucht werden, ohne dass dieser auf ein ausführliches Vorbringen der Parteien angewiesen wäre. Die Auferlegung einer umfassenden Untersuchungspflicht war nicht zwingend notwendig, um das mit der Richtlinie 93/13 angestrebte Ziel der Kontrolle von missbräuchlichen Klauseln zu erreichen. Diese Annahme war auch durch die prozessuale Lage, die im Ausgangsverfahren bestand, bestätigt worden. Wie ich in meinen Schlussanträgen dargelegt habe, ging aus der Akte hervor, dass das vorlegende Gericht vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung bemerkt hatte, dass der Wohnsitz des Beklagten nicht in seinem Gerichtsbezirk lag, sondern dass die Klägerin ihren Antrag auf Erlass des Mahnbescheids unter Berufung auf die allgemeinen Vertragsbedingungen beim Gericht in der Nähe ihres Sitzes eingereicht hatte, wobei dem vorlegenden Gericht Zweifel hinsichtlich der fraglichen Vertragsbestimmung gekommen waren. Damit hatte das vorlegende Gericht letztlich den Verdacht auf eine missbräuchliche Gerichtsstandsklausel angedeutet.

45 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass eine Einordnung der fraglichen Klausel als missbräuchlich durch das vorlegende Gericht in der Rechtssache Pénzügyi sich als naheliegend erwies, und zwar aus folgenden Gründen: Zum einen war dieses Gericht mit einer Vertragsklausel befasst, deren missbräuchlicher Charakter angesichts der vom Gerichtshof im Urteil Océano Grupo selbst vorgenommenen Beurteilung außer Frage stand. Man kann daher zu Recht behaupten, dass es sich dabei um eine durch das Unionsrecht hinreichend typisierte Klausel handelte. Zum anderen konnte sich das vorlegende Gericht im Rahmen der Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit und damit auf relativ einfache Weise die „erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen“ beschaffen, um seiner Pflicht zur amtswegigen Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel nachzukommen. Mit anderen Worten, das vorlegende Gericht war nicht auf eine umfassende Beurteilung der Missbräuchlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angewiesen.

46 Es ist notwendig, sich diese Umstände zu vergegenwärtigen, um das Urteil Pénzügyi in den richtigen Kontext einordnen zu können. Meines Erachtens folgt daraus, dass die Verpflichtung des nationalen Richters zur Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen von Amts wegen, wie vom Gerichtshof in Randnr. 56 jenes Urteils vorgesehen, nur vor dem Hintergrund verstanden werden kann, dass der nationale Zivilrichter in der Regel seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen und dabei die Missbräuchlichkeit einer Klausel wie die in den Rechtssachen Océano Grupo und Pénzügyi auf relativ einfache Weise feststellen können wird. Dies wird bei einer materiellen Klausel, aus den Gründen, die ich bereits genannt habe, nicht ohne Weiteres möglich sein, erst recht nicht, wenn die Feststellung der Missbräuchlichkeit eine sorgfältige Prüfung voraussetzt. Das Urteil Pénzügyi bietet daher nur im Kontext der besonderen Umstände des Ausgangsfalls in jener Rechtssache eine angemessene Lösung, um dem Verbraucherschutz Geltung zu verschaffen. – Schlussfolgerung

47 Ich komme somit zu der Schlussfolgerung, dass eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung Pénzügyi auf eine Fallkonstellation wie die der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage kommt, soweit damit die Verpflichtung des nationalen Gerichts verbunden ist, im Rahmen eines Mahnverfahrens von Amts wegen und a limine über die Nichtigkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über Verzugszinsen zu entscheiden. ii) Folgen einer Übertragung auf das Mahnverfahren – Grundlegende Veränderung der Funktionsweise des Mahnverfahrens

48 Sollte der Gerichtshof die gegenteilige Auffassung vertreten und, anders als hier vertreten, in den oben genannten Umständen keine Hindernisse für eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung Pénzügyi auf den Ausgangsfall erkennen, so sollten dennoch die Folgen bedacht werden, die sich ergeben würden, wenn der vom Gerichtshof entwickelte Ansatz auf das Mahnverfahren übertragen würde.

49 Alle Verfahrensbeteiligten stimmen, meines Erachtens zutreffend, darin überein, dass die Auferlegung einer Pflicht zur umfassenden Untersuchung im Rahmen eines nationalen Mahnverfahrens sowie zur Entscheidung a limine über die Nichtigkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über Verzugszinsen zu einer grundlegenden, nicht erstrebenswerten Veränderung in der Funktionsweise dieses Verfahrens führen würde. Die geäußerten Bedenken stehen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, sowohl die Verfahrensgarantien der Verfahrensbeteiligten zu wahren als auch langfristig die Effizienz der nationalen Mahnverfahren zu erhalten.

50 Um die Tragweite einer solchen unionsrechtlichen Verpflichtung des nationalen Gerichts nachzuvollziehen, ist es notwendig, sich die Bedeutung des Mahnverfahrens wie auch die Herausforderungen zu vergegenwärtigen, die sich im Zusammenhang mit dessen verfahrensrechtlicher Ausgestaltung stellen, um Effizienz und Rechtsstaatlichkeit in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Wie bereits in meinen einleitenden Bemerkungen dargelegt (

51 Solche Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass ein Titel zugunsten des Antragstellers aufgrund eines mittels Formular oder Schriftsatz eingereichten Antrags ohne mündliche Verhandlung ergeht. In der Verfahrensphase bis zum Erlass des Mahnbescheids wird der Antragsgegner also nicht am Verfahren beteiligt. Das Gericht überprüft neben dem Vorliegen seiner Zuständigkeit bestimmte Antragserfordernisse, insbesondere ob der geltend gemachte Anspruch ausreichend genau bezeichnet wurde. Eine inhaltliche Prüfung des behaupteten Anspruchs findet dagegen in der Regel nicht statt. Zurückgewiesen werden kann der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nur, wenn die behauptete Forderung offensichtlich unbegründet ist (

52 Eine Verpflichtung des nationalen Gerichts zur amtswegigen Untersuchung und Nichtanwendung der eventuell missbräuchlichen Klauseln wäre insofern als rechtlich bedenklich zu bewerten, als das Mahnverfahren kein kontradiktorisches Verfahren ist, so dass, falls das nationale Gericht von Amts wegen die Vertragsklausel für missbräuchlich erklären und den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückweisen sollte, dem Gewerbetreibenden keine Gelegenheit gegeben würde, zum Vorwurf der Verwendung missbräuchlicher Klauseln im Geschäftsverkehr Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, das als Ausfluss rechtsstaatlichen Handelns gilt und zu den in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts zählt (

53 Eine derartige Verpflichtung des nationalen Gerichts würde darüber hinaus an gewisse Grenzen stoßen, die mit den Förmlichkeiten des Mahnverfahrens zusammenhängen. Wenngleich der missbräuchliche Charakter einer Vertragsklausel sich in einigen Fällen aufdrängen wird, z. B. wenn die betreffende Klauselart gesetzlich typisiert ist, wird dies dennoch nicht immer der Fall sein. Wie bereits dargelegt, kann die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der rechtlichen Vorgaben in Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 durchaus komplex sein (

54 Sollte das Mahnverfahren entgegen seiner ursprünglichen Konzeption dahin gehend angepasst werden müssen, dass es die Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme vorsehen soll, z. B. durch die Einräumung einer mündlichen Verhandlung, damit Zweifel ausgeräumt werden oder den Verfahrensbeteiligten vor einer Entscheidung rechtliches Gehör gewährt wird, so wäre zu befürchten, dass es gerade einen seiner wesentlichen Effizienzvorteile einbüßen würde, wenn es zu einem bloßen Abbild des streitigen Verfahrens umgewandelt würde.

55 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in einigen Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in Mahnverfahren nicht Berufsrichtern, sondern, im Interesse einer Entlastung des Gerichtswesens, Justizbeamten übertragen worden ist (a limine über die Nichtigkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel auch im Rahmen des Mahnverfahrens abgeleitet werden kann, würde dies eine organisatorische Anpassung der nationalen Gerichtsordnungen erfordern. Es müssten ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, damit ausschließlich Richter mit Anträgen auf Erlass von Mahnbescheiden in Verbraucherrechtssachen befasst werden. Die Ausgliederung dieser Rechtssachen aus dem normalen Mahnverfahren würde allerdings dazu führen, dass das Verfahren unter Umständen komplexer gestaltet würde, womit der Entlastungseffekt für die nationalen Gerichte teilweise verloren ginge.

56 Somit komme ich zu der Schlussfolgerung, dass die Auferlegung einer Pflicht zur umfassenden Untersuchung im Rahmen des Mahnverfahrens sowie zur Entscheidung a limine über die Nichtigkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über Verzugszinsen zu einer grundlegenden Veränderung in der Funktionsweise dieses Verfahrens führen würde, die einen wesentlichen Effizienzvorteil des Mahnverfahrens beseitigen würde, nämlich die schnelle Durchsetzung von unbestrittenen Geldforderungen. – Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Das Zivilverfahrensrecht im Gefüge von Unionsrecht und nationalem Recht

57 Darüber hinaus ist fraglich, wie eine solche mit weitreichenden Folgen für das nationale Mahnverfahren verbundene Auslegung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überhaupt in Einklang gebracht werden könnte.

58 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten soll, zu bestimmen (

59 Eine wichtige Einschränkung dieser mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie ergibt sich vor allem aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, etwa im Zusammenhang mit der Durchsetzung von subjektiven Rechten, die die Unionsrechtsordnung einräumt. So hat der Gerichtshof einerseits den Mitgliedstaaten gerade im Hinblick auf ihre verbliebene Kompetenz auf diesem Gebiet zwar ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung von Verfahren zugestanden, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, andererseits hat er aber unmissverständlich auf die unionsrechtlichen Schranken dieser mitgliedstaatlichen Kompetenz hingewiesen, indem er klargestellt hat, dass die betreffenden Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (

60 Diese Rechtsprechungsgrundsätze finden auch auf das System Anwendung, das die Richtlinie 93/13 zum Schutz des Verbrauchers vor missbräuchlichen Klauseln im Geschäftsverkehr eingeführt hat. So hat der Gerichtshof zuletzt im Urteil Asturcom Telecomunicaciones auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Grundsatz der Verfahrensautonomie im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Vertragsklauseln zukommt. Gegenstand jener Rechtssache war die Frage, ob die Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt werden konnte, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit der in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen und diesen Schiedsspruch aufzuheben (

61 Aus diesem Urteil kann gefolgert werden, dass das nationale Zivilverfahrensrecht nach Auffassung des Gerichtshofs allein den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität – sofern es keine spezifischeren unionsrechtlichen Vorgaben gibt – unterliegt ( Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz

62 Der Grundsatz der Äquivalenz verlangt, dass eine nationale Regelung in gleicher Weise für Klagen zu gelten hat, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (

63 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Reihe von allgemeinen Kriterien entwickelt, anhand deren die Äquivalenz des nationalen Rechtsschutzes gerade im Bereich der Wahrung unionsrechtlich verbriefter Rechtspositionen beurteilt werden kann. Die Beurteilung selbst besteht im Wesentlichen darin, dass die einschlägigen Verfahrensmodalitäten einander wertend gegenübergestellt werden. Der Gerichtshof vertritt dabei den Standpunkt, dass sowohl der Gegenstand, der Rechtsgrund als auch die wesentlichen Merkmale der vermeintlich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, als relevante Kriterien für die Beurteilung der Gleichartigkeit der betreffenden Klagen herangezogen werden müssen (

64 Obwohl der Gerichtshof diese Aufgabe grundsätzlich den nationalen Gerichten zugewiesen hat, um sich deren unmittelbarer Kenntnis des nationalen Verfahrensrechts zu bedienen (

65 Was den konkreten Ausgangsfall anbelangt, sind meines Erachtens den Ausführungen des vorlegenden Gerichts jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schließen ließen, dass das spanische Zivilverfahrensrecht im Rahmen von nationalen Mahnverfahren die Missbrauchskontrolle von Klauseln in Verbraucherkreditverträgen gemäß den Vorgaben der Richtlinie 93/13 ungünstiger ausgestalten würde als die Kontrolle der Vereinbarkeit dieser Verbraucherkreditverträge mit den Vorgaben des nationalen Rechts. Mithin deutet nichts auf eine Verletzung des Äquivalenzgrundsatzes im Kontext des vorliegend in Rede stehenden nationalen Mahnverfahrens hin.

66 Für die Zwecke des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens muss somit davon ausgegangen werden, dass der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt ist. Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität

67 Schließlich ist zu prüfen, ob das nationale Mahnverfahren in seinen wesentlichen Grundzügen im Einklang mit dem Grundsatz der Effektivität steht. Letzterer verlangt, dass die Anwendung des Unionsrechts nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. In diesem Zusammenhang ist auf das vom Unionsgesetzgeber in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 festgelegte Ziel hinzuweisen, „dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“. Dieses Ziel stellt rechtlich betrachtet einen Maßstab dar, an dem das nationale Mahnverfahren gemessen werden muss.

68 Eine Verpflichtung des nationalen Gerichts zur umfassenden Untersuchung sowie zur Entscheidung a limine über die Nichtigkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel würde darauf hinauslaufen, den Verbraucher zu schützen, noch bevor eine rechtskräftige Entscheidung über eine Geldforderung ergeht. Das nationale Mahnverfahren würde somit um einen Mechanismus des vorbeugenden Rechtsschutzes ergänzt werden. Es fragt sich jedoch, ob ein solcher Mechanismus zwingend erforderlich ist, um den Schutz des Verbrauchers vor der Verwendung von missbräuchlichen Klauseln im Geschäftsverkehr effektiv zu gewährleisten. Wie bereits erwähnt, ist das Mahnverfahren in den Mitgliedstaaten in der Regel so ausgestaltet, dass die Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, auf ein durch Rechtsbehelf einzuleitendes Streitverfahren verlagert ist (

69 Dass die Effektivität des Unionsrechts deshalb beeinträchtigt wird, weil der Rechtsschutz von einer Willensäußerung des Verbrauchers abhängig gemacht wird, wage ich zu bezweifeln. Denn gerade die Rechtsprechung zeigt, dass es der Gerichtshof als mit den Vorgaben aus den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 für vereinbar erachtet hat, wenn ein positives Eingreifen des nationalen Richters, um dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abzuhelfen, von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig gemacht wird.

70 Erinnert sei zunächst an das Urteil Pannon GSM, in dem der Gerichtshof auf die Verpflichtung des nationalen Gerichts hingewiesen hat, Klauseln unangewendet zu lassen, sofern es der Auffassung sein sollte, dass sie missbräuchlich sind, allerdings unter der Voraussetzung, dass „der Verbraucher dem nicht widerspricht“ (möchte“.

71 Erinnert sei ferner an das Urteil in der Rechtssache Martín Martín (die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und das Gericht folglich nur in Ausnahmefällen von Amts wegen tätig werden darf, wenn sein Einschreiten im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist“ (nicht dem Willen des Verbrauchers entspricht“ (

72 Schließlich ist noch an das Urteil in der Rechtssache Asturcom Telecomunicaciones zu erinnern, in der dem Gerichtshof die Frage gestellt worden ist, ob ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit der in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen und diesen Schiedsspruch aufzuheben (völlig untätig geblieben war und insbesondere keinen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs mit dem Ziel gestellt hatte, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel anzufechten, mit der Folge, dass der Schiedsspruch in Rechtskraft erwachsen konnte“ (

73 Die angeführte Rechtsprechung beweist, dass der Gerichtshof bestrebt ist, das Unionsrecht in einer Weise auszulegen, die den individuellen Interessen des Verbrauchers angemessen Rechnung trägt, indem diesem die Möglichkeit gegeben wird, selbständig zu entscheiden, ob er den Schutz des Verbraucherschutzrechts im Rahmen eines Zivilverfahrens, das maßgeblich durch den Grundsatz der Parteiherrschaft geprägt ist, in Anspruch nehmen will (Leitbild eines Verbrauchers (

74 Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 eingeführten Systems nicht beeinträchtigt wird, wenn das nationale Gericht nicht dazu verpflichtet wird, a limine und von Amts wegen über die Unverbindlichkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel zu entscheiden. Insofern kann der hierzu einhelligen Auffassung aller Verfahrensbeteiligten zugestimmt werden, wonach es, um den Schutz des Verbrauchers vor Forderungen sicherzustellen, die auf missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhen, ausreichend erscheint, wenn dem Verbraucher, gegen den der Erlass eines Mahnbescheids beantragt worden ist, wie in der Regel im Rahmen eines nationalen Mahnverfahrens vorgesehen, Gelegenheit gegeben wird, sich dadurch rechtlich zur Wehr zu setzen, dass er Widerspruch einlegt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität ist darin nicht zu erkennen.

75 Diese Überlegungen betreffen gewiss nur den Schutz des Verbrauchers. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ausdrücklich die Einführung angemessener und wirksamer Mittel auch „im Interesse der … gewerbetreibenden Wettbewerber“ fordert. Mit anderen Worten, es müssen Verfahren geschaffen werden, die den Interessen beider Vertragspartner gleichermaßen Rechnung tragen. Dazu ist festzustellen, dass durch eine Verlagerung der Missbrauchskontrolle auf ein durch Rechtsbehelf einzuleitendes Streitverfahren zugleich vermieden wird, dass ein nationales Gericht die Nichtverbindlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel feststellt, ohne dass dem Gewerbetreibenden zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Damit wird der Effektivität des Rechtsschutzes des Gewerbetreibenden, wie von der Kommission zu Recht vorgebracht ( Zwischenergebnis

76 Es ist somit festzustellen, dass die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität es nicht gebieten, dem nationalen Gericht die Verpflichtung aufzuerlegen, a limine und von Amts wegen über die Unverbindlichkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel zu entscheiden. Ich sehe daher keine Notwendigkeit, die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten einzuschränken, um dem Verbraucherschutz Geltung zu verschaffen. 3. Schlussfolgerungen a) Fehlende unionsrechtliche Verpflichtung zur Prüfung von Amts wegen und a limine im Rahmen des Mahnverfahrens

77 Ich gelange damit zu der Schlussfolgerung, dass eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung Pénzügyi auf den Ausgangsfall nicht in Betracht kommt. Dagegen spricht zum einen die Verschiedenheit der Umstände, die beiden Rechtssachen zugrunde liegen, vor allem die prozessuale Situation (a limine und von Amts wegen über die Unverbindlichkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel zu entscheiden, zu einer grundlegenden Veränderung der Funktionsweise des Mahnverfahrens führen würde (

78 In Anbetracht der Tatsache, dass das Unionsrecht ein solches Vorgehen des nationalen Gerichts nicht gebietet, widerspricht es dem Unionsrecht auch nicht, wenn das nationale Gericht davon absieht, von Amts wegen und a limine über die Nichtverbindlichkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über Verzugszinsen zu entscheiden. b) Ermächtigung der Mitgliedstaaten zum Erlass von strengeren Vorschriften

79 Indes ist in Erinnerung zu rufen, dass die Richtlinie 93/13, wie ihrem zwölften Erwägungsgrund deutlich zu entnehmen ist, nur eine teilweise und minimale Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf missbräuchliche Klauseln vornimmt (a limine im Rahmen des Mahnverfahrens vorzusehen. C – Zur zweiten Vorlagefrage

80 Die zweite Vorlagefrage bedarf einer Umformulierung, um dem nationalen Richter eine nützliche Antwort geben zu können. Denn soweit sie ihrem Wortlaut nach darauf abzielt, vom Gerichtshof eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 83 des RDL 1/2007 im Licht des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und des Art. 2 der Richtlinie 2009/22 zu erhalten, müsste sie wegen Fehlens eines zulässigen Auslegungsgegenstands (

81 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationales Recht auszulegen. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (

82 Die zweite Vorlagefrage muss unter Berücksichtigung sowohl der im Vorlagebeschluss erörterten Problematik des Ausgangsfalls als auch der ersten Vorlagefrage („die Nichtigkeit und die Anpassung einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel“) dahin gehend verstanden werden, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ersucht. Es möchte nämlich wissen, ob es in Anbetracht der in dieser Richtlinienbestimmung vorgesehenen Rechtsfolge der Nichtverbindlichkeit missbräuchlicher Vertragsklauseln für den Verbraucher befugt ist, eine Vertragsklausel, deren missbräuchlicher Charakter feststeht, durch eine andere zu ersetzen, die nicht als missbräuchlich einzustufen ist.

83 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich meines Erachtens sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Regelungszweck von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

84 Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 weder eine „Ersetzung“ von missbräuchlichen Klauseln noch eine entsprechende richterliche Befugnis dazu ausdrücklich vorsieht. Stattdessen beschränkt sich Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie darauf, die Rechtsfolge der „Unverbindlichkeit“ solcher Klauseln für den Verbraucher vorzuschreiben (

85 Des Weiteren ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorschreibt, dass der Vertrag nach Feststellung der Nichtverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel für beide Parteien „auf derselben Grundlage bindend bleiben muss“, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. Der 21. Erwägungsgrund besagt insoweit, dass „die verbleibenden Klauseln weiterhin gelten müssen und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein muss“. Die Regelung in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ist somit dahin zu verstehen, dass der Vertrag nach Beseitigung der missbräuchlichen Klauseln in unveränderter Form mit den verbleibenden Klauseln fortbestehen muss, sofern dies rechtlich möglich ist, was bereits begrifflich jegliche Ersetzung von Klauseln bzw. Anpassung des Vertrags ausschließt.

86 Betrachtet man ferner den Regelungszweck von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genauer, so lassen sich weitere Argumente gegen eine auf die Anpassung einer Klausel gerichtete Befugnis des nationalen Richters finden. Wie bereits dargelegt, zielt die Feststellung der Nichtverbindlichkeit von missbräuchlichen Klauseln seitens des nationalen Richters darauf ab, zu verhindern, dass der Verbraucher an solche Klauseln gebunden bleibt. Gedient wird dadurch aber zugleich einem weiteren, langfristigen Ziel der Richtlinie 93/13, und zwar dem, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln im Geschäftsverkehr ein Ende zu setzen, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hervorgeht. Zu diesem Zweck bedient sich die Richtlinie 93/13, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung ausdrücklich erkannt hat, des Abschreckungseffekts, der von einer richterlichen Prüfung der Missbräuchlichkeit auf Gewerbetreibende ausgeht (

87 Um festzustellen, ob eine Anpassung des Vertrags im Wege einer Ersetzung der betreffenden missbräuchlichen Klausel durch eine andere, wie im Ausgangsverfahren vorgenommen, im Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie 93/13 steht, muss daher untersucht werden, ob diese Anpassung geeignet ist, den Abschreckungseffekt, den eine Prüfung der Missbräuchlichkeit entfaltet, nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies würde nämlich bedeuten, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie nicht mehr sichergestellt wäre, was dem unionsrechtlichen Verbot, die Ziele einer Richtlinie durch mitgliedstaatliche Umsetzungsakte zu vereiteln, zuwiderlaufen würde.

88 Eine solche Anpassung des Vertrags führt dazu, dass die Risiken eines Gewerbetreibenden aus der Verwendung von missbräuchlichen Klauseln im Geschäftsverkehr erheblich gemindert werden. Während der Gewerbetreibende eventuell zu befürchten hat, infolge der Feststellung der Nichtverbindlichkeit einer Klausel weiterhin an einen für ihn unter Umständen ungünstigeren Vertrag gebunden zu bleiben, führt eine Anpassung im obengenannten Sinne letztlich dazu, dass die Vertragsbedingungen dem gesetzeskonformen und damit einem für den Gewerbetreibenden annehmbaren Zustand angeglichen werden (

89 In Anbetracht dieses Befunds muss die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 als beeinträchtigt angesehen werden. Dementsprechend muss die Vorlagefrage auch dahin gehend beantwortet werden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie einer nationalen Regelung wie der des Art. 83 des RDL 1/2007, die es dem nationalen Gericht ermöglicht, eine missbräuchliche Vertragsklausel durch eine andere zu ersetzen, die nicht als solche einzustufen ist, entgegensteht ( D – Zur dritten Vorlagefrage

90 Des Weiteren möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine richterliche Kontrolle von Amts wegen und a limine ausgeschlossen werden darf, wenn eindeutige Angaben über bestimmte Aspekte des Darlehensvertrags, wie beim Europäischen Mahnverfahren vorgesehen, gemacht werden. Damit meint das vorlegende Gericht die Regelung in Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 über das Europäische Mahnverfahren, wonach der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls eine Reihe von Informationen beinhalten muss, die in Abs. 2 im Einzelnen aufgezählt sind. Diesbezüglich wirft das vorlegende Gericht die Hypothese auf, dass die Aufstellung bestimmter inhaltlicher Anforderungen unter Umständen das Fehlen einer Kontrollmöglichkeit a limine ausgleichen könnte (

91 Es bleibt letztlich aber unklar, worauf die Vorlagefrage eigentlich hinausläuft. Die Frage könnte einerseits, wie von der spanischen Regierung und der Kommission vorgeschlagen (

92 Der sich auf den ersten Blick aufdrängende hypothetische Charakter der Vorlagefrage entfällt allerdings dann, wenn Letztere unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des vorlegenden Gerichts dahin gehend verstanden wird, dass damit um Auskunft darüber ersucht wird, welche Vorgaben sich aus der Verordnung Nr. 1896/2006 hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Erlass eines nationalen Mahnbescheids ableiten lassen. Dem Vorlagebeschluss ist nämlich zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht eine „analoge Anwendung“ der Verordnung Nr. 1896/2006 in Erwägung zieht. Eine analoge Anwendung der in Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltenen Regelung würde letztlich aber auf eine Harmonisierung des nationalen Zivilverfahrensrechts hinauslaufen, was der Unionsgesetzgeber nicht angestrebt hat. Wie nämlich dem 10. Erwägungsgrund der Verordnung zu entnehmen ist, sollte das „durch diese Verordnung geschaffene Verfahren … eine zusätzliche und fakultative Alternative für den Antragsteller darstellen, dem es nach wie vor freisteht, sich für die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden“. Das vom Unionsgesetzgeber entwickelte Konzept eines Europäischen Mahnverfahrens als zusätzliches und fakultatives Verfahren zum Zweck der grenzüberschreitenden Beitreibung von unbestrittenen Geldforderungen belegt, dass das nationale und das europäische Verfahren dazu gedacht waren, parallel zueinander zu bestehen (weder ersetzt noch harmonisiert werden [sollen]“. Demzufolge lassen sich der Verordnung Nr. 1896/2006 keine verbindlichen Vorgaben (

93 Dessen ungeachtet ergibt sich die Antwort auf die dritte Vorlagefrage bereits aus meinen Ausführungen zur ersten und zweiten Vorlagefrage. Danach sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich nicht verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsordnungen eine Prüfung von Amts wegen und a limine der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen von Mahnverfahren vorzusehen. Sie dürfen dies allerdings kraft der Ermächtigungsgrundlage in Art. 8 der Richtlinie 93/13 im Interesse des Verbraucherschutzes anordnen. E – Zur vierten und fünften Vorlagefrage

94 Auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beantwortung der vierten Vorlagefrage bestehen Zweifel. Denn insoweit, als sie auf eine Auslegung der Richtlinie 2008/48 abzielt, muss auf den Umstand aufmerksam gemacht werden, dass diese Richtlinie auf den Ausgangssachverhalt zeitlich nicht anwendbar ist. Sie ist nämlich am 23. April 2008 erlassen worden und am 11. Juni 2008 in Kraft getreten, wobei die Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht am 12. Mai 2010 abgelaufen ist. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist aber bereits am 28. Mai 2007, d. h. zeitlich noch vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/48, abgeschlossen worden.

95 Zwar sieht die Richtlinie 2008/48 Übergangsmaßnahmen vor, allerdings muss Art. 30 der Richtlinie berücksichtigt werden, wonach die Richtlinie ausdrücklich nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge gilt. Allein von dieser Regelung ausgenommen werden die Art. 11, 12, 13 und 17 sowie Art. 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, deren Anwendung die Mitgliedstaaten „auch auf am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen auf bereits laufende unbefristete Kreditverträge sicherstellen müssen“. Nicht dazu gehören jedoch Art. 5 Abs. 1 Buchst. l und m und Art. 6 sowie Art. 10 Abs. 2 Buchst. l, die dem Kreditgeber gewisse vorvertragliche Informationspflichten gegenüber dem Kreditnehmer auferlegen und gerade Gegenstand der Vorlagefrage sind. Der Versuch, dem nationalen Gericht dennoch eine nützliche Antwort zu geben, indem nicht auf die Richtlinie 2008/48, sondern auf die insoweit zeitlich anwendbare Vorgängerrichtlinie 87/102 abgestellt wird, begegnet auch unüberbrückbaren Schwierigkeiten, da Letztere keine Vorschriften enthielt, die den genannten Richtlinienbestimmungen entsprechen. Eine Auslegung der Richtlinie 87/102 vermag somit keine Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu liefern.

96 In Anbetracht der Tatsache, dass die vierte Vorlagefrage keinen Bezug zum Ausgangsrechtsstreit aufweist, erübrigt sich eine Beantwortung derselben. Das vorlegende Gericht sollte dennoch auf die fehlende zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/48 hingewiesen werden.

97 Was die fünfte Vorlagefrage anbelangt, erscheint es zunächst erforderlich, auf den Fehler hinzuweisen, der dem vorlegenden Gericht bei der Formulierung dieser Frage offensichtlich unterlaufen ist. Da die angeführten Bestimmungen keinen Zusammenhang zum wiedergegebenen Regelungsgegenstand aufweisen, ist, wie auch die Kommission zutreffend feststellt (

98 Die Richtigkeit dieser Vermutung unterstellt, muss anschließend untersucht werden, ob die Vorlagefrage in Anbetracht der konkreten Problematik des Ausgangsrechtsstreits auch als entscheidungserheblich erachtet werden kann.

99 Dazu ist festzustellen, dass nichts im Vorlagebeschluss darauf hinweist, dass sich im Ausgangsrechtsstreit ein Problem im Zusammenhang mit der in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 87/102 geregelten Pflicht des Kreditgebers, „den Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags über jede Änderung des Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten“, stellen würde. Davon abgesehen betrifft diese Pflicht laut Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 87/102 lediglich Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Kredit- oder Finanzinstitut über die Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nach den verfügbaren Sachverhaltsinformationen nicht unter diese Kategorie von Kreditverträgen zu fallen scheint, bedarf es auch keiner Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 87/102, um den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden.

100 Ebenso wenig erscheint eine Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 87/102 geboten, um den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden. Diese Richtlinienbestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, „für den Fall des Kredits zum Erwerb einer Ware die Bedingungen fest[zulegen], unter denen die Ware zurückgenommen werden kann, insbesondere für Fälle, in denen der Verbraucher seine Einwilligung nicht erteilt hat“. Ferner sieht sie vor, dass die Mitgliedstaaten „dafür Sorge tragen, dass in den Fällen, in denen der Kreditgeber die Ware wieder an sich nimmt, die Abrechnung zwischen den Parteien in der Weise erfolgt, dass die Rücknahme nicht zu einer unberechtigten Bereicherung führt“. Indes weist nichts im Vorlagebeschluss darauf hin, dass sich im Ausgangsfall ein Problem im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Ware an den Gläubiger stellen würde. Möglicherweise bezieht sich das vorlegende Gericht aber auf eine denkbare Fallkonstellation, in der der Gewerbetreibende angesichts der Missachtung der Vertragspflichten seitens des Verbrauchers die Rückzahlung des Darlehens verlangen könnte, wobei sich in diesem Fall die Frage stellen würde, ob er ebenfalls Anspruch auf die als missbräuchlich anzusehenden Verzugszinsen hätte. Letzteres könnte nämlich sonst als eine ungerechtfertigte Bereicherung angesehen werden. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte im Vorlagebeschluss dafür, dass das Vorlageersuchen auf die Klärung dieser Frage abzielt.

101 Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass sich eine Beantwortung der vierten und der fünften Vorlagefrage erübrigt. F – Zur sechsten Vorlagefrage

102 Mit seiner sechsten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht von Amts wegen den unlauteren Charakter einer Handelspraktik beurteilen kann, die darin besteht, in den Vertragstext eine Klausel über Verzugszinsen aufzunehmen.

103 Diese Richtlinienbestimmung, die das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage nennt, schreibt ein allgemeines Ziel vor, das die Mitgliedstaaten im Wege eines gesetzgeberischen Handelns erreichen müssen. Es geht darum, im Interesse der Verbraucher sicherzustellen, dass „geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen“. Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es gestatten, gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken gerichtlich vorzugehen und/oder ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist. Es ist also festzuhalten, dass die Richtlinie 2005/29 zum Zweck der Bekämpfung von unlauteren Geschäftspraktiken die Einrichtung sowohl eines Gerichts- als auch eines Verwaltungsverfahrens auf nationaler Ebene ermöglicht.

104 Für die Zwecke des Vorabentscheidungsverfahrens ist jedoch allein die erste Variante von Relevanz, da die aufgeworfenen Rechtsfragen sich auf das nationale Mahnverfahren vor einem nationalen Gericht beziehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 umfangreiche Befugnisse für die Gerichte der Mitgliedstaaten vorsieht, die in ihren wesentlichen Grundzügen beschrieben sind. Diese Befugnisse umfassen u. a. den Erlass von gerichtlichen Verboten von unlauteren Geschäftspraktiken, die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz sowie die Anordnung von Maßnahmen, um die Folgewirkung dieser Art von Geschäftspraktiken zu beseitigen.

105 Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Richtlinienbestimmung müssen die entsprechenden Befugnisse aber erst von den Mitgliedstaaten im Zuge der Umsetzung der Richtlinie eingeräumt werden, wobei sie bestimmte unionsrechtliche Mindestvorgaben einhalten müssen (

106 Ungeachtet dieses Auslegungsergebnisses ist hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage festzustellen, dass nichts im Vorlagebeschluss darauf hinweist, dass das erstinstanzliche Gericht die Aufnahme der von ihm als missbräuchlich erachteten Vertragsklausel über die Verzugszinsen zugleich als eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie 2005/29 eingestuft hätte. Das vorlegende Gericht, das die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29 auf den Ausgangsfall als Erstes aufgeworfen hat, spricht lediglich von einer „möglichen unlauteren Geschäftspraktik“ ( VII – Ergebnis

107 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die von der Audiencia Provincial de Barcelona gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten: 1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist in dem Sinne auszulegen, dass sie ein nationales Gericht nicht dazu verpflichtet, im Rahmen eines nationalen Mahnverfahrens von Amts wegen und a limine über die Nichtverbindlichkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über Verzugszinsen zu entscheiden, sofern die Beurteilung der eventuellen Missbräuchlichkeit dieser Klausel nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts auf ein durch Rechtsbehelf des Schuldners einzuleitendes Streitverfahren verlagert werden kann, im Rahmen dessen das nationale Gericht die Möglichkeit erhält, sich die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen, um eine solche Beurteilung vorzunehmen. 2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 steht einer nationalen Regelung entgegen, die das nationale Gericht zu einer Anpassung eines Verbrauchervertrags dahin gehend ermächtigt, eine missbräuchliche Vertragsklausel durch eine andere zu ersetzen, die nicht als missbräuchlich einzustufen ist. 3. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens finden auf ein nationales Mahnverfahren keine Anwendung.